Jahres-Wirtschaftsbericht des Vermögensverwalters DKfm. Johann Seidl am 13.4.2021. Es ist ein Kuriosum, mein letzter Bericht gleichen Inhalts datiert per 11.11.2023 auch bis heute im Januar 2025 hat sich für Felix nichts geändert. Aktuell sind 45 Anträge offen von denen kein einziger auf den seit 2 Jahren untätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik entfällt.
DKfm. Johann
Seidl, ON Charles Austen, Pensionist, geb. 24.4.1941
Linsengasse 96 A - 9020 Klagenfurt
0463 513127 – 0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Ich bin der Vater von Felix Massimo Seidl geb. 13.08.1994 in Salzburg, SV-Nr. 2576 und sein gesetzlicher Erwachsenenvertreter, eingeschränkt auf die Wirtschaftsführung.
Fortschreibung meines Antrittsberichts vom 26.5.2020
Ich beziehe mich auf den Lebenssituationsbericht vom 5.8.2017, den Antrittsbericht meiner Gattin vom 27.2.2018, den Lebenssituationsbericht meiner Gattin vom 19.9.2019, meinen vorläufigen Antrittsbericht vom 26.5.2020 und den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt 58 P 45/19s vom 30.12.2020.
Meine Gattin, für die soziale Betreuung des Betroffenen verantwortlich, hat auf Fragen der Richterin anlässlich der Anhörung vom 3.3.2020 ausführlich und mit Unterstützung der Anwältin Mag. Aspernig über die gesundheitliche Entwicklung unseres Sohnes seit der Wegnahme seines Sehnsuchtsorts im August 2017 berichtet und diese dann im Rekursverfahren 4 R 266/20i dem Landesgericht auch urkundlich belegt. Ich beziehe mich daher in diesem Bericht ausschließlich auf den Stand meiner materiellen Daseinsvorsorge für meinen Sohn Felix Massimo Seidl.
Das Bezirksgericht bestätigt
meinen vorläufigen Antrittsbericht nach sieben Monaten
in dem vorgenannten Beschluss wie folgt:
„Der Antrittsbericht des gesetzlichen Erwachsenenvertreters DKfm. Johann
Seidl wird zur Kenntnis genommen. Der Betroffene verfügt nach dem heutigen
Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem
bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein
Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe
von EUR 155,90 (ON 124).“
Dieser gerichtliche Status
ist bis heute unverändert.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Sparguthaben als Bestandsvermögen
verwaltet wird. Es entstammt dem Verkauf einer Ferienwohnung des Betroffenen
und ist, im Interesse seines medizinischen Bedarfs und der familiären Nutzung,
unverkürzt dieser Anlageform wieder zuzuführen. Nach Bankauskunft
vom 19.2.2020 ist das gegenständliche Sparbuch auch amtlich gesperrt.
Das dem Betroffenen ursprünglich zugedachte Vorsorgevermögen im Verkehrswert von 870.000 € ist bei Gericht seit der formellen Erklärung vom 27.6.2017 bekannt und wurde auch im Lebenssituationsbericht der mütterlichen Erwachsenenvertreterin vom September 2019 gelistet. Das Vermögensverzeichnis hatte 5 Richterstellen unbeanstandet passiert. Zwischenzeitlich wurden auch Kauf und Verkauf einer Ferienwohnung in Ungarn genehmigt.
Nach Ausscheiden
unserer Richterin 5, Vorstand der Familiengerichtsabteilung 13, in die Karenz
wurde die Agenda unseres Sohnes in 6. Folge von der Beitreibungsabteilung des
Bezirksgerichts übernommen. Der im Status dokumentierte Vermögensentzug
resultiert aus diesem Richterwechsel im September 2019 und einer bislang
20-monatigen Tortur aller Beteiligten einschließlich Kontrollinstanzen.
Sein Ergebnis, das einer Enteignung gleichkommt, war von der Richterin geplant
und wurde der Familie schon bei der initialen „Anhörung“ am
20.9.2019, ohne vorliegenden Antrag, als Präjudiz und im Stil einer Strafpredigt
vorgetragen. Um ein inhaltskonformes Protokoll dieser Veranstaltung bemühen
wir uns unmittelbar nach Zustellung telefonisch, mit einem Gegenprotokoll, sechs
Änderungsanträgen in Folge, dem Vortrag von sechs Wahrheitsfragen
und der abschließenden Bitte um Gegenüberstellung und Sichtung der
bezugnehmenden Korrespondenz. Die Richterin entscheidet am 31.8.2020
mit AZ 58 P 45/19s Ziffer 3 nach 13-monatiger Enthaltung dreizeilig:
„Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass
das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019.
Der Termin fand beim Bezirksgericht Klagenfurt wie im Protokolldeckblatt handschriftlich
von der Richterin richtig festgehalten, am 20.9.2019 statt und nicht wie in
der Übertragung des Protokolls angeführt am 19.9.2019.
Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“
Unser permanenter
Vorwurf der Missachtung sozialer Bedürfnisse des schwer beeinträchtigten
Betroffenen endet mit einem formellen Antrag vom 2.3.2020 auf Anhörung
eines Sachverständigen Psychologen-Neurologen zum abrupten Entzug und der
langjährigen Versagung seines 9 Jahre gewohnten Sehnsuchtsorts in Ungarn
und zur Entschärfung unglaublicher bürokratischer Schikanen des Genehmigungsverfahrens
der Ersatzimmobilie. Die Richterin lehnt das Gesuch mit 6-monatigem
Verzug am 31.8.2020 AZ 58 P 45/19s mit folgendem Argument ab, das sich
meinem Verständnis entzieht:
„Für alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für
sich wahrnehmen kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen
für eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
liegen schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor.
