Übergabebericht des gesetzlichen Erwachsenenvertreters an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter am 4.4.2023
Übergabebericht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt und mit Rechtskraft per 16.12.2022 bestellter gerichtlicher Erwachsenenvertreter meines beeinträchtigten Sohnes Felix in der Verwaltung meiner väterlichen Geschenke, seiner Forderungen und Schulden, sowie seiner Sozialagenda die leider bisher meine durch 5 Jahre Pflegschaftsgericht entnervte Frau betrifft.
Was ist das für ein Land in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten Menschen den gewohnten Ferienplatz entzieht, ihre Zukunftsvorsorge zerstört und ihre dagegen rebellierenden Eltern entmündigt. Die Hilflosen werden aus dem zu ihrem Wohl geschaffenen System des Erwachsenenschutzrechts, der Außerstreitverfahren und Angehörigenvertretung durch ungnädige Richter hinausgedrängt und landen bei Advokaten. Dass dieser Missstand bekannt und gefürchtet ist, zeigt das Verhalten der gelernten Österreicher die angesichts der Gegebenheiten ihre Schützlinge arm halten wie eine Kirchenmaus und dem Sozialstaat überlassen. Aber auch behinderte Menschen werden künftig erben, hoffentlich bald Löhne beziehen und jeder von uns kann seine Entscheidungskraft verlieren und landet mit seinen Gütern ohne Versorgungsvollmacht in eben diesem System.
Der Fall des jungen Felix ist kein Einzelfall, denn wir haben sie alle beansprucht, sieben RichterInnen, die Medienstelle und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts, drei Abteilungen, den Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts, zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen Kollisionskurator, einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums, die Richtervereinigung, Präsident und Vizepräsident der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft, die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub, die Familiengerichtshilfe, den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft im Bundeskanzleramt, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, den Volksanwalt und das hilfreiche amtliche Ungarn.
Innenministerium, Sozialministerium und Landesregierungen kontrollieren ihre Behörden durch engagierte Behindertensprecher und Behindertenanwälte, die Justiz verweist auf den allgemeinen Rechtsweg. Die Begleitung in Pflegschaftssachen ist diesen Funktionären versagt obwohl die Gerichte hier behördliche Sozialdienste leisten und eine pluralistische Sichtweise angebracht wäre. An der Spitze der Justiz entstehen derzeit Gremien, Instanzen und Novellen, ganz unten, bei den Demütigen genügt der Einsatz verstaubter Richtlinien. Eine zentrale justizeigene Verbindungsstelle für die Hilflosen, ihre familiären sowie kommerziellen Vertreter und ihre Richter wäre wünschenswert, denn Sie würde auch zu einer Vereinheitlichung und Sozialisierung der notwendigen Kontrollverfahren beitragen und verhindern, dass RichterInnen unterschiedlich oder willkürlich entscheiden.
Die Personalien
Ihres nunmehrigen Mündels Felix Massimo Seidl dürften Ihnen bekannt
sein, der Grad seiner Beeinträchtigung ist 80%, entsprechend der Anspruchsgruppe
4. Er lebt seit Geburt in unserem Haushalt. Das Gericht beschäftigt sich
seit 2010 und ab dem 20.9.2019 sehr intensiv mit meinen zurückliegenden
Immobilienschenkungen an ihn, bestehend aus einem Feriengrundstück in 2008
gewidmet seiner residualen Gesundheit und drei Eigentumswohnungen aus 2012 die
gemeinsam mit einem ergänzenden Erbe nach dem greisen Vater seine Zukunftssicherung
darstellen.
Eine Besonderheit unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die nach
mir ein zweites Leben hat. Felix soll künftig Niemandem zur Last fallen.
Sein Eigentum ist verbrieft. Ein Schenkungsvertrag entlastet ihn von allen Risiken,
die bescheidenen Erträge fließen in den gemeinsamen Haushalt, nur
solange Felix dort untergebracht ist. Unsere Familie wirtschaftet aus einer
Kasse. Felix braucht kein Bares, nach Plan sind seine Mittel nachhaltig investiert
und niemand kann ihm etwas wegnehmen.
Ein Idealfall
für das Pflegschaftsgericht das sich auf die Kontrolle des Werterhalts
beschränken kann. Das Justizministerium sieht in seiner Einlassung vom
18.5.2018 kein juristisches Problem aus der Belegenheit aller Objekte am Plattensee
und im Stadtzentrum Budapest. (Anlage 1)
Meine Frau ist akademisch gebildete Familien- und Lebensberaterin beim SOS Kinderdorf
und ich erfahrener Wirtschaftsakademiker, wir sind eine geordnete Familie. Das
Gericht sollte uns nach langjähriger Bewährung die Vertretung unseres
Kindes zusprechen, zu der wir bedingungslos bereit sind. Gegen unsere inzwischen
vierjährige Bevormundung in der Abteilung 6 des Bezirksgerichts und die
Lethargie Ihres Vorgängers, des gerichtlichen Kollisionskurators RA Mag.
Trötzmüller haben wir uns zumeist erfolglos beschwert und hoffen nun
auf Ihre Kompetenz in der Durchsetzung der berechtigten Interessen von Felix.
Ich hatte Sie am 19.1.2023 zu einem Besuch unserer Familie eingeladen, weil
sich unser Domizil in Nachbarschaft Ihrer Kanzlei befindet und Sie ihren Mandanten
und seine Umgebung kennen sollten. Bei dieser Gelegenheit war geplant, alle
für Ihre weiterführende Verwaltungstätigkeit notwendigen Agenden
zu übergeben. Ihrem Vorwurf im Antrittsbericht, seinerzeitige Kaufdokumente
seien nicht zu erlangen gewesen, bin ich mit einem Feststellungsantrag begegnet:
Alles Nötige befindet sich nämlich zweisprachig ausgefertigt bei unserer
Gerichtsakte. Sie bevorzugen Anonymität, ich werde also weiterhin schreiben
müssen. Dabei kann ich nur hoffen, dass Sie Ihren Schützling wenigstens
durch seine verbotenen öffentlichen
Bilder kennen lernen.
Ich nehme Bezug auf die isolierte Vorladung meiner Gattin Sylvia in Ihre Kanzlei, die sie am Montag, den 27.3.2023 wahrnehmen konnte. Das war gefühlt ihre zehnte Einvernahme zum Bilderverbot unseres Sohnes Felix, welches seiner Richterin Mag.a Theresia Fill trotz jahrelang offener Genehmigungsanträge auffällig am Herzen liegt. Die mit zweieinhalbjähriger Unterstützung durch Ihren Vorgänger Trötzmüller fortgesetzte Vernachlässigung sämtlicher Anliegen unseres Sohnes ist Anlass für die mit Bildern personalisierte Veröffentlichung wem was angetan wird an den Klagenfurter Gerichten und wohl auch österreichweit. Die Sache war dem Magazin News 4 Seiten und der Kleinen Zeitung 2 Seiten wert und die ORF-Redaktion „Aufgezeigt“ hat sich direkt beim Herrn Vorsteher eingefunden und damit dieses Bilderverbot ausgelöst. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube und wird, nachdem die Haltung meiner Frau geklärt ist, meine Öffentlichkeitsarbeit nicht weiter hemmen. Es wird hoffentlich bald zu Presseanfragen in ihrer Kanzlei und bei den Medienstellen des Bezirks- und Landesgerichts kommen und eine Blitzentscheidung zur Bilderfrage verlangt werden.
