Das Bezirksgericht Klagenfurt besitzt ein Servicecenter und ein Familiengericht wo man Justizopfer quält und nach dem Erwachsenenschutzgesetz, geführt von der Richterin Maga. Theresia Fill das auch noch legalisiert.

ZUM INDEX - ZURÜCK ZU DOKUMENT I

DKfm. Johann Seidl, ON Charles Austen, Pensionist, geb. 24.4.1941
Linsengasse 96 A - 9020 Klagenfurt
0463 513127 – 0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Ich bin der Vater von Felix Massimo Seidl geb. 13.08.1994 in Salzburg, SV-Nr. 2576 und sein gesetzlicher Erwachsenenvertreter, eingeschränkt auf die Wirtschaftsführung.

Fortschreibung meines Antrittsberichts vom 26.5.2020

Ich beziehe mich auf den Lebenssituationsbericht vom 5.8.2017, den Antrittsbericht meiner Gattin vom 27.2.2018, den Lebenssituationsbericht meiner Gattin vom 19.9.2019, meinen vorläufigen Antrittsbericht vom 26.5.2020 und den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt 58 P 45/19s vom 30.12.2020.

Meine Gattin, für die soziale Betreuung des Betroffenen verantwortlich, hat auf Fragen der Richterin anlässlich der Anhörung vom 3.3.2020 ausführlich und mit Unterstützung der Anwältin Mag. Aspernig über die gesundheitliche Entwicklung unseres Sohnes seit der Wegnahme seines Sehnsuchtsorts im August 2017 berichtet und diese dann im Rekursverfahren 4 R 266/20i dem Landesgericht auch urkundlich belegt. Ich beziehe mich daher in diesem Bericht ausschließlich auf den Stand meiner materiellen Daseinsvorsorge für meinen Sohn Felix Massimo Seidl.

Das Bezirksgericht bestätigt meinen vorläufigen Antrittsbericht nach sieben Monaten in dem vorgenannten Beschluss wie folgt:
„Der Antrittsbericht des gesetzlichen Erwachsenenvertreters DKfm. Johann Seidl wird zur Kenntnis genommen. Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124).“

Dieser gerichtliche Status ist bis heute unverändert.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Sparguthaben als Bestandsvermögen verwaltet wird. Es entstammt dem Verkauf einer Ferienwohnung des Betroffenen und ist, im Interesse seines medizinischen Bedarfs und der familiären Nutzung, unverkürzt dieser Anlageform wieder zuzuführen. Nach Bankauskunft vom 19.2.2020 ist das gegenständliche Sparbuch auch amtlich gesperrt.

Das dem Betroffenen ursprünglich zugedachte Vorsorgevermögen im Verkehrswert von 870.000 € ist bei Gericht seit der formellen Erklärung vom 27.6.2017 bekannt und wurde auch im Lebenssituationsbericht der mütterlichen Erwachsenenvertreterin vom September 2019 gelistet. Das Vermögensverzeichnis hatte 5 Richterstellen unbeanstandet passiert. Zwischenzeitlich wurden auch Kauf und Verkauf einer Ferienwohnung in Ungarn genehmigt.

Nach Ausscheiden unserer Richterin 5, Vorstand der Familiengerichtsabteilung 13, in die Karenz wurde die Agenda unseres Sohnes in 6. Folge von der Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts übernommen. Der im Status dokumentierte Vermögensentzug resultiert aus diesem Richterwechsel im September 2019 und einer bislang 20-monatigen Tortur aller Beteiligten einschließlich Kontrollinstanzen. Sein Ergebnis, das einer Enteignung gleichkommt, war von der Richterin geplant und wurde der Familie schon bei der initialen „Anhörung“ am 20.9.2019, ohne vorliegenden Antrag, als Präjudiz und im Stil einer Strafpredigt vorgetragen. Um ein inhaltskonformes Protokoll dieser Veranstaltung bemühen wir uns unmittelbar nach Zustellung telefonisch, mit einem Gegenprotokoll, sechs Änderungsanträgen in Folge, dem Vortrag von sechs Wahrheitsfragen und der abschließenden Bitte um Gegenüberstellung und Sichtung der bezugnehmenden Korrespondenz. Die Richterin entscheidet am 31.8.2020 mit AZ 58 P 45/19s Ziffer 3 nach 13-monatiger Enthaltung dreizeilig:
„Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019.
Der Termin fand beim Bezirksgericht Klagenfurt wie im Protokolldeckblatt handschriftlich von der Richterin richtig festgehalten, am 20.9.2019 statt und nicht wie in der Übertragung des Protokolls angeführt am 19.9.2019.
Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“

