Der Erwachsenenvertreter, 82

Der Betroffene Felix, 29

     

Das Objekt und die Familie 2009

Das gewünschte Tauschobjekt 2017

Psychoterror am Pflegschaftsgericht - Chronologie eines endlosen Genehmigungsverfahrens wegen Immobilienschenkungen des Vaters an den beeinträchtigten Sohn vor dem Bezirksgericht Klagenfurt - Freiheit für Felix Massimo Seidl. VVerantwortlich im Außerstreitverfahren der Erwachsenenvertretung ist Richterin Mag. Theresia Fill. Richterin Mag. theresia Fill leitet die Beitreibungsabteilung und übernimmt Erwachsenenschutzsachen als Appendix.

Das Justizopfer Felix kämpft mit dem Bezirksgericht Klagenfurt und der Rekursabteilung des Landesgerichts einen ungleichen Kampf. Seine Verfahren sind von Ungerechtigkeit, bürokratischem Versagen und psychischem Druck geprägt. Felix’ Leidensweg begann vor fünf Jahren, als er seinen Schrebergarten am Plattensee gegen ein örtliches Ferienapartment tauschen wollte. Er musste sich mit 5 RichterInnen auseinandersetzen bis im Spätsommer 2019 alles in Ordnung kam. Dann erschien an sechster Stelle Frau Richterin Mag. Theresia Fill und inszenierte einen Krimi aus dem realen Leben, der von Behördenwillkür und sozialer Inkompetenz zeugt.

Es geht um Immobilienschenkungen an meinen Sohn Felix (29, 80 % Behinderung). Zunächst einen Schrebergarten (2008) zwischen Bad Heviz und Plattensee zur Förderung seiner residualen Gesundheit und weiters drei Eigentumswohnungen in Budapest (2012) zur Zukunftsvorsorge alles im Vorgriff auf sein Erbe, das in ergänzenden Ungarn-Immobilien besteht.
Felix braucht kein Geld solange er zuhause leben kann. Beschränkt auf diese Zeit wurde ein Rückbehalt der Früchte gegen Übernahme aller Risken, also klassischer Nießbrauch und im Fall der Ferienwohnung unentgeltliche familiäre Nutzung und Kostenübernahme mit ihm vereinbart. Gerade durch diese Vereinbarungen der Familie können die Schenkungen als ausschließlich positive Schenkungen gelten, vergleichbar einem Geldgeschenk.

Vorbereitend wurde in 2010 beim Bezirksgericht eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein erwirkt die als Beschaffungsquelle "Versteigerungen" nennt. Weil tatsächlich aus einem Internet-Angebot gekauft wurde, haben wir der Genehmgiung nicht entsprochen mit Folge der Nichtigkeit des Geschäfts. Dank hervorragender Wertentwicklung seiner Geschenke ist Felix in Szentgotthard (Ungarn) Immobilienmillionär, und in Heiligenkreuz (Österreich) arm wie eine Kirchenmaus. Für den mit gerichtlicher Genehmigung verkauften Schrebergarten hat Felix bis heute keinen Ersatz und weinte sich die Augen aus. Die neurologische Begutachtung der dramatischen Gesundheitsfolgen blieb ihm versagt. Wie es aus schlichten und in den Notariaten alltäglichen Gegenständen zu vier Gerichtsakten von denen die zugängliche 460 Vorgänge und 4000 Seiten ausweist, der Ablösung der Vertretungsrechte von Vater und Mutter durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und einer Kostenlawine kam ist berichtenswert und Gegenstand einer Presseerklärung. Die nachfolgende Chronologie ist ein Spiegelbild der Gerichtsakte und trotz Gliederung in 15 Kapitel ebenso unlesbar. Vorab sei daher eine Zusammenfassung mit Aussensicht der Presse angeboten. Wiedergegeben ist auch der Inhalt meiner, noch in Evidenz befindlichen, Rekursbeschwerde an das Kärntner Landesgericht.

Wirtschafter und Juristen leben in verschiedenen Welten sind aber doch aufeinander angewiesen. Einen Eindruck vermittelt mein amtlich bestätigter Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 Unsere Familie braucht viel Kraft, Optimismus und Heiterkeit zur Wahrnehmung der Obsorge für unser schwächstes Glied. Der Frust über eine unverrückbare und abgehobene Instanz ist die Kontraindikation. Hinzu kommen strategisch protokollierte Einvernahmen in denen wir uns nicht wiederfinden. Es ist die größtmögliche Demütigung einer Familie, wenn ein Kind in Bagatellen ihrem Schutz entzogen wird, das rund um die Uhr ihrer lebenserhaltenden Pflege bedarf. Unser Ersuchen um Gehör und der oftmalige Hinweis auf Grundrechtsverletzungen fanden auf keiner Etage Beachtung.

Ermutigt durch eine Stellungnahme des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht reklamiert Felix die folgenden Rechtsverletzungen nach Art. 12 Abs.4 der UN Behindertenrechtskonvention:

Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.
Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer.
Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt.

Die Justiz kann nicht zulassen, was in ihrem Sozialraum geschieht. "Du hast Dein Volk gelehrt, dass der Richter menschenfreundlich sein muss" (Buch der Weisheit 12,18.19).

Das strenge Erwachsenenschutzrecht ist auf Missbrauchsverhütung gerichtet und angesichts der Zerklüftung der Erwachsenenvertretung in Österreich durchaus angebracht. Auch wir Eltern sind froh, wenn Felix nach uns nichts weggenommen werden kann. Die Erwachsenenvertretung ist zwischen dem unterfinanzierten Vertretungsnetz, gewählten Vertretern, gewerblichen "Vertretungskaisern" und uns familiären Laien geteilt. Wir geraten ohne Empathie, Manuduktion und Nachsicht der Richter in die Mühlsteine der Justiz. Die Pflegschaftsgerichte müssen sich als ansprechende Sozialbehörde verstehen, sonst kommen ihnen die Erwachsenenvertreter abhanden.

Die Verlegung der Anliegen von Felix, nach Herstellung einer befriedigenden Ordnung, aus dem in Versorgungsfragen kundigen Familiengericht in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts im Spätsommer 2019 nach Geschäftordnung, Auslastungsbedürfnis, dem Kriterium "Buchstabe S" und der Devise "Der Jurist kann Alles" ist der Ausgangspunkt aller Schwierigkeiten. In offenen Briefen an den Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts vom 27.12.2021 und habe ich unterbreitet, dass die Streuung ihrer Erwachsenenschutzsachen über beliebige Gerichtsabteilungen eine Diskriminierung beeinträchtigter Menschen darstellt und verglichen mit der Sorgfalt, die Minderjährigen im Familiengericht begegnet, von einer Zwei-Klassen-Justiz gesprochen werden kann, ganz abgesehen von der ungleichen Kostenregelung der Verfahren. Es sei dies eine Kärntner Spezialität, zum Vergleich habe ich die Geschäftsordnung des Innsbrucker Bezirksgerichts vorgelegt. Die hohen Bildungsvoraussetzungen, Screening und Supervision in den Sozialberufen sind bekannt. Eine bewährte Zivilrichterin zumal aus dem Vollzug, wie Frau Richterin Mag.a Fill dürfte mit der Direktvertretung im Außerstreitverfahren, dem Fürsorgedanken und den besonderen Umgangsformen zuerst einmal Probleme haben vor allem, wenn ihr Pflegschaftssachen, wie geschehen, als Appendix zufallen. Wenn sie dann die Unterstützung durch Gutachter ablehnt und "Alles ganz genau nimmt" entsteht ein Fall Felix. Felix wurde zum demütigen Erfahrungssubjekt in einem Prozess des "learning by doing" einer weisungsfreien Instanz, die in unserem Extremfall auch noch seine Erwachsenenvertretung übernimmt.

Nach gesamt sechs Jahren Bezirksgericht und zuletzt vier Jahren Aktenproduktion ohne jeglichen Fortschritt unter Frau Richterin Mag.a Theresia sehen wir uns als Präzedenzfall was uns zur öffentlichen Darstellung verpflichtet. „Felix“ und „Mag.a.Theresia Fill“ sind eigentlich nur Metaphern, es geht um ein System der Obsorge, das sich selbst entwertet.

Kapitel 1 – Das Vorsorgekonzept der Familie Seidl für den beeinträchtigten Sohn, dessen ökonomische Begründung und seine Begegnung mit der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts unter Vorsitz von Frau Richterin Mag. Theresia Fil

Wir beklagen den Verlust der Kontinuität seiner Verfahren die unter fünf wechselnden Richterinnen und zweijähriger Korrespondenz im Sommer 2019 mit Unterstützung des Justizministeriums zur Ruhe gekommen waren. Es wurden im Vorfeld auch schon drei Immobilienbewegungen in Ungarn genehmigt. Die veranlassende Richterin ging, wie auch schon ihre Vorgängerin in Karenz, nicht ohne mit Schreiben vom 17.4.2019 vorsorgliche Empfehlungen für das weitere Procedere des Erwerbs der Ferienwohnung zu hinterlassen. Feststehen muss, welche Liegenschaft bzw. Wohnung für den Betroffenen um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich. Die neue Richterin verwirft mit Beschluss vom 19.11.2019 unseren Antrag auf Genehmigung einer Ferienwohnung in Bad Heviz wegen fehlendem Kaufvertrag zurück. In seiner Rekursentscheidung vom 13.12.2019 widerspricht das Landesgericht dieser Forderung: "Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz 2003 überholt." Es genehmigt den Kauf im Durchgriff. Kuriosum: Tatsächlich wurde ein ausgefertigter Vorvertrag eingereicht, dessen 14-tägige Verfallsklausel die Richterin übersehen hat. Die Genehmigung durch das Obergericht hat sie vor der Zustellung am 24.1.2020 für 6 Wochen und über den Ultimo hinaus gelagert. Die folgende Preiserhöhung durch den Verkäufer war Inhalt eines neuerlichen Vorvertrags. Eine Ecke der Kopie dieses zweiten Vertrags war durch ein Weihnachtskärtchen abgedeckt, weshalb die Richterin die Eingabe dieses zweiten Vertrags als unlesbar verwarf. Der Rechtsmittelrichter Dr. Martin Reiter verlor nach dieser positiven Entscheidung seine Zuständigkeit, in seiner Nachfolge wurde Herr Richter Dr. Gerald Kerschbacher für Felix tätig.

Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung) verantwortlich Mag. Theresia Fill.

Alle folgenden Verirrungen waren schon beim Antritt der Richterin am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde Immobilien in Ungarn auf keinen Fall genehmigen, uns stünde ja der Rekurs offen und dann wäre für immer Schluss. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg meine Frau künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt. Das Präjudiz der Nichtigkeit aller durchgeführten und geplanten Rechtsgeschäfte sollte Substanz haben und die Wirkungen in Ungarn einschließen. Mit der Erhebung der Gegebenheiten in Ungarn, beginnt die Richterin am 28.3.2022 also nach Verjährung der Rechtsgeschäfte und Ende von Aufbewahrungsfristen.

Meine damals noch allein vertretende Frau hat Erfahrung nur in der Sozialarbeit und fühlt mich unsicher vor Gericht, ein freundlicher Umgang hätte sie sehr unterstützt. Sie hatte mit der fünften für Felix tätigen Richterin Frau MMag. Leitsberger gutes Einvernehmen und mit Datum vom 17.4.2019 auch eine Anleitung für künftige Anträge erhalten, wonach ein unterschriebener Kaufvertrag nicht notwendig sei. Die neue Richterin lehnt meinen Antrag auf Erwerb einer Ferienimmobilie in Bad Héviz trotzdem mangels gültigen Kaufvertrags ab. Das Rekursgericht rügt dies und spricht am 13.12.2019 im Durchgriff eine Genehmigung aus. Diese bleibt vor Zustellung bei der Richterin Fill 6 Wochen und über den Ultimo hinaus liegen, mit der Folge einer Preiserhöhung durch den Verkäufer. Trotz Genehmigung durch das Obergericht blockiert Frau Richterin die Abhebung des überfälligen Kaufpreises mit Beschluss vom 10.3.2020. Andererseits gestattet sie meiner Frau eine jährliche Abhebung von 10.000 € und den Kauf eines Automobils aus dem Sparbuch, welche nicht stattfanden. Das Verfahren endet am 11.5.2021 mit dem Verbot des zivilen Rechtswegs zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Die Finanzprokuratur konnte Felix nicht helfen, weil der Schaden nicht konkretisiert wurde. Kuriosum: Mit der Antragstellung wurden ein ausgefertigter Vorvertrag und ein notarielles Wertgutachten vorgelegt. Nach der Preiserhöhung wurde der Entwurf eines vom Verkäufer gezeichneten zweiten Vorvertrags vorgelegt. Die Frau Richterin stellte noch im Beschluss vom 31.8.2020 verwirrende Forderungen nach Angabe konkreter Wohnungen, konkreter Kaufpreise und weiterer Wertgutachten. Gleichzeitig wird ein Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller als Kurator bestellt. Seine Hilfe bei der Klärung der Genehmigungsanträge wurde zweimal schriftlich abgelehnt. Wir Eltern sahen eine Priorität der Genehmigung nicht in Formalien sondern dem Gesundheitsbedarf von Felix. Unser Antrag auf ein neurologisches Gutachten wurde im gleichen Beschluss abgewiesen.

Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz (36 Monate in Bearbeitung und offen) Richterin Mag. Theresia Fill gefällt das.

Das Sparbuch von Felix bedarf der nachhaltigen Anlage. Die einzige genehmigungsfähige Alternative zu inflationierendem Geldvermögen sind Immobilien. Eine seinen Bedürfnissen entsprechende oder adaptierbare Ferienimmobilie aufzufinden und auszuverhandeln ist kraft- und zeitraubend, hinzu tritt die Unsicherheit der Genehmigung und der Zwang unter Verkehrswert zu kaufen. Zwei ideale Objekte im Kurbezirk von Bad Héviz waren schon verloren. Um nicht weiter Luft zu schaufeln beantragen wir eine Genehmigung im Vorhinein für unser Vorhaben. Diese wird am 10.3.2020 mit einem sechsseitigen Beschluss zurückgewiesen, den kein Wirtschafter mehr versteht. Weil die Wunschimmobilie in Bad Héviz zum doppelten Preis wieder im Internet erschien haben wir den Kauf am 3.1.2023 nochmals beantragt und wurden am 5.1.2023 erneut abgewiesen.

