Chronologie eines Pflegschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Klagenfurt - "Gemessen an den Ergebnissen meiner bald fünfjährigen Betreuung in der Abteilung 6 und verglichen mit meiner warmherzigen täglichen Umgebung darf ich die Frau Richterin Mag.Theresia Fill als meinen einzigen persönlichen Feind bezeichnen." Was ist das für ein Staat in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten Menschen den Ferienplatz und gewohnte Therapien entzieht, ihre Zukunftsvorsorge vernichtet, ihre Erbfolge unterbindet, exzessive Verfahrenskosten auferlegt, ihnen das Gesicht nimmt, die dagegen rebellierenden Angehörigen entmündigt, sie einer unverrückbaren Instanz ausliefert die das Kontollgericht ignoriert, Beschwerden als Verunglimpfung abweist, einer Ungarnphobie Raum gibt, Gespräche und Gutachten ablehnt und sie aus dem Außerstreitverfahren in die Arme von Advokaten treibt. So geschehen in den siebenjährigen Pflegschaftsverfahren von Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt. Ein Gerichtsinsider schrieb schon im November 2020 in unseren Blogspot: "Wenn Sie glauben, ein Familienrichter oder der von Ihnen anvisierte gerichtliche Erwachsenenvertreter würde Ihrem Sohn helfen, dann sitzen Sie einer landläufigen Meinung auf. Diese Leute sind Juristen und auf Gebieten wie Gesundheits- und Daseinsvorsorge für beeinträchtige Menschen institutionell weder geschult noch geprüft und zugelassen. Ihre Ablehnung mag begründet sein und Ihr Mündel ausreichend Beschwer anhäufen, Sie werden Ihren Richter dadurch nicht los es sei denn er oder sie erklären sich selber für befangen." Felix führte über Jahre ein Ablehnungsverfahren gegen seine mürrisch abgehobene und untätige Richterin der jeder Zeitbegriff fehlt. Dieses wurde nach neun Anläufen letztinstanzlich mit einem Rückgriff auf das römische Recht (res judicata) elegant und endgültig beendet. Wir Eltern wurden in existenziellen Gegenständen durch einen seit zwei Jahren untätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter abgelöst und unsere Vollmachten im Vertretungsverzeichnis zur Gänze gestrichen, so dass uns jede Gestaltungsmöglichkeit genommen wurde. Die Sache ist somit abgeschlossen und kein offenes Verfahren, das durch seine Veröffentlichung beeinflusst werden könnte. Ich sehe den Sinn meiner jahrelangen dokumentierenden Arbeit darin, Legislative und Rechtswissenschaft einen Praxisfall zu den Schnittstellen von ABGB, AußStG, ZPO, GGG und der UN-BRK anzubieten, der Organisationsmängel, Formalismus und Starre im österreichischen Betreuungsrecht in den Focus rückt. Behinderten
-Anwälte -Vertreter -Räte -Sprecher -Ausschüsse -Schutzvereine
sind in Österreich selbst zu Bürokratien mutiert. Die Vermessung
der letzten Gehsteigkante, Toilettenschlüssel, verlängerte
Ausbildung, erzwungene Inklusion, das sind Randnotizen gegen die existenziellen
Nöte beeinträchtigter Menschen dort wo streng nach Gewaltentrennung
die Justiz ihre kundigen Helfer, Obsorge tragenden Hilfsorganisationen
und Angehörigen vom Beistand ausschließt. Gerichte werden
von Gerichten kontrolliert, dass beeinträchtigte Menschen dabei
ins Hintertreffen geraten, liegt auf der Hand. Unser Präzedenzfall soll einer Individualbeschwerde nach der UN-Bhindertenrechtskonvention zugrunde liegen. Das Verfahren wird von einer Expertin des Instituts für internationales Betreuungsrecht beantragt, die Kosten sind durch ein Sponsoring gedeckt. Angestrebt werden eine multiprofessionelle Bildung und geordnete Zulassung von Richtern nach dem Standard der Sozialberufe und der Ausbau der zahnlosen Justizombudsstelle zu einer Beschwerdestelle in Erwachsenenschutzsachen. Ihre Aufgaben wären die Koordination divergierender Entscheidungen, Sichtung unterdrückter Gutachten, Überwachung der Personenrechte und die Anhörung von direkt an der Obsorge beteiligten Angehörigen und Hilfsdiensten. Einer Reform bedarf auch die zersplitterte Erwachsenenvertretung, die prinzipiell den Angehörigen gehören muss und institutionell beim kundigen Vertretungsnetz zu konzentrieren wäre. Die Gerichtskostenordnung, die Bedingungen der Verfahrenshilfe und die jedenfalls in Kärnten vorgefundene Gerichtsorganisation diskriminieren beeinträchtigte Menschen. Anonymität ist zu beenden, alle in der Betreuung Tätigen müssen die Betroffenen regelmäßig zu Gesicht bekommen, auch die Demütigen unserer Gesellschaft sind fühlende Wesen. Felix` Leidensweg begann vor fünf Jahren, als er seinen in 2009 als Schenkung erworbenen Kleingarten am Plattensee gegen ein örtliches Ferienapartment tauschen wollte und dafür eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung brauchte. Der Verkauf wurde ihm genehmigt, die notwendige Ersatzbeschaffung nicht. Sein Sehnsuchtsort war ihm für 2 Feriensommer schmerzlich entzogen. Er musste sich mit fünf wechselnden Richterinnen auseinandersetzen bis im Spätsommer 2019 alles in Ordnung kam. Die hilfreiche Richterin ging in Karenz und es erschien an sechster Stelle die bisherige und weitere Leiterin der Beitreibungsabteilung Mag. Theresia Fill und durfte mit dem Ausruf "Ich habe die ganze Akte gelesen, so geht das nicht" und "ich bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe" auch noch die bisher anerkannte Schenkung von Eigentumswohnungen aus 2012 in Budapest umwerfen. Dem sind wir Eltern mit Anträgen auf nachträgliche Genehmigung der in Ungarn abgeschlossenen Erwerbsvorgänge begegnet und zwar für drei Eigentumswohnungen im Oktober 2019 und eine Ferienwohnung im Dezember 2022. Das waren die einzigen Anliegen von Felix an seine Richterin. Seine erwähnten Anträge wurden über Jahre und bis zum heutigen Tag gelagert, wodurch wir auch kein weiterführendes Rechtsmittel erhielten. Um diesen schlichten Kern wurde mangels Führung eine verwirrende Akte mit 500 Vorgängen aus Alibihandlungen des Gerichts und Einwendungen des Betroffenen aufgebaut. Daraus erhellt, es ist in Österreich nicht möglich Mündelvermögen zum Vorteil des Schützlings zu verwalten. Die Grundrechte auf Erwerb, Inklusion und fmiliäre Intimität sind ausser Kraft. Alle
auslösenden Rechtshandlungen sind in den Notariaten alltäglich,
liegen teils 12 Jahre zurück, wurden durch öffentliche Urkunden
belegt und haben sich wirtschaftlich bewährt. Es geht um Immobilienschenkungen
aus warmer Hand des greisen Vaters an den Sohn Felix (30, 80 % Behinderung)
im Vorgriff auf sein bevorstehndes Erbe, das wieder auf Ungarn-Immobilien
besteht. Zunächst einen Schrebergarten (2008) zwischen Bad Heviz
und Plattensee zur familiären Nutzung und Förderung seiner
residualen Gesundheit. Weiters drei Eigentumswohnungen in Budapest
(2012) unter begrenztem Rückbehalt der Früchte als Zukunftsvorsorge.
Zeitgleich wurden auch weitere Familienmitglieder bedacht Sicherheitshalber wurde schon 2010 beim Bezirksgericht eine "pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Vorhinein" erwirkt die leider als Beschaffungsquelle "Versteigerungen" benennt. Weil tatsächlich ein Neukauf direkt vom Bauträger stattfand wurde, nach neuer Interpretation der Richterin Mag. Theresia Fill, dem Beschluss nicht vollinhaltlich entsprochen. Folge ist die Nichtigkeit des Immobilienerwerbs, der in Ungarn allerdings auf Grundlage der vorgewiesenen Genehmigung ordentlich verbrieft wurde. Dank der Wertentwicklung seiner Ertragsimmobilien ist Felix seit dem 20.9.2019 in Szentgotthard (Ungarn) Immobilienmillionär, und in Heiligenkreuz (Österreich) arm wie eine Kirchenmaus. Für den mit gerichtlicher Genehmigung 2017 verkauften Schrebergarten hat Felix, trotz zwischenzeitlich positivem Rekurs, keine Ersatzimmobilie erlangt. Nach dem Verlust 2018 weinte er sich monatelang die Augen aus, mit dramatischen Folgen seines physiologischen Befindens und seiner Anfallshäufigkeit, welche die Gesundheitskasse für 2019 mit dem Zehnfachen dokumentiert. Eine seit August 2017 beantragte psychoneuralgische Begutachtung wird ihm von Gerichten aus Gründen der Prozessökonomie versagt. Die Prozessökonomie wird an anderer Stelle und zulasten des Betroffenen mit Füssen getreten. Die Mutter schrieb im Februar 2018: "Trotz seiner Beeinträchtigung ist eine klare Willensäußerung meines Sohnes Felix zu erwarten, wenn es um seine Ferien in der seit 9 Jahren gewohnten Umgebung geht". Felix wurde nicht gehört. Wir beantragten bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill am 22.9.2020 die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war, dieser Antrag lagert noch heute bei ihr. Nicht von der Richterin erfuhr die Mutter und damalige Sachwalterin von der Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Geschäfte, beantragte diese am 23.10.2019 und schlug eine inzwischen dritte Ersatzimmobilie für die Ferienwohnung vor. Die Sache war sonach entscheidungsreif, allerdings bei der ersten "Anhörung" bereits negativ präjudiziert. Wie es aus den schlichten Gegenständen zu einer Akte von 520 Vorgängen (ON) und 4000 Seiten kommt, beantwortet die Richterin mit geheimen Schuldzuweisungen und löst die Vertretung der Eltern durch eine gerichtliche Erwachsenenvertretung ab. So werden Wohltäter zu Tätern gestempelt. Der erste beauftragte Rechtsanwalt Trötzmüller blieb 2 1/2 Jahre und sein Nachfolger Levovnik, mit erweiterten Aufgaben, für 1 1/2 Jahre untätig. Durch bis heute 45 verstoßene Anträge, die sich über Jahre verschlingen, wurde die Verfahrensakte unlesbar mit ungünstigen Folgen im Instanzenzug. Einen guten Durchblick bewahrte die laufend beanspruchte Medienstelle des Bezirksgerichts. Der Verkaufserlös des Feriengrundstücks von Felix parkt derweil auf einem "mündelsicheren" Sparbuch und wartet auf Freigabe, denn bereits 2022 ist als Notmaßnahme eine Wiederanlage am tiefen See von Budapest erfolgt. Seither ist jedoch das Sparbuch von einer Lawine aus Verfahrenskosten und Anwaltshonoraren bedroht welche seine Richterin, als Leiterin der Beitreibungsabteilung, erzeugt und gleichzeitig durchsetzen kann. Eine vom Herrn Vorsteher gewährte Verfahrenshilfe bekämpfte Mag. Theresia Fill mit Parteistellung beim Revisionsgericht. In bislang fünf Eingaben beim Vorsteher des Erstgerichts fordern die Angehörigen die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill wegen feindlicher Handlungen gegen Felix. Eine sechste Vorlage erfolgte jüngst durch eine Zureichung des Obergerichts. Unter Berufung auf die Res judicata wird dieser Antrag als unzulässige Wiederholung abgetan. Die Richterin berichtet in Wiederholung "sich nicht für befangen zu erachten und sich auch in diesem Verfahren ausschließlich von sachlichen Überlegungen leiten zu lassen." Nach diesem Bekenntnis hat das Obergericht bereits in einem Verfahren 22 C 264/14b aus 2014 diese Richterin für befangen erklärt und damalige Reibungspunkte zitiert die sich neben den Schäden von Felix und der Entmündigung seiner Eltern als Bagatelle darstellen. Die in einem zweijährigen schikanösen Verfahren vorbereitete Ablösung von Vater und Mutter in der Erwachsenenvertretung darf als Retourkutsche der dreijährigen Ablehnungsversuche aufgefasst werden. Die Gerichte werden von Gerichten kontrolliert, wenn man sich das leisten kann. Unsere ausführlichen Anläufe beweisen, die Ablehnung von Richtern ohne deren eigene Befangenheitserklärung ist in Österreich unmöglich. Das ist unerträglich in Erwachsenenschutzsachen, wo sie in einem aus der Sozialsphäre übertragenen Rechtsgebiet eigentliche Behördenfunktionen ausführen. Die Anliegen behinderter Menschen führen über fachjuristische Kenntnisse hinaus in eine Multipolarität aus gesundem Menschenverstand, Zugang zur Lebenssituation und Psyche der hilflosen Klienten und dem Beurteilungsvermögen von Entscheidungsfolgen oder den Schäden eines Verzugs. Pflegschaftsmaßnahmen die das Wohl des Betroffenen im Auge haben können nur im Einvernehmen mit den die Obsorge tragenden Angehörigen getroffen werden. Man ist hier aufeinander und eine tragende Vertrauensbasis angewiesen. Zumal sich die gesetzlichen Vertreter als Laien, unter der Knute der strengen Zivilprozessordnung, auf einem biegsamen Rechtsgebiet bewegen, das streng auf Missbrauchsverhütung gerichtet ist und einem unverrückbaren weisungsfreien Richter jede formelle Möglichkeit bietet "im Recht" zu bleiben. Die Sachen von Felix bewegen sich im Kreis. In einem heraldischen Bild ist seinem Koben ein einäugiges Dextrarius unlösbar vorgespannt welches auch lahmt und den antreibenden Kärrner hat man vom Bock gezogen. Felix reklamiert die Verletzung seiner residualen Grundrechte. Ihm stünde seit Langem Amtshaftung zu. Der Weg zum Zivilgericht wurde ihm bereits versagt. Richterkollegen empfehlen subkutan einen Wohnsitzwechsel für Felix. Das wurde für die vorgeschlagene Stadt Spittal mit einem Besuch am Amtstag geprüft. Dort setzt man die Causa Felix nicht neu auf, sondern besteht auf der Abarbeitung aller (45) Rückstände durch das abgebende Gericht und will dieses vor Aktenübernahme dazu anhalten. Der politiknahe Wiener Verfassungsjurist Dr. Wolfram Proksch möchte die Causa, allerdings mit gewaltigem Budget, als Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht bringen. Die Gerichtsombudstelle, der Monotoring-Ausschuß und die Volksanwaltschaft haben sich als "lame Ducks" erwiesen. Latent gefährdet verblieb dem Vater immer noch die Vertretung von Felix vor Gericht. Diese wurde in einem Ablehnugsverfahren gegen Frau Richterin Mag. Theresia Fill mutig wahrgenommen, endet aber vor den Schranken des § 24 Abs 2 JN. Das Individualbeschwerdeverfahren nach der UN-Behindertenrechtskonvention ist durch die Ausuferung der Verfahren belastet, die in konzentrierter Form nicht darzustellen sind. Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Die Richterin Mag. Theresia Fill wurde noch mit Schreiben vom 13.2.2024 zu Frieden und Selbstreflektion aufgefordert: "Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte der Familie Seidl an, die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht gerne in abstoßenden Affairen blättern." Der Herr Vorsteher findet in der Arbeit seiner gemischten Abteilung 6 immer noch Rechtssicherheit und Verfahrensharmonie. Das Institut für internationales Betreuungsrecht widerspricht: "Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass allem voran Desinteresse an der gebotenen Ermittlung der Wünsche und der Präferenzen des Betroffenen durch das Gericht, mangelndes Einlassen und eklatante Fehleinschätzungen sowohl der individuellen Umstände als auch der geltenden Rechtslage bezüglich den Regeln des Vermögensschutzes und die nahezu komplett fehlende Bereitschaft des Reflektierens letztendlich zu einer Situation führen können, die einem Rechtsstaat, noch dazu in einem so sensiblen Rechtsgebiet wie dem Betreuungs- bzw. Erwachsenenschutzrecht, keinesfalls angemessen ist." Die Doyenne der österreichischen Justiz Frau Dr. Ingrid Griss sieht eine generelle Ursache in der vernachlässigten Richterbildung, die Behindertensprecherin AbgzNR Heike Grebien meint diese durch den "Nationalen Aktionsplan Behinderung" bereits fokussiert zu haben und die Volksanwältin sieht eine Vernaderung der Kärntner Justiz. Aus der von Felix durchlebten Praxis wäre abzuleiten: 1. Das Gericht ist weiblich. Die Richterin kann man sich nicht aussuchen aber sie sollte ausgesucht sein. Ein persönliches Defizit, das bei der Auswahl untergeht, ist über Schulungen schwer auszugleichen. 2. Personalsenate kämpfen mit Personalnot und verteilen in Kärnten ausgerechnet die Anliegen der Demütigen über alle Fachabteilungen des Gerichts nach Auslastungskriterien, Namensinitiale und großen Teils unter Umgehung des in Versorgungsfragen kompetenten Familiengerichts nach der Devise "Der Jurist kann Alles". Solcherart in Kauf genommen werden eine Zwei-Klassen-Justiz und divergierende Entscheidungen. 3. Eine Vertretung der Hilflosen durch das multidisziplinär aufgestellte Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung bietet die Sicherheit einer fundierten Beurteilung und Verfolgung der schutzwürdigen Anliegen. Sie wäre ein Korrektiv zur autoritären Fallbewertung von Amtsjuristinnen die keine Zeit haben. Diese international etablierte interdisziplinäre und möglichst kostenlose Betreuungsform erhält in Österreich weder Aufmerksamkeit noch ausreichend Geld. 4. Den Richtern naheliegender sind Rechtsanwälte als gewerbliche Erwachsenenvertreter. Sie haben im Volk den Ruf von "Vertretungskaisern", übernehmen was geht, delegieren ihre Pflichten, nehmen von den Klienten keine persönliche Notiz und sind den Gerichten willfährig, die auch ihre Auftraggeber sind. Gegenteilig vernimmt man, die Anwälte seien wirtschaftlich desinteressiert und Vertretungen werden ihnen aufgedrängt, die sie aus Kanzleiraison dann wahrnehmen müssen. Beiden Varianten gemeinsam ist, sie sind teuer und haben keine Zeit. 5. Gegenüber einer gerichtlichen Zwangsregelung sollte die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige die Regel bilden. Ein Eingriff in geordnete Familien durch Einzelrichter sollte eine Berichtspflicht auslösen und die Ablösung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters nach gleichen Maßstäben geprüft werden wie die Ablehnung einer Richterin. Zumindest sollte es dem Gericht aufgegeben sein seine Auftragnehmer auf diesem sensiblen Gebiet anzuleiten, zu überprüfen und das betroffene Mündel anzuhören.6. Im gegenständlichen Fall entstehen die Schäden nicht durch unerwünschte Entscheidungen, sondern jahrelange Schwebezustände der Antragsbearbeitung. Hier wäre die Gerichtsorganisation mit einer Kontrollroutine gefordert. Auffällig ist auch die Aktenführung Blatt auf Blatt welche unlesbare Akten erzeugt, anstelle einer antragsbezogen gegliederten Ablage. 7. Bei alledem handeln die Gerichte in einem übertragenen Geschäftsbereich als oberste Sozialbehörde, verfassen Beschlüsse (Bescheide) und keine Urteile. Die direkte Richterzuständigkeit ist eine Organisationsfrage, es bedarf keiner lebenslang oktroyierten und sakrosankt ausgestatteten Amtsträger. Den Betroffenen naheliegender wäre ein geordneter Behördenweg den eine Gerichtsentscheidung gegebenenfalls abschließen sollte. 8. Die Verletzung von Grundrechten ist ein objektiver Tatbestand. Bei allem Schutz von Zuständigkeit und Weisungsfreiheit sollte sie von Strafbehörden bewertet werden. Der Fall Felix wurde der Staatsanwaltschaft vorgetragen. Dort würde eine richterliche Ohrfeige verfolgt auch wenn der Schmerz schon vergessen ist. Psychoterror an beeinträchtigten Menschen erzeugt nicht einmal einen Anfangsverdacht. Felix, als "der Glückliche" getauft, hatte kein gutes Los. Seine Akte wanderte im Herbst 2019 nach langwieriger aber endlich zufriedenstellender Erledigung aus dem Familiengericht, wegen Karenz seiner Richterin, an die Leiterin der Beitreibungsabteilung, die ohne jede sichtbare Adaption als Appendix ihrer weiteren Zuständigkeit Erwachsenenschutzsachen der Initiale "S" übernahm. Im Herbst 2019 bewirkte der Cornaerlass ein Moratorium von Vollstreckungen und daher Unterbeschäftigung der Abteilung 6. Auf die Schnelle wird der Richterin Mag. Theresia Fill ein neues Rechtsgebiet zugemutet, Parteienverkehr, der Umgang mit Laien und Empathie in den vielfältigen Anliegen beeinträchtigter Menschen. Erwachsenenschutzsachen begründen nicht gerade eine Karriereposition in der Justiz. Ihren begreiflichen Unmut zeigte die Richterin Mag. Theresia Fill der Familie bei der ersten Einvernahme am 20.9.2019, die übrigens durch einen Lapsus inhaltlich aufgezeichnet wurde. Nach Beobachtung der Mutter (56, Sozialpädagogin) und des Vaters (83, Wirtschaftsakademiker) wurden die schlichten Anliegen von Felix von der neuen Richterin einem verantwortungslosen Learning-by-doing unterzogen. Eine Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und eine Rückführung seiner Anliegen in das Familiengericht hätte dem Wohl von Felix besser entsprochen, als die Ablösung seines kompetenten Vaters in der Verwaltung seiner ungarischen Güter durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei. Das gleiche gilt für die Ablösung seiner Mutter in den Personenrechten und die damit verbundene Ausschaltung der vom Gericht als unangenehm empfundenen Presse und Öffentlichkeit, die Felix zu seinem Schutz wohl beanspruchen darf.iehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Die nachfolgende Chronologie ist ein Spiegelbild der Gerichtsakte und trotz Gliederung in 15 Kapitel und bequemen Links zu den grundlegenden Dokumenten eigentlich unzumutbar. Deshalb hier eine Zusammenfassung mit Außensicht der Presse und des letzten, abgewiesenen Rekursantrags zur Befangenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Dies ist beim Kärntner Landesgericht unser vierter Rekurs in Serie zu diesem Thema und bringt mit Anlagen 2,63 kg auf die Waage.
Wirtschafter und Juristen leben in verschiedenen Welten sind aber doch aufeinander angewiesen. Einen Eindruck vermittelt mein amtlich bestätigter Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 Unsere Familie braucht viel Kraft, Optimismus und Heiterkeit zur Wahrnehmung der Obsorge für unser schwächstes Mitglied. Der Frust über eine unverrückbare und abgehobene Instanz ist die Kontraindikation. Hinzu kommen strategisch protokollierte Einvernahmen in denen wir uns nicht wiederfinden. Es ist die größtmögliche Demütigung einer Familie, wenn ein Kind in Bagatellen ihrem Schutz entzogen wird, das rund um die Uhr ihrer lebenserhaltenden Pflege bedarf. Unser Ersuchen um Gehör und der oftmalige Hinweis auf Grundrechtsverletzungen fanden auf keiner Etage Beachtung-siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Ermutigt durch eine Stellungnahme des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht reklamiert Felix die folgenden Rechtsverletzungen nach Art. 12 Abs.4 der UN Behindertenrechtskonvention: •
Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit.
Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen
in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten
See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte
den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement
am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös
ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell zur Plünderung
durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag
zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020
unbearbeitet. Die Hoffart ihrer Richter schützt die Kärntner Jusitiz hochgradiger als die Menschenrechte beeinträchtigter Menschen. Eine Volksanwältin spricht von der bekannten "Vernaderung" der Kärntner Justiz. Es ist undenkbar, dass Gerichte Menschenrechtsverletzungen begehen, darum wird dieser Vortrag auch nirgends gehört. Die Machtfülle einer Richterin gegenüber den Demütigen, die eine wirksame Rechtsverfolgung nicht erschwingen, die Möglichkeit den Handlungsspielraum durch gerichtliche Erwachsenenvertretung beliebig zu erweitern, gegenüber wirtschaftlichen Zwängen beliebige Zeit in Anspruch zu nehmen und bei Aufsichtsorganen Kollegialität im Versagen zu finden, das ist wohl die vorstellbare Verführung einer verärgerten Richterin zu feindlichen Handlungen gegen das Wohl ihres Schutzbefohlenen. Wie weit die Verärgerung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill reicht, zeigte sie zuletzt am 10.10.2024 anlässlich einer persönlichen Begegnung mit Felix die sie durch reflexartige Abwendung und anschließende Flucht quittierte. Die Justiz kann nicht zulassen, was in ihrem Sozialraum geschieht. "Du hast Dein Volk gelehrt, dass der Richter menschenfreundlich sein muss" (Buch der Weisheit 12,18.19) siehe ezirksgericht KlServicecenter Das strenge Erwachsenenschutzrecht ist auf Missbrauchsverhütung gerichtet und angesichts der Zerklüftung der Erwachsenenvertretung in Österreich durchaus angebracht. Auch wir Eltern sind froh, wenn Felix nach uns nichts weggenommen werden kann. Die Erwachsenenvertretung ist zwischen dem unterfinanzierten Vertretungsnetz, gewählten Vertretern, gewerblichen "Vertretungskaisern" und uns familiären Laien geteilt. Wir geraten ohne Empathie, Manuduktion und Nachsicht der Richter in die Mühlsteine der Justiz. Die Pflegschaftsgerichte müssen sich als ansprechbare Sozialbehörde verstehen, sonst kommen ihnen die Erwachsenenvertreter abhanden siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Die Verlegung der Anliegen von Felix, nach Herstellung einer befriedigenden Ordnung, aus dem in Versorgungsfragen kundigen Familiengericht in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts im Spätsommer 2019 nach Geschäftordnung, Auslastungsbedürfnis, dem Kriterium "Buchstabe S" und der Devise "Der Jurist kann Alles" ist der Ausgangspunkt aller Schwierigkeiten. In offenen Briefen an den Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts vom 27.12.2021 und habe ich unterbreitet, dass die Streuung ihrer Erwachsenenschutzsachen über beliebige Gerichtsabteilungen eine Diskriminierung beeinträchtigter Menschen darstellt und verglichen mit der Sorgfalt, die Minderjährigen im Familiengericht begegnet, von einer Zwei-Klassen-Justiz gesprochen werden kann, ganz abgesehen von der ungleichen Kostenregelung der Verfahren. Es sei dies eine Kärntner Spezialität, zum Vergleich habe ich die Geschäftsordnung des Innsbrucker Bezirksgerichts vorgelegt. Die hohen Bildungsvoraussetzungen, Screening und Supervision in den Sozialberufen sind bekannt. Eine bewährte Zivilrichterin zumal aus dem Vollzug, wie Frau Richterin Mag.a Fill dürfte mit der Direktvertretung im Außerstreitverfahren, dem Fürsorgedanken und den besonderen Umgangsformen zuerst einmal Probleme haben vor allem, wenn ihr Pflegschaftssachen, wie geschehen, als Appendix zufallen. Wenn sie dann die Unterstützung durch Gutachter ablehnt und "Alles ganz genau nimmt" entsteht ein Fall Felix. Felix wurde zum demütigen Erfahrungssubjekt in einem Prozess des "learning by doing" einer weisungsfreien Instanz, die in unserem Extremfall auch noch seine Erwachsenenvertretung übernimmt. In Sachen Felix werden gerichtsseitig vier Akte geführt. Der uns zugängliche umfasst am 2.12.2024 bereits 523 Ordnungsnummern, ohne dass Sachentscheidungen getroffen wurden. 45 Anträge sind offen und gehen bis zum 23.10.2019 zurück. Auch bei dem untätigen Kurator und dem gerichtlichem Erwachsenenvertreter lagern Akten, gesehen 30 cm hoch. Diese Flut sich überlagernder Vorgänge bringt ihre Dokumentation und Chronologie an die Grenze der Lesbarkeit, wird jedoch im vollen Umfang hier angeboten und dient hoffentlich der Rechtswissenschaft. Zur besseren Übersicht habe ich die Inhalte in Kapitel gegliedert und biete diese ersatzweise zur Auswahl und Lektüre an. Zu
den Kapiteln 1 bis 12
Tagaktuelle Chronologie ------------------------------------------------------------- 25.09.2009 Schenkung einer ungarischen Ferienimmobilie zwischen Plattensee und Bad Héviz an den damals minderjährigen Sohn Felix Seidl – seither bis Juni 2017 Eigennutzung als Zweitwohnung unserer Familie. Felix Seidl ist zu 80% beeinträchtigt und genießt den warmen, seichten See und das preiswerte Kurangebot der Therme Héviz. In der Gemeinde ist er freundlich akzeptiert und bewegte sich frei mit seinem Taschengeld. Die Erfahrungen mit der ungarischen Immobilie sind bestens und wir haben Land und Leute kennen gelernt. 26.01.2010 Antrag beim Bezirksgericht Klagenfurt auf „pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ also um Zustimmung zum Erwerb und zur Zuwendung weiteren Immobilienvermögens an Felix, betrifft auch das Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 22.04.2010 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von Liegenschaften bis zum Höchstbetrag von € 600.000,- durch den Vater an den 17-jährigen Sohn Felix. Ich (Vater, damals 70) plante Immobilienkäufe und wollte den Besitz hälftig mit meinem beeinträchtigten Filius teilen nachdem er mich ohnehin in Kürze beerbt. Im Rahmen der Suche meldete ich uns auch beim BG Villach zu einer Zwangsversteigerung an. Der Richter beschied, für eine derartige Schenkung bräuchte es eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung, die ich umgehend beantragte und erhielt. Das Gericht vermerkte jedoch den Anlass der Antragstellung im Beschluss. Nun das Gericht genehmigte damit den mit Abstand riskantesten Weg eines Immobilienkaufs und in der Hauptsache die Zuwendung vom Immobilienvermögen. Der transparente Marktplatz Internet entspricht einer Versteigerung wenn man den Entscheidungszwang richtig bewertet und das Schnäppchen erlangen möchte welches das Betreuungsrecht fordert. Felix besass seit 9 Jahren eine Ferienbleibe am Plattensee, deshalb fand sich das Schnäppchen im Februar 2012 in Budapest in Gestalt von 6 Eigentumswohnungen und 12 Garagen, die wir hälftig zwischen Vater und Sohn aufteilten. Wir
haben eingewendet, in der Hauptsache sei doch die Schenkung von Immobilien
genehmigt, die Maßnahme zum klaren Vorteil von Felix und die
Genehmigung habe auch vor dem prüfenden Registergericht in Ungarn
bestanden. Der Kauf bei Versteigerungen sei die riskanteste Form des
Immobilienerwerbs die Genehmigung wäre deshalb großzügig
auszulegen, außerdem wäre der ausstellende Richter Mag.
Wuzella noch im Hause und könne nach seinem Wollen befragt werden,
betrifft
auch das Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 02.08.2011 Felix soll die Wertentwicklung zugute kommen, mit den bescheidenen Einnahmen soll er zum Familieneinkommen beitragen solange er bei uns leben kann. Übertragungen aus warmer Hand mit Rückbehalt der Früchte sind in den Noriaten alltäglich. Vater und Mutter tragen Verwaltung, Kosten, Werterhalt und auch außerordentliche Risiken. Diese Vereinbarung und die Handhabung der Mietverträge folgen einem notariellen Konzept der "ausschließlich positiven Schenkung". Als Ergebnis bedürfte die Übertragung, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung. Ruhe tritt nicht ein, denn die Frau Richterin findet nun uns sei in Punkt 4 des Vertrags der bedauerliche Fehler eines Selbstkontrahierens unterlaufen. Meine Frau unterschrieb den Vertrag als Vertreterin von Felix und gleichzeitig als Begünstigte des Nießbrauchs. Gegen die gerichtsseitig so begründete Nichtigkeit des Vertrags haben wir Folgendes eingewendet: Der Vertrag habe auch ohne Unterschriften der Mutter Gültigkeit, weil ich der alleinige Schenkungsgeber bin. Weil wir schon damals an den Wiederverkauf dachten haben wir das Grundbuch nicht mit unserem Nießbrauch beschwert und der Vertrag gilt nur intern. Zur Sicherheit von Felix hat die Mutter mit ihren angefügten Unterschriften lediglich ihr Einverständnis mit der getroffenen Regelung deklariert. Ihre Unterschriften haben rein deklaratorische Wirkung. Die Einwilligung meiner Frau zu den Geschenken an Felix habe ich durch eine gleichzeitige und gleichwertige Immobilienschenkung an sie erwirkt. Hätte der Vertrag einer weiteren Unterschrift bedurft so naheliegend von unserer Tochter als Mitbetroffene und nach uns hoffentlich Wirtin von Felix und damit künftige Begünstigte des Nießbrauchs. Nicht so, die Sache wird durch einen gerichtlichen Kollisionskurator der zweite Stolperstein einer bis heute unentschiedenen Causa. Über den Fortgang berichtet diese Chronologie. 10.05.2012 Verbriefung von 3 Penthäusern (Eigentumswohnungen) im Budapester Volksgarten. Als österreichische Genehmigung wurde der Beschluss vom 22.04.2010 vorgelegt. Das Registergericht interpretierte den Beschluss nach seinem Hauptinhalt und verbücherte den Kauf für Felix. März 2017 - Die langjährig genutzte Ferienimmobilie umfasst Obst- und Weingarten der väterliche Gärtner hat die 77 überschritten. Man beschließt deshalb, den arbeitsintensiven Schrebergarten zu veräußern und in ein örtliches Apartment zu tauschen, welches wiederum dem Sohn gehören soll. Wir argumentieren mit seinem gesundheitlichen Bedarf, der Umzugsnotwendigkeit für den Hausstand, und der existierenden Struktur Badehäuschen, Fahrradgarage am Balaton-Radweg und Tretboot. Das Recht steht unserem Wunsch nicht im Wege. Wie das Gericht mit dem Bedarf des Betroffenen und dem schlichten Wunsch der, in Gerichtsssachen unerfahrenen, Eltern umgeht ist Inhalt der nachfolgenden Chronologie und mündet in einem Sparbuch, das jeden Tag an Wert verliert. 11.03.2016 Seit diesem Datum waren wir Eltern Johann und Sylvia Seidl im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als Vertretungsberechtigte eingetragen , betrifft auch das Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 23.06.2017 Verbindliche Absichtserklärung eines ungarischen Kaufinteressenten, den Schrebergarten käuflich zu erwerben. Mag. Theresia Fill 27.06.2017 Besuch des Familientags bzw. Amtstags des Bezirksgerichts. Antragstellung für den Immobilientausch via Formular. Wir beantragen die Genehmigung zum Verkauf des Schrebergartens und die Zustimmung (juristisch: Genehmigung im Voraus) zum Kauf der Ersatzimmobilie. Den Antrag haben beide Elternteile unterschrieben. Außerdem musste gleich das Gesamtvermögen des Betroffenen aufgelistet werden. Wir waren mit dem Ausfüllen des Fragebogens beschäftigt. Die Sprechzeit betrug 10 Minuten. Leider wurden wir von der Richterin über bevorstehende Hürden nicht aufgeklärt, wir hätten uns sofort zurückgezogen, betrifft auch das Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 08.07.2017 Abschluss des verbindlichen Vorvertrags über den Verkauf des Schrebergartens. 26.07.2017
Erstanhörung und Abhandlung des Antrags auf Immobilientausch
vom 27.6.2017. Die Richterin gibt mündlich bekannt, daß
sie den Verkauf wegen der enormen Wertsteigerung genehmigt aber keinesfalls
den ersatzweisen Kauf eines Ferienappartements. Zur Begründung
diente ein Artikel in der Wiener Zeitung über missglückte
Pachtverträge österreichischer Bauern. Aus eigener Kenntnis
wenden wir ein, es handle sich um Taschenverträge zur Umgehung
von Grundverkehrsgesetzen für landwirtschaftliche Ackerflächen
und habe mit dem Grundbuch nichts zu tun. Das Justizministerium stützt
unsere Meinung später mit Schreiben vom 28.5.2018. Die Bestellung
von Sylvia Seidl zur vorläufigen Sachwalterin wurde demzufolge
auf die Vollmacht zum Verkauf der Immobilie beschränkt. Wir wollten
den Rückzug antreten aber die Käufer des Schrebergartens
beharrten auf ihrem vorangegangenen Vertrag. 27.07.2017 Einrichtung eines Mündelgeldkontos zugunsten von Felix Seidl als Absicherung des in Ungarn künftig eingehenden Kaufpreises. Für die Einlage in Höhe von 48.070 € musste der Vater eine Wertpapier-Veranlagung auflösen. 02.08.2017 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Immobilienverkaufs. „Der Verkauf der Liegenschaft entspricht dem Wohl des Betroffenen.“ Auf die mit Antrag vom 27.6.2017 beantragte Ersatzbeschaffung zum Wohl des Betroffenen, wird kein Bezug genommen. Sperre des vorbezeichneten Mündelgeldkontos. Felix hat nun ein „mündelsicheres“ Sparbuch als Ersatz für seine Ferienidylle. Seine Gewöhnung, sein therapeutischer Bedarf und die Interessen der Restfamilie an einem ungarischen Ferienplatz wurden ausgeklammert. Der Betroffene wurde in der Sache auch später nie vorgeladen und befragt. 05.08.2017
Konkretisierung des Antrags vom 27.6.2017 durch Vorlage der idealen
Ersatzimmobilie in Bad Heviz inklusive konkreter Preiszusage der
ungarischen Verkäufer. Eindringliche Schilderung der familiären
Situation, der Dringlichkeit und des speziellen gesundheitlichen
Bedarfs des zu 80% behinderten Sohnes an Hevizer Kuren und dem warmen,
seichten Plattensee sowie Kontinuität in seiner Lebensführung.
Bitte um Beratung und Bestellung eines Sachverständigen Neurologen.
Dieses Vorbringen wurde nie zur Kenntnis genommen. Unsere Richterin
Nummer 3 ging in Karenz. Das Dokument befindet sich unter ON 10
bei der Akte ohne jeden Beleg der Bearbeitung. Die Familie erlangte
mangels beschlussmäßiger Entscheidung auch kein Rechtsmittel.
Diese Ergänzung habe ich als Vater eingebracht, meine Berechtigung
dazu ergibt sich aus dem Beschluss vom 15.11.2017 worin "Festgestellt
wird, dass neben der Sachwalterschaft eine Vertretungsbefugnis nächster
Angehöriger besteht." 16.08.2017
Telefonisches
Ansuchen um einen neuerlichen Amtstermin um das vorbeschriebene
Anliegen zu urgieren. Die Servicestelle nahm Rücksprache. Schroffe
Ablehnung mit der Begründung es sei ein Verfahren zur Sachwalterbestellung
eingeleitet und bis zu dessen Abschluss keine Bearbeitung veranlasst.
Weiterhin keine Reaktion des Gerichts. Die Wunschimmobilie ging
verloren. Nach späterer Auskunft (26.11.2018) von Mag. Mario
Buttazoni vom 31.08.2017
Prüfungsbeschluss für die Sachwalterbestellung der Mutter
Sylvia Seidl. Bis hierhin vertreten die Eltern gemeinsam durch ihre Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis. Nachfolgend ab Januar 2018 vertritt die Mutter als Sachwalterin und später Erwachsenenvertreterin alleine. "Ich" in der weiteren Chronologie bezeichnet Frau Sylvia Seidl. - Winterpause im Markt für Ferienimmobilien – 20.02.2018 Die Wunschimmobilie war durch Zeitablauf verloren gegangen, jedoch eine zum Kassenstand von Felix passende Ersatzlösung in Aussicht genommen. Erneuter Antrag der nunmehrigen Sachwalterin auf Zustimmung (Pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Vorhinein) zum Erwerb dieser Ferienwohnung. Frau Seidl regte im Antrag eine Befragung von Felix an: "Trotz seiner Beeinträchtigung ist eine klare Willensäußerung meines Sohnes Felix zu erwarten, wenn es um seine Ferien in der seit 9 Jahren gewohnten Umgebung geht". Die Frage, willst Du nach Ungarn in Dein Häusl, hätte Jubel ausgelöst. Zu der Zeit befand sich die Sachwalterschaft im Umbruch zur Erwachsenenvertretung welcher vorangetragen war, mehr Selbstbestimmung der Betroffenen zuzulassen 26.02.2018 Eine Ferienwohnung befindet sich öfter im Ausland und dient in erster Linie zur Erholung der Besitzer. Durch die Erkrankung von Felix sind die Prioritäten klar und der Wunsch nach dem Ersatz seiner Ferienwohnung am gewohnten Platz und nun direkt im Heilbad Héviz wohl nicht zu versagen. Die Abweisung seines konkreten Kaufwunsches verfügte seine Richterin aufgrund der vagen Vermutung, Ungarnimmobilien seien nicht mündelsicher. Aufschluss geben die nachfolgenden Zitate aus einer Ladung und dem darauffolgenden Sitzungsprotokoll. Am korrigierte das Justizministerium den Irrtum (siehe dort).6.02.2018 Eine Ferienwohnung ist öfter im Ausland belegen und dient in erster Linie zur Erholung der Besitzer. Durch die Erkrankung von Felix sind die Prioritäten klar und der Wunsch nach dem Ersatz seiner Ferienwohnung am gewohnten Platz und nun direkt im Heilbad Héviz wohl nicht zu versagen. Die Abweisung seines konkreten Kaufwunsches verfügte seine Richterin aufgrund der vagen Vermutung, Ungarnimmobilien seien nicht mündelsicher. Aufschluss geben die nachfolgenden Zitate aus einer Ladung und dem darauffolgenden Sitzungsprotokoll. Bereits am 28.5.2018 korrigierte das Justizministerium diesen Irrtum.. Der Verlust seiner Wochenenden und Ferien in seinem Paradies und der Verlust seiner dortigen Freunde und bezahlbaren Therapien hat Felix weh getan und führte zu einer nachgewiesenen Zunahme seiner Epilepsie. Nach Korrespondenz mit den Herren Vorsteher und Rechtsmittelrichter steht ihre Zuständigkeit außer Frage, eine Untersuchung der Rechtmäßigkeit des damaligen Vorgehens, der weiteren Verweigerung von Alternativen bis Heute und die Begutachtung durch einen Neurologen wurde von der seit September 2019 amtierenden Richterin Mag. Theresia Fill verweigert. Die zugesagte beschlussmäßige Beantwortung der Anfrage wurde zuletzt am 13.8.2024 angemahnt. Sie ist Grundlage der Amtshaftung für die durch den abrupten Entzug der Ferienbleibe eingetretenen Gesundheitsschäden.