Unser permanenter Vorwurf der Missachtung sozialer Bedürfnisse des schwer beeinträchtigten Betroffenen endet mit einem formellen Antrag vom 2.3.2020 auf Anhörung eines Sachverständigen Psychologen-Neurologen zum abrupten Entzug und der langjährigen Versagung seines 9 Jahre gewohnten Sehnsuchtsorts in Ungarn und zur Entschärfung unglaublicher bürokratischer Schikanen des Genehmigungsverfahrens der Ersatzimmobilie. Die Richterin lehnt das Gesuch mit 6-monatigem Verzug am 31.8.2020 AZ 58 P 45/19s mit folgendem Argument ab, das sich meinem Verständnis entzieht:
„Für alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens eines ‚Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie.“

Wir beiden Erwachsenenvertreter (Vater und Mutter) haben am 11.9.2020 einen Ablehnungsantrag gegen die Richterin eingereicht, begründet mit den vorgreifenden Fixierungen bei der Anhörung und unserer daraus resultierenden Wahrnehmung von Befangenheit, erwiesenen Fehlentscheidungen, gravierenden Fristverletzungen, fehlgeleiteten Zustellungen, schleppender Verfahrensführung und Missachtung des laufend vorgetragenen medizinischen Bedarfs des Betroffenen. Dieser Antrag wurde am 11.9.2020 mit Beschluss 12 Nc 1297/20a-3 des Herrn Vorstehers zurückgewiesen:
„Keinen Befangenheitsgrund bilden etwa die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung, eine unrichtige Entscheidung des Richters oder Verfahrensmängel.“

Meine im vorläufigen Antrittsbericht vom 26.5.2020 noch geäußerte Absicht, die Herstellung des Vermögensstatus des Betroffenen vom 23.6.2017 durchzufechten, muss ich aufgeben, nachdem uns die abgelehnte Richterin erhalten bleibt. Unter dieser Richterin ist ein Immobilienvermögen nicht zu verwalten. Diese Erkenntnis und der Beschluss des Herrn Vorstehers, zugegangen am 15.9.2020 veranlasste mich am gleichen Tag zur Zurücknahme meines Antrags auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von Ertragsimmobilien. Dieser Antrag war ohnehin als historisch anzusehen, er wartete seit dem 23.10.2019 also bereits 1 Jahr auf eine Entscheidung. Ich unterlasse nun alle Sanierungsbemühungen und fordere der Sache beitretende Funktionäre ebenfalls dazu auf. Der Erwerb von Eigentumswohnungen welche der ordentlichen Verwaltung und Verwertung entzogen sind widerspricht im Sinne der Rechtsprechung dem Wohl des Betroffenen.

Es ist einem Treuhänder unmöglich das dem Felix Massimo Seidl zugedachte Mündelvermögen werterhaltend zu verwalten.
Zur Begründung zeige ich zwei dem Gericht vorliegende Genehmigungsanträge zum Ersatz einer dem Betroffenen in 2017 gerichtlich entzogenen Ferienimmobilie. Ihr desaströser Ausgang, verbunden mit einer medizinischen und materiellen Schädigung des Betroffenen bildet die Erfahrungsgrundlage dieser Entscheidung.