Ich hatte am 9.2.2020 in dieser Causa eine Befangenheitsbeschwerde gegen die zuständige Frau Richterin Mag.a Theresia Fill eingebracht. Sie sollte nicht in personam ein Veröffentlichungsverbot gegen ihr unangenehme Presseberichte verhängen und sie durch ein Bilderverbot stützen, nachdem gegen die Inhalte nichts eingewendet werden kann. Der Herr Vorsteher legte dieses Vorbringen als rechtsmissbräuchlich zu den Akten. Mit Gesprächsbereitschaft des Gerichts und schlüssigen Zusagen in den Hauptgegenständen wäre die Bildercausa längst ausgestanden. Ich hätte wahrlich eine bessere Verwendung für meine letzten Jahre mit unserem kranken Kind und unserer mitleidenden Familie.
Meine schikanös
verfolgte Frau hatte auf Presse und Internet keinen Einfluss, erklärte
aber protokolliert am 21.1.2022 ihr Einverständnis mit meiner diesbezüglichen
Aktivität.
Weitere Nachfragen sind Spiele mit ihrer Panik. Ihre mit Suggestivfragen, protokolliert
am 17.8.2022, erwirkte gegensätzliche Aussage, mir Bildveröffentlichung
verboten zu haben, sind ohne Wert. Ich hatte der Verfolgten sogar empfohlen,
sich auf mir abzuladen. Am Ende dürfte überzeugen, dass mir meine
Frau mit Antrag bei der Richterin vom 27.12.2022 und Eintrag im Vertretungsverzeichnis
vom 13.1.2023 die Rechte aus § 269 (1) Z7 sogar amtlich zuschreiben ließ.
Niemand wird behaupten, sie habe das gegen das Interesse von Felix getan.
Die Frau
Richterin versteht sich auf derlei Verstrickungen, ich darf in meinem Fall auf
die Einforderung obskurer Erklärungen und das gleichzeitige Verbot einer
Mitwirkung des beauftragten Kollisionskurators hinweisen. Lassen Sie mich markant
formulieren: Den Sack schließt dann ein Dritter der Berichte empfängt,
sei es das Obergericht oder künftig Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.
(Anlage 2)
Meine Frau ist seit 29 Jahren, zuletzt mit Unterstützung der Förderwerkstätte,
mit rund-um-die-Uhr Obsorge beansprucht. Das bald zweijährige gegen sie
gerichtete Feststellungsverfahren in Sachen Bilderverbot mit Hausbesuchen, Begutachtung,
Clearing-Verfahren, Einvernahmen und Korrespondenz hat sie entnervt. Alle Maßnahmen
erweisen sich als unzulässig. Das Obergericht widerspricht nämlich
mit Beschluss vom 17.11.2022 der Rechtsmeinung, Bilder von nicht entscheidungsfähigen
Menschen seien objektiv verboten und genehmigungsfeindlich mit der lapidaren
Feststellung, gesetzliche Vertreter könnten deren Veröffentlichung
vornehmen und genehmigen. Die Vorgänge um die ungebührliche Inanspruchnahme
und ihren Wunsch, die daraus resultierende gerichtliche Bevormundung umgehend
zu beenden hat meine Gattin jüngst der Justizombudsstelle Graz vorgetragen.
Diese umfängliche Eingabe steht Ihnen auf Wunsch zur Verfügung. Eine
Chronologie des Erhebungsverfahrens gegen meine Frau findet sich hier.
Die am 28.12.2021
mit der Ladung meiner Gattin zu dem Thema: "Veröffentlichung
des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News"
begonnene Verfolgung meiner Gattin verlegt die Frau Richterin nun taktisch klug
in Ihre Erwachsenenvertretung und entgeht dem unangenehmen Part der Sache. Bei
aller dem Gericht geschuldeten Willfährigkleit sollten wenigstens Kosten
vermieden werden. Aus diesem Grund bitte ich unter Vermeidung einer Unterlassungsklage
mir mit einer direkten Strafanzeige zu begegnen. Diese war auch meiner Frau
bereits vor Jahresfrist angedroht und wir sind froh, wenn die Sache aus Richterstube
herauskommt und wieder öffentliche Aufmerksamkeit gewinnt.
Nach Bericht meiner Frau über die in Ihrer Kanzlei stattgefundene Einvernahme
haben sie sich von Umfang und Verirrung der Akte Felix unbelastet und in der
Causa souverän gezeigt. Zu Ihrem Komfort würden Sie schlicht den Vorstellungen
der Frau Richterin entsprechen, zu mehr fehlt Ihnen wahrscheinlich auch die
Zeit. Eine klare Linie der Frau Richterin hat sich uns aber nie erschlossen.
Wir haben aus diesem Grund vor dem Ultimo 2022 nochmals Anträge in allen
Richtungen gestellt, die ich Ihrer Aufmerksamkeit und Erledigung empfehle. Die
ziellose Verfahrensführung manifestiert sich in vier Gerichtsakten, worunter
die mir zugängliche bereits vor Ihrem Antritt zu 430 Ordnungsnummern und
bald 5000 Seiten angewachsen ist. Die mit der Rechtsfindung verbundenen Kosten
habe ich bislang schenkweise übernommen.
Wir machen der Frau Richterin keinen persönlichen Vorwurf, vielleicht ist
sie wie wir das Opfer einer hemdsärmeligen Geschäftsverteilung nach
Auslastungskriterien und hat als langjährige Zivilrichterin mit dem Publikumsverkehr,
den sozialen Nöten und Versorgungsbedürfnissen der Hilfsbedürftigen
keine Freude. Einfühlungsvermögen will gelernt sein.
Frau Präsidentin
Dr. Irmgard Griss sieht hier eine generelle Schwachstelle der Justiz und die
Behindertensprecherin der Regierung AbgzNR Grebien schreibt: "Auch
wir sind der Meinung, dass hier besonders in der Erwachsenenvertretung erheblicher
Verbesserungsbedarf besteht. Schulungen für Familienrichter*innen zur besseren
Qualifizierung sind im Nationalen Aktionsplan Behinderung anvisiert. Wir sind
da dran." Sie ist guten Glaubens, den Behinderten dadurch zu helfen.
Die Personalsenate denken aber nicht einmal daran deren Anliegen den
in Unterhaltsfragen kompetenten Familiengerichten zuzuweisen. (Anlage
3)
Wir werfen den Gerichten akribiegeprägtes, lebensfernes Handeln sowie Unsicherheit
und Dilettantismus in ökonomischen Fragen und das Verweigern von Sachexpertise
vor. Abgehobenheit der RichterInnen ist die Gegenindikation zum Wohl ihrer Schutzbefohlenen.
Es geht auch längst nicht mehr um Felix, dem wir ja aus der Familie helfen
können. Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, lernen durch uns und am eigenen
Auftrag ein System kennen, das zu Lasten der Demütigen, RichterInnen ohne
soziale Kompetenz und ebensolche gewerbliche Erwachsenenvertreter nach der Devise
beschäftigt „Der Jurist kann Alles“. Ihre Rechtsvertreter können
sich die Betroffenen nicht aussuchen, aber sie sollten ausgesucht sein. In der
ihnen zugefallenen Funktion und mit einem Präzedenzfall "Felix"
in Händen, könnten Sie als gelernter Jurist viel zur Beseitigung der
bürokratischen Diskriminierung beeinträchtigter Menschen beitragen.
Ihr Werkzeug ist mühevoll zusammengetragen und parat: Die tagaktuelle Chronologie
in www.exklusivkreis.at und eine Sachverhaltsdarstellung
in www.exklusivkreis.org
sowie meine simultan zur Gerichtsakte geführte Aktenablage, die ich Ihnen
jederzeit überlassen möchte.