Weil die eingereichten Wertgutachten nie genügten, vermuteten wir einen Zusammenhang mit dem Gebrauchtzustand der Wohnungen und legten bereits am 9.4.2020 eine unverfängliche Alternative "Neubau" vor. Ein im Rohbau befindliches Penthouse im Mélitó-Park, direkt am tiefen See von Budapest in einem zu 90% fertig verkauften und somit sicheren Bauprojekt. Felix sollte sich neben seinem Vater und Erblasser daran mit 1/3 beteiligen. Nach Bauzustand, ein Jahr vor Schlüsselübergabe, war ein Wertgutachten nicht möglich. Der Sachverständige bewertete die Preisliste in einem deutschsprachigen Kommentar als sehr günstig und wir sicherten uns obendrein einen 15 %-igen Corona-Rabatt. Die kommende Inflationswelle, in Ungarn mit 22 % Kaufkraftverlust, stand am Horizont. Ich habe dort mehrere Objekte selbst erstanden. Die Richterin untersagte den Kauf mangels Wertgutachtens am nächsten Tag. Das Argument schlug bis zum Obergericht durch und ich erhielt auch von dort mit Rekursbeschluss vom 4.5.2022 (!) eine Ablehnung. Zwischenzeitlich, mit dem Baufortschritt, hatte ich zwei weitere gleichlautende Wertgutachten nachgeliefert, in welchen die Bewertungsseite in deutscher Sprache ausgefertigt war. Die Kaufoption für das Objekt Mélitó-Park war mit 2 Wochen terminiert, die Geduld des Bauträgers zu Ende, das 4 Jahre gesperrte Sparguthaben anlagebedürftig und der ungarische Notar nach bisherigen Wahrnehmungen hilfsbereit. Der gesundheitliche Nutzen für Felix offensichtlich. Ich habe diese Wohnung mit Vertrag vom 18.6.2020 auch für ihn gekauft. Dessen operative Seiten hatte ich vorsorglich am 2.6.2020 bei der Richterin aufgeliefert. Felix erhielt am 28.10.2021 eine Grundbuchvormerkung über seinen Anteil. Die Verbücherung seines Eigentums erhält Felix erst nach Eingang seines Kaufpreisanteils den die Richterin seither nicht freigibt. Ich beantragte die Freigabe und nachträgliche Genehmigung zuletzt am 27.12.2022. Die Richterin verweist den Antrag am 5.1.2023 in die Zuständigkeit des mit Rechtskraft seit dem 16.12.2022 tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Dieser ist bis heute, den 25.2. 2024 untätig.

Kuriosum: Meine Vollmacht der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nach § 269 (1) Z 3 wurde nach richterlicher Verfügung erst am 18.4.2023 im Vertretungsverzeichnis aufgehoben. Das Gericht produziert durch diverse Alibihandlungen und die ergebnislose Bestellung von gerichtlichen Funktionären in jüngster Zeit Verfahrenskosten von mindestens 10.000 €. Diese sollen vom verplanten Sparbuch des demütigen Felix von eben diesen Vertretern nun abgebucht werden.

Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest unter Preisliste des Bauträgers (24 Monate in Bearbeitung und offen) Mag. Theresia Fill als Autorin.

Die geplante Zukunftssicherung von Felix durch die Schenkung von drei Budapester Eigentumswohnungen im Jahre 2011 wird vom Gericht forciert berührt aber Felix viel weniger als der schmerzliche Verlust seiner Ferienbleibe. An deren Priorität und das Anlagebedürfnis seines Sparbuchs erinnern wir zuletzt mit Antrag vom 22.2.2024, zeigen mit Antrag vom 13.2.2024 die eingetretene Gesundheitsschäden an und begründen mit Antrag vom 12.2.2024 die unanfechtbare Widmung des Sparbuchs.

Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill präjudizierte die Nichtigkeit der Schenkung wegen Nichtentsprechung der Genehmigung aus 2010 und Selbstkontrahierens im Schenkungsvertrag anlässlich der „Anhörung“ vom 20.9.2019. Meine Frau war mit einer Rückabwicklung einverstanden beantragte aber am 23.10.2019 gleichzeitig die nachträgliche Genehmigung. Das Gericht verfolgt immer noch diesen Antrag, den wir Eltern gemeinsam für unseren Sohn Felix nach einem ergebnislosen Jahr am 15.9.2020 zurückgezogen haben. Wegen der Gefährdung unserer Wirtschaftspläne beantragten wir eine sofortige Entscheidung nach Aktenlage, also die in Ungarn problemlose Rückabwicklung der Schenkung. Die Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger goutierte diese Lösung mit einer Äußerung vom 6.3.2020. Felix konnte als prädestiniertem Erbe seines greisen Vaters die vorgesehene freihändige Neuordnung der Immobilien nur recht sein.

Die Richterin ließ die Äußerung der Anwälte unbeantwortet. Am 10.6.2021 also neun Monate nach der Rücknahme des Antrags meldete sich Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller als gerichtlicher Kollisionskurator über unseren Schenkungsvertrag. Er wurde nach einem Eklat vor Gericht mit dem 16.12.2022 verabschiedet ohne einen Finger gerührt zu haben und hinterlässt eine Honorarforderung von 2.200 €. Der in seiner Nachfolge ab 16.12.2022 zuständige gerichtliche Vermögensverwalter lieferte einen unzutreffenden 4-zeiligen Antrittsstatus und sonst nichts. Einer angestrebten Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht und einem Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ist er nicht beigetreten.

Die Korrespondenz in einer Sache, die in Notariaten alltäglich ist, nämlich Schenkung aus der warmen Hand unter Rückbehalt der Früchte ist beachtlich und endet vorläufig mit einem Beschluss vom 16.2.2024 welcher Honorare einer Gerichtsdolmetscherin von 759,00 € an Felix Massimo Seidl adressiert. Bei Geschäften mit Ausländern müssen ungarische Notare durch Vertragsübersetzung ihre Inhalte verständlich machen und haften dafür. Solche Übersetzungen sind äußerst glaubwürdig und von den Vertragsparteien und dem Notar ausgefertigt jedoch schon aus Termingründen nicht vom Staatsnotar „Öffi“ zertifiziert.

Diesen Vertragsbestandteil samt Grundbuchauszügen hat die Richterin erstmals am 4.11.2019, später noch in Duplikaten erhalten und nicht beanstandet. Es wurde nun nach vier Jahren nochmal amtlich übersetzt „weil zu prüfen ist, ob der Erwerb der drei Eigentumswohnungen in Ungarn für den Betroffenen nachträglich pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.“ Wer erkennt da nicht eine Alibihandlung zur Bemäntelung der Verfahrensdauer. Kurios: Die Immobilien vom 25.2.2024 sind auch nicht mehr die vom 20.9.2019 und kein Muster einer vertretbaren Mündelschenkung.

Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (40 Monate Bearbeitung und offen)

Die inhaltsferne Protokollierung der ersten, richtungweisenden „Anhörung“ vom 20.9.2019, hat meine Frau sofort nach Zustellung telefonisch beanstandet, ein Gegenprotokoll geliefert und anschließend über 14 Monate eine Berichtigung moniert. Mit Beschluss vom 31.8.2020 wurden ihre Beschwerden in einer Zeile abgetan: "Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.9.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019." Unseren direkten Wahrheitsfragen anlässlich der nächsten Sitzung wich die Richterin mit der Erklärung aus: "So habe ich das nicht gesagt". Durch ein Versehen besitzt meine Frau eine Handyaufzeichnung von diesem Gespräch. Die getätigten Aussagen sind aber auch sichtbarer Anlass und Gegenstand des darauf bezogenen Antrags meiner Frau vom 23.10.2019. Wir verloren jedes Vertrauen und die Frau Richterin die schon im Stil einer Beitreibung empfangen hatte ließ uns ihre Verärgerung weiter spüren. Durch einen Hinweis des Kontrollgerichts erfuhr ich von der Möglichkeit eines formellen Protokollbereinigungsantrags und brachte diesen am 16.12.2022 ein. Bis dahin gab es drei weitere Auslassungen wie den Zuruf: "Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken". Die folgende Abweisung dieses Protokollbereinigungsantrags habe ich dem Rechtsanwalt Mag. Levovnik zur Beeinspruchung übergeben. Meine letzte Eingabe stammt vom 21.8.2023. Kuriosum: Die Frau Richterin fällt in das andere Extrem und protokolliert nun wörtlich. Bei der Sitzung vom 16.2.2022 (1 ½ Stunden, 11 Seiten Protokoll) erlitt ich einen Herzanfall.

Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. (20 Monate Bearbeitung und offen)

Unser Sohn Felix nutzte 9 Jahre mit Familie das Geschenk des Vaters eine Pince, ein Winzerhäuschen mit Umgriff zwischen Plattensee und Bad Héviz und genoss den warmen, seichten See und ganzjährig die preiswerten Therapien im Kur- und Thermalbad. Wegen der Überlastung des damals 77-jährigen Vaters mit Gartenarbeit sollte nahtlos gegen ein Ferienappartement in Bad Héviz getauscht werden.
Der Verkauf wurde genehmigt und war bereits verbrieft, der Kauf der Ersatzimmobilie wurde versagt, was zum abrupten Entzug seines Ferienplatzes führte. Felix weinte sich die Augen aus. Sein Gesundheitsschaden war evident war evident erkennbar an der Verzehnfachung von Anfallshäufigkeit und Medikation. Ich beantragte in einem eindringlichen Situationsbericht vom 5.8.2017 die Anhörung eines Neurologen. Dieses Sachverständigen hätte es in diesem Stadium nicht einmal bedurft, denn Felix hätte seine Wünsche deutlich artikuliert. hätte man ihn nur gefragt ob er nach Ungarn möchte. Die Richterin unterdrückt seit dem 14.8.2020 unsere Frage ob der damalige Entzug und die fortgesetzten Blockaden rechtens sind. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill nimmt alles ganz genau, nur das Gutachten eines Neurologen scheute sie wie der Teufel das Weihwasser und verhinderte damit über Jahre eine treffende Begründung unserer Genehmigungsantrage zum Erwerb einer Ferienwohnung durch Felix. Meine letzten Versuche wenigstens ein Privatgutachten eines Neuropsychologen zu erwirken datieren vom 3.2. und 8.2.2024 die Gruppe der Gerichtsgutachter ist völlig überlastet, Private haben keinen Zugang. Ein Neurologe war zweimal im Gerichtsauftrag bei uns. Die beantragte Erweiterung seines Auftrags auf Begutachtung der Gesundheitsschäden wurde versagt. Kuriosum: Dieser Neurologe Dr. Sacher wies am 28.2.2022 das Gericht auf den Bedarf einer weiteren Begutachtung ausdrücklich hin: „Herr Dipl.Kaufmann Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten eingetreten.“

Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (50 Monate in Bearbeitung und offen)

Nachdem die Frau Richterin Selbstkontrahieren in unserem Schenkungsvertag aus 2011 vermutete und meine Frau am 23.10.2019 eine Nachbesserung beantragt hatte, kündigte die Frau Richterin am 3.3.2020 an einen Kollisonskurator zu bestellen. Dieser hatte sich bis zum 15.9.2020 nicht gemeldet und unsere Ablehnungsbeschwerde gegen die Richterin wurde am Vortag zurückgewiesen. Unsere Wirtschaftsplanung für Felix und deren Zeitkorsett hatten wir im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 ausführlich dargelegt. Es war Zeit für einen Befreiungsschlag und wir zogen am 15.9.2020 für Felix den ein Jahr ruhenden Antrag zurück und forderten, unterstützt von der Expertise unserer Anwältin, eine rasche Entscheidung nach Aktenlage, Über diesen Antrag wurde nie beschlussmäßig entschieden.
Am 10.6.2021, also 9 Monate später meldete sich telefonisch ein Kurator Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller der bis zu seiner Enthebung am 16.12.2022 über zweieinhalb Jahre untätig blieb. Seine schlichte Aufgabe war es einen 3-seitigen Schenkungsvertrag zu verwerfen, zu unterfertigen oder neu zu verhandeln. Bereits mit Beschluss vom 4.5.2022 nahm das Obergericht zu der eingetretenen Verfahrensdauer kritisch Stellung. Felix beauftragte Herrn Mag. Trötzmüller zweimal mit Hilfestellung in der drängenderen Parallelsache seiner Ferienwohnung und wurde abgewiesen. So spielt Mag. Trötzmüller, den die Frau Richterin gewähren ließ, eine Schlüsselrolle in der Verfahrensverschleppung und Verirrung aller Genehmigungsverfahren. Er lässt die ihm autonom anvertrauten Interessen von Felix in einem desaströsen Zustand zurück, den der Wirtschaftsbericht zum 1.11.2022 dokumentiert. Ohne ihn auf des Akteninhalt zu verweisen lässt die Richterin seine absurde Ausrede mangelnder Kooperationsbereitschaft und fehlender Dokumente zu. Unsere einseitige Korrespondenz füllt Bände und liegt dem Gericht auch in Originalen vor. Unseren Anträgen auf Ablösung des Kurators wurde nicht entsprochen, sondern die automatische Ablösung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter in Anspruch genommen. Es verbleibt eine von der Richterin anerkannte Honorarforderung von 2.200 € gegen Felix welche auch vom Obergericht bestätigt wurde.