Ich sehe das gerichtlich erzwungene unverzinste Sparbuch als toxische Anlage für einen beeinträchtigten Menschen der 60 Lebensjahre vor sich hat. Deshalb verfolgte ich hartnäckig die Wiederanlage des Guthabens von nunmehr amtlich 71.000 € in eine Ersatzimmobilie welche vorrangig auch dem Freizeitbedarf des Betroffenen dienen sollte. Das Guthaben und sein Spiegelbild in Ungarn, also zusammen 150.000 € sind nun seit 2 Jahren gebunden.

Mir fehlte jedes Unrechtsbewusstsein, die Schenkung erfolgte exakt nach einem notariellen Konzept der „ausschließlich positiven Schenkung“, ich hatte die Schenkung bei Gericht und Finanzamt gemeldet und am 11.6.2010 eine Pauschalgenehmigung im Vorhinein AZ. 3 Pg 47/10 s erhalten:
„Die Eltern DKfm. Johann Seidl, geboren am 24.4.1991 (richtig 1941), und Sylvia Seidl. geboren am 24.4.1966, sind berechtigt, für ihren Sohn Felix Seidl, geboren am 13.8.1994. Liegenschaften bis zu einem Höchstbetrag von € 600.000,-- zu ersteigern und wird diese Maßnahme pflegschaftsgerichtlich genehmigt.“
Der Höchstbetrag ist aktuell nicht ausgeschöpft. Auslöser des Antrags war die geplante Teilnahme an einer gerichtlichen Versteigerung ohne die Absicht, Beschaffungen ausschließlich bei Versteigerungen zu tätigen. Der Richter wollte uns sicher nicht auf den extrem riskanten Immobilienmarkt der Auktionen zwingen, sein gewaltiges Vertrauen in unsere Sorgfalt bezogen wir auch auf einen Neukauf bei einem Bauträger nach Offert im Internet. Die Web-Plattformen bilden heute einen vollkommenen Markt ab, wo Gebote gesammelt werden und die Teilnehmer sich in einem Zeitkorsett bewegen, das die Spontaneität einer Auktion bei weitem übertrifft. Ein Genehmigungsverfahren nach dem Muster des Bezirksgerichts geht sich jedenfalls nicht aus.
Die aktuelle Richterin betrachtet die „Ersteigerung“ als auflösende Bedingung dieser Genehmigung, beschuldigt uns bei der Antrittsveranstaltung vom 20.9.2019 Rechtshandlungen ohne Genehmigung vorgenommen zu haben und gibt uns auch gleich die schmerzhaften Konsequenzen bekannt. (Unser Protokoll in Anlage)

Es gibt nach 20 Monaten noch keinen Beschluss, denn die Richterin hat die Interpretation des Sachverhalts mit Entscheidung vom 9.3.2020 58 P 45/19s an einen Rechtsanwalt ausgelagert:
„Zu klären sein wird, ob diese Wohnungen im Namen des Betroffenen ersteigert wurden. Dann läge ja eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung in Form des Beschlusses des BG Klagenfurt vom 22.4.2010, 3 Pg 47/10a vor, wenn der Preis dieser Wohnungen EUR 600.000 nicht übersteigt.“
Als Kuriosum ist anzumerken, dass der Verfasser des Beschlusses weiterhin im Gericht tätig ist und meiner Bitte um Klärung der Interpretationsfrage nicht entsprechen kann.