Es besteht daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines
Gutachtens eines ‚Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie.“
Wir beiden Erwachsenenvertreter (Vater
und Mutter) haben am 11.9.2020 einen Ablehnungsantrag gegen die Richterin eingereicht,
begründet mit den vorgreifenden Fixierungen bei der Anhörung und unserer
daraus resultierenden Wahrnehmung von Befangenheit, erwiesenen Fehlentscheidungen,
gravierenden Fristverletzungen, fehlgeleiteten Zustellungen, schleppender Verfahrensführung
und Missachtung des laufend vorgetragenen medizinischen Bedarfs des Betroffenen.
Dieser Antrag wurde am 11.9.2020 mit Beschluss 12 Nc 1297/20a-3 des Herrn Vorstehers
zurückgewiesen:
„Keinen Befangenheitsgrund bilden etwa die Vertretung einer bestimmten
Rechtsmeinung, eine unrichtige Entscheidung des Richters oder Verfahrensmängel.“
Meine im vorläufigen Antrittsbericht vom 26.5.2020 noch geäußerte Absicht, die Herstellung des Vermögensstatus des Betroffenen vom 23.6.2017 durchzufechten, muss ich aufgeben, nachdem uns die abgelehnte Richterin erhalten bleibt. Unter dieser Richterin ist ein Immobilienvermögen nicht zu verwalten. Diese Erkenntnis und der Beschluss des Herrn Vorstehers, zugegangen am 15.9.2020 veranlasste mich am gleichen Tag zur Zurücknahme meines Antrags auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von Ertragsimmobilien. Dieser Antrag war ohnehin als historisch anzusehen, er wartete seit dem 23.10.2019 also bereits 1 Jahr auf eine Entscheidung. Ich unterlasse nun alle Sanierungsbemühungen und fordere der Sache beitretende Funktionäre ebenfalls dazu auf. Der Erwerb von Eigentumswohnungen welche der ordentlichen Verwaltung und Verwertung entzogen sind widerspricht im Sinne der Rechtsprechung dem Wohl des Betroffenen.
Es ist einem Treuhänder unmöglich
das dem Felix Massimo Seidl zugedachte Mündelvermögen werterhaltend
zu verwalten.
Zur Begründung zeige ich zwei dem Gericht vorliegende Genehmigungsanträge
zum Ersatz einer dem Betroffenen in 2017 gerichtlich entzogenen Ferienimmobilie.
Ihr desaströser Ausgang, verbunden mit einer medizinischen und materiellen
Schädigung des Betroffenen bildet die Erfahrungsgrundlage dieser Entscheidung.
Ich sehe das gerichtlich erzwungene unverzinste Sparbuch als toxische Anlage für einen beeinträchtigten Menschen der 60 Lebensjahre vor sich hat. Deshalb verfolgte ich hartnäckig die Wiederanlage des Guthabens von nunmehr amtlich 71.000 € in eine Ersatzimmobilie welche vorrangig auch dem Freizeitbedarf des Betroffenen dienen sollte. Das Guthaben und sein Spiegelbild in Ungarn, also zusammen 150.000 € sind nun seit 2 Jahren gebunden.
Mir fehlte jedes Unrechtsbewusstsein,
die Schenkung erfolgte exakt nach einem notariellen Konzept der „ausschließlich
positiven Schenkung“, ich hatte die Schenkung bei Gericht und Finanzamt
gemeldet und am 11.6.2010 eine Pauschalgenehmigung im Vorhinein AZ. 3 Pg 47/10
s erhalten:
„Die Eltern DKfm. Johann Seidl, geboren am 24.4.1991 (richtig 1941),
und Sylvia Seidl. geboren am 24.4.1966, sind berechtigt, für ihren Sohn
Felix Seidl, geboren am 13.8.1994. Liegenschaften bis zu einem Höchstbetrag
von € 600.000,-- zu ersteigern und wird diese Maßnahme pflegschaftsgerichtlich
genehmigt.“
Der Höchstbetrag ist aktuell nicht ausgeschöpft. Auslöser des
Antrags war die geplante Teilnahme an einer gerichtlichen Versteigerung ohne
die Absicht, Beschaffungen ausschließlich bei Versteigerungen zu tätigen.
Der Richter wollte uns sicher nicht auf den extrem riskanten Immobilienmarkt
der Auktionen zwingen, sein gewaltiges Vertrauen in unsere Sorgfalt bezogen
wir auch auf einen Neukauf bei einem Bauträger nach Offert im Internet.
Die Web-Plattformen bilden heute einen vollkommenen Markt ab, wo Gebote gesammelt
werden und die Teilnehmer sich in einem Zeitkorsett bewegen, das die Spontaneität
einer Auktion bei weitem übertrifft. Ein Genehmigungsverfahren nach dem
Muster des Bezirksgerichts geht sich jedenfalls nicht aus.
Die aktuelle Richterin betrachtet die „Ersteigerung“ als auflösende
Bedingung dieser Genehmigung, beschuldigt uns bei der Antrittsveranstaltung
vom 20.9.2019 Rechtshandlungen ohne Genehmigung vorgenommen zu haben und gibt
uns auch gleich die schmerzhaften Konsequenzen bekannt. (Unser Protokoll in
Anlage)
Es
gibt nach 20 Monaten noch keinen Beschluss, denn die Richterin hat
die Interpretation des Sachverhalts mit Entscheidung vom 9.3.2020 58 P 45/19s
an einen Rechtsanwalt ausgelagert:
„Zu klären sein wird, ob diese Wohnungen im Namen des Betroffenen
ersteigert wurden. Dann läge ja eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung
in Form des Beschlusses des BG Klagenfurt vom 22.4.2010, 3 Pg 47/10a vor, wenn
der Preis dieser Wohnungen EUR 600.000 nicht übersteigt.“
Als Kuriosum ist anzumerken, dass der Verfasser des Beschlusses weiterhin im
Gericht tätig ist und meiner Bitte um Klärung der Interpretationsfrage
nicht entsprechen kann.