Kuriosum: Bei unserer Vorladung vom 21.1.2022 war Mag. Trötzmüller als Überraschungsgast anwesend und gab Kommentare ab für die ich ihn laut Protokoll auslachen durfte. Nach solchen Szenen schloss die Richterin das Protokoll unbemerkt.
Der Kurator gab zum Abschluss bekannt, man könne den Vertag ja unterschreiben, wenn da noch eine Kleinigkeit geändert würde. Der Nießbrauch solle halt nicht mit der Lebensdauer der Berechtigten, sondern mit der Unterbringung von Felix im gemeinsamen Haushalt enden. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, das sei ja in Punkt 4. bereits geregelt. Er holte daraufhin den Vertrag aus der Aktentasche und blätterte gemächlich bis Punkt 4. durch. Der Anwalt kannte nach 2 Jahren den Vertrag nicht, den er kuratieren sollte. Mit einem Protokollbereinigungsantrag haben wir die Frau Richterin an diese Szene erinnert.

Die zeitgerechte Erneuerung des Immobilienbestands laut der am 20.9.2019 vorgetragenen Planung wurde versäumt. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die Immobilien vom September 2019. Aus wirtschaftlicher Sicht ist Felix schwer geschädigt und der Vater in seinem Anteil mit betroffen. Sein Gesundbrunnen am Plattensee und seine angestammten Hevizer Therapien wurden in einem Sparbuch geparkt. Ansprüche von Felix aus dieser Beschwer sollte der Vermögensverwalter vertreten und sei es gegen Vater und Mutter, wenn diese ein Verschulden trifft. Mit dem Hinweis auf die zweieinhalbjährige Untätigkeit des Kollisionskurator Trötzmüller, die zur Verirrung aller Verfahren beigetragen hat, können wir uns allerdings schuldlos halten. Er war verspätet und ohne detailliertem und terminiertem Auftrag zufolge unseres Genehmigungsantrags vom 23.10.2019 tätig, den wir am als Eltern gemeinsam und für Felix wegen seines Ausbleibens zurückzogen haben. Unter Zeitdruck beantragten wir ersatzweise eine rasche Entscheidung nach der Aktenlage die uns seit dem 20.9.2019 bekannt war. Trötzmüller blieb schwebend erhalten und wir versuchten seine Vertretung auf ein brennenderes Interesse von Felix zu erweitern, das der Ferienwohnung wo mich die Richterin mit Schikanen aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) bombardiert obwohl die Variante Bad Heviz am 13.12.2019 vom Obergericht unter Hinweis auf schikanöse Einforderungen genehmigt wurde und für die später gutwillig angebotene Alternativlösung Mélito Park Alles eingereicht war bis auf den Nutzungsvertrag, der angeblich einen Kollisionskurator braucht. Ich urgierte die Vertragssersstellung 6-mal bei dem Kollisionskurator ohne Antwort zu erhalten. Sicherheitshalber hatte ich diese Hilfestellung aber auch bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill beantragt, die Sie in zwei Beschlüssen zurückwies und dem Anwalt Mag. Trötzmüller diese Tätigkeit untersagte.

Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Bearbeitung zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar)

Ich befinde mich im 82. Lebensjahr und kann meine Familie nicht mit einer verärgerten Richterin und einer auf Dauer unbezahlbaren Fremdverwaltung ihrer Lebensgrundlagen zurücklassen zumal diese Gegebenheit unsere vor 20 Jahren beschlossene Nachlassordnung aushebelt. Die Eigentumswohnungen von Felix sind 30%-iger Torso einer Gesamtveranlagung des Vaters. Der Erbfall ist täglich zu erwarten und bislang bestens geregelt. Die ergänzenden Teile können Felix unter Risiko und Kosten dieser Fremdverwaltung nicht weiter zugeschrieben werden. Die Schädigung seines Mandanten ist offenbar und ich habe in meinem ausführlichen Übergabebericht vom Mag. Levovnik aufgefordert den unseligen Auftrag zurück zu legen sowie die Ablehnung seiner Auftraggeberin, der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill voran zu bringen. Wir haben auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und kämen schnell zurecht, wenn wir nur Gehör und Beratung finden. Levovnik bittet freundlich um mein Verständnis, dass er das natürlich nicht machen kann. Ablehnungsbeschwerden tragen wir seit dem 27.8.2020 vor. Wer nichts tut macht keine Fehler. Da nichts entschieden wurde, fehlte uns die treffsichere Begründung eines Antrags auf Befangenheit. Wegen vergessener Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, Kommen und Gehen einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß und Rückverweisung gab es fünf Einreichungen, die letzte war 100 Seiten stark. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022 habe ich nicht mehr eingesprochen. Meine Ablösung in der Erwachsenenvertretung darf ich als Retourkutsche zu diesen Ablehnungsbegehren sehen. Zu der damals noch geplanten Ablöse hatte das Obergericht in seinem Beschluss vom 4.5.2022 wegweisend Stellung genommen. Diesen Einlassungen, untermauert mit Fundstellen der Rechtsliteratur und einer Musterentscheidung folgend, wäre die Bestellung des Mag. Levovnik rechtswidrig erfolgt. Kuriosum: Auch dieser zweite Rechtsmittelrichter, Herr Dr. Kerschbacher Abteilung 4, hatte sich mit seinen Richtlinien zu weit hinausgelehnt und verlor, nach eigenem Bekunden, seine Zuständigkeit. Die Nachfolgerin Frau Richterin HRin Dr. Steflitsch beteiligte sich an der darauf folgenden Abweisung und übernahm anschließend die Anliegen von Felix in ihre Abteilung 1 A beim Landesgericht. In dieser Situation richten wir ein Beistandsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts.

Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die seit 2 Jahren nach der Geschäftsordnung zugewiesene Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel)

Felix wurde auch zum Opfer eines gerichtsweiten Ungarn-Bashings:



200 burgenländische Bauern hatten mit der Bewirtschaftung ungarischer Äcker das für die Agrarwirtschaft geltende Bodenverkehrsgesetz durch Taschenverträge umgangen. Es handelte sich um Pachtverträge.

Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung an der oberen Adria, konkret in Grado Pineta. Weil Trubel und Hitze dort einem Epileptiker abträglich sind, haben wir eine Alternative im kultivierten Gemona gefunden, die der Vater erwarb um den Beschwer von Felix zu lindern.

Die Anliegen des Felix befinden sich seit Jahren in Verzug. Ist es da begreiflich, dass die Richterin einen neuen Rechtsstreit eröffnet? Felix erhielt öffentliche Unterstützung durch das Magazin News, die Kleine Zeitung, das Institut für internationales Betreuungsrecht und die Websites seines Vaters. Gegen die Inhalte gibt es keinen Einwand seitens der Frau Richterin Mag. Theresia Fill aber in einer Sitzung vom 12.1.2022 wird meiner Frau die Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes verboten. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Von da an bedroht die Richterin meine, bereits aus zwei Jahren Alleinvertretung zermürbte Frau für eineinhalb Jahre mit Vorladungen, Korrespondenz, Hausbesuchen von Psychiater und Vertretungsnetz, Clearingverfahren und Androhung einer Strafanzeige. Zur Sicherheit werden die Personenrechte von Felix ihrer Vertretung entzogen und einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter übertragen. In ihrer Not übergab sie die Personenrechte noch an mich aber wenige Monate danach wurden sie auch bei mir gelöscht und mein Nachfolger formuliert im Antrittsbericht vom 4.4.2023: "Hinsichtlich der vom Kindesvater im Internet auf einer eigenen von ihm verwalteten Homepage vom Betroffenen angefertigten Lichtbilder und Videos wird der Erwachsenenvertreter die Entfernung dieser Abbildungen betreiben und hierzu den Kindesvater zur sofortigen Entfernung - allenfalls in weiterer Folge auch unter einer notwendigen Klagsandrohung - auffordern". Es passierte bislang nichts, denn der Rechtsanwalt Mag. Levovnik dürfte die Rechtslage kennen.
Ob sie mir auch die Vermögensverwaltung also die Pflege meiner Geschenke an den Sohn abnimmt, wollte sich die Richterin noch überlegen und tat es dann, übrigens entgegen den Einlassungen des Obergerichts vom 4.5.2022. Unsere erfolglosen Beschwerden gegen diese Entscheidung der Ablöse gingen bis zum Landesgericht.

Levovnik löst mich mit Rechtskraft am 16.12.2022 auch in der Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Ziffer 3 ab und ich habe nach meiner Löschung im Vertretungsverzeichnis ab 18.4.2023 alle administrativen Handlungen zu unterlassen, denn ich bin auch in Ungarn als Verwalternicht mehr legitimiert. Von Mag. Levovnik habe ich ersatzweise Tätigkeiten eingefordert, denn die Mieter mahnen Reparaturen ein, schreiten bereits zur Selbsthilfe und sind säumig bei den Betriebskosten. Mag. Levovnik teilt mit, er sei nicht in der Lage eine Immobilie in Ungarn zu verwalten. Die Frau Richterin hilft ihm am 28.6.2023 mit der Logik da bisher nichts genehmigt wurde, gäbe es auch nichts zu verwalten. Auf das Dilemma bezog ich mich bereits mit Schreiben vom 5.12.2023, wies auf die Verfahrensrückstände hin und fand die Ablösung komme zu früh der Nachfolger könne nicht erkennen worauf er sich eingelassen hat. Seit acht Monaten erwarten wir auch seine Stellungnahme zu unserem Familienbudget und Unterhalt von Felix, denn wir wirtschaften seit vier Jahren im rechtsfreien Raum und zahlen Steuern nach vorläufiger Veranlagung. Herr Mag. Levovnik ist unter diesen Voraussetzungen für drei Jahre bestellt und soll sich als ersten Schritt mit den historischen Erwerbsvorgängen und der Verwendung des Sparbuchs auseinander setzen, was seinem Vorgänger Trötzmüller schon seit 2020 unter dieser Richterin misslungen ist. Sein spontaner Vorschlag: "Am Besten wärs wenn wir das Ganze verkaufen und stellen es neu auf." Ein Rechtsgeschäft dieses Umfangs unter Aufsicht von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill ist unvorstellbar, wir haben ja die Erfahrungen mit Verkauf und Kauf einer Ferienwohnung. Ihr persönlicher Umgang mit dem Vater, den sie keines Blickes würdigt und dem Sohn für den sie kein Wort hat und ihre Orientierungslosigkeit bei der Entgegennahme von Original-Besitzurkunden konnte er während der kürzlichen gemeinsamen Sitzung wahrnehmen und hoffentlich auch meinen bodenständigen Kommentar.

Wie kommt eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Mag. Levovnik mit Schwerpunkt Mahnung und Beitreibung zu der Befugnis Auslandsvermögen zu verwalten. Er ersetzt meine 10-jährige erfolgreiche Arbeit für Gottes Lohn und entfremdet Felix unserer Familie. Mein amtlich bestätigter Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 nebst meinem Übergabebericht an Mag. Levovnik vom 4.4.2023 und einem darauf folgenden Antrittsbericht des gerichtlichen Vertreters, den wir mit Anträgen vom 27.4.2023 und 5.5.2023 bekämpfen beschreibt die Ausgangssituation. Gegen unsere Ablöse haben wir vergeblich Rekurs erhoben obwohl das Obergericht der Fixierung des Rechts am Bild widerspricht. Die Richterin hat mich mit Wirkung vom 18.4.2023 in den Angelegenheiten §269 (1) Ziffer 3 und 7 vom Vertretungsregister abgemeldet. Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters erlangte Rechtskraft am 16.12.2022 er ist seither nicht spürbar in Erscheinung getreten. Über den Umfang seiner Pflichten herrscht Dissens. Die seither Felix ohne väterlichen Schutz auferlegten Kosten dürften die 10.000 € überschreiten. Wo immer wir unseren Sohn vertreten wir müssen wir uns zu den Lücken in der Vollmacht äußern. Niemand kann nachvollziehen, dass wegen Bildchen und Geschenken so etwas verhängt wird und vermutet Kriminelles. Es handelt sich um Kreditschädigung aber wir verlangen eine schlichte Ehrenerklärung, allerdings ohne Erfolg. Kuriosum: Niemand weiß, wem die Immobilien gehören und wem ihr Ertrag zusteht aber ich war in Ungarn mit Vorweis des Vertretungsverzeichnis wenigstens handlungsfähig. Das bin ich seit geraumer Zeit nicht mehr und den gerichtlichen Vermögensverwalter schützt die Richterin mit der Aussage wo nichts genehmigt ist sei auch nichts zu verwalten. Etwas das im Herbst 2019 ein Millionenvermögen war hing seither halb und nun völlig in der Luft. Felix hat davon keine Wahrnehmung aber wenigstens der seit Herbst 2017 versagte Ersatz seiner Ferienwohnung samt unverkürzter Anlage seines Sparbuchs sollten Richterin und gerichtlicher Vermögensverwalter gemächlich nähertreten.

Kapitel 11 Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. (Laufzeit 14 Monate ohne Ergebnis)

Ein entbehrlicher Bilderstreit zeigt auf mit welchem Leichtsinn man geordneten Familien ihre kranken Kinder entfremdet, um sie Amtsjuristen, Allgemeinkanzleien und bürokratischen Formalien zu unterwerfen.
Die Hilflosen werden aus dem zu ihrem Wohl geschaffenen System der Außerstreitverfahren und Angehörigenvertretung durch ungnädige Richter hinausgedrängt und landen bei den Advokaten. Die bisherige mediale Berichterstattung ist bis zur Richtervereinigung vorgelegen und missfällt ausschließlich der betroffenen Richterin. Da die ausgewogenen Inhalte nicht zu beanstanden sind zielt Frau Richterin Mag. Theresia Fill auf deren Illustration. Ihre Rechtfertigung bezieht sie aus Rechtskommentaren der Sachwalter-Ära.
Die nach fünf Ablehnungsbeschwerden immer noch unangefochtene Frau Richterin Mag.a Theresia Fill erklärt Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen, also auch Babyfotos, für absolut verboten und generell genehmigungsfeindlich. Sowohl die Anfertigung von Lichtbildern als auch deren Veröffentlichung seien gesetzeswidrig. Die meiner Frau anfangs 2020 schon angedrohte Strafanzeige oder Unterlassungsklage bringt sie mit Beschluss vom 29.11.2023 wieder in Bewegung und verweist auf die Vollmacht des Mag. Levovnik. Uns Eltern geht der Spaß indes verloren, wir werden mit Richterspruch von Wohltätern zu Tätern gestempelt.