Genehmigungsverfahren 58 P 45/19s - 62 bezüglich einer Ferienwohnung in Bad Héviz
Unser Akt war schon von der 2-jährigen Bearbeitung durch 5 Richter vorbelastet. Die Richterin Nr. 6 gab schon beim Kennenlernen am 20.10.2019 bekannt, eine Ferienimmobilie in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, uns bliebe ja der Rekurs und dann wäre ein für alle Mal Ruhe. Im Hinblick auf die so zu erwartende Verfahrensdauer bedeutet das Unmöglichkeit. Unser Projekt war aber bereits in der Schublade. Seit unserem von der Richterin 3 unterdrückten Ur-Antrag aus 2017 sind die Immobilienpreise in Bad Héviz inflationär gestiegen. Das Sparbuch von Felix kauft inzwischen keine Eigentumswohnung mehr, deshalb beteiligt sich der Vater nun hälftig an dem Kauf. Unseren formellen Antrag reichten wir am 31.10.2019 bei Gericht ein. Mit dem Verkäufer war ein Vorvertrag zustande gekommen, der mit dem 11.11. auflösend bedingt war. Mit Verspätung, am 19.11.2019, erfolgte die schon im Oktober präjudizierte Zurückweisung unseres Antrags. Der Verkäufer gestand uns eine Fristverlängerung zu, er habe aber zu billig verkauft und werde den Kaufpreis anpassen, wenn sich der Fall in das neue Jahr hinüberzieht. Wir beantragen unverzüglich den Rekurs beim Landesgericht, der am 13.12.2020 entschieden wird und die Genehmigung unseres Vorhabens beinhaltet. Dieser Beschluss ging am 16.12. bei der Richterin ein und wurde uns am 23.1.2020 mit etwa 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Er erlangte Rechtskraft am 6.2.2020, davon erfuhren wir wieder mit 2-wöchiger Verspätung am 24.2.2020. In der vorgeplanten Ablehnung und dem lagern der Rekursentscheidung sehen wir die klare Absicht, unsere Anschaffung durch Zeitablauf zu unterbinden.
Der Jahreswechsel ist überschritten und der Verkäufer verfasst am 5.1.2020 einen neuen Vorvertrag mit einer Preiserhöhung im Gegenwert von 17.200 €. Nach vergeblichem Schriftwechsel mit der Richterin wenden uns am 25.2.2020 an den Vorsitzenden Richter beim Landesgericht mit dieser Nachricht.

Auf Empfehlung wenden wir uns an die Kanzlei Dr. Felsberger. Dort erklärt man uns, man stehe für eine Amtshaftungsklage gegen diese Richterin (wohl aus Furcht vor sonstigen Konsequenzen) nicht zur Verfügung. Wir befürchten das schöne Objekt zu verlieren und bitten nochmal um Freigabe des Sparbuchs von Felix, dessen Guthaben von 71.000 € aus dem Verkauf der Vorimmobilie stammt. Die Richterin verweigert die Freigabe, nach ihrer Meinung sei der Beschluss des Landesgerichts fehlerhaft, weil er keinen konkreten Kaufpreis und eine unzureichende Adresse der Liegenschaft enthält. Wir teilen diese Einwendungen am 6.10.2020 dem Landesgericht mit, wir sind der Meinung unser Geschäft sei dort abschließend genehmigt und bitten um Klärung. Nach drei Monaten, am 14.1.2021 teilt das Landesgericht mit, unsere Anfrage wäre als Teil eines Zusatzantrags- bzw. Ergänzungsantrags unzulässig gewesen.

Der ungarische Notar erklärt, die vorliegende Rekursentscheidung sei ausreichend und wir bräuchten nur zu unterschreiben. Die Bank ist bereit, bei deren Vorlage problemlos auszuzahlen. Die Richterin gibt das Geld nicht frei und es spießt sich am einzuholenden Schadensersatz. Ohne Genehmigung der Richterin ist uns der Weg zu den Zivilgerichten versperrt. Wir haben diese vorsorglich am 26.9.2020 mit ausführlicher Begründung beantragt. Nach 16-wöchiger Lagerung und unserer Rüge erkennt die Richterin ihre Befangenheit, legt in einer lapidaren Entscheidung vom 30.12.2020 den Antrag zurück und verweist auf die vorgelagerte Zuständigkeit einer nicht bezeichneten Stelle (Finanzprokuratur), die in weiteren 3 Monaten entscheide. Wegen Befangenheit durfte die Richterin diesen Antrag nicht bearbeiten. Durch seine Lagerung über den Jahreswechsel kommt es, wie schon im Januar 2020 zu einer weiteren Erhöhung des Kaufpreises und damit der Schadenshöhe auf nunmehr 31.200 €. Die Bearbeitung übernimmt nun die nach Geschäftsordnung zuständige Vertretung der Frau Richterin 6. Uns ist dadurch auf die Dauer des ausgegliederten Verfahrens weiterhin der Weg zu diesem Objekt verstellt, denn ohne die Aussicht auf Schadenersatz kann ich den Kauf dieser Wohnung dem Mündel gegenüber nicht verantworten. Das Genehmigungsverfahren hat bis heute 15 Monate beansprucht.