Genehmigungsverfahren
58 P 45/19s - 62 bezüglich einer Ferienwohnung in Bad Héviz
Unser Akt war schon von der 2-jährigen Bearbeitung durch 5 Richter
vorbelastet. Die Richterin Nr. 6 gab schon beim Kennenlernen am 20.10.2019
bekannt, eine Ferienimmobilie in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, uns bliebe
ja der Rekurs und dann wäre ein für alle Mal Ruhe. Im Hinblick
auf die so zu erwartende Verfahrensdauer bedeutet das Unmöglichkeit. Unser
Projekt war aber bereits in der Schublade. Seit unserem von der Richterin 3
unterdrückten Ur-Antrag aus 2017 sind die Immobilienpreise in Bad Héviz
inflationär gestiegen. Das Sparbuch von Felix kauft inzwischen keine Eigentumswohnung
mehr, deshalb beteiligt sich der Vater nun hälftig an dem Kauf. Unseren
formellen Antrag reichten wir am 31.10.2019 bei Gericht ein. Mit dem Verkäufer
war ein Vorvertrag zustande gekommen, der mit dem 11.11. auflösend bedingt
war. Mit Verspätung, am 19.11.2019, erfolgte die schon
im Oktober präjudizierte Zurückweisung unseres Antrags. Der Verkäufer
gestand uns eine Fristverlängerung zu, er habe aber zu billig verkauft
und werde den Kaufpreis anpassen, wenn sich der Fall in das neue Jahr hinüberzieht.
Wir beantragen unverzüglich den Rekurs beim Landesgericht, der am 13.12.2020
entschieden wird und die Genehmigung unseres Vorhabens beinhaltet. Dieser Beschluss
ging am 16.12. bei der Richterin ein und wurde uns am 23.1.2020 mit
etwa 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Er erlangte Rechtskraft
am 6.2.2020, davon erfuhren wir wieder mit 2-wöchiger Verspätung am
24.2.2020. In der vorgeplanten Ablehnung und dem lagern der Rekursentscheidung
sehen wir die klare Absicht, unsere Anschaffung durch Zeitablauf zu unterbinden.
Der Jahreswechsel ist überschritten und der Verkäufer verfasst am
5.1.2020 einen neuen Vorvertrag mit einer Preiserhöhung im Gegenwert von
17.200 €. Nach vergeblichem Schriftwechsel mit der Richterin wenden uns
am 25.2.2020 an den Vorsitzenden Richter beim Landesgericht mit dieser Nachricht.
Auf Empfehlung wenden wir uns an die Kanzlei Dr. Felsberger. Dort erklärt man uns, man stehe für eine Amtshaftungsklage gegen diese Richterin (wohl aus Furcht vor sonstigen Konsequenzen) nicht zur Verfügung. Wir befürchten das schöne Objekt zu verlieren und bitten nochmal um Freigabe des Sparbuchs von Felix, dessen Guthaben von 71.000 € aus dem Verkauf der Vorimmobilie stammt. Die Richterin verweigert die Freigabe, nach ihrer Meinung sei der Beschluss des Landesgerichts fehlerhaft, weil er keinen konkreten Kaufpreis und eine unzureichende Adresse der Liegenschaft enthält. Wir teilen diese Einwendungen am 6.10.2020 dem Landesgericht mit, wir sind der Meinung unser Geschäft sei dort abschließend genehmigt und bitten um Klärung. Nach drei Monaten, am 14.1.2021 teilt das Landesgericht mit, unsere Anfrage wäre als Teil eines Zusatzantrags- bzw. Ergänzungsantrags unzulässig gewesen.
Der ungarische
Notar erklärt, die vorliegende Rekursentscheidung sei ausreichend und wir
bräuchten nur zu unterschreiben. Die Bank ist bereit, bei deren Vorlage
problemlos auszuzahlen. Die Richterin gibt das Geld nicht frei und es spießt
sich am einzuholenden Schadensersatz. Ohne Genehmigung der Richterin ist uns
der Weg zu den Zivilgerichten versperrt. Wir haben diese vorsorglich am 26.9.2020
mit ausführlicher Begründung beantragt. Nach 16-wöchiger
Lagerung und unserer Rüge erkennt die Richterin ihre Befangenheit,
legt in einer lapidaren Entscheidung vom 30.12.2020 den Antrag zurück und
verweist auf die vorgelagerte Zuständigkeit einer nicht bezeichneten Stelle
(Finanzprokuratur), die in weiteren 3 Monaten entscheide. Wegen
Befangenheit durfte die Richterin diesen Antrag nicht bearbeiten. Durch seine
Lagerung über den Jahreswechsel kommt es, wie schon im Januar 2020 zu einer
weiteren Erhöhung des Kaufpreises und damit der Schadenshöhe auf nunmehr
31.200 €. Die Bearbeitung übernimmt nun die nach Geschäftsordnung
zuständige Vertretung der Frau Richterin 6. Uns ist dadurch auf die Dauer
des ausgegliederten Verfahrens weiterhin der Weg zu diesem Objekt verstellt,
denn ohne die Aussicht auf Schadenersatz kann ich den Kauf dieser Wohnung dem
Mündel gegenüber nicht verantworten. Das Genehmigungsverfahren
hat bis heute 15 Monate beansprucht.
Es ist eine Folge des Corona-bedingten Marktstaus, dass das gegenständliche
Objekt in dem internationalen Kurort Bad Héviz noch verfügbar ist.
Von unserem Ziel, das seit zwei Jahren blockierte Barguthaben los zu werden,
sind wir meilenweit entfernt.