Was Sie aber grundlegend und jedenfalls benötigen, enthält mein gerichtlich
bestätigter und mit Aussagen zum weiteren Zeitbedarf begleiteter Wirtschaftsbericht
per 1.11.2022. (Anlage 4) Nach
dessen Ergebnis ist Felix nach bald vierjähriger Tätigkeit der Richterin
Mag.a Theresia Fill gesundheitlich und materiell ruiniert und hat keine nahe
Aussicht auf Veränderung. Zusätzlich verliert er das ergänzende
Erbe nach dem greisen Vater, das ihm unter Kosten und Risiko einer Fremdverwaltung
nicht mehr zugeschrieben werden kann.
Vordringlich ergeben sich aus dem Wirtschaftsbericht folgende Aufgaben der nun in Ihrer Person eingetretenen gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die ich nicht mehr wahrnehmen konnte:
Die Prüfung und allenfalls Stundung aller Rechtskosten bis zum Ergebnis einer Revision, wozu ich Sie bitte, die zuständigen Stellen anzuhalten. Insbesondere ist die Honorarforderung ihres Vorgängers, des zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller nach Leistungsrecht und Anwaltshaftung zu prüfen und zu bekämpfen.
Felix muss angesichts der Teuerungswelle die nachhaltige, mit Entscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2069 längst zugestandene unverkürzte und nachhaltige Veranlagung seines seither brachliegenden Sparbuchs über 71.000 € sofort ermöglicht werden und zwar durch nachträgliche Genehmigung des bereits für ihn durchgeführten Immobilienkaufs im Mélitó-Park Budapest nach Maßgabe unseres bereits vierten Antrags vom 27.12.2022. Geldanlagen sind nicht länger mündelsicher. Wenn dieser Antrag durch den immerwährenden richterlichen Einwand aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) erneut in Verzug gerät oder zu weiteren Kosten führt, bitte ich Sie, meine Stellungnahme einzuholen.
Der Wirtschaftsbericht weist zugunsten von Felix eine Schmerzensgeldforderung wegen der abrupten Wegnahme seines langjährig gewohnten Freizeitdomizils und der bis heute verhinderten Ersatzbeschaffung aus. Seine Medikation und Anfallshäufigkeit hatten sich im Anschluss verzehnfacht. Beim Akt befinden sich diesbezügliche Aufzeichnungen der Krankenkasse. In der Sache gibt es noch keinen Fortschritt, weil die Frau Richterin seit 22.9.2020 und nach Erinnerung vom 22.3.2021 ein Schuldbekenntnis zurückhält und ein nötiges neurologisches Gutachten aus verfahrensökonomischen Gründen unterbindet. Eine beschlussmäßige Entscheidung der Anfrage ist zugesagt und protokolliert worden. Rechtsmittelrichter und Gerichtsvorsteher hatten im Vorfeld schriftlich auf die Zuständigkeit der Richterin in dieser Frage verwiesen.
In dem wörtlich zitierten Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 sowie beim folgenden Antrittstermin gab meine Frau unsere schon konkretisierte Planung bekannt, den Wertzuwachs (150 %) der Immobilien durch Verkauf zu realisieren, weil eine kritische Schwelle der Abnutzung erreicht ist und Erneuerungskäufe am rechten Platz (aufstrebende Komitatsstädte) Erfolg versprechen. Das sei eilig, denn der Immobilienmarkt befinde sich an einem Kulminationspunkt.
Was zu beweisen war, unsere Immobilien im April 2023 sind nicht mehr die Immobilien von September 2019, das ist am zunehmenden Reparaturbedarf, Erdbebenschäden, Konvertierungsverlusten des Forint und einem rezessiven Markt durch Coronafolgen, Zinsentwicklung und Inflation leicht festzumachen. Ein Vermögensschaden muss evaluiert werden, egal wem dieses Eigentum nun durch Ihr Einschreiten zugewiesen wird. Mit einem Fachgutachten kann ich Sie dabei kostenlos unterstützen.
Was mich als Wirtschafter auf die Palme bringt ist, wie eine in Notariaten alltägliche, vor zehn Jahren vollzogene und seither bewährte Zuwendung aus der warmen Hand zu juristischen Höhen gelangt, die eine lange Bank und die Vernichtung von Werten geradezu impliziert. Seit dem 20.9.2019 waren eine sechszeilige gerichtliche Vorabgenehmigung und ein 3-seitiger Schenkungsvertrag anzunehmen, neu zu verhandeln oder zu verwerfen. (Anlage 5)
Die Logik sprach für Ersteres, denn anders herum wäre Felix in Szentgotthard Immobilienmillionär und in Heiligenkreuz mittellos. Ohne die Regulierung von Verwaltung, Haftung und Kostenübernahme im Schenkungsvertrag wäre Felix mit einem Wirtschaftsbetrieb belastet, der sicher nicht genehmigungsfähig wäre.
Auch dem Obergericht erscheint laut Beschluss vom 4.5.2022 die Wägungsdauer von bald vier Jahren an den beiden Urkunden ungebührlich, die Rolle des darin verstrickten Kollisionskurators Trötzmüller kritikwürdig und Ihre Bestellung, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter zumindest ungewöhnlich, weil sich die Frage des Besserkönnens stellt. Anlage 6) Meine Verwaltung hat sich in 10 Jahren bewährt, ich bin in Ungarn gut vernetzt, arbeite für Gottes Lohn und im Konnex mit eigenem Besitz und entsprechenden Risikorücklagen. Sie sind neu im Geschäft. Ihre Einarbeitung und die gleichzeitige Verwaltung der zwischenzeitlich abgewohnten Immobilien in Budapest sind eine Herausforderung die Sie als Klagenfurter Anwalt nicht stemmen werden, jedenfalls nicht zu erträglichen Kosten.
Das Wohl unseres Sohnes korreliert mit der psychischen und physischen Gesundheit seiner Eltern. Fünf Jahre in den Mühlen der Klagenfurter Justiz dürfte dem wohl abträglich sein. Ich bitte Sie, hier einen Maßstab anzulegen und wenn nicht aus wirtschaftlichen Gründen nötig, diesen eigenartigen Auftrag einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung an Ihre beitreibungslastige Allgemeinkanzlei zurückzulegen. Diese kann nur zum Schaden Ihres Klienten sein. Felix hat im Vorgriff auf sein Erbe nach seinem greisen Vater nur einen Torso erhalten und verliert dadurch, wie bereits erwähnt, das ergänzende Erbe weiterer Ungarn-Immobilien das ihm unter Fremdverwaltung nicht weiter zugesprochen werden kann.
Wenn Sie
an dieser Stelle eine positive Entscheidung treffen, bitte ersparen Sie sich
den restlichen Vortrag, der Sie unter Anwaltspflicht zu einer qualifizierten
Ablehnungsbeschwerde gegen ihre Auftraggeberin veranlassen müsste. Auch
Sie werden bald erfahren, unter den Zeitbegriffen und Umgangsformen dieser Richterin
ist eine mündelgerechte Treuhandverwaltung unmöglich.