Die Konsequenzen des Bildersturms hat, aus Gründen der Zuständigkeit laut Vertretungsverzeichnis, meine liebe Gattin Sylvia (57) zu tragen. Taktlose Vorankündigungen haben sie vor dem Beginn der Erhebungen bereits zermürbt.

Kapitel 12 Psychoterror am Bezirksgericht Klagenfurt – dem beeinträchtigten Felix Seidl nimmt man nach seinen Immobilien auch noch das Gesicht

Abgehobene Richter sind die Kontraindikation zum Wohl der Betroffenen. Was schwer geht lässt man lieber in Österreich, den Gerichten kommen die Erwachsenenvertreter abhanden und mangels Auswahl sinkt deren Qualität. Wir familiären Erwachsenenvertreter Kärntens und Österreichs arbeiten für Gottes Lohn und Glücksmomente mit unseren Schützlingen und entlasten die staatliche Sozialverwaltung ganz erheblich. Unsere Wertschätzung vor den Gerichten ist eher entwicklungsfähig. Als Laien vor einem mit Missbrauchsrecht gerüsteten Kadi und angesichts der Gerichtskosten ist Kuschen das Gebot der Stunde. Diese Unterwerfung wird von der Frau Richterin Mag. Theresia Fill auch von uns erwartet und das lebenslang. „Ich bin Ihre neue Richterin und ich bleibe Ihnen erhalten, bis ich sterbe.“ Bis zum Beweis des Gegenteils sollte auch uns familiären Erwachsenenvertretern Ehre und Ehrlichkeit zuerkannt werden, was eine Verfahrensführung sehr verkürzen würde. Wir familiären Erwachsenenvertreter wären Viele (etwa 35 000 in Österreich) durch die herrschende Datensicherheit kennen wir uns gegenseitig nicht. Die Idee einer Selbsthilfegruppe mit transitiven Anliegen liegt auf der Hand aber auch die Schwierigkeit Kontakt zu den Schicksalsgefährten zu bekommen. Für eine „Gewerkschaft“ der familiären Erwachsenenvertreter die ich als Resultat meiner Erfahrungen ins Visier genommen habe gäbe es viele Aufgaben.

Kapitel 13 Gründung einer Selbsthilfegruppe der familiären Erwachsenenvertreter „Exklusivkreis transitive Erwachsenenvertretung“.


Tagaktuelle Chronologie -------------------------------------------------------------

25.09.2009 Schenkung einer ungarischen Ferienimmobilie zwischen Plattensee und Bad Héviz an den damals minderjährigen Sohn Felix Seidl – seither bis Juni 2017 Eigennutzung als Zweitwohnung unserer Familie. Felix Seidl ist zu 80% beeinträchtigt und genießt den warmen, seichten See und das preiswerte Kurangebot der Therme Héviz. In der Gemeinde ist er freundlich akzeptiert und bewegte sich frei mit seinem Taschengeld. Die Erfahrungen mit der ungarischen Immobilie sind bestens und wir haben Land und Leute kennen gelernt.

26.01.2010 Antrag beim Bezirksgericht Klagenfurt auf „pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ also um Zustimmung zum Erwerb und zur Zuwendung weiteren Immobilienvermögens an Felix.

22.04.2010 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von Liegenschaften bis zum Höchstbetrag von € 600.000,- durch den Vater an den 17-jährigen Sohn Felix. Ich (Vater, damals 70) plante Immobilienkäufe und wollte den Besitz hälftig mit meinem beeinträchtigten Filius teilen nachdem er mich ohnehin in Kürze beerbt. Im Rahmen der Suche meldete ich uns auch beim BG Villach zu einer Zwangsversteigerung an. Der Richter beschied, für eine derartige Schenkung bräuchte es eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung, die ich umgehend beantragte und erhielt. Das Gericht vermerkte jedoch den Anlass der Antragstellung im Beschluss. Nun das Gericht genehmigte damit den mit Abstand riskantesten Weg eines Immobilienkaufs und in der Hauptsache die Zuwendung vom Immobilienvermögen. Der transparente Marktplatz Internet entspricht einer Versteigerung wenn man den Entscheidungszwang richtig bewertet und das Schnäppchen erlangen möchte welches das Betreuungsrecht fordert. Felix besass seit 9 Jahren eine Ferienbleibe am Plattensee, deshalb fand sich das Schnäppchen im Februar 2012 in Budapest in Gestalt von 6 Eigentumswohnungen und 12 Garagen, die wir hälftig aufteilten.

Der Beschluss wurde dort richtig interpretiert und lag der Verbücherung in Ungarn zugrunde. Die Wertentwicklung war bis zur Pandemie sehr gut. Fünf Richterinnen haben die Sache mit dem Bermerken "das ist halt einmal passiert" durchgewunken. Die sechste Richterin in der Folge erklärt dieSchenkung wegen mangelnder Entsprechung der Genehmigung rückwirkend für nichtig. Von den vierjährigen Weiterungen dieser Entscheidung vom 20.9.2019 handelt die folgende Chronologie.

02.08.2011 Felix soll die Wertentwicklung zugute kommen, mit den bescheidenen Einnahmen soll er zum Familieneinkommen beitragen solange er bei uns leben kann. Übertragungen aus warmer Hand mit Rückbehalt der Früchte sind in den Noriaten alltäglich. Vater und Mutter tragen Verwaltung, Kosten, Werterhalt und auch außerordentliche Risiken. Diese Vereinbarung und die Handhabung der Mietverträge folgen einem notariellen Konzept der "ausschließlich positiven Schenkung". Als Ergebnis bedürfte die Übertragung, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung.

Ruhe tritt nicht ein, denn uns ist der bedauerliche Fehler eines Selbstkontrahierens unterlaufen. Meine Frau hätte diesen Vertrag nicht unterschreiben müssen, denn ich war der alleinige Schenkungsgeber. Sie unterschrieb als Vertreterin von Felix und gleichzeitig als Begünstigte des Nießbrauchs. Die Kollision wäre durch einen Dritten auszuräumen wozu die Schwester von Felix naheliegt, denn Sie ist von den Vereinbarungen ja mitbetroffen und nach uns die natürliche Nachfolgerin in der Erwachsenenvertretung von Felix. Nicht so, die Sache wird das zweite Zugpferd einer bis heute unentschiedenen Causa. Über den Fortgang berichtet diese Chronologie.

10.05.2012 Verbriefung von 3 Penthäusern (Eigentumswohnungen) im Budapester Volksgarten. Als österreichische Genehmigung wurde der Beschluss vom 22.04.2010 vorgelegt. Das Registergericht interpretierte den Beschluss nach seinem Hauptinhalt und verbücherte den Kauf für Felix.

März 2017 - Die langjährig genutzte Ferienimmobilie umfasst Obst- und Weingarten der väterliche Gärtner hat die 77 überschritten. Man beschließt deshalb, den arbeitsintensiven Schrebergarten zu veräußern und in ein örtliches Apartment zu tauschen, welches wiederum dem Sohn gehören soll. Wir argumentieren mit seinem gesundheitlichen Bedarf, der Umzugsnotwendigkeit für den Hausstand, und der existierenden Struktur Badehäuschen, Fahrradgarage am Balaton-Radweg und Tretboot. Das Recht steht unserem Wunsch nicht im Wege.

Wie das Gericht mit dem Bedarf des Betroffenen und dem schlichten Wunsch der, in Gerichtsssachen unerfahrenen, Eltern umgeht ist Inhalt der nachfolgenden Chronologie und mündet in einem Sparbuch, das jeden Tag an Wert verliert.

11.03.2016 Seit diesem Datum waren wir Eltern Johann und Sylvia Seidl im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als Vertretungsberechtigte eingetragen.

23.06.2017 Verbindliche Absichtserklärung eines ungarischen Kaufinteressenten, den Schrebergarten käuflich zu erwerben. Mag. Theresia Fill

27.06.2017 Besuch des Familientags bzw. Amtstags des Bezirksgerichts. Antragstellung für den Immobilientausch via Formular. Wir beantragen die Genehmigung zum Verkauf des Schrebergartens und die Zustimmung (juristisch: Genehmigung im Voraus) zum Kauf der Ersatzimmobilie. Den Antrag haben beide Elternteile unterschrieben. Außerdem musste gleich das Gesamtvermögen des Betroffenen aufgelistet werden. Wir waren mit dem Ausfüllen des Fragebogens beschäftigt. Die Sprechzeit betrug 10 Minuten. Leider wurden wir von der Richterin über bevorstehende Hürden nicht aufgeklärt, wir hätten uns sofort zurückgezogen.

08.07.2017 Abschluss des verbindlichen Vorvertrags über den Verkauf des Schrebergartens.

26.07.2017 Erstanhörung und Abhandlung des Antrags auf Immobilientausch vom 27.6.2017. Die Richterin gibt mündlich bekannt, daß sie den Verkauf wegen der enormen Wertsteigerung genehmigt aber keinesfalls den ersatzweisen Kauf eines Ferienappartements. Zur Begründung diente ein Artikel in der Wiener Zeitung über missglückte Pachtverträge österreichischer Bauern. Aus eigener Kenntnis wenden wir ein, es handle sich um Taschenverträge zur Umgehung von Grundverkehrsgesetzen für landwirtschaftliche Ackerflächen und habe mit dem Grundbuch nichts zu tun. Das Justizministerium stützt unsere Meinung später mit Schreiben vom 28.5.2018. Die Bestellung von Sylvia Seidl zur vorläufigen Sachwalterin wurde demzufolge auf die Vollmacht zum Verkauf der Immobilie beschränkt. Wir wollten den Rückzug antreten aber die Käufer des Schrebergartens beharrten auf ihrem vorangegangenen Vertrag.
Die Schenkung der Budapester Ertragsimmobilien war im Antrag vom 27.6.2017 ersichtlich und wurde erörtert. Die Richterin äußerte dazu: “Gut, das ist halt einmal passiert.“

27.07.2017 Einrichtung eines Mündelgeldkontos zugunsten von Felix Seidl als Absicherung des in Ungarn künftig eingehenden Kaufpreises. Für die Einlage in Höhe von 48.070 € musste der Vater eine Wertpapier-Veranlagung auflösen.

02.08.2017 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Immobilienverkaufs. „Der Verkauf der Liegenschaft entspricht dem Wohl des Betroffenen.“ Auf die mit Antrag vom 27.6.2017 beantragte Ersatzbeschaffung zum Wohl des Betroffenen, wird kein Bezug genommen. Sperre des vorbezeichneten Mündelgeldkontos. Felix hat nun ein „mündelsicheres“ Sparbuch als Ersatz für seine Ferienidylle. Seine Gewöhnung, sein therapeutischer Bedarf und die Interessen der Restfamilie an einem ungarischen Ferienplatz wurden ausgeklammert. Der Betroffene wurde in der Sache auch später nie vorgeladen und befragt.

05.08.2017 Konkretisierung des Antrags vom 27.6.2017 durch Vorlage der idealen Ersatzimmobilie in Bad Heviz inklusive konkreter Preiszusage der ungarischen Verkäufer. Eindringliche Schilderung der familiären Situation, der Dringlichkeit und des speziellen gesundheitlichen Bedarfs des zu 80% behinderten Sohnes an Hevizer Kuren und dem warmen, seichten Plattensee sowie Kontinuität in seiner Lebensführung. Bitte um Beratung und Bestellung eines Sachverständigen Neurologen. Dieses Vorbringen wurde nie zur Kenntnis genommen. Unsere Richterin Nummer 3 ging in Karenz. Das Dokument befindet sich unter ON 10 bei der Akte ohne jeden Beleg der Bearbeitung. Die Familie erlangte mangels beschlussmäßiger Entscheidung auch kein Rechtsmittel.
Antrag im Original

16.08.2017 Telefonisches Ansuchen um einen neuerlichen Amtstermin um das vorbeschriebene Anliegen zu urgieren. Schroffe Ablehnung mit der
Begründung es sei ein Verfahren zur Sachwalterbestellung eingeleitet und bis zu dessen Abschluss keine Bearbeitung veranlasst. Weiterhin
keine Reaktion des Gerichts. Die Wunschimmobilie ging verloren. Nach späterer Auskunft (26.11.2018) von Mag. Mario Buttazoni vom
Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung war dieser Umweg der beschränkten Sachwalterschaft unüblich. Die Registrierung der Eltern im zentralen Vertretungsverzeichnis wäre für die Führung des Genehmigungsverfahrens in praxi ausreichend gewesen.

31.08.2017 Prüfungsbeschluss für die Sachwalterbestellung der Mutter Sylvia Seidl.
15.11.2017 Positiver Beschluss
09.01.2018 Bestellungsurkunde

Bis hierhin vertreten die Eltern gemeinsam durch ihre Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis. Nachfolgend ab Januar 2018 vertritt die Mutter als Sachwalterin und später Erwachsenenvertreterin alleine. "Ich" in der weiteren Chronologie bezeichnet Frau Sylvia Seidl.

- Winterpause im Markt für Ferienimmobilien –

26.02.2018 Die Wunschimmobilie war durch Zeitablauf verloren eine zum Kassenstand von Felix passende Ersatzlösung war gefunden. Erneuter Antrag der nunmehrigen Sachwalterin auf Zustimmung (Pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Vorhinein) zum Erwerb einer Ferienwohnung. Wegen Karenz der Vorgängerin eingebracht bei einer neuen Richterin.

27.02.2018 Antrittsberichterstattung als Sachwalterin. V

07.03.2018 Ladung zur Erörterung des Antrags unter der Vorgabe, wegen der von der Vorgängerin erkannten Rechtsunsicherheit in Ungarn könne ein Immobilienkauf dort pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden.