Das Sparguthaben stammt aus dem genehmigten Verkauf der Vorimmobilie (Ferienwohnung) des Betroffenen. Es war eine „Genehmigung im Vorhinein“ zu Deutsch „Zustimmung“ zur Ersatzbeschaffung vor Ort beantragt. Der Veräußerungserlös im Gegenwert von 72.000 € ging in Landeswährung auf einem Sonderkonto bei der ungarischen Raiffeisenbank ein und befindet sich noch dort. Transfer und Rücktransfer der Zwischenliquidität auf ein österreichisches Sparbuch hätten 2000 € gekostet. Der Erwachsenenvertreter reicht deshalb bei Gericht eine selbstschuldnerische Bürgschaft ein. Die Richterin 6 besteht auf dem Transfer. In der Not löst er eine Veranlagung auf und zahlt auf das Sparbuch von Felix ein. Die Richterin blockiert seither die doppelte Summe, also über 150.000 €. Auf das nach schriftlicher Bankauskunft gesperrte Sparbuch gibt sie anschließend Abhebungen bis zu 10.000 € im Jahr, sowie den Erwerb von Verbrauchsgütern frei, eröffnet also dessen Erosion und greift in ein genehmigtes Rechtsgeschäft ein, indem sie es unmöglich macht.
Wir hätten
längst in Eigenleistung eine Ferienwohnung erworben, aber dieses unsinnige
Sparbuch bedarf vordringlich der wertbeständigen Anlage. Ein Fachanwalt
meint dazu einmal launig: "Kaufen sie halt ein Auto, dann ist das Geld
weg." Tatsächlich braucht meine Frau ein neues Auto. Sie beantragt
dessen Finanzierung demonstrativ am 14.10. 2020 und wird schon am 21.10. von
der Richterin ermächtigt, die Anschaffung aus dem Sparbuch des Mündels
zu tätigen. Das kann ich als Vermögenstreuhänder nicht zulassen,
handelt es sich doch um das Zwischenguthaben einer Immobilientauschs, also Bestandsvermögen
des Betroffenen.
Unser Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg ging also an Richterin 7. Nach
vier Wochen erklärt sich auch diese befangen und unser Anliegen wandert
zum Herrn Vorsteher persönlich.Wir rechnen durch den Weg nach oben jetzt
mit einer Durchsicht der unglaublichen Verfahrensführung und einem daraus
resultierenden Bonus für unseren gleichzeitig dem Herrn Vorsteher vorliegenden
wiederholten Ablehnungsantrag gegen die Richterin 6.
Die Finanzprokuratur
hat zwischenzeitlich den Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach bewertet und wir
bitten den Herrn Vorsteher diese Bewertung heranzuziehen und unseren Antrag
auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg dementsprechend positiv zu entscheiden.
Ausstehend ist in dieser Sache noch eine Entscheidung des Landesgerichts über
Inhalt und Wirksamkeit seiner Genehmigung des Rechtsgeschäfts vom 13.12.2019.
Diese Entscheidung klärt dann Sinn oder Unsinn aller gerichtlichen Aktionen
seither.
Genehmigungsverfahren
58 P 45/19 – 84 "Vorschlag zur Güte" einer Ferienwohnung
im Mélito-Park Ujhegyi.
Im April 2020, nach 7-monatiger Verzögerung des vorbeschriebenen
Vorhabens in Bad Héviz, verlässt uns die Geduld und wir
wollen klein beigeben. Wir hoffen auf eine gewisse Läuterung der Frau Richterin
6 nach dem verlorenen Rekurs und der drohenden Amtshaftung. Ich requiriere eine
Neubauwohnung direkt im Mélito-Park, zwischen "tiefem See"
und dem Kurbad Ujhegyi und stelle am 9.4.2020 einen Ersatzantrag für den
gemeinsamen Erwerb dieser Immobilie durch Vater und Sohn. Natürlich wollen
wir auf die Immobilie in Bad Héviz nur verzichten, wenn diese Alternative
rasch genehmigt wird. Das Vorhaben konkretisiere ich im Antrag mit folgenden
Unterlagen:
Maklerangebot im Internet
Katalogausschnitt
Preisliste des Bauträgers
Schriftliches Preiszugeständnis der Verkäufer mit einem Nachlass von
14,6 % zum Listenpreis mit Verfallstermin 20.4.2020.
Geplante Aufteilung des Eigentums und beidseitiger Kapitalnachweis
Erklärung des Vaters Erwerbskosten Ausstattung und Möblierung
des Penthauses zu übernehmen
Entwurf des notariellen Kaufvertrags deutsch/englisch (erste Seite)
Kurzgutachten des Sachverständigen Ing. Makár in dem er mitteilt,
dem Lockdown zu unterliegen. Er könne aber ohnehin eine Immobilie im Rohbauzustand
nicht bewerten. Maßgeblich sei hier der Listenpreis und dieser sei nach
seiner Beurteilung vergleichsweise sehr günstig.
Wegen des Verfallstermins haben wir
diesen Antrag mit "eilt" und "Terminsache" überschrieben.
Die Frau Richterin ist weiterhin fixiert auf Ihre Meinung von Oktober 2019 und
kann daher sofort entscheiden, ihr Ablehnungsbescheid datiert vom 10.4.2020.
Es gab ihrerseits keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Nachbesserung.
Die Richterin hat während 12 Monaten nur einmal am 24.2.2020 telefoniert
um unseren Sohn von einer Besprechung auszuladen. In unseren Augen war Felix
durch das Präjudiz einer befangenen Richterin schon seit Oktober 2019 materiell
beschwert. Mit diesem Argument und im Angesicht des knappen Verfallstermins
unseres Geschäfts habe ich gleichzeitig mit dem á priori sinnlosen
Genehmigungsantrag auch den Rekursantrag eingereicht. Dieser war inhaltsgleich
mit dem vorangegangenen Rekurs für Bad Héviz und für das Landesgericht
ein déjà vu. Hatte uns Frau Richterin 6 schon mit der 6-wöchigen
Lagerung der ersten Rekursentscheidung geschadet, so hält sie nun
ihren Vorlagebericht in dieser Sache für 5 Wochen zurück und gefährdet
damit unser terminiertes Geschäft. Nach Beschwerde rechtfertigt
sie sich mit dem Corona-Erlass der Regierung.
Das Landesgericht entscheidet umgehend, aber durch die vorangegangene Lagerung
des Vorlageberichts zwangsläufig erst am 18. Juni 2020. Unser Rekurs war
zu früh eingereicht, zum Zeitpunkt der Einreichung fehlt es am materiellen
Beschwer des Betroffenen. Unser Antrag wird vom Landesgericht zurückgewiesen.