Mit der Beschwerde meiner Frau gegen die Wandlung einer Anhörung zum Verhör
und dessen inhaltsferne Protokollierung haben wir unsere im Vorlauf sechste
Richterin schon nach der ersten Veranstaltung am 20.9.2019 verärgert. Unsere
spontane Rüge mit einem Gegenprotokoll und unseren folgenden 14-monatigen
Ansturm entschied die Frau Richterin am 31.8.2020 des Inhalts „Die
Ausfertigungen des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum
statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind
im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Neuerdings
haben wir die Möglichkeit einen Protokollbereinigungsantrag zu stellen,
denn das Kontrollgericht äußert in seinem Beschluss vom 1.9.2022:
„Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff
ist primär mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“.
Wir haben deshalb noch am 16.12.2022 einen Protokollbereinigungsantrag mit gesamt
vier Beschwerden eingebracht, dessen Ihnen übermittelte Zurückweisung
Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, hoffentlich durch Rekurs beeinsprucht
haben.
Neu hinzu tritt unsere Beschwerde gegen das Protokoll der Sitzung vom 17.8.2022 das wider besseres Wissen die Schutzbehauptung meiner Frau zitiert, sie habe mir die Verwendung von Bildern unseres Sohnes verboten. Auch diese Aussage ist verfahrensleitend, war sie doch nach Ansicht des Obergerichts grundlegend für Ihren Auftrag, vorüber an drei örtlichen Fachanwälten für Erwachsenenschutzrecht, unserem Vorschlag des Experten Mag. Fuchs und vor Allem dem neutralen Vertretungsnetz, das aus Clearingaufträgen intime Kenntnis unserer Angelegenheit besitzt. Hinzu kommt, dass die Frau Richterin in der autonomen Auswahl Ihres Vorgängers Trötzmüller gegen unseren damaliegen Vorschlag eines Wirtschaftstreuhänders kein gutes Händchen bewies. Die Tätigkeit dieses Herrn verfolgen Sie bitte hier.
Im Gespräch
mit diesen Herren kommt zuerst die mit Bezug auf berechenbare Entscheidungen
bedenkliche Frage: „Wo sind sie denn?“ Nach meiner Auskunft
kommt ein Seufzer und der Rat einen Anwalt aus Restösterreich zu beauftragen.
Oder: "Gehen Sie nach Ferlach, dort ist ein ordentlicher Richter".
Zu unserer Ablösung höre ich: „Die haben Euch abgedreht.
Die wollen Aufmüpfige nicht dulden. Das ist nicht in Ordnung, Ablösung
ist das letzte Mittel haben Sie sich was zuschulden kommen lassen? Das Interesse
von Felix liegt ja auf der Hand." Zu der einseitigen Korrespondenz
mit Ihnen: "Wenn`s
auch weh tut. Der ist jetzt Felix, der braucht Sie nicht." Felix hatte
mit seinem „S“ im Nachnamen kein gutes Los in der Verteilung der
Erwachsenenschutzsachen quer über die Abteilungen des Bezirksgerichts.
Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sollten deshalb der Fama uneinheitlicher
Entscheidungen nachgehen und mit den Richtern VdBG Dr. Wilhelm Waldner, Dr.
Martin Reiter und Dr. Gerald Kerschbacher vom Landesgericht sowie Mag. Rossmann,
dem Juristen von Vertretungsnetz darüber sprechen, die sich mit Kritik
an unserer Behandlung schon weit hinausgelehnt haben.
Den langen Weg unserer Protokollbeschwerden finden
Sie hier.
Der oberste
Sozialdienstleister Pflegschaftsgericht sieht nicht gut aus, wenn man ins Detail
geht, die Zulassungsvoraussetzungen evaluiert und Ausbildungsstandards mit den
darunter liegenden Ebenen der Behindertenfürsorge vergleicht. RichterInnen
schulden ihren demütigen Klienten nicht Papier, sondern Ergebnisse die
ihre Lebensführung unterstützen. Sie sollen Verfahren „führen“,
familiäre Fehlgriffe „richten“ und bei Unsicherheit kundige
Gutachter oder Kuratoren beiziehen. Wie in unserem Fall dem Betroffenen
eines systemischen Versagens auch noch das Gesicht zu nehmen ist so ungehörig
wie das strategische Auslavieren seiner nächsten Angehörigen.
Zumindest eine Ferienwohnung müsste dem kranken Felix doch zugesprochen
werden, solche befinden sich regelmäßig im Ausland und in seinem
Fall handelt es sich um einen schlichten Tausch im 9 Jahre beanspruchten Kurort
Bad Héviz vom arbeitsintensiven Garten in ein Ferienappartement. Alle
bürokratischen Hürden müssten sich wenigstens einem ärztlichen
Gutachten unterordnen das wir seit 2018 vergeblich beantragen. Es steht im Lehrbuch
der Neurologen ganz oben, dass man die Lebensverhältnisse eines Epileptikers
nicht abrupt ändern darf.
Die Agenden von Felix waren nach zwei Jahren Diskussion und einem Einschreiten
des Justizministeriums beim Familiengericht in trockenen Tüchern, An- und
Verkauf einer Ferienwohnung waren genehmigt und die sonstigen Schenkungen zur
Kenntnis genommen. Wegen Karenz unserer freundlichen Familienrichterin und Unterbeschäftigung
der Beitreibungsabteilung infolge des Corona-Moratoriums landeten unsere Anliegen
dort und direkt bei Frau Richterin Mag.a Theresia Fill, die Erwachsenenschutzsachen
als Appendix übernahm. Sie wurde als sechste Richterin für Felix tätig
und eröffnete mit dem beschriebenen frostigen und unzureichend protokollierten
Verhör.
Meine Frau hatte es von Beginn an mit einer frustrierten Richterin zu tun und
das auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzrechts, das den Richter, die Richterin
mit strengen Normen der Missbrauchsverhütung bewaffnet die der sorgfältigen
Anpassung an den Einzelfall bedürfen. Rechtsmittel und Ablehnungsbeschwerden
sind erschwert, weil RichterInnen problemlos "im Recht" bleiben,
auch wenn sie Betroffene und Vertreter über Gebühr belasten. Spürbar
verstärkt durch die Affaire Pilnacek sind die EinzelrichterInnen sakrosankt
in eigentlich behördlichen Obliegenheiten ohne Not und Zweckmäßigkeit
ihrer unmittelbaren Zuständigkeit.
So schlicht wie der aus zwei Urkunden bestehende Streitgegenstand war auch der
Inhalt unserer diesbezüglichen Genehmigungswünsche, die auf die Ergebnisse
der Sitzung vom 20.9.2019 Bezug nahmen und gesammelt in einem Antrag am 13.11.2019
eingereicht wurden. Die Aktenlage im Fall der Ertragsimmobilien war folgende:
Diese Immobilien wurden entgegen der Vorausgenehmigung aus 2010 nicht bei einer
Versteigerung, sondern nach einem Internetangebot erstanden, ihre Schenkung
sei deshalb nichtig. Mit zwei geschlossenen Augen sei die Schenkung gedeckt
aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Wir durften annehmen, die geäußerten
Präjudizen seien fundiert, ihre Auswirkungen in Ungarn so bedacht wie die
offenkundigen Interessen von Felix.
Der ersten
vom Gericht angebotenen Variante der Rückführung des Eigentums stimmte
meine Frau im ihrem Antrag vom 13.11.2019 zu und schlug zur Entschädigung
von Felix die damals sinnvolle Ersatzlösung einer schweizer Lebensversicherung
vor. Alternativ beantragte sie eine nachträgliche Genehmigung der durch
Wertentwicklung bewährten Schenkung und die Heilung des Schenkungsvertrags,
der wegen Selbstkontrahierens in seinem Punkt 4. beanstandet worden war.