trifft auch das Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 27.02.2018 Sitzung bei der Dipl.-Rechtspflegerin MMag. Eigner-Pleschberger der Abteilung 13. Antrittsberichterstattung der Sachwalterin Sylvia Seidl über das Sparguthaben, die drei Eigentumswohnungen in Budapest und die Einkommenssituation von Felix. Unsere Familie bezieht für ihn Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe und die in einem Schenkungsvertrag vereinbarten Erträge seiner Immobilien. Das Gericht eröffnet laut Protokoll ein Prüfungsverfahren dieser Schenkung und fordert Belege ein, die ich noch am selben Tag vorlegte. Die Einreichung bestand laut Begleitschreiben vom 27.2. 2018 aus den Endabrechnungen der Erwerbskosten und den zugehörigen Kaufverträgen in deutsch und ungarisch. Auch das seit dem 27.6.2017 vorgetragene Tauschbegehren also die Ersatzbeschaffung der Ferienimmobilie kam zur Sprache, unser neuerlicher Genehmigungsantrag für Nagykanizsa lag auf dem Tisch. Die seither zuständige Richterin Mag. Eicher ging in Karenz und konnte dem Protokoll nur noch anfügen "dass der Antrag der zuständigen Richterin vorgelegt werden wird." 07.03.2018 Ladung zur Erörterung des Antrags für Nagykanizsa bei der neuen Frau Richterin Mag. Leitsberger. Sie übernimmt die Rechtsauffassung der Vorgängerin, wegen der Benachteiligung burgenländischer Bauern in Ungarn könne ein Immobilienkauf dort pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden. 21.03.2018 Diskussion bei einem neuerlichen Besprechungstermin, wir argumentieren mit dem vordringlichen gesundheitlichen Bedarf von Felix und appellieren an das gute Herz der Richterin, endend mit dem Entgegenkommen die gerichtlichen Einwände durch einen österreichischen Gerichtssachverständigen zu prüfenS, betrifft auch das Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 13.04.2018 Beschluss zur Bestellung des Sachverständigen. Familienrichterin Theresia Fill haben die Erwachsenenvertreter kennengelernt als Richterin na 02.05.2018 Kontakt Seidls mit dem Sachverständigen zur Kostenermittlung. Dieser gibt bekannt, für seine Ermittlungen eine kostenpflichtige Ungarnreise anzutreten und veranschlagt wenigstens 3.000 Euro. 09.05.2018 Einspruch gegen die Bestellung des österreichischen Sachverständigen aus Kostengründen. Kritik am Verfahren. Wiederholter Vortrag aller Argumente. Bekanntgabe der Rechtsmeinung der bayerischen Kester-Haeusler-Stiftung für internationales Betreuungsrecht welches die Verletzung von Grundrechten reklamiert dabei aber noch von einer endlich positiven Entwicklung ausging. Résumé: „Dieses Verhalten (des Gerichts) zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte, insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte bemüht wird". Das Gutachten des Instituts 18.05.2018 Zurücknahme des Gutachter-Auftrags, ersatzweise wurde "nun eine Anfrage an das Justizministerium (wegen des ungarischen Bodengesetz ) gestellt." 28.05.2018 Klärender Bescheid des Justizministeriums. Korrektur des Rechtsirrtums. Wiederaufnahme des Verfahrens, neues Kaufobjekt wird vorgeschlagen. Das ideale Objekt im Romai-Park von Bad Héviz ging durch Zeitablauf verloren. Das Guthaben von Felix kaufte in Bad Heviz keine Wohnung mehr und wir wichen ins preisgünstigere Nagykanizsa aus. Auskunft des Ministeriums 13.06.2018 Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Liegenschaftserwerbs. In der Begründung wird ausgeführt: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Dies empfinden die Antragsteller als ärgerliche Provokation. Nach der Verfahrensdauer von einem Jahr und dem Entzug von zwei Feriensommern hat der Betroffene die Trennungsschmerzen überstanden aber spürbare Verluste seiner Mobilität und Zunahme seiner Anfallsfrequenz zu beklagen. 02.07.2018 Wiederholter Antrag auf Freigabe des Sparbuchs aus der Sicherstellung. 07.08.2018 Kauf der Ersatzwohnung in Nagykanizsa und Verbriefung auf den Eigentümer Felix Massimo Seidl. – Mutter und Sohn missfällt diese Wohnung sehr bald, vor Allem wegen des ungenügenden Therapieangebots in den Hotelthermen von Zalakaros. Auch der Wiederverkauf wird genehmigt. Ich hatte die 180 qm große Wohnung restauriert und möbliert, wodurch ein stattlicher Gewinn für Felix entstand. 20.08.2018 - Nach der Stellungnahme des wissenschaftlichen Instiuts sehen wir uns in der Lage die Justizombudsstelle anzurufen um das offensichtlich verunglückte Genehmigungsverfahren zu klären. Individuelle Fehleinschätzung kann nicht angenommen werden, da drei wechselnde Amtsträger an den Entscheidungen beteiligt waren. Schriftliches Ansuchen mit Aktenvorlage an die Gerichts-Ombudsstelle Graz mit der Bitte um Zuweisung eines Termins zur Vorsprache, betrifft auch das Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 22.08.2018 (3 Jv 415/18f) Schriftliches Hilfsansuchen an die Justizombudsstelle Graz mit umfangreicher Dokumentation und Vorlage des Institutsgutachtens. "Nun geht es mir und meiner Frau Sylvia nicht darum, dass jemand unsere Wunden leckt. Ich möchte der Ombudsstelle vielmehr konkrete Auffälligkeiten im System zuleiten. Ich nehme an, dass die Justizverwaltung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Pflegeregresses und dem neuen Erwachsenenschutzgesetz Justierungen plant und möglicherweise Beiträge aus der Praxis schätzen wird." Ich verwies auf die Eigenwerbung der Justizombudsstelle: "Ihre Anliegen sind der Justiz wichtig! Die Justiz-Ombudsstellen sind für Sie da und nehmen Ihre Anregungen gerne direkt entgegen." 28.08.2018
14.09.2018 Das Amt bestätigt das letzte Telefonat: "In einem weiteren an diesem Tag geführten Telefonat konkretisierte er, dass die Justizombudsstelle für Ihr Anliegen nicht zuständig sei. Die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes Klagenfurt war gegenständlich nicht erforderlich und wurde auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt." Ich wende mich spontan telefonisch an die zuständige Verfahrensrichterin, sie erklärt in ein laufendes Verfahren nicht eingreifen zu können. Ich hätte aber die Möglichkeit, die Verfahrensdauer von einem Jahr zu beklagen, die meinem Sohn sehr weh tat. Eigenartig nur, es gab kein offenes Verfahren. Dieses war ja unterdrückt worden und die gegenständliche Immobilie längst verloren. 20.09.2018 Ich greife die Anregung auf und beklage die Verfahrensdauer: "Ich bitte die Ombudsstelle um Klärung des gegenständlichen Beschlusses des Bezirksgerichts Klagenfurt hinsichtlich der Verfahrensdauer. Dieser Wunsch war dem Amt schon in meinem ursprünglichen Antrag zugänglich, wo wir ausgeführt haben: Mit der Dauer der Entscheidungsfindung und der Einforderung von Gutachten für in Summe 3.000 €, hat das Gericht unseren Wunsch und das offensichtliche Bedürfnis unseres Kindes seelenlos erschlagen." 09.10.2018 Die Entscheidung kommt postwendend: "Die Justizombudsstelle ist nicht berechtigt, Gerichtsentscheidungen inhaltlich zu überprüfen oder zu kommentieren. Sowohl nach Einsicht in das Verfahrensregister als auch nach Durchsicht der von Ihnen übermittelten Chronologie ist aus dem Vorgehen der mit dem Verfahren befassten Richterin eine unzulässige Verfahrensverzögerung nicht ableitbar." Die vorgelgte Akte wird zurückgesendet. - Dagegen ist wohl kein Kräutchen mehr gewachsen, vielleicht lässt man uns jetzt wenigstens in Ruhe - 09.11.2018 Beschluss eines Erneuerungsverfahrens für die Erwachsenenvertretung mit umfänglichem Abklärungsauftrag an das Vertretungsnetz Klagenfurt. Dies bedeutet eine Wiederholung der erst am 09.01.2018 mit der Bestellung zum „Sachwalter für alle Angelegenheiten“ beendeten Prozedur und nochmalige Kosten, siehe auch unter Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 26.11.2018 Vorsprache beim Vertretungsnetz. Dortige Clearingempfehlung: Das Verfahren auf Erneuerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung sei einzustellen. Das verunglückte Verfahren bezüglich der Ferienimmobilie kam zur Sprache und unsere diesbezügliche Verärgerung wurde im Protokoll aufgenommen. Wir zeigten uns auch verwundert, über die ungewohnt hastige Platzierung unseres Erneuerungsverfahrens. Unsere bestehende Vertretungsvollmacht reicht gerade 10 Monate zurück, das zugrunde liegende Erwachsenenschutzgesetz ist noch druckfrisch und die darin vorgesehene Bereinigungsfrist betrüge 5 Jahre, Eile war nicht geboten. 06.12.2018 Gerichtsbeschluss über die Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens. 28.01.2019 Aktualisierte Meldung an die Justiz-Ombudsstelle Graz. Das gegenständliches Immobilienverfahren wurde für bald 6 Monate angehalten, um die Sachwalterin zu bestellen. Der darauf angesprochene Sachbearbeiter im Vertretungsnetz Mag. Mario Buttazoni meint, die zeitraubende Prozedur wäre überflüssig gewesen, nachdem die Eltern Sylvia und Johann Seidl seit 11.03.2016 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen waren. Frau Seidl war aber schon seit 26.7.2017 trotzdem zur vorläufigen Sachwalterin bestellt worden. 13.03.2019 Verfahren zur Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung. Erneute Überprüfung und kostenpflichtiges psychiatrisches Gutachten durch den Gerichtssachverständigen Dr. Sacher. 20.03.2019 Kostenpflichtiger Registrierungsantrag bei der Kanzlei Mag. Fuchs mit Protokollierung. 29.03.2019 Aushändigung der Bestätigung für den neuerlichen Eintrag im zentralen Vertretungsverzeichnis. 28.03.2019 Die Wohnung in Nagykanizsa macht der Mutter keine Freude und soll wieder verkauft werden. Es gibt ein attraktives Kaufangebot eines Nachfolgers, befristet bis 15.04.2019. 31.03.2019 Antrag an das Familiengericht auf Genehmigung dieses vorteilhaften Rechtsgeschäfts und „pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ (Zustimmung) zur Beschaffung einer Ersatzimmobilie. 10.04.2019 Anfrage ob der Immobilientausch einen offenbaren Vorteil für den Betroffenen darstellt. Korrespondenz, Beschwerde über die verangegangenen Verfahren, siehe auch unter Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 17.04.2019 Die Richterin gibt Anweisungen für den nächsten Genehmigungsantrag einer Ferienwohnung. Feststehen muss, welche Liegenschaft bzw. Wohnung für den Betroffnen um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich. 30.05.2019 Das Schreiben vom 17.4.2019 werteten wir als Zeichen des Wohlwollens unserer Richterin MMag. Anna Leitsberger, von ihrer baldigen Ablösung wegen Karenz hatten wir keine Ahnung. Die 5-jährige Behaltefrist der Budapest-Immobilien war abgelaufen, der Immobilienmarkt gerade günstig, die Wohnungen schon etwas abgewohnt und die Forint-Abwertung im Gange, wir beschlossen die enorme Wertsteigerung zu realisieren, die sechs Wohnungen von Vater und Sohn gemeinsam zu verkaufen, in einer aufstrebenden Komitatsstadt neu zu veranlagen und wegen des günstigen Wechselkurses weitere Mittel einzuschießen. Hierzu beauftragten wir die Maklerfirma „Pannon Immo“ aus H-8800 Nagykanizsa, die auch bald verhandelbare, bindende Kaufangebote vorlegte. Mit größeren Schwierigkeiten der österreichischen Genehmigung haben wir nicht gerechnet, denn das Miteigentum von Felix war dem Gericht, unbestritten und durch Besitzurkunden belegt, seit dem 27.6.2017 bekannt und die Neuveranlagung, angesichts drohender Entwertungen, zu seinem offenbaren Vorteil. Bis heute, dem 7.11.2024, wurde nach zahllosen Anträgen, beginnend am 23.10.2019, noch nicht einmal der in 2012 erfolgte Erwerb der Immobilien durch Felix genehmigt, an einen Verkauf war sonach nicht zu denken. Die fällige Maklerprovision wurde Felix abgenommen. 12.06.2019
Positiver Genehmigungsbeschluss leider wieder isoliert bezogen auf
den Veräußerungsvorgang. Die Käufer tolerieren die
Terminüberschreitung. 12.06.2019 Auflagen des Gerichts zur Sicherstellung des in Ungarn eingehenden Verkaufserlöses. B 04.07.2019 Die Toleranz der Käufer ist bewundernswert, die Erwachsenenvertreterin unterschreibt nach 3-monatiger Bearbeitungsdauer den Kaufvertrag bei der Ungarischen Botschaft in Klagenfurt. 25.07.2019 Sylvia Seidl berichtet termingerecht über das Einlangen des Kaufpreises, beantragt und begründet erneut dessen vorübergehende treuhänderische Verwaltung in ungarischer Devise bis zur Ersatzbeschaffung durch den Vater. 25.07.2019 Selbstschuldnerische Bürgschaft des Vaters DKfm. Johann Seidl um die Transferkosten des Zwischenguthabens aus ungarischer Devise zu vermeiden, siehe auch unter Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 19.08.2019 Ladung der Erwachsenenvertreterin zur Abgabe des Lebenssituationsberichts, sowie Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Felix Seidl für den Termin 20.09.2019. Wir sind überrascht, es ist wieder eine neue Richterin zugeteilt (Nr. 6). Auch die Richterin 5 Mag. Leitsberger ging in Karenz, siehe auch unter Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 20.09.2019 Wir hatten 2 Jahre mit 5 wechselnden RichterInnen am Bezirksgericht hinter uns. Die neue Richterin ist Frau Maga. Theresia Fill. Auf ihrem Türschild steht, sie wäre zuständig für Beitreibungen. Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Erklärt uns schon auf dem Flur: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Auf dem Tisch liegt unser mit etwa 40 ON (Heute 500 ON) schlanker Akt aus zweijähriger Vorgeschichte. Die Richterin erklärt, sie habe den ganzen Akt gelesen. Zur Arbeit ihrer Vorgängerinnen erklärt sie: „So geht das nicht“. Der Richterin war somit 1. die bisherige Duldung des Schenkungsgeschehens sowie 2. unser Antrag vom 27.6.2017 und dessen Konkretisierung vom 5.8.2017 bekannt und damit der Frevel an unserem kranken Sohn, dem sein 9 Jahre gewohntes Erholungsparadies abrupt entzogen wurde. Auf ihrem Tisch lag der ausführliche Lebenssituationsbericht der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl welcher mit dem Bemerken "Eine bedauerliche Verletzung von Felix gab es ausgerechnet durch das Familiengericht" auf den Frevel verwies. Er enthielt außerdem einen Einkommens- und Vermögensstatus sowie Begründung und erstes Angebot einer bevorstehenden Veräußerung zur Erneuerung und Realisierung der gutachtlich belegten Wertentwicklung der Immobilien. Im Bericht angeboten und in der Tasche mitgebracht hatte die Sachwalterin folgende Dokumente im Original: "(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)". Der zweiseitige Lebenssituationsbericht wird nicht besprochen, die Richterin schreibt im Protokoll: "Die Richterin gibt bekannt, dass sie nach Studium der heute vorgelegten Schriftstücke allfällige weitere Aufträge schriftlich erteilen wird." Im Bericht und nun mündlich stellt die Sachwalterin klar, die Barschaft von Felix sei in HUF eingegangen und zur baldigen Wiederanlage in Ungarn bestimmt. Die Richterin trägt ihr trotzdem die teure Konvertierung auf "den Kauferlös auf ein mündelsicheres Konto bei einer inländischen Bank, lautend auf den Betroffenen Felix Massimo Seidl, zu überweisen und diesen Betrag mündelsicher zu veranlagen." Diese Anlage macht sie anschließend unmöglich, sogar gegen ihre Genehmigung durch das Obergericht am 13.12.2019. Auf dem Richtertisch lag auch ein Ausdruck der Website des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht in welcher die Geschichte des Vorverfahrens und der Verdacht von Menschenrechtsverletzungen angesprochen wird. Die Richterin fragt Felix ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn möchte, in sein Häusl. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Es sollte eine Anhörung sein aber die Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Sie fragt, ob wir die Immobilien auf einer Versteigerung gekauft haben, was wir verneinen jedoch unter dem Hinweis, dass das Reaktionsbedürfnis bei Internetkäufen einer Versteigerung gleichkommt. Schenkung und Schenkungsvertrag seien folglich durch die richterliche „Genehmigung im Vorhinein eines Kaufs bei Versteigerungen“ vom 22.04.2010 nicht gedeckt und daher nichtig.Mit zwei geschlossenen Augen, gilt allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die bescheidenen Einnahmen seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Der Nutzen von Immobilien liege außerdem in der Wertentwicklung und nur sekundär im Mietertrag. Die Anschaffung einer Ferienwohnung in Ungarn werde nicht genehmigt, uns verbliebe ja ein Rekurs und dann sei "ein für alle Mal Ruhe“. Vater erklärt, dass es bei Immobilienentscheidungen kein Zeitpolster für Rekursverfahren gibt. Im Übrigen ist die Richterin der Meinung, wir sollen in Ungarn etwas mieten und den Verkaufserlös in ein inländisches Sparbuch einzahlen, das sie wieder von uns fordert. Felix braucht kein Geld solange er im Haushalt der Eltern lebt. Der 79-jährige Vater gibt bekannt, dass die Schenkung im Vorgriff auf ein Erbe des Sohnes erfolgt, das aus weiteren Ungarn-Immobilien besteht. Die Mutter wird gefragt ob sie in diesem Jahr in Ungarn war und Urlaub hatte. Ihr bleibt wenig Freizeit. Die ausgiebigen Ungarnurlaube mit Felix genoss überwiegend der pensionierte Vater. Ohne feste Bleibe in Bad Héviz wird er sich hüten, mit Kurzbesuchen das Leid des Schützlings neu anzufachen. Er reist daher nun alleine und betreut die gemeinsamen Immobilien mangels Zweitwohnung vom Hotel aus. Die Mutter beklagt, dass die Anfallshäufigkeit des Sohnes nach dem Entzug der Freizeitbleibe auffällig zunimmt. Es sollte die behandelnde Ärztin Dr. Oberndorfer zu seinem gesundheitlichen Bedarf gehört werden, der doch wichtiger sei als alle Formalien einer Genehmigung. Das Protokoll gibt folgende Aussage des Vaters wieder: "Der Kindesvater verweist neuerlich darauf, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn für den Betroffenen unabdingbar ist, damit er die entsprechenden gesundheitlichen Behandlungen erhält. Der Kindesvater verweist weiters darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen seit dem Verkauf der Immobilie in Ungarn verschlechtert habe, weil er die Behandlungen in Ungarn nicht mehr in Anspruch nehmen könne, speziell nicht in Bad Hevis" Zum Thema der Schenkungen bittet der Vater mehrmals „darf ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Wir sind verwundert über das harsche Auftreten einer Zivilrichterin der Erwachsenenschutzsachen neu zugewiesen sind durften aber doch annehmen, dass die schockierenden Botschaften berechtigt und Konsequenzen für den Betroffenen bedacht sind. Die Frau Richterin verabschiedet uns Besucher mit der unpassenden Bemerkung „in drei Jahren sehen wir uns wieder“. Wir Eltern sehen uns vor der Tür betroffen an und bemerken „Jetzt haben wir die Richterin gnadenlos.“ Der übergangene Vater verfasst eine Äußerung und wirft diese zwei Stunden nach Sitzungsende in den Gerichtsbriefkasten. Die Schenkung unter Vorbehalt der Früchte sei nach einem schriftlich vorliegenden notariellen Konzept der "ausschließlich vorteilhaften, positiven Schenkung" erfolgt und bedürfe, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung. Das am Freitag, den 4.10.2019 zugestellte, dreiseitige Protokoll einer einstündigen Sitzung war falsch datiert und inhaltsleer zu den Vorhaltungen durch die Richterin. Gleich Montag früh telefonisch und auf Verlangen der Richterin am gleichen Tag schriftlich und mit einem Gegenprotokoll reklamierte die Sachwalterin dieses Protokoll. Eine Bestätigung der wahren Inhalte liefert der kurz darauf folgende Genehmigungsantrag der Erwachsenenvertreterin vom 23.10.2019, der ausführlich und in allen Punkten auf die Präjudizien aus der Anhörung Bezug nahm. Eine Kurzberatung in der Kanzlei Dr. Toriser hatte nämlich ergeben, es finde sich nichts in dieser Causa, was nicht nachträglich zu genehmigen wäre. Das Vertrauen in die Richterin war dahin und wir vereinbarten mit ihr Schriftform in allen weiteren Verfahrensschritten, die sie durch weitere Vorladungen nicht eingehalten hat. Gegen das erste inhaltsferne Protokoll sind wir über 14 Monate Sturm gelaufen, bis mit Beschluss vom 30.12.2020 nur das Datum berichtigt wurde. Die offenbare Verärgerung der Richterin war hergestellt. Eine Einlassung des Obergerichts vom 1.9.2022 "unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen" ermutigte uns dann zu formellen Protokollberichtigungsanträgen am 16.12.2022 und wiederholt 22.8.2023. Unterlagen die wir schon beim Antritt 2019 in der Aktentasche parat hielten, macht die Richterin ab 24.1.2023 zum Gegenstand dilettantischer und für den Betroffenen kostenpflichtiger Anfragen bei ungarischen Behörden und duldet den Vorwand fehlender Unterlagen auch bei Kollisionskurator und gesetzlichem Erwachsenenvertreter zur Bemäntelung ihrer Untätigkeit. Mit bislang unerledigten Feststellungsanträgen vom 19.4.2023, 5.5.2023, 21.6.2023 und 21.8.2023 sowie durch Antrag auf Gehör der Beteiligten bei Frau Richterin HR Dr. Steflitsch bitten wir um die amtliche Bewertung des Wahrheitsgehalts mit Rückgriff auf die Historie unserer Einreichungen. Ab 16.12.2022 endet die elterliche Vertretung nach § 269 (1) Z 3 und 7 durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, unser formeller Übergabebericht datiert vom 4.4.2023. Seine operative Inanspruchnahme verhindert die Richterin am 28.6.2023 mit dem Bemerken, wo nichts genehmigt sei, sei auch nichts zu verwalten. Vater und Mutter erlauben sich die Frage wovon Felix eigentlich seit dem Herbst 2019 lebt. 20.09.2019 Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Vaters. Der Beschenkte sei zum Zeitpunkt der Schenkungen minderjährig gewesen. Gerade durch den vom Wirtschaften befreienden Schenkungsvertrag habe es sich um eine ausschließlich positive Schenkung gehandelt, die einer Genehmigung eigentlich nicht bedurfte. (Dass dieser Schenkungsvertrag self-contracting enthält und kuratiert werden muss war noch nicht entdeckt, aber in Anbetracht des klaren Vorteils durfte daraus kein vor allem langjähriges Problem entstehen). Die von der Richterin beanstandete österreichische Genehmigung aus 2010 gestatte im Wesentlichen die Schenkung von Immobilien bis zum Wert von 600.000 €. Der Zusatz „zu ersteigern“ war anlaßbedingt. Sie sei vom ungarischen Registergericht auch so interpretiert worden und habe zur Eintragung des Eigentumsrechts geführt. 26.09.2019 Einrichtung des Sparbuchs bei der Raiffeisen Landesbank, der Wert der Sicherstellung ist gegenüber der Vorveranlagung mit 48.070 € auf nunmehr 71.059 € gestiegen, weil die missglückte Immobilie mit Gewinn verkauft wurde. 02.10.2019 Vater kommt zu der Erkenntnis sein Pulver verschossen zu haben und sucht Hilfe. Anfrage bei der Behindertenanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer nach einem geeigneten Rechtsvertreter. 04.10.2019 Zustellung des Protokolls der Sitzung vom 20.9.2019, mit der unzutreffenden Datumsangabe „19.9.2019“ am heutigen Freitag. Die Erwachsenenvertreterin reklamiert dieses Protokoll telefonisch am Montag früh. Die Frau Richterin fordert eine schriftliche Einbringung. Die Erwachsenenvertreterin überreicht am selben Tag ein umfängliches Gegenprotokoll mit der Bitte um Korrektur des amtlichen Protokolls an seinen Leerstellen. Der Eingabe wurde nie widersprochen. 07.10.2019 Erwachsenenvertreterin übersendet die bis zu diesem Datum aktualisierte Chronologie inklusive eines selbst verfassten Gegenprotokolls sowie Kopie des Sparbuchs und der Devisenabrechnung. Sie gibt bekannt, dass dieses Sparbuch als Mündelgeld angelegt und von der Raiffeisenbank mit einem Sperrvermerk versehen wurde. 14.10.2019
Das Gericht fordert die im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019
seitens der Erwachsenenvertreterin bereits angeboten Dokumente ein.
Zusätzlich wird eine Aufstellung aller Mieterträge seit
Bezugsfertigkeit eingefordert, dies liefert unsere Buchhaltung.
Ein Problem bedeutet die weitere Forderung, alle abgeschlossenen
Mietverträge (80 Seiten) in deutscher Übersetzung einzureichen.
Die historischen Verträge liefern keine Aussage über den
tatsächlichen Mietertrag. Im Antrag vom 23.10.2019 baten wir
deshalb auch, mit einem zweisprachigen Vertragsmuster vorlieb zu
nehmen, was zugestanden wurde. In Punkt 3 wurde dem Antrag später entsprochen. 29.10.2019
KKontaktaufnahme mit
der empfohlenen Kanzlei Dr. Hans Herwig Toriser. 04.11.2019 Vorlage der angeforderten Belege seit 2011. Bilanzen, Ertragsrechnungen, Mietvertragsmuster, Wertgutachten, verbindliches Erstgebot eines Kaufinteressenten über 1,4 Mio. EUR, die Kaufverträge verkürzt auf operative Seiten jedoch Alles zweisprachig. Aktuelle Grundbuchauszüge lieferten wir, weil einzeilig, im ungarischen Original. Mit dieser Einreichung befand sich das Gericht in einer komfortablen Lage, seiner Enteignung hatte sich Felix unterworfen und eine nachträgliche Genehmigung seiner Schenkungen beantragt sowie alle geforderten Dokumente vorgelegt. Die Sache war entscheidungsreif. 13.11.2019 Ergänzung des am 23.10.2019 eingereichten ungarischen Wertgutachtens durch eine deutschsprachige Zusammenfassung. 19.11.2019 Vorsprache bei Frau Mag. Isabella Scheiflinger, Behindertenanwältin des Landes Kärnten. Ihre Anwaltschaft wird versuchen, für uns einen Vorsprachetermin bei der Gerichtsombudsstelle Graz zu vereinbaren, welcher uns am 28.8.2018 leider versagt wurde. Die Terminanfrage wurde am 22.11. durch email gestellt. 20.11.2019 Tag der offenen Tür beim Landesgericht Klagenfurt. Ich nehme meinen Sohn mit und wir betreten die Abteilung 4 im Parterre. Anwesend sind 2 Richter und eine Dame. Ich stelle uns vor, beklage unsere Misere beim Familiengericht und erwähne, dass wir in Bälde einen Rekurs einbringen müssen. Ein würdiger Herr mit grauen Locken fragt, welchen Anwalt wir haben. Ich nenne Herrn Dr. Toriser. Das Gegenüber schüttelt bedeutungsvoll den Kopf und meint, ja soll der Herr Dr. Toriser halt einmal schreiben, was er meint. Ich informiere mich noch über die Formalien eines Rekurses. Frist 14 Tage, Schriftform, kein Anwaltszwang. Wir beschließen danach den Antrag für das unausweichliche Rekursverfahren gegebenenfalls selbst zu fertigen, der Herr Dr. Toriser kommt hier nicht gut an. 21.11.2019 Einlangen eines ablehnenden Beschlusses zu Ziffer 2 der Anträge vom 23.10.2019 aus formalen Gründen. Störend empfinden wir die laufende Zustellung von Gerichtsbeschlüssen an den Arbeitgeber von Felix. Kein Pardon für das arme Justizopfer vor der Richterin Theresia Fill des BerzirkKlagenfurt. 25.11.2019 Rekursantrag gegen diesen Beschluss beim Landesgericht wegen Verletzung der Kontinuität des Verfahrens und unterlassene Aufklärung bezüglich Formalien unseres Antrags, die zu dessen Ablehnung führten. 26.11.2019 Schreiben der Justizombudsstelle Graz. Die Hilfestellung der Behindertenanwaltschaft wegen eines Vorsprachetermins wird zurückgewiesen. Die Erwachsenenvertreterin solle sich selbst bemühen. Zuverlässige Informationen bieten der Amtstag und die Servicestelle des Bezirksgerichts Klagenfurt. 27.11.2019 Wir äußern: Die deutschsprachige Zusammenfassung des ungarischen Wertgutachtens sei fehlerhaft, weil die Bewertung der Garage und vierer überdachter Terrassen vergessen wurde. Der Schätzwert werde sich erhöhen, eine Richtigstellung wird in Auftrag gegeben. Da die bisherige Bewertung schon wesentlich über dem Kaufpreis liege, werde der Fortgang des Antragsverfahrens davon nicht betroffen. 13.12.2019 Rechtsmittelentscheidung des Kärntner Landesgerichts, diese wird mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt, zwischenzeitlich steigt der Verkaufspreis der Immobilie, es entsteht dem Betroffenen ein Schaden, dessen Geltendmachung Finanzprokuratur und Vosteher später unterbinden. 24.01.2020
Rechtsmittelentscheidung vom 13.12.2019, zugestellt am 24.01.2020.
Dem Rekurs wird Folge gegeben, das Rechtsgeschäft im Durchgriffsverfahren
genehmigt. Die Option zu einem Kaufpreis von 45,5 Mio. Forint endete
am 11.11.2019. Seither sind bei Gericht 12 Wochen verstrichen und
die Genehmigung kommt für Felix wahrscheinlich zu spät. 27.01.2020 Eingang einer Gebührenrechnung des Bezirksgerichts für Felix. Wir können diese nicht bezahlen, weil sein Barvermögen gerichtlich gesperrt wurde. 29.01.2020 Anfrage bei der Servicestelle des Landesgerichts, wie es zu einer Zustellungsdauer von 6 Wochen für die Rekursentscheidung vom 13.01.2020 kommen konnte und Bekanntgabe der finanziellen Folgen für den Betroffenen Felix. 03.02.2020 Erinnerung des Gerichts an die zeitliche und inhaltliche Korrektur des Protokolls der Einvernahme vom 20.09.2019 (zugegangen am 4.10.2019) auf Grundlage unseres telefonischen sowie, auf Anordnung, schriftlichen Einspruchs vom 7.10.2019. 04.02.2020 Mitteilung des Landesgerichts-Präsidenten, der gegenständliche Beschluss sei dem Bezirksgericht bereits am 16.12.2020 übermittelt worden und von dort sei eine Stellungnahme bezüglich der weiteren Verzögerung zu erwarten. 07.02.2020 Information an die Gerichtsbuchhaltung mit der Bitte um Aufhebung der Sperre des Sparkontos bei der Raiffeisen-Landesbank. 11.02.2020 Auskunftsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts bezüglich des unterdrückten Antrags vom 05.08.2017 und der unterlassenen Einbeziehung des Betroffenen in sämtliche Genehmigungsverfahren. 13.02.2020 Zurückweisung des Antrags vom 7.02.2020, das Konto sei nicht gesperrt. 17.02.2020 Termin in der Neurologieambulanz des LKH. Zum Thema Primärursachen der Epilepsie benennt OÄ Dr. Oberdorfer die folgenden dafur qualifizierten Gerichtssachverständigen: Dr. Gerhard Noisternig Klagenfurt, Dr. Franz Schautzer Villach. Ein Besuch bei Prof. Dr. Noisternig ergibt, die Herren übernehmen keine Privatgutachten. trübt die beiden Erwachsenenvertreter. 19.02.2020 Verhandlungen zu einem Kompromiss mit dem Verkäufer der Ferienwohnung scheitern. Es wird eine Preiserhöhung um 15.200 € gefordert und eine rasche Kaufentscheidung verlangt. 20.02.2020
Vorlage einer Bestätigung der Bank über die reale Sperre
des Mündelgeldkontos. Erneute Bitte um zweckbestimmte Freigabe
um die inländischen Gerichtskosten und den Kaufpreis des genehmigten
Immobilienerwerbs in Bad Héviz zu bezahlen. Begründeter
Vorwurf, das Gericht würde den Betroffenen nicht schützen,
sondern ein weiteres Mal schädigen. 24.02.2020 Richterin Mag. Fill lädt telefonisch zu einer Vorsprache für den 4. März ein und bittet Felix diesmal nicht mitzubringen. Sie will das weitere Procedere bekannt geben. 24.02.2020 Nochmalige Zustellung der Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2019 mit normaler Briefpost. Diesmal versehen mit der Bemerkung: „Diese Ausfertigung ist rechtskräftig. (seit 14.2.2020). Für uns unverständlich, dass eine Entscheidung des Obergerichts in welcher der Rekursregress ausgeschossen wurde erst nach 8 Wochen Rechtskraft erlangen sollte. 25.02.2020 Wir antworten auf die telefonische Einladung schriftlich mit der Aufforderung, vor weiteren Gesprächen erst einmal die Sitzung vom 20. September 2019 inhaltskonform zu protokollieren. Andernfalls sind wir freiwillig zu keinem weiteren Gespräch bereit und wollen ohne Ladung nicht erscheinen. 25.02.2020 Änderungsantrag an das Landesgericht. Die Immobilie, auf welche sich die Genehmigung bezieht geht durch Preiserhöhung verloren. Wir bitten wieder einmal um eine „pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Vorhinein" für eine alternative Akquisition. Wir benachrichtigen den Herrn Richter Dr. Reiter über neue Sorgen, siehe auch unter Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 26.02.2020 Erinnerung an den Vorsteher des Bezirksgerichts mit der Bitte, endlich der Rüge des Herrn Präsidenten des Landesgerichts vom 10. Februar zu entsprechen. Es möge erläutert werden, warum die Zustellung eines Rekursbeschlusses vom 16.12. 2019 bis zum 24.01.2020 bzw. die Zustellung eines rechtskräftigen Rekursbeschlusses vom 16.12.2020 bis zum 25.02.2020 dauert. Bekanntgabe des durch einen möglichen Verzug entstehenden Schadens. 26.02.2020 Richter Dr. Reiter, Vorsitzender des Rekursgerichts, teilt telefonisch mit, dem mit Schreiben vom 24.02.2020 geäußerten Wunsch nach Erweiterung seiner Entscheidung, die sich ausschließlich auf die konkrete Wohnimmobilie in Bad Heviz zum Preise von 135.000 € bezieht, nicht entsprechen zu können. Das Landesgericht sei hier nachgelagerte Instanz. Diese Genehmigung müsse erneut beim Bezirksgericht beantragt werden. Wir werden diesen Antrag dort unverzüglich einreichen. Wir könnten die Immobilie zum erhöhten Preis ruhig kaufen und den Schaden gegen die Richterin einklagen. Das müsse natürlich ein Rechtsanwalt machen. Meine Frau bekniet ihn, um eine Empfehlung zu erhalten. Er nennt liebenswürdig drei Adressen die er, im Bedarfsfall, halt selber beanspruchen würde. Eine dieser Empfehlungen ist Herr Dr. Felsberger in Klagenfurt. Wir tragen mit email am gleichen Tag unser Anliegen, also endlich den Kauf einer Ferienwohnung genehmigt zu bekommen, dort vor und schließen eine tagaktuelle Chronologie des bisherigen 3-jährigen Verfahrens an. 26.02.2020 Antwort des Vorstehers Dr. Waldner Er bedauert unsere Situation, erklärt den Verzug in der Zustellung des Rekursbeschlusses mit Nachlässigkeit im Büro der Richterin. Ermuntert uns detaillierte Verfahrens- und Rechtsfragen direkt an Frau Mag. Fill zu richten. 28.02.2020 Dankschreiben an den Herrn Vorsteher Dr. Waldner. Sinnieren über die „Sorgfalt eines ordentlichen Richters“. Anzeige von zwei weiteren Unklarheiten mit der Richterin. Der Amtstag des Bezirksgerichts Klagenfurt hat begrenzte Sprechzeiten und wird auch noch von der Servicestelle verwaltet. 28.02.2020 Einlangen der amtlichen Vorladung von Sylvia Seidl zum Termin 3.3.2020 mit Themenangabe: „Ihre offenen Anträge“. Frau Seidl nutzt diesen Termin für vorformulierte Fragestellungen, die der Richterin im Vorhinein schriftlich zugegangen sind. und zwar bezüglich der ausstehenden Korrektur des Protokolls der vorausgegangenen Sitzung, zweimal verzögerter Zustellung des Rekursbeschlusses sowie zur Freigabe des Mündelgelds von Felix. Über gebotene Höflichkeiten hinaus, soll sie keine mündlichen Erklärungen abgeben. Wir beziehen uns mit diesem Verhalten auf die Erfahrungen aus der fehlerhaften Protokollierung der am 20.09.2019 vorangegangenen Sitzung. Die Richtigstellung dieses Protokolls wird Frau Seidl wiederum und zum fünften Male einfordern. Die Beziehung des Ehepaars Seidl ist belastet. Frau Seidl ist Erwachsenenvertreterin aber der Gatte verwaltet, nach Arbeitsteilung, das Familienvermögen und formuliert die gerichtlichen Einreichungen. Die Gattin muss Dinge unterschreiben, die Sie nicht versteht und ist nach 3 Jahren mit den Nerven am Ende. Herr Seidl beschließt deshalb, ihr nun einen Anwalt zur Seite zu stellen. Zu dem Termin wird Frau Seidl gleich von der Rechtanwältin, Frau Mag. Stella Aspernig begleitet. Es war vorgesehen, dass sich die Anwältin im Gespräch mit der Richterin zur Sachlage informiert und die Antworten bezeugen kann, die Frau Seidl auf Ihre vorbereiteten Fragen erhält. Frau Seidl kam in der eineinhalbstündigen Sitzung mit ihren Fragen nicht zu Wort. Vom Content hat sie nur verstanden es sei um die Fehler gegangen, die Herr Seidl bei den Schenkungen gemacht hat. Vorbereitend war die Einholung eines neurologischen Gutachtens über den Gesundheitsschaden beantragt, den Felix durch den seinerzeitigen Entzug seiner gewohnten Ferienimmobilie erlitten hat. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl die seit August 2017 zunehmenden Symtome seiner Epilepsie. Das gerichtliche Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist, dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Heviz nicht bekommt.“ Die Richterin wiederholt ihre schon am 20.9.2019 bekannt gegebe Entscheidung einen Immobilienkauf in Ungarn nicht zu genehmigen, begründet das mit Haftungsrisiken die sie keinesfalls eingehen möchte und verweist wieder auf den Rekurs als mögliche Lösung. 02.03.2020 Der Verlust der Ferienwohnung in Bad Héviz sollte bei der Richterin zu der Erkenntnis führen, dass der vorteilhafte Kauf einer Wohnung unter ihren Auflagen nicht möglich ist. Wir bitten die Vordringlichkeit des gesundheitlichen Bedarfs durch ein ärztliches Gutachten zu erheben und eine "pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein" (deutsch Zustimmung) zu erteilen. Das Geschäft wird in Formalien abgewickelt und ist nachträglich zu überprüfen. Ich brauche freie Hand, außerdem verfüge ich nur über 7 % des Mündelvermögens. Wir waren außerdem bereit eine Klagenfurter Anwaltskanzlei einzuschalten, was am nächsten Tag auch geschah. Der Antrag sollte Gegenstand der morgigen Anhörung sein, wurde aber nicht behandelt. 03.03.2020 Die Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl ist vom Verfahren entmutigt und beauftragt die Anwälte Felsberger & Aspernig, Klagenfurt mit der weiteren Wahrnehmung der Betreuungsrechtsverfahren, der zivilrechtlichen Verfolgung der daraus entstehenden Entschädigungsansprüche und gibt dies der Richterin bekannt. Frau Mag.a Aspernig begleitet sie gleich zur Vorladung am 3.3.2020 bei welcher die Einreichungen vom 4.11.2019 zur Sprache kommen und lediglich die fehlende Übersetzung der Grundbuchauszüge gerügt wird. Die Kanzlei verfasst nur eine "Äußerung" am 5.3.2020. Dem Wohl von Felix diene die Zurücknahme einer neurologischen Begutachtung seines Gesundheitsschadens und das auch von ihr konstatierte Selbstkontrahieren in Ziffer 4. des Schenkungsvertrags das diesen unwirksam mache und Nichtigkeit der Schenkung nach sich zieht. 03.03.2020 Gleichzeitig ergeht der schon zitierte Beschluss in welchem das im Sparbuch gelagerte Mündelgeld einer nachhaltigen Anlage entzogen wird. Der Erwachsenenvertreterin wird des Weiteren "aufgetragen, die beglaubigte Übersetzung der Grundbuchauszüge, beim BG Klagenfurt eingelangt am 4.11.2019 vorzulegen." Wir liefern kurzfristig die Übersetzung eines Auszugs durch den ungarischen Staatsnotar, denn die Auszüge sind sichtbar gleichlautend. Darüber hinaus wurden keine weiteren Forderungen zur Konkretisierung erhoben. Die neun Jahre zurückliegende Angelegenheit Schenkung von drei Eigentumswohnungen vom Vater an den damals minderjährigen Sohn war somit entscheidungsreif. 05.03.2020
Besprechung
bei Frau Mag. Aspernig in der Kanzlei. Frau Magistra dramatisiert
die die medizinischen Strapazen denen wir Felix aussetzen falls
ein sachverständiger Neurologe beigezogen wird, um die gesundheitlichen
Folgen der Wegnahme seines Feriendomizils zu dokumentieren. Tags
darauf zieht sie unseren Antrag zurück und das nicht vorläufig,
wie wir dachten. In gleicher Weise dramatisiert sie Tätigkeit,
Wirkungsdauer und Kosten des anstehenden Kollisionskurators. Das
sei wieder ein Rechtsanwalt und wir sollten das durch Rekurs bekämpfen,
sobald ein entsprechender Beschluss ergeht. Wir hatten vordem den
Rechtsanwalt Dr. Toriser konsultiert, dieser sah die Abfolge umgekehrt:
„Die Richterin muss das positiv entscheiden. Mal abwarten,
was sie tut, dann beantragen wir den Rekurs.“ Durch schuldhafte
Verzögerung in der Zustellung einer Rekursentscheidung zum
Kauf einer Eigentumswohnung in Bad Heviz wurde ein Optionstermin
überschritten. Wegen Zusatzforderungen des Verkäufers
kündigte sich ein Schaden von 15.200 € an. Diese Wohnung
sollte gekauft und der Schaden geltend gemacht werden. Die Anwältin
erklärte, ihre Kanzlei stünde für eine Amtshaftungsklage
gegen Richterin Fill nicht zur Verfügung,
siehe
auch unter Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 05.03.2020 Frau Mag. Aspernig gibt ihre Rechtsmeinung der Richterin bekannt, allerdings ohne den nötigen Nachdruck. Es gibt keine Reaktion, die Richterin meint ohnehin, der ganze Schenkungsvertrag sei mangels Kollisionskurator nichtig. 10.03.2020 Wir beauftragen die Kanzlei damit, das vorgeschlagene Konzept in einem Rekursverfahren vorzutragen. 06.03.2020 Vollmachtsbekanntgabe der Anwältin und Zurückziehung des Antrags auf Bestellung eines medizinischen Gutachtens „voll inhaltlich“. Die Anwältin hatte meiner Frau erklärt, eine medizinische Begutachtung würde unseren Sohn unsäglichen Strapazen aussetzen.13.3.2020 Als Schönheitsfehler dieses „Modells Aspernig“ bleibt das Sparbuch über 71.000 € aus dem Verkauf der Ferienwohnung des Betroffenen dessen Reinvestition das Gericht weiterhin blockiert. Hier erinnert sich Herr Seidl an den Vortrag der Richterin anlässlich der Sitzung vom 20. September.2019, deren berichtigtes Protokoll immer noch aussteht. Danach ist die Schenkung der Ertragsimmobilien durch die richterliche Entscheidung vom 22. April 2010 nicht gedeckt und nichtig, weil die Objekte nicht auf einer Versteigerung erworben wurden. Da die Schenkung der Ferienimmobilie im September 2009 völlig freihändig erfolgte wäre, dieser Logik folgend, auch diese zu revidieren. Das gesamte Vermögen von Felix würde somit zurückfallen und könnte neu geordnet werden. Diese Lösung bezeichnet Seidl als „Modell Fill“ und schlägt sie der Kanzlei als Ideallösung vor. Der Vorschlag blieb dort ohne Resonanz. Die Hoffnung lebt, dass sich die Richterin an Ihre Einschätzung erinnert und diese weise Entscheidung von Amts wegen trifft. Wir hatten ihr in unserem Antrag vom 23. Oktober 2019 mitgeteilt, diese Entscheidung hinnehmen zu wollen, siehe auch unter Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 10.03.2020 Warum sich die Richterin im heutigen Beschluss nicht an Ihre am 20. September 2019 ausgesprochene Rechtsmeinung hält bleibt unklar. Der Beschluss bringt eine Zurückweisung aller drei noch aufrechten Anträge und weitere Komplikationen. Die Richterin erklärt, nichts von Wirtschaft zu verstehen und zu allen Punkten Sachverständige, Kuratoren und weitere Dokumente zu benötigen. Die Gutachter beantragen wir seit Langem vergeblich, ebenso deren Mithilfe bei der Herstellung inflationärer Einforderungen. 11.03.2020
Betroffen von dieser Entscheidung ist auch das durch Preiserhöhung
verunglückte Immobiliengeschäft in Bad Héviz, das
im vorangehenden Rekursverfahren genehmigt wurde. Wir teilen unserer
Anwältin mit, wir wollten auf den Kauf der verteuerten Immobilie
nur dann verzichten, wenn die Richterin Mag. Theresia Fill dem am
2.3.2020 eingereichten Ersatzgeschäft zustimmt. Nur in der
Erwartung einer diesbezüglichen positiven Entscheidung hat
Frau Seidl bei der Einvernahme am 5.3.2020 erklärt, wir würden
auf den Kauf verzichten. 12.03.2020 Anruf der Anwältin bei Herrn Seidl in Ungarn. Ihre Kanzlei steht für eine Amtshaftungsklage gegen die Richterin Fill nicht zur Verfügung. Unsere Strategie wird um 180° gedreht und wir vertreten nicht länger die Nichtigkeit der Schenkungen. Im Rekursverfahren schwenkt die Anwältin nun auf unsere schon seit dem 23. Oktober 2019 vergeblich vorgetragene Linie ein, sämtliche Schenkungen hätten einen offenbaren Vorteil für den damals minderjährigen Betroffenen dargestellt und seien rechtlich lediglich positiv. Einer gerichtlichen Genehmigung hätten Sie dadurch nicht bedurft. 12.03.2020
Die Kanzlei bestätigt dieses Übereinkommen.und kündigt
den Entwurf des Rekurses an. Lange Pause. 23.03.2020 Kanzlei gibt die allgemeine Verlängerung der Einspruchsfristen durch Corona bekannt, möchte diese beanspruchen und verspricht schriftlich, den Entwurf des Rekurses in spätestens 10 Tagen, also bis zum 3.4.2020 zu liefern. 06.04.2020 Für die Bearbeitung hat die Anwältin bislang 10 1/4 Stunden aufgewendet und wir erreichen unsere Budget-Grenze, die Erwachsenenvertreterin ist am Ende ihrer Kraft. Die Anwältin wirkt unsicher, wir gewinnen nur eine Umleitung der Korrespondenz und die Verlängerung der langen Bank. Das späte Studium unserer Grundbuchauszüge führt sie zu einer neuen Sichtweise. Der historische Schenkungsvertrag wäre jetzt umzudeuten in ein Geldgeschenk und der minderjährige Betroffene habe die Immobilien mit dem Geld selber gekauft. Geld hat der Junge jedoch nie gesehen. Vater Seidl überwies damals direkt auf ein Anderkonto des Notars zur Erfüllung des Kaufvertrags nach dessen Verbücherung. Gegenüber der bislang glasklaren Position das Vorliegen einer rechtlich lediglich vorteilhaften Schenkung zu vertreten, kommt die seit 8 Monaten umstrittene Interpretation der pflegeschaftlichen Genehmigung von 2010 wieder in Spiel. Erklärter Sinn des vorgezogenen Rekurses war, uns den Kollisionskurator zu ersparen. Entgegen der Zusage, diesen Rekurs „abzustimmen“, erfahren wir von dem Risiko, auch das Obergericht könne einen Kurator einsetzen, was wir für sehr wahrscheinlich halten. 07.04.2020 Wir melden unsere Bedenken an, erklären unter solchen Risiken, auf den vorgezogenen Rekurs zu verzichten und die Entscheidung erster Instanz zunächst abzuwarten. Um die Erwachsenenvertreterin zu entlasten ist Herr Seidl bereit, die Verantwortung des Erwachsenenvertreters zu teilen und die materiellen Agenden von Felix künftig persönlich und, nach negativen Erfahrungen, ohne Anwaltshilfe zu vertreten. 08.04.2020 Erläuterungsversuch der Anwältin. Bezahlung der Abschlussrechnung über 2.500 € unter der Bedingung eines klärenden Gesprächs mit dem Kanzleivorstand, siehe auch unter Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 14.04.2020 Formelle, detaillierte und begründete Mängelrüge. Wiederholte Bitte um ein klärendes Gespräch mit dem Kanzleivorstand Dr. Felsberger 15.04.2020 Kündigung durch die Anwältin wegen „der tiefgreifenden Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Mandantschaft und Rechtsanwältin“. 16.04.2020 und 21.04.2020 Bitte um Herausgabe von Bestandteilen der Handakte und Erteilung von unterlassenen Auskünften. Herr Seidl muss als Laie nun eine Rechtssache vertreten an der die Kanzlei 5 Wochen gearbeitet hat und schriftlich behauptet, zu einer Rechtsmeinung gekommen zu sein. Keine Reaktion der Anwältin. 09.04.2020 Seit dem Wegfall unserer Ferienwohnung muss ich die Budapest-Immobilien vom Hotel aus verwalten. Nach einem Jahr Verfahrensdauer schwindet die Hoffnung auf das Penthouse in Bad Heviz. Wir vermuten, die Richterin bekämpft es wegen der Unsicherheiten eines gebrauchten Objekts. Wir stellen einen alternativen Antrag für ein in Bau befindliches Penthouse im Ujhegyi-Park von Budapest, direkt am tiefen See und und vis a vis des Freizeitparks zum Erstbezug. Im Fall einer Genehmigung wollen wir auf das Objekt in Bad Héviz verzichten, welches durch die Preiserhöhung de facto verloren ist. Wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs der Immobilienpreise in Ungarn kauft das Guthaben von Felix nur noch einen halben Anteil am Wohnungseigentum. Um neuen bürokratischen Schikanen diesmal zu entgehen, beantragen wir gleichzeitig die Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für Neurologie zur Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten Entzug seines Sehnsuchtsorts im Sommer 2017 und seines anhaltenden gesundheitlichen Bedarfs nach Tapetenwechsel. Die Antragstellung findet auf dem Höhepunkt des Corona-Lockdowns unter erschwerten Bedingungen statt. Das Objekt ist zu 90% vorverkauft also finanziell abgesichert. Es befindet sich im Rohbau, ein Wertgutachten ist nicht möglich, der Sachverständige vergleicht nur die Preisliste mit Objekten der Umgebung und liefert eine positive Beurteilung in deutscher Sprache. Diese Wohnung ist heute, im Juli 2023 noch nicht genehmigt. Wir sind zwischenzeitlich für Felix auf eine Alternative in Gemona del Friuli ausgewichen. Die beantragte Wohnung soll nur noch zur nachhaltigen Anlage seines Sparbuchs dienen, wurde inzwischen gekauft und vermietet. Felix besitzt eine Vormerkung im Grundbuch, die Verbücherung seines Anteils erfolgt nach Einzahlung des in Rechnung gestellten Kaufpreises, entsprechend dem Guthaben seines Sparbuchs. Dieses ist allerdings gefährdet, weil die Richterin daraus Übersetzungen, Kuratorhonorare und Gerichtskosten beansprucht, die sie durch ihre Verfahrensführung und jüngst durch die Beauftragung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ihrerseits verursacht.. 09.04.2020 Gleichzeitig mit dem Genehmigungsersuchen reiche ich auch dessen begründeten Rekurs beim Bezirksgericht ein. Wegen des Verfallstermins des Vorvertrags eilt diese Genehmigung. Die Richterin hatte am 20.9.2019 als Grundsatz ausgesprochen, keinen Immobilienkauf in Ungarn zu genehmigen. Der Antrag spiegelte das Vorprojekt Bad Héviz wider, das erst am Obergericht genehmigt worden war. Seine Ablehnung kam blitzartig am nächsten Tag. 10.04.2020 Ablehnender Bescheid des Bezirksgerichts, der Verkehrswert der Immobilie in Ujhegyi sei nicht ausreichend nachgewiesen. Der Bau befand sich ein Jahr vor Schlüsselübergabe im Rohzustand, die Bewertung des Eigentumsanteils war unmöglich. Gewichtiger ist noch der Umstand, dass ich auf die Unzulässigkeit des zeitgleichen Rekurses nicht hingewiesen wurde. Die Richterin behielt diesen für 5 Wochen bei sich, verfasste den Vorlagebericht am 18.5. und legte den Vorgang am 19.5. dem Landesgericht vor. Die Einspruchsfrist der Blitzentscheidung während der ein ordentlicher Rekurs nachzureichen war wurde taktisch ausgehebelt. 17.04.2020 Nachdem die Anwältin keine überzeugende Lösung anbieten konnte, teilt Herr Seidl dem Bezirksgericht mit, in der Sache betreffend Ertragsimmobilien in Budapest auf einen Rekurs zu verzichten und sich dem von der Richterin gezeichneten Verfahren einer Kollisionskuratur zu unterwerfen, in der Hoffnung auf eine rasche Entscheidung. 17.04.2020 Antrag auf Aufnahme von Johann Seidl in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis mit Vollmachten nach Ziffern 1,2,3,8. durch Rechtsanwalt Mag. Fuchs. Er macht uns mit der Erfahrung bekannt, dass ein Pflegschaftsrichter nichts muss und alles kann. Er würde empfehlen, unseren Wohnsitz wieder im Rosental zu nehmen. Am BG Ferlach gäbe es einen humanen Richter mit praxisnaher Amtsführung. 20.04.2020 Tennung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung zwischen Sylvia und Johann Seidl (Eltern des Betroffenen) "Ich" in der nachfolgenden Chronologie bezeichnet Herrn Johann Seidl. 24.04.2020 Der Optionstermin für den Erwerb der Ferienimmobilie ist verstrichen, eine Genehmigung nicht in Sicht. Wegen der Coronakrise kann Seidl in Ungarn keinen weiteren Schätzgutachter bestellen. Der angefragte Gutachter Makár äußert ohnehin es sei unsinnig, den Verkehrswert einer im Rohbau befindlichen Immobilie festzustellen. Dieser bestimmt sich nach Preisliste. Deren Konkurrenzfähigkeit bestätigt er mit Kurzgutachten vom 8.April 2020, welches der Richterin Maga. Theresia Fill vorliegt, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 24.04.2020 Bestätigung der Eintragung von Herrn Seidl im Vertretungsregister. Dem Gericht ist innert 4 Wochen ein Antrittsbericht zu erstatten. 06.05.2020 Im Beschluss vom 3.3.2020 gibt die Richterin Mag. Theresia Fill bekannt, einen sog. Kollisionskurator zu bestellen. Es besteht der Verdacht, dass es sich wieder um einen Rechtsanwalt handeln könnte. Herr Seidl beantragt die Einsetzung eines testierfähigen Wirtschaftstreuhänders, sowie dessen Auftrag um zusätzlich anstehende Fragen der Schadensbezifferung zu erweitern. 06.05.2020 Die Option für das Objekt im Ujhegy-Park wäre am 24.4. abgelaufen. Die Verkäufer sind mit einer Fristverlängerung einverstanden. Seidl aktualisiert in diesem Punkt das laufende Rekursverfahren beim Landesgericht. 26.05.2020 Antrittsbericht des neuen Erwachsenenvertreters für die Vermögensverwaltung, des Vaters Johann Seidl. Das Vermögen des Betroffenen befindet sich in einem desaströsen Zustand, niemand kann heute sagen, was ihm gehört oder zukommen wird. Seit dem 20. September 2019, 15 Uhr sind jedwede Verwaltung sowie die damals konkretisierte Verwertung blockiert. Durch die Verschränkung des Eigentums in einem gemeinsamen Projekt schädigt das auch den Vater, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 29.05.2020 Fünf Anmahnungen haben nicht geholfen. Formeller Antrag auf Richtigstellung des Protokolls der Sitzung vom 20.9.2019 mit ausführlicher Begründung. Hinweis auf Mängel des weiteren Protokolls vom 3.3.2020 bezüglich der Aussage der Erwachsenenvertreterin über die gesundheitlichen Auswirkungen der Wegnahme der Ferienimmobilie vom Betroffenen in 2017. 02.06.2020 Durch den Corona Shutdown in Ungarn stand uns der Immobiliensachverständige für ein formelles Gutachten nicht zur Verfügung und hatte nur eine positive Einschätzung geliefert. Das Gericht hatte angekündigt, einen Kurator zu bestellen. Wir haben gehofft, dieser könnte mit einer Einschätzung helfen. Mitteilung an das Rekursgericht, dass ein Kurator bislang nicht bestellt wurde und für eine im Rohbau befindliche Eigentumswohnung momentan kein sinnvolles Wertgutachten erstellt werden kann. Bitte, das Rekursverfahren fortzusetzen. Beigefügt eine satirische Darstellung der Erfahrung mit drei Rechtsanwälten: „Drei Anwälte, fünf Meinungen“ und „Der Richter darf Alles und muss nichts.“ 08.06.2020 Das Verfahren dreht sich um die Auslegung der "pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein" vom 22.4.2010. Der damals amtierende Richter Herr Mag. Wuzella ist noch beim Bezirksgericht tätig. Ich beantrage, seine Interpretation der Entscheidung einzuholen. Ich urgiere nochmals die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders in die Funktion des Kollisionskurators und beantrage erneut die Bestellung eines Sachverständigen Neurologen zur Begutachtung des Gesundheitsschadens, der Felix durch die Wegnahme seines Feriendomizils entstand und dem weiter bestehenden gesundheitlichen Nutzen eines Feriendomizils. 08.06.2020 Morgen ist Amtstermin beim Familiengericht. Vergeblicher Versuch einen neutralen Termin bei dem renommierten Richter Dr. Johannes Stainer (Abteilung 1) zu erhalten , Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 10.06.2020 Anfrage bei der Service-Stelle des Landesgerichts warum die Rekursentscheidung für Ujhegyi-Park so lange dauert. Es mussten bereits Zahlungen geleistet werden, Kaufverträge liegen vor. Ich erfahre, der Antrag sei beim Bezirksgericht 5 Wochen liegen geblieben. Der Vorlagebericht wurde erst am 18.Mai erstellt, den Antrag hat das Landesgericht am 19. Mai erhalten. 10.06.2020 Auskunftsersuchen an das Service Center des Bezirksgerichts wie eine derartige Lagerhaltung zustandekommt. 12.06.2020 Auskunft der Richterin Mag. Theresia Fill, Sie beruft sich auf das Covid-19-Gesetz, durch die Unterbrechung aller Fristen sei die fünf-wöchige Verzögerung rechtlich gedeckt. Deren Wirkung zu Lasten des Betroffenen Felix Seidl nimmt sie nicht zur Kenntnis. 22.06.2020 Ich leite diese Begründung an das Landesgericht weiter, mit dem Bemerken es sei nun der zweite Fall einer taktischen Verzögerung eiliger Entscheidungen. Ich übergebe auch die aktuelle Chronik des gesamten Verfahrens, um unsere Kritik an der Anwältin Mag. Aspernig bekannt zu machen. 18.06.2020 Es ergeht die Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts zum zweiten Rekurs. Wir hatten hier einen wortgleichen Genehmigungsantrag gestellt, wie im Rekurs vom 13.12.2019. Damals lag nur ein vorläufiges Wertgutachten vor, diesmal eine vorläufige Einschätzung des Sachverständigen, sein Hinweis auf den virusbedingten Lockdown und den Unsinn, eine Eigentumswohnung im Rohausbau zu bewerten. Zusätzlich haben wir nachgewiesen, die Neubauwohnung mit 14% unter Preisliste gekauft zu haben. Eine Klärung erwarteten wir uns außerdem durch den Verfahrenskurator und hatten diese am 5.5.2020 bei Frau Mag. Fill beantragt. Wir rechneten deshalb wieder mit einem positiven Ausgang und nach 10-wöchiger Verfahrensdauer mit dem endlichen Kauf dieser Eigentumswohnung und dem Ende der Schikane die wir dem Verkäufer bereiten. Der Rekursantrag wird aus formellen Gründen zurückgewiesen: Der Vater war zum Zeitpunkt seines Antrags (9.4.2020) nicht vertretungsberechtigt. Der Antrag auf Rekurs wurde zu früh eingereicht, es mangelte noch am materiellen Beschwer. Bemerkenswert ist, dass sich auch das Rekursgericht an rein materiellen Kriterien orientiert. Wir tragen seit dem 5.8.2017 vor, es handelt sich um den Ersatz einer Ferienwohnung zur familiären Nutzung, die den gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen dienen soll. Aber es war auch die materielle Beschwer gegeben denn die Richterin hatte am 20.9.2019 ihre Grundsatzentscheidung bekannt gegeben, einen Immobilienerwerb in Ungarn in keinem Falle zu genehmigen, ihre Entscheidung also präjudiziert. In der Sache führt das Landesgericht an, die Rechtshandlung müsse hinreichend bestimmt sein, dazu fehle das Wertgutachten. 22.06.2020 Schriftlicher Antrag an das Service Center des Bezirksgericht mit der begründeten Bitte um Zulassung zum Amtstag. Ich möchte den nach Geschäftsordnung zuständigen Richter Mag. Wuzella persönlich fragen, wie sein Beschluss vom 11. Juli 2010 auszulegen ist. 25.06.2020 Anruf beim Servicecenter mit Bitte um einen Termin beim Amtstag. Lange Diskussion, ich verweise auf eine Veröffentlichung des Bezirksgerichts und erhalte schließlich eine Zuweisung zu Richterin Frau Mag. Schwingl, die renommiert ist, mir aber in der speziellen Frage sicherlich nicht helfen kann. 30.06.2020 Schriftlicher Antrag auf Zulassung zum Amtstermin an den laut Geschäftsordnung zuständigen Richter Mag. Wuzella. Das trifft sich gut, denn sein Beschluss vom Juni 2010 hat, nach Meinung unserer Richterin, verfahrensentscheidende Bedeutung. Wer außer ihm kann diesen Beschluss erschöpfend auslegen. Ich möchte ihn diesbezüglich befragen. Unsere Richterin bitte ich, diesen begründeten Antrag zu unserer Akte zu nehmen. ----------------------------------Schreiben an Richter Mag. Wuzella 03.07.2020 Der Richter Mag. Wuzella antwortet, er könne uns nicht helfen und er habe unsere Zuschrift vom 30.6.2020 an Frau Mag. Fill weitergeleitet. 08.07.2020 Die Maskenpflicht ist gefallen und ich habe noch offene Fragen an den Rechtsanwalt Dr. Felsberger als Prestigeträger seiner Kanzlei. Ich hätte gerne, dass seine Tochter Mag. Aspernig mir einen Termin besorgt. Schon unter der Woche unternehme ich telefonische Anläufe, die am Empfang enden. Am 08. Juli schließlich quillt mein Telefonprotokoll über. Um 12.04 hebt Dr. Felsberger direkt ab, gleich mit der schroffen Frage „Was wollen Sie“. „Ja ich habe Ihnen das mehrfach geschrieben“. Ich bitte um ein Gespräch, am Telefon geht sowas nicht. Da gibt es wohl eine Fehlberatung. Er habe den Akt gelesen, da gibt es keine Fehlberatung. Aber doch eine Informationspflicht meine ich. Dr. Felsberger braust auf „Ich praktiziere seit 40 Jahren sowas ist mir noch nicht passiert.“ Gut dann verlange ich meine Handakte auszuhändigen. (in Bayern Pflicht). „Sie bekommen Garnichts, nur das was Sie uns hereingeliefert haben“. Hitzige Erläuterungen dazu. Dann: „Ich werde das Telefon jetzt lautschalten“. Mein Resümee: Er musste mich wütend abfertigen, weil Töchterchen daneben stand. Das Gespräch war 5 Min.18 Sek. Anschließend rufe ich die Sekretärin an und bitte mich zu verständigen, wenn meine Unterlagen zur Abholung bereit liegen, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 16.07.2020 Zur Vorbereitung des Amtstages informiere ich Frau Mag. Schwingl über die Divergenz von Werbung für und Zulassung zum Amtstermin, unsere Situation und unsere Planung, durch Einschaltung des Vertretungsnetzwerks, dem Druck der richterlichen Bürokratie zu entkommen. 20.7.2020 Erinnerung an vier offene Anträge bei Mag. Fill. Diese stehen großteils seit dem 20.9.2019 an. Entscheidungen traf bisher nur das Landesgericht. Wir verlangen, durch Abarbeitung dieser Anträge unsere wirtschaftliche Blockade zu beenden. 21.07.2020 Amtstermin bei Frau Mag. Schwingl, Die Richterin ist aus persönlichen Gründen abwesend. Neuer Termin am 18.08.2020 11.00. Ihr Rechtspraktikant gibt mir folgende Auskünfte: Es sei praktisch unmöglich eine Vertretung von Felix durch das Vertretungsnetzwerk zu erreichen, das Netzwerk sei restlos ausgelastet. Die ersatzweise Bestellung eines Rechtsanwalts ist ebenfalls eingeschränkt und Honorare der Verwalter seien auch aus dem Vermögen zu entrichten. (Vermögensbekenntnis) Ein Antrag auf Ablösung der Richterin könne von mir gestellt werden. Die Ablehnung müsse mit „Befangenheit“ begründet werden. Von der Servicestelle höre ich später, dieser Antrag sei an den Herrn Vorsteher Dr. Wilhelm Waldner zu richten. Die Einsichtnahme in unsere Gerichtsakte steht mir auf Antrag zu, ich kann auch Dokumente kopieren lassen. Ich werde für einen Ersatztermin bei Frau Mag. Schwindl am 18.8.2020 vorgemerkt. Anschließend versuche ich, Herrn Mag. Wuzella aufzusuchen, er ist abwesend. 27.07.2020 Auskunftsersuchen an den Vorsitzenden Richter Dr. Reiter. Nachdem unser zweiter Rekursantrag verworfen wurde, möchten wir auf die im ersten Rekurs genehmigte Immobilie in Bad Héviz zurückgreifen. Ich frage ob diese Genehmigung noch gilt und die im 6-monatigen Genehmigungsverfahren eingetretene Preiserhöhung um 17.100 € akzeptiert werden darf. 29.07.2020 Der Vorsitzende Richter, Herr Dr. Reiter lehnt Auskünfte ab, er sei lediglich Kontrollinstanz, könne operativ nicht tätig werden und verweist auf die Auskunftspflicht des Bezirksgerichts. Ich werde unsere Fragen nun dort bei Frau Mag. Theresia Fill vortragen. 14.08.2020 Ich trage diese und weitere Fragen der Richterin Mag. Fill vor und erhoffe eine Klarstellung. Zu Ihrem unbändigen Bestreben, unserem Sohn die Veranlagung in Geldvermögen aufzuzwingen, übersende ich Beiträge von Dr. Peschorn und Bridgewater: “Sparbuch: Nach 40 Jahren ist die Hälfte des angesparten Vermögens vernichtet“ und „Wer jetzt Staatsanleihen kauft, ist verrückt.“ 14.08.2020 Wir entschuldigen uns bei Richter Dr. Reiter für die unangemessene Inanspruchnahme. 31.07.2020 Ja und auf der Agenda ist da noch der freundliche Rechtsanwalt Dr. Felsberger, der die Herausgabe von Aktenteilen seiner Kanzlei zugesagt hatte. Es sind 3 Wochen vergangen, ich erinnere an die Zusage und erneuere meinen Anspruch seine behauptete Rechtsmeinung endlich preiszugeben. Ich beschreibe nochmal unsere beiden Angelegenheiten und die damit in Zusammenhang stehenden Mängel der Beratung. 18.08.2020 Amtstermin bei Frau Mag. Schwingl. Ich habe einen umfangreichen Katalog von Grundsatzfragen außerhalb der Routine unserer laufenden Anträge vorbereitet. Frau Mag. Schwingl ist das andere Gesicht des Familiengerichts Klagenfurt, hat Ratschläge bereit und geht wertschätzend mit mir um. Ich verzichte auf das vorbereitete Schema und verlasse gerührt diesen Besprechungsraum. Die für das Gespräch vorbereiteten allgemeinen Rechtsfragen füge ich dieser Chronologie bei: Amtstermin