Ich bitte daraufhin um Terminaufschub beim Bauträger des seltenen Objekts
gegen gutes Handgeld.
Wir haben jetzt 2 Projekte auf Gleichstand der Genehmigungsverfahren. Und wollen
uns für das Objekt entscheiden, welches sich rascher bei Gericht durchsetzen
lässt.
Durch den Baufortschritt am Ujhegyi ist zwischenzeitlich ein Wertgutachten möglich. Ich hatte dieses im Juni beauftragt, es wurde am 9. September geliefert und der Richterin umgehend zur Durchsicht vorgelegt. Das ungarische Gutachten umfasste 21 Seiten, die Zusammenfassung war amtlich übersetzt. Das Gutachten kam am 23.9. postalisch vom Gericht zurück. An Stelle einer Bewertung war es begleitet von der Fehlleitung eines gruseligen Beschlusses in einer Sache 58P45/20t. Darin beantragen Sozialamt und Vertretungsnetzwerk vergeblich den Erwachsenenschutz wegen Selbstgefährdung für einen armen Teufel in Klagenfurt.
Ein Feriendomizil befindet sich gerne im Ausland, das Ursprungsobjekt zwischen Plattensee und Bad Héviz haben wir seit September 2009 mit Felix unbeanstandet genutzt und einen stattlichen Veräußerungsgewinn erzielt. Als Voraussetzung zur Genehmigung der nunmehrigen Ersatzimmobilie durch Vater und Sohn fordert Richterin Maga. Theresia Fill verteilt auf mehrere Schriftsätze:
1. Das Wertgutachten eines gerichtlich
vereidigten Sachverständigen und dessen vollständige Übersetzung
durch einen österreichischen gerichtsvereidigten Übersetzer oder den
ungarischen Staatsnotar, (Kosten unerschwinglich, Terminproblem)
2. Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens
der Immobilie, (Erwachsenenvertreter als Visionär)
3. Haftungserklärungen von Personen, die bereit sind, Erwerbskosten und
laufende Kosten zu übernehmen,
4. Steht diesen auch die (hier lediglich familiäre) Nutzung zu, dann ist
ein gerichtlicher Kollisionskurator zu bestellen, (Zeitbedarf und Kosten)
5. Vorlage eines von den Erwachsenenvertretern unterschriebenen Kaufvertrags,
6. Es muss unter Verkehrswert gekauft werden, es gelten nur materielle Kriterien,
der gesundheitliche Bedarf des Betroffenen und seine Zukunftssicherung spielen
keine Rolle, eine diesbezügliche Begutachtung seines Gesundheitsschadens
durch einen Psychologen/Neurologen wird zurückgewiesen. Die hauseigenen
Psychologen der Familiengerichtshilfe werden, laut Auskunft, nur für minderjährige
Klienten tätig.
Um die Divergenz der Rechtsauffassungen
aufzuzeigen: Die Richterin 5 schreibt am 17.4. zum selben Gegenstand: "Es
muss zumindest feststehen, welche Wohnung um welchen Preis gekauft werden soll.
Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich."
Dieselbe in Ihrem Beschluss vom selben Tag: "Das Wohl eines Betroffenen
darf nicht ausschließlich nach materiellen Kriterien bestimmt werden,
sondern muss die Interessen und Wünsche des Betroffenen, aber auch seine
Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen."
Ein Blogger teilt mir mit: Auch wenn sie mit der dadurch verursachten Verfahrensdauer jedes reale Geschäft erschlägt, die Richterin kann beliebig einfordern was sie für entscheidungsrelevant hält, ich wäre "in Gottes Hand".
Am 12.12.2020 übergebe ich der Richterin Frau Maga. Theresia Fill die Berufslizenz der von uns beauftragten Schätzerin und bitte um wohlwollende Beurteilung und Zulassung des Gutachtens. Bei den ungarischen Gerichten werden nur Forensiker vereidigt und gelistet.
Unser ungarischer Notar gewinnt, mit Kopfschütteln, einen Forensiker für unsere Bagatelle. Dieser kann auch nur ein Privatgutachten erstellen und meint, die Richterin werde auch dieses nicht akzeptieren. Er bittet, vorab das Einverständnis der Richterin einzuholen. Dieses Anliegen habe ich der Richterin vorgetragen. Der Umweg über Forensiker und Übersetzer kostet weitere 2.500 Euro und nochmal 6 Wochen Verzögerung. Wir sind dann bei 10 Monaten Laufzeit und unser Bub sitzt auf einem Aktenberg und tröstet sich weiterhin mit einem Sparbuch der Landesbank.
Wir warten hier nun auf eine konkrete
Auskunft der Richterin oder die direkte Beauftragung des ungarischen wissenschaftlichen
Forensikers.
Zwischenzeitlich hat der ungarische Notar, in Eigeninitiative, einen Forensiker
zu einem neuerlichen Gutachten vom 26.1.2021 veranlasst. Es bestätigt die
Wertermittlung der Schätzerin Burai aber auch hier ist nur der Wertermittlungsbogen
in deutscher Sprache gefasst. Da wir aus Kostengründen nicht bereit sind,
das vollständige Gutachten durch Gerichtsdolmetscher zu übersetzten
hängt dieser Antrag in der Luft. Auch unser Vorschlag zur Güte, die
Alternative Ujhegyi hat eine Verfahrensdauer von 11 Monaten erreicht.
Der Entscheidung des Ablehnungsantrags der Richterin hatte der Herr Vorsteher keine Rechtsmittelbelehrung angefügt. Nach seiner Meinung müssen wir die Ablehnung der aktuellen Richterin Frau Maga. Theresia Fill in einem formellen Antrag nochmals vorbringen, was am 21.2.2021 geschehen ist. Der Herr Vorsteher hat angekündigt trotz eines neuerlichen Vorbringens auf 30 Seiten diesen Antrag mit einem Zweizeiler negativ zu entscheiden.