21.03.2018 Diskussion bei einem neuerlichen Besprechungstermin, wir appellieren an das Gewissen der Richterin, endend mit dem Entgegenkommen, die gerichtlichen Einwände durch ein Sachverständigen-Gutachten zu verifizieren. S

13.04.2018 Beschluss zur Bestellung des Sachverständigen. Familienrichterin Theresia Fill haben die Erwachsenenvertreter kennengelernt als Richterin na

02.05.2018 Kontakt Seidls mit dem Sachverständigen zur Kostenermittlung. Dieser gibt bekannt, für seine Ermittlungen eine kostenpflichtige Ungarnreise anzutreten und veranschlagt wenigstens 3.000 Euro.

09.05.2018 Einspruch gegen die Bestellung des österreichischen Sachverständigen aus Kostengründen. Kritik am Verfahren. Wiederholter Vortrag aller Argumente. Bekanntgabe der Rechtsmeinung der bayerischen Kester-Haeusler-Stiftung für internationales Betreuungsrecht welches die Verletzung von Grundrechten reklamiert dabei aber noch von einer endlich positiven Entwicklung ausging. Résumé: „Dieses Verhalten (des Gerichts) zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte, insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte bemüht wird". Das Gutachten auf der Website des Instituts

18.05.2018 Zurücknahme des Gutachter-Auftrags. P

28.05.2018 Klärende Anfrage beim Justizministerium. Korrektur des Rechtsirrtums. Wiederaufnahme des Verfahrens, neues Kaufobjekt wird vorgeschlagen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Auskunft des Ministeriums

28.05.2018 Lieferung eines ungarischen Wertgutachtens über das Kaufobjekt.

13.06.2018 Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Liegenschaftserwerbs. In der Begründung wird ausgeführt: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Dies empfinden die Antragsteller als ärgerliche Provokation. Nach der Verfahrensdauer von einem Jahr und dem Entzug von zwei Feriensommern hat der Betroffene die Tränen überstanden aber spürbare Verluste seiner Mobilität und Zunahme der seiner Anfallsfrequenz zu beklagen.

02.07.2018 Wiederholter Antrag auf Freigabe des Sparbuchs aus der Sicherstellung.

04.07.2018 Überlassung unserer Akte an das Institut für internationales Betreuungsrecht in München, umfängliche Fachkorrespondenz mit der
Kester-Haeusler-Stiftung unsere Sache wird Gegenstand eines juristischen Seminars an der Ludwig-Maximilians-Universität.

07.08.2018 Übereilter Kauf einer Ersatzwohnung in Nagykanizsa um das ungeliebte Sparbuch und damit die sowohl in Ungarn, wie in Österreich doppelt brachliegende Barschaft loszuwerden. Eintragung der Eigentumswohnung im Grundbuch von Zala Megye für den Eigentümer Felix Massimo Seidl. – Der Mutter missfällt diese Wohnung sehr bald, wegen der internen Treppe und Teilmansarde der Maisonette, der Innenstadtlage und dem lediglich privaten Therapieangebot der nahen Therme Zalakaros. Man beschließt den Wiederverkauf

20.08.2018 - Nach der Stellungnahme des wissenschaftlichen Instiuts sehen wir uns in der Lage die Justizombudsstelle anzurufen um das offensichtlich verunglückte Genehmigungsverfahren zu klären. Individuelle Fehleinschätzung kann nicht angenommen werden, da drei wechselnde Amtsträger an den Entscheidungen beteiligt waren. Schriftliches Ansuchen mit Aktenvorlage an die Gerichts-Ombudsstelle Graz mit der Bitte um Zuweisung eines Termins zur Vorsprache.

22.08.2018 (3 Jv 415/18f) Schriftliches Hilfsansuchen an die Justizombudsstelle Graz mit umfangreicher Dokumentation und Vorlage des Institutsgutachtens. "Nun geht es mir und meiner Frau Sylvia nicht darum, dass jemand unsere Wunden leckt. Ich möchte der Ombudsstelle vielmehr konkrete Auffälligkeiten im System zuleiten. Ich nehme an, dass die Justizverwaltung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Pflegeregresses und dem neuen Erwachsenenschutzgesetz Justierungen plant und möglicherweise Beiträge aus der Praxis schätzen wird." Ich verwies auf die Eigenwerbung der Justizombudsstelle: "Ihre Anliegen sind der Justiz wichtig! Die Justiz-Ombudsstellen sind für Sie da und nehmen Ihre Anregungen gerne direkt entgegen."

28.08.2018
bis 31.08.2018
Ein Beratungstermin wurde am Telefon abgelehnt, eine schriftliche Bestätigung der Ablehnung verweigert. Es folgten mehrere für den Laien
widersprüchliche Telefonate, die deshalb protokolliert wurden. Das Protokoll wurde der Ombudsstelle zugeleitet. Die Ombudsstelle empfahl telefonisch unsere Sache der Abteilung für Außerstreitsachen beim Justizministerium vorzutragen, ist aber zu einer Weiterleitung unserer Akte wegen Arbeitsüberlastung nicht bereit. Die als Hilfestellung überlassene Telefonnummer erweist sich als Hauptanschluss der Wiener Behörde.

14.09.2018 Das Amt bestätigt das letzte Telefonat: "In einem weiteren an diesem Tag geführten Telefonat konkretisierte er, dass die Justizombudsstelle für Ihr Anliegen nicht zuständig sei. Die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes Klagenfurt war gegenständlich nicht erforderlich und wurde auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt." Ich wende mich spontan telefonisch an die zuständige Verfahrensrichterin, sie erklärt in ein laufendes Verfahren nicht eingreifen zu können. Ich hätte aber die Möglichkeit, die Verfahrensdauer von einem Jahr zu beklagen, die meinem Sohn sehr weh tat. Eigenartig nur, es gab kein offenes Verfahren. Dieses war ja unterdrückt worden und die gegenständliche Immobilie längst verloren.

20.09.2018 Ich greife die Anregung auf und beklage die Verfahrensdauer: "Ich bitte die Ombudsstelle um Klärung des gegenständlichen Beschlusses des Bezirksgerichts Klagenfurt hinsichtlich der Verfahrensdauer. Dieser Wunsch war dem Amt schon in meinem ursprünglichen Antrag zugänglich, wo wir ausgeführt haben: Mit der Dauer der Entscheidungsfindung und der Einforderung von Gutachten für in Summe 3.000 €, hat das Gericht unseren Wunsch und das offensichtliche Bedürfnis unseres Kindes seelenlos erschlagen."

09.10.2018 Die Entscheidung kommt postwendend: "Die Justizombudsstelle ist nicht berechtigt, Gerichtsentscheidungen inhaltlich zu überprüfen oder zu kommentieren. Sowohl nach Einsicht in das Verfahrensregister als auch nach Durchsicht der von Ihnen übermittelten Chronologie ist aus dem Vorgehen der mit dem Verfahren befassten Richterin eine unzulässige Verfahrensverzögerung nicht ableitbar." Die vorgelgte Akte wird zurückgesendet.

- Dagegen ist wohl kein Kräutchen mehr gewachsen, vielleicht lässt man uns jetzt wenigstens in Ruhe -

09.11.2018 Beschluss eines Erneuerungsverfahrens für die Erwachsenenvertretung mit umfänglichem Abklärungsauftrag an das Vertretungsnetz Klagenfurt. Dies bedeutet eine Wiederholung der erst am 09.01.2018 mit der Bestellung zum „Sachwalter für alle Angelegenheiten“ beendeten Prozedur und nochmalige Kosten.

26.11.2018 Vorsprache beim Vertretungsnetz. Dortige Clearingempfehlung: Das Verfahren auf Erneuerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung sei einzustellen. Das verunglückte Verfahren bezüglich der Ferienimmobilie kam zur Sprache und unsere diesbezügliche Verärgerung wurde im Protokoll aufgenommen. Wir zeigten uns auch verwundert, über die ungewohnt hastige Platzierung unseres Erneuerungsverfahrens. Unsere bestehende Vertretungsvollmacht reicht gerade 10 Monate zurück, das zugrunde liegende Erwachsenenschutzgesetz ist noch druckfrisch und die darin vorgesehene Bereinigungsfrist betrüge 5 Jahre, Eile war nicht geboten.

06.12.2018 Gerichtsbeschluss über die Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens.

28.01.2019 Aktualisierte Meldung an die Justiz-Ombudsstelle Graz. Das gegenständliches Immobilienverfahren wurde für bald 6 Monate angehalten, um die Sachwalterin zu bestellen. Der darauf angesprochene Sachbearbeiter im Vertretungsnetz Mag. Mario Buttazoni meint, die zeitraubende Prozedur wäre überflüssig gewesen, nachdem die Eltern Sylvia und Johann Seidl seit 11.03.2016 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen waren. Frau Seidl war aber schon seit 26.7.2017 trotzdem zur vorläufigen Sachwalterin bestellt worden.

13.03.2019 Verfahren zur Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung. Erneute Überprüfung und kostenpflichtiges psychiatrisches Gutachten durch den Gerichtssachverständigen Dr. Sacher.

20.03.2019 Kostenpflichtiger Registrierungsantrag bei der Kanzlei Mag. Fuchs mit Protokollierung.

29.03.2019 Aushändigung der Bestätigung für den neuerlichen Eintrag im zentralen Vertretungsverzeichnis.

28.03.2019 Die Wohnung in Nagykanizsa macht der Mutter keine Freude und soll wieder verkauft werden. Es gibt ein attraktives Kaufangebot eines Nachfolgers, befristet bis 15.04.2019.

31.03.2019 Antrag an das Familiengericht auf Genehmigung dieses vorteilhaften Rechtsgeschäfts und „pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ (Zustimmung) zur Beschaffung einer Ersatzimmobilie.

10.04.2019 Anfrage ob der Immobilientausch einen offenbaren Vorteil für den Betroffenen darstellt. Korrespondenz, Beschwerde über die verangegangenen Verfahren.

17.04.2019 Die Richterin gibt Anweisungen für den nächsten Genehmigungsantrag einer Ferienwohnung. Feststehen muss, welche Liegenschaft bzw. Wohnung für den Betroffnen um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich.

12.06.2019 Positiver Genehmigungsbeschluss leider wieder isoliert bezogen auf den Veräußerungsvorgang. Die Käufer tolerieren die Terminüberschreitung.
Der Beschluss wurde elektronisch ausgefertigt und deshalb in Ungarn nicht akzeptiert. Die zögerliche Genehmigung der Zahlungsmodalitäten führte zu Irritationen, endlosem Schriftverkehr und Rückfragen aus Ungarn selbst bei der Richterin.

12.06.2019 Auflagen des Gerichts zur Sicherstellung des in Ungarn eingehenden Verkaufserlöses. B

04.07.2019 Die Toleranz der Käufer ist bewundernswert, die Erwachsenenvertreterin unterschreibt nach 3-monatiger Bearbeitungsdauer den Kaufvertrag bei der Ungarischen Botschaft in Klagenfurt.

25.07.2019 Sylvia Seidl berichtet termingerecht über das Einlangen des Kaufpreises, beantragt und begründet erneut dessen vorübergehende treuhänderische Verwaltung in ungarischer Devise bis zur Ersatzbeschaffung durch den Vater.

25.07.2019 Selbstschuldnerische Bürgschaft des Vaters DKfm. Johann Seidl um die Transferkosten des Zwischenguthabens aus ungarischer Devise zu vermeiden.

19.08.2019 Ladung der Erwachsenenvertreterin zur Abgabe des Lebenssituationsberichts, sowie Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Felix Seidl für den Termin 20.09.2019. Wir sind überrascht, es ist wieder eine neue Richterin zugeteilt (Nr. 6). Auch die Richterin 5 ging in Karenz.