am 18.8.2020 bei Frau Mag. Schwingl Intention
Erwachsenenschutzgesetz Protokollierungsvorschriften Akteneinsicht Ablehnungsantrag
gegen unsere Richterin Frau Mag. Theresia Fill Kündigung
meiner Erwachsenenvertretung Sachverständiger
Neurologe 11.08.2020 Amtsvorladung für den 25.08.2020. Zur Abklärung der Frage ob ich mit meinen bisherigen Ausführungen die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin Mag. Theresia Fill ablehne. 19.08.2020 Ich bitte, diesen Termin auszusetzen, da ich ohne ausreichende Begründung keine Erklärung abgeben möchte. Ich bitte um wahrheitsgemäße Neufassung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.09.2019 um daraus die Befangenheit der Richterin abzuleiten. Ich bitte ferner um die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen, nach dessen Urteil wir erwarten, die Missachtung der sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzgesetzes durch die Richterin Mag. Theresia Fill belegen zu können. Außerdem müsste auch meine Frau eingebunden werden, mit Bezug auf deren Teilmandat. 23.08.2020 Anfrage beim Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung um vorab eine Betreuungszusage für Felix zu erhalten. Nach dem Rat von Frau Mag.Schwindl könnten wir diese mit der Kündigung unserer Erwachsenenvertretung vorlegen um die Gerichtsentscheidung zu kanalisieren und die Bestellung eines beliebigen Rechtsanwalts zu verhindern. 25.08.2020 Die beantragte Verschiebung der Einvernahme kam bei mir nicht an, ich folgte daher der Vorladung. Ich erklärte keine mündlichen Aussagen zu tätigen solange unser Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 20.9.2019 nicht entschieden ist. Mir fehlt solange das Vertrauen in die Verhandlungsführung der Richterin. Ich beantrage unsere Anliegen künftig in Schriftform abzuhandeln. Die Richterin fertigt ein kurzes Protokoll, das ich nicht unterschreibe. Die Richterin gewährt mir kurzfristig die Akteneinsicht. Wer dabei gerichtseitig zugegen sein wird, kann ich mir nicht aussuchen. Justi 27.08.2020 Stellungnahme von VertretungsNetz. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind ausgelastet, es ist nicht möglich, den Bedarf an Erwachsenenvertretern im gewünschten Ausmaß abzudecken. Das Vertretungsnetz habe auch nicht die Möglichkeit, auf eine richterliche Entscheidung mehr Einfluss zu nehmen, als jeder andere bestellte Erwachsenenvertreter auch. Es wird die Bestellung eines akkreditierten Rechtsanwalts empfohlen. Diesen Weg haben wir schon mit einem desaströsen Ergebnis hinter uns. Ich bleibe Einzelkämpfer für die Sache von Felix und muss jetzt sehen, wenigstens die Ablösung der aktuellen "Richterin gnadenlos" zu erreichen. 27.08.2020 Antrag der beiden Erwachsenenvertreter Sylvia und Johann Seidl zur Geschäftsordnung des Familiengerichts wegen Befangenheit der Frau Richterin Mag.Theresia Fill. Die Richterin begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen. 31.08.2020 Das Protokoll der Amtsvorladung vom 25.8.2020 wird zugestellt, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 31.08.2020 Angesichts des Befangenheitantrags hat die Richterin Mag. Theresia Fill den Turbo eingeschaltet und alle Rückstände aufgearbeitet. Es wird gegen meinen begründeten Antrag ein Rechtsanwalt statt eines Wirtschaftstreuhänders zum Kollisionskurator bestellt. Alle Anträge werden im Telegrammstil abgeschmettert. Ich meine, das Gericht habe die Pflicht, den Bedarf des Betroffenen und den damit verbundenen Vorteil einer pflegeschaftlichen Maßnahme zu ermitteln. Unser Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen der Neurologie war darauf gerichtet, den medizinischen Wert seines Freizeitdomizils festzustellen, um künftig den Bedarf des Betroffenen dem in zwei Genehmigungsverfahren bewiesenen Formalismus der Richterin entgegen zu halten. Die Begründung ist kryptisch: „Für alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens eines ‚Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie.“ Wir bereiten soeben den dritten Antrag auf Genehmigung einer Ferienimmobilie für Felix vor und werden zur Stützung dieses Antrags erneut die Prüfung des medizinischen Bedarfs fordern. Zu unserem inhaltsbezogenen Protokollbereinigungsantrag der Sitzung vom 20.9.2019 beschließt die Richterin: "Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.9.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019." Speziell zu Ziffer 1) Die Richterin hatte am 5.3.2020, also vor 9 Monaten anlässlich einer Vorladung der Erwachsenenvertreterin im Beisein der Anwältin Aspernig mitgeteilt, einen Kollisionskurator bestellen zu wollen und dies protokolliert. Die Verzögerung in einer dringlichen Angelgenheit ist erklärungsbedürftig zumal der Kurator anschließend noch 7 Monate verstreichen ließ, bevor er sich bei dem Betroffenen meldete. Mit Beschluss vom 4.6.2022 stellt das Landesgericht nach weiteren 11 Monaten dann fest, der Kollisionskurator sei immer noch nicht tätig geworden und beanstandet das Verfahren. 09.09.2020 Vier Fragen zur Abwicklung des in der Prüfinstanz bereits genehmigten Immobilienkaufs in Héviz. Vorlage eines Wertgutachtens für das Objekt Ujhegyi, um zu erfahren, ob dieses als gültiges Gutachten im nächsten Genehmigungsantrag akzeptiert werden wird. 11.09.2020 Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Richterin Maga. Theresia Fill durch den Vorsteher. Es reicht immer noch nicht. "Die Richterin wird sich bei den jetzt anstehenden Prozesshandlungen nicht von anderen als sachlichen Motiven leiten lassen". Sie besitze eine gefestigte Persönlichkeit. Dem gegenüber wird uns aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis zugetragen, die Richterin sei eine fixierte Persönlichkeit mit Abstand bis Unverständnis gegenüber der mittelständischen Lebensführung. Bei Juristen ist sie bekannt dafür, alles ganz genau zu nehmen. 14.09.2020 Beantwortung von im Beschluss vom 31.8.2020 gestellten Fragen. Nicht zu beantworten ist die Frage nach dem Einkommen des Betroffenen. Die Richterin hat sich zwischen zwei geäußerten Varianten der Korrektur immer noch nicht entschieden. Ich antworte daher: „Um mir die geforderte Erklärung zu ermöglichen, bitte ich das Gericht seine seit der Vorladung vom 20. September 2019 gespaltene Einschätzung der Rechtslage endlich zu konkretisieren.“ 15.09.2020 Ich habe eine Ablehnungsbeschwerde gegen die Frau Richterin eingebracht, die negativ entschieden wurde. Unter sonach bleibenden Umständen kann ich das Treuhandvermögen für Felix nicht verwalten. Wir Eltern gemeinsam ziehen für Felix den Antrag Ziffer 1. auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest vom 23.10.2019 zurück. Wir beantragen eine zeitnahe Entscheidung nach Aktenlage, welche die gleichgelagerten Schenkungen aus 2008 und 2011 umfasst. 15.09.2020 Antrag auf Erstreckung der Einspruchsfrist gegen die am 4.09.2020 zugestellten Bescheide vom 31.8. 2020. Darin wurde mir zur Vorbereitung des Rekurses gegen die Beschlüsse vom 31.8.2020 die Akteneinsicht zugestanden, der Akt stand aber der Kanzlei nicht zur Verfügung. Die Akteneinsicht wurde erst am 21.09.2020 möglich. Ich konnte aber meinen Antrag trotz dieser Behinderung noch fristgemäß stellen. 16.09.2020 Nachmeldung der Einkünfte des Betroffenen aus Pflegegeld und Familienbeihilfe zum Antrittsbericht vom 26.5.2020 auf Verlangen der Richterin. 17.09.2020 Das Gesuch um Verlängerung der Einspruchsfrist vom 15.9.2020 wird abgelehnt. Die Entscheidung wird uns aber erst am 15.10.2020 zugestellt. 17.09.2020 Rekursbegehren an das Landesgericht. Um den nunmehr dritten Antrag auf Genehmigung des Kaufs einer Ferienwohnung bei dieser Richterin künftig mit dem dringenden gesundheitlichen Bedarf des Betroffenen zu begründen, beantrage ich erneut die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 21.09.2020 Akteneinsicht in der Kanzlei bei der sehr kompetenten Vorsteherin Frau Freithofer: Anliegen 1: Die Suche nach meinem Antrag vom 5.8.2017 und Spuren seiner Bearbeitung. Dieser befindet sich beim Akt mit einem Eingangsstempel vom 7. August 2017 und einer Aktenzahl 5P55/17v-10. Er besteht aus einem umfänglichen Lebenssituationsbericht, dem begründeten Antrag auf Genehmigung einer Ersatzimmobile für die kurz zuvor genehmigte Veräußerung, der Konkretisierung dieser Immobilie durch bebildertes Angebot und ein schriftliches Preiszugeständnis des Verkäufers, sowie einer aus Zeitungsausschnitten bestehenden Marktanalyse. Dieses Schreiben war als Antrag einzustufen. Ich war als Elternteil seit dem 11.3. 2016 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen und von daher wohl antragsberechtigt. Meine Frau war, lediglich beschränkt auf den Verkaufsvorgang, zur vorläufigen Sachwalterin bestellt. Über etwaige Mängel meines Antrags war ich aufzuklären, denn wir hatten auch Beratung und telefonische Auskunft beantragt. Durch die Akteneinsicht bestätigt sich unsere Befürchtung: Dieser Antrag wurde unter den Tisch gekehrt. Anliegen 2: Verschleppung der Zustellung des Rekursbeschlusses vom 13.12.2019. Mein Rekursantrag vom 25.11.2019 wurde am 3.12.2019 dem Landesgericht übergeben. Dessen Beschluss vom 13.12.2019 langte am 16.12. bei der Richterin Mag. Theresia Fill ein und wurde uns am 23.1.2020 mit beinah 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Er erlangte Rechtskraft am 6.2.2020, davon erfuhren wir wieder mit 2-wöchiger Verspätung am 24.2.2020. Anliegen 3: Am 27.8.2020 hatten wir Erwachsenenvertreter einen Befangenheitsantrag gegen die nach Geschäftsordnung zugeteilte Richterin gestellt. Er wurde ohne Anhörung und Fachmeinung vom Vorsteher aufgrund der Einlassungen der Richterin abschlägig entschieden. Ich möchte diese Sachverhaltsdarstellung kennen lernen. Sie befindet sich in der Kanzlei des Vorstehers und ich werde an deren Leiter, Herrn Simko zur Einsichtnahme weitergeleitet. Herr Simko teilte mir mit, er brauche dazu das Einverständnis des Vorstehers und werde mich telefonisch weiter informieren. Frau Freithofer gibt am Rande bekannt, dass ich schon wieder eine Vorladung bekommen werde. 22.09.2020 Rechtsmittelrichter und Gerichtsvorsteher verwiesen mich auf die Zuständigkeit der Abteilung 6. Ich beantrage deshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit des abrupten Entzugs der Ferienbleibe in 2017, die mündliche Entscheidung unseres Antrags auf Tausch der Ferienimmobilie, die Unterdrückung des konkretisierenden Antrags vom 7.8.2020, (geführt unter dem Aktenzeichen 5P55/17v-10) und die folgende Mißachtung der landesgerichtlichen Genehmigung vom 13.12.2019, Verhinderung des Rechtsgeschäfts durch Entzug der Zahlungsmittel und Verbot des zivilen Rechtswegs zur Durchsetzung einer Amtshaftung. "Vor diesem Hintergrund stelle ich die Frage: Durfte das Gericht meinen Antrag in der beschriebenen Weise unterdrücken?" Die Frage ist mehrfach urgiert und bis zum 15.7.2023 nicht beantwortet. Im Protololl der Sitzung vom 2.10.2020 befasst sich die Richterin mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Eine Bagatelle als Auslöser 23.09.2020 Ladung zu einem Termin am 2. Oktober 2020 mit dem Gegenstand „Erörterung aller Ihrer bisher nicht erledigten Eingaben und Anträge.“ Wegen der Erfahrung mit zwei zurückliegenden Anhörungs-Protokollen habe ich am 25.8.2020 die Schriftform für alle Äußerungen unserer Richterin ersucht, diese Vorladung kommt für mich überraschend. 23.09.2020 Weitere Zustellung „im körperlichen Bereich“, die von der Post retourniert wurde und verschollen ist. Ich hatte der Richterin mit ON 115 ein zwischenzeitlich fertiggestelltes Wertgutachten samt auszugsweiser Übersetzung für das Projekt am „tiefen See“ Ujhegyi zur Stellungnahme überlassen. Dieses kam heute postalisch zurück. Anstelle einer Bewertung war es begleitet von der Fehlleitung eines gruseligen Beschlusses 58P45/20t in welchem unsere Richterin einem armen Teufel die gerichtliche Erwachsenenvertetung versagt.
26.09.2020 Vorbereitung des Vorladungstermins
2.10.2020 durch zwei neue Anträge: 2. Ich stelle den Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweges einer Amtshaftungsklage wegen Schädigung meines Sohnes Felix Massimo Seidl im Pflegschaftsverfahren um den Erwerb der Ferienwohnung in Bad Heviz durch unbelegte Präjudizen, Vernachlässigung eines Optionstermins, sechswöchige Lagerung einer korrigierenden Revisionsentscheidung, bedrängende Einforderung von "entscheidungsrelevanten Unterlagen", Fehleinschätzung des geundheitlichen Bedarfs, sowie Verweigerung der zur Vertragserfüllung der genehmigten Handlung notwendigen Mittel aus dem Sparbuch des Betroffenen. 28.09.2020 Unser Ablehnungsbegehren wurde auf Grundlage einer Stellungnahme unserer Richterin vom Herrn Vorsteher abgelehnt. Ich hätte diesen Bericht gerne gelesen. Der Sekretär, Herr Simko teilt telefonisch mit, dass mir der Herr Vorsteher die Akteneinsicht nicht genehmigt, aber auch, dass ich gegen seine unerwartete Entscheidung einsprechen darf. In dem mir zugestellten Beschluss fehlt jedoch die Rechtsmittelbelehrung. Ich beantrage daher die Rechtsmittelfrist um 2 Wochen zu verlängern. Ich sehe darin die Chance, die erwartet nachteiligen Ergebnisse der für den 2. Oktober anberaumten Sitzung gleich in dem anstehenden Rekursantrag zu verarbeiten. Meine Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung 02.10.2020 Einstündige Sitzung bei der Richterin aufgrund der Vorladung vom 23.9.2020. Ich schicke voraus, dass mich die Einladung verwundert, nachdem ich, mit unserem Mißtrauen begründet, um Schriftform in der Bearbeitung meiner Anträge gebeten hatte. Richterin Mag. Theresia Fill erklärt, dass der Schriftform ja durch das Protokoll entsprochen würde. Ich habe dazugelernt und werde der Protokollierung künftig kritischer folgen, sowie meine Einwände gleich ausdrücken. Ich verwies nochmal auf die nach meiner Meinung unkorrekte Protokollierung von zwei zurückliegenden Sitzungen und beschwerte mich über den schädigenden Aufschub aller an das Gericht herangetragenen Anliegen. Bei mir wird der Eindruck deutlich, wir sollen in eine bürokratische Sackgasse laviert werden. Ich sehe deshalb die Notwendigkeit, unseren Rekursantrag vom 17.9.2020, in dem wir nur die Bestellung eines neurologischen Sachverständigen begehren, auf alle im Beschluss der Richterin vom 31.8.2020 entschiedenen Angelegenheiten zu erweitern. 06.10.2020 Ich hatte die Beschlüsse vom Einreichung von Teil II des Revisionsbegehrens an das Landesgericht, welches sich ergänzend auf alle weiteren Punkte der Entscheidung desBezirksgerichts vom 31.8.2020 bezieht.ll 14.10.2020 Wir hatten uns bei einem Fachanwalt über das unsinnige Sparbuch beklagt, das aus dem Immobilienverkauf in 2019 stammt und zweckgebunden auf treuhänderische Wiederveranlagung wartet. Sein witziger Kommentar: „Kaufen Sie ihrer Frau ein schönes Auto, dann ist das Geld weg.“ Jetzt ist Gelegenheit, meine Frau bekommt ein neues Auto. 16.10.2020 Einlangen des Protokolls der Sitzung vom 2.10.2020. Ich beantragte sofort eine darauf bezogene kurze Zusatzerklärung zum Akt zu nehmen. Die Sitzung endete abrupt mit dem Hinweis der Richterin auf einen nachfolgenden Termin. Ich konnte nur noch den Satz einwerfen: "Ich möchte mich förmlich über die Verfahrensdauer aller unseren Anliegen vor dem Bezirksgericht beschweren". Darüber hinausreichende Anfügungen im Protokoll fanden in meiner Abwesenheit statt. Aus dem Protokoll beschwert uns vor Allem die Tatsache, dass der Rekursbeschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 nicht als Genehmigung einer konkreten Immobilie angesehen wird. Die Richterin entschlägt sich damit allen von uns in den Schreiben vom 9.9.2020 und 26.9.2020 gestellten Fragen zur Abwicklung dieses Geschäfts und der Haftungsfrage wegen der eingetretenen Preiserhöhung. Dem Notar in Ungarn genügt der Beschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 und ich bräuchte nur zu unterschreiben. Die Richterin ist jedoch nicht bereit, das auf einem Sparbuch gesperrte Guthaben von Felix für das genehmigte Geschäft freizugeben. 16.10.2020 Natürlich kann man sich den Richter nicht aussuchen, aber nach diesem Protokoll bin ich ermutigt, die Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill eine Instanz nach oben zu tragen. Ich habe verspätet die Möglichkeit dazu, weil der Herr Vorsteher seine Entscheidung erster Instanz mangels Rechtsmittelbelehrung nochmals zustellen musste. 17.10.2020 Wir erhalten die negative Entscheidung unseres Antrags auf Fristerstreckung vom 17.9.2020 nach 4 Wochen zugestellt. Die Richterin verwechselt zwei Beschlüsse und bezieht unseren Antrag auf die Entscheidung des Herrn Vorstehers vom 11.9.2020. Dieses Fristbedürfnis ist aber überholt durch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung in diesem Beschluss und die deshalb notwendige erneute Zustellung. Die Richterin hätte mich darauf hinweisen können. Zu ihrer Entlastung gibt sie an, „eine mit Rechtskraft versehene Ausfertigung des genannten Beschlusses liegt der Richterin nicht vor.“ War sie seit dem 11.9.2020 in Unkenntnis über eine sie betreffende Entscheidung im gleichen Haus? 21.10.2020 Für das neue Auto hat die Richterin einmal Gas gegeben und genehmigt meiner Frau die Wegnahme von 16.000 € aus der Barschaft des Sohnes, wissend, dass er exakt 71.000 € für den vom Landesgericht genehmigten Immobilienkauf in Bad Heviz benötigt. Ich werde dieses kleine Auto natürlich wieder sponsern, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 02.11.2020 Ich erfahre von der Service-Stelle des Landesgerichts, dass meine beiden Rekursanträge in verschiedenen Stellen gelandet sind, nämlich in der Abteilung 4 und in der Präsidialabteilung. Zur Sicherheit informiere ich über die Zweigleisigkeit und dass je nach Entscheidung unsere erste Einreichung obsolet wäre. Ich übergebe auch die aktuellen Seiten dieser Chronologie. 04.11.2020 Mit dem Projekt in Bad Héviz läuft uns die Zeit davon. Ich sende eine Erinnerung an unseren Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg vom 26.9.2020, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 11.11.2020 Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts zum Ablehnungsantrag gegen die Richterin Frau Maga. Theresia Fill. Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss erster Instanz ging mir ohne Rechtsmittelbelehrung zu. Noch innerhalb der ordentlichen Einspruchsfrist am 28.9.2020 reklamierte ich dies und bat um Wiedereinsetzung mit folgender Willensäußerung: „Bitte geben Sie mir die Chance in ein Rekursverfahren gegen Ihre überraschende Entscheidung einzutreten.“ In der Folge stellte der Vorsteher des Bezirksgerichts seinen Beschluss nochmals zu, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung. Ich nahm die darin nun angebotene Rechtsmittelfrist in Anspruch und brachte meinen formalen Antrag am 16.10.2020 beim Bezirksgericht ein. Das Rekursgericht belehrt mich: „Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist auch bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist“. Ich habe mit dem zitierten Schreiben vom 28.9.2020 rechtzeitig meine Absicht erklärt, Rekurs zu beantragen. Im Außerstreitverfahren korrespondiere ich als Laie mit dem Gericht und darf vom professionellen Gegenüber eine logische Interpretation meiner Willenserklärungen fordern. 15.11.2020
Ich spreche mit Herrn Christian H., dem Autor der Web-Plattform
https://justizmafiaklagenfurt.blogspot.com
Herr H. ist örtlich vernetzt und öffnet mir die Augen
auf das auch in unserem Verfahren vorgefundene System. Insbesondere
auf die ängstliche Zurückhaltung der Kanzlei Felsberger
& Aspernig als es darum ging von der Richterin Mag. Theresia
Fill verursachten Schaden über 17.200 € zivilrechtlich
geltend zu machen. Seine Schuldzuweisungen sind wahrscheinlich zutreffend,
sonst würde unsere Richterin diese allen österreichischen
Juristen bekannte Plattform wohl bekämpfen. 18.11.2020 Der Antrag vom 26.9. 2020 ist dringlich gekennzeichnet und sollte in den 2 Wochen vor Versand der Akte erledigt sein. Für das Objekt gibt es neue Interessenten, das Angebot droht uns zu entgleiten. Ich sende eine Kopie unseres Antrags, verweise auf diese Chronologie als aide mémoire und bemerke, die Umstände dieses vom Landesgericht im Dezember 2019 genehmigten Kaufs seien der Richterin hinreichend geläufig 18.11.2020 Der Verkäufer wird uns das Objekt nicht länger vorbehalten, Felix könnte auch diese Immobilie verlieren. Ich überbringe der Richterin unseren Antrag vom 26.9.2020 in Kopie und verweise auf diese Website als Spiegelbild der Akte sowie darauf, dass die realen Umstände bestens bekannt sind. 04.11.2020 zugestellt am 23.11.2020 Wir beantragen seit Beginn, den medizinischen Bedarf unseres Sohnes nach einem Feriendomizil durch einen Sachverständigen Neurologen festzustellen. Wir hofften so, der überbordenden Bürokratie im Antragsverfahren zu entgehen und seine Schädigung durch den Entzug im Jahre 2017 festzustellen. Die betreuende Frau Oberärztin in der KABEG-Ambulanz empfahl die renommierten Fachärzte Dr. Noisternig oder Dr. Schnautzer. Bei einem Besuch in der Ordination ließ mir Herr Dr. Noisternig ausrichten, keine Privatgutachten zu übernehmen. Ich beantragte deshalb die Beauftragung durch das Gericht. Mein Antrag wurde am 31.8.2020 mit unverständlicher Begründung abgewiesen. Am 16.9.2020 stellte ich einen Rekursantrag.in gleicher Sache an das Landesgericht. Dieser wird mit dem heutigen Beschluss des Rekursgerichts zurückgewiesen, der Beschluss der Richterin sei ein verfahrensleitender Beschluss und aus verfahrensökonomischen Gründen nicht gesondert anfechtbar. Die Richterin hatte aber ihren Beschluss mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen. 19.11.2020 Zu unserem Antrag vom 26.9.2020 auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg, mit „eilt- eilt-Terminsache“ bezeichnet, teilt die Richterin mit, wegen unserer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ablehnung wegen Befangenheit nur Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Unser Gesuch eilt sehr, weil wir bei weiterem Verzug Gefahr laufen, die gegenständliche Immobilie in Bad Héviz zu verlieren. Die Dringlichkeit einer Sache muss wohl aus der Sicht des Betroffenen beurteilt werden , Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 01.12.2020 Die Bestellung eines Psychologen/Neurologen zur Feststellung des gesundheitlichen Bedarfs und Schadens unseres Sohnes wurde ihm auch vom Landesgericht versagt. Nun wird uns bekannt, dass beim Bezirksgericht zur Unterstützung der Familienrichter ein amtlicher psychologischer Dienst der Familien- und Jugendgerichtshilfe eingerichtet ist. Wir meinen, die Richterin hätte dort, mangels eigener Affinität eine qualifizierte Beurteilung des Bedarfs von Felix einholen sollen und könnte das heute noch tun. Ich wende mich mit einem Mail an die Leiterin dieser Stelle in Graz Frau Monika Stvarnik und frage an ob das Institut, in dieser für uns aussichtslosen Sache, gutachtlich oder vermittelnd tätig werden könnte. 06.12.2020 Ich erinnere die Richterin nochmal an die Dringlichkeit unserer Zulassung zum zivilen Rechtsweg. Ich übergebe mein Schreiben an dieJugendgerichtshilfe mit der Bitte, mangels eigener Affinität, Felix den dortigen Fachleuten vorzustellen. Ich äußere auch mein Unverständnis, dass eine nicht bekämpfbare Entscheidung ihrerseits mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen wurde. 06.12.2020 Ich rüge beim Landesgericht, dass der als „verfahrensleitend“ erkannte Beschluss der Richterin mit Versagung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologe/Neurologe mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Zurückweisung des Rekurses aus verfahrensökonomischen Gründen ist von daher unverständlich. Die Richterin habe wieder einmal bürokratischen Leerlauf verursacht. 08.12.2020 Ich bringe der Jugendgerichtshilfe mein Schreiben vom 6.12. an die Frau Richterin zur Kenntnis und drücke die Hoffnung aus, die Richterin werde unserem Wunsch auf psychologische Beurteilung von Felix ihrerseits nachkommen. 12.12.2020 Es geht immer noch um die für die beiden Projekte Bad Héviz und Ujhegyj eingeforderten Wertgutachten. Wir verweisen hier auf die bisherige Praxis in 3 Vorverfahren desselben Gerichts. Die Richterin besteht bisher auf ihrer Forderung von Gerichtsgutachtern und der vollständigen Übersetzung von 20 bis 30 Seiten (überwiegend Tabellen) durch Gerichtsdolmetscher. Wir verweisen auf die unerschwinglichen Kosten dieses Umwegs und dieTatsache, dass die ungarische Justiz nur Forensiker bestellt. Unser Gutachten kennt die Richterin seit dem 9.9.2020 (Siehe Notiz vom 23.9.2020) Ich lege ergänzend die Zulassungsurkunde unserer Sachverständigen vor und bitte nochmals um wohlwollende Beurteilung. Ein in der Not aufgefundener deutschsprachiger Gerichtsforensiker richtet seinerseits Fragen an die Richterin und fordert einen direkten Auftrag. Seine Kontaktdaten hatte ich bekanntgegeben er erfuhr jedoch keine Beachtung, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 30.12.2020 Am 11.1.2021 geht ein sechsseitiger Sammelbeschluss ein. Ausschließlich negative und belastende Entscheidungen. Dieser Beschluss ist völlig konfus, insbesondere hinsichtlich der eingeforderten Nachbesserungen, welche die beiden zur Genehmigung anstehende Ferienwohnungen bzw. die nachhaltige Anlage des Sparbuchs betreffen. Bestätigt wurde in Punkt 6 wenigstens die gegenüber dem Lebenssituationsbericht der Erwachenenvertreterin vom 19.9.2019 veränderte Vermögenslage von Felix als Ergebnis der am 20.8.2019 ausgesprochenen und nicht protokollierten Präjudizien. Der Status der Richterin weist nun ein Sparbuch über 71.060,73 als einzigen Vermögensgegenstand aus und bestätigt meinen Antrittsbericht in welchem dieses Ergebnis als desaströs und Felix als gesundheitlich und materiell ruiniert bezeichnet wird. Der Status, der Felix enteignet und in ein toxisches Sparbuch zwingt, hat unwiderrufen noch am 20.6.2023 Gültigkeit. Zu Ziffer 1) Der Verbesserungsauftrag vom 31.8.2020 und die heutige Zurückweisung unserer Eingaben ist unverständlich. Der Kauf des gegenständlichen Objekts in Bad Héviz war bereits am 13.12.2019 durch das Landesgericht im Rekurs genehmigt worden, das Erstgericht hatte alle Details, insbesondere ausgefertigte Vorverträge mit dem Antrag vom 23.10.2019 erhalten und über 10 Monate nicht beanstandet. Wir haben in der Sache stets mit dem gesundheitlichen Bedürfnis von Felix nach der gewohnten ungarischen Ferienbleibe argumentiert, erfolglos ein diesbezügliches neurologisches Gutachten gefordert und gemeint, seine Gesundheit sei prioritär gegenüber bürokratischen Feinheiten. Die Richterin müsse bedingungslos zu seinem Wohl entscheiden, sie tat das genaue Gegenteil. Der Rekursbeschuss wurde bei ihr vor Zustelleung 6 Wochen über den Ultimo 2019 gelagert, wodurch der Verkäufer eine Preiserhöhung vornahm. Zudem wurde das Sparguthaben lockiert und die Erfülloung des Kaufvertrags unterbunden. Der notwendigen Amtshaftungsklage wurde mit einem Verbot des zivilen Rechtswegs begegnet. Zu Ziffer 4) Die Ausführungen in Ziffer 4. beziehen sich auf den Antrag vom 2.3.2020 auf Genehmigung einer Alternative, einer Eigentumswohnung im Mélito-Park von Budapest. Dieser Antrag war belastet durch den Corona-Lockdown in Österreich und Ungarn. Wichtig zur Vermeidung des Bauträgerrisikos: Das Projekt war zu 90 % realisiert, also vorverkauft und die Kaufwohnung ein Restbestand. Bis zur Übergabe verging ein Jahr, im Rohbau zur Zeit der Antragstellung war ein Wertgutachten unmöglich. Ein Immobilienschätzer verglich die Preisliste und bescheinigte einen günstigen Preis, der mit einerm Corona-Rabatt von 15 % auch noch unterschritten wurde. Mit dem Antrag war alles Verfügbare vorgelegt worden und dieser mit eilig bezeichnet und auf die bisherigen Fehlleistungen verwiesen. Die Richterin lehnte innerhalb 24 Stunden unseren Antrag mit der Begründung eines fehlenden Wertgutachtens ab. Am 2.6.2020 wurden auch die wesentlichen Inhalte der inzwischen ausgefertigten notariellen Verträge nachgereicht und mit dem Baufortschritt dann zusätzlich zwei ergebnisgleiche Wertgutachten mit in Deutsch ausgefertigter Bewertungsseite. Nachdem die Richterin einen deutschsprachigen Forensiker unterdrückte und angesichts der bisherigen Schikanen haben wir die Gesamtübersetzung abgelehnt, der Erkenntniswert bei der Richterin stünde in keinem Verhältnis zu den Kosten, die sich Felix auch nicht leisten könne. Primäres Erfordernis ist eine Nutzungsvereinbarung welche die langjährige Übung einer kostenlosen familiären Nutzung fortsetzt und die Zusage der Werterhaltung und Übernahme aller Risiken enthält. Durch noch so kleine Mieteinnahmen würde Felix in Ungarn steuerpflichtig. Der Vertrag ist Sache des ohnehin tätigen Kollisionskurators RA Mag. Trötzmüller. Ich hatte beantragt Trötzmüller über eine Erweiterung seines Auftrags mit der Wahrnehmung dieser und weiterer Formalien zu befassen, ich erkärte alles zu unterschreiben, was da erarbeitet wird. Zusätzlich wandte ich mich an den Anwalt direkt mit diesem Ersuchen. Was die Richterin in Punkt 4) von mir einfordert macht nur Sinn, wenn die Grundvereinbarung steht, diese unterbindet Sie aber mit dem gleichzeitigen Verbot der anwaltlichen Unterstützung in Punkt 2) des Beschlusses und später mit dem nicht protokollierten Zuruf "Das mit dem Nießbrauch können Sioe sich gleich abschminken." Am 24.6.2021 mahne ich Richterin und Anwalt sie mögen ihrer Obsorgepflicht für das Wohl von Felix nachkommen. Zu Ziffer 3) Der hier verkündete Aufschub bezieht sich auf unseren Antrag vom 26.9.2020 auf Inanspruchnahme des zivilen Rechtsweges wegen Schädigung meines Sohnes Felix Massimo Seidl im Pflegschaftsverfahren um den Erwerb der Ferienwohnung in Bad Heviz durch Präjudiz, Vernachlässigung eines Optionstermins, schuldhafte Verfahrensverzögerung bei der Zustellung einer Revisionsentscheidung, juristische Fehleinschätzungen, die sich aus dieser ergeben, sowie Entzug der zur Vertragserfüllung notwendigen Mittel durch Entzug eines Sparbuchs über 71.000 €. Der Antrag war bei der Richterin bereits 3 Monate gelagert, wir sahen sie in dieser Frage als befangen. Weitere 4 Monate vergingen um ihre Befangenheit auszusprechen, ersatzweise hatte der Herr Vorsteher zu entscheiden und dieser versagte uns am 11.5.2021 den zivilen Rechtsweg einer Amtshaftungsklage. Hintergrund ist das langwierige Verfahren zur Genehmigung des Vorhabens in Bad Heviz seit Oktober 2019 und die dadurch verursachte Kaufpreiserhöhung zum Ultimo. Die Richterin hatte die Genehmigung des Kontrollgerichts vom 13.12.2019 mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt und den Ultimo 2019 überschritten. Die langatmige Bearbeitung der Befangenheitsbeschwerde überschritt nun den Ultimo 2020 und wieder nahm der Verkäufer der Immobilie eine Preiserhöhung vor. Ein Schaden von ca. 37.000 € konnte wegen Klageverbots nicht geltend gemacht werden wir mussten die Immobilie aufgeben. Darüber hinaus verweigert die Richterin bis heute, die Freigabe der Sparbucheinlage für eine nachhaltige Veranlagung und sperrt das Sparbuchg demonstrativ noch einmal. Zu Ziffer 5) Auf dem Sparbuch liegt der Verkaufserlös des Feriengrundstücks von Felix als Zwischenliquidität mit dem Ziel der Wiederanlage in einer Ersatzimmobilie. Ein Bestandguthaben dieser Art ist unantastbar. Ein Anwalt meint im Scherz: "Wenn Sie keine Immobilie bekommen können, kaufen Sie halt ein feines Auto für das Geld". Unglaublich aber wahr, die Richterin genehmigt meiner Frau einen Autokauf und noch Pauschalabhebungen bis 10.000 € im Jahr. Wir haben seit 2017 das Geld von Felix nicht angerührt und auch diesmal keine Abhebungen vorgenommen. Tragisch an diesem unhaltbaren Beschluss in Ziffer 4) ist seine späte Wirkung verbunden mit der unlesbaren Akte von 3000 Seiten und die Verschlingung der jahrelang offenen Verfahren darin. Das verunglückte Vorhaben Mélito Park reichen wir zum Rekurs ein. Der Rechtsmittelrichter stützt sich in seinem ablehenden Beschluss vom 4. Mai 2022 allein auf die vom Erstgericht beklagte mangelhafte Übersetzung. Wie soll er auch bis in den März 2020 zurückblättern um zu beurteilen was mit dem historischen Antrag eingereicht wurde. (Einzelheiten in der Notiz 04.05.2022) Der Beschluss im Original 12.01.2021
Die mit Rekurs bekämpfte Entscheidung war ein Sammelbeschluss
in 5 Punkten. 14.01.2021 Die Richterin hat Nachforschungen bei unserer Bank angestellt, das finden wir mindestens peinlich. Sie fragt im Sammelbeschluss an, ob meine Frau das Geld für ihr Auto behoben hat. Ich teile mit keine Abhebungen zu Konsumzwecke zu gestatten. Das Barguthaben ist bekanntermaßen durchlaufend zum Kauf einer Ersatzimmobilie bestimmt. Wenn die Richterin das Bankguthaben erodiert greift sie in ein Rechtsgeschäft ein, indem sie es unmöglich macht. Es hat schon bisher 8 solcher Eingriffe gegeben, die ich im Schreiben aufzeige. 12.01.2021 Ich richte vorsorglich ein Amtshaftungsbegehren an die Finanzprokuratur. 14.01.2021 Das Landesgericht teilt brieflich mit, dass im Rekursverfahren Ergänzungsanträge unzulässig sind. Diese Mitteilung kommt spät, nachdem das Verfahren am 11.10.2020 begonnen hat, und am 4.11.2020 entschieden war. Nach der bisherigen Zustellungspraxis des BG ist es sehr wahrscheinlich, daß das Landesgericht die Eingabe nie oder zu spät erhalten hat. Es ist aber der konstruktive Hinweis enthalten, die Anliegen missglückter Rekursanträge könnten der 1. Instanz nochmal bekannt gegeben werden. 18.01.2021 Ich forsche beim Bezirksgericht nach diesem Papier und gleich noch zwei weiteren verschollenen Zustellungen. 19.01.2021 Das Bezirksgericht teilt mit, die Kontrollbehörde erhielt meine gegen den Sammelbeschluss vom 31.8.2020 gerichteten beiden Rekursanträge (Antrag und Erweiterung) mit einer Post samt Vorlagebericht am 11.10.2020 zugestellt. Es hätte wenig Phantasie bedurft, die beiden Papiere als Einheit zu betrachten. 20.01.2021 Wir erhalten Nachricht wegen der verschollenen Papiere. Die Rückgabe des zur Begutachtung übergebenen Wertgutachtens erfolgte ohne jeden Kommentar, begleitet von einer Fehlleitung. Richtig wäre die Entscheidung eines Fristerstreckungsantrags vom 31.8.2020 gewesen. Diese erhielten wir als dann überholt am 15.10.2020. Wir werden zur Zurückgabe der Fehlzustellung gebeten, diese ist aber bereits beim Vorladungstermin am 2.10.2020 erfolgt 20.01.2021
Laut Sammelbeschluss will die Richterin unseren Antrag vom 26.9.2020
auf Zulassung einer Amtshaftungsklage ruhend stellen und schlägt
uns vor, zuerst die Republik Österreich anzufragen ob es eine
freiwillige Lösung gibt. Der Zeithorizont dafür ist 3
Monate. Die Abgabe dieser lapidaren Erklärung hat uns schon
17 Wochen gekostet und die Immobilie steht nicht ewig zu unserer
Verfügung. Um eine weitere Bearbeitung zu erzwingen reiche
ich einen Klageentwurf mit allen Beweisdokumenten ein und erkläre
mich dem Mündel gegenüber haftbar für alle Kosten
und Prozessfolgen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Richterin,
diesen Antrag in eigener Sache entscheiden darf, also wäre
die 17-wöchige Lagerung und schließlich Zurücklegung
des Antrags ungerechtfertigt. Die Haftungserklärung wurde mir
aufgezwungen, ich werde sie später widerrufen. 25.01.2021 Ich werde nach dem obigen Sammelbeschluss wieder in einen Rekurs gezwungen. Die Richterin verfolgt ihr am 20.9.2019 vorgegebenes Ziel mit der Konsequenz eines Militärstrategen. Nachdem wir die Zulassung zum zivilen Rechtsweg, also eine Amtshaftungsklage verfolgen, erschlägt sie einfach das zugrundeliegende Genehmigungsverfahren mit dem Argument wir hätten einer in der Sitzung vom 2.10.2020 geforderten Nachbesserung nicht entsprochen. Ich war und bin immer noch der Meinung, dieser Immobilienkauf in Bad Héviz sei durch das Rekursgericht am 13.12.2019 abschließend genehmigt worden. Ich gab dies zu Protokoll sowie den Einwand die Nachforderung sei kostenmäßig nicht zu erschwingen, insbesondere die vollständige Übersetzung eines umfänglichen Wertgutachtens durch einen Gerichtsdolmetscher. Außerdem hatte ich das Landesgericht mit den Schreiben vom 27.7.2020 und 6.10.2020 um Klarstellung gebeten. Beide Schreiben sind unbeantwortet. Es wäre auch zu prüfen, ob derartige Nachforderungen nicht eines Beschlusses bedürfen. 25.01.2021 Zu dem am 20.1.2021 eingereichten Klageentwurf übersende ich noch weitere 6 Beweisurkunden. 27.01.2021 Die Nachforderungen beinhalten eine Nutzungsvereinbarung mit immerwährender Freistellung von jedweden Lasten. Das ist eine unzulässige Vereinbarung des Erwachsenenvertreters mit sich selbst und braucht einen Kollisionskurator. Die Erweiterung seiner Zuständigkeit wird im gleichen Beschluss abgelehnt. Ich bitte um Korrektur dieser Entscheidung, weil es sonst weiterhin unmöglich ist, die am 2.10.2020 verlangten Nachforderungen zu erstellen. 01.02.2021 Beschluss des Gerichtsvorstehers die Richterin sei bezüglich der Bewilligung unserer Amtshaftungsklage befangen. Allerdings verwendet der Herr Vorsteher zwei Seiten darauf, die Befangenheit der Richterin in anderen Gegenständen abzuwehren. Auf unser Schreiben zur Wahrheitsfindung vom 26.09.2020 nimmt er weiterhin keinen Bezug. Jedenfalls steht jetzt fest, die Richterin hat die Zulassung zum zivilen Rechtsweg unzulässig an sich gezogen, dreieinhalb Monate verzögert und abgelegt bzw. abgewiesen. Der Herr Vorsteher sieht auch darüber hinweg. Der Beschluss ist mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen, vielleicht eine Chance nun die in 2. Instanz wegen Fristüberschreitung zurückgewiesene Ablehnung nochmal vorzulegen. 02.02.2021 Im Schreiben vom 14.1.2021 teilt das Landesgericht mit, die Anliegen in der zurückgewiesenen Erweiterung des Rekursantrags könnten der 1. Instanz unterbreitet werden. Ich übersende diese auf 18 Seiten beschriebenen Anliegen in Form einer „Äußerung“ an das Bezirksgericht. 09.02.2021 Um wegen des Befangenheitsrekurses sicher zu gehen, schreibe ich an den Herrn Vorsteher ob mich die seiner jüngsten Entscheidung anhängende Rechtsmittelbelehrung in den Stand versetzt, meinen missglückten Rekursantrag auf Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill beim Landesgericht nochmals einzubringen. Der Herr VdBG ist telfonisch nicht erreichbar, seine Frau Kanzleileiterin teilt mir mit, das sei nicht zulässig und ich möge einen neuen formellen Befangenheitsantrag stellen. Ich habe schon in anderen Abteilungen festgestellt, in der Kanzlei sitzen die Durchblicker mit Herz. Diesmal erhalte ich eine Empfehlung zur Gerichtsombudsstelle. 10.02.2021 Email-Anfrage an den Sachverständigen Neurologen Dr. Noisternig. Er übernimmt nur Gutachten im Gerichtsauftrag, dieser wurde uns vom Gericht in 2 Instanzen versagt. Irgend jemand muss aber dem Gericht den gesundheitlichen Bedarf von Felix vortragen und seine Schädigung durch die Verfahrensdauer und den Entzug seines Feriendomizils benennen. Wir tragen dem Sachverständigen das nochmal vor und bitten, ausnahmsweise ein Privatgutachten zu erstellen, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 11.02.2021 Freunde von uns sind mit unserer Richterin bekannt, von dort beziehen wir Hintergrund. Ich bin veranlasst wiederholt auf den Konsens der bürgerlichen Gesellschaft über den Umgang mit beeinträchtigten Menschen und den beim Immobilienkauf stets gegenwärtigen Zeithorizont hinzuweisen. Während die Richterin einen Genehmigungsantrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg, in welchem Sie befangen ist, für 17 Wochen lagert, hat der ungarische Verkäufer, wie schon Anfang 2020 geschehen seinen Angebotspreis erhöht. Der in der Amtshaftung einzuholende Schaden steigt von 17.200 auf 31.200 €, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 11.02.2021 Schreiben an den Herrn Vorsteher mit einem Hinweis auf den von ihm abgewiesenen Ablehnungsantrag. Grundlage seiner Entscheidung vom 11.9.2020 war die Erklärung unserer Richterin, sie fühle sich nicht befangen. Die Entscheidung vom 1.2.2021 ergibt nun, dass sie ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Ich bitte außerdem das gesamte 15-monatige Genehmigungsverfahren für die Ferienwohnung in Bad Héviz, ausgehend von seiner Präjudizierung am 20.9.2019 in die Prüfung des Antrags auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg einzubeziehen. Frau Mag. Fill hat mich zur Abgabe einer Haftungserklärung für Prozesskosten und Ergebnisse genötigt. Diese werde ich nun zurückziehen, damit der Antrag nicht oberflächlich entschieden wird. 12.02.2021 Wir waren kurzzeitig einer Dipl.-Rechtspflegerin zugeteilt mit spürbarer sozialer Kompetenz. Wegen Überschreitung der Vermögensgrenze von 150.000 € wurden wir auf die Richterebene verschoben. Durch die Aberkennung seiner Budapester Ertragsimmobilien hat Felix laut Feststellungsbeschluss vom 30.12.2020 nun lediglich ein Sparbuch über 71.000 €. Wir bitten Frau MMaga. Eigner-Pleschberger unsere Akte wieder zu übernehmen, dann herrscht endlich Friede. 14.02.2021 Ich ziehe meine Haftungserklärung vom 20.1.2021 bezüglich der Prozessrisiken der Amtshaftungsklage zurück und kündige an, erneut einen formellen Ablehnungsantrag einzubringen. 15.02.2021 Telefonische Auskunft von MMaga. Eigner-Pleschberger, es gebe da keine starre Wertgrenze, die Richter ziehen an sich, was sie für wichtig halten. 16.02.2021 Ich habe eine Pressenotiz verfasst. Ein Standard-Redakteur gibt bekannt, dass die Richtervereinigung den Aufdeckungsjournalismus mit Strafanzeigen überzieht. Ich habe auch selbst Interesse, die Grenzen der Meinungsäußerung nicht zu überschreiten. Ich reiche deshalb die geplante Erklärung bei der Richtervereinigung, Frau MMag. Dr. Ilse Koza zur Durchsicht ein. 22.02.2021 Zweiter Versuch. Ablehnungsantrag gegen die Richterin Maga. Theresia Fill diesmal auf 27 Doppelseiten. Nachdem der Herr Vorsteher Dr. Waldner an die objekive Unbefangenheit der Richterin glaubt, bitten wir ihn nun auch in unsere Sicht des begründeten Anscheins dieser Befangenheit einzutreten und die Verlegung unserer Anliegen in eine Fachabteilung des Bezirksgerichts anzuordnen. Wegen der Außenwirkung wäre das auch zum Besten der Behörde.- 26.2.2021 Auf Grundlage des Befangenheitsbeschlusses vom 1.2.2021 hätte die Vertretung unserer Richterin Frau Maga. Ulrike Wallner (Richterin 8) über unseren Antrag auf Amtshaftung entschieden. Diese Richterin hat sich wiederum für Befangen erklärt und es wird nun deren Vertreterin (Richterin 9) tätig. Es fällt auf dass ausschließlich Zivilrichterinnen eingesetzt sind. 15.03.2021 Ich hatte mehrfach auch beim Herrn Vorsteher und der Justizombudsstelle beantragt, das mündliche Verbot und die Unterdrückung des Antrags auf nahtlosen Ersatz des verkauften Schrebergartens durch ein Ferienapartement im Spätsommer 2017 zu untersuchen. Nach einem Hinweis auf deren Zuständigkeit habe ich mit Schriftsatz vom 22.9.2020 bei Richterin Maga. Fill die schlichte Frage gestellt: Durfte das Gericht diesen Antrag unterdrücken? Sie versprach im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 hierüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Enscheidung angemahnt. Es passiert nichts. Ich wende mich an den Herrn Vizepräsidenten der Oberlandesgerichts Graz als Leiter der Ombudsstelle, trage meine Kritik wegen Nichtbeachtung meiner Vorlage in dieser Sache vom 22.8.2018 vor und wiederhole unser Anliegen ergänzt durch die Kritik an dem Verfahrensstau bei Richterin Maga. Fill. 17.03.2021 Uns wird an der Ombudsstelle eine Richterin zugeteilt, die wir schon kennen. Ich wiederhole den Vortrag und äußere weitere Kritikpunkte an der Verfahrensführung unserer Richterin mit Belegen aus unserer Website. Die Ombudsstelle akzeptiert elektronische Eingaben, ich habe vom 15. bis 19.3. täglich emails mit angehängten Illustrationen, Blogs und Websites übermittelt. 17.03.2021 Die Finanzprokuratur beantwortet unser Anforderungsschreiben vom 12.1.2021 und versagt unseren Anspruch unter einer falschen Annahme zum Optionstermin. Der Schaden müsse außerdem eingetreten sein, bevor man eine Zusage beantragen kann. 23.03.2021 Ich antworte mit einer Richtigstellung aus der umfänglichen Korrespondenz. Den Schaden kann ich, durch Abschluss des Rechtsgeschäfts, aber nicht herbeiführen ohne die vorausgehende Genehmigung des zivilen Rechtswegs. Ich fordere den Anwalt der Finanzprokuratur auf, anhand der aktualisierten Vorlagen, die Anspruchschancen einzuschätzen und mit dem Herrn Vorsteher auszutauschen der den Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg zu entscheiden hat. Ich bitte gleichzeitig den Herrn Vorsteher diese Information einzuholen und in der Bearbeitung unseres Antrags zu berücksichtigen. 22.03.2021 Auf informelle Einladung Besprechung bei Herrn Vorsteher Dr. Waldner. Unser Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg ist nach Befangenheit von zwei Richterinnen bei ihm gelandet. Er kündigt an, vom Erwachsenenvertreter eine Nachbesserung einzufordern wonach dieser für Prozesskosten geradesteht. Das habe ich schon hinter mir und eine frühere Garantieerklärung zurückgezogen, damit der Anspruch untersucht wird anstatt mit leichter Hand durchzulaufen. Bei ihm liegt auch noch unser zweiter Antrag auf Ablehnung unserer Richterin. Diesen wird er mit einem Zweizeiler negativ entscheiden. Er wirbt um Verständnis für die Grenzen seiner Kompetenz und Möglichkeiten, wir vergleichen sein Amt mit dem Präsidentensessel in der EU. Er hat nicht einmal Einfluss auf die Besetzung der Richterstellen. Die Geschäftsverteilung geht von einer Personalleitstelle im Landesgericht aus. Herr Dr. Wallner besitzt Erfahrung als hochrangiger Zivilrichter beim Landesgericht. Ich trage vor, dass er zur fachlichen Beurteilung unserer Anträge mit Richterin Maga. Goebel eine Expertin für Famiienrecht verfügbar hätte und nenne auch die engagierte Behindertenanwältin Maga. Scheiflinger, welche die Tücken unseres Falles von Beginn an begleitet. Hier wird über eine kreative Lösung nachgedacht. Um die komplizierte bis unzumutbare Amtshaftungsbeschwerde auszuräumen, verspreche ich, einen "Vorschlag zur Güte" wieder aufzunehmen und den Antrag auf die Immobilie im Mélitó-Park nachzubessern, wofür auch ein drittes Wergutachten gerade zur Verfügung steht. 22.03.2021 Die Richterin Maga. Fill wird von der Ombudsstelle zur Berichterstattung aufgefordert und exkulpiert sich, nach 6-monatiger Lagerung, mit der Absenz unserer Akte. Jeder in der Abteilung weiss seit meiner Akteneinsicht: Diese Akte ist zum Gegenstand leer. Ich trage noch einmal alle Details des historischen Vorfalls mit, die Richterin möge ihre Arbeitskraft für die Entscheidung einsetzen um sich die aufwändigere Berichterstattung zu ersparen. Ich verweise nochmals auf unseren Wunsch, einen Sachverständigen Psychiater/Neurologen zur Bestimmung des spezifischen Bedarfs von Felix zu bestellen und lege die Korrespondenz mit dem Neurologen vor, der Privatgutachten verweigert und nur auf Anordnung des Gerichts tätig wird. 29.03.2021 Meiner Zusage vom 22.3.2020 folgend spreche ich den Genehmigungsantrag für die alternative Immobilie im Mélitó-Park unter Vorlage von nun 3 gleichlautenden Wergutachten nochmals an und fordere die Richterin auf, diesen Antrag nun zu entscheiden um eine Amtshaftungsklage zu vermeiden, deren Entscheidung den Herrn Vorsteher einigermaßen belastet. Mit Beschluss vom 20.9.2019 hatte die Richterin für die Budapester Ertragsimmobilien Buchhaltung, Belege und Mietvertäge aus 8 Jahren eingefordert und keiner sichtbaren Verwendung zugeführt. Ich bitte um deren Rückgabe zu unserer Registratur. 29.03.2021 Ich teile dem Herrn Vorsteher informell mit: 1. Dass die Behindertenanwältin des Landes Kärnten nach Anfrage zu seiner Verfügung steht. 2. Über den Rechtskreis Familiengericht und Kärntner Gerichtstandorte hinausgehende Interessen von Felix über Sponsoring gesichert werden können 3. Die Nachbesserung des "Vorschlags zur Güte" also des dem Antrag für Héviz parallel laufenden Genehmigungsverfahrens für den Mélitó-Park stattgefunden hat. 13.04.2021
Nachdem die Richterin die Enteignung von Felix offiziell bestätigt
und unsere Ablehnung nicht greift, reiche ich meinen endgültigen
Antrittsbericht ein. 13 Monate für einen dreizeiligen Beschluss,
derartige Verfahrensverschleppungen tauchen hier auf und ich akzeptiere
den status quo als endgültig: "Meine im vorläufigen
Antrittsbericht vom 26.5.2020 noch geäußerte Absicht,
die Herstellung des Vermögensstatus des Betroffenen vom 23.6.2017
durchzufechten muss ich aufgeben, nachdem uns die abgelehnte Richterin
erhalten bleibt". Es ist einem Treuhänder, unter
dieser Richterin, unmöglich das dem Felix Massimo Seidl zugedachte
Mündelvermögen werterhaltend zu verwalten. Ich unterlasse
nun alle Sanierungsbemühungen und fordere der Sache eventuell
beitretende Funktionäre ebenfalls dazu auf. Ich begründe
diese Entscheidung mit den desaströsen Erfahrungen mit zwei
Ferienwohnungen und stelle diese nochmals dar. Die Entschädigung
des Betroffenen plane ich durch mein Testament.---------Fortschreibung
des Antrittsberichts 18.04.2021
Abschließendes Email an die Justizombudsstelle. Präzisierung
folgender Beschwerden: Zwei-Klassenjustiz und generelle Diskriminierung
von beeinträchtigten Menschen in der Geschäftsordnung
der Gerichte. Monatelange Lagerung von Anträgen ohne Rücksichtnahme
auf das Terminbedürfnis bei Immobiliengeschäften. Verweigerung
der Teilnahme eines Neurogen und bürokratische Leerläufe
in Genehmigungsverfahren mit dem klaren Ziel einer Gesundheitsfürsorge.