Es ist eine Folge des Corona-bedingten Marktstaus, dass das gegenständliche Objekt in dem internationalen Kurort Bad Héviz noch verfügbar ist. Von unserem Ziel, das seit zwei Jahren blockierte Barguthaben los zu werden, sind wir meilenweit entfernt.

Das Sparguthaben stammt aus dem genehmigten Verkauf der Vorimmobilie (Ferienwohnung) des Betroffenen. Es war eine „Genehmigung im Vorhinein“ zu Deutsch „Zustimmung“ zur Ersatzbeschaffung vor Ort beantragt. Der Veräußerungserlös im Gegenwert von 72.000 € ging in Landeswährung auf einem Sonderkonto bei der ungarischen Raiffeisenbank ein und befindet sich noch dort. Transfer und Rücktransfer der Zwischenliquidität auf ein österreichisches Sparbuch hätten 2000 € gekostet. Der Erwachsenenvertreter reicht deshalb bei Gericht eine selbstschuldnerische Bürgschaft ein. Die Richterin 6 besteht auf dem Transfer. In der Not löst er eine Veranlagung auf und zahlt auf das Sparbuch von Felix ein. Die Richterin blockiert seither die doppelte Summe, also über 150.000 €. Auf das nach schriftlicher Bankauskunft gesperrte Sparbuch gibt sie anschließend Abhebungen bis zu 10.000 € im Jahr, sowie den Erwerb von Verbrauchsgütern frei, eröffnet also dessen Erosion und greift in ein genehmigtes Rechtsgeschäft ein, indem sie es unmöglich macht.

Wir hätten längst in Eigenleistung eine Ferienwohnung erworben, aber dieses unsinnige Sparbuch bedarf vordringlich der wertbeständigen Anlage. Ein Fachanwalt meint dazu einmal launig: "Kaufen sie halt ein Auto, dann ist das Geld weg." Tatsächlich braucht meine Frau ein neues Auto. Sie beantragt dessen Finanzierung demonstrativ am 14.10. 2020 und wird schon am 21.10. von der Richterin ermächtigt, die Anschaffung aus dem Sparbuch des Mündels zu tätigen. Das kann ich als Vermögenstreuhänder nicht zulassen, handelt es sich doch um das Zwischenguthaben einer Immobilientauschs, also Bestandsvermögen des Betroffenen.
Unser Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg ging also an Richterin 7. Nach vier Wochen erklärt sich auch diese befangen und unser Anliegen wandert zum Herrn Vorsteher persönlich.Wir rechnen durch den Weg nach oben jetzt mit einer Durchsicht der unglaublichen Verfahrensführung und einem daraus resultierenden Bonus für unseren gleichzeitig dem Herrn Vorsteher vorliegenden wiederholten Ablehnungsantrag gegen die Richterin 6.

Die Finanzprokuratur hat zwischenzeitlich den Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach bewertet und wir bitten den Herrn Vorsteher diese Bewertung heranzuziehen und unseren Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg dementsprechend positiv zu entscheiden.
Ausstehend ist in dieser Sache noch eine Entscheidung des Landesgerichts über Inhalt und Wirksamkeit seiner Genehmigung des Rechtsgeschäfts vom 13.12.2019. Diese Entscheidung klärt dann Sinn oder Unsinn aller gerichtlichen Aktionen seither.