20.09.2019 Wir hatten 2 Jahre mit 5 wechselnden RichterInnen am Bezirksgericht hinter uns. Die neue Richterin ist Frau Maga. Theresia Fill. Auf ihrem Türschild steht, sie wäre zuständig für Beitreibungen. Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Erklärt uns schon auf dem Flur: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Auf dem Tisch liegt unser mit etwa 40 ON (Heute 430 ON) schlanker Akt aus zweijähriger Vorgeschichte. Die Richterin erklärt, sie habe den ganzen Akt gelesen. Zur Arbeit ihrer Vorgängerinnen erklärt sie: „So geht das nicht“. Der Richterin war somit 1. die bisherige Duldung des Schenkungsgeschehens sowie 2. unser Antrag vom 27.6.2017 und dessen Konkretisierung vom 5.8.2017 bekannt und damit der Frevel an unserem kranken Sohn, dem sein 9 Jahre gewohntes Erholungsparadies abrupt entzogen wurde. Auf ihrem Tisch lag der ausführliche Lebenssituationsbericht der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl welcher mit dem Bemerken "Eine bedauerliche Verletzung von Felix gab es ausgerechnet durch das Familiengericht" auf den Frevel verwies. Er enthielt außerdem einen Einkommens- und Vermögensstatus sowie Begründung und erstes Angebot einer bevorstehenden Veräußerung zur Erneuerung und Realisierung der gutachtlich belegten Wertentwicklung der Immobilien. Im Bericht angeboten und in der Tasche mitgebracht hatte die Sachwalterin folgende Dokumente im Original: "(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)". Der zweiseitige Lebenssituationsbericht wird nicht besprochen, die Richterin schreibt im Protokoll: "Die Richterin gibt bekannt, dass sie nach Studium der heute vorgelegten Schriftstücke allfällige weitere Aufträge schriftlich erteilen wird." Im Bericht und nun mündlich stellt die Sachwalterin klar, die Barschaft von Felix sei in HUF eingegangen und zur baldigen Wiederanlage in Ungarn bestimmt. Die Richterin trägt ihr trotzdem die teure Konvertierung auf "den Kauferlös auf ein mündelsicheres Konto bei einer inländischen Bank, lautend auf den Betroffenen Felix Massimo Seidl, zu überweisen und diesen Betrag mündelsicher zu veranlagen." Diese Anlage macht sie anschließend unmöglich, sogar gegen ihre Genehmigung durch das Obergericht am 13.12.2019. Auf dem Richtertisch lag auch ein Ausdruck der Website des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht in welcher die Geschichte des Vorverfahrens und der Verdacht von Menschenrechtsverletzungen angesprochen wird. Die Richterin fragt Felix ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn möchte, in sein Häusl. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Es sollte eine Anhörung sein aber die Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Sie fragt, ob wir die Immobilien auf einer Versteigerung gekauft haben, was wir verneinen jedoch unter dem Hinweis, dass das Reaktionsbedürfnis bei Internetkäufen einer Versteigerung gleichkommt. Schenkung und Schenkungsvertrag seien folglich durch die richterliche „Genehmigung im Vorhinein eines Kaufs bei Versteigerungen“ vom 22.04.2010 nicht gedeckt und daher nichtig.
Mit zwei geschlossenen Augen, gilt allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die bescheidenen Einnahmen seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Der Nutzen von Immobilien liege außerdem in der Wertentwicklung und nur sekundär im Mietertrag.
Die Anschaffung einer Ferienwohnung in Ungarn werde nicht genehmigt, uns verbliebe ja ein Rekurs und dann sei "ein für alle Mal Ruhe“. Vater erklärt, dass es bei Immobilienentscheidungen kein Zeitpolster für Rekursverfahren gibt. Im Übrigen ist die Richterin der Meinung, wir sollen in Ungarn etwas mieten und den Verkaufserlös in ein inländisches Sparbuch einzahlen, das sie wieder von uns fordert. Felix braucht kein Geld solange er im Haushalt der Eltern lebt. Der 79-jährige Vater gibt bekannt, dass die Schenkung im Vorgriff auf ein Erbe des Sohnes erfolgt, das aus weiteren Ungarn-Immobilien besteht.
Die Mutter wird gefragt ob sie in diesem Jahr in Ungarn war und Urlaub hatte. Ihr bleibt wenig Freizeit. Die ausgiebigen Ungarnurlaube mit Felix genoss überwiegend der pensionierte Vater. Ohne feste Bleibe in Bad Héviz wird er sich hüten, mit Kurzbesuchen das Leid des Schützlings neu anzufachen. Er reist daher nun alleine und betreut die gemeinsamen Immobilien mangels Zweitwohnung vom Hotel aus.
Die Mutter beklagt, dass die Anfallshäufigkeit des Sohnes nach dem Entzug der Freizeitbleibe auffällig zunimmt. Es sollte die behandelnde Ärztin Dr. Oberndorfer zu seinem gesundheitlichen Bedarf gehört werden, der doch wichtiger sei als alle Formalien einer Genehmigung. Das Protokoll gibt folgende Aussage des Vaters wieder: "Der Kindesvater verweist neuerlich darauf, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn für den Betroffenen unabdingbar ist, damit er die entsprechenden gesundheitlichen Behandlungen erhält. Der Kindesvater verweist weiters darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen seit dem Verkauf der Immobilie in Ungarn verschlechtert habe, weil er die Behandlungen in Ungarn nicht mehr in Anspruch nehmen könne, speziell nicht in Bad Hevis"
Zum Thema der Schenkungen bittet der Vater mehrmals „darf ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Wir sind verwundert über das harsche Auftreten einer Zivilrichterin der Erwachsenenschutzsachen neu zugewiesen sind durften aber doch annehmen, dass die schockierenden Botschaften berechtigt und Konsequenzen für den Betroffenen bedacht sind. Die Frau Richterin verabschiedet uns Besucher mit der unpassenden Bemerkung „in drei Jahren sehen wir uns wieder“. Wir Eltern sehen uns vor der Tür betroffen an und bemerken „Jetzt haben wir die Richterin gnadenlos.“

Der übergangene Vater verfasst eine Äußerung und wirft diese zwei Stunden nach Sitzungsende in den Gerichtsbriefkasten. Die Schenkung unter Vorbehalt der Früchte sei nach einem schriftlich vorliegenden notariellen Konzept der "ausschließlich vorteilhaften, positiven Schenkung" erfolgt und bedürfe, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung.

Das am Freitag, den 4.10.2019 zugestellte, dreiseitige Protokoll einer einstündigen Sitzung war falsch datiert und inhaltsleer zu den Vorhaltungen durch die Richterin. Gleich Montag früh telefonisch und auf Verlangen der Richterin am gleichen Tag schriftlich und mit einem Gegenprotokoll reklamierte die Sachwalterin dieses Protokoll. Eine Bestätigung der wahren Inhalte liefert der kurz darauf folgende Genehmigungsantrag der Erwachsenenvertreterin vom 23.10.2019, der ausführlich und in allen Punkten auf die Präjudizien aus der Anhörung Bezug nahm. Eine Kurzberatung in der Kanzlei Dr. Toriser hatte nämlich ergeben, es finde sich nichts in dieser Causa, was nicht nachträglich zu genehmigen wäre.

Das Vertrauen in die Richterin war dahin und wir vereinbarten mit ihr Schriftform in allen weiteren Verfahrensschritten, die sie durch weitere Vorladungen nicht eingehalten hat. Gegen das erste inhaltsferne Protokoll sind wir über 14 Monate Sturm gelaufen, bis mit Beschluss vom 30.12.2020 nur das Datum berichtigt wurde. Die offenbare Verärgerung der Richterin war hergestellt. Eine Einlassung des Obergerichts vom 1.9.2022 "unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen" ermutigte uns dann zu formellen Protokollberichtigungsanträgen am 16.12.2022 und wiederholt 22.8.2023.

Unterlagen die wir schon beim Antritt 2019 in der Aktentasche parat hielten, macht die Richterin ab 24.1.2023 zum Gegenstand dilettantischer und für den Betroffenen kostenpflichtiger Anfragen bei ungarischen Behörden und duldet den Vorwand fehlender Unterlagen auch bei Kollisionskurator und gesetzlichem Erwachsenenvertreter zur Bemäntelung ihrer Untätigkeit. Mit bislang unerledigten Feststellungsanträgen vom 19.4.2023, 5.5.2023, 21.6.2023 und 21.8.2023 sowie durch Antrag auf Gehör der Beteiligten bei Frau Richterin HR Dr. Steflitsch bitten wir um die amtliche Bewertung des Wahrheitsgehalts mit Rückgriff auf die Historie unserer Einreichungen.

Ab 16.12.2022 endet die elterliche Vertretung nach § 269 (1) Z 3 und 7 durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, unser formeller Übergabebericht datiert vom 4.4.2023. Seine operative Inanspruchnahme verhindert die Richterin am 28.6.2023 mit dem Bemerken, wo nichts genehmigt sei, sei auch nichts zu verwalten. Vater und Mutter erlauben sich die Frage wovon Felix eigentlich seit dem Herbst 2019 lebt.

20.09.2019 Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Vaters. Der Beschenkte sei zum Zeitpunkt der Schenkungen minderjährig gewesen. Gerade durch den vom Wirtschaften befreienden Schenkungsvertrag habe es sich um eine ausschließlich positive Schenkung gehandelt, die einer Genehmigung eigentlich nicht bedurfte. (Dass dieser Schenkungsvertrag self-contracting enthält und kuratiert werden muss war noch nicht entdeckt, aber in Anbetracht des klaren Vorteils durfte daraus kein vor allem langjähriges Problem entstehen). Die von der Richterin beanstandete österreichische Genehmigung aus 2010 gestatte im Wesentlichen die Schenkung von Immobilien bis zum Wert von 600.000 €. Der Zusatz „zu ersteigern“ war anlaßbedingt. Sie sei vom ungarischen Registergericht auch so interpretiert worden und habe zur Eintragung des Eigentumsrechts geführt.

26.09.2019 Einrichtung des Sparbuchs bei der Raiffeisen Landesbank, der Wert der Sicherstellung ist gegenüber der Vorveranlagung mit 48.070 € auf nunmehr 71.059 € gestiegen, weil die missglückte Immobilie mit Gewinn verkauft wurde.

02.10.2019 Vater kommt zu der Erkenntnis sein Pulver verschossen zu haben und sucht Hilfe. Anfrage bei der Behindertenanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer nach einem geeigneten Rechtsvertreter.

04.10.2019 Zustellung des Protokolls der Sitzung vom 20.9.2019, mit der unzutreffenden Datumsangabe „19.9.2019“ am heutigen Freitag. Die Erwachsenenvertreterin reklamiert dieses Protokoll telefonisch am Montag früh. Die Frau Richterin fordert eine schriftliche Einbringung. Die Erwachsenenvertreterin überreicht am selben Tag ein umfängliches Gegenprotokoll mit der Bitte um Korrektur des amtlichen Protokolls an seinen Leerstellen. Der Eingabe wurde nie widersprochen.

07.10.2019 Erwachsenenvertreterin übersendet die bis zu diesem Datum aktualisierte Chronologie inklusive eines selbst verfassten Gegenprotokolls sowie Kopie des Sparbuchs und der Devisenabrechnung. Sie gibt bekannt, dass dieses Sparbuch als Mündelgeld angelegt und von der Raiffeisenbank mit einem Sperrvermerk versehen wurde.

14.10.2019 Das Gericht fordert die im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 seitens der Erwachsenenvertreterin bereits angeboten Dokumente ein. Zusätzlich wird eine Aufstellung aller Mieterträge seit Bezugsfertigkeit eingefordert, dies liefert unsere Buchhaltung. Ein Problem bedeutet die weitere Forderung, alle abgeschlossenen Mietverträge (80 Seiten) in deutscher Übersetzung einzureichen. Die historischen Verträge liefern keine Aussage über den tatsächlichen Mietertrag. Im Antrag vom 23.10.2019 baten wir deshalb auch, mit einem zweisprachigen Vertragsmuster vorlieb zu nehmen, was zugestanden wurde.

23.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin nimmt Bezug auf die Aussage der Richterin vom 20.9.2019, mangels gültiger Genehmigung sei die Schenkung von drei Eigentumswohnung in Budapest nichtig, erklärt sich mit der Rückabwicklung einverstanden und bietet über eine schweizer Lebensversicherung die Entschädigung von Felix an: „Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst.“ Dem zweiten Präjudiz, mit zwei geschlossenen Augen sei die Schnkung rechtens, nicht jedoch der Schenkungsvertrag widerspricht sie ausführlich unter Wiedergabe der Folgen. Gleichzeitig stellt sie folgende alternativen Anträge zur Bereingung der Rechtslage:
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2011 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.
2. Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten sinnlosen Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge.

In Punkt 2 handelt es sich um eine dem Gesundheitsbedürfnis von Felix geschuldete Ersatzbeschaffung einer Ferienbleibe am Plattensee die mit Beschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 später im Rekurs genehmigt wurde. Mag.a Fill stellte danach unsinnige Nachforderungen wie die Antragstellerin möge bekannt geben, um welches Objekt genau es sich handelt obwohl ihr ein ausgeferigter Vorvertrag vorgelegen hat und versagte die aus dem Verkauf der Vorimmobilie bereitstehenden Geldmittel mit Beschluss vom 3.3.2020: „Der Antrag der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl, sie zu ermächtigen, den auf dem Sparbuch der RLB Kärnten eingezahlten Betrag von EUR 71.058,98 entgegen zu nehmen und diesen Betrag für den Ankauf einer Eigentumswohnung bzw. einer Ferienimmobilie in Bad Héviz (Ungarn) zu verwenden wird abgewiesen.“
In Punkt 3 wurde dem Antrag später entsprochen.

29.10.2019 KKontaktaufnahme mit der empfohlenen Kanzlei Dr. Hans Herwig Toriser.
Der Rechtsanwalt fragt, ob wir eine Rechtsschutzversicherung haben was wir verneinen. Herr Dr.Toriser ist ein Schnellleser und erfasst die
beiden Anliegen in Minuten. Die Schenkung Budapest müsse genehmigt werden, bei der Ferienwohnung müssen wir schauen, was die Richterin macht. Im Bedarfsfall machen wir einen Rekurs. Die Richterin Fill ist arm, die kann da nicht mit, die müssen wir loswerden.

04.11.2019 Vorlage der angeforderten Belege seit 2011. Bilanzen, Ertragsrechnungen, Mietvertragsmuster, Wertgutachten, verbindliches Erstgebot eines Kaufinteressenten über 1,4 Mio. EUR, die Kaufverträge verkürzt auf operative Seiten jedoch Alles zweisprachig. Aktuelle Grundbuchauszüge lieferten wir, weil einzeilig, im ungarischen Original. Mit dieser Einreichung befand sich das Gericht in einer komfortablen Lage, seiner Enteignung hatte sich Felix unterworfen und eine nachträgliche Genehmigung seiner Schenkungen beantragt sowie alle geforderten Dokumente vorgelegt. Die Sache war entscheidungsreif.

13.11.2019 Ergänzung des am 23.10.2019 eingereichten ungarischen Wertgutachtens durch eine deutschsprachige Zusammenfassung.

19.11.2019 Vorsprache bei Frau Mag. Isabella Scheiflinger, Behindertenanwältin des Landes Kärnten. Ihre Anwaltschaft wird versuchen, für uns einen Vorsprachetermin bei der Gerichtsombudsstelle Graz zu vereinbaren, welcher uns am 28.8.2018 leider versagt wurde. Die Terminanfrage wurde am 22.11. durch email gestellt.

20.11.2019 Tag der offenen Tür beim Landesgericht Klagenfurt. Ich nehme meinen Sohn mit und wir betreten die Abteilung 4 im Parterre. Anwesend sind 2 Richter und eine Dame. Ich stelle uns vor, beklage unsere Misere beim Familiengericht und erwähne, dass wir in Bälde einen Rekurs einbringen müssen. Ein würdiger Herr mit grauen Locken fragt, welchen Anwalt wir haben. Ich nenne Herrn Dr. Toriser. Das Gegenüber schüttelt bedeutungsvoll den Kopf und meint, ja soll der Herr Dr. Toriser halt einmal schreiben, was er meint. Ich informiere mich noch über die Formalien eines Rekurses. Frist 14 Tage, Schriftform, kein Anwaltszwang. Wir beschließen danach den Antrag für das unausweichliche Rekursverfahren gegebenenfalls selbst zu fertigen, der Herr Dr. Toriser kommt hier nicht gut an.