Unterdrückung des ersten Genehmigungssantrags im August 2017
mit Verlustfolge. 19.04.2021 Nach der Enteignung ist Felix nun arm wie eine Kirchenmaus und ich stelle einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.zur Durchsetzung des Ablehnungsantrags gegen die Richterin Maga. Theresia Fill. Wahrscheinlich bedürfe es nur einer Intervention. 22.04.2021 Ich teile dem Herrn Vorsteher mit, wir sind vom 25.4. bis 16.5. mit dem Sohn im Sanatorium und bitten in der Zeit keine Zustellungen vorzunehmen. 22.04.2021 Erinnerung der Richterin die am 29.3.2021 gestellte Frage nach der Anerkennung von drei vorgelegten Wertgutachten endlich zu beantworten. Auch der Herr Vorsteher warte auf diesen Bescheid. „Gnädige Frau, welches Spiel spielen Sie eigentlich? Am Spieltisch gegenüber sitzt Ihnen ein schwer kranker vom Bezirksgericht geschädigter beeinträchtigter junger Mensch“. 30.04.2021 Natürlich erhalten wir Zustellungen und zwar am 27.4. und 30.4.die wir nicht abholen können. 11.05.2021 Eine definitive Stellungnahme der Richterin zur Frage der Wertgutachten blieb auch nach meiner Erinnerung vom 22.4.2021 aus und dem Herrn Vorsteher als Vertreter der befangenen Richterin blieb ein 6 Seiten umfassender Beschluss nicht erspart. Unseren Antrag vom 3.11.2020 (!) auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg um einen Rechtsanwalt mit einer Amtshaftungsklage zu beauftragen wird nach 6 Monaten zurück- bzw. abgewiesen. Der Schaden sei nicht entstanden weil wir die Wohnung tatsächlich nicht gekauft haben. Wir konnten aber die Wohnung mangels der mit Kontosperre einbehaltenen Mittel nicht kaufen auch noch unter dem Risiko, dass uns später ein Anwalt versagt wird. Unser Antrag war deshalb auf die Zusage eines geplanten Rechtswegs ausgerichtet. Als Nebenprodukt wird bestätigt, der Richterin sei ein Vorvertrag über den Kauf der Eigentumswohnung in Bad Heviz vorgelegen, datiert vom 11.10.2019, versehen mit einem Abstandstermin 11.11.2019. Der die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung abweisende Beschluss sei am 19.11.2019 ergangen. Unser Verfahren leidet laufend unter Vergessen und Lagerung. Immobiliengeschäfte sind gewöhnlich termingebunden. Es wäre wohl der Sorgfaltspflicht geschuldet, diesen Optionstermin in der Entscheidung zu berücksichtigen. Mit Erschwernissen ist die Verzögerung nicht zu rechtfertigen denn das Ergebnis war bereits am 20.9.2019 präjudiziert und ausgesprochen worden. 18.05.2021
Die Justizombudsstelle gibt, erkennbar an Details, den Bericht der
Richterin wieder, unsere Akte hat dort nicht vorgelegen. Die Justizombudsstelle
wird nicht einschreiten, hat uns aber mit dem Segen über ein
vierjähriges Verfahren mit bekannten Folgen für einen
beeinträchtigten Menschen sehr geholfen. Das Argument wir seien
ein „Ausreisser“, ein „Einzelfall“ zieht
nicht mehr. Das Geschehen gilt nun als bescheinigte und regelmäßige
Gerichtspraxis. Ich werde den Bescheid allerdings in einem entscheidenden
Gegenstand rügen. Die „Eingabe vom 5. August 2017“
wird als verunglückter Antrag betrachtet. Sie ist aber lediglich
Konkretisierung des beim Amtstag am 27.6.2017 von uns Eltern auf
Amtsformular eingereichten Antrags auf Genehmigung eines Immobilienverkaufs
und Zustimmung zur Ersatzbeschaffung. Es handelt sich um die erste
Eingabe eines juristischen Laien in einem Außerstreitverfahren,
und bedarf sicherlich einer richterlichen Manuduktion, die im Text,
als Beratung bezeichnet, auch gefordert wird. Auf den Versuch einer
neuerlichen Zulassung zum Amtstag um unseren Antrag zu urgieren
wird nicht eingegangen. 18.05.2021 Persönlicher Brief an den Präsidenten des Landesgerichts. Unsere Sache sei inzwischen amts- und anwaltsbekannt und ich erhalte das Bedauern von Amtsträgern. Er möge sich intern umhören, meine Familie zu einem offenen Gespräch empfangen und mir ein neuerliches Schmutzkübelrühren ersparen. 25.05.2021 Der Herr Präsident besteht auf einem formellen Antrag. So sei es. Kein Baustein dieser Chronologie ist schmerzfrei. Die Einspruchsfrist läuft ab der Zustellung vom 20.5.2021. Um diesmal einen fachlich entsprechenden Rekurs zu liefern habe ich am 19.4.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der Herr Vorsteher hat bis heute nicht entschieden und zwingt mich wieder zu einer riskanten Selbstaktion im letzten Augenblick. 01.06.2021 Zustellung der Rekursentscheidung mit Datum 7.4.2021 zu unserem Antrag vom 25.1.2021. Ich habe keine Rechtsstellung, weil die Genehmigung der seinerzeitigen Erwachsenenvertreterin (meiner Frau) erteilt wurde und ich wäre Nachbesserungsaufträgen der Richterin nicht nachgekommen. Nach der klaren, unbedingten Genehmigung hielt ich Nachforderungen für unzulässig. Es kommt auch der Vorwurf die Objekte seien unzureichend bestimmt. Ich hatte aber Vorverträge und Wertgutachten eingereicht. Felix wurden ja schon Kauf und Verkauf einer Ferienwohnung mit gleichen Dokumenten genehmigt. Neu kommt hinzu man bräuchte die gerichtliche Genehmigung bereits vor Annahme eines Kaufangebots. Im Beisatz schlägt der Richter dem Epileptiker eine Wohnung in Grado vor. Resumée auch das Zweitgericht erschwert den Zugang zu Alternativen und drängt Felix in ein Sparbuch. 02.06.2021 Rekursantrag auf Ablehnung der Richterin Mag.a Fill. Mein Antrag auf Verfahrenshilfe zu diesem Gegenstand ist noch nicht entschieden, ich befinde mich aber am letzten Tag der Einspruchsfrist. Ich improvisiere den Antrag und bringe noch eine Korrektur am nächsten Tag. Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen, inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion, schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter, Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche Ausladung vom Verfahren, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 07.06.2021 Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts bewilligt Verfahrenshilfe für den Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill. Wegen der Verspätung werden wir mit dem Hinweis beruhigt, "alle Fristen seien gehemmt". Unsere Familie könnte Anwälte auch bezahlen, aber es war mir angelegen, die Absurdität amtlich bestätigt zu erhalten: "Der Millionär vom 19.10.2019 erhält nach 2-jähriger Tätigkeit einer Richterin Armenrecht". 10.06.2021 Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 mit einem Dreizeiler.als Kollisionskurator zur Begutachtung unseres Schenkungsvertrags für die Ertragsimmobiien in Budapest beauftragt. Er hat den Auftrag 9 Monate gelagert und meldet sich nun telefonisch. Er könne die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Der Auftrag des Herrn Rechtsanwalts wurde von der Richterin folgendermaßen umschrieben: Der Herr Rechtsanwalt werde zuerst prüfen, ob das Rechtsgeschäft durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vom 22.4.2010 gedeckt war, „dann sei ja alles in Ordnung“. Bei Verneinung wäre zu prüfen ob Schenkung und Schenkungsvertrag dem Wohl des Betroffenen dienen. 10.06.2021 Ich bitte die Richterin, die fehlenden Unterlagen aus der Gerichtsakte zu liefern. 16.06.2021 Die Richterin hat Beschwerde gegen die Verfahrenshilfe erhoben, der Revisor am Oberlandesgericht wendet sich mit einem Rekurs an das Landesgericht, dieses möge die Verahrenshilfezusage aufheben. 16.06.2021
Sitzung beim Kollisionskurator. Diese habe ich mit einer 26-seitigen
Dokumentation vorbereitet. Ich verweise darauf, sein gerichtlicher
Auftrag sei obsolet weil ich für mich und meinen Sohn am 15.9.2020
den zugrundeliegenden Antrag vom 23.10.2019 formell zurückgezogen
habe. Die Rücknahme war notwendig, nachdem ein Ablehnungsantrag
gegen die Richterin in 1. Instanz gescheitert war und wir die Verwaltung
von Immobilien unter dieser Richterin als unmöglich ansehen.
Aus den leidvollen, materiell und gesundheitlich schädigenden
Erfahrungen mit Genehmigungsanträgen bezüglich zweier
Ferienwohnungen und die Torpedierung der konkretisierten Veräußerung
der Budapester Wohnungen darf ich dem Herrn Kollisionskurator Folgendes
mitteilen: Unsere Familie hat keine nennenswerten sonstigen Einkünfte,
wir müssen von unseren Immobilien leben. Wertsteigerungen von
Immobilien müssen auch realisiert werden. Abgewohnte Immobilien
sind durch kluge Umschichtung zu erneuern. Immobiliengeschäfte
stehen unter Zeitdruck. Die Hotspots in Ungarn sind der beste Immobilienmarkt
in Europa. Sparbuch und Staatsanleihen sind angesichts der auftauchenden
Inflation und Nullzinsphase toxisch für Menschen im Erwerbsalter
und Immobilien die einzig genehmigungsfähige Alternative. Unter
der Frau Richterin Maga. Fill sind Immobilien nicht zu verwalten
und wären daher für den Betroffenen untragbaren Risiken
ausgesetzt. Gegen die Richterin läuft seit dem 27.8.2020 durchgehend
eine Befangenheitsbeschwerde. Sie darf keine aufschiebbaren Sachen
entscheiden. Daher könnte der Herr Kurator auch seine Entscheidung
bis zum Ergebnis der Beschwerde zurücklegen. 16.06.2021 Die Sitzung hat der Kurator mit der auffälligen Erklärung begonnen, gegenüber der Richterin unbefangen zu sein und dass er eine Haftung aus diesem Auftrag befürchtet. Ich darf annehmen dass er vordringlich nach der eigenen Sicherheit entscheiden wird. In der Beurteilung unserer Sache nach Wohl des Betroffenen ist er "geschwommen" ich habe deshalb eine 12-seitige Sachverhaltsdarstellung nachgereicht. Durch die Bestellung dieses Anwalts, den wir voraussichtlich bezahlen sollen, haben wir nichts gewonnen, es verlagert sich nur der Schriftverkehr. 24.06.2021 Es passiert nichts und ich erinnere den Rechtsanwalt durch Email: "Am 16.6.2021 teilte ich Ihnen mit, wir befänden uns am Anfang eines Ablehnungsantrags 2. Instanz gegen die Richterin und es entspräche nun sogar den Interessen des Betroffenen die Angelegenheit weiterhin ruhen zu lassen. Ich bitte Sie um Auskunft, ob Sie unserem dringenden Wunsch nach weiterem Aufschub entsprechen können. Der ungarische Notar berichtet am 15.6.2021 über die bevorstehende Schlüsselübergabe. Es liegt nun Gefahr im Verzug, ohne richterliche Genehmigung geht da nichts weiter und wir verlieren Teile unserer Anzahlung. Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen". 24.06.2021 Ich erinnere auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. Wir haben uns immer beschwehrt, dass Felix die Leiterin einer Beitreibungsabteilung und nicht eine Familienrichterin zugeteilt wurde. Nun erfahren wir, der Kurator sei kollegial tätig, ich formuliere deshalb: "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen. Ich kann sie bezogen auf das nun 11 Monate schwebende Genehmigungsverfahren nur bitten zum Abschluss zu kommen. Jede Immobilie wird einmal fertiggestellt und ich melde „Gefahr in Verzug“. Ich darf Sie auch nochmals auf die Lawine hinweisen, die nun im Ablehnungsverfahren 2. Instanz losgetreten wird und nochmals herzlich bitten unsere Agenden freiwillig abzugeben. Felix braucht seinen Vater notwendiger als das Bezirksgericht und Sie sollten schon seit zwei Jahren nach seinem Wohl entscheiden". 28.06.2021 Die Richterin teilt mit, der Anwalt werde nur im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungverfahrens entschieden werden. 28.06.2021 Ich wende mich an die Präsidentschaftskanzlei zur Klärung der nun gültigen Rechtsmittelfrist für das Ablehnungsbegehren, das sich seit dem 27.8.2020 auf einem holprigen Weg befindet. Der am 2.6.2021 eingebrachte eilige Rekursantrag ist hoffentlich unwirksam und kann nachgebessert werden. 29.06.2021 Ladung zu einem Termin am 9.7.2021, Thema: "Ihre Eingabe, datiert mit 24.6.2021." 01.07.2021 Der Revisionsrekurs vom 16.6.2021 ist von einer Rechtsmittelbelehrung begleitet, die mich zu einem mündlichen Einspruch berechtigt. Ich beantrage eine mündliche Einvernahme und frage gleichzeitig an, ob ich gegen die Bestellung des Kollisionskurators einsprechen kann. 09.07.2021
Zur Vorbereitung der heutigen Anhörung bereite ich Fragen vor
und beschreibe nochmal das schlüssige Vorsorgemodell unserer
Familie für Felix: "Das
individuelle Vorsorgemodell der Familie wird erodiert, sobald ihm
ein Element entzogen wird. Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff
auf ein väterliches Erbe das in weiteren Ungarn-Immobilien
besteht. Durch die Vereinbarung von Niesbrauch und Risikofreistellung
im Schenkungskonzept handelt es sich um eine ausschließlich
positive Schenkung. Felix trägt mit Nettoerträgen von
bisher 10.000 €/Jahr und nachdem eine geplante Erneuerung des
Bestandes unterbunden wurde, künftig nahe Null zum Familieneinkommen
bei. Er braucht kein Geld, solange er im familiären Umfeld
leben kann, der Niesbrauch endet mit diesem Privileg. In der Ausgangslage
besitzt Felix ausschließlich Immobilienvermögen. Auf
dieses kann ohne gerichtliches Einverständnis nicht zugegriffen
werden. Niemand kann Felix also schädigen, es gibt kein Finanzamt
und außer der Substanzwertkontrolle keine weitere Beanspruchung
des Gerichts. Das Bezirksgericht hat dem gegenüber Konsumausgaben
von jährlich 10.000 € und die Anschaffung eines Automobils
aus dem Sparbuch genehmigt und missachtet die Widmung zur Ersatzbeschaffung
von Substanz. Zusätzlich werden sinnlose Ausgaben oktroyiert
für wiederholte gleichlautende Wertgutachten und Übersetzungsdienste
in einer überschaubaren Bagatelle. Durch mangelnde Manuduktion
der Richterin werde ich aus der Selbstvertretung im Außerstreitverfahren
gedrängt und komme ohne kostenpflichtigen Rechtsbeistand nicht
mehr aus, den ich anlässlich seines Kuratorenmandats bei Herrn
RA Mag. Trötzmüller am 16.6.2021 gesucht habe. Immobiliendispositionen
haben stets ein enges Zeitfenster zumal unter der Dynamik des Internets.
09.07.2021 Protokoll der Anhörung. Die Richterin hat einen vollständigen Antrag vorliegen einschliesslich erster Seite des notariellen Vertragsentwurfs und fragt immer noch um welche Immobilie es sich handelt. Es geht aus dem Protokoll nicht hervor aber sie beruft sich auf Dokumente ON 92 vom 10.4.2020 sowie ON 152 vom 30.12.2020 und erklärt, das Genehmigungsverfahren sei für sie beendet. Frau Richterin verabschiedet sich in einen 3-wöchigen Urlaub. Ich verweise nochmal auf die Notlage und Gefahr auch diese Immobilie wieder zu verlieren und Felix weiterhin und endgültig auf dem Sparbuch festzuhalten. 09.07.2021 Ladung zu einem weiteren Termin am 6.8.2021 Thema Erörterung im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag hinsichtlich der Eigentumswohnungen in Budapest, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 13.07.2021 Ich übersende der Stellvertreterin Frau Mag.a Wallner ein Schreiben des ungarischen Notars, worin dieser den Abschluss der technischen Prüfung und die Schlüsselübergabe anzeigt und bitte um Auskunft. "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung". Ich gebe die Vorwürfe gegen die Verfahrensführung der Frau Mag.a Fill wieder, insbesondere dass Sie geforderte Nachbesserungen selbst verhindert. 15.07.2021 Ich übersende weitere Dokumente und bitte die Frau Richterin Wallner um Vorladung meiner Familie. 16.07.2021 Vorladung zum Herrn Vorsteher zum Termin 23.7.2021. Thema Rekursbeantwortung in Sachen Verfahrenshilfe 19.07.2021 Einstündiges Telefongespräch, die Frau Richterin Wallner wird die Sache anschauen will aber noch mit Frau Mag.a Fill darüber sprechen. 21.07.2021 Rückruf, kurz angebunden. Frau Mag.a Wallner hat erfahren, dass wir das Gericht als Folterkammer bezeichnen. Sie wirft uns vor, Nachbesserungsaufträgen der substituierten Richterin nicht entsprochen zu haben und wird uns nicht helfen. Es gibt darüber keinen Beschluss sondern eine Aktennotiz, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 22.07.2021 Ich nehme gegenüber Frau Mag.a Wallner Stellung zu dieser Aktennotiz, protokolliere den Inhalt der zurückliegenden beiden Telefongespräche und belege zwei Fälle von Verfahrensverschleppung. 23.07.2021 Besprechung beim Herrn Vorsteher. In meinem Antrag auf Gehör vom 1.7.2021 berufe ich mich auf die zugestellte Rechtsmittelbelehrung. Diese sei leider veraltet und mir irrtümlich zugegangen. Nach neuer Version kann ich den Einspruch nicht selbst vertreten und bräuchte einen Rechtsanwalt. Es würde sich nun eine neuer Schauplatz auftun. Um das zu vermeiden ziehe ich meinen Antrag zurück. Wir verlieren also die Verfahrenshilfe unwidersprochen. Im Gegenzug erhalte ich eine Verlängerung der Eingabefrist für den Rekurs des Ablehnungsantrags. Diese beginnt nach Ende der Gerichtsferien ab 18.8.2021 neu zu laufen. Der Herr Vorsteher rät mir dringend, für diesen Antrag einen Rechtsbeistand beizuziehen, dieser möge ihn dann kontaktieren. Es wird festgestellt, mein formloses Schreiben vom 18.5.2021 an den Herrn Landesgerichtspräsidenten mit der Bitte um Schlichtung sei wegen irreführender Angaben im Betreff versehentlich als Ablehnungsantrag angesehen worden. 26.07.2021 Die Werkstatt der Lebenshilfe hat Betriebsferien, ich gehe mit Felix in Sommerfrische und bitte um Verlegung des für 6.8.2021 vorgesehenen Vorladungstermins, sowie endlich einmal die Vorladung meiner ganzen Familie. 26.07.2021 Kontaktaufnahme mit der Kanzlei des renommierten Fachanwalts Mag. Fuchs. Um den gewünschten Ablehungsantrag gegen die Richterin zu begründen müsse er die gesamte Akte sichten. Dafür allein wären 3000 Euro fällig. Ausgaben, die ich Felix bzw. der Familie nach dem 2.500 Euro Debakel mit der Kanzlei Dr. Felsberger nicht mehr zumuten kann. Es braucht viel Zeit und Mut aber ich gehe wieder selber ans Werk und verlasse mich auf die vom Herrn Vorsteher gewährte verlängerte Abgabefrist nach den Gerichtsferien: "Aufgrund der Tatsache, dass der Rekurs gegen die Entscheidung ON 6 unvollständig ist, wird dem Dkfm. Seidl als Erwachsenenvertreter eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, diesen ordnungsgemäß zu verbessern. Vom Richter wird dem Doplomkaufmann erklärt, dass der Beginn dieser Frist gemäß § 222 ZPO mit 18. August (Ende der Fristenhemmung) zu laufen beginnt." Fristenhemmung war aber ohnehin schon seit der Genehmigung der Verfahrenshilfe gegeben. 02.08.2021 Es ist immer noch die Vertretung Mag.a Wallner für uns tätig. Ich zeige an, dass Herr RA Mag. Fuchs mit einer sofortigen Intervention beauftragt wurde und beschwere mich, wir würden wieder einmal aus der Eigenvertretung im Außerstreitverfahren hinausgedrängt. 02.08.2021 Die Richterin Fill hatte den Revisor des Oberlandesgerichts angerufen, um Felix die vom Herrn Vorsteher zugesagte Verfahrenshilfe wieder zu entziehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Rekurs des Revisors vom 16.6.2021 zurückgezogen wird. 20.08.2021 Die Eigentumswohnung im Melito-Park ist nun fertig und Schlüsselübergabe angesagt, wir haben diese bezahlt aber nach 15 Monaten Bauzeit immer noch keine Genehmigung. Es brennt der Hut und ich beantrage die eilige Fortsetzung des Genehmgungsverfahrens, dringliche Angelegenheiten seien trotz laufendem Ablehnungsprozedere zu bearbeiten. Die seit zwei Jahren gelagerte Angelegenheit der Ertragsobjekte in Budapest habe hingegen Zeit, denn der Schaden sei hier schon eingetreten. In der letzteren Sache ist gegen unseren Willen und Antrag ein Rechtsanwalt als "Kollisionskurator" bestellt. Wir beschweren uns laufend, dass die Angelegenheiten unseres Sohnes in einer Beitreibungsabteilung gelandet sind und hören, dieser Anwalt sei zwar als Insolvenzverwalter gelistet aber auf der Liste Erwachsenenvertreter, Kuratorinnen und Kuratoren der Anwaltskammern nicht vertreten. Es entbehrt nicht einer gewissen Komik, dass die Auswahl des Kollisionskurators dadurch selbst in Kollision gerät. Ich beantrage die Aufhebung der Bestellung wegen ungewöhnlicher Auswahl und Auftragsabwicklung mit einer unter http://ziege.wappenschmuck.eu/page8.htm wiedergegebenen Begründung. 20.08.2021
Ich bitte die gegenständliche Vorladung auf unbestimmte Zeit
auszusetzen, da die Angelegenheit nicht drängt und erinnere
demgegenüber an „Gefahr im Verzug“ bei der in Kapitel
4 beschriebenen Sache Mélitó-Park. Noch im Beschluss
vom 28.6.2021 hatte die Richterin außerdem bekannt gegeben:
„Über die noch offenen Anträge wird nach rechtskräftiger
Erledigung der Anträge auf Ablehnung der nach der Geschäftsordnung
zuständigen Richterin verhandelt und entschieden werden“.
1.
Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen
Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand
der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020
war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir
auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin
wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit
Qualen für den Betroffenen verbunden. 2.
Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und
es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden.
Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht
eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten
genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste
Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits
bekannte Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand
nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige Tóth
ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte
in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig.
Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin
wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920
zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie
sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei
diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge
die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung.
Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten
der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite ist von einem
Institut Lingua 3.
Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen.
Der Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert ist nach den Auflagen
der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall
möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 in dieser Chronologie
gelisteten Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom
Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu
teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer
Inflationsansage von 3,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt.
Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen,
das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung
kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme
aller Lasten. In eben diesen Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie
überführen. Da die Richterin Mag.a Fill alles ganz genau
nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt
mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die
Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein.
Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich
positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem
Geldgeschenk, keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung
ist zusätzlich durch die eingetretene enorme Wertsteigerung
der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt, zum vermeintlichen
Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch einen ihr
genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem
auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen
und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020
stelle ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen
Auftrags an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden
mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des
Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der
Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung
des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator)
im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags
vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben
Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom
31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen
Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es
handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung
wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung
unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021:
Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von
Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas
weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11
Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere
alles zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“. 4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat. 29.09.2021 Zustellung am 18.10.2021 Rechtsmittelentscheidung, der Rekurs wird wiederum als verspätet zurückgewiesen. Die am 26.7.2021 ausgesprochene Fristverlängerung durch den Herrn Vorsteher war nicht zulässig. Im Wesentlichen fußt die Begründung auf den Einreichungen vom 2. und 3.6.2021. Diese seien zwar richtig adressiert und fristgerecht beim Landesgericht eingegangen hätten aber rechtmäßig in den 400 Meter entfernten Briefkasten des Bezirksgericht gehört. Der Herr Präsident des Landesgerichts teilt am 8.6.2021 (1 Jv 230/21d-31) mit, Antrag und dessen Verbesserung seien an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet worden. Sie treffen dort also (déjà vu) mit 3-tägiger Verspätung ein. Die direkte Einreichung darf ich folgendermaßen begründen. Ich hatte mich mit einem ausführlichen Schreiben vom 18.5.2021 an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig gewendet und um ein Schlichtungsgespräch angesucht. Seine Beantwortung vom 25.5.2021 enthielt bereits ein Aktenzeichen 1 Jv 230/21d-31 also einen Vorgang auf welchen ich mich mit meiner Einreichung bezogen habe und den mich irreführenden Satz: "Im Falle, dass die von Ihnen angeführten Gründe die Ablehnung der zuständigen Richterin nach der Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichts nicht rechtfertigen, steht ihrem Sohn als vom Verfahren Betroffenen und Ihnen als Erwachsenenvertreter das Rechtsmittel des Rekurses an das Landesgericht Klagenfurt zu. Über den Rekurs hat ein Senat von drei Richtern zu entscheiden." Im Übrigen bin ich natürlich davon ausgegangen, dass die Fristzusage des Herrn Vorstehers halten wird. Es kann doch nicht Sinngebung eines Außerstreitverfahrens sein, den juristischen Laien in ein Dickicht zu führen das selbst führende Juristen nicht überblicken. Ich befinde mich nun wieder am Ausgangspunkt mit desaströsen Folgen für den bereits verbrieften Wohnungskauf im Mélito-Park von Budapest dessen Dringlichkeit die Frau Richterin übersieht und dessen Entscheidung sie nach dem dritten Ablehnungsantrag weiter verschieben wird. 21.10.2021 Bitte an den Herrn Vorsteher meinem bevorstehenden 3. Befangenheitsantrag Verständnis entgegen zu bringen. Er trage an der Zurückweisung der beiden Vorgänger durch das Landesgericht selber Schuld. Dies begründe ich mit einer Chronologie der von ihm zu vertretenden Fehlleistungen. Ein weiterer Befangenheitsantrag steht bevor 05.11.2021 Ich erstatte meinen Jahreswirtschaftsbericht. Der Vermögensstatus ist gegenüber dem Beschluss des Gerichts vom 30.12.2020 unverändert, es gab keinerlei Fortschritte. Ich zeige die Schädigung des Betroffenen Felix durch den nun zweijährigen Stillstand nochmals an und verweise in vier Punkten auf Fehlverhalten des Gerichts, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 05.11.2021 Vorlage des innert eines Jahres dritten Ablehnungsantrags gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill beim Herrn Vorsteher des Beirksgerichts: "Es ist wohl Handwerk einer Richters Verfahren zu führen, also nach klaren Linien auszurichten und objektive Interessen des Betroffenen einzubinden, die auch in der zeitgerechten Abwicklung wirtschaftlicher Belange bestehen können. Mag.a Theresia Fill richtet ihr Vorgehen an unprotokollierten Zurufen aus. Die Fälle vom 20.9.2019 und 3.3.2020 sind aktenkundig, ich empfehle Ihrer Aufmerksamkeit ein aktuelles Ereignis am 9.7.2021 und den Zuruf „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“ bezogen auf eine Generationenschenkung bei der Rückbehalt der Früchte alltäglich ist. Spürbare Defizite wollten wir durch Sachverständige ausgleichen, die Beitreibungsrichterin Fill ersetzt sie durch einen willfährigen Insolvenzverwalter. Es kann nicht oft genug gesagt werden, hier geht es um den Jahre zurückliegenden, schlichten Tausch einer Ferienwohnung und die schlichte weitere Schenkung von Immobilien, beides unter Vorbehalt der Früchte im europäischen Inland. 17.11.2021 Es ergeht ein einzeiliger Beschluss über eine einhundertseitige Vorlage: "Wie bereits in den Vorbeschlüssen erwähnt, liegt keine Befangenheit der Zuständigen Richterin Mag.a Theresia Fill vor". Die ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich angesehen werden". Über diese Verdrehung von Ursache und Wirkung werde ich mich im Rekurs beschweren. 26.11.2021 Nach einem Hinweis durch das Rekursgremium richte ich eine förmliche Beschwerde an den Personalsenat des Landesgerichts: "Beschwerde des Erwachsenenvertreters Johann Seidl gegen die Zuweisung von Erwachsenenschutzsachen aus dem Familiengericht Abteilung 13 der Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger an die Beitreibungsabteilung 6 der Frau Richterin Maga. Theresia Fill im September 2019. Folge dieses Verwaltungsakts ist die massive Störung der Gesundheit und Zukunftsvorsorge meines Sohnes Felix Massimo Seidl. Felix wurde vom Immobilienmillionär 2018 (betreut von der Abteilung 13), zum Inhaber eines „mündelsicheren“ Sparbuchs von 71.000 € (in der Betreuung der Abteilung 6)". 02.12.2021 Am 17.11.2021 erscheint ein illustrierter Artikel im News-Magazin unter dem Titel "Vom Verbot, Millionär zu werden". Die Redaktion hat die Medienstelle des Bezirksgerichts um eine Stellungnahme gebeten. Hier kommt sichtbar die Richterin Fill zu Wort und wiederholt ihre bisherigen Berichte. Ich widerlege diese in einem 8-seitigen Schreiben und bitte das Richtergremium der Medienstelle der Öffentlichkeit künftig mit neutralen Auskünften zur Verfügung zu stehen. Der News-Artikel 02.12.2021 Hier kommt der dritte Rekurs zum Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag.a Fill. Ich betreibe die Ablehnung der Richterin seit dem 27.8.2020 und muss mich nun wegen Missbrauchs verantworten und rechtfertige mich mit zurückliegenden Fehlleistungen des Herrn Vorstehers. Ich trage vor "Im Übrigen entscheidet der Herr Vorsteher mit einem Zweizeiler über einen 100-seitigen Sachvortrag in dem wir Erwachsenenvertreter unser Misstrauen begründen und unser zwangsläufiges Empfinden von Befangenheit und Verärgerung dieser Richterin, verstärkt durch den Vergleich mit ihrer feinsinnigen Vorgängerin und eine jüngste Begebenheit, die Öffnung eines neuen Stolpergrabens mit einem Streitpotential das Alles bisherige in den Schatten stellt". 09.12.2021
Die Frau
Richterin hatte mir bei der Sitzung am 9.7.2021 unprotokolliert
zugerufen: "Das mir dem Nießbrauch können Sie
sich gleich abschminken." Sämtliche
Schenkungen sind typische Generationenschenkungen und mit einer
Niesbrauchsvereinbarung "Zur familiären Nutzung"
versehen. Diese kann die Richterin aus formellen Gründen kippen,
weil in 2012 auf die Unterschrift eines Kollisionskurators vergessen
wurde und richtet damit ein heilloses Durcheinander an. Sie kann
diese aber, im Hinblick auf die langjährige Übung, auch
durch eine nachträgliche Genehmigung heilen. 16.12.2021 Der Personalsenat hat über meine Beschwerde gegen die hemdsärmelige Richterbestellung entschieden und der Herr Präsident des Landesgerichts teilt folgende Entscheidung mit: "Die von Ihnen vorgetragenen Gründe geben aus Sicht des Personalsenates zu einer Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Klagenfurt keinen Anlass." 17.12.2021 Ladung von Johann Seidl für den 21.1.2022 mit dem Auftrag: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde. Wir beziehen die Anfrage auf die bis zur Grundbuchvormerkung von Felix fortgeschrittene Ferienwohnung in Budapest Mélitó-Park und halten die entsprechenden Kaufverträge in deutsch und ungarisch verfügbar. Die Begründung dieser Anforderung haben wir nicht verstanden. Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Wegen der angekündigten Verhandlungsdauer von 11/2 erwarteten wir die endliche Verhandlung des Zurufs der Frau Richterin vom 9.7.2021 "Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken." 27.12.2021 Offener Brief an dem Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts. Das Bezirksgericht entmündigt zuerst die beeinträchtigten Menschen und hinterher Ihre Erwachsenenvertreter. Den Richter kann man sich nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein. Stellungnahme gegen die hemdsärmelige Bestellung von Familienrichtern nach Auslastungskriterien und dem Motto: Der Jurist kann Alles. Die Gerichtsautonmie in Personalfragen führt bei konstanter Ausstattung zwangsläufig zu Notbesetzungen, zumal die vorwiegend weiblich besetzten Richterstellen eine hohe Fluktuation aufweisen. Diesbezügliche Korrepondenz28.12.2021 Ladung von Sylvia Seidl für den 12.1.2022 mit dem Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News. Wir beanstanden in einer Erwiderung am 3.12.2022 den ZigZag-Kurs dieser wechselseitigen Vorladungen und verlangen zum X-ten Mal die Vorladung der gesamten Familie die ja auch gesamt von den gerichtlichen Massnahmen betroffen wird. Medien und und die öffentliche Betroffenheit sind die letzten Stützen in einer Auseindersetzung mit ungleichen Waffen. Bilder sind das Ausdrucksmittel unserer Zeit, unter das Bilderverbot würde auch ein Dokumentationsfilm fallen, der Eindruck eines Eingriffs in die Pressefreiheit mit der Bemühung eines Persönlichkeitsrechts, das an anderer Stelle nicht zugestanden wird ist evident. 04.01.2022 Vorbereitend für die für 21.1.2022 anberaumte Sitzung beantrage ich die Anwesenheit meiner Frau Sylvia Seidl und verweise darauf, dass ein Nießbrauch nicht Inhalt eines Immobilienkaufvertrags sein kann, im Übrigen auch bezogen auf die Ertragsimmobiien deren Kaufverträge bereits am 14.10.2019 angefordert und am 4.11.2019 geliefert und bislang nicht beanstandet wurden. Durch das Zeugnis meiner Frau ergäbe sich auch die Möglichkeit der Diskussion des inhaltsfernen Protokolls vom 20.9.2019. 05.01.2022
Die regionale Kleine Zeitung recherchiert
bei der Pressestelle des Bezirksgericht, ich bemühe mich um
eine ausgeglichene Berichterstattung mit einem Vorschlag: "Nun
hat die Medienstelle endlich einen Namen und Sie, sehr geehrte gnädige
Frau haben sicher, wie ich, kein Interesse an einer schiefen Presse.
Vielleicht ergäbe sich die Möglichkeit mich und Herrn
Redakteur Jochen Habich in der Medienstelle kurz zu empfangen oder 09.01.2022 "Ein direkter Kontakt bzw eine Besprechung mit den in das Verfahren involvierten Parteien bzw. ihren Vertretern ist nicht Aufgabe der Medienstelle". 10.01.2022
"Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
und den raschen Bescheid. Mit Herrn Redakteur Habich wird hoffentlich
bezüglich der Inhalte zu reden sein. 12.01.2022 Sylvia Seidl und Sohn erscheinen zur Besprechung. Die Richterin trägt ihr auf, ihrem Mann auszurichten, sie werde Fotos von Felix in Medien und Internet künftig verbieten. Darüber hinaus erhält Frau Seidl keine Informationen zu den verschleppten Verfahren und beantragt daher auch noch mündlich ihre Zulassung zur bevorstehenden Sitzung mit dem Vater. Felix ist erschöpft und muss nach Hause gebracht werden. Hier beginnt ein neues Kapitel der Schikane trotz unerledigter Anträge seit dem 23.10.2019 und Befangenheit der Richterin, weil durch unangenehme Veröffentlichungen direkt betroffen, verkündet sie den Eltern ein Bilderverbot für Felix. Die vierte Kraft der Demokratie hatte der Vater angerufen und verantwortet Webinhalte gegen deren sachliche Inhalte selbst die Richtervereinigung keine Einwendungen erhob. Die Richterin protokolliert die Aussagen von Frau Sylvia: "Wenn ich gefragt werde, wer dioe Zustimmung dafür erteilt hat, so gebe ich an: Mein Mann hat mich darüber informiert und ich habe ja dazu gesagt. Wenn ich gefragt werde, warum ich diese Zustimmung erteilt habe, obwohl eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung dazu nicht vorliegt, so gebe ich an: Sie wissen, dass ich in diesen rechtlichen Dingen nicht bewandert bin, das mit meinem Mann besprochen, habe ihm vertraut und habe zugestimmt." Eine Äußerung des Obergerichts vom 17.11.2022 bestätigt, eine Genehmigung brauche es nicht, die Bildveröffentlichung liege im Machtbereich der Erwachsenenvertretung. Die Richterin hat auffallendes Interesse an diesem Verbot, eine Fortsetzung gibt es schon eine Woche später am 21.1. 2022 wo meine Frau derselben Frage begegnet. 17.01.2022 Johann Seidl ist für den 21.1.2022 zu einer Anhörung geladen für die 1 1/2 Stunden Dauer vorgesehen sind. So ein Marathon übersteigt seine Kräfte und er hofft, dass Frau Seidl zu seiner Unterstützung zugelassen wird. Es wird auch mit deren Informationsbedürfnis argunentiert, sie sei die eigentlich Betroffene gerichtlicher Maßnahmen, deren Inhalt endlich erläutert werden soll. Eine mehrfach beantragte familiäre Vorladung wurde bisher nicht gestattet und wir erhalten nun Gelegenheit, die gemeinsame Einvernahme zu inhaltsfernen Protokollierungen und unterdrückten Anträgen zu fordern und dokumentieren zu lassen. Die von uns gewünschten Gegenstände beantragen wir in einem 5-seitigen Schreiben. Wegen brisanter Themen bitte ich den Herrn Präsidenten des Landesgerichts und den Herrn Vorsteher, die Sitzung auch amtsseitig mit einem Zeugen (Praktikanten etc.) zu begleiten. 17.01.2022 Ich nehme nochmals Bezug auf die bevorstehnde Sitzung vom 21.1.2022 die im Schatten einer noch am 12.1.2022 stattgefunden Einvernahme meiner Gattin und meines Sohnes steht, um seine Bilder zu verbieten. Ich stelle fest, die Nachforderung der Kaufverträge sei obsolet, nachdem sich der Genehmigunsprozess der Wohnung am Mélitó-Park über 14 Monate hinzieht und um das preiswerte Objekt nicht zu verlieren die Verbücherung in mein gänzliches Eigentum stattfinden muss. Aufgrund des Lapsus in der Vorladung, Thema sei "die Eigentumswohnung" in Budapest gingen wir natürlich von einer nochmaligen Verhandlung des mit "Gefahr im Verzug" angezeigten Kaufvorhabens im Mélito-Park von Budapest aus und stellten diesbeszüglich weitere Anträge zur Klärung in dieser Sitzung. 21.01.2022 Wir haben die angeforderten Verträge dabei. Das stellt sich als Irrweg heraus, das Gericht wollte die Kaufverträge für die ebenfalls in Budapest belegenen drei Ertragswohnungen und fordert diese nun mit einer neuen Frist von 10 Tagen ein. Wegen Erfahrungen aus der vorangegangenen Sitzung, wo die Frau Richterin die Ansprache als "liebe Frau" als Beleidigung protokolliert, ihren Zuruf "Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken" aber nicht, haben wir die Anwesenheit eines amtlichen Zeugen sowohl beim Herrn Präsidenten des Landesgerichts als auch beim Herrn Vorsteher gefordert. Anwesend ist ein Rechtsanwalt Trötzmüller, auch das ist uns recht. Es wird diesmal wortwörtlich protokolliert aber die Protkollierung vor dem entscheidenden Punkt beendet. Unser Themenvorschlag vom 17.1.2022 wird vollständig unterdrückt. Die Richterin ermittelt mit bohrenden Fragen den Schuldigen für Bild- und Textveröffentlichungen in den Blättern News und Kleine Zeitung und auf den Websites www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org. Sie überlegt hier eine Strafanzeige. Ich durfte erwidern, dass auch ich im Gegenzug eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erwäge, wenn nach vier Jahren Entzug seines Refugiums kein medizinischer Gutachter für Felix bestellt wird. Die Richterin bestätigt die widersprüchliche Themenangabe der Einladung im Protokoll und schwenkt trotzdem auf einen Gegenstand, der in der Dringlichkeit ganz hinten rangiert, nicht zu erwarten und daher auch nicht vorbereitet war. Der anwesende Rechtsanwalt weist sich nach 15 Monaten Abstinenz als besorgter Kollisionskurator im Schenkungskonflikt um die Budapester Ertragsimmobilien aus. Den seiner Bestellung zugrunde liegenden Antrag haben wir längst zurückgezogen und seine Ablösung wegen Befangenheit, Untätigkeit und erwiesene Inkompetenz verlangt. Der Anwalt blamiert sich vor den Anwesenden durch Unkenntnis des 3-seitigen Vertrags, den er kuratieren soll und erntet Beifall. Das Protokoll war schon geschlossen. Die Richterin ist sichtbar wieder im Besitz unserer Akte, man darf vermuten, dass unser Ablehnungsantrag auch im Rekurs ins Leere ging. Auch die Lichtbilder werden wieder thematisiert und die Richterin protokolliert: "Ich betreibe die Website quelle.wappenschmuck.eu (richtig www.exklusivkreis.at). Ich habe veranlasst, dass auf dieser Website Lichtbilder und Filme von Felix veröffentlicht werden. Ich fühle mich verpflichtet, das Elend von Felix öffentlich darzustellen." Es beginnt danach ein 8-monatiges Erhebungsverfahren gegen meine Frau das sie völlig entnervt. Das Geschehen wird nach alledem am 17.8.2022 mit einem Verhör meiner Frau fortgesetzt das mich veranlasst den Raum zu verlassen um die Contenance zu wahren. 24.01.2022
Wir beantragen bezüglich der
zurückliegenden Schenkungen von ungarischen Immobilien des
DKfm. Johann Seidl an seinen minderjährigen und folgend beeinträchtigten
Sohn Felix Massimo Seidl wegen fehlender, beziehungsweise unzutreffender
pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, nach Aktenlage zu entscheidung
und somit die Nichtigkeit auszusprechen. 2 Jahre mit Frau
Richterin Mag. Fill haben bewiesen unter dieser Richterin ist das
Vermögen von Felix nicht zu verwalten und wir folgen mit unserem
Antrag exakt dem Präjudiz der Richterin vom 19.9.1919, wenigstens
diese Entscheidung dürfte also schnell gehen. Die Familie kann
ihr Immobilienvermögen nun freihändig sanieren und dem
Betroffenen testamentarisch wieder zuschreiben. Was die Formalien
angeht, hat man gelernt. 25.01.2022 Ich fordere den Herrn Rechtsanwalt Trötzmüller auf, seiner Kanzlei und dem Gericht bevorstehende Weiterungen zu ersparen, indem er den Auftrag vom 31.08.2020 spontan und mit Bedauern zurücklegt. 26.01.2022 RA Trötzmüller benimmt sich schlecht am Telefon, mit seinem Beauern ist nicht zu rechnen. 28.01.2022 Die Richterin bestellt den Neurologen Dr. Raoul Sacher um ihre Behauptung untermauern zu lassen, unsere Veröffentlichungen verletzten die Persönlichkeitsrechte von Felix. 01.02.2022 Unter Bezugnahme auf die Anordnung des Gerichts vom 21.1.2022: "DKfm. Seidl wird aufgetragen, binnen 10 Tagen die drei Kaufverträge hinsichtlich der drei Eigentumswohnungen aus dem Jahre 2011 in deutscher und ungarischer Spreche zu übermitteln, und zwar an das Bezirksgericht Klagenfurt zu übermitteln zu 58 P 45/19s" übersende ich heute eine Garnitur der Kaufverträge für J141 mit dem Bermerken, die übrigen Verträge seien ident. Durch die bereits am 4.11.2019 übergebenen operativen Fragmente aller Kaufverträge ist dies zweifelsfrei belegt. Die Eingabe wurde auch nicht beanstandet. 01.02.2022 Wir bitten um eine Erweiterung des Auftrags an den Neurologen zur Klärung der Gesundheitsschädigung von Felix durch den abrupten gerichtlichen Entzug seines Freizeitdomizils in 2017 und durch die bislang fortgesetzte Ablehnung einer Ersatzlösung. Unser seit Jahren an diverse Stellen gerichteter Antrag auf Klärung dieser zurückliegenden und für Felix sehr schmerzhaften Angelegenheit befindet sich seit dem 22.9.2020 bei der Richterin. Mit Protokoll vom 2.10.2020 hat Sie zugesagt, darüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Entscheidung angemahnt und festgehalten, dass es ohne den seit 2017 beantragten medizinischen Gutachter nicht gehen wird 07.02.2022 Wir verteidigen die veröffentlichten Bilder von Felix gegen den Vorwurf sie verletzen sein Persönlichkeitsrecht mit dem Hinweis sie dienten der Dokumentation der ihm zugefügten Schäden und seiner Selbstverteidigung dagegen. Wir sehen neuerlichen Ablenkungsversuch von den seit September 2019 angestauten Rückständen und einen weiteren Einschüchterungsversuch. Wir beklagen umgekehrt die Verletzung von Personenrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Grundrechte der geordneten Familie Seidl. 09.02.2022 Es wäre nicht das erste Mal, dass die Richterin ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Wir können uns nicht vorstellen, dass die Richterin Veröffentlichungen verbieten kann, die sie betreffen. Wir beantragen beim Herrn Vorsteher Ihre Befangenheit auszusprechen und die Angelegenheit von der Vertreterin entscheiden zu lassen. Gleichzeitig unterrichten wir den Chefredakteur der KLZ von einer Pressezensur durch die Hintertür, nämlich die Einschüchtung der Informanten. 15.02.2022 Der Kollisionskurator hat sich vor der Richterin disqualifiziert indem er nach 15-monatiger Zuständigkeit nicht einmal den 4-Seitigen Vertrag kannte, über den er zu entscheiden hätte. Wir haben mit einer sofortigen Reaktion der Richterin gerechnet, nachdem wir schon seit Langem seine Entlassung wegen Auffälligkeiten seiner Bestellung und fahrlässiger Amtsführung fordern. Auch hier orten wir Befangenheit und bemühen eine Entscheidung des Herrn Vorstehers. 16.02.2022 Ich wurde mit meinen 80 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Es werden Sachen außer Thema aufgeworfen, auf die ich nicht vorbereitet bin. Ich muß im Stehgreif argumentieren. Gegen Ende bekomme ich keine Luft mehr, versuche die Maske zu lockern die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bin dreimal geimpft. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen, totzdem soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Was soll die Hast in Angelegenheiten, die seit 2 Jahren lagern. Ich verweise immer wieder auf die äußerste Dringlichkeit einer Genehmigung für das Vorhaben Mélitó-Park, weil ich mangels Pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung die für Felix reservierte Immobilie allein kaufen muss und die letzte Möglichkeit, sein Sparbuch anzulegen verloren geht. Zur Erhärtung lege ich die Grundbücherliche Vormerkung von Felix und meinen bereits vorbereiteten Einzelantrag vor. Die Immobilie ist durch Vorschüsse aus meinem Konto vollständig bezahlt worden. Am 21.1.2022 hat mir die Richterin eine Strafanzeige wegen der ihr unangenehmen Presseartkel in NEWS und KLZ angedroht. Es kam nochmals der diesbezügliche Auftrag an Herrn Dr. Sacher zur Sprache und ich habe angekündigt, vice versa die Frau Richterin wegen Körperverletzung zu klagen, wenn der Sachverständige nicht auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung von Felix durch die abrupte Wegnahme seines 9 Jahre gewohnten Freizeitdomizils, unserem diesbezüglichen Festellungsantrag vom 22.9.2020 mit Ergänzung vom 7.2.2022 und der weitergehenden Verweigerung sprechen darf. Das 10-seitige Protokoll ist ein Schlüssel zum Verständnis der 2 1/2 jährigen Auseinandersetzung um das gesundheitliche und materielle Wohl von Felix Seidl. Das war nicht Alles, die Richterin erklärt, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts. 17.02.2022 Man fühlt so etwas, wir befinden uns in einer Endphase wo man die Feuerkraft erhöht. In den drei zurückliegenden Sitzungen hat die Richterin ihr Programm mit vorbereiteten strategischen Fragen abgespult und unsere jeweiligen Dringlichkeitsanträge unter den Tisch gekehrt. Durch meinen Zusammenbruch von Gestern besteht die Richterin auf einer weiteren Veranstaltung zu der auf meinen Antrag auch meine Frau geladen ist und wir Aussagekraft besitzen. Ich verfasse daher auf 10 Seiten Vorschläge zum Inhalt der nächsten Sitzung die der Klärung gewisser Wahrheitsfragen dienen soll. Es formulieren sowohl meine Frau als auch ich jeweils eine Erklärung zum nächsten Protokoll. Ich frage schliesslich ob die Richterin bereit ist die Investition in ein Penthouse im Mélitó-Park, als letzte Chance für die Anlage des Sparbuchs von Felix, sofort zu genehmigen und den zur Medienbekämpfung eingesetzten Neurologen ergänzend zur Gesundheitsschädigung von Felix zu hören, die ihm durch den 4-jährigen Entzug seines Sehnsuchtsorts zugefügt wurde. Die Richterin reagiert mit Ablehnung beider Begehren am 28.2.2022. 19.02.2022 Zustellung eines Aktenvermerks des Herrn Vorstehers vom 15.2.2022. Ich hatte am 9.2. und 15.2. Befangenheitsanträge gegen die Richterin eingebracht. Sie sollte nicht selbst ein Veröffentlichungsverbot gegen eine Sie betreffende Presse aussprechen und die Ablehnung eines unglücklichen Kurators entscheiden, der gegen unseren Einspruch bestellt wurde. Der Herr Vorsteher betrachtet dieses Vorbringen als rechtsmissbräuchlich und nimmt die Anträge zu den Akten, ohne sie weiter zu behandeln. Mir ist noch keine Entscheidung unseres 100-seitigen Ablehnungsantrags gegen Richterin Fill im Rekurs vom 5.11.2021 zugegangen. Der Herr Vorsteher teilt mit, dem Rekurs sei nicht Folge gegeben. Aktenvermerk vom 15.2.2022 23.02.2022 Wir haben noch keinen Beschluss zu dem am 30.11.2021 im Rekurs eingereichten Ablehnungsantrag, ich bitte die Präsidialabteilung des Landesgerichts um diesbezügliche Auskunft und lege die vom Vorsteher nicht bearbeiteten und als rechtsmissbräuchlich abgelegten Gesuche auf Festellung der Befangenheit der Richterin in zwei Angelegenheiten und auch dort nochmals vor. Ohne Bilder keine Berichtersattung, die Richterin sollte nicht selbst ein Veröffentlichungsverbot gegen eine Sie betreffende Presse aussprechen und die Enthebung eines unglücklichen Kurators entscheiden, der gegen unseren Einspruch bestellt wurde. 28.02.2022 Die Anhörung des Neurologen ist erneut abgelehnt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. Auch der Antrag für den Kauf der Eigentumswohnung im Mélitó-Park wird erneut abgelehnt, die Richterin argumentiert wieder mit dem Fehlen einer vollständigen Übersetzung des ungarischen Wertgutachtens, die wir aus Kostengründen verweigern und dass Ihr nur die erste Seite des Kaufvertrags zur Verfügung steht. Die Sitzung vom 21.1.2022 fand laut Ladung vom 17.12.2021 an Sylvia und Johann Seidl mit folgendem Auftrag statt: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde." Wir hatten diese Kaufverträge mitgebracht und hofften, dass die als brandeilig apostrophierte Antrag vom 9.4.2020 für Meltito-Park endlich besprochen wird. Wir hatten uns gründlich vorbereitet. Die Richterin erklärte die Vorladung für irrtümlich formuliert und verhandelte zusammen mit dem Kurator Trötzmüller unsere nicht mehr eiligen Ertragsimmobilien. Diese Verträge hatten wir natürlich nicht mitgebracht und wurden zur Nachlieferung binnen 20 Tagen verpflichtet. 15.03.2022
Was bleibt mir übrig, als wieder einmal
im Rekurs vorzutragen, es möge ein Sachverstängiger aus
dem Fach der Neurologie bestellt werden um 1. Festzustellen, ob
Besitz und familiäre Nutzung einer Ferienwohnung in ungarischen
Kurstandorten die Gesundheit und Lebensfreude von Felix fördert
und empfohlen wird. 18.03.2022
Ein weiterer Rekurs bezieht sich auf den brandeiligen Genehmigungsantrag
für das Penthouse im Mélió-Park.