Genehmigungsverfahren 58 P 45/19 – 84 "Vorschlag zur Güte" einer Ferienwohnung im Mélito-Park Ujhegyi.
Im April 2020, nach 7-monatiger Verzögerung des vorbeschriebenen Vorhabens in Bad Héviz, verlässt uns die Geduld und wir wollen klein beigeben. Wir hoffen auf eine gewisse Läuterung der Frau Richterin 6 nach dem verlorenen Rekurs und der drohenden Amtshaftung. Ich requiriere eine Neubauwohnung direkt im Mélito-Park, zwischen "tiefem See" und dem Kurbad Ujhegyi und stelle am 9.4.2020 einen Ersatzantrag für den gemeinsamen Erwerb dieser Immobilie durch Vater und Sohn. Natürlich wollen wir auf die Immobilie in Bad Héviz nur verzichten, wenn diese Alternative rasch genehmigt wird. Das Vorhaben konkretisiere ich im Antrag mit folgenden Unterlagen:
Maklerangebot im Internet
Katalogausschnitt
Preisliste des Bauträgers
Schriftliches Preiszugeständnis der Verkäufer mit einem Nachlass von 14,6 % zum Listenpreis mit Verfallstermin 20.4.2020.
Geplante Aufteilung des Eigentums und beidseitiger Kapitalnachweis
Erklärung des Vaters Erwerbskosten Ausstattung und Möblierung
des Penthauses zu übernehmen
Entwurf des notariellen Kaufvertrags deutsch/englisch (erste Seite)
Kurzgutachten des Sachverständigen Ing. Makár in dem er mitteilt, dem Lockdown zu unterliegen. Er könne aber ohnehin eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewerten. Maßgeblich sei hier der Listenpreis und dieser sei nach seiner Beurteilung vergleichsweise sehr günstig.

Wegen des Verfallstermins haben wir diesen Antrag mit "eilt" und "Terminsache" überschrieben.
Die Frau Richterin ist weiterhin fixiert auf Ihre Meinung von Oktober 2019 und kann daher sofort entscheiden, ihr Ablehnungsbescheid datiert vom 10.4.2020. Es gab ihrerseits keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Nachbesserung. Die Richterin hat während 12 Monaten nur einmal am 24.2.2020 telefoniert um unseren Sohn von einer Besprechung auszuladen. In unseren Augen war Felix durch das Präjudiz einer befangenen Richterin schon seit Oktober 2019 materiell beschwert. Mit diesem Argument und im Angesicht des knappen Verfallstermins unseres Geschäfts habe ich gleichzeitig mit dem á priori sinnlosen Genehmigungsantrag auch den Rekursantrag eingereicht. Dieser war inhaltsgleich mit dem vorangegangenen Rekurs für Bad Héviz und für das Landesgericht ein déjà vu. Hatte uns Frau Richterin 6 schon mit der 6-wöchigen Lagerung der ersten Rekursentscheidung geschadet, so hält sie nun ihren Vorlagebericht in dieser Sache für 5 Wochen zurück und gefährdet damit unser terminiertes Geschäft. Nach Beschwerde rechtfertigt sie sich mit dem Corona-Erlass der Regierung.
Das Landesgericht entscheidet umgehend, aber durch die vorangegangene Lagerung des Vorlageberichts zwangsläufig erst am 18. Juni 2020. Unser Rekurs war zu früh eingereicht, zum Zeitpunkt der Einreichung fehlt es am materiellen Beschwer des Betroffenen. Unser Antrag wird vom Landesgericht zurückgewiesen.
Ich bitte daraufhin um Terminaufschub beim Bauträger des seltenen Objekts gegen gutes Handgeld.
Wir haben jetzt 2 Projekte auf Gleichstand der Genehmigungsverfahren. Und wollen uns für das Objekt entscheiden, welches sich rascher bei Gericht durchsetzen lässt.

Durch den Baufortschritt am Ujhegyi ist zwischenzeitlich ein Wertgutachten möglich. Ich hatte dieses im Juni beauftragt, es wurde am 9. September geliefert und der Richterin umgehend zur Durchsicht vorgelegt. Das ungarische Gutachten umfasste 21 Seiten, die Zusammenfassung war amtlich übersetzt. Das Gutachten kam am 23.9. postalisch vom Gericht zurück. An Stelle einer Bewertung war es begleitet von der Fehlleitung eines gruseligen Beschlusses in einer Sache 58P45/20t. Darin beantragen Sozialamt und Vertretungsnetzwerk vergeblich den Erwachsenenschutz wegen Selbstgefährdung für einen armen Teufel in Klagenfurt.