In einem guten Gespräch am 22.3.2021 mit dem Herrn Vorsteher taucht die Frage auf, warum die Richterin nicht auf „den Vorschlag zur Güte“ eingeht und nun die Alternative Ujhegyi genehmigt, um den Weiterungen der Amtshaftung zu entgehen. Es liegen mittlerweile zu diesem Objekt 3 gleichlautende Wertgutachten vor und ich verspreche, als Friedensbemühung, diese nochmals einzureichen.
Absurd erscheint in diesem Irrgarten, dass durch die Aktion Lebensgrundlagen des Betroffenen keineswegs tangiert wären. Es würden durch die Ferienwohnung gerade 7 Prozent des Felix von mir zugewendeten Vermögens bewegt, wenn die Richterin diese Zuwendung aufgrund der totalen Risikoübernahme im zugrunde liegenden Schenkungsvertrag und der bewiesenen Wertsteigerung um 100% als lediglich positive Schenkung bewertet und nachträglich genehmigt hätte.
Lukrative Immobiliengeschäfte stehen immer unter Zeitdruck, es gilt Wertzuwächse rechtzeitig zu realisieren, Abnutzung durch Erneuerung zu entsprechen dem Mietmarkt zu folgen und steuerliche Begünstigungen mitzunehmen. Der Betroffene befindet sich im Erwerbsalter. Unter dem Postulat der Inklusion steht ihm die Wahrnehmung von Chancen in Partnerschaft und mit treuhänderischer Begleitung seines Vaters zu, aber ebenfalls die Begleitung eines empathischen, erfahrenen oder ausgebildeten und zugelassenen Familienrichters.
Durch eine bald vierjährige Verfahrensführung um den Ersatz eines Schrebergärtchens und die nachträgliche Genehmigung einer „lediglich positiven Schenkung“ sind Wirkungen zu Lasten des Betroffenen eingetreten, die wahrzunehmen sind.
Zunächst sehe ich der Genehmigung des Zugangs zum zivilen Rechtsweg entgegen, um eine Amtshaftungsklage zu betreiben.
In Sachen der Ablehnung von Frau Richterin Maga. Theresia Fill habe ich nach Irrlauf eines Rekurses einen neuerlichen Antrag eingebracht.
Ich orte Zwei-Klassen-Justiz und in der Geschäftsverteilung institutionalisierte Diskriminierung von behinderten Menschen durch die Auslagerung von Erwachsenenschutzsachen an Zivilabteilungen nach Auslastungskriterien. Eine Anfrage habe ich an die Personalleitstelle und die Richtervereinigung gerichtet.
Ich habe die Gerichtsombudsstelle um Prüfung der Unterdrückung von Anträgen, die jüngst aufgetretenen Verfahrenslaufzeiten und um Beratung zum künftigen Rechtsweg gebeten.
Zur Menschenrechtsfrage empfehle ich die Darstellung des Instituts für internationales Betreuungsrecht in justizopferklagenfurt.blogspot.com.
Klagenfurt,
den 13.4.2021
Alma Themis nobis auxilium
DKfm. Johann Seidl e.h.
Wirtschaftsbericht des Vermögensverwalters per 1.11.2023
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An
die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt ....................................................................................................................Klagenfurt,
den 11.11.2023
Aktenzeichen 58 P 45/19s
Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 des Erwachsenenvertreters DKfm.
Johann Seidl in Sachen seines Sohnes Felix Massimo Seidl
Die Vermögenspositionen von Felix entsprechen leider immer noch dem richterlichen Status vom 30.12.2020. „Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124).“ Das Pflegegeld beträgt per 1.11.2023 netto 377,10 €, die Familienbeihilfe 401,40 € das Taschengeld wie vor 10 € monatlich.
Ich wurde im Berichtszeitraum von
einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter abgelöst. Das Ende meiner Zuständigkeit
ist vage.
Das Gericht bestätigt die Rechtskraft der Maßnahme mit 16.12.2022,
der Vertreter schreibt im Antrittsbericht, einen Auftrag am 5.1.2023 erhalten
zu haben. Meine Vollmacht nach §269(1) Z 3 und Z 7 wurde am 13.1.2023 bis
13.1.2026 verlängert
und durch Gerichtsbeschluss erst ab 8.3.2023 entzogen. Bis ich Kenntnis davon
erhielt habe ich Verwaltungshandlungen vorgenommen und diese dem Gericht am
18.4.2023 angezeigt. Unsere Anfrage vom 27.04.2023 über den weiteren Ablauf
der Verwaltungsroutine beantwortet die Richterin am 9.5.3023 kryptisch mit dem
Hinweis auf nunmehrige Zuständigkeit eines unsichtbaren gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
Das Gericht hat nach mir die Pflichten eines ordentlichen Treuhänders übernommen.
Auf Reparaturanfragen der Mieter teilt die Richterin mit, es sei in Ungarn nichts
genehmigt und daher auch nichts zu verwalten.
Felix ist seit 2012 in Ungarn Eigentümer von drei Eigentumswohnungen und
hat Mietverträge abgeschlossen. Felix hat am 18.6.2020 vor der Inflation
und mit Coronarabatt einen Immobilienanteil im Wert von 71.000 € gekauft
und muss den Kaufvertrag erfüllen. Seine Immobilien hängen nach 4
Jahren Zuständigkeit dieses Gerichts weiter in der Luft und gehen Ihrer
Entwertung entgegen.