Die Richterin beruft sich weiterhin auf fehlende Nachbesserungen,
übersieht aber einen Antrag vom 17.3.2022 den ich bei Ihrer
Urlaubsvertretung gestellt habe. 1. Der gegenständliche Beschluss,
der einen Torso „Wertgutachten“ zum alleinigen Ablehnungskriterium
stilisiert möge aufgehoben und das Gericht verpflichtet werden,
zur Behandlung der im Antrag vom 13.7.2021 gestellten Fragen Stellung
zu nehmen, das Verfahren eiligst wieder aufzunehmen und in eine
Entscheidung alle damit verbundenen Aspekte aufznehmen. (Antrag
in der Anlage) 28.03.2022 Wir haben am 20.8.2021 die Stornierung des gerichtlichen Auftrags an den Kollisionskurator Trötzmüller unter Anderem wegen Untätigkeit beantragt und am 24.1.2022 mit Nachreichung neuer Begebenheiten daran erinnert. Der Anwalt hat eine Stellungnahme abgegeben, seine 20-monatige Untätigkeit bemäntelt er damit, er müsse noch Einblick in die Grundbuchauszüge und sonstige ungarische Dokumente nehmen. Dieser Wunsch hatte bereits vom 10. bis zum 24.6.2021 zu einer Korrespondenz zwischen ihm, mir und der Richterin geführt. Alle bis dahin geforderten Unterlagen befanden sich nämlich beim Akt. Die Richterin hat, gegen unseren vorangegangenen Antrag, die Bestellung eines Fachkollegen in Exekutionssachen vorgenommen, diesen unzureichend beauftragt und nicht mit den notwendigen Informationen versorgt. Ihr hätte auch die exzessive Bearbeitungsdauer auffallen müssen, zumal wir diese unter Schadenshinweis fortlaufend angemahnt haben. Ich habe die Richterin daher in dieser Annulierung als befangen angesehen und diesen Umstand dem Herrn Vorsteher am 9.2.2022 in einem ausführlichen Bericht bekannt gegeben. Dieser wies den Hinweis als rechtsmissbräuchlich zurück. Die Richterin behält diesen Vorgang und bescheidet "Der Antrag des DKfm. Seidl auf "Zurücknahme der Bestellung des Mag. Trötzmüller zum Kollisionskurator" wird abgewiesen. 28.03.2022 Beschlossen wird, eine Dolmetscherin der ungarischen Sprache mit der Übersetzung einer Anforderung an das ungarische Grundbuchamt zu beauftragen. In welcher Sache geht nicht hervor, es handelt sich jedenfalls um eine Verspätete Aktion, denn keiner unserer Anträge liegt weniger als 2 Jahre zurück. Deren neue in Ungarn unübersehbare Verzögerung dient sicher nicht dem Wohl von Felix Seidl und verstärkt den Eindruck dass hier eine Aversion gegen seine Eltern über lange Zeit zu seinen Lasten ausgetragen wird. 28.03.2022 Es geht gleichzeitig eine Rechnung über Rechtsmittelgebühren in Höhe von 1244 € zu Lasten von Felix Seidl ein, verfasst von der Kanzleileiterin der Richterin als Kostenbeamtin. Felix besitzt keine verfügbaren Mittel. Ich bat daher um Überprüfung. Im Falle einer nötigen Beitreibung liegen Vorschreibung und Einbringung dieser Kosten in einer Hand, der Leiterin der Abteilung 6 des Bezirksgerichts. 28.03.2022 Beiliegend auch die Rechnung eines Neurologen Dr. Sacher über 268 € deren Begleichung Felix übernehmen soll. Diese dient mit völlig abwegiger und bestrittener Begründung der Vorbereitung einer angekündigten Strafanzeige gegen uns Erwachsenenvertreter wegen Veröffentlichung von Fotos des Betroffenen im Magazin "News" und der "Kleinen Zeitung". Wr haben auch diesbezüglich Befangenheitsbeschwerde bei Herrn Vorsteher eingericht. Ohne Bilder heutzutage kein Bericht, die Richterin bekämpft eine sie betreffende Presse höchstpersönlich. Auch dieser Einwurf wurde als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Gegen die Belastung mit diesem Honorar haben wir eingesprochen. 28.03.2022 Die bereits erwartete Retourkutsche für unseren Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill Beschluss zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl und gegen meine Frau gerichtet Abklärung im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf das eigene Bild also Bekämpfung der unangenehmen Presseberichtserstattung und Dokumentation der Verfahrensfolgen, also Selbstverteidigung des 5-jährig gequälten Felix Massimo Seidl. Die Entscheidung wurde erst am 10.6.2022 zugestellt und deshalb unter diesem Datum abgehandelt. 06.04.2022 Antrag auf Rekurs der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 28.3.2022 und Ausspruch der Enthebung des Mag. Trötzmüller als Kollisionskurator wegen Bestellung ohne formellen Auftrag und Fristsetzung, Untätigkeit und Befangenheit aus der Sicht der Betroffenen. Wir geben auch unserer Verwunderung Ausdruck, dass gegen unseren aufrechten Ablehnungsantrag gegen die Richterin, diese nach dem 18-monatigen Aufschub nicht mehr eilige Sache aufnehmen und entscheiden darf. 06.04.2022
Antrag auf Korrektur einer angekündigten
Kostenentscheidung des Bezirksgerichts Klagenfurt betreffend die
Honorarforderung von 268 €, erstellt am 28.2.2020 für
ein neurologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Sacher
über die Entscheidungskraft und Verhandlungsfähigkeit
des Felix Massimo Seidl. Dieses Gutachten dient den strategischen
Absichten der Frau Richterin Mag. Theresia Fill, durch Bilderverbot
künftige Presseberichte zu unterbinden, zur Vorbereitung der
angekündigten Strafanzeige gegen die Eltern Johann und Sylvia
Seidl und widerspricht dem Interesse des Betroffenen, seine ins
fünfte Jahr gehenden Gerichtsverfahren nun einer öffentlichen
Sichtweise zuzuführen. Wenn notwendig bitten wir das hohe Gericht
die Genehmigung im Besonderen des Films und der auf der Website
dargestellten Bilder im Rekurs zu genehmigen. www.exklusivkreis.at. 12.04.2022 Die Frau Richterin präsentiert eine Gebührennote der Dolmetscherin, die wieder Felix übernehmen soll. 29.04.2022 Antrag auf Zurücknahme einer angekündigten Kostenentscheidung des Bezirksgerichts Klagenfurt betreffend die Honorarforderung für die Übersetzung einer Anforderung an das ungarische Grundbuchamt. Der Betroffene Felix Seidl ist mittellos, ihm sind weitere Belastungen nicht zumutbar. Aus der Belastungsanzeige des Gerichts vom 28.3.2022 geht nicht hervor in welcher Sache die Dolmetscherin tätig wird. Handelt es sich um einen verspäteten Bedarf des seit dem 31.8.2020 untätigen "Kollisionskurators" so verweise ich auf unsere Zurücknahme des für seine Bestellung ursächlichen Antrags vom 15.9.2020, unseren in Bearbeitung befindlichen Rekurs gegen seine Bestätigung im Beschluss vom 28.3.2022, sowie die seit den Einreichungen vom 14.10.2018 und der Nachforderung vom 21.1.2022 unbeanstandet der Akte einverleibte vollständige Dokumentation. 04.05.2022 Beschluss des Landesgerichts über das erneute Verlangen auf Abberufung des Kollisionskurators Trötzmüller wegen Bestellung ohne formalen Auftrag und Fristsetzung, 2-jähriger Untätigkeit, Unfähigkeit und Befangenheit. Der Rekurs ist nicht zulässig, der Erwachsenenvertreter hat lediglich eine Anregungskompetenz beim Erstgericht und kein Einspruchsrecht. Der Beschluss des Erstgerichts war jedoch mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen. (Ein Wiederholungsfall) Das Obergericht trägt jedenfalls dem ausshließlich zuständigen Pflegschaftsgericht auf: "Es werde nicht umhin kommen sich mit den in den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen näher auseinenanderzusetzen". Der Beschluss des Landesgerichts 04.05.2022 Beschluss zu unserem Antrag auf Rekurs der Entscheidung des Erstgerichts vom 28.2.2022 vorgelegt am 18.3.2022. Der Antrag vom 23.10.2019 auf Genehmigung einer Ferienwohnung im Bad Héviz ist immer noch nicht entschieden, die gewünschte Immobilie steht noch zur Verfügung. Das Objekt wurde uns durch die Versagung einer Amtshaftungsklage aus der Hand geschlagen, wir haben aber nie unser Desinteresse erklärt. Wir baten das Landesgericht, die beschlussmäßige Entscheidung des Antrags vom 23.10.2019 anzuordnen. Der Antrag betrifft eine Ferienwohnung die den 9 Jahre gewohnten Therapien des Felix dient und muß daher durch ein medizinisches Gutachten unterstützt werden. Rekursentscheidung zu dem ablehnenden Beschluss des Erstgerichts vom 28.2.2022 bezüglich Genehmigung einer Neubauwohnung im Mélito Park von Budapest. Wir haben gebeten, einen auf Youtube angebotenen Film zur Dokumentation des speziellen Bedarfs von Felix zuzulassen. Wir haben vorgetragen, das Erstgericht habe mit seiner Entscheidung vom 28.2.2022 unseren Antrag vom 13.7.2021 übergangen, sein Beschluss möge daher aufgehoben werden. Das gesamte Vorbringen findet keine Erwähnung. Die ablehnende Entscheidung wird damit begründet, das Vorhaben sei nicht ausreichend konkretisiert. Hier ist schlicht auf die Dokumente der Einreichung vom 9.4.2020 zu verweisen und die Nachlieferung der notariellen Verträge in deutsch und ungarisch am 2.6.2020 und drei dem Baufortschrtitt folgenden Wertgutachten und dem Angebot einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker zu beauftragen. Die Kosten dieses Vorhabens waren exzessiv. 04.05.2022 Um das nach Meinung der Erwachsenenvertreter notwendige und durch die Gesundheitsentwicklung von Felix seit 2018 angezeigte medizinische Gutachten bzw. die Erweiterung der Tätigkeit des ohnenhin zur Vorbereitung eines Strafantrags gegen die Erwachsenenvertreter wegen Verletzung der Rechte von Felix am eigenen Bild berufenen Neurologen Dr. Salcher dreht sich das weitere Rekursverfahren. Ein Einschreiten des Obergerichts wird abgelehnt. Den zahl- und umfangreichen Eingaben des DKfm. Seidl sei kein Sachverhalt zu entnehmen, aufgrund dessen eine umfangreichere sachverständige Abklärung aufzutragen wäre. Wir beantragen diese Tätigkeit mit Bezug auf den abrupten Entzug seines 9-jährig genutzten Ferienplatzes und der damit verbundenen Therapien seit 2017. Ich verweise diesbezüglich auf die chronologische Darstellung in ziege.wappenschmuck.eu/page7.htm 30.05.2022 Ausführlich begründetes Ersuchen an die Justizombudsstelle ihre Entscheidung vom 18. Mai 2021, der abrupte Entzug des Sehnsuchtsorts und Therapieplatzes von Felix im Spätsommer 2017 sei rechtens gewesen, zu überprüfen. Es gäbe bis heute keine ärztliche Beurteilung der Wirkungen, der diesbezügliche Antrag an das Erstgericht liege inzwischen 20 Monate ohne Bearbeitung und die damalige Entscheidung der Ombudsstelle sei wegen eines wortgleichen Lapsus vom Bericht der Richterin abgeschrieben worden. Dem Betroffenen sei bis heute keine Ersatzanschaffung zugestanden worden. 31.05.2022 Die Ombudsstelle urteilt meinem Schreiben seien keine neuen Anhaltspunkte zu entnehmen, welche ein (neuerliches) Einschreiten erfordern würden. Ich werde darauf hingewiesen, dass weitere inhaltsgleiche Eingaben in dieser Angelegenheit von der Justizombudsstelle nicht mehr beantwortet werden. Der Wortlaut dieser Anfrage 07.06.2022 Präsidialkanzlei des Landesgerichts: unserem Einspruch gegen die Gebührenrechnung des Bezirksgerichts vom 12.4.2022 wird teilweise statt gegeben und die Gebührennote neu aufgesetzt. Kuriosum: Die Richterin leitet in Hauptfunktion die Beitreibungsabteilung, wird also in Personalunion diese Gebühren bei dem mittellosen Felix eintreiben. 10.06.2022 Uns wird nach 14 Wochen ein Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt, gerichtet an das VertetungsNetz-Erwachsenenvertretung zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits abgelaufen. Die Akten wurden der Richterin bereits zurückgereicht. Der Adressat ist unklar, die Vertretung erfolgte bis 9.1.2018 gemeinsam, sodann durch meine Frau als Sachwalterin bis 20.4.2020. Nach ihrer Erschöpfung wurde die Vertretung geteilt. Bei meiner Frau liegt weiterhin die Gesundheitsvorsorge für Felix, deren wesentlicher Baustein war sein 9 Jahre gewohntes Feriengrundstück zwischen Plattensee und Bad Héviz dessen Ersatz meine Frau bis zum 9. April 2020 anstrebte. Mir obliegt ab Stichtag die Verwaltung seiner materiellen Güter. Diese bestehen laut Status der Richterin Fill aus einem gesperrten Sparbuch, Zwischenliquidität aus einem geplanten Immobilientausch.also Bestandsvermögen eines bislang gerichtlich verhinderten Immobilientauschs. Felix ist mittellos. Den gegenständlichen Antrag verstehen wir als eine Retourkutsche zu unserem gegen die Richterin gerichteten Ablehnungsantrag. Er ist nach unserem Dafürhalten zu hastig gestellt. 1. Unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin ist noch nicht entschieden. Sie sollte in der Schwebezeit keine neuen Agenden aufwerfen, sondern brandeilige Anträge der Vergangenheit bearbeiten. Das betrifft auch die beschlussmäßige Entscheidung der seit 20 Monaten gelagerten Anfrage, ob es rechtens war, durch Unterdrückung seines Antrags dem kranken Felix im Herbst 2017 seinen Sehnsuchsort und seine 9 Jahre gewohnten Therapien in Bad Heviz abrupt zu entziehen. Asprüche daraus stehen vor der Verjährung. 2. Insbesondere in der mit dem Auftrag verbundenen Frage von Bildveröffentlichungen ist der Frau Richterin Befangenheit vorzuwerfen. Ohne Bilder keine Berichterstattung und diese ist ihr besonders unangenehm. Hier fehlt auch der Hinweis auf ein mögliches Antragsrecht unserer Familie, schließlich hat sich Felix persönlich gegen die jahrelange bürokratische Unterdrückung seiner objektiven Interessen zu verteidigen. 3. Wenn ein Dritter meinen Sohn besser und ebenfalls gratis vertreten kann und meine justizgeplagte Frau gleichwertig unterstützt stehe ich nicht an, mit öffentlichem Protokoll zurückzutreten und habe die Absicht dazu bereits geäußert. Jedoch ist seit dem 20.9.2019 der Verwaltungsgegenstand schwebend. Unklar ist wem was gehört, wem Erträge zustehen und wer das unternehmerische Risiko trägt. Es wäre also vorab zu definieren was es zu verwalten gibt und zu übergeben wäre. Auch die Frage der administrativen Qualität ist wohl vorerst nicht zu beantworten und der Auftrag an das Vertretungsnetz eigentlich verfrüht. Der subkutane Ablauf dieses Clearing-Verfahrens seit Beschluss vom 28.3.2022, der dem Vertretungsnetz sogleich und uns erst am 10.6.2022 zugestellt wurde ist bemerkenswert. Die im Beschluss enthaltene mit "binnen fünf Wochen" bestimmte Bearbeitungsfrist war bereits abgelaufen. Dem Vertretungsnetz (Herrn Mag. Rossmann) waren 4 Aktenteile nur kurzfristig zur Verfügung, konnten innert 2 Stunden eingesehen werden und wurden von der Richterein eilig zurückgefordert. Am 27.6.2022, dem Termin des ersten Gesprächs, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht und die Bearbeitung fertig. Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme. Für eine "Vertreterumbestellung" genügt es demnach, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw., hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertetenen auswirken könnte. Der Vertretene braucht kein Geld, solange er bei den Angehörigen lebt. Die bescheidenen Mieteinnahmen tragen solange zum gemeinsamen Familienhaushalt bei, Werterhalt und Verwaltung seines Immobilienvermögens umsorgt bis zum Bedarfsfall die Familie für Gottes Lohn. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter muß de fakto einen Wirtschaftsbetrieb im Ausland führen und beansprucht Honorare und Spesen, das Vermögen wäre bis zum hoffentlich späten Bedarf vermutlich erodiert. Es ist eine Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen. Ich bitte das Vertretungsnetz daher, ergänzend auch unsere Dokumentation aus Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Seidl zur Kenntnis zu nehmen. Sie besteht aus einem Filmdokument, einer tagaktuellen Chronologie und einer Sachverhaltsdarstellung mit enthaltener Außensicht der Presse. Es gäbe auch einen Rechtsbeistand, hätte die Richterin die dem Sohn zugestandene Verfahrenshilfe nicht beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. Ich verweise auf meine Absicht eine zeitliche Verschiebung der Begutachtung durch des Vertretungsnetz zu beantragen. Dem Vertretungsnetz lagen übrigens 4 Akten vor, von denen ich nur eine kenne. 21.06.2022 Ich lege dem Kollisionskurator Mag. Trötzmüller die Einlassung des Landesgerichts zu seiner Mandatsführung vor und bitte ihn, wegen 2-jähriger Untätigkeit sein Mandat in der Vertretung unseres Sohnes niederzulegen. 30.06.2022 Ich beschwere mich wegen der von der Richterin veranlassten Hausbesuche eines Sachverständigen Neurologen und eines Juristen des Vertretungsnetz bei Felix. Die harte Einvernahme vom 16.2.2022 endete für mich mit einem Herzanfall und musste unterbrochen werden. Die Richterin verlangte eine alsbaldige Fortsetzung und hat das als dringlich auch protokolliert. Ein Termin blieb aus, nachdem wir Erwachsenenvertreter unsere Wünsche für ein Programm, insbesondere die gemeinsame Klärung der Wahrheitsfragen, vorgetragen haben. Anstelle dessen ergingen 4 Blitzbeschlüsse, die allesamt mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung ausgestattet waren es sich aber in zwei Fällen herausstellte dass ein Rekurs unzulässig war. Ich erinnere in meinem Schreiben an die fällige Sitzung und verweise nochmal auf unser gewünschtes Programm. Meine Frau und ich geben Erklärungen bekannt, die meine Frau und ich jeweils zu Prototokoll der nächsten Sitzung geben wollen. Ich bezweifle begründet die Sachkenntnis der Richterin im Genehmigungsverfahren für den Liegenschaftserwerb im Mélito-Park. Ich beantrage: 1. Diese Sitzung nach Programm umgehend einzuberufen. 2. Die Verschiebung der Klärung des Ablöseverfahrens vor dem Vertretungsnetz Klagenfurt bis wenigstens in Umrissen feststeht, was für Felix überhaupt zu verwalten ist. Unterstützung kommt aus der Einlassung des Obergerichts vom 4.5.2022 AZ: 4 R 137/22x. 3. Wir beantragen der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl die Veröffentlichung von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil und Ausmaß zu genehmigen. Es werden dadurch keine Interessen des Abgebildeten verletzt. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Nach 4 Jahren der stillen Duldung dient diese seiner Selbstverteidigung in behördlichen Angriffen, die das Institut für internationales Betreuungsrecht in die Nähe der Verletzung von Menschenrechten und Personenrecht rückt. Hinzu tritt die Notwendigkeit, seinen gesundheitlichen Leidensweg zu dokumentieren, seine Bilder und sein Film wurden deshalb mehrmals seiner Akte einverleibt. 04.07.2022 Zu meinem Antrag vom 30.11.2021 auf Ablehnung der Richterin Mag. Fill im Rekurs habe ich bis heute keinen Beschluss des Landesgerichts erhalten, meine diesbezügliche Anfrage vom 23.2.2022 blieb ohne Resonanz. Nach 8 Monaten bedarf dieser Antrag einer Aktualisierung, die ich Form dieser Chronologie nachreiche. 04.07.2022 Angekündigt ist der Besuch eines Juristen von Vertretungsnetz um ein Clearing über die Ablösung unserer Erwachsenenvertretung durchzuführen. Insbesondere meiner Frau wird vorgeworfen die Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes zu gestatten. Ich habe eine Stellungnahme vorbereitet. Es ergab sich ein 3-stündiges Gespräch mit dem Juristen Mag. Peter Rossmann wir erhielten seine Zusage unsere mit Urkunden belegte Stellungnahme und Beschreibung der verunglückten Verfahren seinem Gutachten anzuhängen. 04.07.2022 Mehrere Telefongespräche mit Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher vom Landesgericht wegen der zurückliegenden Entscheidungen vom 4.5.2022. Ich teile dem Herrn Richter mit, dass laufend Beschlüsse mit positiver Rechtsmittelbelehrung kommen, die er im Rekurs als unzulässig zurückweisen muss, das sei doch Leerlauf. Er entrüstet sich nicht, die Sachen seien beim Kontrollgericht beliebt, weil sie schnell erledigt sind. Seine Abteilung hat unser Genehmigungsgesuch für den Erwerb der Eigentumswohnung im Mélito-Park im Rekurs zurückgewiesen mit der Begründung dieser Kauf sei nicht ausreichend konkretisiert, der Kauf ist jedoch zwischenzeitlich mit Hilfe des empörten ungarischen Notars abgewickelt und in den Anlagen zum ursächlichen Antrag und drei Nachreichungen ausreichend dokumentiert. Was ist eigentlich wenn ich mit diesen 16 Dokumenten nun zu Ihnen komme, Herr Richter. Herr Dr. Kerschbacher weist mich auf eine mögliche Rekursprüfung hin, dazu bräuchte ich aber einen Rechtsanwalt. Ich bedanke mich für seine Unterstützung in der Sache einer ungebührlichen Verzögerung mit der Folge eines 2,5 jährigen Entzugs der Ertragsimmobilien in Budapest. Er teilt mir dazu mit, es liege in der Verantwortung des Gerichtsvorstehers dafür zu sorgen, dass in der Sache endlich etwas weitergeht. Ich werde mich mit einer Beschwerde an diesen wenden. 08.07.2022 Clearingbericht von Vertretungsnetz: "Es wird empfohlen, das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertrtung fortzusetzen". Mit Mail vom 21.7.2022 relativiert der Gutachter seine Aussagen: "wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen." 14.07.2022 Beschluss zu unserem Antrag auf Bildveröffentlichung vom 30.6.2022. Unser Antrag wird zurück- bzw. abgewiesen. Einen Rekurs nehme ich nicht in Anspruch, da die Richterin eine Strafanzeige gegen meine Frau "in Erwägung zieht". Es kann Felix nur recht sein, wenn sein Fall sonach die Richterstube verlassen darf. Es ergab sich schon im Spätsommer 2017, als das Gericht unserem kranken Sohn sein 9 Jahre gewohntes Feriendomizil kurzerhand entzog, die Notwendigkeit einer öffentlichen Dokumentation vor Augen des Gerichts, die ich im Interesse meines Sohnes tagaktuell fortgeführt habe. Allein aus der Tatsache dass Inhalt und Aussage nicht widersprochen wird resultiert, nach 4-jähriger stiller Duldung, das objektive Interesse von Felix seine Sache mit Einsatz seiner überzeugenden Persönlichkeit öffentlich zu vertreten. Österreich wird nicht dulden, was ihm geschehen ist. 14.07.2022 Ladung an Vater, Mutter, Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern 2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht, also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren und Kuratorinnen" der Anwaltskammer. 14.07.2022 Der Vorsteher des Bezirksgerichts, vertreten durch die Familienrichterin Frau Mag. Löbel beantwortet die beim Landesgericht aufgelieferte Aktualisierung unseres Ablehnungsantrags mit einem Aktenvermerk: "Alle Ablehnungsanträge wurden rechtskräftig erledigt, Rekursen dagegen wurde nicht Folge gegeben." Wir sind nach wie vor nicht im Besitz einer Entscheidung unseres Rekursantrags vom 30.11.2021. 21.07.2022 Ich bitte um Verschiebung der Vorladung wegen ausländischem Urlaubsaufenthalt von Felix. Ich moniere die Honorarforderungen für die Tätigkeit des neurologischen Gutachters und der Gerichtsdolmetscherin, deren Tätigkeit beruhe auf einem Lapsus der Richterin. Ich habe der Frau Richterin bereits die bisherige Korrespondenz mit dem Vertretungsnetz überlassen und übersende auch die Kopie meines letzten Mailings mit dem Hinweis, dass wir die hier enthaltenen Argumente auch bei der Verhandlung vortragen werden. Inhalt: "Sehr
geehrter Herr Magister, Zu den psychologischen Belastungen von Sohn und Mutter möchte ich nur darauf verweisen, dass sie einen unbeschwerten Papa bräuchten und es einen Bruch des Familienlebens bedeutet, wenn nach 10-jähriger glücklicher Übung ein Fremder das Geld hat, innerfamiliäre Buchhaltung stattfinden soll und jeder größere Wunsch des Betroffenen in einer Formalie endet. Von meiner psychischen Belastung will ich nicht erst reden, die nach dem letzten Verhör durch die Richterin zu einem Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts führte. Bleibt
noch die vom Obergericht als entscheidungsrelevant aufgeworfene
Frage des Besserkönnens eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
gegenüber meiner aus 10 Jahren überprüfbaren Leistung,
zuletzt auch noch im Gegenstrom einer verärgerten Richterin.
Wir haben übrigens eine harte Antwort der Richterin auf unser Ablehnungsbegehren erwartet, es besteht in diesem Ablöseverfahren und dem Bilderverbot für Felix um weitere Presseberichte zu stoppen." 21.07.2022 Der Jurist Mag. Rossmann des Vertretungswerks relativiert seine Stellungnahme: "Sehr geehrter Herr Dkfm. Seidl,wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin.Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen.Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Mag. Peter Rossmann". 21.07.2022 Äußerung an den Gerichtsvorsteher. Ich erinnere mich an den Hinweis des Richters Dr. Kerschbacher vom 4.5.2022, beklage die ungehörige Verfahrensdauer und den bald 3-jährigen Entzug der Ertragsimmobilien in Budapest mit ausführlicher Begründung. Ich profitiere von der vertretungsweisen Zuständigkeit der Familienrechtsexpertin Mag. Löbel. Ich verweise auf die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf die geplante Ablösung meiner Person durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. 02.08.2022 Mehrere Konsultationen ergeben, dass ich mangels jeweiliger Genehmigungen nach wie vor Eigentümer aller dem Sohn zugedachten Immobilien bin und ich stelle den Antrag, dies auch auszusprechen. Ich ersuche um umgehende Bestätigung meines Eigentums. Wir haben mit diesem Antrag unsere Genehmigungsansprüche an das Pflegschaftsgericht auf "Null" gestellt und hoffen auf eine baldige Entscheidung. Ob die Frau Richterin dann bleibt oder nicht ist gleichgültig wir haben mit ihr nichts Wesenliches mehr zu tun. 02.08.2022 Mein Ablehnungsbegehren gegen die Richterin Mag. Fill vom 2.12.2021 wurde weder verhandelt noch ist mir eine Entscheidung zugegangen. Anfragen beim Landesgericht blieben unbeantwortet. Ich nehme daher Akteneinsicht bei den Vorsteherakten 12 Nc und der Erwachsenvertretungsakte 58 P es finden sich vorerst keine Spuren dieser Eingabe und ihrer Erledigung. 05.08.2022 Felix erhält eine Aufstellung über Gerichtsgebühren. Er ist ohne verfügbare Mittel. Es sind überwiegend Abweisungen, verursacht durch irrtümliche Rechtsmittelbelehrungen, eine über 450 Euro findet für ein Verfahren statt, das 2 1/2 Jahre zurückliegt. Die letzten Beschlüsse sind während eines offenen Ablehnungsverfahrens entstanden. Es sind nur Ordnungsnummern angegeben, die ich nicht zuordnen kann. Auf meinen Antrag auf Akteneinsicht reagiert die Richterin mit Schreiben vom 8.8.2022, sie nehme keine emails entgegen. Ich lasse eine Pfändung auf uns zukommen, es bleibt alles in einer Hand, die Agenden von Felix befinden sich ja ohnehin in der Beitreibungsabteilung des Gerichts. Auf diesem Umweg wird das Eigentum an diesem Sparbuch endlich geklärt. Übrigens finde ich in der Gerichtsgebührenordnung eine wietere Ungleichbehandlung von Minderjährigen und beeinträchtigten Menschen. Erstere genießen ein generelle Gebührenbefreiung. 09.08.2022 Mein Ablehnungsbegehren vom 2.12.2021 blieb bislang ohne Becheid. Die Suche desVorgangs in den Akten des Bezirksgerichts blieb vergeblich ich wende mich dshalb an die Registratur des Landesgerichts mit der Bitte um Aufklärung. 10.08.2022 Ich finde mich nach dieser schriftlichen Vorbereitung in der Präsidentschaftskanzlei des Landesgerichts ein um nach den Akten meines Ablehnungsverahrens zu forschen. Hier liegt nichts vor, meine Eingabe aus 2021 ist offenbar in Verstoß geraten und wurde nicht erledigt. Ich kann sie nochmals einbringen. Die Grande Dame des Landesgerichts, Frau Hofrätin Dr. Steflitsch bestätigt das am 10.8.20ß22 schriftlich: "In keiner Rechtsmittelabteilung war oder ist ein Ablehnungsverfahren ab Dezember 2021 gegen Mag. Fill (ablehnungswerber Dkfm. Seidl) anhängig." 16.08.2022 Ich reiche den Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Fill nochmals ein. Der erste Antrag des Ablehnungsverfahrens wurde genau vor 2 Jahren gestellt, ich beschreibe im Detail seinen ungewöhnlichen Weg durch die Mühlen der Justiz. Ich eränze um aktuelle Vorkommnisse und bitte endlich einmal eine Vorsprache der Familie zuzulassen. Erneuerter Ablehnungsantrag 17.08.2022 Protokoll der Sitzung mit uns Eltern vom 17.8.2022. Wir hatten Befangenheit reklamiert, die Richterin war außerdem durch das noch unentschiedene Ablehnungsbegehren vom 2. Dezember 2021 gehemmt. Bekanntgabe der "Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt aW zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich". Ein Clearingverfahren hatte die Richterin am 28.3.2022 beauftragt. Es wurde erst nach 4 Monaten und Ablauf der Erledigungsfrist aufgenommen und am 8.7.2022 vom Vertretungsnetz mit dem Bescheid abgeschlossen, das Ablöseverfahren möge weitergeführt werden. Unsere Einvernahmen durch die Cleaingstelle dauerten telefonisch 2 Stunden und persönlich im Familienkreis 3 1/2 Stunden. "Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen." Diese Klarstellung von Vertretungsnetz wurde dem heutigen Protokoll angeschlossen. Als Nächstes kam ein Neurologe ins Haus um festzustellen Felix sei unfähig über Bildveröffentlichungen selbst zu entscheiden. Wir erhielten Kostenvorschreibungen, haben uns die Finger wund geschrieben unsere Nerven lagen blank. Es war undenkbar dass neben einer verärgerten Richterin ein weiterer Opponent in unsere geordnete Familie kommt, Höchstpersönliches entscheidet und im worst case auch noch unser Wirtschaften lenkt und das Geld von Felix hat. Die Frau Richterin erklärt überraschend, die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Verfolgung von Bildveröffentlichungen unseres Sohnes zu beschränken aber gleichzeitig, sie werde sich das Weitere noch überlegen. Unbedachtes Ergebnis: Angegriffen wird somit meine arme Frau in ihrem Bereich der gemeinsamen Vertretung und nicht der ungeliebte väterliche Störenfried. Es warten drei bis 2019 zurückreichende Anträge auf die Entscheidung, doch die Richterin bleibt beim Thema mit einem neuerlichen Verhör meiner verängstigten Frau zu ihrem Einverständnis mit der Bildveröffentlichung das schon am 12.1.2022 und wiederholt am 21.1.2022 positiv protokolliert war. Der Tonfall der Richterin veranlasste mich sicherheitshalber den Saal zu verlassen. Meiner armen Frau hatte ich vorab empfohlen sich wegen der Bilder auf mir abzuladen. Sie tat dies nach eigenem Bekunden mit der Bemerkung es wäre ihr eigentlich lieber die Bilder würden herausgenommen, damit endlich Ruhe eintritt. Dieses Eingeständnis verschärfte die Richterin im Protokoll zu "Sylvia Seidl gibt zu den noch immer veröffentlichten Lichtbildern bzw. dem Film an: "Ich habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen, weil ich keine Zugangsmöglichkeit zur Website habe. Trotz dieses Ersuchens hat mein Mann, DKfm. Seidl, die Lichtbilder bzw. Filme nicht beseitigt." Meine Frau hat mir sogar mit Antrag bei der Richterin vom 16.12.2022 und Eintrag im Vertretungsverzeichnis vom 13.1.2023 nicht nur die Bildrechte sondern die vollen Befugnisse aus 269 (1) Z 7 übertragen und auf diese Weise Ruhe für sich hergestellt. Ihre protokollierte Aussage ist ohne Wert veranlasste aber am 17.11.2022 das Obergericht zur Bestätigung der gerichtlichen Vertretung nachdem die Eheleute in der Bilderfrage zerworfen sind. Fortsetzung der Story im Antrittsbericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 11.4.2023 in welchem er eine Strafanzeige bzw. Unterlassungsklage androht. Mit der Bestellung von Levovnik soll der über zwei Jahre sträflich untätige Kollisionskurator Trötzmüller wird stillschweigend abgelöst werden. Am 3.1.2023 ist dieser immer noch in Funktion und wir beantragen einen formellen Beschluss dieser Ablöse mit entsprechender Begründung. Ich fordere die Frau Richterin auf, den Inhalt der ersten Anhörung vom 20.9.2019 noch einmal im Kreis der damals und jetzt Anwesenden zu erörtern, wozu sich die Frau Richterin nicht bereit findet.Die Richterin teilt am Ende der Sitzung mit, der Herr Rechtsanwalt Mag. Levovnik habe sich mit dieser gegen Felix und meine Frau gleichermaßen gerichtete Vertretung einverstanden erklärt. Der Anwalt ist unbekannt, ich finde im Internet er beschäftigt sich im Feld der Richterin mit Mahnung und Beitreibung. 18.08.2022 Mail an Herrn RA Levovnik: "Ich bitte Sie dieses Mandat, das uns bis zum Höchstgericht führen könnte abzulehnen oder mit dem Rechtsbeistandvon Felix, Herrn RA Dr. Toriser wenigstens darüber zu sprechen." 19.08.2022
Ich nehme Bezug auf die vorangegangene Sitzung:
"Im Protokoll der gestrigen Sitzung werfen wir Ihnen vor,
mit Ihrer Entscheidung vom 19.08.2022 Ich teile der stv. Frau Vorsteherin des Bezirksgerichts Mag. Löbel mit, wir hätten den in Verstoß geratenen Ablehnungsantrag am 16.8.2022 erneut eingebracht. 19.08.2022 Ich trage der Richterin vor, sie habe mit ihrer Entscheidung vom 28.2.2022 ON 270 in welcher sie den Kauf der Wohnung im Mélitó-Park nochmals untersagt unseren ausführlichen Antrag vom 13.7.2021 übergangen und ausserdem unter der Hemmung eines offenen Ablehnungsverfahrens gehandelt. Ihre chronologische Archivierung Blatt auf Blatt in 13 ineinander verschränkten und großteils verschleppten Angelegenheiten führe zu Unlesbarkeit der 3000 Seiten und 350 ON umfassenden Akte und verursache Unsicherheit bei der Kontrollbehörde. 24.08.2022 Bei dem abgesetzten Kollisionskurator Trötzmüller, den ich wegen seiner Abstinenz mit Erinnerungen, Detailinformationen zum Gegenstand und Eingaben bestürmt habe, ist eine umfangreiche Akte entstanden die für die Beurteilung des Schenkungsvertrags aus 2012 unerlässlich und schwer reproduzierbar ist. Ich bitte, diese Dokumentation bei der Kanzlei einzuholen und unserer Akte anzufügen. Wir zeigen an, dass unsere Anfrage vom 22.9.2020, ob es rechtens war, dem Epileptiker Felix seinen Sehnsuchsort abrupt zu entziehen und über 3 Jahre vorzuenthalten, ebenfalls in Verstoß geraten ist und eilig zu entscheiden sei. Wir verweisen auf eine umfängliche Korrespondenz mit der Justizombudsstelle und deren abwegigen Kommentar in der Sache, der einen Bericht der Frau Richterin wortwörtlich wiedergibt. Es ist nun ein Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill im Rekurs eingereicht mit einem Umfang von annähernd 100 Seiten. Es stehen Gerichtsgebühren von 1000 € vor der Vollstreckung gegen Felix. Bei dieser Gelgenheit werden im Amtsweg die Eigentumsverhältnisse zu klären sein. Der Herr Vorsteher sieht wegen ständiger Wiederholungen einen Rechtsmissbrauch in unseren Eingaben und ist trotz ungebührlicher Dauer aller Genehmigungsverfahren zu einer Bearbeitung nicht länger bereit. Ebenso argumentiert die Justizombudsstelle. Wir mußten uns wiederholen, weil seit 5 Jahren nichts weiter geht und die anzusprechenden Richter wechseln. 24.08.2022 Die Grande Dame der Justiz Frau Dr. Irmgard Griss kommentiert die Vorgänge: "Es tut mir sehr leid, dass ihr Sohn durch die Nichtgenehmigung des Kaufes der Ferienwohnung so grvierende Nachteile erlitten hat. Sehr leid tut mir auch, dass es offenbar nicht gelungen ist, innerhalb vertretbarer Zeit ein Ersatzobjeklt zu beschaffen. Die Justiz kann und muss sich bemühen, durch Auswahl und Ausbildung sicherzustellen oder jedenfalls sicherzustellen versuchen, dass Richterinnen und Richter ihrer verantwortungsvollen Aufabe gerecht werden." 29.08.2022 Um den Rekurs des Ablehnungsbegehrens zu bearbeiten braucht das Landesgericht meinen Antrag vom 5.11.2021 sicherlich im Original, der weil beinah 100-seitig markant in einen Plastikhefter gebunden war. In der Kanzlei des Herrn Vorstehers ist auch dieses Schwergewicht nicht aufzufinden und ich wende mich zur Sicherheit an Frau Mag. Gasser des Landesgerichts mit der Bitte um Recherche. Diese gab mein Ansuchen an den Rechtsmittelrichter der Abteilung 3 weiter und erfuhr zugleich der Akt sei bereits wieder an das Bezirksgericht zurückgegangen. Eine nähere Auskunft dürfe sie nicht erteilen. 31.08.2022 Die Richterin sperrt das Sparbuch unseres Sohnes. Laut schriftlicher Auskunft der Raiffeisenlandesbank ist dieses schon seit der Errichtung gesperrt. 01.09.2022 Das Landesgericht entscheidet über den am 16.8.2022 erneut eingebrachten Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag.a Fill. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben mit der Begründung ein Ablösebegehren müsse unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe erfolgen und sei deshalb verspätet. Es trägt aber dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf. "Über die neuerliche und an die "Präsisialabteilung 1A" gerichtete Ablehnungseingabe des DKfm. Johann Seidl vom 13.8.2022, welche dem Landesgericht Klagenfurt im Nachhinein zum vorbehandelten Rekurs übermittelt wurde, wird das Erstgericht noch gesondert zu entscheiden haben." Die Entscheidung enthält einen wertvollen Hinweis der uns helfen kann die Verfahrensleitung durch Zurufe ausser Protokoll zu berichtigen. " Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokllierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokolllberichtigungsantrages zu begegnen." Wir werden diesen Antrag, bezogen auf vier Vorfälle, demnächst einbringen. 01.09.2022 Folgende Beschlüsse, basierend auf der Sitzung vom 17.8.2022: 1. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung der Mutter wird teilweise beschränkt und zwar hinsichtlich der Verfügung über das Sparbuch, die sie nie besaß, und die Rechte des Sohnes auf das eigene Bild. 2. Der Vater wird durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ersetzt und vollständig seiner Vertetung entbunden. Davon war in der Anhörung vom 17.8.2022 keine Rede. Auf die Sache nach der Sitzung angesprochen erklärt die Richterin, sie werde sich das noch überlegen. 3. Der wegen zweijähriger Untätigkeit und Befangenheit mit Unterstützung des Kontrollgerichts bekämpfte Kollisionskurator Trötzmüller wird nicht deshalb sondern mit Rechtskraft der Bestellung meines Nachfolgers Mag. Levovnik enthoben. Wenn diese nicht eintritt bliebe er in Funktion. Der Beschluss wurde zugestellt mit Wirkung vom 8.9.2022. 19.09.2022 Ich beantrage mit einer 20-seitigen Begründung beim Landesgericht den Rekurs dieses Beschlusses. Die Klärung des Rechts am Bild habe nach einem zu der Frage uneinbringlichen Clearing des Vertretungsnetz nun der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen übernommen. Zu bewerten ist die spezielle Sitution des von gerichtlichen Angriffen auf seine Grundrechte bedrohten Felix Seidl. Meine Ablösung nach 10-jähriger Bewährung ist unter den vom Kontrollgericht am 4.5.2022 benannten Anforderungen eines Vertretertauschs und bei Gewichtung des Wohls des Betroffenen und der geordneten Familie völlig suspekt. Der Inhalt des Rekursantrags 28.09.2022 Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts entspricht dem Auftrag des Rekursgerichts und weist unseren mittlerweile fünften Ablehnungsantrag in aller Kürze ab. Mit der anhängenden Rechtsmittelbelehrung lädt er uns zu einem nun vierten Rekurs an das Landesgericht ein. Ich hatte Gelegenheit mit dem dort zuständigen Herrn Abteilungsvorstand zu sprechen und seine Ermüdung festgestellt, die sich mit meiner deckt. Wir werden in dieser Sache nicht mehr einsprechen und verlassen uns künftig auf die Aufsichtspflicht des Herrn Vorstehers über den Fortgang unserer Verfahren. 30.09.2022 Ich habe die Grande Dame und Leiterin der Abteilung 1 des Landesgerichts, Frau Hofrätin Dr. Maria Steflitsch kurz kennen gelernt. Ich vertraue ihr in einem persönlichen Schreiben an, dass meine Frau ausser sich gerät und Gerichtsbeschlüsse ungelesen vor versammelter Verwandtschaft zerreißt. Ich bitte die Richterin mit einem "Vergelts Gott" von Frau zu Frau, außer Protokoll, zu genehmer Zeit und in aller Kürze meine Frau einmal über ihre Situation zu informieren. 12.10.2022 Bewegung in der Sache. Die Richterin erteilt den teilweisen Übersetzungsauftrag für ein unbekanntes ungarisches Schriftstück an die Gerichtsdolmetscherin. Ein gewaltiges Zugeständnis, bisher waren Vollübersetzungen von Mietverträgen und Wertgutachten ein vom Betroffenen nicht leistbares Dogma der Richterin. 19.10.2022 Ich teile dem Rekursgericht mit dass wir in der Ablehnungssache Fill gegen die Entscheidung des Herrn Vorstehers nicht mehr einsprechen. Durch die Tätigkeit seiner Vertretung, der Familienrechtsexpertin Richterin Mag.a Löbel bestehe Hoffnung, dass im Aufsichtswege nun etwas weitergeht. Diese Hoffnung hat sich in einem ungnädigen Telefonat bald zerschlagen. 19.10.2022 Wir wenden uns mit einem detaillierten Beistandsgesuch an den Herrn Vorsteher bzw. seine Vertretung das ihm/ihr auch übersichtlicher in digitaler Form angeboten wird. Das Beistandsgesuch im Detail 24.10.2022 Die Richterin hat wieder einmal eine Anfrage an das ungarische Grundbuchamt gerichtet und übersetzen lassen. Das Grundbuchamt schreibt zurück, die angefragten Akten wären wegen einer Überschwemmung nicht mehr greifbar. Es sind Vorgänge aus 2011 die verjährt sein dürften. Warum wendet sich das Gericht nicht an die vertragsfertigende Notarin. Wir könnten da helfen. 07.11.2022 Letzte Woche erhielt meine Frau eine Mahnung über Gerichtsgebühren aus 2020 und 2021, die Felix zu entrichten hat. Nach deren Intervention ergeht diese heute an mich. Beitreibung und Erwachsenenschutz befinden sich in der Abteilung 6 in einer Hand, das Gericht wird also nicht leer ausgehen. Ich sehe jedenfalls keine Möglichkeit der Zahlung. Laut meinem Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2022 ist Felix ohne verfügbare Barmittel, sein Sparbuch ist gerichtlich gesperrt und Bestandsvermögen als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs. 11.11.2022 Mein dritter Jahreswirtschaftsbericht als Erwachsenenvertreter in materiellen Angelegenheiten von Felix. Zugleich voraussichtlich mein Letzter. Mein Status über Einkommen und Vermögen des Betroffenen ist kurz und bündig, weil sich auch in der dritten Berichtsperiode nichts geändert hat und der amtliche Status laut Protokoll vom 30.12.2020 weiterhin Gültigkeit besitzt. Mein Resümee im Schlusssatz des Berichts: "Verfahren sollten geführt werden, RichterInnen erwas richten und das Bild des Betroffenen stets vor Augen haben." 17.11.2022 Unserem Rekurs gegen die teilweise Ablösung der Mutter im Bezug auf die Veröffentlichung von Bildern und die vollständige Ablösung des Vaters in der gesamten Vermögensverwaltung wird nicht entsprochen. Nicht einmal der Mindestforderung statt einer Allgemeinkanzlei, weche die Richterin wieder aus dem Hut zaubert wie vorher die untätige Kanzlei Trötzmüller, eine Fachkanzlei für Familienrecht, Mag. Fuchs zu beauftragen wurde entsprochen. Begründung: Weil die Familie diesen Anwalt schätzt entstehen Interessenskonflikte. Unser langjähriger Rechtsmittelrichter Dr. Kerschbacher, der unsere Sache kennt und mit Beschluss vom 4.5.2022 Anleitungen zu diesem Ablöseverfahren gab ist nicht mehr zuständig. Diese Entscheidung fällt die Grande Dame des Landesgerichts Hofrätin Dr. Steflitsch mit ihrem Senat, so hoch sind wir schon. Unmöglich, dass diese Dame über einen Bericht der zuständigen Richterin Mag.a Fill hinaus informiert ist. Wenn eine Fremdverwaltung kommt entgeht Felix sein Resterbe um wenigstens diese Neuigkeit durfte ich noch nachreichen, nachdem in diesem Beschluss 5-mal das Wohl von Felix zitiert wird. Das Pflegschaftsgericht ist weiblich, an Gesprächsverweigerung ablesbar hat dich ein Trio gebildet Richterin Mag.a Theresia Fill (1. Instanz Beitreibungsabteilung) Richterin Mag.a Martina Löbel (stellv. Gerichtsvorsteher) und Hofrätin Dr. Maria Steflitsch (Präsidialabteilung 1 Landesgericht). Ich bin Frauenkenner, denn ich war als Kleiderfabrikant langjährig mit 1200 Frauen im Team. Die Frau Hofrätin passt da nicht hinein, ich orte bei ihr ein information-gap und sende ein informelles Schreiben, das 35 Seiten umfasst, um dieses zu beheben. Der Brief an die Frau Hofrätin. 29.11.2022 Wir haben die Überprüfung fälliger Gerichtsgebühren beantragt, weil wir laufend Entscheidungen in Begleitung einer positiven Rechtsmittelerklärung erhalten, die dann am Kontrollgericht als unzulässig abgwiesen werden und dafür nicht bezahlen wollen. Die Richterin schickt uns hingegen einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Eine Provokation vor einem Jahr wurde uns ein Antrag genehmigt und die Richterin hat ihn beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. 02.12.2022 Unser Jahreswirtschaftsbericht zum 1.11.2022 wird bestätigt. Dieser weist Felix als praktisch mittellos aus und ist als Anlage zum Brief an die Frau Hofrätin zu lesen. 05.12.2022 Wir beantragen die Befangenheit des gekürten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Levovnik zu erkennen. Nach den strengen Kriterien die gegen den von uns vorgeschlagenen Anwalt Fuchs angeführt werden ist es unmöglich, dass die Richterin einen willfährigen Anwalt einfach aus dem Hut zaubert, nachdem die letzte solcherart autonome Bestellung Trötzmüller gründlich daneben ging. 05.12.2022 Das Finanzamt verlangt eine Erklärung über unsere ausländischen Einkünfte. Seit dem 20.9.20129 hängen diese in der Luft und niemand weiss, wem sie zustehen. Ich bitte die Frau Richterin um Klärung dieser Frage. 05.12.2022 Die Frau Richterin vertritt die Meinung Bildveröffentlichung von nicht entscheidungsfähigen Menschen seien absolut und nicht vertretungsfähig verboten und quält uns nun seit einem Jahr mit Korrespondenz, Gutachter und Clearing-Verfahren, Androhung einer Strafverfolgung und schließlich der Ablösung der Verantwortung meiner Frau durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Im Beschluss vom 17.11.2022 äußert das Obergericht eine gegenmteilige Meinung und wir sind veranlasst zu einem Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen unseres Sohnes Felix. Wir befreien damit meine Frau von dem Vorwurf der unrechtmäßigen Verwendung der Bilder von Felix in Veröffentlichungen und ihre Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter wird obsolet. Der Antrag wird mit Beschluss vom 5.1.2023 abgelehnt. 07.12.2022 Die Frau Richterin nimmt Stellung zur Anfrage des Finanzamts. Die Prüfung ob dieser Erwerb zu bewilligen ist oder nicht sei noch nicht abgeschlossen. "Wann eine rechtskräftige Entscheidung indiesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden." 07.12.2022 Aufgrund meines ja vom Kontrollgericht gestützten Antrags vom 5.12.2022 dachten wir meine Frau sei die Bildersache los. Nicht bei diesem Gericht. Die seit dem 3.3.2020 Überforderte wird zu einer Stellungnahme zu meinem Antrag aufgefordert und zwar noch vor Weihnachten. Meiner Frau fehlt die Kraft dazu. Ihr reicht es, sie wird die beanstandeten Teile ihrer Vertretung an mich abtreten. 12.12.2022 Heute geht unser vorenwähnter "Brief an die Frau Hofrätin" beim Landesgericht ein. Es gibt keine Reaktion. Ich sende daher diesen Brief am 27.12.2022 auch an die Justizombudsstelle beim Oberlandesgericht Graz und bitte um einen Termin oder ein Einschreiten. 16.12.2022 Ich hatte die unökonomische Verfahrensführung und die ungehörige Belastung von Felix mit Verfahrenskosten, Sachverständigenhonoraren und Übersetzungsdiensten beanstandet. Die Richterin stellte uns daraufhin ein Antragsformular auf Verfahrenshilfe mit einer 14-tägigen Einreichfrist zu. Eine vorher schon einmal genehmigte Verfahrenshilfe hatte sie beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. Die Frage wem was gehört und wem welcher Ertrag zusteht ist ungeklärt, ich stelle der Richterin die drei nach ihren Ansagen denkbaren Varianten dar und bitte um Aufschub der Einreichfrist bis ich die Fragen nach Vermögen und Einkommen im Formular beantworten kann. 16.12.2022 Endlich haben wir die Möglichkeit einen Protokollbereinigungsantrag zu stellen. Wir mussten bislang von einem Beschluss des Gerichts vom 31.8.2020 ausgehen, des Inhalts: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Demgegenüber verlautet das Kontrollgericht in seinem Beschluss vom 1.9.2022: „Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff ist primär mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“. Die Frau Richterin neigt zu beängstigenden Präjudizien und Zurufen die verfahrensleitend sind und sich im Protokoll nicht finden. Wir bitten daher eine Protokollbereinigung an vier Stellen vorzunehmen. Diese Forderung gewinnt an Gewicht, weil ein Übergang der Erwachsenenvertretung stattfindet und der Nachfolger gesicherte Dokumente vorfinden soll. 27.12.2022 Meine Gattin beantragt den Umfang Ihrer Vertretung weiter einzuschränken und mir auch die Verantwortung für Bildveröffentlichung schnellstens zu übertragen. "Ich bin mit der Pflege ausgelastet und will den Aktivitäten meines Mannes nicht im Wege stehen." Sie verweist auf die routinemäßig bevorstehende Neuordnung der Erwachsenenvertretung und hat für den 5.1.2023 bereits einen Anwaltstermin zu diesem Anlass bestellt. Der Anwalt erklärte beim Termin Akteneinsicht zu nehmen und soweit zulässig, die Erneuerung unserer Einträge im Vertretungsregister vorzunehmen und zwar unter Berücksichtigung des Wechsels der Zuständigkeit in Angelegenheiten des § 269 (1) Z7. Wir erhalten beide, wie gefordert unsere unverkürzten Vertetungsrechte im Vertetungsverzeichnis mit dem Ablauf 13.01.2026. Die Registrierung datiert mit dem 13.01.2023 und wird dem Notar noch am 10.3.2023 als gültig bestätigt. 27.12.2022