21.11.2019 Einlangen eines ablehnenden Beschlusses zu Ziffer 2 der Anträge vom 23.10.2019 aus formalen Gründen. Störend empfinden wir die laufende Zustellung von Gerichtsbeschlüssen an den Arbeitgeber von Felix. Kein Pardon für das arme Justizopfer vor der Richterin Theresia Fill des BerzirkKlagenfurt.

25.11.2019 Rekursantrag gegen diesen Beschluss beim Landesgericht wegen Verletzung der Kontinuität des Verfahrens und unterlassene Aufklärung bezüglich Formalien unseres Antrags, die zu dessen Ablehnung führten.

26.11.2019 Schreiben der Justizombudsstelle Graz. Die Hilfestellung der Behindertenanwaltschaft wegen eines Vorsprachetermins wird zurückgewiesen. Die Erwachsenenvertreterin solle sich selbst bemühen. Zuverlässige Informationen bieten der Amtstag und die Servicestelle des Bezirksgerichts Klagenfurt.

27.11.2019 Wir äußern: Die deutschsprachige Zusammenfassung des ungarischen Wertgutachtens sei fehlerhaft, weil die Bewertung der Garage und vierer überdachter Terrassen vergessen wurde. Der Schätzwert werde sich erhöhen, eine Richtigstellung wird in Auftrag gegeben. Da die bisherige Bewertung schon wesentlich über dem Kaufpreis liege, werde der Fortgang des Antragsverfahrens davon nicht betroffen.

13.12.2019 Rechtsmittelentscheidung des Kärntner Landesgerichts, diese wird mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt, zwischenzeitlich steigt der Verkaufspreis der Immobilie, es entsteht dem Betroffenen ein Schaden, dessen Geltendmachung Finanzprokuratur und Vosteher später unterbinden.

24.01.2020 Rechtsmittelentscheidung vom 13.12.2019, zugestellt am 24.01.2020. Dem Rekurs wird Folge gegeben, das Rechtsgeschäft im Durchgriffsverfahren genehmigt. Die Option zu einem Kaufpreis von 45,5 Mio. Forint endete am 11.11.2019. Seither sind bei Gericht 12 Wochen verstrichen und die Genehmigung kommt für Felix wahrscheinlich zu spät.
Der Verkäufer hat die eingetretene Terminüberschreitung verständnisvoll hingenommen und am 5. Dezember lediglich verlangt, den Kaufpreis in Euro und nicht in Forint abzustatten. Frühzeitig hatte er angekündigt, den Kaufpreis etwas zu erhöhen, falls sich das Geschäft in das Jahr 2020 hineinzieht. Fatal wirkt nun die 6-wöchige Verzögerung in der Zustellung des Revisionsbeschlusses: In der Mail vom 5. Januar 2020 kündigt der Verkäufer „für 2020 eine kleine Preiserhöhung“ an. Ohne Kenntnis der Durchgriffsentscheidung waren wir Seidls zügig dabei den alten Auflagen zu entsprechen und baten den Verkäufer um einen neuen Vorvertrag, diesmal mit der Erwachsenenvertreterin direkt, abzuschließen. Er nimmt diesen zum Anlass einer nunmehrigen Preisforderung von 151.000 € (50,6 Mio. Forint). Die Richterin Mag. Theresia Fill wird die Genehmigung durch das Landesgericht später nicht anerkennen, weil die Immobilie darin unzureichend konkretisiert sei..Sie verweigert die Freigabe des Kaufpreises und der Herr Vorsteher verweigert unsere Zulassung zum zivilen Rechtsweg um die Kaufpreiserhöhung im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.-------------------------------------------Rekursentscheidung des Landesgerichts

27.01.2020 Eingang einer Gebührenrechnung des Bezirksgerichts für Felix. Wir können diese nicht bezahlen, weil sein Barvermögen gerichtlich gesperrt wurde.

29.01.2020 Anfrage bei der Servicestelle des Landesgerichts, wie es zu einer Zustellungsdauer von 6 Wochen für die Rekursentscheidung vom 13.01.2020 kommen konnte und Bekanntgabe der finanziellen Folgen für den Betroffenen Felix.

03.02.2020 Erinnerung des Gerichts an die zeitliche und inhaltliche Korrektur des Protokolls der Einvernahme vom 20.09.2019 (zugegangen am 4.10.2019) auf Grundlage unseres telefonischen sowie, auf Anordnung, schriftlichen Einspruchs vom 7.10.2019.

04.02.2020 Mitteilung des Landesgerichts-Präsidenten, der gegenständliche Beschluss sei dem Bezirksgericht bereits am 16.12.2020 übermittelt worden und von dort sei eine Stellungnahme bezüglich der weiteren Verzögerung zu erwarten.

07.02.2020 Information an die Gerichtsbuchhaltung mit der Bitte um Aufhebung der Sperre des Sparkontos bei der Raiffeisen-Landesbank.

11.02.2020 Auskunftsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts bezüglich des unterdrückten Antrags vom 05.08.2017 und der unterlassenen Einbeziehung des Betroffenen in sämtliche Genehmigungsverfahren.

13.02.2020 Zurückweisung des Antrags vom 7.02.2020, das Konto sei nicht gesperrt.

17.02.2020 Termin in der Neurologieambulanz des LKH. Zum Thema Primärursachen der Epilepsie benennt OÄ Dr. Oberdorfer die folgenden dafur qualifizierten Gerichtssachverständigen: Dr. Gerhard Noisternig Klagenfurt, Dr. Franz Schautzer Villach. Ein Besuch bei Prof. Dr. Noisternig ergibt, die Herren übernehmen keine Privatgutachten. trübt die beiden Erwachsenenvertreter.

19.02.2020 Verhandlungen zu einem Kompromiss mit dem Verkäufer der Ferienwohnung scheitern. Es wird eine Preiserhöhung um 15.200 € gefordert und eine rasche Kaufentscheidung verlangt.

20.02.2020 Vorlage einer Bestätigung der Bank über die reale Sperre des Mündelgeldkontos. Erneute Bitte um zweckbestimmte Freigabe um die inländischen Gerichtskosten und den Kaufpreis des genehmigten Immobilienerwerbs in Bad Héviz zu bezahlen. Begründeter Vorwurf, das Gericht würde den Betroffenen nicht schützen, sondern ein weiteres Mal schädigen.
Antrag auf Rücknahme der Gebührenentscheidung wegen des missglückten Verfahrens. Erinnerung an die ausstehenden Entscheidungen.

24.02.2020 Richterin Mag. Fill lädt telefonisch zu einer Vorsprache für den 4. März ein und bittet Felix diesmal nicht mitzubringen. Sie will das weitere Procedere bekannt geben.

24.02.2020 Nochmalige Zustellung der Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2019 mit normaler Briefpost. Diesmal versehen mit der Bemerkung: „Diese Ausfertigung ist rechtskräftig. (seit 14.2.2020). Für uns unverständlich, dass eine Entscheidung des Obergerichts in welcher der Rekursregress ausgeschossen wurde
erst nach 8 Wochen Rechtskraft erlangen sollte.

25.02.2020 Wir antworten auf die telefonische Einladung schriftlich mit der Aufforderung, vor weiteren Gesprächen erst einmal die Sitzung vom 20. September 2019 inhaltskonform zu protokollieren. Andernfalls sind wir freiwillig zu keinem weiteren Gespräch bereit und wollen ohne Ladung nicht erscheinen.

25.02.2020 Änderungsantrag an das Landesgericht. Die Immobilie, auf welche sich die Genehmigung bezieht geht durch Preiserhöhung verloren. Wir bitten wieder einmal um eine „pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Vorhinein" für eine alternative Akquisition. Wir benachrichtigen den Herrn Richter Dr. Reiter über neue Sorgen.

26.02.2020 Erinnerung an den Vorsteher des Bezirksgerichts mit der Bitte, endlich der Rüge des Herrn Präsidenten des Landesgerichts vom 10. Februar zu entsprechen. Es möge erläutert werden, warum die Zustellung eines Rekursbeschlusses vom 16.12. 2019 bis zum 24.01.2020 bzw. die Zustellung eines rechtskräftigen Rekursbeschlusses vom 16.12.2020 bis zum 25.02.2020 dauert. Bekanntgabe des durch einen möglichen Verzug entstehenden Schadens.

26.02.2020 Richter Dr. Reiter, Vorsitzender des Rekursgerichts, teilt telefonisch mit, dem mit Schreiben vom 24.02.2020 geäußerten Wunsch nach Erweiterung seiner Entscheidung, die sich ausschließlich auf die konkrete Wohnimmobilie in Bad Heviz zum Preise von 135.000 € bezieht, nicht entsprechen zu können. Das Landesgericht sei hier nachgelagerte Instanz. Diese Genehmigung müsse erneut beim Bezirksgericht beantragt werden. Wir werden diesen Antrag dort unverzüglich einreichen. Wir könnten die Immobilie zum erhöhten Preis ruhig kaufen und den Schaden gegen die Richterin einklagen. Das müsse natürlich ein Rechtsanwalt machen. Meine Frau bekniet ihn, um eine Empfehlung zu erhalten. Er nennt liebenswürdig drei Adressen die er, im Bedarfsfall, halt selber beanspruchen würde. Eine dieser Empfehlungen ist Herr Dr. Felsberger in Klagenfurt. Wir tragen mit email am gleichen Tag unser Anliegen, also endlich den Kauf einer Ferienwohnung genehmigt zu bekommen, dort vor und schließen eine tagaktuelle Chronologie des bisherigen 3-jährigen Verfahrens an.

26.02.2020 Antwort des Vorstehers Dr. Waldner Er bedauert unsere Situation, erklärt den Verzug in der Zustellung des Rekursbeschlusses mit Nachlässigkeit im Büro der Richterin. Ermuntert uns detaillierte Verfahrens- und Rechtsfragen direkt an Frau Mag. Fill zu richten.

28.02.2020 Dankschreiben an den Herrn Vorsteher Dr. Waldner. Sinnieren über die „Sorgfalt eines ordentlichen Richters“. Anzeige von zwei weiteren Unklarheiten mit der Richterin. Der Amtstag des Bezirksgerichts Klagenfurt hat begrenzte Sprechzeiten und wird auch noch von der Servicestelle verwaltet.

28.02.2020 Einlangen der amtlichen Vorladung von Sylvia Seidl zum Termin 3.3.2020 mit Themenangabe: „Ihre offenen Anträge“. Frau Seidl nutzt diesen Termin für vorformulierte Fragestellungen, die der Richterin im Vorhinein schriftlich zugegangen sind. und zwar bezüglich der ausstehenden Korrektur des Protokolls der vorausgegangenen Sitzung, zweimal verzögerter Zustellung des Rekursbeschlusses sowie zur Freigabe des Mündelgelds von Felix. Über gebotene Höflichkeiten hinaus, soll sie keine mündlichen Erklärungen abgeben. Wir beziehen uns mit diesem Verhalten auf die Erfahrungen aus der fehlerhaften Protokollierung der am 20.09.2019 vorangegangenen Sitzung. Die Richtigstellung dieses Protokolls wird Frau Seidl wiederum und zum fünften Male einfordern. Die Beziehung des Ehepaars Seidl ist belastet. Frau Seidl ist Erwachsenenvertreterin aber der Gatte verwaltet, nach Arbeitsteilung, das Familienvermögen und formuliert die gerichtlichen Einreichungen. Die Gattin muss Dinge unterschreiben, die Sie nicht versteht und ist nach 3 Jahren mit den Nerven am Ende. Herr Seidl beschließt deshalb, ihr nun einen Anwalt zur Seite zu stellen. Zu dem Termin wird Frau Seidl gleich von der Rechtanwältin, Frau Mag. Stella Aspernig begleitet. Es war vorgesehen, dass sich die Anwältin im Gespräch mit der Richterin zur Sachlage informiert und die Antworten bezeugen kann, die Frau Seidl auf Ihre vorbereiteten Fragen erhält. Frau Seidl kam in der eineinhalbstündigen Sitzung mit ihren Fragen nicht zu Wort. Vom Content hat sie nur verstanden es sei um die Fehler gegangen, die Herr Seidl bei den Schenkungen gemacht hat. Vorbereitend war die Einholung eines neurologischen Gutachtens über den Gesundheitsschaden beantragt, den Felix durch den seinerzeitigen Entzug seiner gewohnten Ferienimmobilie erlitten hat. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl die seit August 2017 zunehmenden Symtome seiner Epilepsie. Das gerichtliche Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist, dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Heviz nicht bekommt.“ Die Richterin wiederholt ihre schon am 20.9.2019 bekannt gegebe Entscheidung einen Immobilienkauf in Ungarn nicht zu genehmigen, begründet das mit Haftungsrisiken die sie keinesfalls eingehen möchte und verweist wieder auf den Rekurs als mögliche Lösung.

02.03.2020 Der Verlust der Ferienwohnung in Bad Héviz sollte bei der Richterin zu der Erkenntnis führen, dass der vorteilhafte Kauf einer Wohnung unter ihren Auflagen nicht möglich ist. Wir bitten die Vordringlichkeit des gesundheitlichen Bedarfs durch ein ärztliches Gutachten zu erheben und eine "pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein" (deutsch Zustimmung) zu erteilen. Das Geschäft wird in Formalien abgewickelt und ist nachträglich zu überprüfen. Ich brauche freie Hand, außerdem verfüge ich nur über 7 % des Mündelvermögens. Wir waren außerdem bereit eine Klagenfurter Anwaltskanzlei einzuschalten, was am nächsten Tag auch geschah. Der Antrag sollte Gegenstand der morgigen Anhörung sein, wurde aber nicht behandelt.