Angesichts der Apathie des Gerichts und den damit verbundenen Schäden haben
wir unseren Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Immobilienerwerbe
bereits am 15.9.2020 für Felix zurückgezogen und eine Entscheidung
nach Aktenlage also Präjudiz vom 20.9.2019 verlangt. Das Gericht führt
das Verfahren seither autonom, beansprucht Fremdleistungen von Gerichtsdolmetscher,
ärztlichem Gutachter, Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung, Allgemeinkanzleien
Mag. Trötzmüller und Mag. Levovnik, ungarischen Behörden und
der Kanzlei Gyetvai, Budapest und übergeht einen beantragten Wirtschaftstreuhänder,
die Fachanwälte Mag. Fuchs und Dr. Felsberger und unseren Wunsch eines
neurologischen Gutachtens über die Folgen des abrupten und weiteren Entzugs
des Ferienplatzes von Felix in Bad Heviz.
Angesichts der unklaren Berichtsperiode
bitte ich meinen textlich überarbeiteten Übergabebericht vom 4.4.2023
an den neuen Vermögensverwalter als meinen gültigen Wirtschaftsbericht
anzuerkennen.
Gegen die unzulängliche Verarbeitung dieses Berichts im darauffolgenden
Antrittsbericht des Mag. Levovnik vom 11.4.2023 habe ich eingesprochen mit Berichtigungsersuchen
vom 27.4.2023 und einem Antrag vom 5.5.2023 auf Zurückweisung der Behauptung
des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für
die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen.
Hierzu sei eine aktuelle Anmerkung gestattet:
Die Erwachsenenvertreterin hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente
zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche mitgebracht und im
dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen
„(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011,
Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot
vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten Familie vor,
unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts
vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte
sie die angebotenen Dokumente jedoch ein, sowie ergänzend die Ertragsrechnungen
seit Übernahme und alle historischen Mietverträge in Original und
Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die
Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen
Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden
und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der
einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde.
Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator
bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt.
Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 telefonisch, er könne die
Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge
und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die
vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von seiner
Beschwerde.
In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der
Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge
mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest
erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen
eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine
Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals
Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022
übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines
Kaufvertrags mit dem Bemerken, die übrigen Verträge seien ident, was
aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde nicht beanstandet.
Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen von
dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Die Anfragen stünden
"im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für
die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen
in Budapest vorliegen oder nicht." Dreieinhalb Jahre nach unserem Antrag
auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019, der auch noch zurückgezogen
wurde, werden neue Grundbuchauszüge und historische Registerakten eingefordert.
Die Bescheide aus Ungarn sind humorvoll abweisend enthalten jedoch eine Nachbesserungsfrist
von drei Wochen, welche die Richterin nicht wahrgenommen hat. Die Ungarn verlangten
exakte Fundstellen, also Grundbuchnummern oder ersatzweise genaue Adressangaben
die der Richterin im Akt vorgelegen sind.
Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert das Gericht dann von uns die historischen
Besitzurkunden im Original ein, die von uns für Felix in einem Bankschließfach
verwahrt wurden. Das Protokoll von Freitag, dem 21.6.2023 gibt ein unbeholfenes
halbstündiges Procedere wieder, jedenfalls brachte ich gleich Montag früh
das Gewünschte in die Kanzlei Levovnik, wo drei Urkundensätze betreffend
Tara Park und ein Urkundensatz betreffend Mélitó-Park in ein Dokumentregister
der Anwaltschaft eingelesen wurden. Wir durften die Originale, die schon Patina
aufweisen, in unserer Obhut behalten.
Am 13.10.2023 gibt Mag. Levovnik auch bekannt, von der Notarin und Verfasserin
der drei Kaufverträge vom 29. August 2011 Duplikate angefordert und erhalten
zu haben. Die jahrelange Ansammlung von Doubletten diente ganz offensichtlich
der Verschleierung einer ungebührlichen Verfahrensdauer und die unbewiesene
Behauptung mangelnder Mitwirkung verfehlte auch ihre Wirkung bei den Beschwerdestellen
nicht.
Die Frau Richterin hatte eine Akte aus etwa 40 ON übernommen und nach eigener
Bekundung auch gelesen. Wir durften bei der Erstanhörung am 20.9.2019 annehmen,
die schockierenden Festlegungen der Richterin, alle Handlungen wären mangels
Entsprechung der Genehmigung vom 22.4.2010 nichtig, hätten Substanz und
ihre Auswirkungen in Ungarn wären bedacht. Dazu hätte es ausreichender
Belege bereits in der Vorbereitung bedurft. Wegen unbelegter Präjudizien
haben wir vier Jahre Stillstand, den Verschleiß von drei Rechtsanwälten,
exzessive Verfahrenskosten, unsere Entmündigung als Erwachsenenvertreter
zu beklagen und die Immobilien von 2023 sind nicht mehr die Immobilien, die
am 20.9.2019 zum Verkauf anstanden. Als Folge der Verschleppung müssen
nun Grundbuchauszüge aktualisiert werden. Mag. Levovnik bestätigt
in dem Schreiben vom 13.10.2023 nun auch seinen Misserfolg und fordert mich
zur Mithilfe auf. Ich habe diese, als ich noch Handlungsvollmacht hatte, mit
Schreiben vom 24.10.2022 und 10.7.2022 dem Gericht längst angeboten. Das
ungarische Grundbuch ist digitalisiert, ich habe unverzüglich dem Wunsch
des Verwalters entsprochen, die nötigen Anträge eingegeben und bin
beim nächsten Ungarnaufenthalt darum bemüht.
Felix hat natürlich Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag und der Verbriefung
seines Eigentums trotz partieller Mängel und argumentiert weiter mit dem
Vorbringen seiner Erwachsenenvertreterin vom 23.10.2023. Diese werden von keinem
Gericht der Welt zu bestreiten sein. Diese Sache ist in trockenen Tüchern.