Ich wiederhole den am 9.4.2020 erstmals gestellten Antrag
auf Genehmigung des Wohnungskaufs iin Budapest. Mangelnde Konkretisierung
könne nicht mehr beanstandet werden, die Wohnung wurde gekauft
und ein Anteil für Felix verbrieft: Antrag auf nachträgliche
pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung
im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix
Massimo und Johann Seidl anteilig. 27.12.2022 Ich informiere die Justizombudsstelle über den weiteren Verlauf unseres Verfahrens und beklage: "Verletzung der Amts- und Berufspflicht mit Folge der Gesundheitsschädigung durch den abrupten Entzug einer Ferienimmobilie des Betroffenen bis zum heutigen Tag, Verletzung des Rechts auf Inklusion (Erwerb) durch die Enteignung von Immobilienbesitz seit dem 20.9.2019 bis zum heutigen Tag, Psychoterror gegen die Familie durch Presseverbot, Verbot des Zugangs zum zivilen Rechtsweg und Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit unhaltbaren Risiken für den Betroffenen endend mit dem Verlust seines Erbes das ihm unter Fremdverwaltung nicht zugesprochen werden kann". Ich bitte um: "Durchsicht und erneute Prüfung der Beistandsmöglichkeiten der Justizombudsstelle Graz". 02.01.2023 Als Ergänzung zum Schreiben vom 27.12.2022 sende ich durch email einen digitalen Wegleiter durch 15 Kapitel unseres Verfahrens und Links zur letzten Korrespondenz mit Vorsteher und Obergericht um eine bequeme Übersicht zu geben. (Inhalt ident zur nach der Bildleiste wiedergegebenen Wegleitung) Es kommt ein Remail: "Für diese Anträge kommt der Justiz-Ombudsstelle keine Zuständigkeit zu." Die Mail wurde von dort ohne Einsichtnahme dem Bezirksgericht zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. 03.01.2023 Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen den noch in Funktion befindlichen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller nach den Vorgaben der Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer mit Antrag vom 16.12.2022 geforderten Protokollierung. Antrag zur Verfahrensökonomie: Ich übergebe nachfolgend eine Liste der unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen Erwachsenenvertreter dieses Chaos, die anstehenden Amtshaftungsklagen und weiterhin eine Immobilienverwaltung im Ausland aufzuladen, ohne an die kostenmäßigen Konsequenzen für Felix zu denken. Ich bitte sie auch seine Belastung mit Übersetzungshonoraren uneinbringlicher Anfragen einzustellen und autonome Beschlüsse nicht mit irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übergebene Liste umfasst 9 offene Anträge. 05.01.2023 Wir müssen jetzt einmal wissen was in der Vertretungsfrage konkret verfügt worden ist. Da unsere gemeinsame gesetzliche Erwachsenenvertretung nach drei Jahren, also im März zur Verlängerung anstünde suchen wir den Fachanwalt Mag. Fuchs auf, um diese gleich zu beantragen. Vom Ergebnis hängen unsere weiteren Schritte ab. 05.01.2023 Unser Antrag vom 5.12.2023 auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen wird in 1. Instanz zurück- bzw. abgewiesen. Für diese Frage sei Mag. Levovnik zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht. 05.01.2023 Unsere Anträge vom 5.12.2022 einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter nach Vorschlag durch die Rechtsanwaltskammer zu bestellen und die Befangenheit von RA Levovnik werden erstinstanzlich zurück- bzw. abgewiesen. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht. 05.01.2023 Der Antrag vom 27.12.2022 auf nachträgliche Genehmigung des bereits abgeschlossenen Erwerbs einer Penthouse-Wohnung in Budapest wird in 1. Instanz zurück- bzw. abgewiesen. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht. 05.01.2023 Der wiederholte Protokollbereinigungsantrag zu vier unzutreffenden Sitzungsprotokollen vom 16.12.2022 wird in 1. Instanz zurück- bzw. abgewiesen. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik zur Beeinspruchung überbracht. 05.01.2023 Der Antrag vom 3.1.2023 auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen Trötzmüller und Entscheidung des offenen Antrags vom 23.10.2019 auf Genehmigung einer Ferienimmobilie in Bad Heviz wird erstinstanhzlich zurück- bzw. abgewiesen. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht. 05.01.2023 Am 29.11.2022 stellte uns die Richterin einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu den wir wegen unentschiedener Vermögenslage nicht ausfüllen können. Wir beantragten deshalb mit Eingabe vom 16.12.2022 um Erstreckung der Einreichefrist. Dies wird mit diesem Beschluss zurückgewiesen. Die Richterin gibt nochmals bekannt wegen Gerichtsgebühren auf das Sparbuch des Betroffenen zuzugreifen. Seit Anfang erklären wir, und zuletzt im Wirtschaftsbericht zum 1.11.2022 das dort verbuchte Guthaben sei Zwischenliquidität eines Immobilientauschs, also geschütztes Bestandsvermögen auf das nicht zugegriffen werden darf. Einen Vorgang dieser Art würden wir als Unterschlagung bewerten. 09.01.2023
Die Entscheidung unseres Rekursbegehrens vom
19.9.2022 erging am 17.11.2022 ist zum Glück unvollständig
und wir können dem Landesgericht einen "Nachschlag"
liefern. (ON 379) Darin weise ich das Obergericht auf neue Tatsachen
und wieder auf die Interessenlage (sein vielzitiertes Wohl) unseres
Sohnes hin: Ich werde nicht müde, der aktuell zuständigen
Frau Richterin Mag.a Fill zu erklären, dass egal was sie verfügt,
sich das Eigentum von Felix in trockenen Tüchern befindet und
dem unter ihrer Vorgängerin Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger
ab dem 7.8.2018 legal hergestellten Bestand entspricht. Nach 3-jährigem
Stillstand der Bearbeitung und den zwischenzeitlich eingetretenen
Krisen ist dieser Bestand notleidend. Zum Fortgang gibt die Frau
Richterin am 7.12.2022 dem Finanzamt folgende Auskunft: „Wann
eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt,
kann derzeit nicht angegeben werden.“ Diese
Ablöse begleitet der goût einer Retourkutsche für
die an den Hürden der Prozessordnung gescheiterte Ablösungsbeschwerde
gegen die tätige Frau Richterin. Es sollte unserer
Verteidigung zugutekommen, dass wir dem fünften ablehnenden
Beschluss des Herrn Vorstehers nicht weiter mit einem Rekurs begegnen. 10.01.2023 Das gesperrte Sparbuch unseres Sohnes mit einem Guthaben von 71.000 € wird ständig angegriffen. Die Richterin gestattete uns Eltern jährliche Abhebungen von 10.000 € und den Kauf eines Automobils. Ich habe die Barschaft dagegen verteidigt. Sie ist Zwischenliquidität eines Immobilientauschs und im vollen Betrag für die Ersatzbeschaffung verplant. Sie ist typisches Bestandsvermögen und für den Beeinträchtigten substanzgeschützt wie die Immobilie selbst. Ich wollte mir eine Unterschlagung ersparen und bat um Stundung von Gerichtsgebühren bis der neue Erwachsenenvertreter tätig ist. Der Stundungsantrag wird von der Einbringungsstelle mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Endlich wird aber die Frage geklärt wer für die Prüfung von Verfahrenskosten verantwortlich zeichnet. Es ist dies der gerichtliche Vermögensverwalter Levovnik. 18.01.2023 Kurios: Ich erhalte überraschend einen Auszug aus dem Vertretungsverzeichnis mit Datum 13.1.2023 in welchem meine bisherige Zuständigkeit nach Z3 bis 13.1.2026 verlängert wurde. Auf Antrag meiner Frau wurde mir auch die Bildverwaltung nach Z7 übertragen. Erst am 18.4.2023 hat die Richterin diese Vollmachten gelöscht. 20.01.2023 Ich stelle Strafantrag gegen den Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wegen grober Verletzung der Anwaltspflichten und Leistungsverweigerung gegenüber dem schwer beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. Die zweijährige Untätigkeit des zum gerichtlichen Kollisionskurator über Interessenskonflikte in seinem Schenkungsvertrag bestellten und vergeblich um Rechtsbeistand in Gegenständen ON 87, 89, 92, 111, 152, 270 des Verfahrens angerufenen Rechtsanwalts trug maßgeblich zur Verwirrung des Verfahrens und die damit verbundene nachhaltige Schädigung des Wohls von Felix bei. Der Antrag liegt der hohen Staatsanwaltschaft unter Aktenzeichen 16 St 14/23h vor. Die Staatsanwältin Mag.a Lisa Kuschinsky entscheidet am 24.1.2023 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, weil kein Anfangsverdacht besteht. 24.01.2023 Plötzlich gibt es Anfragen bei ungarischen Behörden diese können sich nur auf die Zurücknahme des Antrags vom 23.10.2019 und die Präjudizien vom 20.9.2029, also die Aktenlage, beziehen. Wir durften bisher annehmen, dass die damaligen Festlegungen einer Richterin Substanz hatten, ungarische Konsequenzen und das Wohl des Betroffenen bedacht sind. Bis heute hat weder eine Entscheidung nach erklärter Aktenlage 2019 noch eine Genehmigung der Immobilienschenkung in Budapest laut Antrag 23.10.2019 stattgefunden. Die fieberhafte, späte und aus meiner Sicht dilettantische Bemühung 2023 bei ungarischen Behörden und ihre Kostenzuschreibung ist erklärungsbedürftig und ich bitte im Interesse des Kostenträgers Felix um Bekanntgabe von Sinn und Bezug. Das Gericht stellt dilettantische Anfragen und erhält unsinnige Bescheide. Die Übersetzungen werden Felix verrechnet. Das Gericht antwortet am 31.1.2023 mit: Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dieses nach 3 1/2 Jahren der Bearbeitung! 24.01.2023 Ich übergebe die Beschlüsse vom 5.1.2023 an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter und gebe gleich Einblick in unser Familienleben an dem er nun teilnehmen möchte: "Felix erlitt in der vergangenen Woche einen Krampfanfall (grand mal) im Dom zu Gemona und wurde nach Zusammenbrüchen in der Tagesstätte an zwei Tagen in die Notfallambulanz des Landesklinikums eingeliefert."24.01.2023 Antrag auf einen Vorsprachetermin "tota familia" bei der Justizombudsstelle in Graz: "Unser Verfahren um banale Wirtschaftsvorgänge die der Gesetzgeber nur erschwert weil sie zwischen Eltern und einem nicht entscheidungsfähigen Kind stattfinden geht in das fünfte Jahr und hat den Umfang von 380 ON und etwa 3.000 Seiten überschritten. Allein diese Tatsache sollte Aufmerksamkeit erregen. Während das Innenministerium ein Heer von bemühten und verzweigten Behindertenanwaltschaften stellt, ist bei der Justiz Fehlanzeige". 24.01.2023 Eine 4-stellige Lastschriftanzeige über Gerichtskosten vom 5.8.2022 für die Felix zahlungspflichtig ist wurde willkürlich auf meine Frau umgeschrieben, die sich unreflektiert äußert. Ich erkläre meine Frau sei seit dem 3.3.2020 genervt, sie fürchte das Gericht und Ihre Aussagen sind ohne Wert für das Verfahren. Grund für diesen Zustand ist die Gesprächsverweigerung aller Instanzen auf die ich noch einmal ausführlich hinweise. 26.01.2023 Zurückweisung unserer Eingabe vom 9.1.2023 durch das Rekursgericht (Nun Abbteilung 1A). Unabhängig von der erkannten Unsinnigkeit der Korrespondenz ist Felix zur Zahlung der Übersetzungskosten verpflichtet. Die Nachreichung zu dem Vorgang der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nimmt man nicht zur Kenntnis: "Auch im Außerstreitverfahren steht einer Partei nur eine einzige Rechtsmittelfrist zu." Man bezieht sich auf die vorangehende Rekursentscheidung vom 17.11.2022 in der Sache. Selbst wenn man unsere Eingabe als Revisionsrekurs wertet sei sie verspätet. 14.02.2023 Nachdem die Staatsanwaltschaft der Anzeige gegen Trötzmüller nicht nachgeht bitte ich um Auskunft ob dieser der hohen Staatsanwaltschaft zugetragene Sachverhalt von Amts wegen erhoben werden kann oder einer erneuten Anzeige bedarf. Eine Schuld würde ich aus Laiensicht dem Personalsenat des Landesgerichts zuweisen, welcher die Agenden von Felix nach Herstellung allseitiger Zufriedenheit aus der Zuständigkeit des in Versorgungsfragen versierten Familiengerichts ohne deren Adaptierung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verwies. Felix wurde deren erstes Erfahrungssubjekt. Die Staatsanwältin antwortet am 15.2.2023 lapidar mit dem nochmaligen Hinweis, es bestehe kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO). 20.02.2023 Erneute Bitte an den Herrn Gerichtsvorsteher seine Kontollfunktion wahrzunehmen, diemal mit dem Vorschlag, den Revisor des Oberlandesgerichts wenigstens zur Prüfung der im neuen Jahr ergangenen Beschlüsse einzuschalten. "Ich darf Sie bitten in Kenntnis aller Verwerfungen zu Lasten meines beeinträchtigten Sohnes Felix bis hin zur Oktroyierung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und vor der akuten Plünderung auch noch seiner Barschaft die ihm gebührende Revision des Verfahrens und der allein seit Jahresbeginn zugegangenen 20 Gerichtsentscheidungen zu beantragen". 20.02.2023 Wir erhalten die Kostennote über 2.208,06 € des Kollisionskurators zugestellt. Aus der Kostennote geht hervor, dass alle honorarpflichtigen Handlungen nach dem 15.9.2020 stattfanden, also nach dem Termin der vorbeschriebenen Zurücknahme unseres Antrags auf nachträgliche Genehmigung. Über die Berechtigung dieser Zurücknahme wurde beschlussmäßig nie entschieden. Der angeschlossene Schlussbericht hat folgenden Inhalt: "Insbesondere aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des DKfm. Johann Seidl, als bisherigen Erwachsenenvertreter gekennzeichnet durch die Nichtvorlage oder zumindest erheblich verspäteter Vorlage angeforderter Urkunden, wie zB beglaubigter Übersetzungen von Verträgen und Grundbuchsauszügen, sowie oftmaliger Verzögerungen durch von ihm eingebrachte Ablehnungsanträge und Rechtsmittel war eine abschließende Beurteilung und Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 02.08.2011." Bei intaktem Erinnerungsvermögen der Beteiligten bedürfte dieser Vortrag keines Kommentars. Dazu doch Folgendes: Das Obergericht hat mit Beschluss vom 4.5.2022 auf die Affaire Trötzmüller Bezug genommen. - Die gesamte Kommunikation mit Herrn Mag. Trötzmüller war einseitig. Meine beiden umfäglichen Stellungnahmen (21 und 6 Seiten) blieben ohne Resonanz, ich empfing keinerlei briefliche Nachrichten oder gar Nachforderungen, meine 8 Telefonate blieben bei der guten Frau Pallfy im Vorzimmer hängen, ihrer dreimaligen Rückrufzusage wurde nicht entsprochen. Bei einem Sekundentelefonat am 26.1.2022 hat sich der Kurator schlecht benommen. Es gab außergerichtlich nur einen reichlich verspäteten persönlichen Kontakt am 16.6.2021 bei dem der Rechtsanwalt zwischen Alternativen schwamm und der abwegigen Meinung zuneigte, unser Schenkungsakt sei vorab ein Geldgeschenk und brauche keinen Kollisionskurator. Alle im Vorigen zitierten emails blieben ohne Resonanz. Um dem Gericht dieses zugänglich zu machen beantragte ich die Einziehung unserer Akte aus der Kanzlei Trötzmüller und bitte wieder darum. - Nicht der Kurator aber das Gericht bestellte zweimal Nachfoderungen: Einzeilige Eintragungen im ungarischen Grundbuchauszug konnten nicht gelesen werden und mussten notariall übersetzt werden wir lieferten diese. Das Gericht hatte zweisprachige Kaufverträge in aussagekräftigen Auszügen erhalten und verlangt in der Vorladung vom 17. 12.2021: "zum Termin die Kaufverträge mitzubringen mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde". Diese Einforderung war unsinnig weil ein Fruchtgenussrecht für die Eltern niemals Bestandteil eines Kaufvertrags zwischen Käufer und Bauträger sein kann. Wir brachten fälschlich die Kaufverträge (ungarisch und deutsch) für die Wohnung Mélitó-Park mit, denn wir hatten aus dem Text verstanden es interessiere die Eigentumswohnung und nicht die (3) Eigentumswohnungen in Budapest. Wir durften diese dann vollständig nachliefern. Es gab darüber hinaus keine Anforderungen. Auf Permanentvorwürfe der Frau Richterin aus (ON 87, 89, 92, 152, 111) kann sich der Kurator nicht berufen, weil sich diese auf Ferienwohnungen beziehen und außerdem bekämpft wurden. - Dem Vorwurf von Verzögerungen ist entgegnen, dass sich der Herr Kurator erst mit 9-monatiger Verspätung in Szene setzte. - Beglaubigte Übersetzungen von Verträgen erübrigen sich, weil diese schon 2-sprachig ausgefertigt wurden - Wenn es noch eines Beweises der Lethargie dieses Kurators bedurfte so wurde dieser im Angesicht der Richterin am 21.1.2022 angetreten. Der Kurator erklärte dem Schenkungsvertrag zustimmen zu können, wenn eine Klausel eingefügt wird welche den Fruchtgenuss mit der Dauer der familiären Unterbringung begrenzt. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Klausel sei in Ziffer 4. des Vertrags bereits enthalten. Der Kurator blätterte in dem 3-seitigen Vertrag und lieferte keinen weiteren Beitrag zur Unterhaltung. Er erhielt meinen kräftigen Beifall um die Anwesenden einzubinden. Er hatte nach 2 Jahren seines Auftrags noch nicht einmal der Schenkungsvertrag gelesen, den er kuratieren soll. Zuvor schon hatte er schon gescherzt, die Verwaltung der Immobilien in Ungarn, also eines Wirtschaftsbetriebs von Felix, wäre mit der Beauftragung eines zweiten Steuerberaters getan. 20.02.2023 Beschluss über weitere Übersetzungskosten der Gerichtsdolmetscherin in Graz. "Die Beiziehung der Dolmetscherin war erforderlich, weil amtswegig zu prüfen ist, ob die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit drei Eigentumswohnungen in Budapest pflegschaftsbehördlich zu genehmigen sind oder nicht." Unser Antrag auf nachträgliche Genehmigung stammt vom 23.10.2019 (!) und wurde von uns am 15.9.2020 wegen mangelnder Bearbeitung zurückgezogen. Mangels rechtzeitiger Bearbeitung sind 10 Jahre überschritten und Rechtshandlungen in Ungarn verjährt. Die Antwort des ungarischen Grundbuchamts, angefragte Unterlagen seien durch Überschwemmung untergegangen spricht Bände. Mit unsinnigen Übersetzungen also wird die gesperrte Zwischenliquidität aus dem Tausch der Ferienwohnung belastet, mit schon sichtbaren Folgen für deren nötige Reinvestition. 27.02.2023 Der nächste Angriff auf das Vorsorgevermögen von Felix. Er habe die Kosten des neurologischen Gutachtens Dr. Sacher zu tragen. Dieser sollte klären, ob Felix in der Lage war einer Bildveröffentlichung zuzustimmen. Das einjährige Feststellungsverfahren gegen meine Gattin beruhte auf der Rechtsmeinung der Richterin, die Bildveröffentlichung entscheidungsunfähiger Menschen sei objektiv verboten und nicht genehmigungsfähig. Diese wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 widerlegt. Felix zahlt somit für fehlgeleitete Ermittlungen, die in auch noch mit stundenlangen Hausbesuchen in Anspruch nahmen. 01.03.2023 Prüfungsantrag an das Erstgericht wegen der Honoraransprüche des untätigen Kollisionskurators Trötzmüller: "Honoraransprüche des Kollisionskurators Mag. Trötzmüller welcher aufgrund unseres Auftrags vom 23.10.2019 in dringlicher Angelegenheit am 3.3.2020 beschlossen, am 31.8.2020 beauftragt wurde und ab 4.11.2020 über unbeanstandete Dokumente verfügte, – Bitte um Prüfung des Anspruchs nach zivilem Leistungsrecht unter Einbeziehung der als Anlage 2 gegebenen Protokollierung, der internen Akte der Kanzlei und nach persönlicher Kenntnis der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. - Der Kurator nahm seine Tätigkeit erst am 10.6.2021 auf und zwar nach der Zurücknahme unseres, seine Tätigkeit begründenden, Antrags vom 23.10.2019. – Bitte um nachträgliche Prüfung seiner Zuständigkeit, die wir mit einigen Anträgen bestritten haben. Das Bestandvermögen von Felix wird angegriffen – Bitte um Schonung des Sparbuchs von Felix und Belastung meiner Person, soweit Verfehlungen sichtbar." Hervorgehobener Hinweis auf die Verfahrensfolgen für Felix: "Durch die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters fällt Felix um sein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater um, das aus weiteren Ungarn-Immobilien besteht und in Fremdverwaltung hinein nicht zugeschrieben werden kann." 07.03.2023 Der Herr Vorsteher beantwortet unseren Antrag auf Einschaltung des Revisors des Oberlandesgerichts. Er habe die zuständige Richterin zu einer Stellungnahme aufgefordert, aus welcher sich die Rechtskraft aller Beschlüsse ergibt. "Ich ersuche Sie daher um Verständnis, dass ich diese gerichtlichen Entscheidungen und Vorgehensweisen in der angeführten Pflegschaftssache weder kommentieren noch in irgend einer Weise einer Überprüfung in tatsächlicher, beweiswürdigender oder rechtlicher Hinsicht zuführen kann." 10.03.2023 Meine Frau wendete sich mit einem Einspruch gegen die am 5.1.2023 ausgesprochene Kostenbelastung aus der Übersetzung dilettantischer Anfragen an ungarische Behörden, die abweiseend beantwortet wurden. Der Einspruch wird zurückgewiesen, ihr komme keine Rechtsstellung zu. Die Honorarrechnung war aber an sie adressiert. 14.03.2023 Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik war am 16.12.2022 rechtskräftig. Er meldet sich erstmalig mit einem Antrag auf Fristerstreckung. 16.03.2023 Seit 16.12.2022 ist Mag. Levovnik mit Rechtskraft bestellt, heute erfolgt unsere Löschung im Vertretungsverzeichnis. Der Beschluss ist fehlerhaft weil Sylvia Seidl die Vertretung nach § 269 (1) Z 7 ABGB zwischenzeitlich mit Eintrag vom 13.1.2023 an mich übergeben hatte. 23.03.2023 Frau Sylvia Seidl wendet sich an die Justizombudsstelle Graz mit fogender Beschwerde: "Ich bitte die Justizombudsstelle um Überprüfung meiner Ablöse als gesetzliche Erwachsenenvertreterin in den Punkten § 269 (1) Z 7 des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses wegen Verletzung des Rechtes am Bild mienes entscheidungsunfähigen Sohnes Felix Seidl durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und essen Auftrag, die Schädigung des Betroffenen durch einen 4-seitigen Bericht im Magazin News, einen zweiseitigen Bericht in der Kleinen Zeitung, einen Amateurfilm und sein Konterfei auf den Webseiten des in Gründung befindlichen Vereins "Exklusivkreis transitäte Erwachsenenvertretung" www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org zu ermitteln." 27.03.2023
Ich sende eine Rechnung über 71.058,96
€ (den Bestand des Sparbuchs) an den Vertreter Levovnik. Der
Betrag dient der Ablösung eines väterlichen Darlehens
mit dem der anteilsmäßige Kauf der Immobilie in Mélitó-Park
vorfinanziert wurde. Entgegen mehrfacher Ab- und Zurückweisungen
der Genehmigunsanträge haben wir diese Immobilie zu außergewöhnlichen
Konditionen vom 4.6.2020 durch Notvornahme erworben. Felix besitzt
eine Grundbuchvormerkung. Die Verbücherung ist bis zum vollständigen
Eingang der Darlehensforderung zurückgehalten. Einen Antrag
auf nachträgliche Genehmigung haben wir am 27.12.2022 gestellt:
"Antrag
auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen. 28.03.2023 Die Justizombudsstelle äußert sich zu der Beschwerde von Frau Sylvia Seidl. Der Justizombudsstelle komme nach dem Gesetz (§ 47a GOG) keine Zuständigkeit zu, Entscheidungen der Gerichte inhaltlich zu prüfen oder zu kommentieren. Man leitet ihre Eingabe vom 23.3.2023 an die zuständige Abteilung des Bezirksgerichts Klagenfurt weiter. 04.04.2023 Meine Frau wurde für den 27.3.2023 vom Vertreter Mag. Levovnik vorgeladen, mit mir gab es keinen Kontakt. Ich übersende ihm deshalb einen umfänglichen Übergabebericht per email mit Kopie an Behindertenanwälte und -sprecher dieser wurde mit umfänglichen Dokumenten verlinkt. Naturgemäß ist er zu einer Gesamtabrechnung gereift, der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird aufgefordert zurückzutreten, nach Anwaltspflicht die Ablehnung seiner Auftraggeberin wegen Befangenheit zu veranlassen und aus seiner Position das zumindest in Kärnten entstandene System unterstützend aufzuzeigen, das die Volksanwältin als Vernaderung bezeichnet und ich im Vorwort so klassifiziere: "Was ist das für ein Land in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten Menschen den gewohnten Ferienplatz entzieht, ihre Zukunftsvorsorge zerstört und ihre dagegen rebellierenden Eltern entmündigt. Die Hilflosen werden aus dem zu ihrem Wohl geschaffenen System der Außerstreitverfahren und Angehörigenvertretung durch ungnädige Richter hinausgedrängt und landen bei Advokaten". Hier der Inhalt dieses Anschreibens, eines Wegweisers durch die Dokumentation und eine Liste der zum Ultimo, dem 31.12.2022 offenen Anträge. Diese Email hier. 07.04.2023 Das Gericht entscheidet unseren Prüfungsantrag der Honorarrechnung des Mag. Tötzmüller: "Felix Massimo Seidl ist schuldig, binnen 14 Tagen Mag. Michael Trötzmüller EUR 2.208.06 zu bezahlen." Der am 31.08.2020 zur Beurteilung unseres Schenkungsvertrags aus 2011 bestellte Kollisionskurator Mag. Trötzmüller wird mit Rechtskraft der Bestellung seines Nachfolgers enthoben. Er hat zweieinhalb Jahre keinen Finger gerührt und stellt dem Betroffenen eine Rechnung über 2.208,06 € die das Gericht bestätigt und die Verzögerung bemäntelt: "Nicht einmal dem Gericht legte DKfm Seidl alle Urkunden vor, die für die Beurteilung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Verträge, hinsichtlich derer Mag. Trötzmüller zum Kurator bestellt wurde, erforderlich sind." Gegen diese mehrfach benutzte pauschale Unterstellung verwahren wir uns mit einem detaillierten Feststellungsantrag am 5.5.2023. Die dafür geforderte Akteneinsicht wurde zu spät, nämlich am 9.5.2023 genehmigt. 11.04.2023
Wir erhalten erneute Lastschriftanzeige für
die Übersetzung eines Amtshilfebegehrens an das ungarische
Grundbuchamt und wundern uns über die späte Aktion, die
vor dem Präjudiz vom 20.9.2019 zu dessen Rechtfertigung hätte
stattfinden müssen, spätestens aber nach dem Antrag meiner
Gattin vom 23.10.2019, nach welchem sich das Gericht in einer sehr
komfortablen Lage befand. Dem Präjudiz der Nichtigkeit der
Schenkung wegen unzureichender Genehmigung hatte sie zugestimmt
und eine genehmigungsfreie Ersatzlösung vorgeschlagen. Der
damals erörterten Variante zwei hat sie mit ausführlicher
Begründung widersprochen, denn nach dieser (Nichtigkeit auch
des Schenkungsvertrags) hätte Felix einen riskanten Wirtschaftsbetrieb
erworben. DesWeiteren beantragte Sie den einzig gangbaren Weg einer
nachträglichen Genehmigung der Schenkung und unseres Schenkungsvertrags,
der ja nur in einem Punkt 4 wegen Selbstkontrahierung beanstandet
war. Dafür sprachen das klare Interessse von Felix die seit
2011 enorme Wertsteigerung der Budapester Objekte zu realisieren
und seine dort eindeutigen Eigentumsverhältnisse. 13.04.2023 Auf Anfrage teilt die Frau Richterin mit, die Bestellung des Vertreters sei mit dem 16.12.2022 rechtskräftig erfolgt. Das gerät in Konflikt mit dem Vertretungsverzeichnis, das noch am 10.3.2023 vom Notariat Schöffmann als richtig bestätigt wurde. 11.04.2023 Der Vertreter liefert seinen Antrittsbericht, der Antrittsstatus hat 4 Zeilen und widerspricht dem gültigen richterlichen Status vom 30.12.2020 und 28.6.2023 (!) worauf wir das Gericht in einem Berichtigungsersuchen vom 27.4.2023 hinweisen. In der Bilderfrage äußert Levovnik, er werde "die Entfernung dieser Abbildungen betreiben und hierzu den Kindesvater zur sofortigen Enfernung - allenfalls in weiterer Folge auch unter einer notwendigen Klagsandrohung - auffordern. Ich hatte vorab aus Kostengründen gebeten, nicht eine Unterlassungsklage sondern eine Strafanzeige einzubringen. Es geschieht wie in allen übrigen Angelegenheiten des Vertreters nichts. Wir konstatieren das Ende eines unzulässigen Kesseltreibens gegen die belastete Mutter eines Schwerbehinderten. Das ist Psychoterror am Pflegschaftsgericht mit dem schmerzlichen Ergebnis, dass ich ab 12.1.2022 meine erfolgreich begonnene Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz von Felix und Kollegen einstellen musste. 13.04.2023 Für die Antrittsrechnungslegung erteilt die Frau Richterin eine Frist bis 1.3.2024. Der Vertreter verlängert also nochmal alle Prozeduren um 16 Monate. 18.04.2023 Das Vertretungsverzeichnis wurde berichtigt, unsere elterlichen Zuständigkeiten gestrichen. Da mir meine Frau die Bildrechte mit Wirkung vom 13.1.2023 übertragen hatte, erfolgten die Streichungen nun ausschließlich bei mir. Herr RA Mag. Levovnik ist zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter im vollen Umfang des § 269 (1) Z3 und des § 269 (1) Z7 ABGB bestellt. Ich bezog aus dem Vermögensverzeichnis meine Legitimation zur Verwaltung der Mietverhältnisse von Felix in Ungarn. Das Gericht hätte nachfolgend diese Pflicht wahrzunehmen bzw. deren Wahrnehmung zu überwachen. Auf Reparaturanfragen der Mieter teilt die Richterin mit, es sei in Ungarn nichts genehmigt und daher auch nichts zu verwalten. Wir dürfen fragen, wovon Felix die vergangenen vier Jahre eigentlich lebt. 19.04.2023 Rekursbegehren gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 7.4.2023 mit dem begründeten Antrag, die Honorarforderung des untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller abzuweisen. Diese Eingabe geriet in Verstoß, einen Suchauftrag habe ich am 20.7.2023 eingereicht. 27.04.2023 Wir wenden uns in allen Punkten gegen den Antrittsbericht des nunmehrigen Erwachsenenvertreters. "Antrag: Ich bitte um Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung." Mein ausführlicher Übergabebericht vom 4.4. 2023 war für die Katz. Das leidige Thema des Bilderverbots wird wieder aufgenommen, eine Anzeige gegen mich oder meine Frau steht nach wie vor im Raum. Die Richterin relativiert diesen Bericht später durch einen Beisatz vom 28.6.2023 und will neuerdings die mit entzogene Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z3 ABGB auf die "Verwaltung der Erwerbsvorgänge" beschränken. Diese Floskel kommt in der Wirtschaftssprache nicht vor. Die widersprechenden Einlassungen vom 11.4. und 28.6.2023 sind lesenswert 05.05.2023 Wir bekämpfen die permanente Schutzbehauptung, dem Gericht oder seinen Funktionären hätten notwendige Unterlagen nicht vorgelegen. Hiergegen haben wir uns bereits in Sachen der Ferienwohnungen am 20.8.2021 gewendet. (Ausführlich zitiert in dieser Chronologie) und stellen nun auch in Sachen der Ertagsimmobilien "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen." Kurios am Rande: Die Erwachsenenvertreterin hatte schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 alle ihr verfügbaren Originale in der Aktentasche und eine Einsichtnahme im gleichzeitig vorgelegten Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten und zwar (Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019) 09.05.2023 Die Immobilien hängen in der Luft. Unsere Anfrage vom 27.04.2023 über den weiteren Ablauf der Verwaltungsroutine beantwortet die Richterin kryptisch mit dem Hinweis auf nunmehrige Zuständigkeit eines unsichtbaren gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Wir verbleiben ratlos. 17.05.2023 Wir konfrontieren das Gericht mit der anstehenden Routine: "Ich darf Ihnen gleich zwei dringend anstehende Notwendigkeiten bekannt geben. Alle Mieter von Felix sind seit 2 Monaten mit Betriebskosten im Verzug und müssen gemahnt werden. Im Appartement F 1 4 1 ist der Küchenboden auszutauschen und der Mieter Krisztian Pesti wartet auf einen positiven Bescheid." Ich füge die Mieterliste mit allen nötigen Informationen bei und habe die Anteile von Felix angekreuzt, die (ohne Garagen) zu verwalten sind. 30.05.2023 Das Gericht besitzt nur Kopien und möchte nun die Besitzurkunden aus 2011 in seinen Besitz bringen und zwar im Original. Wir schreiben: "Es kann nur verwundern, dass Sie nach dreieinhalb Jahren immer noch Informationen suchen, die Sie vor dem Ausspruch Ihrer Präjudizien vom 20.9.2019 gebraucht hätten, spätestens aber mit dem auf diese Bezug nehmenden Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019 erhielten". "Die Urkunden haben konstitutiven Wert und zeigen nach 12 Jahren bereits Spuren der Zeit. Felix kann Ihnen diese Dokumente nur direkt, gegen persönliche Quittung und beglaubigter Ausfertigung von Duplikaten aushändigen. Dazu bitten wir um die Bekanntgabe eines Besuchstermins jeweils nach 14 Uhr. Es sei darauf verwiesen, dass diese Originale dem Gericht keine neuen Erkenntnisse vermitteln, da zweisprachige Kopien (auszugsweise) bereits am 4.11.2019 und vollständig am 1.2.2022 eingereicht wurden". "Bei dieser Gelegenheit würde es dem gegenseitigen Vertrauen, unserem Feststellungsantrag vom 4.5.2023 und dem am 4.5.2022 geäußerten Wissensstand des Rekursgerichts sehr dienen, wenn der auch im Parallelverfahren jahrelang kultivierte Vorwurf, meine Vorgängerin oder ich hätten entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert anhand der im Akt vorliegenden Einreichungen erhärtet werden könnte". Wir erinnern ausserdem an einen ungehörig zurückliegenden Antrag: "Felix wird Sie in dieser Angelegenheit durch persönliches Erscheinen an die Erledigung unseres Feststellungsantrags vom 22.9.2020 und seine Erneuerung vom 22.3.2021 erinnern. Er enthält die Frage, ob es rechtens war seine Ferienbleibe zwischen Bad Heviz und Plattensee abrupt und fortgesetzt zu entziehen, ihm die seit 2017 geforderte Begutachtung durch einen Neurologen zu versagen und die bekannte Verzehnfachung seiner epileptischen Anfälle hinzunehmen". 30.05.2023 Unser erneuerter Antrag vom 27.12.2022 auf die nun nachträgliche Genehmigung des am 18.6.2020 erfolgten Kaufs der Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park von Budapest wurde mit Beschluss vom 5.1.2023 mit der Begründung zurückgewiesen für derartige Anträge sei seit einigen Tagen der gerichtliche Erwachsenenvertreter zuständig und mir fehle die Vertretungsmacht. Dies ist zweifelhaft, denn meine Befugnisse laut Vertretungsverzeichnis wurden erst am 18.4.2023 durch Gerichtsbeschluss gelöscht. Ich mahne Herrn Mag. Levovnik in der Sache nach 5 Monaten endlich tätig zu werden und die angeforderten Mittel zur Erfüllung des Kaufvertrags bereit zu halten. Ich fordere ihn unter Hinweis auf die Nachteile für Felix nochmals auf, diese unselige Erwachsenenvertretung niederzulegen. 30.05.2023 Ich übersende Kopie des Mahnschreibens an Levovnik auch dem Gericht mit dem Bemerken: "Mit der Übernahme der Vermögensverwaltung meines Sohnes haben Sie die zivilrechtlichen Pflichten eines Treuhänders übernommen, die auch in der Information, Anleitung und Überwachung Ihres Funktionärs Mag. Levovnik bestehen". "Die Dringlichkeit unseres neuerlichen Genehmigungsantrags vom 27.12.2022 und die inzwischen ausreichende Konkretisierung des Kaufs der Immobilie im Méltó Park stehen wohl außer Frage. Es war Ihrer Sorgfalt angelegen diesen Antrag Herrn Mag. Levovnik zur Bearbeitung zu übergeben, nachdem er mit Ihrem Beschluss vom 5.1.2023 wegen dessen kurz davor eingetretenen Zuständigkeit zurückgewiesen wurde." 06.06.2023
Bescheid der Volksanwaltschaft ich hätte
selbst als nächster Angehöriger unseres Sohnes in dessen
Pflegschaftssachen keine Parteistellung und daher auch kein Antragsrecht.
Das deckt sich nicht mit dem Inhalt des dort vorliegenden Vertretungsregisters
und nährt den Verdacht einer oberflächlichen Behandlung
meiner umfänglichen Beschwerde. Bei meinem Anruf am 20.6.2023
zeigt sich die Volksanwältin Dr. Martinowsky-Papházy 06.06.2023 Verursacht durch mein Verlangen einer persönlichen Übergabe von Original-Besitzurkunden ausschließlich gegen richterliche Quittung wurde für 21.6.2023 - 14 Uhr eine Ladung ausgesprochen. Zum Gegenstand dieser Sitzung hatte ich einen Antrag gestellt und die Teilnahme des betroffenen Felix angekündigt. Déjá vue im Fall des Vorgängers Trötzmüller, in der Ladung unerwähnt ist der neue Erwachsenenvertreter zugegen der uns gleich auf dem Gang die Hoffnung nimmt, er werde die fällige Ablehnung der Frau Richterin betreiben. Ich kann weder meine Familie mit dieser Richterin zurücklassen noch irgend eine Handlung vornehmen zu der mich das Gesetz nicht zwingt. Trotz überfälliger Gerichtskosten wurde das Sparguthaben von Felix bislang nicht belastet, wieder einmal außer Protokoll denkt die Frau Richterin über eine Freigabe nach, wenn ich bereit wäre, Verfahrenskosten zu übernehmen. Eine heikle Frage, denn sie ist durch die Bestellung von Levovnik gerade dabei, solche in unkalkulierbarer Höhe zu erzeugen. Die Strafverfolgung von uns Eltern wegen unzulässiger Bildveröffentlichung von Felix findet keine Erwähnung mehr. Die Verhandlung zieht sich unerwartet in die Länge und ich muss sie mit Felix um 14.45 wegen eines Arzttermins verlassen. Ich lasse als meinen weiteren Beitrag die folgenden vorbereiteten Papiere zurück: 21.06.2023 Antrag auf Feststellung schuldhaft unterlassener Handlungen im Genehmigungsverfahren bezüglich des ersatzweisen Kaufs einer Ferienwohnung durch den beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. Es reicht mir. Ich möchte endlich konkretisiert haben, welche Vorwürfe den Erwerb einer Ferienwohnung belasten und liefere eine sechsseitige Sachverhaltsdarstellung. Unterbleibt die Festellung sehe ich mich zu folgender Behauptung berechtigt: "Das Pflegschaftsgericht habe in erster und zweiter Instanz mit Letztentscheidung vom 4.5.2022 die nachhaltige Veranlagung des Sparbuchs von Felix Massimo Seidl aus dem alleinigen Grund mangelhafter Übersetzung eines Wertgutachtens versagt." 21.06.2023 Im 6-monatigen Vakuum der Vermögensverwaltung sehen sich die Mieter zu Notvornahmen genötigt. Ich schildere den Fall einer unangekündigten Küchenerneuerung durch eine Mieterin von Felix und bitte um rasche Entscheidung der Handhabe durch den Verwalter. Kurioserweise teilt mir dieser vor dem Sitzungssaal mit, er sehe sich außerstande in Ungarn irgendwelche Aktivitäten zu unternehmen. Der sympathische Anwalt mit Bilderbuchkanzlei wird es schwer haben unter der Anleitung einer Richterin die nur bedacht sein kann, vierjährige Versäumnisse auf ihm abzuladen.Bei Gelegenheit besuchte ich die Leiterin der Geschäftsstelle Frau Freithofer die mir mitteilte, sie habe unsere Akte 2 Monate nicht mehr gesehen und könnte meiner Anfrage nach dem Verbleib unseres beim Bezirksgericht am 19.04.2023 eingereichten Rekursbegehrens an das Landesgericht gegen die Honorarforderung des untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller nicht entsprechen. Tags zuvor teilte mir die Abteilung 1 des Landesgerichts mit, meine Eingabe liege den Rechtsmittelrichtern nicht vor. 21.06.2023 Protokoll der Sitzung vom 6.6.2023. Zum Gegenstand ist das Protokoll leer, beschreibt im Wesentlichen die bei der verordneten Einziehung der Original-Besitzurkunden aufgetretene Unsicherheit des Gerichts. Vater und Sohn haben die Sitzung nach 40 Minuten verlassen, die dann für weitere 50 Minuten mit Mag. Levovnik in Klausur fortgesetzt wurde. Das digitale Protokoll wurde meinerseits nicht unterschrieben. Die Besitzurkunden von Felix (historische zweisprachige Kaufverträge und Grundbuchauszüge, die dem Gericht seit 2018 in Kopie vorlagen) blätterte die Richterin durch und bemerkte zu Levovnik: "Das was wir suchen ist da nicht dabei." Die Originale wurden am Folgetag der Kanzlei Levovnik zur Bearbeitung überbracht. 28.06.2023 War noch mit Schreiben vom 13.4.2023 und 9.5.2023 dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter die Vermögensverwaltung ausschließlich zugeschrieben so rudert die Frau Richterin nun zurück und beschränkt den Umfang der gerichtlichen Verwaltung des Vermögens auf Akte "im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen durch Felix Seidl" in den Jahren 2009 und 2012. Sie bestätigt neuerlich, ohne die Ursachen zu erwähnen, dass nach vierjähriger Verfahrensdauer weder der Erwerb noch die Vermietung aller Immobilien des Felix Seidl genehmigt wurden. Seit dem Präjudiz vom 20.9.2019 und dem darauf bezogenen Antrag seiner Mutter vom 23.10.2019 beantragen wir die Interpretation einer 6-zeiligen pflegschaftsgerichtlichen Vorabgenehmigung gleichlautend zu den ungarischen Behörden, die Heilung, Neuverhandlung oder Verwerfung eines 3-seitigen Schenkungsvertrags hinsichtlich der mit Selbstkontrahieren belasteten Ziffer 4 und den Ersatz der durch Gerichtsverfügung verlorenen zweiten Heimat verbunden mit der nachhaltigen Veranlagung seines Sparbuchs. Unsere Familie suchte Klarheit in ihrem Haushalt und Entlastung von Eingriffen der Obrigkeit. Dazu berufen am 3.3.2020 und seit dem 31.8.2020 untätig war ein Kollisionskurator Mag. Trötzmüller. Der nunmehrige gerichtliche Erwachsenenvertreter ist seit der Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 der Sache und ihrer Verwaltung fern. Auf die Gefahren eines nur nach Gesetz mündelsicheren Sparbuchs als Zukunftssicherung für einen 29- Jährigen habe ich die Richterin bereits am 14.8.2020 durch Fachbeiträge hingewiesen. Hier ihr aktueller Status nach 4-jähriger Amtsführung: Weil in Österreich nichts genehmigt ist, gibt es auch nichts zu verwalten. Dieser destruktiven Logik, zu Lasten und Risiko des Betroffenen, wird kein Wirtschafter folgen, zumal sie dem Antrittsbericht des gerichtlichen Vertreters widerspricht, der in seinem Status ausführt: "Die derzeitige Lage des Betroffenen ist jedoch unverändert und verfügt dieser nach wie vor über folgende Vermögenswerte: a) Sparbuch der RLB Kärnten zu Nr. 40.268.591 mit einem Einlagestand in Höhe von EUR 71.058,98 b) 3 Eigentumswohnungen in Budapest X. ker. Népliget, Köbanyai ut 45a, Top F141, Top J II41 und Top J141." Die Vertretung nach § 269 Abs. 1 Z3 ABGB ist wohl nicht teilbar, mir wurde durch deren Aberkennung die "Vermögensverwaltung einschließlich der Verfügung des Guthabens" auf dem Sparbuch entzogen und der Betroffene ist dazu außerstande. 11.07.2023 Ich nehme Stellung zum Inhalt der Einvernahme und des Beisatz-Schreibens. Das Gericht habe meine Löschung im Vertretungsverzeichnis betrieben und damit die Pflichten aus § 269 (1) Z3 sowie § 269 (1) Z7 ABGB in vollem Umfang übernommen. Unsere Anfrage vom 27.04.2023 über den weiteren Ablauf der Verwaltungsroutine beantwortet die Richterin am 9.5.2023 kryptisch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit eines bis dahin leider unsichtbaren Vertreters. Zur Sitzung merke ich an, meine Anträge vom 27.4.2023 und 5.5.2023 zum Gegenstand der Sitzung seien unterdrückt worden und zwar mein Antrag auf „Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung“, sowie mein Antrag auf „Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen“. 18.07.2023 Meine Rekursbeschwerde vom 7.4.2023 gegen das Honorar des Kollisionskurator Trötzmüller ist beim Landesgericht nicht angekommen und in der Geschäftsstelle der Richterin unbekannt, ich bitte um Nachricht über deren Verbleib. Zugleich mahne ich meinen Feststellungsantrag vom 5.5.2023 gegen die richterliche Schutzbehauptung: "Nicht einmal dem Gericht legte DKfm Seidl alle Urkunden vor, die für die Beurteilung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Verträge, hinsichtlich derer Mag. Trötzmüller zum Kurator bestellt wurde, erforderlich sind." 19.07.2023 Ich habe nochmal die Gelegenheit, die Justizombudsstelle anzusprechen. "Die Justiz macht große Reformanstrengungen in der politiknahen Zone. Doch wie sieht es ganz unten aus bei den Demütigen unserer Gesellschaft, bei denen sich jeder von uns, nach Schicksal oder Gottes Fügung, willenlos einreihen muss. An den Schnittstellen Vertretungsnetz/gewerbliche Erwachsenenvertretung und familiäre Erwachsenenvertretung liegt viel im Argen." 28.07.2023
Der Rekursantrag vom 7.4.2023 gegen die Honorarforderung des
Mag. Trötzmüller ist in Verstoß geraten und ich
bitte mit Schreiben an das Landesgericht um Gehör in dieser
Sache, die durch unwahre Behauptungen belastet ist: "Es
bedurfte wieder einmal der Hilfe der liebenswürdigen Damen
Gasser und Freithofer um eine Eingabe aufzufinden. Nach meiner Intervention
vom 19.6.2023 in beiden Geschäftsstellen wurde mein Rekurs
vom 7.4.2023 ON 411 (!) am 29.6.2023 dem Landesgericht zur Entscheidung
vorgelegt. In Sachen der Honorarforderung Mag. Trötzmüller
spielt Wahrheitsfindung eine besondere Rolle und wir bitten Sie,
sehr geehrte Frau Rat, um Gehör in einer persönlichen
Anhörung von Frau Sylvia und Herrn Johann Seidl sowie unseres
Juniors Felix, der bei freundlicher Anleitung durchaus Antworten
gibt. Über den Stand der Vorsorge von Felix gibt die anliegende
Notiz Auskunft. Unklar ist der Umfang der Vermögensverwaltung.
Die Bestellung von Mag. Levovnik erlangte Rechtskraft am 16.12.2022.