Ein Feriendomizil befindet sich gerne im Ausland, das Ursprungsobjekt zwischen Plattensee und Bad Héviz haben wir seit September 2009 mit Felix unbeanstandet genutzt und einen stattlichen Veräußerungsgewinn erzielt. Als Voraussetzung zur Genehmigung der nunmehrigen Ersatzimmobilie durch Vater und Sohn fordert Richterin Maga. Theresia Fill verteilt auf mehrere Schriftsätze:

1. Das Wertgutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen und dessen vollständige Übersetzung durch einen österreichischen gerichtsvereidigten Übersetzer oder den ungarischen Staatsnotar, (Kosten unerschwinglich, Terminproblem)
2. Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens der Immobilie, (Erwachsenenvertreter als Visionär)
3. Haftungserklärungen von Personen, die bereit sind, Erwerbskosten und laufende Kosten zu übernehmen,
4. Steht diesen auch die (hier lediglich familiäre) Nutzung zu, dann ist ein gerichtlicher Kollisionskurator zu bestellen, (Zeitbedarf und Kosten)
5. Vorlage eines von den Erwachsenenvertretern unterschriebenen Kaufvertrags,
6. Es muss unter Verkehrswert gekauft werden, es gelten nur materielle Kriterien, der gesundheitliche Bedarf des Betroffenen und seine Zukunftssicherung spielen keine Rolle, eine diesbezügliche Begutachtung seines Gesundheitsschadens durch einen Psychologen/Neurologen wird zurückgewiesen. Die hauseigenen Psychologen der Familiengerichtshilfe werden, laut Auskunft, nur für minderjährige Klienten tätig.

Um die Divergenz der Rechtsauffassungen aufzuzeigen: Die Richterin 5 schreibt am 17.4. zum selben Gegenstand: "Es muss zumindest feststehen, welche Wohnung um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich."
Dieselbe in Ihrem Beschluss vom selben Tag: "Das Wohl eines Betroffenen darf nicht ausschließlich nach materiellen Kriterien bestimmt werden, sondern muss die Interessen und Wünsche des Betroffenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen."

Ein Blogger teilt mir mit: Auch wenn sie mit der dadurch verursachten Verfahrensdauer jedes reale Geschäft erschlägt, die Richterin kann beliebig einfordern was sie für entscheidungsrelevant hält, ich wäre "in Gottes Hand".

Am 12.12.2020 übergebe ich der Richterin Frau Maga. Theresia Fill die Berufslizenz der von uns beauftragten Schätzerin und bitte um wohlwollende Beurteilung und Zulassung des Gutachtens. Bei den ungarischen Gerichten werden nur Forensiker vereidigt und gelistet.

Unser ungarischer Notar gewinnt, mit Kopfschütteln, einen Forensiker für unsere Bagatelle. Dieser kann auch nur ein Privatgutachten erstellen und meint, die Richterin werde auch dieses nicht akzeptieren. Er bittet, vorab das Einverständnis der Richterin einzuholen. Dieses Anliegen habe ich der Richterin vorgetragen. Der Umweg über Forensiker und Übersetzer kostet weitere 2.500 Euro und nochmal 6 Wochen Verzögerung. Wir sind dann bei 10 Monaten Laufzeit und unser Bub sitzt auf einem Aktenberg und tröstet sich weiterhin mit einem Sparbuch der Landesbank.

Wir warten hier nun auf eine konkrete Auskunft der Richterin oder die direkte Beauftragung des ungarischen wissenschaftlichen Forensikers.
Zwischenzeitlich hat der ungarische Notar, in Eigeninitiative, einen Forensiker zu einem neuerlichen Gutachten vom 26.1.2021 veranlasst. Es bestätigt die Wertermittlung der Schätzerin Burai aber auch hier ist nur der Wertermittlungsbogen in deutscher Sprache gefasst. Da wir aus Kostengründen nicht bereit sind, das vollständige Gutachten durch Gerichtsdolmetscher zu übersetzten hängt dieser Antrag in der Luft. Auch unser Vorschlag zur Güte, die Alternative Ujhegyi hat eine Verfahrensdauer von 11 Monaten erreicht.