Die Variante der zwei geschlossenen Augen lehnte sie ab. Ohne Übernahme
aller Lasten im Schenkungsvertrag erwirbt Felix einen Wirtschaftsbetrieb ohne
Chance einer Genehmigung.
Das Gericht befand sich in einer komfortablen Lage, dem Präjudiz
der Nichtigkeit der Schenkung hatten wir zugestimmt und gleichzeitig eine praktikable
Alternative beantragt.
Die Anträge waren mit der Lieferung geforderter Unterlagen im Koffervolumen am 23.10.2019 und einem zweisprachigen Wertgutachten am 4.11.2019 entscheidungsreif und Gegenstand einer eineinhalbstündigen Sitzung mit meiner Frau und Ihrer Anwältin Mag.a Aspernig am 3.3.2020 die hier nachgeforderte notarielle Übersetzung der ungarischen Grundbuchauszüge wurden unverzüglich geliefert. Zur Klärung der Sachlage übermittelte die Kanzlei eine "Äusserung" mit Datum vom 5.3.2020, die 2.500 € kostete und ohne Reaktion geblieben ist.
Es ist unklar, warum die Frau Richterin nach einjähriger Lagerung immer noch beide Anträge verfolgt, indem Sie mit Beschluss vom 31.8.2020 einerseits einen Kollisionskurator mit der Begutachtung des Schenkungsvertrags beauftragt und nach dessen Untätigkeit die Enteignung unseres Sohnes im Status vom 20.9.2019 bescheinigt. Erklärungsbedürftig ist außerdem, warum ein Amtshilfeersuchen an die ungarischen Behörden nicht vor dem Ausspruch der Präjudizien im September 2019, sondern exakt nach drei Jahren im Oktober 2022 ergeht. Die Angesprochenen können sich nach 10 Jahren mit dem Ablauf der Aufbewahrungspflicht und Verjährung aller Rechtsakte aus 2011 exkulpieren und beantworten zwei Anfragen mit dem Humor der Magyaren. Dem Betroffenen werden die Übersetzungskosten der dilettantischen Anfragen belastet. Zur Begründung schreibt die Frau Richterin am 31.1.2023 „dass die Kosten der Dolmetscherin Mag. Gabriella Ronacher im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht, verursacht wurden.“ Wir befinden uns also immer noch bei Elementarfragen und die Frau Richterin gibt den neuen Zeithorizont mit Schreiben vom 7.12.2022 bekannt unter Hinweis, „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“
Uns hat man erklärt, der rechtskundige gerichtliche Erwachsenenvertreter bringe einen Turbo ins Verfahren. Ihre Bestellung, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik, wurde am 16.12.2022 rechtskräftig. Ihren Antrittsbericht haben Sie heute am 4.4.2023 noch nicht eingereicht. Es geht das Gerücht, Ihre Antrittsrechnungslegung sei von der Richterin bis zum 1.3.2024 (!) terminiert. Wir melden uns bei Ihnen, wenn Sie diese Hängematte nutzen und dadurch die letzte Chance der Veranlagung des Sparbuchs von Felix verloren geht. Eine Chronologie des offenen Genehmigungsverfahrens der Ertragsimmobilien findet sich hier.
Nachdem auch der Rechtsbeistand nichts bewirken konnte und das Vertretungsnetz eine Intervention aus Kapazitätsgründen ablehnte befand sichmeine Gattin am Randeder Erschöpfung. Ich bin ihr beigesprungen und wir haben die Vertretung per 20.4.2020 geteilt.
Wir hatten auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und betrieben nun ein Ablehnungsverahren gegen die Frau Richterin Mag.a Fill. „Die machen das nicht“ beschied mir vorab der Herr Vorsteher die Chancen beim Landesgericht und wies seinerseits unsere Beschwerde am 11.9.2020 ab. Als Reaktion zogen wir (Vater und Mutter für Felix) den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung zurück und begründeten dies mit der einjährigen Verschleppung durch den Kollisionskurator. Wir forderten erneut eine rasche Entscheidung nach Aktenlage, also Präjudiz. Alles war für Felix besser als ein weiterer Verzug und jeden Verlust konnte ich im Testament wieder heilen. Einer der Beweggründe für die Vorwegzuwendung war allerdings die Vermeidung bevorstehender Erbschaftssteuern.
Auch nach dem Befreiungsschlag landeten wir wieder auf der langen Bank. Die Ablehnungsbeschwerde musste ich anschließend wegen Kollisionen mit der Zivilprozessordnung viermal einbringen und verzichtete schließlich auf einen Rekurs gegen die fünfte ablehnende Entscheidung des Herrn Vorstehers. Der zweijährige Weg unserer Ablehnungsbeschwerde wird hier beschrieben.
Es sind
bald vier Jahre vergangen, jüngst gab es die hilflosen Kontakte mit ungarischen
Behörden und vierstellige Kostenvorschreibungen für Übersetzungen,
Honorare und Beschwerdekosten in einem völlig verirrten Verfahren das wir
juristischen Laien sicher nicht zu vertreten hätten. Lethargie ist uns
keinesfalls nachzusagen denn wir haben 236 Eingaben geliefert!
Man wird den Eindruck nicht los, dass die entglittenen Verfahren um einen schlichten
Gegenstand durch Ihre Bestellung bemäntelt werden sollen und noch lebt
die Hoffnung, dass Sie Ihren Auftrag nicht willfährig verfolgen.
In diesem Zusammenhang erscheint die Verlegung unserer Rekursbeschwerde gegen Ihre Bestellung aus der routinemäßig zuständigen und über alle Vorgänge informierten Rechtsmittelabteilung 4 des Landesgerichts zur Präsidialabteilung 1A erwähnenswert. Der bislang tätige Senat hatte in seinem Beschluss vom 4.5.2022 nämlich zu dieser Ablöse schon vorab kritisch Stellung bezogen. Der Begründung unserer Ablöse mit konstruierten familiären Intessenskonflikten im Rekurs vom 17.11.2022, wird jedenfalls kein Pflegschaftspraktiker nachvollziehen können. (Anlage 7). Bemerkenswert ist dabei das Zusammentreffen unserer Ablöse mit unserem vorangehenden Bemühen um eine Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit die wir als Retourkutsche ansehen. Eine Abwägung der gegensätzlichen Mittel mit dem Wohl des Betroffenen fand nicht statt.
Diese Ablösung der gesetzlichen elterlichen Vertretung, die versagte Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill und die Berührung mit den Menschenrechten des Betroffenen bedürfen einer Expertise. Ich befinde mich im 83-sten und deren Ergebnisse werden meine Lebenszeit überschreiten. Auch der Aufwand wäre nutzbringender in Physiotherapien von Felix investiert. Unser beeinträchtigter Sohn hat unter der Pflegschaftsbehörde schwer gelitten, das bekäme Wert, wenn es nachfolgenden Kameraden erspart werden könnte. Ich habe dazu eine Liste konstruktiver Vorschläge an die Justiz und die Idee eine Minigewerkschaft der familiären Erwachsenenvertreter ins Leben zu rufen. Deren Logo, Satzung und Auftrag sind geboren, es braucht noch namhafte Gründer. Nachdem Ihnen, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik, der Präzedenzfall Felix in allen Details aufgedrängt wurde hoffe ich auf Ihre ehrenamtliche Beteiligung an dem jungen Projekt:
#Behördenwillkür bekämpfen
#Erwachsenenvertretung stärken #Mündelvermögen sichern
Durch die Meinung
des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht bestärkt,
reklamiert Felix für sich und Kameraden die folgenden Grundrechte:
•
Das Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente
ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage
zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten
Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute
nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches
Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch
unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter
freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen
ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
• Das Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf
ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser
in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung
und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was
gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften
obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien
gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation
der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte
Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.