Am 13.1.2023 wurden Z3 (Vermögen) und Z7 (Bilder) für
mich im Vertretungsverzeichnis für 3 Jahre eingetragen und
am 18.4.2023 durch Gerichtsbeschluss wieder gelöscht. Spätestens
seither fehlt mir die Vertretungsbefugnis für Felix auch in
Ungarn. Felix hat dort Mietverhältnisse zu verwalten. Argument
des Gerichts: Wo nichts genehmigt ist, ist nichts zu verwalten. 16.08.2023 Wir haben unsere liebe Not mit den zahlreichen Behindertenfunktionären die bei "Gericht" sofort in den Tröstermodus schalten. Aber auch die Justiz kann Menschenrechte verletzen. Der unabhängige Monitoringausschuss der UN-Menschenrechtskonvention stemmt in der kritischen Frage der Ausbildung von Pflegschaftsrichtern nicht einmal eine Anfrage bei der Richtervereinigung. Man beschäftigt sich dort aber mit Bildungsfragen, gefordert und bei der Staatenprüfung in Genf vertreten wird ein 13. Schuljahr für beeinträchtigte Menschen. Ich wende mich an die Außenbeauftragte des Behindertenrates Mag.a Wurzinger als Leiterin der österreichischen Delegation mit unserem bekannten Anliegen der Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung von beeinträchtigten Menschen in Pflegschaftsverfahren. Zusammen mit einer 80-seitigen zweisprachigen Eingabe biete ich 9 Testimonials der Juristenszene sowie die bevorstehende Expertise des Wiener Verfassungsjuristen Dr. Wolfram Proksch an und bitte um befürwortende Weiterleitung an die Gremien der UN. "Es ist gut zu hören, dass Sie, als jemand der über den österreichischen Tellerrand hinausblickt, unsere Delegierten nach Genf begleiten. Ich beeile mich, ihr Reisegepäck noch etwas zu beschweren und zwar um eine kleine Erweiterung des bereits dominierenden Bildungsthemas hin zum Bildungserfordernis der Pflegschaftsrichter, das zumindest dem Standard der in Versorgungsfragen versierten Familienrichter entsprechen sollte. Die Pflegschaftsgerichte sind die oberste Stufe der Sozialfürsorge und Vollzugsorgane des vergleichsweise jungen Erwachsenenschutzgesetzes im Außerstreitverfahren mit Direktvertretung durch juristische Laien. Hier werden nicht Bordsteine vermessen sondern die Lebensführung beeinträchtigter Menschen zumeist irreversibel gesteuert. Ich habe mich in die seinerzeitige Begutachtung des Gesetzeswerks eingelesen. Insbesondere die Präsidenten der sechs Hilfsorganisationen haben die Intention vertreten, auch noch das letzte Krümel der Selbstbestimmung von Betroffenen zu heben. Warum deren Erfahrungsschatz bei der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung außen vor bleibt, ist erklärungsbedürftig. Jedenfalls aber sollte die Umsetzung in die Gerichtspraxis einem öffentlichen Monitoring unterliegen. Ohne die Aufnahme von Präzedenzfällen wird dies nicht gelingen." "Die enttäuschten Mündel von Klagenfurt suchen Trost bei den Kirchenmännern, bevorzugt bei Dr. Premur und Pater Anton. Dort könnten Sie Geschichten hören!" 21.08.2023 Wir stellen erneut einen Protokollbereinigungsantrag bezogen auf die Sitzung vom 20.9.2019. Sie verantworten immer noch das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie, gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt. Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das für ein Verständnis unserer Sache grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu.Da uns durch Untätigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters ein Rechtsmittel verloren ging, beantragen wir eine gesonderte Entscheidung zur Ergänzung des Protokolls vom 20.9.2019 und stellen hiermit einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Causa. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten. 01.09.2023 Zur Vorbereitung meiner Vorsprache bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Proksch verfertige ich eine Aufstellung der hauptsächlich bei unserer Richterin liegenden offenen Anträge, bitte den Vermögensverwalter Mag. Levovnik diese durch eigene Eingaben an das Gericht zu ergänzen und sich, aus seiner Kenntnis der Amtsführung von Frau Richterin Mag.a Fill und im Interesse seines Mündels, einer Beauftragung der Verfassungsjuristen von Ethos Legal anzuschliessen. 04.09.2023 Herr Mag. Levovnik hatte bereits einen Ablehnungsantrag gegen die Richterin nicht goutiert und erklärt nun, ihm fehle die Legitimation sich einer Verfassungsklage wegen Grundrechtsverletzungen an seinem Mündel anzuschließen. In den in unserem Übergabebericht vom 4.4.2023 urgierten Causen wurde er nicht tätig, aktuell offene Anträge laut Liste hat er seit Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 nicht verfolgt. Er kann daher zu einer Verlängerung unserer Liste offener Anträge keinen eigenen Beitrag leisten. Wegen Bildrechtsverletzungen hat meine Frau ein eineinhalbjähriges Erhebungsverfahren hinter sich und mir schliesslich zur Entlastung per 13.1.2023 die Vertretungsrechte aus § 269 (1) Z7 übertragen. Hauptsächlich zur Durchsetzung dieses Verbots wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt und mein Eintrag im Vertretungsverzeichnis per 18.4.2023 gelöscht. Levovnik hat hat in seinem Antrittsbericht vom 11.4.2023 angekündigt ein Verbot auszusprechen und gerichtlich durchzusetzen. Auch hier verbirgt er sich immer noch. Die Verweigerung der ungekürzten Wiederanlage des Sparbuchs von Felix setzt sich fort. 13.09.2023 Termin bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Proksch in Wien. Ich habe die Sitzung durch elektronische Einsendung meines Übergabeberichts an den gerichtlichen Vermögensverwalter und die Webfundstellen vorbereitet. Es ist nicht leicht einen prominenten Anwalt in die Niederungen der Erwachsenenvertetung und eines verirrtes Verfahrens zu holen. Ich habe deshalb mit dem Hinweis geworben, der Herr Rechtsanwalt brauche keine Akten zu lesen, wenn er mit denen spricht, die das schon getan haben. Ich habe dafür sieben Testimonials mit ihren Kontaktdaten benannt. 18.09.2023
Ich berichte dem Herrn Vorsteher über
den Verlauf des gegen meine Frau verhängten und mit einem eineinhalbjährigen
schikanösen Ermittlungsverfahren verbundenen Verbots von Bildveröffentichungen
in Presse und Internet. Trotz unserer Ablöse und der aggressiv
angedachten gerichtlichen Vertretung der Belange aus § 269
(1) Ziffer 7 AGBG und nochmaliger Androhung im amtlichen Antrittsbericht
vom 11.4.2023 verlief die Sache nach nunmehr 22 Monaten im Sand.
Dieses Ende relativiert diesen nervigen Tanz um ein verkanntes Wohl
des Felix Seidl der als Resultat auf den ihm verordneten Verfahrenskosten
sitzen bleibt. Hinzu tritt, dass dem vordringlichen Interesse an
der Vermeidung unangenehmer Presse die seit Oktober 2019 schwebenden
Hauptsachen untergeordnet wurden. Ich durfte den Herrn Vorsther
darauf hinweisen dass wegen meines hohen Alters der Erbfall in ein
völlig ungeordnetes Vermögen an jedem Tag stattfinden
kann und Felix die ihm zugedachten Erbteile unter Kosten und Risiko
einer gerichtlichen Fremdverwaltung nicht mehr zugestanden werden
können. Ich zitiere den Ausspruch seiner Stellvertreterin im
Amt, das Pflegschaftsgericht habe strenge Prüfungspflichten
aber stets zum Vorteil des Betroffenen zu entscheiden. 22.09.2023 Das Landesgericht schreibt mit Datum vom 15.9.2023 unser Rekursantrag sei fälschlich beim Landesgericht eingereicht worden und erklärt damit den monatelangen Verstoß. Er trägt aber den Eingangsstempel des Bezirksgerichts vom 19.4.2023. Moniert wird auch die direkte Eingabe unseres Schreibens vom 29.9.2022 mit der Bitte um ein Gespräch mit meiner durch das schikanöse Ermittlungsverfahren um das Bilderverbot völlig entnervten Gattin. Das war ein persönliches Anliegen. Unser Antrag auf Gehör vom 15.9.2023 wird abgewiesen. Wenn wir gebraucht werden, werden wir geladen. "Sollte in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende Ladung erhalten." Bei der fünfjährigen Vorgeschichte unserer Verfahren hätten wir etwas mehr Flexibilität erwartet. Wenn mit dem 14.9.2023 zutreffend datiert, war die Sache am Vortag unseres Antrags auf Gehör bereits entschieden und beanspruchte 5 Wochen in der Kanzlei. 25.09.2023 Schreiben von RA Mag. Levovnik. Er bestätigt ein Telefonat mit unserem Anwalt Dr. Proksch, die Anwälte hätten gegenseitigen Informationsaustausch vereinbart. Er fordert das Sparbuch unseres Sohnes ein, welches er zu verwahren habe. Er behauptet ich hätte mich bereit erklärt sämtliche "im Zusammenhang mit der Erwachsenenvertretung anerlaufenen Gebühren zu übernehmen" und setzt mir eine 14-tägige Zahlungsfrist für zunächst 141 € heftigst bestrittener Übersetzungsgebühren. Mir wurden, in einer Beprechung vom 6.6.2023, Absichten des Gerichts angedeutet die Erwerbsvorgänge nun in einer Weise zu regeln, die wir Eltern dem Wohl von Felix zuordnen können. Im Fall einer Konkretisierung würde ich eine mögliche Verpflichtung unterschreiben, um diese nicht zu gefährden. Richterin und Vertreter haben sich ebenfalls am 6.6.2023 die historischen Original-Besitzurkunden überbringen lassen und bei der Durchsicht bemerkt: „Das was wir suchen ist da nicht dabei.“ Ich schrieb am 11.7.2023: "Ich bitte Sie um dringende Auskunft, was Sie gemeinsam suchen und zu welchem Zweck. An meiner Unterstützung Ihres Informationsbedarfs wird es nicht mangeln." Hierzu enthält das Schreiben keinen Kommentar. Ich werde bei dem verantwortlichen Mag. Levovnik anregen, eine Stundung aller Gebührenforderungen bis zum Ergebnis unserer Verfassungbeschwerde zu veranlassen. 26.09.2023 Wir haben noch keine Rekurs-Entscheidung vom Landesgericht. Unser Rekursantrag vom April ist offensichtlich in Verstoß geraten und jemand sieht fälschlich die Ursache in einer direkten Einreichung beim Landesgericht. Ich berichte dem Herrn Vorsteher über die ugebührliche Verzögerung und bitte um sein Einschreiten. "Über die ungewöhnliche Bearbeitungszeit des Rekursbegehrens haben wir uns in der Annahme gefreut, das Obergericht befasse sich nun gründlich mit dem Schicksal der Anträge vom Oktober 2019, den tatsächlichen Einreichungen, der Rechtweisung der eigenen Behörde vom 4.5.2022 und einer Berichterstattung der Frau Richterin zu Geschehnissen, die sie nicht protokollierte". 27.09.2023 Zustellung eines Beschlusses vom 14.09.2023. Auch das Rekursbegehren gegen den Honoraranspruch des Kollisionskurators Trötzmüller, der in zweieinhalb Jahren nicht über einen Absatz 4. unseres dreiseitigen Schenkungsvertrags entschied und in weiteren Belangen des Verfahrens keinen Finger rührte, wird zurückgewiesen und Felix eine Schuld von 2.200 € auferlegt. Sein gesperrtes Sparbuch, Zwischenliquidität eines genehmigten Immobilientauschs, wird zur Plünderung freigegeben. 09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben". Ich mahne eine Gesamtsicht des 5-jährigen Verfahrens an und gebe einen kurzen Rückblick. Zur Berechtigung der angelaufenen Gebühren nehme ich einzeln Stellung sowie zu der Behauptung einer Gesamthaftung von meiner Seite. Angeschlossen ist eine Kopie des Schreibens des Verwalters vom 25.9.2023. 11.10.2023 Der Beschluss des Landesgerichts vom 14.9.2023 wird heute mit ordentlicher Verspätung auch an Felix zugestellt. Das hat sein Gutes, wir können durch eine neu entstehende Einspruchsfrist einen außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen auch wenn unserem gestrigen Antrag auf erweiterte Zustellung nicht entsprochen wird. 12.10.2023 Felix beauftragt seinen Vertreter Mag. Levovnik mit der Vornahme des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Honorarforderung des untätigen Kollisionskurators Trötzmüller. "Ich hatte Ihnen die gesammelten an Felix gerichteten Beschlüsse erster Instanz seit Ihrer Verantwortungsübernahme nach § 269 (1) Z3 und Z7 jeweils im ungeöffneten Couvert in die Kanzlei geliefert und um gefällige Beeinspruchung gebeten. Sie haben sich dazu nicht geäußert. Man könnte auch sagen Sie haben zugeschaut wie die Ansprüche zu vollstreckbaren Titeln wurden. Ich darf annehmen, dass wenn Sie als Verwalter die Auszahlung von Vermögensteilen durchführen, Ihnen auch die Abwehr ungebührlicher Eingriffe obliegt." 12.10.2023 Ich übergebe das mit Schreiben vom 25.9.2023 eingeforderte Sparbuch mit einem Guthabenstand von 71.058,08 € gegen Quittung an Rechtsanwalt Mag. Levovnik, Näheres auch beim Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. 13.10.2023 Der Vertreter lehnt im heutigen Schreiben den Auftrag vom Vortag ab und nährt wieder unseren Dissens er sei ausschließlich befugt "hinsichtlich der Eigentumswohnungen in Budapest und des Sparbuches Tätigkeiten zu entfalten". Wir meinen hingegen, das Gericht habe am 16.12.2022 die Treuhandschaft über das Vermögen von Felix übernommen und unter seinen Auftrag falle auch der Schutz seiner Güter vor unberechtigten Eingriffen, das Einbringen von Forderungen und die Vertretung von Ersatzansprüchen mit den einem Rechtsanwalt verfügbaren Mitteln. Zweifelsfrei umfasst die Vollmacht nach Art. 269 (1) Z 3 ABGB auch die Vertetung vor Gericht. Felix ist als ungarischer Eigentümer verpflichtet, einige Mietverhältnisse zu verwalten. Wir haben das Gericht mit Eingaben vom 27.4.2023, 17.5.2023 und 21.6.2923 auf drängende Angelegenheiten hingewiesen und die nötigen Daten übermittelt. Wir erhalten die wenig sinnreiche Antwort, wo nichts genehmigt sei, sei auch nichts zu verwalten. War die Bewirtschaftung ab dem 20.9.2019 noch durch meinen Eintrag im Vertretungsverzeichnis legitimiert, so hängt sie seit dem 16.12.2022 vollends in der Luft. Mag. Levovnik gibt auch bekannt, von der Notarin und Verfasserin der drei Kaufverträge vom 29. August 2011 Duplikate angefordert und erhalten zu haben. Es werden auf Kosten von Felix Doubletten erzeugt. Die Erwachsenenvertreterin hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche mitgebracht und im dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten Familie vor, unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte sie die angeboten Dokumente jedoch ein, sowie ergänzend die Ertragsrechnungen seit Übernahme und alle historischen Mietverträge in Original und Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde. Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt. Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 telefonisch, er könne die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von seiner Beschwerde. In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022 übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines Kaufvertrags mit dem Bermerken, die übrigen Verträge seien ident, was aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde nicht beanstandet. Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen von dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dreieinhalb Jahre nach unserem Antrag auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019, der auch noch zurückgezogen wurde, werden neue Grundbuchauszüge und historische Registerakten eingefordert. Die Bescheide aus Ungarn sind humorvoll abweisend enthalten jedoch eine Nachbesserungsfrist von drei Wochen, welche die Richterin nicht wahrgenommen hat. Es ging um Grundbuchnummern ersatzweise exakte Adressangaben die im Akt vorgelegen sind. Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert das Gericht dann von uns die historischen Originalurkunden ein die wir für Felix in einem Bankschließfach verwahren. Das Protokoll vom Freitag 21.6.2023 gibt ein umständliches Procedere wieder, jedenfalls brachte ich am Montag das Gewünschte in die Kanzlei Levovnik, wo drei Urkundensätze betreffend Tara Park und ein Urkundensatz betreffend Mélitó-Park in ein Dokumentregister der Anwaltschaft eingelesen wurden. Hinzu kommt also zufolge des heutigen Schreibens ein weiterer Satz der Kaufverträge aus dem Notariat Dr. Kitty Guetvai in Budapest. Die jahrelange Ansammlung von Doubletten diente ganz offensichtlich der Verschleierung einer ungebührlichen Verfahrensdauer und und die Behauptung mangelhafter Mitwirkung verfehlte auch nicht ihre Wirkung bei den Beschwerdestellen. Wir durften am 20.9.2019 annehmen, die schockierenden Festlegungen der Richterin hätten Substanz und ihre Auswirkungen in Ungarn wären bedacht. Dazu hätte es der Belege zur Vorbereitung bedurft. Wir haben vier Jahre Stillstand, den Verschleiß von drei Rechtsanwälten, exzessive Verfahrenskosten, unsere Entmündigung als Erwachsenenvertreter zu beklagen und die Immobilien von 2023 sind nicht mehr die Immobilien, die am 20.9.2019 zum Verkauf anstanden. Als Folge der Verschleppung müssen nun Grundbuchauszüge aktualisiert werden. Mag. Levovnik bestätigt in dem gegenständlichen Schreiben nun auch seinen Misserfolg und fordert mich zur Mithilfe auf. Ich habe diese bereits mit Schreiben vom 24.10.2022 und 10.7.2022 dem Gericht angeboten. Das ungarische Grundbuch ist digitalisiert, ich habe unverzüglich die nötigen Anträge eingegeben und bin darum bemüht. Herr Mag. Levovnik kündigt an, Abhebungen von dem Sparbuch unseres Sohnes vorzunehmen das wir als Zwischenliquidiät eines ungebührlich zur Genehmigung anstehenden Immobilientauschs jahrelang gegen jeden Eingriff verteidigt haben. Wohl für diesen Frevel brauchte es einen gerichtlichen Erwachsenenverteter. Aus meinem Übergabebericht vom 4.4.2023 kennt Mag. Levovnik die Eigenschaften dieses gesperrten Deposits. Die laufenden Kostenverfügungen des Gerichts mussten auch ihm zugestellt werden. Auch ich habe ihm alle an Felix adressierten vermögenswirksamen Beschlüsse des Erstgerichts im verschlossenen Couvert zur Prüfung zugeleitet. Aus Kostenentscheidungen wurden unter seiner Aufsicht sehr rasch vollstreckbare Titel, denn Pflegschaft und Beitreibung liegen bei der Richterin Mag.a Fill in einer Hand. Mit keinem Wort erwähnt der Vermögensverwalter das Genehmigungsverfahren der Eigentumswohnung im Mélitó-Park in welchem wir seit 2020 "Feuer am Dach" melden und welches ihm seit Beschluss vom 5.1.2023 übertragen ist. Er erhielt am 27.3.2023 eine Erinnerung und eine Rechnung über den von Felix zu erlegenden Kaufpreis von 71.058,96 €. Bei dessen ordentlicher Bearbeitung stünde die Barschaft von Felix heute nicht mehr zur Disposition. Die Verfahrensdauer erfordert eine neue Garnitur von Registerauszügen. Der Richterin ist die Besorgung beim ungarischen Grundbuchamt laut Mitteilung am 24.1.2023 misslungen und Herr Mag. Levovnik meldet nun auch einen Misserfolg und bittet mich um Hilfe, der ich sofort durch Antragstellung nachkomme. Das Grundbuch ist digitalisiert. Allerdings fehlt mir die notwendige Vertretungsvollmacht bei der Abholung. Ich gebe meinen Misserfolg der Richterin mit Schreiben vom 23.11.2023 bekannt. Die Frau Richterin Mag.a Löbel hat die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts in einem Satz zusammengefasst: "Das Pflegschaftsgericht hat strenge Prüfungspflichten muss aber stets zum Wohl des Betroffenen entscheiden." Glaubt jemand dass irgendein österreichisches Gericht nach fünf Jahren der Irrfahrt noch eine Entscheidung zum Wohl des Felix Massimo Seidl treffen könnte? 18.10.2023 Mail an Mag. Levovnik. "In dem Zusammenhang möchte ich Sie auf die höhere Priorität der seit dem 9.4.2020 mehrfach und zuletzt am 27.12.2022 beantragten nachträglichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl hinweisen. Das Objekt wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18.6.2020 gekauft und Felix Seidl am 28.10.2021 mit einem Anteil von 1/3 im Grundbuch vorgemerkt. Der betreffende Antrag ist verbunden mit der Forderung nach unverkürzter Freigabe des gesperrten Sparguthabens. Bereits am 27.3.2023 erhielten Sie meine Rechnung über 71.058,98 mit sofortiger Fälligkeit. Der Not eines Gerichts in welchem Pflegschaftssachen und Beitreibungen in einer Hand liegen mit der Einbringung seiner Gebühren soll ich als seit dem 16.12.2022 entmündigter Vater mit gutem Herzen durch eine Haftungsübernahme abhelfen, die man mir anlässlich der Sitzung vom 6.6.2023 mit einer antragsgemäßen Bereinigung der Erwerbsvorgange inklusive Genehmigung der Nießbrauchsvereinbarungen schmackhaft macht. Einen modus vivendi zu finden fiele mir leichter, wenn die inzwischen bekannten Gebührenforderungen dem schlichten, doch völlig verirrten Verhandlungsgegenstand irgendwie gedient hätten. Wenn ich mich auch erpresst fühlen darf, ich bin weiterhin bereit im Gegenzug gegen die Bestätigung unserer Nießbrauchsvereinbarung an allen Immobilien eine formelle Vereinbarung zur Übernehme von Gerichtskosten abzuschließen." 20.10.2023
Wahrheitsfrage.
Antrag auf amtliche Bestätigung eines die Pflegschaftssache
Felix Massimo Seidl wesentlich verlängernden Sachverhalts.
Die Bestellung eines Kollisionskurators über den zurückliegenden
Immobilienerwerb des Betroffenen Felix wurde in der Sitzung vom
3.3.2020 bekannt gegeben und Herr RA Mag. Michael Trotzmüller
sodann mit Beschluss vom 31.8.2020 in diese Funktion bestellt. Ihm
oblag die Beurteilung der in 2011 stattgefundenen Rechtshandlungen
hinsichtlich der Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts
vom 22.4.2010.und die Bestätigung, Nachverhandlung oder Ablehnung
eines durch Selbstkontrahierens der Eltern in einem Punkt beschädigten
Schenkungsvertrags aus 2011 unter kundiger Abwägung
der Interessen des Betroffenen Felix. 23.11.2023 1. Antrag auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des Mag. Levovnik auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators zur Unterstützung der vier bekannten Erwerbsvorgänge von Immobiliengeschenken. 2. Antrag auf Stundung aller offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechte von Felix Massimo Seidl. 3. Antrag auf Zustellung aller nach Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 ergangenen Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Levovnik mit zukommender Einspruchsfrist. Mag. Levovnik hat es vermieden einem Bilderverbot nachzukommen, sein Auftrag ist somit hinfällig. Seine Vollmacht nach § 269 (1) Z 3 beinhaltet die Treuhandverwaltung von Aktiva und Passiva sowie der im Antrittsbericht zitierten Immobilien und die damit verbundene Vertretung vor Gericht für drei Jahre, welcher Mag. Levovnik nicht nachkommt. Er beschränkt sich ohne Hast und Gefühl für Prioritäten auf die schon seinem Vorgänger Mag. Trötzmüller vergeblich aufgetragene Funktion eines Kollisionskurators. Mit einer positiven Entscheidung zu Punkt 1. unseres Antrags würde lediglich der eingetretenen Realität entsprochen. Vorgetragen werden drängende Verwaltungsaufgaben in Budapest. Zur Frage aktualisierter Grundbuchauszüge wird die Verwendung ordentlicher Katasterbezeichnungen vorgeschlagen. 27.11.2023 In Ungarn brennt der Hut. Die Hausverwaltung meldet soeben undichte Terrassen (je 169 qm) an zwei Penthäusern von Felix und Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Kurz von Wintereintritt ist die Dachsanierung eine Herkulesaufgabe. Es bedarf sofortiger Klärung wer für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist gerichtlicher, gesetzlicher Erwachsenenvertreter oder das Gericht. Ich verweise auf frühere Abmahnung des rechtlichen Vakuums und die Schadenswirkung der Verfahrensdauer von nunmehr exakt vier Jahren. 28.11.2023 Mag. Levovnik mahnt aktualisierte Grundbuchauszüge bei mir an. 28.11.2023
Ich verweise Mag. Levovnik auf meine am 23.11.2023
vorangegangene Meldung und Bitte an das Gericht, mich zu ermächtigen
oder die Auszüge mit korrekten Angaben wiederholt im Amtshilfeverfahren
einzuholen. Zur Sinnhaftigkeit bemerke ich durch den Reparaturbedarf
sei ein Kulminationspunkt erreicht und nicht mehr sicher dass Felix
die durch die Verfahrensdauer entwerteten Immobilien noch zugesprochen
haben möchte. Freihändig wären seine Probleme lösbar
nicht jedoch unter Kuratel dieser Richterin. 29.11.2023 Die Richterin reagiert nicht, ich müsste sofort nach Budapest fahren. Ich urgiere nochmals bei Herrn Mag. Levovnik und fordere seinen mir unbekannten Auftrag vom 5.1.2023 und seine Bevollmächtigung im Vertretungsverzeichnis ein. Ich erinnere auch an die weitere Priorität der nachhaltigen Anlage des Sparbuchs von Felix. "Es steht seit zwei Jahren die Verbücherung des Eigentums von Felix an dem Projekt Melitó-Park offen, die heute vom Ingatlan-nyitvántartádi Osztály, 111 Budapest, Budafoki út 59 unter Aktenzeichen152411/4/2023 angemahnt wird und Ihnen in Originalurkunden vorliegt. Ich bitte Sie um Mitteilung, sobald die Sperre des Sparbuchs von Felix aufgehoben wird und Abbuchungen daraus stattfinden, die eine Erfüllung der bekannten und Ihnen fakturierten Kaufvertragsverpflichtung von Felix unmöglich machen". 29.11.2023 Entscheidung zu meinem Antrag vom 23.11.2023. Ich habe die Bildveröffentlichungen nicht beendet, die Vertretung nach Z 7 wird daher fortgesetzt. Auch die Vertretung nach Z 3 Vermögensverwaltung will sie fortgesetzt sehen weil ja der Erwerb in 2012 noch nicht genehmigt sei. Sie wirft neu auf wir Eltern wären mit Erhaltungs- und Instandhaltungskosten im Rückstand und das wäre ein neues Genehmigungshindernis. Es wäre außerdem Sache des gerichtlichen Vermögensverwalters sich seit Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2023 um die Wirtschaft in Ungarn zu kümmern. Unser diesbezüglicher Vertrag ist bis zum Testat ungültig und man hat unsere Vollmacht im Vertretungsregister entzogen. Ich bin in Ungarn Vertreter ohne Vertretungsmacht. Wir haben bis zum 16.12.2023 jeden Beschluss des Erstgerichts einer Prüfung durch das Obergericht unterzogen. Die Richterin bestätigt ihre Beschlüsse seien fortan an Mag. Levovnik zugestellt worden. Es wurden in dieser Zeit ca. 3.000 € ungebührliche Verfahrenskosten ohne Reaktion des Verwalters beschlossen. 06.12.2023 Ich erinnere die Richterin an die fehlende Vollmacht. Es sei ein Jahr vergangen und irgend jemand muss sich in Ungarn ausweisen und tätig werden. Ihre Meinung wo nichts genehmigt sei gäbe es nichts zu verwalten ist nicht sehr hilfreich. Felix sei Eigentümer in Ungarn und habe Mietverhältnisse zu verwalten. Ich bitte mir den am 5.1.2023 laut dessen Auskunft ergangenen Auftrag an Mag. Levovnik zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss vom 29.11.2023 ist mir ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen und ich bitte um Auskunft ob mir, nachdem Mag. Levovnik ausfällt, ein Rekurs zum Landesgericht zusteht. 11.12.2023 Levovnik hat keinerlei konkrete Vollmachten mit denen er sich bei Geschäftsbesorgungen in Ungarn ausweisen könnte. Er bestätigt ohnehin als Klagenfurter Einmann-Allgemeinkanzlei dazu nicht in der Lage zu sein. Mir wurde die Vollmacht gestrichen, demzurfolge habe ich der Richterin Mag. Theresia Fill direkt drei Anliegen der MIeter vorgetragen in denen sie auch nicht tätig wurde. Ich erhalte nichts Konkretes nur den Hinweis auf bekannte Beschlüsse erster und zweiter Instanz. 15.12.2023 Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in welchem die mit "In Ungarn ist Feurer am Dach" dringlich geforderte Rückübertragung der Vertetungsrechte versagt wurde. – "Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass." Dieser auf 20 Seiten begründete Rekurs ist als letzter Beitrag hinter Presseberichten und Dokumenten in Kapitel 12 einzusehen. 19.12.2023 Heute gibt Frau Richterin Mag. Theresia Fill bekannt, eine Grazer Gerichtsdolmetscherin mit einer Neuübersetzung von Verträgen und Grundbuchauszügen zu beauftragen.Das Gericht eröffnete mit Sitzung vom 27.2.2018 ein Prüfungsverfahren dieser Schenkung. Am selben Tag wurden die Endabrechnungen der Erwerbskosten und alle zugehörigen Kaufverträgen in deutsch und ungarisch in gescannter Form eingericht. Zu der Einvernahme vom 20.10.2019 hatten wir nochmals alle verfügbaren Besitzurkunden im Original mitgebracht und schriftlich angeboten, darunter die von der Notarin und den Vertragsparteien ausgefertigte Übersetzung der Kaufverträge in deutscher Sprache, diese war nicht forensisch zertifiziert aber doch äusserst glaubwürdig. Es kamen bei der "Anhörung" andere Dinge zur Sprache die unter diesem Datum wiedergegeben sind. Am 14.10.2019 wurden Unterlagen im Koffervolumen eingefordert. Wir lieferten unter anderem am 1.11.2019 wiederholt Kaufverträge und Grundbuchauszüge als Scan. Es waren drei deckungsgleiche Kaufverträge daher lieferten wir nur einen vollständig und von zweien deren operative Seiten. Eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge forderte sie am 3.3.2020 und erhielt sie unverzüglich. Darauf hin war Frau Richterin Mag Theresia Fill zwei Jahre lang zufrieden. Danach kamen weitere Einforderungen in Ungarn und der Originale bei uns, so daß die Akte fünffache Dokumentserien enthält. 28.12.2023 Ich wende mich gegen den neuerlichen Übersetzungsauftrag, erinnere an die Verfahrensökonomie, an Kosten die sich Felix nicht leisten kann und dass unter Amtsführung der Richterin Mag. Theresia Fill eine ordentliche Bewirtschaftung der Immobilien unmöglich ist. Die Immobilien haben sich abgewohnt und wurden in der aktuellen Immobilienkrise entwertet. Als Folge des bald fünfjährigen Schwebezustands auftauchende Großreparaturen haben zur Folge dass über Jahre an ertragbringende Vermietung nicht mehr zu denken ist. Seitens von Felix besteht kein Interesse mehr an einer Genehmigung zumal die weitere Anwesenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill zu einer Unmöglichkeit jedweder Sanierungsbemühungen führt. Ich schreibe: "Gestatten Sie mir den Hinweis, dass Sie immer noch einen Antrag der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl vom 23.10.2019 bearbeiten, den wir Eltern gemeinsam für unseren Sohn Felix am 15.9.2020 in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung zurückgezogen haben und um zeitnahe Entscheidung nach Aktenlage ersuchten." 16.01.2024 Ich hatte mit der Dolmetscherin Ronacher korrespondiert und auf die Sinnlosigkeit der Kaufvertragsübersetzung hingewiesen, weil diese ja in glaubwürdiger Form schon vorliegt. Sie hat meine Schreiben an das Gericht gegeben und dieses leitet sie mir nun zu. 16.01.2024 Die Übersetzung und eine Kostennote werden mir zugestellt und ich erhalte eine Äußerungsfrist von 14 Tagen. 26.01.2024
Ich habe nach zweijähriger Zwangspause durch das Bilderverbot
wieder eine Pressenotiz erstellt und sende diese aus Fairnessgründen
vorab an die Medienstellen des Bezirks- und Landesgerichts.
"In guter Übung stelle ich Ihnen eine geplante Presseerklärung
im Vorhinein zu. 01.02.2024
Mag. Levovnik müsste um die Schmerzensgeldansprüche von
Felix bemüht sein, da diese seine Vermögenssphäre
betreffen. Er erinnert nicht einmal die Richterin Mag. Theresia
Fill an den von ihr unterdrückten Feststellungsantrag vom 22.9.2020.
Ich bemühe mich nun meinerseits um ein medizinisches Gutachten,
das die gesundheitliche Schädigung von Felix durch den abrupten
Entzug seiner Freizeitbleibe entstand. Ich beginne bei der aktuell
durch Richterin Mag. Theresai Fill in anderen Sachen beanspruchten
Sachverständigen Dr. Clementschitsch. "Felix wurde in
Bad Héviz physiologisch betreut und erlebte in Ungarn nicht
einen Zuckanfall. Seine Medikation entwickelte sich von 01.02.2024 Mit Felix geht es gesundheitlich bergab und wir haben bei der PV Antrag auf Neubemessung seiner Pflegestufe gestellt. Die Anstalt hat die Qualität der Unterbringung zu prüfen und als erstes stößt die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die ja nach Verkehrsanschauung auf Spielsucht, Überschuldung, Vernachlässigung, Demenz, also Dinge die einer ordentlichen Unterbringung von Felix im Wege sind. Wir verlangen von der Frau Richterin Mag. Theresia Fill eine Ehrenerklärung. 01.02.2024 Zugestellt werden Übersetzungen, die zum Verhandlungsgegenstand nichts Neues bringen, begleitet von einer Honorarrechnung über 759,10 € 02.02.2024 Das zugesagte Rechtsgutachten des Monitoringausschusses der UN Behindertenrechtskonvention zur Bildveröffentlichung von entscheidungsunfähigen Menschen ist im Sand verlaufen. Ich wende mich daher an das Sozialministerium mit einer Beschreibung unseres Leidensweges in dieser Frage und bitte um eine Intervention. Sektionschef Dr. Wolfgang Iser gibt bekannt der Gewaltenteilung zu unterliegen wird aber das Gesuch persönlich an den Monitoring-Ausschuss weitergeben. 05.02.2024 Wir haben am 1.2.2024 eine Ehrenerklärung beantragt. Meine Frau erhält einen allgemeinen Hinweis auf die ihr verbleibenden Rechte, sie dürfe Ausgaben für Unterhalt und Pflege bestreiten. Allerdings sind ihr die nötigen Mittel bis heute nicht zugesprochen. Nicht einmal das Gericht weiß, wovon Felix eigentlich lebt, weitere Auskunfte von Bezirksgericht Servicecenter - Servicestelle in Klagenfurt. 07.02.2024 Gegen die neuerliche Rechnung über 759,10 wollen wir einsprechen. Unsere Argumentation haben wir bereits vorgetragen und bitten um Entscheidung der diesbezüglichen in Evidenz befindlichen Anträge und Verlängerung unserer Einspruchsfrist bis dahin. Es handelt sich um Feststelungsanträge vom 19.4.2023, 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023. "Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, bitten jedoch um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat". 08.02.2024 Der Antrag von gestern auf Verlängerung der Äußerungsfrist wird abgelehnt. Wann die reklamierten Anträge entschieden werden sei ungewiss und eine Verlängerung der Frist auf einen nicht konkret bestimmten Zeitpunkt unzulässig. 12.02.2024 Der bislang gültige gerichtliche Einkommens- und Vermögensstatus zum Ultimo 2020 ist unpräzise, weil er ein gesperrtes Sparbuch von Felix als freie Liquidität ausweist, das Guthaben jedoch als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs zweckbestimmt ist. Jedwede Zugriffe auf diesses Sparbuch hat das Gericht zu unterbinden. " Antrag auf Feststellung der Eigenschaft und Verfügbarkeit des seit dem 26. September 2019 aufgrund des Beschlusses 5 P 55/17v-53 des Bezirksgerichts Klagenfurt Abteilung 13 (datiert mit 14.06.2019) mit einer Sperre versehenen Sparbuchs des Felix Massimo Seidl bei der Raiffeisenlandesbank Klagenfurt mit der Bezeichnung 40.268.591 und einem seit Einzahlung unveränderten Guthaben von € 71.058,98." 13.02.2024
Die Richterin schüchtert uns mit exzessiven
Verfahrenskosten ein die der Vertreter vom Sparbuch abheben wird
und damit den Kauf der Ferienwohnung endgültig unterbindet.
Wir verweisen auf die Schmerzensgeldansprüche von Felix, die
sein Vermögensverwalter endlich durchzusetzen hat
und beantragen die Bekämpfung bzw. Stundung der Kosten bis
zum Einlangen der resultierenden Liquidität. In dem Zusammenhang
wird ein ärztliches Gutachten notwendig sein das wir ebenfalls,
unter bekanntgabe der bisherigen Hindernisse, nochmals anregen.
Wir stehen kurz vor einem erneuten Ablehnungsantrag gegen die Richterin
und fordern von ihr die freiwillige Herausgabe der Akte Felix an
das Familiengericht. "Antrag auf beschlussmäßige
Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 sowie
im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen Gutachtens
zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen,
dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft
zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit
verursachte Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung
eines Ersatzobjekts nach dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz
widerspricht und nicht rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus
der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung dem gerichtlichen
Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche
seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung
zuzuordnen sind. 16.02.2024 Die Richterin Mag. Theresia Fill belastet Felix mit einer Kostennote der Dolmetscherin Mag. Gabriella Ronacher über 759 EUR. Es geht um die nochmalige Übersetzung eines Kaufvertrags der seit dem 4.11.2019, in von den Parteieen ausgefertigter Form, dem Gericht unbeanstandet vorgelegen hat. Wir haben dieser Festsetzung am 17.2.2024 als Alibiaktion zur Bemäntelung der Verfahrensdauer widersprochen. 20.02.2024 Wir haben Kreditschädiung angezeigt und beschweren uns über den Bescheid vom 5.2.2024 als Themaverfehlung. "Das Gericht antwortet mit einer Beschreibung der Befugnisse aus § 269 (1) Z4-6 die ohnedies Inhalt des Vertretungsverzeichnisses sind. Uns beschweren aber die dort aufscheinenden Lücken in unserer Vertretung und deren permanenter Erklärungsbedarf, der unsere Familie demütigt. Unsere Eingaben werden von Ihnen nicht gelesen und oftmals nur gelagert, was zu Wiederholungen und schließlich dem gegenseitigen Vorwurf von Rechtsmissbrauch führen wird. Wir fordern eine Ehrenerklärung für unsere Familie, der niemand außer Frau Richterin Mag. Theresia Fill aus nachhaltigen Geschenken an ihr Kind, dem Begehren diese mit erträglichen Schranken zu bewirtschaften und dem Wunsch nach Öffentlichkeit des Frevels einen Vorwurf macht. Die mit Permanenz verfügten Lücken in unserer Rechtsvertretung werfen in der Kärntner Öffentlichkeit kein gutes Licht auf die Familie Johann, Sylvia, Regina und Felix Seidl." 21.02.2024 Die am 7.2.2024 angesprochene Äußerungsfrist ist abgelaufen. "Ich stelle daher den Antrag, den Inhalt meiner beiden bezugnehmenden Schreiben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Äußerung zur Gebührennote der Dolmetscherin Mag. Ronacher zu werten." Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, ich bitte auch "um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat." Ersatzweise beantrage ich den Verweis der stattlichen Rechnung an die Staatskasse. 22.02.2024
Eilt sehr – Verlustgefahr. Antrag auf
nunmehrige Entscheidung meines Antrags vom 27.12.2022 23.02.2024 Zugestellt wird ein Kostenbescheid für Übersetzungsgebühren von € 759.00, ausgestellt am 16.2.2024, zwei Tage nach Alauf der Äußerungsfrist. Dieser hat sich mit meinem Antrag vom 21.2.2024 überschnitten. Das ändert aber nichts daran, dass meine Eingaben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Einspruch zu werten und zu entscheiden waren. 23.02.2024 Wir erhalten Nachricht unsere Akte sei am 20.12.2023 dem Landesgericht zur Rekursbearbeitung übergeben worden. 01.03.2024 Die beim Landesgericht seit 2 Monaten angehaltene Sache ist sehr eilig. Ich brauche eine Vollmacht um Wassereinbrüche durch unsere Dachterrassen beseitigen zu lassen. Ich wende mich daher nach drei Jahren wieder einmal an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig des Kärntner Landesgerichts mit einer Beschwerde. Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt. Schriftverkehr mit Herrn Präsident Dr. Lutschounig. 07.03.2024
Das Landesgericht beschließt über unseren Rekurs vom
29.11.2023 in welchem wir, wegen akuter Dachschäden an den
ungarischen Immobilien von Felix, die eilige Rückübertragung
unserer Handlungsvollmachten oder ein Einschreiten des gerichtlichen
Vermögensverwalters fordern. Aufgrund meiner bekannt ausschweifenden
Begründungen deutet der Senat unsere Eingabe als Ablehnung
der Erstrichterin und verweist die Akte nach zwei Monaten zurück
zu deren geschäftsordnungsgemäßer Behandlung. Dieses
mögliche Wohlwollen durchkreuzt unsere Vorhaben und womöglich
sogar die Chancen einer Ablehnung der amtierenden Richterin Mag.
Theresia Fill. Die im Rekurs enthaltenen allgemeinen Beschwerden
wurden nämlich seit dem 27.8.2020 dem Herrn Gerichtsvorsteher
fünfmal vorgetragen und hielten nicht Stand. In unserer Schublade
befindet sich eine fertig vorbereitete gezielte Befangenheitsbeschwerde
die wir wegen Priorität der raschen Rückgewinnung unserer
Handlungsvollmacht noch zurückgehalten haben. 21.03.2014 Ich beschwere mich mit Schreiben an den Herrn Gerichtsvorsteher, die Richterin Frau Mag. Theresia Fill, und den Senats am Landesgericht wegen der Unterdrückung des prioritären und brandeiligen Anliegens von Felix, das in der Ordnung seiner Vertretung besteht. Wir haben einen gezielten Antrag auf Befangenheit der Richterin Fill in der Schublade der nun durch die erweiterte Interpretation unseres Rechtsmittels vom Landesgericht zur Unzeit überholt wird. Nach bisheriger Übung würde die zusätzliche Einbringung als unzulässiger Nachtrag verworfen. Wir verweisen auf die damit verbundene Benachteiligung von Felix und bitten die aktuellen Vorwürfe in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Neu aufgetaucht ist ein persönliches Recht der Rekursbeantwortung welches Felix zukommt. Mangels Zustellungen konnte er dieses während der gesamten Verfahrensdauer nicht beanspruchen. Ich frage bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill an, wer verpflichtet werden kann, Felix bei der Wahrnehmung dieses Rechts zu vertreten. 28.03.2024
Ich habe mich in der Kanzlei des Herrn Vorstehers
um die Annahme unseres tatsächlichen Ablehnungsantrags persönlich
bemüht. Dieser wurde in der Kanzlei freundlich angenommen,
die zahleichen (2 bis 11) Anlagen allerdings zurückgewiesen.
Wir aktualisieren und vertiefen in diesem Nachschub die vom Landesgericht
überstellte Vorlage logisch gegliedert auf 18 Textseiten:
(1) Ich beantrage für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s
auszusprechen und gebe eine ausführlichen Sachverhaltsdarstellung
in der folgenden Begründung. 23.04.2024
Die Frau Richterin verweigert mir die vor
Monatsfrist am 21.3.2014 erbetene Rechtsauskunft zur Vertretung
von Felix bei eigenen Verfahrenshandlungen, wie der Einbringung
seiner eigenen Rekursbeantwortung , die ihm das Obergericht zugestanden
hat. Die Notwendigkeit innerhalb einer 14-tägigen Frist zu
handeln kann jeden Moment eintreten. Ich erinnere an diese überfallige
Auskunft: "Erinnerung an die Beantwortung der eiligen Anfrage
vom 21.3.2024 mit Bezug auf die Einlassung des Obergerichts vom
7.3.2024 hinsichtlich Verfahrenshandlungen des Betroffenen selbst."
Ich nehme die Gelegenheit wahr auch an den fälligen Jahresbericht
des gesetzlichen Erwachsenenvertreters zu erinnern: 1)
Antrag auf Anleitung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag.
Levovnik zum Inhalt seines bevorstehenden ersten Rechenschaftsberichts
für die Periode ab 16.12.2022. 22.04.2024 Unser vom Landesgericht mit Beschluss vom 7.3.2024 als Ablehnungsantrag gedeuteter Rekurs des Anliegens vom 23.11.2023 und 27.11.2023 (!) auf Rückgewährung der Vertetungsrechte ist unfreiwillig der sechste Antrag an das Erstgericht und wird vom Herrn Vorsteher als rechtsmissbräuchlich Wiederholung zurückgewiesen. Im Vorbringen würden pauschale Behauptungen und Verunglimpfungen der Richterin wiederholt. Dass die Wiederholungen durch Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung, unzulässige Zusage von Rechtsmittelfristen, eine veraltete Rechtsmittelbelehrung die mir versehentlich zuging, die Fristunterbrechung durch eine ungerechtfertigte Verfahrenshilfe und einen 8-monatigen Verstoß eines Antrags verursacht wurden, wird nicht erwähnt. Ebenso wenig dass die letzte Eingabe gut 2 Jahre zurückliegt, schon bekannte Vorwürfe aktuell blieben und weitere Irrungen eingetreten sind die wir detailliert vortragen. Dass die "res judicata" die Richterin schützt und nicht den von ihr objektiv geschädigten, ohne väterlichen Beistand hilflosen Bittsteller ist bemerkenswert und ebenso, daß die Verfasser in diesen Irrungen noch von Entscheidungsharmonie sprechen. Die Frau Richterin hat zu unseren Vorwürfen mit einem internen Bericht am 4.4.2024 Stellung genommen. In einer früheren Zivilrechtssache 22C 264/14b wurde ihre Befangenheit erkannt und aus dem damaligen Bericht zitiert die Richterin habe "sich nicht für Befangen erachtet und sich auch in diesem Verfahren ausschließlich von sachlichen Überlegungen leiten lassen". Den heutigen, in Kenntnis der jahrelangen schmerzlichen Kriegführung gegen Felix Massimo, ergangenen Beschluss werten wir als Absage an des Außerstreitverfahren und die Vertetung von Angehörigen. Sie ist je nach Verfasser als weitere derbe Herabwürdigung unserer Familie oder wohlmeinende, taktische Vorlage für den fälligen Rekurs an das Landesgericht zu verstehen. Der erneute Vorschlag einer Verfahrenshilfe ist nach dessen Vorgeschichte als zynisch anzusehen, weitere Auskunfte von Bezirksgericht Servicecenter - Servicestelle in Klagenfurt. 02.05.2024
Antrag auf Rekurs der Entscheidung des Bezirksgerichts
Klagenfurt in Sachen Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia
Fill in Pflegschaftssachen von Felix Massimo Seidl (zuletzt 12 NC
14/24f-9): PS. Sehr geehrte gnädige Frau, das Landesgericht räumt meinem Sohn ein bislang unbekanntes Recht der Verfahrensbeteiligung und -beeinspruchung ein über dessen technische Wahrnehmung ich am 21.3.2024 unsere Frau Richterin vergeblich um Auskunft gebeten habe. Dieses Rechtsmittel wird ihm voraussichtlich verloren gehen". 13.06.2024
Wir haben Mitte Juni und man lässt uns
"hängen", bald sind wahrscheinlich Gerichtsferien.
Aus Ungarn kommen wöchentlich beunruhigende Meldungen, denen
eine geordnete Immobilienverwaltung zu folgen hätte. Felix
hat auch Rechtsfreunde und man empfiehlt ihm einen Wohnsitzwechsel,
konkret nach Spittal. Diese Möglichkeit habe ich dort am Amtstag
geprüft und gebe der Frau Richterin die Ansicht des Richters
Mag. Morak bekannt:
04.07.2024
Das Rekursgericht beschäftigt sich nun seit zwei Monaten mit
der Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und vernachlässigt
den vorlaufend am 29.11.2023 eingereichten Rekurs auf Rückübertragung
der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an
den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung
der Vollmacht des gerichtlichen Vermögensverwalters auf die
Tätigkeit eines Kollisionskurators über den Schenkungsvertrag.
Angesichts des nun auch realen Dachschadens und der daraus entstandenen
Folgen ist das als ungebührliche Verfahrensverzögerung
zu werten und bedarf des Einschreitens der Justizombudsstelle, die
heute von mir angerufen wird: "Angesichts eines durch den
Vorbehalt des Eigentums seit dem 20.9.2019 und einem Vakuum in der
Verwaltung seit dem 16.12.2022 aufgetretenen Vermögensschadens
des Betroffenen beantrage ich die sofortige Entscheidung im Rekurs
des erstgerichtlichen Beschlusses vom 29.11.2023 mit dem Ziel einer
möglichen Schadensbegrenzung. 09.07.2024
Die Justiz-Ombudsstelle beantwortet unsere dritte Beschwerde vom
4.7.2024 routinemäßig, man sei nicht berechtigt, in die
unabhängige Rechtsprechung einzugreifen. Das war aber nicht
das Anliegen. Unsere Beanstandung bezog sich auf eine Gerichtsorganisation,
die zulässt, dass als „brandeilig mit Schadensfolge“
gekennzeichnete Anträge über neun Monate liegen bleiben
und durch die Umdeutung des Verfasserwillens die Lagerung legitimiert
und auf unabsehbare Zeit verlängert oder gar unterdrückt
werden kann. 26.06.2024
(zugestellt am 30.7.2024) Das Landesgericht entscheidet über
den Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 29.11.2023 wegen
Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und den Rekurs
gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 22.4.2024 auf Ablehnung
der amtierenden Richterin in einem Aufwasch. „Ein weiterer
Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ist gesetzlich
ausgeschlossen (§24 Abs 2 JN, OGH 1 Ob 173/22f)".
Damit wäre nicht nur das Ablehnungsverfahren sondern auch die
Vertretungsfrage abgedreht. Das Kernanliegen „Dachschaden“
wird in einer Randnotiz zusammen mit einem Stundungsbegehren abgewiesen.