Der Entscheidung des Ablehnungsantrags der Richterin hatte der Herr Vorsteher keine Rechtsmittelbelehrung angefügt. Nach seiner Meinung müssen wir die Ablehnung der aktuellen Richterin Frau Maga. Theresia Fill in einem formellen Antrag nochmals vorbringen, was am 21.2.2021 geschehen ist. Der Herr Vorsteher hat angekündigt trotz eines neuerlichen Vorbringens auf 30 Seiten diesen Antrag mit einem Zweizeiler negativ zu entscheiden.

In einem guten Gespräch am 22.3.2021 mit dem Herrn Vorsteher taucht die Frage auf, warum die Richterin nicht auf „den Vorschlag zur Güte“ eingeht und nun die Alternative Ujhegyi genehmigt, um den Weiterungen der Amtshaftung zu entgehen. Es liegen mittlerweile zu diesem Objekt 3 gleichlautende Wertgutachten vor und ich verspreche, als Friedensbemühung, diese nochmals einzureichen.

Absurd erscheint in diesem Irrgarten, dass durch die Aktion Lebensgrundlagen des Betroffenen keineswegs tangiert wären. Es würden durch die Ferienwohnung gerade 7 Prozent des Felix von mir zugewendeten Vermögens bewegt, wenn die Richterin diese Zuwendung aufgrund der totalen Risikoübernahme im zugrunde liegenden Schenkungsvertrag und der bewiesenen Wertsteigerung um 100% als lediglich positive Schenkung bewertet und nachträglich genehmigt hätte.

Lukrative Immobiliengeschäfte stehen immer unter Zeitdruck, es gilt Wertzuwächse rechtzeitig zu realisieren, Abnutzung durch Erneuerung zu entsprechen dem Mietmarkt zu folgen und steuerliche Begünstigungen mitzunehmen. Der Betroffene befindet sich im Erwerbsalter. Unter dem Postulat der Inklusion steht ihm die Wahrnehmung von Chancen in Partnerschaft und mit treuhänderischer Begleitung seines Vaters zu, aber ebenfalls die Begleitung eines empathischen, erfahrenen oder ausgebildeten und zugelassenen Familienrichters.

Durch eine bald vierjährige Verfahrensführung um den Ersatz eines Schrebergärtchens und die nachträgliche Genehmigung einer „lediglich positiven Schenkung“ sind Wirkungen zu Lasten des Betroffenen eingetreten, die wahrzunehmen sind.

Zunächst sehe ich der Genehmigung des Zugangs zum zivilen Rechtsweg entgegen, um eine Amtshaftungsklage zu betreiben.

In Sachen der Ablehnung von Frau Richterin Maga. Theresia Fill habe
ich nach Irrlauf eines Rekurses einen neuerlichen Antrag eingebracht.

Ich orte Zwei-Klassen-Justiz und in der Geschäftsverteilung institutionalisierte Diskriminierung von behinderten Menschen durch die Auslagerung von Erwachsenenschutzsachen an Zivilabteilungen nach Auslastungskriterien. Eine Anfrage habe ich an die Personalleitstelle und die Richtervereinigung gerichtet.

Ich habe die Gerichtsombudsstelle um Prüfung der Unterdrückung von Anträgen, die jüngst aufgetretenen Verfahrenslaufzeiten und um Beratung zum künftigen Rechtsweg gebeten.

Zur Menschenrechtsfrage empfehle ich die Darstellung des Instituts
für internationales Betreuungsrecht in justizopferklagenfurt.blogspot.com.

Klagenfurt, den 13.4.2021
Alma Themis nobis auxilium gez. Joha
nn Seidl