Anlage 1
Anlage 2
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Anlage 3
Anlage 4
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Anlage 5
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istzuständigfden Posteingang der Richterin am s Justizopfers Felix gingen hier ein. Die Servicestelle des Berzirksgerichts Klagenfurt ist zeitweise überlastet und hat die Verlängerung der Verfahrensdau Charles Auste
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- Dkfm. Johann SeidlCharles Austen - Dkfm. Johann SeidlCharles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
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An die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt Klagenfurt, den 7.November 2022
Aktenzeichen 58 P 45/19s
Praeambulum
Diese Nachricht wird niemand mehr glauben. Es ist unter den Augen der Kärntner Gerichtsbarkeit in einem fünfjährigen Procedere und gegen seine rebellierende Familie gelungen dem schwer beeinträchtigten Felix aus Klagenfurt seine gesundheitliche und materielle Versorgung zu entziehen. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale) Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Alltägliche Barrieren, denen beeinträchtigte Menschen gegenüberstehen, finden institutionalisierte Helfer. Anders ist das an der Spitze der Sozialpyramide. Die Pflegschaftsgerichte treffen in Erwachsenenschutzsachen auch Verwaltungsentscheidungen. Sie befinden sich im geschützten Raum mit Selbstorganisation und Vertrauensvorschuss. Wechselnde Richter die man nicht aussuchen kann, aber wenigstens ausgesucht sein sollten, werden autoritärer Teil einer Familie. Im Fall Felix stehen am Ende gegenseitige Schuldzuweisungen bei ungleicher distributio potestatis. In der Folge seines Ablehnungsantrags gegen die Richterin wird gegen den Vater die Ablöse durch einen gesetzlichen Erwachsenenvertreter verfügt. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Ursache ist nicht das auf Missbrauchsverhütung gerichtete strenge Pflegschaftsrecht, sondern Verwaltungshandeln in der Geschäftsverteilung zwischen dem in Versorgungsfragen kompetenten Familiengericht und allgemeinen Zivilabteilungen nach Auslastungsbedarf und der Devise "Der Jurist kann Alles". Die beliebige Verschiebung ausgerechnet der Agenden der Demütigen hat Malversationen und eine Zwei-Klassen-Justiz zur Folge. Österreich kann nicht zulassen, was in seinem Sozialraum geschieht.
Ich erstatte den jährlichen Wirtschaftsbericht per 1. November 2022 als zur Ablösung anstehender gesetzlicher Erwachsenenvertreter meines Sohnes Felix Massimo Seidl in materiellen Fragen.
Die Zivilabteilung 6 beim Bezirksgericht ist seit dem 20.9.2019 für die Agenden von Felix zuständig. Alle Verfahren führten bislang zu keiner Klärung der Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen und gehen nun in das vierte Jahr.
Die überschaubare
Ausgangslage skizziert der frühzeitige Lebenssituationsbericht der damaligen
Sachwalterin Sylvia Seidl vom 19.9.2019:
1. Durch das Vorbringen einer Beschwerde, die wir regelmäßig wiederholen:
„Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater
schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum
sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und
Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017
und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)“
2. Durch einen Status und Vorhabensbericht bezüglich des vom Vater zugewendeten
Mündelvermögens einschließlich Beweisurkunden und dem Hinweis,
der ungarische Immobilienmarkt befinde sich auf einem Kulminationspunkt und
erfordere rasches Handeln:
„Felix besitzt bzw. besaß Immobilienvermögen in Ungarn, welches
ihm mein Gatte in den Jahren 2009 (Ferienimmobilie) und 2011 (3 Eigentumswohnungen)
durch Schenkung zugewendet hat. Aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in 2017
(nachfolgend 2019) resultiert ein Bankguthaben in Ungarn.
Vermögensstatus und -entwicklung gebe ich nachfolgend chronologisch wieder:
Ferienimmobilie Gartengrundstück Parzelle Cserszegtomaj 962
Erworben 25.09.2009 zu 25.000 €
Verkaufserlös 48.077,53 € eingelangt am 25.05.2018.
Sicherstellung durch meinen Gatten, auf Mündelgeldkonto RLB 024115.
Am 17.07.2018 Auflösung dieser Sicherstellung, nachfolgend Kauf einer ungeeigneten
Ersatzimmobilie für 20 Mio. Forint in Naykanizsa.
Deren Wiederverkauf erbrachte 24 Mio. Forint (75.000 €) eingelangt am 24.07.2019
auf Kontokorrent 1193501-003 bei der Raiffeisenbank Keszthely.
Die Summe entspricht einer Verdreifachung der ursprünglichen Investition
und ist zur Wiederanlage in einer Ungarn-Immobilie für Felix bestimmt.
Mit der darauf gerichteten Verwaltung dieses Bankguthabens durch meinen Gatten
erkläre ich mich einverstanden. (Transaktionen sind im Gerichtsakt dokumentiert,
Aktueller Kontoauszug der Raiffeisen Bank Keszthely)
Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22,
38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint (340.000 € zum historischen
Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint
( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum
12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch
das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft.
vom 15.07.2019.
Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei
veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen
in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung
sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant
ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige
Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung
vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt.