Aktualität und Priorität hat die Wiederanlage des seit fünf Jahren
der Entwertung preisgegebenen Sparbuchs von Felix. Im Antrittsbericht unterdrückt
der Vermögensverwalter das ihm obliegende Genehmigungsverfahren der Eigentumswohnung
im Mélitó-Park in welchem wir seit 2020 "Feuer am Dach"
melden und welches am 27.12.2022 neu beantragt und mit Beschluss vom 5.1.2023
in seine Zuständigkeit überwiesen wurde. Die Entscheidung war unzulässig,
denn ich besaß weiterhin Vollmacht laut Vertretungsverzeichnis. Ich übergab
die Entscheidung jedenfalls an die Kanzlei und bat diese „für Felix
weiter zu judizieren.“ Mag. Levovnik erhielt am 27.3.2023 eine Erinnerung
und eine Rechnung über den von Felix zu erlegenden Kaufpreis von 71.058,96
€. Felix besitzt eine Grundbuchvormerkung. Die Verbücherung ist bis
zum vollständigen Eingang des Kaufpreises zurückgehalten. Bei ordnungsgemäßer
Bearbeitung stünde die Barschaft von Felix heute nicht mehr zur Disposition.
Herr Mag. Levovnik kündigt an, Abhebungen von dem Sparbuch unseres Sohnes
vorzunehmen das wir als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs jahrelang
gegen jeden Eingriff verteidigt haben. Die Verwendung war schon mit Beschluss
des Landesgerichts vom 13.12.2019 genehmigt und wurde vom Erstgericht mit ungebührlichen
Mitteln verhindert. Wohl zur Exekution dieses Frevels brauchte es Mag. Levovnik
als gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Ich habe ihm alle an Felix adressierten
vermögenswirksamen Beschlüsse des Erstgerichts im verschlossenen Couvert
zur Prüfung und Verfolgung zugeleitet. Aus Kostenentscheidungen wurden
unter seiner Aufsicht sehr rasch vollstreckbare Titel, denn Pflegschaft und
Beitreibung liegen bei der Frau Richterin Mag.a Fill in einer Hand. Herr Mag.
Levovnik bestätigt dies noch im Schreiben vom 25.9.2023 und hat bis zum
1.11.2023 keinerlei Anträge eingebracht. Er verweigert unserer Beschwerde
an das Verfassungsgericht beizutreten und vertritt Felix weder gegen ungebührliche
Verfahrenskosten noch in seinen Ansprüchen aus Amtshaftung. Am 13.10.2023
teilt er mit, er sei ausschließlich befugt "hinsichtlich der Eigentumswohnungen
in Budapest und des Sparbuches Tätigkeiten zu entfalten". Ein Beschluss
des Gerichts vom 28.6.2023 unterstützt ihn ausdrücklich.
Dem widerspricht das Vertretungsverzeichnis.
So kann es nur verwundern, dass dem Kollisionskurator Mag. Trotzmüller
durch bloße Anwesenheit, ohne aufrechten Antrag des Betroffenen, ohne
umschriebenen und befristeten Auftrag des Gerichts, ohne jedwedes Ergebnis in
der Sache aber zweijährige Behinderung eines zeitnah entscheidungsbedürftigen
Verfahrens, ungebührlicher Behauptung eines Hinderungsgrundes, und dem
bekannten Eklat in der Sitzung vom 21.1.2022 zu Lasten seines schwachen Klienten
ein Honoraranspruch zuerkannt wird. Es war längst Sache des oktroyierten
Rechtsvertreters Mag. Levovnik in diese Sache zum Schutz seines Mandanten anzutreten
und er war ausdrücklich dazu aufgefordert.
Die Belastung des Felix Massimo Seidl mit exzessiven Kosten hat sich bereits wiederholt. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 25.1.2023 werden Übersetzungshonorare bestätigt, weil irgendwelche Übersetzungen stattgefunden haben. Ihren Gegenstand bilden aber dilettantische Auslandsanfragen und demzufolge lächerliche Bescheide, deren Übersetzung der Staatskasse aber keinesfalls dem Betroffenen zu belasten wäre. Eine Abhebung dieser inzwischen vollstreckbaren Schuld vom Sparbuch des Betroffenen würde die Erfüllung seiner seit dem 18.6.2020 bestehenden und bekannten Kaufvertragsverpflichtung und damit die nachhaltige Anlage seiner Barmittel in einer Immobilie verhindern. Dieser Not des Gerichts soll ich als entmündigter Vater mit gutem Herzen durch eine Haftungsübernahme abhelfen, die man mir anlässlich der Sitzung vom 6.6.2023 im Gegenzug zu einer antragsgemäßen Bereinigung der Erwerbsvorgange schmackhaft macht. (Siehe anliegende Einforderung durch den Verwalter)
Die Szenerie wird sich wiederholen mit Honorarforderungen eines Neurologen Dr. Sacher, der in Sachen Bilderverbot im Rahmen eines eineinhalb-jährigen Erhebungsverfahrens gegen meine arme Frau bemüht wurde. Trotz der Unterstützung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verlief die Sache im Sand und das entnervende Verfahren muss als unnötige Schikane und jegliche Kostenforderung daraus als ungebührlich angesehen werden.
Eine unkalkulierbare Größe bilden die von der Richterin frei disponierten Leistungshonorare des für eine Periode von drei Jahren bestellten gerichtlichen Vermögensverwalters Mag. Levovnik. Gemessen an dem vom Gericht genehmigten Sitzungsgeld des Mag. Trötzmüller, würden diese das Leistungsvermögen unserer gesamten Familie übersteigen.
Die aufgelaufenen Gebühren aus der Inanspruchnahme des Obergerichts stehen außer Diskussion sie sind Kosten unserer Immobilienverwaltung und wurden auch bisher regelmäßig aus dem uns Eltern zukommenden Nießbrauch bestritten.
Das Sparbuch von Felix Massimo Seidl weist am 1.11.2023 ein unverändertes Guthaben von € 71.058,98 aus. Ich habe es am 12.10.2023 in die Obhut von Mag. Levovnik übergeben.
Klagenfurt, den 11.11.2023
DKfm.
Johann Seidl e.h.
Anlagen:
Übergabebericht vom 4.4.2023 des Vermögensverwalters DKfm. Johann
Seidl
Antrittsbericht samt Antrittsstatus vom 11.4.2023 des Vermögensverwalters
RA Mag. Robert Levovnik