• Das Recht auf persönliche Aura und Selbstverteidigung.
Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte
Presseberichte, eine Doku-Webseite und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt
die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut
verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges
Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine
Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
• Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte
Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun
mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann
nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen
(Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den
Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt
werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung
wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer.
• Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme
seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung
in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht
schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts
unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren
bekommt. Hier ein frühzeitiger
Schriftverkehr.
In der Frage der Ferienwohnung hatte die Richterin am 20.9.2019 ausgesprochen, sie werde eine Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls genehmigen, hatte aber die Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 auf dem Tisch wonach der Kauf keine juristischen sondern allenfalls wirtschaftliche Probleme aufwerfe. Eine Ferienbleibe hatten wir zuvor 9 Jahre problemlos familiär genutzt und umsorgt. Das Gartengrundstück sollte gegen ein örtliches Ferienappartement getauscht werden. Eine eigentliche Bagatelle denn der Tausch bewegte nur sieben Prozent des Vermögens von Felix.
Unser Antrag vom 13.11.2019 wurde abgelehnt aber mit Rekursentscheidung vom 13.12.2019 im Durchgriff genehmigt, die Richterin auf veraltete Rechtsansichten hingewiesen und belehrt eine geordnete Familie nicht mit übertriebenen Formalien zu belasten. (Anlage 8)
Diese dort unbequeme Entscheidung ist am 16.12.2019 bei der Richterin angekommen und wurde uns mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Damit war der Ultimo 2019 überschritten zu dem der Verkäufer eine Preiserhöhung angekündigt hatte. Wir wollten kaufen und den Schaden im Weg der Amtshaftung geltend machen. Die Frau Richterin hat mit Beschluss vom 3.3.2020 die Freigabe des Sparbuchs zur Erfüllung der genehmigten Transaktion verweigert. Auch das Beschreiten des zivilen Rechtswegs war leider genehmigungspflichtig und wurde Felix im April 2021 versagt. Die Immobilie ging verloren.
Wir hätten für Felix längst Ersatz im eigenen Namen geschaffen, aber es ging ja auch um die Anlage seines toxischen Sparbuchs. Nach Jahren hat Felix seine Ungarnsehnsucht überwunden und bezog mit uns eine Bleibe in Gemona del Friuli. Übrig bleibt sein anlagebedürftiges Sparbuch, das aus dem Verkauf seines Ferienobjekts stammt und nach Regeln der Treuhand unverkürzt der Ersatzbeschaffung zugewendet werden muss. Den Weg dieses Antrags finden Sie hier.
Wir konnten zwischenzeitlich, noch vor der Teuerungswelle und mit Coronarabatt am 4.6.2020, eine Penthouse-Wohnung in einem Neubau im Mélito-Park von Budapest kaufen, wo Felix wenigstens sein Bares anlegen kann. Unser darauf bezogener Antrag vom 9.4.2020 war von einer sachverständigen Begutachtung der Preisliste des Bauträgers begleitet und seinem Zugeständnis, uns auch noch mit einem Coronarabatt von 12% unter Preis zu bedienen. Der Antrag wurde tags darauf wegen eines fehlenden Wertgutachtens zurückgewiesen. Dieses war aber unmöglich, weil sich das Bauwerk im Rohbau befand und erst nach einem Jahr übergeben wurde. Unsere Option lief am 24.4.2020 ab wir mussten handeln, ich habe die Kaufsumme einbezahlt und den Anteil von Felix kreditiert. Mit Baufortschritt wurden weitere Gutachten möglich. Das zweite wurde verworfen, weil die Gutachterin zwar eine Verbandslizenz vorwies, aber keine Gerichtszulassung hatte. Ein deutschsprachiger Gerichtsforeniker war gefunden, der aber einen Direktauftrag von der Richterin brauchte und nicht bekam. Der Nachfolger erhielt seinen Auftrag vom Notar, fertigte aber nur die Bewertungsseite in deutscher Sprache aus. Wegen unvollständiger Übersetzung des 40-seitigen Gutachtens einer Neubauwohnung wurde der Antrag zurückgewiesen. Die drei Gutachten waren erebnisident, meinem Mündel entstehende Übersetzungskosten standen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin, eine Googlefähige Worddatei und meine Dienste habe ich ersatzweise angeboten. Der Antrag wurde erneut abgelehnt.
Ohne exaktes
Wissen über die kurz zuvor eingetretenen Rechtskraft Ihrer Bestellung,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, habe ich am 27.12.2022 einen dritten Antrag
eingereicht, diesmal lautend auf nachträgliche Genehmigung: „Antrag
auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer
Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch
Felix Massimo und Johann Seidl anteilig. Antrag auf zweckgebundene Freigabe
des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Begutachtung des
zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags. Antrag auf Befreiung von
der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite
von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde.
Wir beantragen vorab zu prüfen, ob diese Aktion durch die Wegnahme aller
Risiken und Verpflichtungen in der Nießbrauchvereinbarung als ausschließlich
positive Schenkung zu werten ist und gleich einem Geldgeschenk keiner Genehmigung
bedarf.“
Das Gericht
hat am 5.1.2023 diesen Antrag unter Hinweis auf Ihre nunmehrige Zuständigkeit
zurückgewiesen. Um Ihre weitere Veranlassung habe ich daher mit Mail vom
19.1.2023 und einer erläuterten Übersicht der aktuell offenen Verfahren
gebeten.
Ich weise darauf hin, dass
ohne gerichtliche Genehmigung des Kaufs und Eingang des mit Rechnung vom 27.3.2023
bei Ihnen angeforderten Kaufpreises die gegenständliche Liegenschaft unter
Ausschluss von Felix zwangsläufig auf mich verbrieft werden muss und unsererseits
keine weitere mündelsichere und nachhaltige Alternative einer Anlage seines
Sparbuchs gegeben ist. Ich darf sie weiters bitten, nach dieser Hilfeeleistung
Ihre mit Risiken und Kosten belastete Fremdverwaltung der Agenden von Felix
zu beenden und damit seinen Zugang zum väterlichen Erbe öffnen.
Den
Hergang dieser Immobiliencausa finden Sie hier.
Ich habe als vormals Regensburger Kleiderfabrikant keine nennenswerte Altersversorgung. Für unser Familienbudget sind Einnahmen aus dem vereinbarten Nießbrauch unverzichtbar. Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg ausreichende Informationen für Ihr verantwortungsvolles Amt gegeben zu haben, dessen zeitnahen Ergebnissen wir mit Interesse entgegensehen.
Hochachtungsvoll
Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96A - A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Anlage
Wegweiser
Wegweiser durch die Pflegschaftsverfahren meines Sohnes Felix Seidl,
29, 80 % Beeinträchtigung vor dem Bezirksgericht Klagenfurt seit dem 26.1.2010
Chronologie
2010 bis heute spiegelbildlich zur Gerichtsakte mit Links zu den wichtigsten
Dokumenten
Komprimierte Geschäftsverteilungsübersicht
des Bezirksgerichts
Das
Vorsorgekonzept der Familie Seidl für den beeinträchtigten Sohn und
dessen ökonomische Begründung
Der Auslöser einer fünfjährigen
Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist
eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate
in Bearbeitung)
Die
dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen
aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen
einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte
unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert.
(40 Monate Bearbeitung und offen)
Der lange Weg des Protokolls
der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung.