01.08.2024 Mir werden die Beilagen zu meinem Antrag vom 23.3.2024 (Ablehnungsantrag im Rekurs) „nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens retourniert." Die 11 Mappen waren unberührt, die Verschlüsse unversehrt. Es entsteht der Eidruck, dass der mit 2,7 kg Papiergewicht ausführliche Rekurs vom 7.5.2024 vom Landesgericht nicht gewürdigt wurde. Auch die komprimierte Form der Zurückweisung vom 26.6.2024 weist darauf hin 14.08.2024 Die Richterin bleibt uns erhalten, der von Juristen empfohlene und von mir für Spittal geprüfte Wohnsitzwechsel ist für Felix untragbar. So lebt die Hoffnung, dass die zurückliegende Zäsur eine Läuterung der Richterin bewirkte, die wir Eltern nicht mehr sehen wollen. Vor der letzten Konsequenz unseres Rücktritts auch aus den Residuen unserer Vertretung (ohne Felix von der Tür zu weisen) machen wir ein Angebot zur Güte und reichen acht historische Anträge, unterlegt mit ihrer Historie, neu ein, mit dem Bemerken: „In Anbetracht meines hohen Alters ist Zeit ein Feind der Zukunftsvorsorge für unseren Sohn Felix. Wir dürfen hoffen, dass wenigstens diese Botschaft ankommt und gestatten uns, die historischen Anträge des Felix Massimo Seidl erneut einzubringen.“ 14.08.2024 Felix erhält ein Schreiben der Richterin „Sie können binnen 14 Tagen eine Rekursbeantwortung beim BG Klagenfurt einbringen.“ Begleitet ist dieses von der umfänglichen Kopie des Rekurses der Wiederherstellung unserer Vertretungsrechte vom 15.12.2023. Diese Handhabung hatte das Landesgericht in seiner Formalentscheidung vom 7.3.2024 angeregt. Wir ersuchten die Richterin bereits am 21.3.2024 um Erläuterungen zu diesem weithin unbekannten Rechtsmittel, die uns versagt blieben. Nun werden wir unvorbereitet mit einer Ausschlußfrist konfrontiert, die in unsere Ferien fällt. 14.08.2024 Ich wende mich an den Herrn Vorsteher mit der Bitte um Fristverlängerung und rüge die Beilage zu diesem Gerichtsschreiben. Der Rekurs der Entscheidung des Herrn Vorstehers zur Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill vom 22.4.2024 wurde eingebracht am 7.5.2024. Auch wenn sein Inhalt unterdrückt worden ist, stellt er allein die operative Grundlage einer Rekursbeantwortung von Felix dar. Ich fordere daher eine erneute Zustellung mit neuer Frist. 23.08.2024 Es gibt eine Rückfrage, die ich mit einer email beantworte. Darin gebe ich unsere Ratlosigkeit und zeitliche Bedrängnis in der Wahrnehmung dieses voraussichtlich letzten Rechtsmittels bekannt. Es ist nur billig, dass dem Betroffenen Felix ein Recht der Rekursbeantwortung zukommt. Dieses Rechtsinstitut geht allerdings über unser Begriffsvermögen hinaus. Im Gerichtsschreiben vom 9.8.2024 bin nicht ich als Erwachsenenvertreter meines Sohnes bezeichnet, sondern Felix alleiniger Adressat. Es ist nicht ersichtlich warum Felix ein eigenes Recht der Stellungnahme eingeräumt wird, er sich also äußern soll zu einem Rekurs, den ich schon in seinem Namen eingebracht habe. Er ist bekanntermaßen zur Sache äußerungsunfähig und mir wurde kraft zitierter Gesetze jede Wiederholung dieser Causa entzogen. Zudem wurde dieser Aufforderung zur Beantwortung der falsche Rekurs angeschlossen und zwar der umgedeutete Rekurs der Vertretungsrechte vom 15.12.2023, und nicht der fundierte Rekurs vom 7.5.2024, überschrieben mit „Ich bitte für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s zu erkennen“. Erst die darin vorgetragenen, gezielten Argumente machen eine Rekursbeantwortung durch Felix möglich. 23.08.2024 Felix muss dem Ausschlusstermin zuvorkommen und schreibt persönlich mit Unterstützung seines väterlichen Schriftführers. In zeitlicher Bedrängnis, die eine Bearbeitung oder Beistandssuche unmöglich macht, beantragt er seinen Schriftsatz vom 14.8.2024, der sich mit dem Einlangen des Gerichtsschreibens kreuzte, als Rekursbeantwortung zu werten und seinem Wohl entsprechend zu interpretieren. Er beschwert sich über die Anlagen des Anforderungsschreibens, mit denen er nichts anfangen kann und bittet ersatzweise um Beigabe des Rekurses vom 2.5.2024. Seinem Schreiben ist das lückenhafte Vertretungsverzeichnis der Eltern angefügt mit dem Bemerken: "Ich erlaube mir mit dem angeschlossenen Vertretungsverzeichnis auch nochmals auf die schädigende Entmündigung meines Vaters und die Demütigung meiner Familie hinzuweisen die man dadurch öffentlich von Wohltätern zu Tätern stempelt. 12.09.2024 Das Landesgericht entscheidet endlich über die Neuordnung der Vollmachten in der Vermögensverwaltung zur Behebung der am 27.11.2024 (!) gemeldeten Dachschäden an den Budapest-Immobilien von Felix. Gegen die schadensträchtige Sickernässe in die unteren Etagen wurde seitens des gerichtlichen Verwalters nichts unternommen. Das Gericht verfolgt in der Rekursentscheidung die Logik, weil bislang nichts getan wurde sei der Missstand fortzusetzen. Mit diesem Beschluss folgt das Rekursgericht der wiederholten Anmahnung „Feuer am Dach“ auch in Punkt 3. der Rekursbeantwortung von Felix. Mit dem Hinweis „Der Betroffene erstattete eine (auf eine Eingabe des gesetzlichen Erwachsenenvertreters verweisende) Rekursbeantwortung“ bestätigt das Gericht zwar den Eingang dieser Beschwerde verstößt aber die übrigen 8 Punkte und die, nach den bekannten Vorgängen, als Ablehnungsantrag gegen Frau Richterin Mag. Theresia Fill zu bewertenden Kommentare. Gegen diesen Beschluss ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig „und muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.“ 08.10.2024 Es ist unmöglich, dass sich ein außenstehender Rechtsanwalt angesichts der knappen Ausschlussfrist in die verirrten Verfahren einliest. Die Vorgänge betreffen allesamt die Vermögenssphäre von Felix, also seinen informierten Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik. Ich bereite dieses Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Graz auf 10 Seiten fertig für ihn vor, übersende diese via Mail als Worddatei und bitte ihn nochmals seine Vertretungspflichten endlich wahrzunehmen oder ersatzweise „durch seine Mitarbeit an der notwendigen fachjuristischen Präambel sowie durch Ausfertigung und Abgabe eines außerordentlichen Revisionsrekurses mitzuwirken“. Es gab, wie in allen bisherigen Anliegen, keine Reaktion des Verwalters. Das Rechtsmittel ging durch Fristablauf verloren. 10.10.2024 Mit Beschluss vom 26.6.2024 entscheidet das Landesgericht fälschlich über die irreführende Umdeutung des Rekurses der Vertretungsfrage vom 15.12.2023 und übergeht die ordentliche Einreichung vom 07.05.2024 wie aus dem Entscheidungstext hervorgeht: „Der Rekurswerber setzt sich in seinem Rekurs gegen die nunmehr erfolgte Zurückweisung seines neuerlichen Ablehnungsbegehrens mit der Begründung des Gerichtsvorstehers des Erstgerichts nicht näher auseinander und zeigt auch keine Unrichtigkeit dieser Begründung auf.“ Die Kritik an dieser Zurückweisung findet sich jedoch auf sieben Seiten des ordentlichen Rekurses und ist überschrieben mit: „Stellungnahme zum Beschluss des Herrn Gerichtsvorstehers vom 22.4.2024.“ Zu deren Beweisführung wurden elf Beilagen übergeben, die unberührt am 1.8.2024 zurückgereicht wurden. Mit Beschluss vom 12.9.2024 bestätigt das Landesgericht den Erhalt der Rekursbeantwortung vom 23.8.2024 beschäftigt sich aber ausschließlich mit Punkt 3. dieser Eingabe und beschließt, den dort aufgezeigten Missstand zu verlängern. Die beiden Rekurse sind kohärent und in der Hauptsache auf die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill gerichtet. Wir beanstanden die Verfehlung der jeweiligen Anträge und somit offensichtliche Fehlerhaftigkeit der beiden Beschlüsse. 10.10.2024 Bei der Einreichung des vorigen Schriftsatzes am Eingangsschalter des Bezirksgerichts kam es zu einer ungewöhnlichen Begegnung von Felix mit der zu seinem Schutz bestellten Richterin, welcher diese mit unnatürlicher Abwendung im Eiltempo entfloh. Mit Nennung von fünf Zeugen habe ich mich im Namen von Felix beim Herrn Vorsteher beschwert. 06.11.2024
Johann Seidl steht ab dem 10.11.2024 in Budapest unbegrenzt zur
Geschäftsbesorgung zur Verfügung und wiederholt seinen
Antrag auf Herstellung einer geordneten Verwaltung des Immobilienvermögens
von Felix. 1. Die Überprüfung und Rüge des gerichtlichen
Vermögensverwalters Mag. Levovnik endend mit dem Auftrag, seinen
gesetzlichen Verpflichtungen als Vermögensverwalter unverzüglich
nachzukommen. 07.11.2024 Das Bezirksgericht wertet unseren Antrag vom 9.10.2024 in welchem wir das Landesgericht auf offenbare Fehler bzw. Irrtümer in seinen Rekursentscheidungen vom 12.9.2024 und 3.10.2024 hingewiesen haben als außerordentlichen Revisionsrekurs. Unsere Eingabe kann somit wegen fehlender Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgewiesen werden und wird nicht an das Landesgericht weitergeleitet. Dagegen werden wir Rekurs einlegen. 13.11.2024 Der Vermögensverwalter Mag. Levovnik bezieht sich offensichtlich auf die Eingabe vom 6.11.2024 und bittet zu einem Gespräch in Klagenfurt. Es ergibt sich eine Korrespondenz. Die Immobilien von Felix in Budapest brennen, der Feuermann ist vor Ort und wird anstatt Aufträge und Handlungsvollmacht zu erhalten zu einem Gespräch nach Klagenfurt zitiert. Jedenfalls gibt Mag. Levovnik die geforderte Auskunft über das Sparbuch von Felix, das Guthaben sei "selbstverständlich" noch unverkürzt. 21.11.2024 Die Beschlüsse des Landesgerichts vom 12.9.2024 (Ablehnung der Richterin Mag. Fill im Rekurs) und 3.10.2024 (Antrag auf Bevollmächtigung zur Behebung von Dachschäden an zwei Immobilien von Felix) waren objektiv fehlerhaft. Einen fertig formulierten außerordentlichen Revisionsrekurs zur zweiten Causa erhielt Mag. Levovnik am 8.10.2024 zur Unterschrift und weigerte sich, diesen auszufertigen. In der Not meldete ich die objektive Fehlerhaftigkeit der beiden Rekurse und verlangte eine freiwillige Revision oder eine Wiederaufnahme der Verfahren. Das Erstgericht wertete diese Beschwerde als unzulässigen außerordentlichen Revisionsrekurs und gab ihn nicht weiter. Ich beziehe mich auf diesen Beschluss vom 7.11.2024 im heutigen Rekurs: „Als beschränkter Erwachsenenvertreter von Felix Massimo Seidl beantrage ich unsere Eingabe, datiert mit 9.10.2024 und eingereicht am 10.10.2024 nicht als außerordentlichen Revisionsrekurs zu werten, sondern als Hinweis auf offensichtliche Mängel beziehungsweise Irrtümer der Entscheidungen des Landesgerichts vom 12.9. 2024 und 26.6. 2024. Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit einer derartigen Rüge leite ich aus einem zurückliegenden Geschehen ab. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ortete Irrtümer in einer Entscheidung des Herrn Vorstehers und beanspruchte pflichtgemäß den Revisor des Oberlandesgerichts. Es ist zu hoffen, dass sich auch angesichts der objektiv fehlerhaften und im Gegenstand kohärenten Entscheidungen des Landesgerichts ein dortiger Amtsträger der Rechtssuche für Felix auf diesem Wege oder durch die Wiederaufnahme der Causa in den Abteilungen 1 bzw. 3 des Hauses annimmt“. 27.11.2024 Zurückgekehrt beantrage ich das Gespräch vor der Frau Richterin zu führen und einen Sachverständigen beizuziehen zur Klärung der Frage ob eine Immobilienverwaltung unter Vorgaben dieser Richterin überhaupt möglich ist. „Der gerichtliche Vermögensverwalter hat überraschend ein Gespräch angeboten, das im Interesse des Betroffenen vor dem Gericht stattfinden sollte um amtlich protokolliert zu werden. Antrag auf Anhörung in der Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl unter Beteiligung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters und eines vereidigten Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders. Der Sachverständige möge von einem/einer neutralen AmtsträgerIn des Bezirksgerichts benannt werden.“ 29.11.2024 Das Landesgericht verweist, wegen der vergessenen Einladung zur Rekursbeantwortung durch Felix und seine Mutter, den Vorgang an das Erstgericht zurück. Dieses schreibt heute: „Eine Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen steht Ihnen frei“. 02.12.2024 Das Gericht fordert mich auf, den Termin bei Mag. Levovnik wahrzunehmen. Ich besorge mir vorbereitend bei ihm eine Kopie der angekündigten Vereinbarung. 10.12.2024 Ich nehme heute diesen Termin wahr und bespreche vorab mit Herrn Notar Schöffmann diese Vereinbarung, die nach fünf Jahren ein neues Genehmigungshindernis aufwirft. Als Gegenleistung für die durch Zeitverlust riskante Zuschreibung sollen wir Eltern gemeinsam unbestimmte Kosten der verirrten Verfahren tragen. Für den Fall der Weigerung stellt Mag. Levovnik die Versilberung der Immobilien in Aussicht, womit er ex tunc den Bestand eines Eigentums bestätigt, um den die Richterin seit Jahren rechtet. Ich erhalte bei dieser Gelegenheit Kenntnis von seiner Bestellungsurkunde vom 5.1.2023 die erhebliche Handlungsbeschränkungen ausweist. Mir wurden im Gegenzug Vermögensverwaltung und Personenrechte im vollen Umfang gestrichen und die Beurkundung meiner residualen Vollmachten versagt. Dieses Vakuum führte zu erheblichen Missverständnissen auch im Verkehr mit dem Landesgericht. Meinem Einwand gegen die Kostenanlastung in Punkt VI der vorgelegten Vereinbarung, Felix dürften keinerlei Kosten seines führungslos verirrten Verfahrens angelastet werden, folgt Herr Mag. Levovnik scheinbar mit der Aussage die Kosten bestimme das Gericht und diese Frage wäre kein Stolperstein. Er werde sich bei der Richterin für eine Lösung der Kostenfrage einsetzen. Ich erklärte jede Vereinbarung zu unterschreiben die Felix Vorteile bringt. 11.12.2024 Ich wende mich in einer Eingabe gegen den Inhalt dieser Vereinbarung und die weitere Unterdrückung der gleichgelagerten Ferienwohnung. Ich verweise mit Dokumenten nochmals auf die kollegiale Auswahl des Mag. Levovnik und beantrage „nach zweijähriger Erfahrung des Gerichts mit dem bereits zweiten, untätigen Auftragnehmer, dessen unzutreffendem Antrittsbericht, fehlenden Jahresberichten, Ablage von zu beeinspruchenden Beschlüssen und weiteren Unterdrückung der Ferienwohnung endlich zu erkennen, dass ich die Vertretung von Felix besser kann und meine Vollmachten wieder herzustellen, mindestens aber mich urkundlich zur Vertretung von Felix in den beschriebenen von Levovnik nicht besetzten Positionen zu ermächtigen.“ 15.12.2024 Ich hatte die Weihnachtsaussendung auch Mag. Levovnik zur Genehmigung vorgelegt. Er untersagte mit Schreiben vom 12.12.2024 die Bebilderung mit dem Portrait von Felix. Ich widerspreche dem in einem ausführlichen Mail und verweise auf die inzwischen klare Rechtslage und die Unrechtmäßigkeit seiner Beauftragung in dieser Causa. Eine Strafverfolgung würde mir helfen, die Sache endlich aus der Richterstube zu bringen. Ausführlich gehe ich nochmal auf seine Verpflichtung ein, endlich in Sachen der Ferienwohnung tätig zu werden, die seit Beschluss vom 5.1.2023 in seine Zuständigkeit fällt.
16.12.2024
Felix gibt zu meinem Rekurs vom 21.11.2024, der auf die Ablehnung
der Richterin Mag. Fill zielt, eine persönliche Rekursbeantwortung
ab. Veranlasst durch eine Rüge des Obergerichts wurde diese
mit dem schlichten Satz „Eine Rekursbeantwortung binnen 14
Tagen steht Ihnen frei.“ am 2.12.2024 seitens der Richterin
zugestanden. 30.12.2024 Mag. Levovnik bestätigte, dass trotz aufgelaufener Verfahrenskosten das Sparbuch „selbstverständlich“ nicht angetastet wurde. Ich erinnere das Gericht wieder einmal an seine notwendige Freigabe zur Finanzierung der Ferienwohnung und lege einen aktuellen Grundbuchauszug vor, der das bestehende und zugleich gefährdete Eigentum von Felix ausweist. In Diskussion befindet sich der Entwurf einer Vereinbarung, die sich lediglich auf die Eigentumswohnungen in Budapest bezieht. Diese soll unseren seit 2011 gelebten Schenkungsvertrag ersetzen den sie lediglich inhaltlich kopiert. Ich verweise auf ein vielfältiges Interesse das Original zu belassen und ex tunc zu genehmigen. Ich ersuche wieder einmal um die „Berufung eines Neurologen und Wirtschaftstreuhänders, die an den weiteren Verfahrensschritten teilnehmen“. Ich nehme Stellung zu dem im Entwurf erneuerten Vorwurf, die Vereinbarungen im Schenkungsvertrag seien in die historischen Kaufverträge nicht aufgenommen worden. Wir argumentieren mit der praktischen Unmöglichkeit, außerdem ist die Tatsache dem Gericht seit 5 Jahren bekannt. Einer positiven oder negativen Entscheidung des Eigentums standen wir stets ambivalent gegenüber weshalb wir den Genehmigungsantrag auch bereits am 15.9.2020 zurückzogen. Felix beschwert der jahrelange Schwebezustand wodurch er auch kein Rechtsmittel erlangt. 16.01.2025 Ich hatte nach einem von Mag. Levovnik am 8.10.2024 versäumten außerordentlichen Revisionsrekurs Beschwerde wegen zweier objektiv falscher Entscheidungen und der Unterdrückung der zugrundeliegenden Anträge geführt. Diese bezogen sich auf die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Fill und die Erlangung von Vollmachten zur Reparatur eines diesmal realen Dachschadens. Diese und die Rekursbeantwortung von Felix entscheidet das Landesgericht mit: „Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.“ 22.01.2025 Mag. Levovnik legt uns eine zweite Version der Vereinbarung vor, die gemäß meiner bei dem einstündigen Gespräch am vorgetragenen Anregungen überarbeitet werden sollte, insbesondere hinsichtlich Kostenerlass, Einbeziehung der primär zu behandelnden Ferienwohnung und Genehmigung des originalen Schenkungsvertrags anstelle seiner Abschrift. Das Ergebnis ist enttäuschend. Ausschließlich „Punkt VI wird dahingehend abgeändert, als Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nicht anfallen.“ Diese Minimierung kann ich nicht hinnehmen und die zum Nachteil von Felix grob fehlerhafte Vereinbarung haben wir auch nicht bestellt. 29.01.2025 In einem Schreiben an Mag. Levovnik nehme ich Stellung zu seinem Entwurf einer Vereinbarung. „Das Gericht wäre schlecht beraten, Ihren Entwurf einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zugrunde zu legen, denn Sie schädigen Felix um sechs Garagen im Wert von 24 MIo. Forint (60.000 Euro)“. Ich rechne die Verfehlungen von Mag. Levovnik in der Vertretung von Felix ab und bitte ihn wiederholt durch seine Demission die Vertretung von Felix durch das darin kundige Vertretungsnetz zu ermöglichen. Völlig unverständlich ist die Feststellung in Punkt IV., die im familiären Schenkungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen von Nießbrauch und Risikoübernahme seien in die historischen Kaufverträge nicht „aufgenommen worden“. „Aus diesem Grund konnten die Kaufverträge bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden.“ Ganz abgesehen davon, dass dieses Argument den 5-jährigen Entzug von Eigentum und die zweijährige Verhinderung seiner Verwaltung nicht rechtfertigen kann spiegelt es eine Abhebung von der Rechtspraxis. Dieser Vorwurf folgt der Einforderung von Dokumenten, die dem Gericht nun 5-fach vorliegen und der Ortung ungeregelter Finanzen zur Bemäntelung der Verfahrensdauer. Eine Nießbrauchsvereinbarung kann jederzeit getroffen werden und steht nicht in notwendigem Zusammenhang mit einer Schenkung. Die Vertragsparteien von Schenkungsvertrag und Kaufvertrag sind gänzlich Andere. Der Kaufvertrag ist, bei deren ordentlicher Deutung, durch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein gedeckt, das Vertretungsverhältnis ordentlich ausgewiesen. Unsere Kaufverträge wurden in der Routine von hunderten Verkäufen in unserem Wohnpark hergestellt und ausgefertigt. Wir Eltern wollen das vorgebrachte Hindernis nicht durch unsere Unterschrift rechtfertigen. Als Beitrag zur Güte empfehle ich, die solchermaßen missglückte Vorbereitung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung dem kundigen Klagenfurter Notariat Mag. Schöffmann zu übertragen. Resumée Seit dem 20.9.2019 wird Felix der Ersatz seiner im Jahre 2009 als Geschenk zugeeigneten Ferienbleibe versagt, ebenso das in Ungarn verbriefte Eigentum dreier Ertragsimmobilien und der ihn schützende Schenkungsvertrag mit dem väterlichen Gönner. Zu allem Überfluss wurde der bewährte väterliche Treuhänder am 16.12.2022 in der Vermögensverwaltung nach § 269 Ziff.3 ABGB durch einen Klagenfurter Anwalt als gerichtlichen Erwachsenenvertreter abgelöst. In seinem späten Antrittsstatus vom 11.4.2023 schreibt dieser Felix verfüge über "3 Eigentumswohnungen in Budapest X. ker, Népliget". Pflichtgemäß wären diese Wohnungen von ihm zu verwalten. Die Richterin deckt sein eingestandenes Unvermögen mit dem hilfreichen Bemerken, wo nichts genehmigt sei wäre auch nichts zu verwalten. In Ungarn werde ich als Vater weiter mit den zunehmenden Problemen von zwischenzeitlich abgewohnten Immobilien konfrontiert, die bereits laut Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 dringend zur Austauscherneuerung anstanden. Ab dem 30.5.2019 waren bereits die Makler von Pannon Immo mit dem gewinnbringenden Verkauf beauftragt.Unter Hinweis auf das unhaltbare Vakuum beantragte ich am 23.11.2023 die Bereinigung der Vertretung, ersatzweise Rüge des gerichtlichen Auftragnehmers Mag. Levovnik. Wenige Tage danach meldete die Hausverwaltung mit angeschlossener Begutachtung, die Dachhaut unter den jeweils 109 qm großen Terrassen von Felix sei zerbröselt und es dringe Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Der Umgang der Kärntner Gerichtsorganisation mit dieser Hiobsbotschaft vor Wintereinbruch ist berichtenswert. Das Schadensereignis berichtete ich am 27.11.2023 an das Erstgericht und urgierte den vorangegangenen Antrag auf praxisnotwendige Ordnung der Vermögensverwaltung. Am 29.11.2023 alarmierte ich auch Mag. Levovnik, es müsse sofort nach Budapest gefahren werden. Es ergeht am 29.11.2023 eine Abweisung, die gerichtlichen Vertretungen nach Z 3 und Z 7 würden fortgesetzt, weil die Erwerbe aus 2009 und 2012 noch nicht genehmigt sind. Dem Beschluss fehlt die Rechtsmittelbelehrung was mich zu einer Anfrage vom 6.12.2023 und dem flehentlichen Hinweis veranlasst , in der Sache bliebe keine Zeit für einen Rekurs. Die Richterin behauptet in der Antwort vom 11.12.2023 ihr Recht mit dem Hinweis auf historische Beschlüsse erster und zweiter Instanz und überreicht viel zu spät die unterdrückte Rechtsmittelbelehrung. Mir gelingt trotzdem ein Rekurs am 15.12.2023 in letzter Minute. "Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl" – "Ich beantrage die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung (Ziffer 3) und Personalia (Ziffer 7) an mich sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens." Unsere gewaltige Akte wurde in dieser Angelegenheit bereits am 20.12.2023 an das Landesgericht übermittelt. An der Dringlichkeit einer raschen Entscheidung konnte kein Zweifel bestehen. In unserer Not wende ich mich am 1.3.2024 mit dem Betreff "Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt" an den Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts und konfrontiere am 21.3.2014 den Herrn Gerichtsvorsteher, die Richterin Frau Mag. Theresia Fill, und den Senat 1A nochmals mit der Situation und den Folgen eines realen Dachschadens. Dieses existenzielle Anliegen des beeinträchtigten Felix befindet sich noch am 2.7.2024 auf der Liste der unerledigten Causae. Ich beklage bei der Gerichtsombudsstelle die ungebührliche Verfahrensdauer und offensichtliche Organisationsmängel, die eine zeitliche Ordnung nach Antragseinlauf und Präferenzen der Dringlichkeit in Sachen beeinträchtigter Menschen übergehen. Die Ombudsstelle antwortet mit einer schon bekannten Textkonserve. Die vermutete Reaktion des Senats auf die Vorhaltungen folgt am 7.3.2024 und besteht aus einer Formalentscheidung. Der Rekursantrag, im Hauptgegenstand gerichtet auf das eilige Erlangen einer Handlungsvollmacht wird wegen seines Beiwerks als Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewertet und mittels Formalentscheidung zur Behandlung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dies ist in hohem Maße kontraproduktiv, denn die Entscheidung über den Hauptgegenstand verschiebt sich auf den Nimmerleinstag. Die Richterin wird sich im schwebenden Verfahren jeder Tätigkeit entschlagen und ruht nun rechtens auf brisanten Rückständen. Nach zwei weiteren Jahren Status Quo hatten wir einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterein in der Schublade. Die Klärung der akuten Vertretungsfrage ging diesem jedoch vor, zumal aus dem verstoßenen Gegenstand ein weiterer Ablehnungsgrund erwächst. Der zuständige Herr Gerichtsvorsteher verwirft den unfreiwilligen sechsten Ablehnungsantrag als rechtsmissbräuchliche Wiederholung. Seine Entscheidung wurde am 20.4.2024 wenigstens zeitnah zugestellt. Mit Datum vom 2.5.2024 haben wir diesem Beschluss durch Rekurs widersprochen, den wir im Wesentlichen mit fortgesetzten und erneuten feindlichen Handlungen der Richterin Mag. Theresia Fill gegen den Betroffenen Felix Massimo Seidl begründen und der Tatsache, dass Sie ihre Befangenheit nicht erkennt, was ihr die Rechtsmittelabteilung 1 in der Rechtssache 22 C 264/14b auch bereits zum Vorwurf machte. Den Langmut meiner ungarischen Freunde nähre ich mit meiner Veröffentlichung www.exklusivkreis.at, die Ihnen Googletranslater zugänglich macht. Eigentümerversammlungen besuche ich illegal. Wasserflecken blühen, der Betondecke erodiert, es braucht neue Heizkessel, Böden, Küchen und Bäder in den Besitztümern des hilflosen Felix Massimo Seidl dem man neben seiner Enteignung auch noch den Beistand von Vater und Mutter entzogen hat. Vier Immobilien und deren Verwaltung hängen in der Luft, Österreich kann nicht zulassen was in seinem Sozialraum geschieht. Es wäre nach den bekannten bürokratischen Exzessen an der Zeit, dass die Gerichte der wirtschaftlichen Realität und den Risiken nähertreten, denen Felix seit den Präjudizien vom 20.9.2019 und dem Verstoß der dagegen gerichteten Anträge der Sachwalterin vom 23.10.2023 in Ungarn unterliegt. Zum Stichtag 1. Juli 2024 sind zahlreiche Anträge bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill in Evidenz. Von der Frau Richterin wurden seit Amtsantritt am 20.9.2019 keinerlei Eingaben positiv entschieden, drei Beschlüsse der Obergerichte übergangen und Zustellungen schuldhaft verzögert. Besonders gravierend ist der jahrelange Verzug bzw. Verstoß der Anträge vom 23.10.2019 und 22.9.2021 (wiederholt am 22.3.2021). Mangels Entscheidung kommen uns auch keine Rechtsmittel zu. Die Richterin hat bei allen Beschwerdestellen Erfolg mit Berichten über mangelnde Mitwirkung und fehlende entscheidungsrelevante Unterlagen. Wir sehen darin einen Vorwand zur Rechtfertigung der ungebührlichen Verfahrensdauer, den sie auch bei ihren Auftragnehmern, den Rechtsanwälten Trötzmüller und Levovnik duldet, insbesondere den Vorwurf, wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts in (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) nicht entsprochen. Die unbearbeiteten Feststellungsanträge vom 20.8.2021, 5.5.2023 und 21.6.2023 beschäftigen sich mit darauf bezogenen Wahrheitsfragen. Zum Verfahrensrückstand äußerte sich die Frau Richterin mit Beschluss vom 28.6.2021: „Über die noch offenen Anträge wird nach rechtskräftiger Erledigung der Anträge auf Ablehnung der nach der Geschäftsordnung zuständigen Richterin verhandelt und entschieden werden“. Ein Gutteil der Anträge beschäftigt sich mit der Amtsführung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters den wir an seine Anwaltspflicht erinnern. 23.10.2019 1) Antrag auf nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern. 2) Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.3) Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von historischen Mietverträgen in deutscher Übersetzung. Ersatzweise erklärt die Erwachsenenvertreterin auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage, folgend dem Präjudiz vom 20.9.2019 also Nichtigkeit der Schenkung und Rückführung des Eigentums. Wichtig war ihr ein rasches Ergebnis. Der Antrag nahm Bezug auf den umfassenden Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 und die darin angebotenen und zur Übergabe mitgebrachten Dokumente im Original. Lediglich dem Punkt 3 wurde entsprochen und somit auf unsinnige Einreichungen und deren Übersetzung verzichtet. Niemand weiß seit dem 20.9.2019 wem was gehört und wem die Erträge der Immobilien zustehen. Die Richterin äußert mit Bescheid vom 7.12.2022: „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“ Sodann am 28.6.2023 hingewendet an den gerichtlichen Vermögensverwalter weder der Erwerb noch die Vermietung der Immobilien seien genehmigt, darum gebe es auch nichts zu verwalten. Diesen Antrag haben wir am 15.9.2020 zurückgezogen. Das Gericht nahm davon keine Notiz. 15.09.2020 Wir Eltern gemeinsam ziehen für Felix den Antrag vom 23.10.2019 zurück. Das geschah in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung und spontan nach Zurückweisung unserer Ablehnungsbeschwerde. Wir forderten, es möge zeitnah nach Präjudiz vom 20.9.2019, also Aktenlage entschieden werden. 22.9.2020 Prüfungsantrag. Wir beantragten am 27.6.2017 den Verkauf des Gartengrundstücks des Sohnes und dessen Ersatz durch ein Ferienappartement am selben Ort. Am 5.8.2017 benannten wir das Ersatzobjekt, baten um Beratung und die Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage des gesundheitlichen Bedarfs. Meine Frau Sylvia Seidl wurde zur vorläufigen Sachwalterin bestellt. Dieser Antrag geriet durch Karenz der damaligen Richterin in Verstoß. Die Immobilie ging verloren. Felix war sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer entzogen mit gravierenden Wirkungen auf seine physiologische Entwicklung und seine Epilepsie. Wir beantragten bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill am 22.9.2020 die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war. Die Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und erneut das Gutachten eines Neurologen zu aufgetretenen Beschwerden eingefordert. In der Not des weiteren Stillstands wurde die Justizombudsstelle angerufen. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Im Übergabebericht vom 4.4.2023 verweise ich den nunmehrigen Vermögenstreuhänder von Felix , Herrn Mag. Levovnik auf dessen Entschädigungsansprüche aus erlittenen Schmerzen, deren Berechtigung mit dem Ergebnis dieses Antrags korelliert. 28.6.2021 Außerdem bitte ich die Richterin künftig folgende gegenüber der Justizombudsstelle, dem Herrn Vorsteher und der Urlaubsvertretung getätigten Aussagen künftig zu unterlassen: 1.
Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen
Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand
der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020
war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir
auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin
wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit
Qualen für den Betroffenen verbunden. 2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. 3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 in dieser Chronologie gelisteten Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 7 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt und die Immobilie aus gesundheitlichen Gründen braucht. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung durch Verbot der Assistenz des Rechtsanwalts Trötzmüller gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Kaufgenehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019), weitere Auskunfte von Bezirksgericht Servicecenter - Servicestelle in Klagenfurt. 4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen und Abhilfe schaffen sollen. 09.12.2021 Auskunftsersuchen. Antrag auf Präzisierung des bei der Vorladung vom 9.7.2021 an Herrn Seidl gerichteten Zurufs „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“. „Der schwer beeinträchtigte Felix Massimo Seidl bettelt nun seit vier Jahren vor dem Bezirksgericht um den Ersatz seines Feriendomizils, der ihm wechselnd genehmigt wird und wieder nicht. Zuerst mit großen Schmerzen und bösen Folgen und nun um wenigstens sein Geld anzulegen, das auf dem Sparbuch an Wert verliert.“ Der Erwerb durch Felix oder die Rückabwicklung der Ertragsimmobilien in Budapest hängt von der Interpretation des Schenkungsvertrags und dem darin vereinbarten Nießbrauch ab. Die Richterin hat ihre Stellvertreterin Frau Richterin Mag.a Wallner aus dem 3-wöchigen Urlaub massiv beeinflusst und diese gibt im Protokoll vom 21.7.2021 wieder: „Auch eine besondere Dringlichkeit wurde (von Mag.a Fill) nicht bestätigt“. „Ich bitte das Gericht deshalb um Präzisierung dieses spontanen Einwurfs, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Besprechung steht.“ 27.12.2022
1) Antrag auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park
(Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl anteilig,
erstmals beantragt am 9.4.2020. Das Objekt wurde mit notariellem
Kaufvertrag vom 18.6.2020 gekauft und Felix Seidl am 28.10.2021
mit einem Anteil von 1/3 im Grundbuch vorgemerkt. Das Objekt wurde
nach einjähriger Bauzeit am 8.7.2021 übergeben. Das zur
Genehmigung anstehende Vorhaben ist somit ausreichend konkretisiert
und der Antrag durch drei vorliegende wertgleiche Wertgutachten
unterstützt. 03.01.2023 1) Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen den Kollisionskurator Mag. Trötzmüller nach den Vorgaben der Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer mit Antrag vom 16.12.2022 geforderten Protokollbereinigung der Sitzung vom 9.7.2021. Die schleichende Ablöse des Mag. Trötzmüller durch Funktionsübergang an einen Nachfolger Mag. Levovnik erscheint unzulässig. 2) Antrag zur Verfahrensökonomie: „Ich übergebe nachfolgend eine Liste der zum Ultimo unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen Erwachsenenvertreter dieses Chaos, die anstehenden Entschädigungsforderungen und für die kommenden 3 Jahre eine Vermögensverwaltung im Ausland aufzuladen, das noch nicht einmal konkretisiert ist, ohne an die kostenmäßigen Konsequenzen für Felix zu denken. Ich bitte sie auch seine Belastung mit Übersetzungshonoraren uneinbringlicher Anfragen einzustellen und autonome Beschlüsse nicht mit irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übergebene Liste umfasst 9 offene Anträge“. Die Abwehr unberechtigter Forderungen ist Sache des Vermögensverwalters und wurden ihm die ablehnenden Bescheide auch zur Bekämpfung zugestellt. Er hat sogar dem Vollstreckungsbeschluss zugeschaut. 27.04.2023 Prüfungsantrag. Wir wenden uns in allen Punkten gegen den späten Antrittsbericht des nunmehrigen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik. "Antrag: Ich bitte um Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung." Mein ausführlicher Übergabebericht vom 4.4. 2023 führte zu keiner Reaktion. Das leidige Thema des Bilderverbots wird wieder aufgenommen, eine Anzeige gegen mich oder meine Frau steht nach wie vor im Raum, unterblieb allerdings bis heute. Die Richterin relativiert diesen Bericht später durch einen Beisatz vom 28.6.2023 und will neuerdings die unserer Familie entzogene Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z3 ABGB auf die "Verwaltung der Erwerbsvorgänge" beschränken. Dieser Terminus kommt jedenfalls in der Wirtschaftssprache nicht vor. Die Einlassungen vom 11.4.2023 und 28.6.2023 zum Stand des Verfahrens sind beachtenswert, weitere Auskunfte von Bezirksgericht Servicecenter - Servicestelle in Klagenfurt. 27.04.2023 Auskunftsersuchen und Prüfungsbegehren. Durch das Vertretungsverzeichnis legitimiert das meine Vertretungsmacht bis 18.4.2023 ausweist und mangels Aktivität des dafür seit 16.12.2022 zuständigen Vertreters haben wir noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen in Ungarn vorgenommen und zeigen diese dem Gericht an. "Ich bitte Sie um Auskunft, welche Erklärungen und Anträge aus den beschriebenen Handlungen wir dem gerichtlichen Vermögensverwalter aktuell schulden und ob uns fortan jedwedes selbstbestimmte Wirtschaften verboten ist. In diesem Fall bitten wir Sie, sehr geehrte Frau Richterin, Herrn Mag. Levovnik mit der Entgegennahme aller Dokumente und Agenden von Felix baldigst zu beauftragen". Felix hat Mietverhältnisse zu verwalten. Nach der Streichung meines Eintrags im Vertretungsverzeichnis fehlt mir in Ungarn jede Handlungsberechtigung. Mit der am 28.6.2023 vorgetragenen Logik wo nichts genehmigt sei gebe es auch nichts zu verwalten ist auch der Vermögensverwalter verhindert. Das Gericht verweigert sich meinen direkten Anfragen in dringenden Anliegen wie Einnahmenüberwachung, Terrassenreparatur und Küchenerneuerung bei den Mietern. Hier noch mit dem Wohl und Interesse von Felix zu argumentieren ist weit hergeholt. Mein ausführlicher Übergabebericht der Vermögensverwaltung wurde bis heute vom Erstgericht nicht zur Kenntnis genommen. 05.05.2023 Prüfungsantrag. Wir bekämpfen die permanente Schutzbehauptung, dem Gericht oder seinen Funktionären hätten notwendige Unterlagen nicht vorgelegen. Hiergegen haben wir uns bereits in Sachen der Ferienwohnungen am 20.8.2021 gewendet und stellen nun auch in Sachen der Ertragsimmobilien "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien nicht zu erlangen“ gewesen." 17.05.2023 Anmahnung von Verwaltungshandeln. Wir konfrontieren das Gericht mit der anstehenden Routine: "Ich darf Ihnen gleich zwei dringend anstehende Notwendigkeiten bekannt geben. Alle Mieter von Felix sind seit 2 Monaten mit Betriebskosten im Verzug und müssen gemahnt werden. Im Appartement F 1 4 1 ist der Küchenboden auszutauschen und der Mieter Krisztian Pesti wartet auf einen positiven Bescheid." Ich füge die Mieterliste mit allen nötigen Informationen bei und habe die Anteile von Felix angekreuzt, die (ohne Garagen) zu verwalten sind. 30.05.2023 Anmahnung von Rückständen. Das Gericht besitzt nur Kopien und möchte nun die Besitzurkunden aus 2011 in seinen Besitz bringen und zwar im Original. Wir schreiben: "Es kann nur verwundern, dass Sie nach dreieinhalb Jahren immer noch Informationen suchen, die Sie vor dem Ausspruch Ihrer Präjudizien vom 20.9.2019 gebraucht hätten, spätestens aber mit dem auf diese Bezug nehmenden Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019 erhielten". "Die Urkunden haben konstitutiven Wert und zeigen nach 12 Jahren bereits Spuren der Zeit. Felix kann Ihnen diese Dokumente nur direkt, gegen persönliche Quittung und beglaubigter Ausfertigung von Duplikaten aushändigen. Dazu bitten wir um die Bekanntgabe eines Besuchstermins jeweils nach 14 Uhr. Es sei darauf verwiesen, dass diese Originale dem Gericht keine neuen Erkenntnisse vermitteln, da zweisprachige Kopien (auszugsweise) bereits am 4.11.2019 und vollständig am 1.2.2022 eingereicht wurden". "Bei dieser Gelegenheit würde es dem gegenseitigen Vertrauen, unserem Feststellungsantrag vom 4.5.2023 und dem am 4.5.2022 geäußerten Wissensstand des Rekursgerichts sehr dienen, wenn der auch im Parallelverfahren jahrelang kultivierte Vorwurf, meine Vorgängerin oder ich hätten entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert anhand der im Akt vorliegenden Einreichungen erhärtet werden könnte". Wir erinnern außerdem an einen ungehörig zurückliegenden Antrag: "Felix wird Sie in dieser Angelegenheit durch persönliches Erscheinen an die Erledigung unseres Feststellungsantrags vom 22.9.2020 und seine Erneuerung vom 22.3.2021 erinnern. Er enthält die Frage, ob es rechtens war seine Ferienbleibe zwischen Bad Heviz und Plattensee abrupt und fortgesetzt zu entziehen, ihm die seit 2017 geforderte Begutachtung durch einen Neurologen zu versagen und die bekannte Verzehnfachung seiner epileptischen Anfälle hinzunehmen". 21.06.2023 Prüfungsantrag. Antrag auf Feststellung schuldhaft unterlassener Handlungen im Genehmigungsverfahren bezüglich des ersatzweisen Kaufs einer Ferienwohnung durch den beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. In allen Berichten erscheint der pauschal wirksame Vorwurf einer Verletzung der Bringschuld aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) dem ich mehrfach entgegengetreten bin. Ich möchte endlich konkretisiert haben, was endlich fehlt, den Erwerb einer Ferienwohnung belastet und liefere eine sechsseitige Darstellung meiner tatsächlichen Lieferungen mit dem Hinweis auf das zweimalige Verbot der Mithilfe des in der Parallelsache berufenen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller sowie die Verweigerung eines neurologischen Gutachtens zum vordringlichen gesundheitlichen Bedarf. Unterbleibt die Feststellung sehe ich mich zu folgender Behauptung berechtigt: "Das Pflegschaftsgericht habe in erster und zweiter Instanz mit Letztentscheidung vom 4.5.2022 die nachhaltige Veranlagung des Sparbuchs von Felix Massimo Seidl aus dem alleinigen Grund nicht ausreichender Übersetzung der Wertgutachten versagt." 21.06.2023 Anmahnung von Verwaltungshandeln. Nach der Löschung im Vertretungsverzeichnis fehlt mir in Ungarn jegliche Legitimation. Im 6-monatigen Vakuum der Vermögensverwaltung sehen sich die Mieter zu Notvornahmen genötigt. Ich schildere den Fall einer unangekündigten Küchenerneuerung durch eine Mieterin von Felix und bitte um rasche Entscheidung der Handhabe durch den Verwalter. Kurioserweise teilt mir dieser vor dem Sitzungssaal mit, er sehe sich außerstande eine Verwaltung in Ungarn wahrzunehmen. Der sympathische Anwalt mit Bilderbuchkanzlei wird es schwer haben unter der Anleitung einer Richterin die nur bedacht sein kann, vierjährige Versäumnisse auf ihm abzuladen. Bei Gelegenheit besuchte ich die Leiterin der Geschäftsstelle Frau Freithofer die mir mitteilte, sie habe unsere Akte 2 Monate nicht mehr gesehen. 10.07.2023
Wir fragen uns täglich woran die Verhandlungsdauer unserer
schlichten Anliegen krankt und stellen eine vielleicht hilfreiche
Frage. 21.08.2023 Protokollbereinigungsantrag. Wir stellen erneut einen Protokollbereinigungsantrag bezogen auf die Sitzung vom 20.9.2019. Sie verantworten immer noch das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie, gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt. Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das für ein Verständnis unserer Sache grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu. Da uns durch Untätigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters ein Rechtsmittel verloren ging, beantragen wir eine gesonderte Entscheidung zur Ergänzung des Protokolls vom 20.9.2019 und stellen hiermit einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Causa. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten. 09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben". 12.10.2023
Auftrag an RA Mag. Levovnik auf Vertretung eines außerordentlichen
Revisionsrekurses wegen Honorarforderungen des untätigen Kollisionskurators
Mag. Trötzmüller. 20.10.2023
Antrag auf amtliche Bestätigung eines die Pflegschaftssache
Felix Massimo Seidl wesentlich verlängernden Sachverhalts. 23.11.2023 1. Antrag auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des Mag. Levovnik auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators zur Unterstützung der vier bekannten Erwerbsvorgänge von Immobiliengeschenken. 2. Antrag auf Stundung aller offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechte von Felix Massimo Seidl. 3. Antrag auf Zustellung aller nach Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 ergangenen Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Levovnik mit zukommender Einspruchsfrist. Mag. Levovnik hat es vermieden einem Bilderverbot nachzukommen, sein Auftrag ist somit hinfällig. Seine Vollmacht nach § 269 (1) Z 3 beinhaltet die Treuhandverwaltung von Aktiva und Passiva sowie der im Antrittsbericht zitierten Immobilien und die damit verbundene Vertretung vor Gericht für drei Jahre, welcher Mag. Levovnik nicht nachkommt. Er beschränkt sich ohne Hast und Gefühl für Prioritäten auf die schon seinem Vorgänger Mag. Trötzmüller vergeblich aufgetragene Funktion eines Kollisionskurators. Mit einer positiven Entscheidung zu Punkt 1. unseres Antrags würde lediglich der eingetretenen Realität entsprochen. Vorgetragen werden drängende Verwaltungsaufgaben in Budapest. Zur Frage aktualisierter Grundbuchauszüge wird die Verwendung ordentlicher Katasterbezeichnungen vorgeschlagen. 27.11.2023 In Ungarn brennt der Hut. Die Hausverwaltung meldet soeben undichte Terrassen (je 169 qm) an zwei Penthäusern von Felix und Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Kurz von Wintereintritt ist die Dachsanierung eine Herkulesaufgabe. Es bedarf sofortiger Klärung wer für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist gerichtlicher, gesetzlicher Erwachsenenvertreter oder das Gericht. Ich verweise auf frühere Abmahnung des rechtlichen Vakuums und die Schadenswirkung der Verfahrensdauer von nunmehr exakt vier Jahren. 15.12.2023 Rekursbegehren an das Landesgericht zur Klärung der seit einem Jahr offenen Vertretungsfrage in Ungarn. Die Bearbeitungsdauer ist ungewöhnlich. Wir bitten im Schreiben vom 28.12.2023 an Frau Mag. Theresia Fill um Überprüfung des Verbleibs unserer Eingaben an das Landesgericht vom 15.12.2023 und 19.10.2023, weitere Auskunfte von Bezirksgericht Servicecenter - Servicestelle in Klagenfurt. 28.12.2023 Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill will Kaufverträge und Registerauszüge die schon seit vier Jahren in glaubwürdig bestätigten Übersetzungen vorlagen, vom Gerichtsdolmetscher neu übersetzt haben. Wir beantragen aus Kostengründen lediglich die Übereinstimmung der vorliegenden Übersetzungen mit dem Original bescheinigen zu lassen. 01.02.2024 Mit Felix geht es gesundheitlich bergab und wir haben bei der PV Antrag auf Neubemessung seiner Pflegestufe gestellt. Die Anstalt hat die Qualität der Unterbringung zu prüfen und als erstes stößt die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die ja nach Verkehrsanschauung auf Spielsucht, Überschuldung, Vernachlässigung, Demenz, also Dinge die einer ordentlichen Unterbringung von Felix im Wege sind. Wir verlangen von der Frau Richterin Mag. Theresia Fill eine Ehrenerklärung. 07.02.2024 Gegen die neuerliche Rechnung über 759,10 wollen wir einsprechen. Unsere Argumentation haben wir bereits vorgetragen und bitten um Entscheidung der diesbezüglichen in Evidenz befindlichen Anträge und Verlängerung unserer Einspruchsfrist bis dahin. Es handelt sich um Feststellungsanträge vom 19.4.2023, 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023. "Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, bitten jedoch um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat". 12.02.2024 Der bislang gültige gerichtliche Einkommens- und Vermögensstatus zum Ultimo 2020 ist unpräzise, weil er ein gesperrtes Sparbuch von Felix als freie Liquidität ausweist, das Guthaben jedoch als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs zweckbestimmt ist. Jedwede Zugriffe auf dieses Sparbuch hat das Gericht zu unterbinden. " Antrag auf Feststellung der Eigenschaft und Verfügbarkeit des seit dem 26. September 2019 aufgrund des Beschlusses 5 P 55/17v-53 des Bezirksgerichts Klagenfurt Abteilung 13 (datiert mit 14.06.2019) mit einer Sperre versehenen Sparbuchs des Felix Massimo Seidl bei der Raiffeisenlandesbank Klagenfurt mit der Bezeichnung 40.268.591 und einem seit Einzahlung unveränderten Guthaben von € 71.058,98." 13.02.2024 Die Richterin schüchtert uns mit exzessiven Verfahrenskosten ein die der Vertreter vom Sparbuch abheben will und damit den Kauf der Ferienwohnung endgültig unterbindet. Wir verweisen auf die Schmerzensgeldansprüche von Felix, die sein Vermögensverwalter endlich durchzusetzen hat und beantragen die Bekämpfung bzw. Stundung der Kosten bis zum Einlangen der resultierenden Liquidität. In dem Zusammenhang wird ein ärztliches Gutachten notwendig sein das wir ebenfalls, unter Bekanntgabe der bisherigen Hindernisse, nochmals anregen. "Antrag auf beschlussmäßige Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 sowie im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen Gutachtens zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen, dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit verursachte Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts nach dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz widerspricht und nicht rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. 20.02.2024 Wir haben Kreditschädigung angezeigt und beschweren uns über den Bescheid vom 5.2.2024 als Themaverfehlung. "Das Gericht antwortet mit einer Beschreibung der Befugnisse aus § 269 (1) Z4-6 die ohnedies Inhalt des Vertretungsverzeichnisses sind. Uns beschweren aber die dort aufscheinenden Lücken in unserer Vertretung und deren permanenter Erklärungsbedarf, der unsere Familie demütigt. Unsere Eingaben werden von Ihnen nicht gelesen und oftmals nur gelagert, was zu Wiederholungen und schließlich dem gegenseitigen Vorwurf von Rechtsmissbrauch führen wird. Wir fordern eine Ehrenerklärung für unsere Familie, der niemand außer Frau Richterin Mag. Theresia Fill aus nachhaltigen Geschenken an ihr Kind, dem Begehren diese mit erträglichen Schranken zu bewirtschaften und dem Wunsch nach Öffentlichkeit des Frevels einen Vorwurf macht. Die mit Permanenz verfügten Lücken in unserer Rechtsvertretung werfen in der Kärntner Öffentlichkeit kein gutes Licht auf die Familie Johann, Sylvia, Regina und Felix Seidl." 21.02.2024 Die am 7.2.2024 angesprochene Äußerungsfrist ist abgelaufen. "Ich stelle daher den Antrag, den Inhalt meiner beiden bezugnehmenden Schreiben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Äußerung zur Gebührennote der Dolmetscherin Mag. Ronacher zu werten." Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, ich bitte auch "um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat." Ersatzweise beantrage ich den Verweis der stattlichen Rechnung an die Staatskasse, weitere Auskunfte von Bezirksgericht Servicecenter - Servicestelle in Klagenfurt. 22.02.2024
Eilt sehr – Verlustgefahr. Antrag auf
nunmehrige Entscheidung meines Antrags vom 27.12.2022 21.03.2024 Ich beschwere mich wegen der weiteren Unterdrückung des prioritären Anliegens von Felix, das in der Ordnung seiner Vertretung besteht. Neu aufgetaucht ist im Beschluss des Landesgerichts ein persönliches Recht der Rekursbeantwortung welches Felix zukommen soll. Ich frage bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill an, wer verpflichtet werden kann, Felix bei der Wahrnehmung dieses neuen Verteidigungsrechts zu vertreten. 23.04.2024 Die Frau Richterin unterlässt die vor Monatsfrist am 21.3.2014 erbetene Rechtsauskunft zur künftigen Vertretung von Felix bei eigenen Verfahrenshandlungen, wie der Einbringung seiner eigenen Rekursbeantwortung die ihm das Obergericht zugesteht. Die Notwendigkeit innerhalb einer 14-tägigen Frist zu handeln kann jeden Moment eintreten. Ich erinnere an diese überfallige Auskunft: "Erinnerung an die Beantwortung der eiligen Anfrage vom 21.3.2024 mit Bezug auf die Einlassung des Obergerichts vom 7.3.2024 hinsichtlich Verfahrenshandlungen des Betroffenen selbst." Ich nehme die Gelegenheit wahr auch an den überfälligen Jahresbericht des gesetzlichen Erwachsenenvertreters und die weiter anstehenden Gutachten zu erinnern: 1) Antrag auf Anleitung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik zum Inhalt seines bevorstehenden ersten Rechenschaftsberichts für die Periode ab 16.12.2022. 2) Erinnerung an die vorrangige Entscheidung unserer Einspruchssachen vom 27.4.2023 und 5.5.2023 mit Bezug auf den Antrittsbericht von Mag. Levovnik. 3) Erinnerung an den Antrag von 21.3.2024 der sofortigen Bestellung eines Sachverständigen der Neurologie und der Wirtschaftskunde. 13.06.2024 Antrag: "Den Eltern Johann und Sylvia Seidl möge der für 5.3.2024 angeordnete Jahresbericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik samt aktuellem Vermögens- und Einkommensstatus sowie das nach Interventionen verbleibende Sparguthaben des Sohnes Felix bekannt gegeben werden." 14.08.2024 Die Richterin bleibt uns erhalten, der von Juristen empfohlene und von mir für Spittal geprüfte Wohnsitzwechsel ist für Felix untragbar. So lebt die Hoffnung, dass die zurückliegende Zäsur eine Läuterung der Richterin bewirkte, die wir Eltern nicht mehr sehen wollen. Vor der letzten Konsequenz unseres Rücktritts auch aus den Residuen unserer Vertretung (ohne Felix von der Tür zu weisen) machen wir ein Angebot zur Güte und reichen acht historische Anträge, unterlegt mit ihrer Historie, neu ein, mit dem Bemerken: „In Anbetracht meines hohen Alters ist Zeit ein Feind der Zukunftsvorsorge für unseren Sohn Felix. Wir dürfen hoffen, dass wenigstens diese Botschaft ankommt und gestatten uns, die historischen Anträge des Felix Massimo Seidl erneut einzubringen. 06.11.2024
Johann Seidl steht ab dem 10.11.2024 in Budapest unbegrenzt zur
Geschäftsbesorgung zur Verfügung und wiederholt seinen
Antrag auf Herstellung einer geordneten Verwaltung des Immobilienvermögens
von Felix. 1. Die Überprüfung und Rüge des gerichtlichen
Vermögensverwalters Mag. Levovnik endend mit dem Auftrag, seinen
gesetzlichen Verpflichtungen als Vermögensverwalter unverzüglich
nachzukommen. 27.11.2024 Zurückgekehrt aus Ungarn beantrage ich das Gespräch mit Mag. Levovnik vor der Frau Richterin zu führen und einen Sachverständigen beizuziehen zur Klärung der Frage ob eine Immobilienverwaltung unter Vorgaben dieser Richterin überhaupt möglich ist. „Der gerichtliche Vermögensverwalter hat überraschend ein Gespräch angeboten, das im Interesse des Betroffenen vor dem Gericht stattfinden sollte um amtlich protokolliert zu werden. Antrag auf Anhörung in der Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl unter Beteiligung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters und eines vereidigten Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders. Der Sachverständige möge von einem/einer neutralen AmtsträgerIn des Bezirksgerichts benannt werden.“
Wegen eines Formfehlers (Selbstkontrahieren im Schenkungsvertrag) der Schenkung in 2011 weiss niemand, wem die Penthäuser im Herz von Budapest gehören und wem der Ertrag zusteht: Damen und Herren, ich danke für Ihre Aufmerksamkeit, werde den Krimi fortsetzen und freue mich über Ihre Anregungen und jeden Kommentar. |
|||||||||
Wegweiser durch das Pflegschaftsverfahren meines Sohnes Felix Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt seit dem 26.1.2010 insbesondere durch die von Frau Richterin Mag. Theresia Fill geschaffene Bürokratisierung. Kapitel 1 – Das Vorsorgekonzept der Familie Seidl für den beeinträchtigten Sohn, dessen ökonomische Begründung und seine Begegnung mit der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts unter Vorsitz von Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung) verantwortlich Mag. Theresia Fill. Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz (36 Monate in Bearbeitung und offen) Richterin Mag. Theresia Fill gefällt das. Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest 15% unter Preisliste des Bauträgers (24 Monate in Bearbeitung und offen) Mag. Theresia Fill als Autorin. Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (40 Monate Bearbeitung und offen) Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. (20 Monate Bearbeitung und offen) Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (50 Monate in Bearbeitung und offen) Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Bearbeitung zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar) Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die seit 2 Jahren nach der Geschäftsordnung zugewiesene Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel) Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung an der oberen Adria, so etwa in Grado Pineta. Wegen Trubel und Hitze dort, die einem Epileptiker abträglich sind, haben wir Ersatz im kultivierten Gemona gefunden, jedoch auch dafür bislang keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Kapitel 11 - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. (Laufzeit 8 Monate wir haben im Rekurs berufen) Kapitel 12 - Der Hilferuf an die vierte Säule unserer Demokratie (die Presse) zeigt erste Erfolge. Die Öffentlichkeitsarbeit ist wegen des aktuellen Bilderverbots bis auf Weiteres eingestellt. Ein Aufruf an die Leiterin der Pressestelle als Familienrechtsexpertin. Kapitel 13 - Inhalt des sechsten und aktuell in Bearbeitung befindlichen Ablehnungsantrags vom 23. März 2024 gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. Das Schicksal der vorangehenden Anträge ist hier beschrieben. Kapitel 14 - Inhalt des Rekursantrags in Sachen Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill Kapitel 15 - Rekurs eines Beschlusses zur teilweisen bzw. vollständigen Ablösung der familiären Erwachsenenvertreter durch einen außenstehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter auf Beschluss der Richterin Mag. Fill aus dem Jahre Schnee. Das Beistandsersuchen an die Justizombudsstelle Graz und dessen Beantwortung Beistandsersuchen an Frau Richterin Hofrätin Dr.in Maria Steflitsch mit anhängendem Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2022. Verzicht auf ein neuerliches (viertes) Rechtsmittel in der Ablehnungssache Fill und Forderung an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts Richter Dr. Wilhelm Waldner künftig seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen mit ebenfalls anhängendem Wirtschaftsbericht per 1.11.2022 Übergabebericht an den seit dem 16.12.2022 mit Rechtskraft tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, den Klagenfurter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik mit der Aufforderung im Interesse des Mandanten seinen Auftrag zurückzulegen oder die Ablehnung der zuständigen Richterin zu betreiben. Der Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 Umfassende Sachverhaltsdarstellung und Presseerklärung angegriffen wird die Amtsführung von Richterin Mag. Theresia Fill.
Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt- Klagenfurt, den 28. Dezember 2024
|