Der Amtstag im Bezirksgericht Klagenfurt ist nicht öffentlich sondern wird von der Servicestelle restriktiv verwaltet.

ZUM INDEX - ZUM DOKUMENT IV

Nach mehr als 2 Jahren Immobiliensuche und Kampf mit wechselnden Familienrichtern des Bezirksgerichts Klagenfurt wird mit Rekursbeschluss des Landesgerichts Kärnten eine Ferienwohnung in Bad Héviz genehmigt. Allerdings wird die sechste(!) Richterin Frau Mag. Theresia Fill diese Genehmigung vor Zustellung 6 Wochen lagern, wodurch die Option abläuft und sich der Kaufpreis erhöht. Angesichts dessen erkennt sie die Genehmigung nicht an und gibt das gesperrte Sparbuch zur Entrichtung des Kaufpreises nicht frei. Die Immobilie ging verloren. Unverständlich bleibt die Rolle des Servicecenters oder der Servicestelle am Bezirksgericht Klagenfurt in diesem Pflegschaftsverfahren.

Die Sache zog sich hin bis zum Herbst 2020, die Immobilie stand ja zur Verfügung nur zu einem höheren Preis. Die Differenz sollte über eine Amtshaftungsklage eingebracht werden. Die Servicestelle des Bezriksgerichts Klagenfurt bezeihungsweise das Servicecenter des Bezirksgerichts Klagenfurt hatten keinen Zugang zu der Akten der Frau Richterin Mag. Theresia Fill.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl 58 P 45/19s
An das Bezirksgericht Klagenfurt
- Abteilung 6 –
z. Hd. Frau Richterin Mag. Fill

Klagenfurt, den 26.09.2020

Genehmigungsbegehren vom 23.10.2019, Beschluss des BG vom 21.11.2019, Rekursentscheidung des LG vom 13.12.2019, zugestellt am 24.1.2020

Antrag auf Inanspruchnahme des zivilen Rechtsweges wegen Schädigung meines Sohnes Felix Massimo Seidl im obigen Pflegschaftsverfahren durch Präjudiz, Vernachlässigung eines Optionstermins, schuldhafte Verfahrensverzögerung bei der Zustellung einer Revisionsentscheidung, juristische Fehleinschätzungen, die sich aus dieser ergeben, sowie Entzug der zur Vertragserfüllung notwendigen Mittel durch Sperre eines Sparbuchs über 71.000 €.

Begründung

Mein Sohn konnte mit mir bis zum 11.11.2019 vertraglich gesichert und bis zum Jahresschluss 2019 mit dem Wohlwollen des Verkäufers die gegenständliche Ferienwohnung in Bad Héviz mit einem Schätzwert von 54,7 Mio. Forint für 45,5 Mio. Forint (134.800 €) erwerben. Eine weitere Vertröstung hat der Verkäufer am 5. 1. 2020 mit einer Preiserhöhung auf 151.000 € beantwortet. Das Offert liegt aktuell bei 148.000 € und immer noch unter dem Schätzwert, meinem Sohn und mir entsteht aber ein Schaden von 14.200 €, der sich durch die zwischenzeitliche Einschaltung eines Maklers noch erhöht. Als Folge des Corona-Regimes in Ungarn wird die Immobilie immer noch angeboten. (Anlage)

Das Gericht hat Herrn und Frau Seidl mit Sohn Felix bei der Erstanhörung vom 20.9.2019, ohne Vorliegen eines konkreten Antrags, bekannt gegeben, den Kauf einer Ferienwohnung in keinem Fall zu genehmigen und auf den Rekurs verwiesen, dann sei endgültig Ruhe. Ich entgegnete damals schon, es sei unmöglich ein preiswertes Immobilienangebot für die dann zu erwartende Verfahrensdauer anzuhalten. Details dazu hat die Erwachsenenvertreterin in den beiden Schreiben vom 29.2.2020 ausgeführt.

Mit Antrag vom 23.10.2019 wurde der Richterin ein Vorvertrag zum Kaufvertrag vorgelegt mit Optionsende 11.11.2019. Die Abweisung des Antrags mit Datum 19.11.2019 haben wir am 21.11. erhalten. Unserem Antrag angeschlossen war auch eine Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018 wonach es sich beim Kauf der Ferienimmobilie in Ungarn um keine rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Tatsachenfrage handelt. Unsere wirtschaftlichen Motive hat die Erwachsenenvertreterin in ihrem Antrag präzise wiedergegeben.

Mein Rekursantrag vom 25.11.2019 ist am 3.12.2019 beim Landesgericht eingelangt. Dessen Aufhebungsbeschluss vom 13.12.2019 erhielt die Abteilung 6 am 16.12. 2019. Er wurde uns am 23.1.2020 mit beinah 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Er erlangte Rechtskraft am 6.2.2020, davon erfuhren wir wieder mit 2-wöchiger Verspätung am 24.2.2020. Auf Beschwerde des Herrn Präsidenten des LG
wurde der Herr Vorsteher des BG in dieser Sache tätig und bestätigt das Ergebnis seiner Recherche mit Schreiben vom 26.2.2020.

Bezüglich der rechtlichen Fehleinschätzungen beziehe ich mich nochmal auf die Grundsatzentscheidung des Ministeriums und die Rekursentscheidung des LG vom 13.12.2020 insbesondere zur Frage der hinreichenden Konkretisierung des Objekts in der Antragstellung.

Zur Frage der Verfügbarkeit der Zahlungsmittel gibt die Raiffeisenlandesbank Kärnten mit Schreiben vom 20.2.2020 folgende Bestätigung: „Am 26. September 2019 wurde aufgrund des Beschlusses 5 P 55/17v-53 vom Bezirksgericht Klagenfurt Abteilung 13 (datiert mit 14.6.2019), oben angeführtes Sparbuch mündelsicher angelegt und mit einer Sperre versehen.“

Auf meine detaillierten Fragen zur Kaufabwicklung nach den Prämissen der positiven Rekursentscheidung am 27.7.2020 an die Abteilung 4 des Landesgerichts und vom 9.9.2020 an die Abteilung 6 des Bezirksgerichts erhielt ich keine Auskunft. Ich stelle diesen Antrag deshalb vorsorglich um zu vermeiden, dass nach Kaufabschluss das Gericht die Verfolgung des Schadens untersagt. Ich erinnere an Ihren Beschluss vom 31.8.2020: „Sollten Sie namens des Betroffenen Amtshaftungsansprüche mittels Klage geltend machen, ist diese Klage pflegeschaftsbehördlich zu genehmigen.“

Erwachsenenvertreter für Felix Seidl

DKfm. Johann Seidl e.h.

Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill wurde in der Sache für Befangen erklärt und der Herr Vorsteher verbot Felix den Gang zum Zivilgericht.



Die Servicestelle am Bezriksgericht Klagenfurt wird diese Entscheidung des Pflegschaftsverfahrens dem Justizopfer Felix mit 6-wöchiger Verspätung zustellen. Das Servicecenter wird sich mit dem Urlaub der Richterin Mag. Theresia Fill entschuldigen. Wie kann in einem Familiengericht am renommierten Bezirksgericht Klagenfurt so etwas passieren. Betroffener des verunglückten Pflegschaftsverfahrens am Bezirkgericht Klagenfurt und in der Servicestelle ist ein weiteres Mal ein Mensch mit Beeinträchtigungen, das bedauernswerte Justizopfer Felix.