(20 Monate Bearbeitung und offen)
Die
mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung
von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung
eines Kollisionskurators (Bearbeitung 20 Monate, Abberufung unklar)
Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens
gegen die seit 2 Jahren nach der Geschäftsordnung zugewiesene Richterin
Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel)
Die
Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren
mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern
sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter
wird bestellt. (Laufzeit 12 Monate wir haben zuletzt auf Rekurs verzichtet)
Der Hilferuf an die vierte
Säule unserer Demokratie (die Presse) zeigt erste Erfolge. Die Öffentlichkeitsarbeit
ist wegen des aktuellen Bilderverbots bis auf Weiteres eingestellt. Ein Aufruf
an die Leiterin der Pressestelle als Familienrechtsexpertin.
Ein Ablehnungsantrag gegen
die Richterin Mag. Theresia Fill, er ist mit Anlagen 100 Seiten stark und wird
abgewiesen.
Inhalt des Rekursantrags
in Sachen Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill
Rekurs eines Beschlusses
zur teilweisen bzw. vollständigen Ablösung der familiären Erwachsenenvertreter
durch einen außenstehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
Das Beistandsersuchen an
die Justizombudsstelle und dessen Beantwortung
Beistandsersuchen an Frau
Richterin Hofrätin Dr.in Maria Steflitsch mit anhängendem Wirtschaftsbericht
per 1.11.2022
Die
Begründung des Ablehnungsantrags gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia
Fill
Verzicht auf ein neuerliches
(viertes) Rechtsmittel in der Ablehnungssache Fill und Forderung an den Herrn
Vorsteher des Bezirksgerichts Richter Dr. Wilhelm Waldner künftig seine
Aufsichtspflicht wahrzunehmen mit ebenfalls anhängendem Wirtschaftsbericht
per 1.11.2022
Zum Ultimo 31.12.2022 offene Anträge
23.10.2019
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo
Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem
Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.
2. Antrag auf pflegeschaftliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmoblie
in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von Beweisurkunden.
Nur Punkt 3 wurde seither entschieden.
Niemand weiß seit dem 20.9.2019 wem was gehört und wem die Erträge
zustehen. Ich werde deshalb vom inländischen Finanzamt vorläufig
veranlagt und konfrontiere die Richterin am 5.12.2022 mit einer Anfrage. Zum
Stand des Verfahrens gibt sie folgende Auskunft mit Bescheid vom 7.12.2022:
„Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung, ob dieser Erwerb
pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen
ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt,
kann derzeit nicht angegeben werden.“
09.04.2020
Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
im Nachhinein des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Ungarn durch DKfm. Johann
Seidl und Felix Massimo Seidl anteilig unter Verwendung eines Sparguthabens
von Felix über 71.000 € bei der RLB Klagenfurt.
Diese Immobilie wurde in einer Notaktion gekauft und der Antrag auf nun nachträgliche
Genehmigung mit Datum 27.12.2022 erneut eingebracht.
angesichts der Verhinderungshaltung des hiesigen Gerichts war eine Handlung
im Interesse des Betroffenen unabdingbar. Der zugrunde liegende Kaufvertrag
wurde vom Erwachsenenvertreter darlehensweise erfüllt. Seine Sicherheitsleistung
auf Sparbuch blieb erhalten, die Möglichkeit einer kostenlosen Rückabwicklung
besteht. Es gibt keinen Anlass diese Vorgehensweise zu beanstanden.
29.05.2020
Antrag auf Berichtigung des Protokolls der Sitzung vom 20. September
2019 im Büro der Richterin Frau Mag. Theresia Fill anlässlich
der Neuübernahme unserer seit 2017 von wechselnden Richterinnen bewegten
Agenden. Wir hatten unverzüglich nach Zustellung des amtlichen Protokolls
ein Gegenprotokoll eingereicht.
Das Obergericht stellt neuerdings die Zulässigkeit eines Protokollbereinigungsverfahrens
fest und ich wiederhole diesen Antrag zusammen mit drei weiteren Fällen
einer unvollkommenen Protokollierung am 16.12.2022: „Wir mussten bislang
von einem Beschluss des Gerichts vom 31.8.2020 ausgehen, des Inhalts: „Die
Ausfertigungen des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum
statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind
im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Demgegenüber
verlautet das Kontrollgericht in seinem Beschluss vom 1.9.2022: „Unrichtigen
bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff ist primär
mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“. Die
Frau Richterin neigt zu beängstigenden Präjudizien und Zurufen die
verfahrensleitend sind und sich im Protokoll nicht finden.
27.08.2020 Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts
– Ablehnung der zuständigen Richterin Frau Mag.a Theresia Fill: „Die
Richterin Frau Mag. Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären
und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes
mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus,
Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch
zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten
auch dieses sehr schwachen Betroffenen. Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare
wo es um wirtschaftliche Sachverhalte und vitale Lebensinteressen unserer Familie
geht. Dieselbe Akribie sollte der Abfassung von Protokollen zukommen“.
19.10.2022 Ich verzichte gegenüber dem Herrn Vorsteher nach über zwei
Jahren Verfahrensdauer auf ein weiteres Rechtsmittel: „Es ist als
Kuriosum anzusehen, dass im Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a
Theresia Fill das Obergericht wegen Formalien, die einem juristischen Laien
im Außerstreitverfahren sicher nicht anzulasten sind, auch im dritten
Anlauf zu keiner Entscheidung in der Hauptsache kommt und ich auf diese nach
zweijähriger Korrespondenz nun verzichten kann. Ich darf mitteilen, dass
wir gegen die von Ihnen, sehr geehrter Herr Vorsteher aktuell ausgesprochene
fünfte Ablehnung der Befangenheit von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill
beim Vorstand der Rechtsmittelabteilung, Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher
wegen beidseitiger Übermüdung nicht mehr einsprechen."
22.09.2020 Bitte um Rechtsauskunft bezüglich unseres
zurückliegenden Antrags vom 5.8.2017, bei Gericht eingegangen am 7.8.2020,
geführt unter dem Aktenzeichen 5P55/17v-10
Die Zuständigkeit der Abteilung 6 in dieser Frage war mit Einlassung des
Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 vorab geklärt. Wir haben unseren Antrag
am 22.3.2021 mit erweiterter Begründung angemahnt und in der Not des weiteren
Stillstands die Justizombudsstelle angerufen. Im Interesse von Felix wird eine
geldwerte Entschädigung wegen Gesundheitsschäden durch den abrupten
Entzug und weitere Verhinderung seiner Freizeitbleibe zu fordern sein. Zuletzt
fordern wir eine Entscheidung im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022.
20.08.2021 Antrag auf Zurücknahme der Bestellung
des Kollisionskurators Mag. Trötzmüller wegen ungewöhnlicher
Auswahl und Auftragsabwicklung.
Der Antrag wurde zwar am 28.3.2022 zurückgewiesen jedoch trägt
das Kontrollgericht mit Beschluss vom 4.5.2022 dem zwar ausschließlich
zuständigen Erstgericht auf: „Es werde nicht umhin kommen sich
mit den in den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten
Bedenken und Säumnissen näher auseinanderzusetzen.“ Dieser
Antrag wurde am 30.12.2022 wiederholt.
24.01.2022 Es wurden bislang keinerlei Genehmigungen erteilt
unsere Sache befindet sich im Ausgangszustand vom 20.9.2019 den die Richterin
damals mit dem Bemerken entschied, alle Schenkungen seien mangels zutreffender
Genehmigung unwirksam. Wir durften annehmen, dass diese Einschätzung bereits
fundiert sei und beantragen eine rasche Entscheidung nach Aktenlage.