(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge
vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)“
Das Gericht stellt
mit Beschluss vom 30.12.2020 dem zitierten einen bereinigten Status gegenüber,
entsprechend seinem der Familie anlässlich der „Anhörung“
vom 20.9.2019 bereits vorgetragenen Präjudiz. Der gerichtliche Status lautet:
„Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über
ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld
von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto
EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124).“
Im Zusammenhang mit unserem bereits am 23.10.2019 eingebrachten Verbesserungsersuchen
und der Säumigkeit von 14 Monaten muss von einer Enteignung gesprochen
werden insbesondere da der Zustand nun im vierten Jahr fortbesteht. Skurril
muss erscheinen, dass wir Erwachsenenvertreter dieser Enteignung mit Antrag
vom 2.8.2022 auch noch zustimmen müssen. Nach leidvollen Erfahrungen mit
den Ferienwohnungen steht fest, das Mündelvermögen ist unter diesem
Gericht nicht zu verwalten und ginge den Bach hinunter. Als väterlicher
Hälfteteilhaber des Gesamtprojekts bin ich übrigens von allen Verwerfungen
mit betroffen.
Ich muss diesen gerichtlichen Status aus 2020 bedauerlicherweise nach
nochmal zwei Jahren Verfahrensführung als weiterhin gültig melden,
mit folgenden Ergänzungen:
• Das Pflegegeld von Felix beträgt aktuell 311,40 €, die erhöhte
Familienbeihilfe 411,40 monatlich.
• Bei der im Sparbuch angelegten Summe handelt es sich nicht um ein „Sparguthaben“,
sondern ein unantastbares Bestandsguthaben als Zwischenliquidität eines
Immobilientauschs das wie Realitätenbesitz zu behandeln ist. Es ist als
vormaliges Geschenk des Vaters nicht dem Konsum, sondern der Zukunftsvorsorge
gewidmet. Das Sparbuch wurde kürzlich auch folgerichtig gesperrt. Zur Bestätigung
verweise ich auf die Begründung der Gewährung von Verfahrenshilfe
vom 7.6.2021 durch den Herrn Vorsteher und die Tatsache, dass wir Erwachsenenvertreter
uns über die Jahre jeden, obwohl genehmigten, Zugriff versagten.
• Felix bezog im Berichtszeitraum Zulagen von 150 und 500 € die mit
elterlichen Zugaben für ein Boxspringbett angelegt wurden.
• Felix erhielt mit Datum 5.8.2022 eine Rechnung über Gerichtsgebühren
von 1.118 € für Rekursabweisungen aus dem Vorjahr und früher.
Felix ist ohne verfügbare Barmittel. Wir haben keine Möglichkeit diese
Rechnung zu begleichen und bitten, ihm die Einhebungsgebühr zu erlassen.
Die einzelnen Positionen bedürfen der nochmaligen Überprüfung.
In neuerlich zwei Fällen (Entscheidungen vom 4.5.2022) hat sich herausgestellt,
dass Rekurse zurückgewiesen werden, denen in der Erstentscheidung eine
positive Rechtsmittelbelehrung beigegeben war. Ich habe diesen Umstand dem Herrn
Rechtsmittelrichter telefonisch bekannt gemacht.
• Felix wird für ein Neurologisches Gutachten und Übersetzungsarbeiten
belangt, die wir als grundlos bzw. unsinnig noch im Rekurs bekämpfen.
• Im Interesse von Felix wird eine geldwerte Entschädigung wegen
Gesundheitsschäden durch den abrupten Entzug und weitere Verhinderung seiner
Freizeitbleibe zu fordern sein. Insbesondere da ihm seit 2017 aus „verfahrensökonomischen
Gründen“ der ärztliche Beistand im Genehmigungsverfahren wiederholt
versagt wurde. Wir brauchen dazu die zugesagte aber nach zwei Jahren noch anstehende
beschlussmäßige Entscheidung unseres Antrags vom 22.9.2020. Die Zuständigkeit
der Abteilung 6 in dieser Frage war mit Einlassung des Herrn Vorstehers vom
11.2.2020 vorab geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 mit erweiterter
Begründung angemahnt und in der Not des weiteren Stillstands die Justizombudsstelle
angerufen. Ich bitte das Gericht, seiner Entscheidung nun auch den beiliegenden
Vortrag an die Justizombudsstelle zugrunde zu legen und nicht zu übersehen,
dass wir mit Eingabe vom 22.3.2021 erneut die Anhörung eines Gutachters
aus dem Fachbereich Neurologie beantragen. In diesem Zusammenhang darf ich anliegend
die private Meinung der höchsten Richterin der Republik, Frau Dr. Griss
zu diesem Gegenstand und seinen Ursachen bekannt geben.
Mit Schreiben vom 17.10.2022 haben wir ein Beistandsersuchen an den Herrn Vorsteher bzw. seine werte Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel als Familienrechtsexpertin gerichtet, das auf der Website xanthippe.wappenschmuck.eu einzusehen ist. Mein Resümee als schlichter katholischer Rittersmann: Verfahren sollten geführt werden, RichterInnen etwas richten und das Bild des hilflosen Betroffenen stets vor Augen haben.
Anlage 6
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Anlage 7
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Anlage 8
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