Antrag, bezüglich der zurückliegenden Schenkungen von ungarischen
Immobilien des DKfm. Johann Seidl an seinen minderjährigen und folgend
beeinträchtigten Sohn Felix Massimo Seidl wegen fehlender, beziehungsweise
unzutreffender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, die Nichtigkeit auszusprechen.
Mein mit Grunddissens begründeter Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin
Fill wurde leider abgelehnt. Zwischenzeitlich hatten wir desaströse Erfahrungen
mit zwei Genehmigungsanträgen für Ferienimmobilien, wo der gesundheitliche
Bedarf unseres Sohnes nach langjährig gewohnten Therapien übergangen
wurde. Aus der Erkenntnis, diese Richterin bleibe erhalten und eine geordnete
Immobilienverwaltung sei künftig unmöglich haben wir diesen Antrag
als Befreiungsschlag empfunden. Zeitgewinn war ein Trugschluss, weil sich die
Richterin nun mit dilettantischen Mitteln
in Ungarn betätigt, Felix mit Übersetzungshonoraren belastet und im
Beschluss vom 7.12.2022 nach dreieinhalb Jahren bekannt gibt: „Wann
eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann
derzeit nicht angegeben werden.“ Weil in Ungarn eine Genehmigung
aus 2010 nach dem Hauptinhalt ausgelegt wurde, auch ein unvollkommener Schenkungsvertrag
als gültiges Versprechen zum Wohl des Betroffenen herangezogen wird und
Verjährung eingetreten ist befindet sich Felix dort in trockenen Tüchern.
30.06.2022 Wir beantragen der Erwachsenenvertreterin Sylvia
Seidl die Veröffentlichung von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil
und Ausmaß zu genehmigen. Wir wiederholen diesen Antrag am 2.12.2022 nach
Bekanntwerden der Rechtsmeinung des Obergerichts: „Selbst, wenn man
– anders als das Erstgericht -davon ausgeht, dass das höchstpersönliche
Recht des Betroffenen am eigenen Bild nicht absolut vertretungsfeindlich ist
müsste eine Vertretungshandlung – wie eine Einwilligung zur Veröffentlichung
von Bildern und Videos – zur Wahrung des Wohls des Betroffenen erforderlich
sein.“ Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022
zum Recht auf Bildveröffentlichungen unseres Sohnes Felix.
05.12.2022
Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix
Massimo Seidl folgend einem Vorschlag der Rechtsanwaltskammer für Kärnten.
Antrag auf Anerkennung der Befangenheit von Herrn Rechtsanwalt Mag. Levovnik
„Unsere Richterin verwirft alle beantragten Sachverständigen
aus Medizin und Wirtschaft ist aber Anwälten zugetan, doch ausschließlich
nach eigener Wahl und Bewährung in ihrem Umfeld Beitreibung. Wir sahen
Befangenheit von Trötzmüller in seiner hauptsächlichen Tätigkeit
als Insolvenzverwalter und damit Nähe zur Beitreibungsrichterin Mag.a Fill.
Auch der vorgesehene Herr Rechtsanwalt Mag. Robert Vevovnik tritt mit einer
Expertise in Forderungsbeitreibung und Insolvenzverwaltung auf“.
03.01.2023
1. Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen den noch in Funktion
befindlichen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller nach den Vorgaben
des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer mit Antrag vom
16.12.2022 geforderten Protokollierung.
2. Antrag auf Entscheidung des Antrags vom 23.10.2019 auf pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmoblie in Bad Héviz durch Felix
und Johann Seidl zu gleichen Teilen und Freigabe des zivilen Rechtswegs für
eine allfällige Klagserhebung. Die gegenständliche Immobilie steht
weiterhin zum Verkauf.
3. Antrag zur Verfahrensökonomie: Ich übergebe nachfolgend eine Liste
der unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen Erwachsenenvertreter
dieses Chaos, die anstehenden Prüfungen und Weiterführungen und dauerhaft
eine Immobilienverwaltung im Ausland aufzuladen, ohne an die kostenmäßigen
Konsequenzen für Felix zu denken, dem nicht Verwaltung, sondern ökonomische
Entwicklung seiner Vermögenssubstanz zukommt, die er unverkürzt in
20 Jahren braucht und die durch drei Jahre eines Genehmigungsverfahrens ohne
Führung und Logik bereits in Schieflage geraten ist. Da alle Bemühungen
auf das Wohl von Felix gerichtet sind, auch der Hinweis, dass er unter Risiko
einer Fremdverwaltung auch noch sein weiteres und ergänzendes Erbe verlieren
müsste. Im Übrigen verweise ich auf eine Interessenkollision jedes
gewerblichen Erwachsenenvertreters denn er bezieht nach Entscheidung bekannter
Varianten unterschiedliche Früchte.
Ich bitte sie auch die Belastung von Felix mit Übersetzungshonoraren uneinbringlicher
Anfragen in Ungarn einzustellen und autonome Beschlüsse nicht weiter mit
irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen um Zurückweisungsgebühren
der Revisionsinstanz zu vermeiden.
„Wir gingen davon aus, dass die Aussage des Gerichts vom 20.9.2019, die
Schenkungen an Felix im Jahre 2012 seien durch die pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung im Vorhinein aus 2010 nicht gedeckt und damit nichtig, fundiert
gewesen ist. Die aktuell verbeinur verlangen, die Richterin möge Ihre obige
Aussage bestätigen. Die Ausgangslage wurde in dreieinviertel Jahren nicht
verändert. Wir ziehen diesen Antrag nun in aller Form zurück und bitten
das Gericht, der in Ungarn zum Besten von Felix Seidl eingetretenen Realität
endlich Rechnung zu tragen.
Es hat sich gezeigt, dass es in der Frage „Rechte am Bild entscheidungsunfähiger
Menschen“ nicht nur eine Rechtsmeinung gibt. Das Clearingverfahren von
Vertretungsnetz endet nach Aussage des tätigen Juristen keineswegs mit
der Empfehlung einer gewerblichen Erwachsenenvertretung. Die neurologische Begutachtung
wurde mit der absurden Aussage begründet Felix habe einer Bildveröffentlichung
zugestimmt. Ich verbiete auch den Schluss, der Zustand von Felix sei zwischen
zwei Gutachten gleichbleibend, seine Anfallshäufigkeit und seine Medikation
haben sich in der Zeit verzehnfacht. Ich habe gegen die in zwei Jahren fünfte
Ablehnung unseres Ablehnungsbeschwerde um des lieben Friedens willen durch Rekurs
nicht mehr eingesprochen.
Ich beantrage aus diesen Gründen und nach den weisen Einlassungen der Abteilungen
4 und 1 des Landesgerichts diese unselige Generalvollmacht an einen Gewerblichen
abzusagen, zur Kuratierung einzelner Konfliktfälle durch Fachanwälte
der Liste Erwachsenenvertreter, Kuratoren und Kuratorinnen der RAK für
Kärnten zurückzukehren und im Interesse des Betroffenen um eine zeitnahe
Bearbeitung.“
Sehr geehrter Herr
Rechtsanwalt Mag. Levovnik, ich hoffe, Ihnen mit dieser Dokumentation der Vergangenheit
und der offenen Anträge zu dienen, bitte Sie dieses Schreiben als "offenen
Brief" anzusehen und werde offene Fragen sorgfältig beantworten.
Hier
noch ein Bild von Felix, dessen Verbot Ihnen aufgegeben wurde.