03.03.2020 Die Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl ist vom Verfahren entmutigt und beauftragt die Anwälte Felsberger & Aspernig, Klagenfurt mit der weiteren Wahrnehmung der Betreuungsrechtsverfahren, der zivilrechtlichen Verfolgung der daraus entstehenden Entschädigungsansprüche und gibt dies der Richterin bekannt. Frau Mag.a Aspernig begleitet sie gleich zur Vorladung am 3.3.2020 bei welcher die Einreichungen vom 4.11.2019 zur Sprache kommen und lediglich die fehlende Übersetzung der Grundbuchauszüge gerügt wird. Die Kanzlei verfasst nur eine "Äußerung" am 5.3.2020. Dem Wohl von Felix diene die Zurücknahme einer neurologischen Begutachtung seines Gesundheitsschadens und das auch von ihr konstatierte Selbstkontrahieren in Ziffer 4. des Schenkungsvertrags das diesen unwirksam mache und Nichtigkeit der Schenkung nach sich zieht.

03.03.2020 Gleichzeitig ergeht der schon zitierte Beschluss in welchem das im Sparbuch gelagerte Mündelgeld einer nachhaltigen Anlage entzogen wird. Der Erwachsenenvertreterin wird des Weiteren "aufgetragen, die beglaubigte Übersetzung der Grundbuchauszüge, beim BG Klagenfurt eingelangt am 4.11.2019 vorzulegen." Wir liefern kurzfristig die Übersetzung eines Auszugs durch den ungarischen Staatsnotar, denn die Auszüge sind sichtbar gleichlautend. Darüber hinaus wurden keine weiteren Forderungen zur Konkretisierung erhoben. Die neun Jahre zurückliegende Angelegenheit Schenkung von drei Eigentumswohnungen vom Vater an den damals minderjährigen Sohn war somit entscheidungsreif.

05.03.2020 Besprechung bei Frau Mag. Aspernig in der Kanzlei. Frau Magistra dramatisiert die die medizinischen Strapazen denen wir Felix aussetzen falls ein sachverständiger Neurologe beigezogen wird, um die gesundheitlichen Folgen der Wegnahme seines Feriendomizils zu dokumentieren. Tags darauf zieht sie unseren Antrag zurück und das nicht vorläufig, wie wir dachten. In gleicher Weise dramatisiert sie Tätigkeit, Wirkungsdauer und Kosten des anstehenden Kollisionskurators. Das sei wieder ein Rechtsanwalt und wir sollten das durch Rekurs bekämpfen, sobald ein entsprechender Beschluss ergeht. Wir hatten vordem den Rechtsanwalt Dr. Toriser konsultiert, dieser sah die Abfolge umgekehrt: „Die Richterin muss das positiv entscheiden. Mal abwarten, was sie tut, dann beantragen wir den Rekurs.“ Durch schuldhafte Verzögerung in der Zustellung einer Rekursentscheidung zum Kauf einer Eigentumswohnung in Bad Heviz wurde ein Optionstermin überschritten. Wegen Zusatzforderungen des Verkäufers kündigte sich ein Schaden von 15.200 € an. Diese Wohnung sollte gekauft und der Schaden geltend gemacht werden. Die Anwältin erklärte, ihre Kanzlei stünde für eine Amtshaftungsklage gegen Richterin Fill nicht zur Verfügung.
Zur anstehenden Hauptsache entwirft sie eine Strategie, nach welcher, durch Self-Contracting in Punkt 4. des Schenkungsvertrags, dieser nichtig sei. Als Folge fallen die Immobilien an Herrn Seidl zurück und dieser wird frei für alle vorgesehenen lukrativen Dispositionen. Die Lösung empfindet Frau Seidl nach dreijährigen Auseinandersetzungen mit dem Familiengericht als Befreiungsschlag. Herr Seidl sieht darin eine Enteignung aber auch die Chance das Portefeuille gewinnbringend umzuschichten und nach Sanierung an den Sohn zurück zu geben.

05.03.2020 Frau Mag. Aspernig gibt ihre Rechtsmeinung der Richterin bekannt, allerdings ohne den nötigen Nachdruck. Es gibt keine Reaktion, die Richterin meint ohnehin, der ganze Schenkungsvertrag sei mangels Kollisionskurator nichtig.

10.03.2020 Wir beauftragen die Kanzlei damit, das vorgeschlagene Konzept in einem Rekursverfahren vorzutragen.

06.03.2020 Vollmachtsbekanntgabe der Anwältin und Zurückziehung des Antrags auf Bestellung eines medizinischen Gutachtens „voll inhaltlich“. Die Anwältin hatte meiner Frau erklärt, eine medizinische Begutachtung würde unseren Sohn unsäglichen Strapazen aussetzen.13.3.2020 Als Schönheitsfehler dieses „Modells Aspernig“ bleibt das Sparbuch über 71.000 € aus dem Verkauf der Ferienwohnung des Betroffenen dessen Reinvestition das Gericht weiterhin blockiert. Hier erinnert sich Herr Seidl an den Vortrag der Richterin anlässlich der Sitzung vom 20. September.2019, deren berichtigtes Protokoll immer noch aussteht. Danach ist die Schenkung der Ertragsimmobilien durch die richterliche Entscheidung vom 22. April 2010 nicht gedeckt und nichtig, weil die Objekte nicht auf einer Versteigerung erworben wurden. Da die Schenkung der Ferienimmobilie im September 2009 völlig freihändig erfolgte wäre, dieser Logik folgend, auch diese zu revidieren. Das gesamte Vermögen von Felix würde somit zurückfallen und könnte neu geordnet werden. Diese Lösung bezeichnet Seidl als „Modell Fill“ und schlägt sie der Kanzlei als Ideallösung vor. Der Vorschlag blieb dort ohne Resonanz. Die Hoffnung lebt, dass sich die Richterin an Ihre Einschätzung erinnert und diese weise Entscheidung von Amts wegen trifft. Wir hatten ihr in unserem Antrag vom 23. Oktober 2019 mitgeteilt, diese Entscheidung hinnehmen zu wollen.

10.03.2020 Warum sich die Richterin im heutigen Beschluss nicht an Ihre am 20. September 2019 ausgesprochene Rechtsmeinung hält bleibt unklar. Der Beschluss bringt eine Zurückweisung aller drei noch aufrechten Anträge und weitere Komplikationen. Die Richterin erklärt, nichts von Wirtschaft zu verstehen und zu allen Punkten Sachverständige, Kuratoren und weitere Dokumente zu benötigen. Die Gutachter beantragen wir seit Langem vergeblich, ebenso deren Mithilfe bei der Herstellung inflationärer Einforderungen.

11.03.2020 Betroffen von dieser Entscheidung ist auch das durch Preiserhöhung verunglückte Immobiliengeschäft in Bad Héviz, das im vorangehenden Rekursverfahren genehmigt wurde. Wir teilen unserer Anwältin mit, wir wollten auf den Kauf der verteuerten Immobilie nur dann verzichten, wenn die Richterin Mag. Theresia Fill dem am 2.3.2020 eingereichten Ersatzgeschäft zustimmt. Nur in der Erwartung einer diesbezüglichen positiven Entscheidung hat Frau Seidl bei der Einvernahme am 5.3.2020 erklärt, wir würden auf den Kauf verzichten.
Nun also, nach Ablehnung unseres Antrags, wollen wir auf die genehmigte Immobilie in Bad Héviz zurück. Aus berufener Quelle wissen wir, dass der uns entstehende Schaden von 15.200 € erfolgreich eingeklagt werden kann und unserer Familie per Saldo die Immobilie zu den Urkonditionen zukommt. Das Ergebnis des neuerlich notwendigen Rekursverfahrens bleibt allerdings abzuwarten.

12.03.2020 Anruf der Anwältin bei Herrn Seidl in Ungarn. Ihre Kanzlei steht für eine Amtshaftungsklage gegen die Richterin Fill nicht zur Verfügung. Unsere Strategie wird um 180° gedreht und wir vertreten nicht länger die Nichtigkeit der Schenkungen. Im Rekursverfahren schwenkt die Anwältin nun auf unsere schon seit dem 23. Oktober 2019 vergeblich vorgetragene Linie ein, sämtliche Schenkungen hätten einen offenbaren Vorteil für den damals minderjährigen Betroffenen dargestellt und seien rechtlich lediglich positiv. Einer gerichtlichen Genehmigung hätten Sie dadurch nicht bedurft.

12.03.2020 Die Kanzlei bestätigt dieses Übereinkommen.und kündigt den Entwurf des Rekurses an. Lange Pause.

21.03.2020 Die ordentliche Widerspruchsfrist läuft in drei Tagen, über das Wochende aus. Herr Seidl ist beunruhigt, weil da nichts kommt. Von der coronabedingten Fristverlängerung weiß er nichts, die Sache verträgt aber ohnehin keinen weiteren Aufschub. Er übersendet der Kanzlei via email einen kompletten Rekursantrag aus eigener Feder. „ Antrag auf nachträgliche pflegschaftliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkunsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.“ Die Anwältin qualifiziert die Arbeit mit Schreiben vom 15.4.2020 als „verdrehte Rechtsansichten.“

23.03.2020 Kanzlei gibt die allgemeine Verlängerung der Einspruchsfristen durch Corona bekannt, möchte diese beanspruchen und verspricht schriftlich, den Entwurf des Rekurses in spätestens 10 Tagen, also bis zum 3.4.2020 zu liefern.

06.04.2020 Für die Bearbeitung hat die Anwältin bislang 10 1/4 Stunden aufgewendet und wir erreichen unsere Budget-Grenze, die Erwachsenenvertreterin ist am Ende ihrer Kraft. Die Anwältin wirkt unsicher, wir gewinnen nur eine Umleitung der Korrespondenz und die Verlängerung der langen Bank. Das späte Studium unserer Grundbuchauszüge führt sie zu einer neuen Sichtweise. Der historische Schenkungsvertrag wäre jetzt umzudeuten in ein Geldgeschenk und der minderjährige Betroffene habe die Immobilien mit dem Geld selber gekauft. Geld hat der Junge jedoch nie gesehen. Vater Seidl überwies damals direkt auf ein Anderkonto des Notars zur Erfüllung des Kaufvertrags nach dessen Verbücherung. Gegenüber der bislang glasklaren Position das Vorliegen einer rechtlich lediglich vorteilhaften Schenkung zu vertreten, kommt die seit 8 Monaten umstrittene Interpretation der pflegeschaftlichen Genehmigung von 2010 wieder in Spiel. Erklärter Sinn des vorgezogenen Rekurses war, uns den Kollisionskurator zu ersparen. Entgegen der Zusage, diesen Rekurs „abzustimmen“, erfahren wir von dem Risiko, auch das Obergericht könne einen Kurator einsetzen, was wir für sehr wahrscheinlich halten.

07.04.2020 Wir melden unsere Bedenken an, erklären unter solchen Risiken, auf den vorgezogenen Rekurs zu verzichten und die Entscheidung erster Instanz zunächst abzuwarten. Um die Erwachsenenvertreterin zu entlasten ist Herr Seidl bereit, die Verantwortung des Erwachsenenvertreters zu teilen und die materiellen Agenden von Felix künftig persönlich und, nach negativen Erfahrungen, ohne Anwaltshilfe zu vertreten.

08.04.2020 Erläuterungsversuch der Anwältin. Bezahlung der Abschlussrechnung über 2.500 € unter der Bedingung eines klärenden Gesprächs mit dem Kanzleivorstand.

14.04.2020 Formelle, detaillierte und begründete Mängelrüge. Wiederholte Bitte um ein klärendes Gespräch mit dem Kanzleivorstand Dr. Felsberger

15.04.2020 Kündigung durch die Anwältin wegen „der tiefgreifenden Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Mandantschaft und Rechtsanwältin“.

16.04.2020 und 21.04.2020 Bitte um Herausgabe von Bestandteilen der Handakte und Erteilung von unterlassenen Auskünften. Herr Seidl muss als Laie nun eine Rechtssache vertreten an der die Kanzlei 5 Wochen gearbeitet hat und schriftlich behauptet, zu einer Rechtsmeinung gekommen zu sein. Keine Reaktion der Anwältin.

09.04.2020 Seit dem Wegfall unserer Ferienwohnung muss ich die Budapest-Immobilien vom Hotel aus verwalten. Nach einem Jahr Verfahrensdauer schwindet die Hoffnung auf das Penthouse in Bad Heviz. Wir vermuten, die Richterin bekämpft es wegen der Unsicherheiten eines gebrauchten Objekts. Wir stellen einen alternativen Antrag für ein in Bau befindliches Penthouse im Ujhegyi-Park von Budapest, direkt am tiefen See und und vis a vis des Freizeitparks zum Erstbezug. Im Fall einer Genehmigung wollen wir auf das Objekt in Bad Héviz verzichten, welches durch die Preiserhöhung de facto verloren ist. Wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs der Immobilienpreise in Ungarn kauft das Guthaben von Felix nur noch einen halben Anteil am Wohnungseigentum. Um neuen bürokratischen Schikanen diesmal zu entgehen, beantragen wir gleichzeitig die Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für Neurologie zur Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten Entzug seines Sehnsuchtsorts im Sommer 2017 und seines anhaltenden gesundheitlichen Bedarfs nach Tapetenwechsel. Die Antragstellung findet auf dem Höhepunkt des Corona-Lockdowns unter erschwerten Bedingungen statt. Das Objekt ist zu 90% vorverkauft also finanziell abgesichert. Es befindet sich im Rohbau, ein Wertgutachten ist nicht möglich, der Sachverständige vergleicht nur die Preisliste mit Objekten der Umgebung und liefert eine positive Beurteilung in deutscher Sprache. Diese Wohnung ist heute, im Juli 2023 noch nicht genehmigt. Wir sind zwischenzeitlich für Felix auf eine Alternative in Gemona del Friuli ausgewichen. Die beantragte Wohnung soll nur noch zur nachhaltigen Anlage seines Sparbuchs dienen, wurde inzwischen gekauft und vermietet. Felix besitzt eine Vormerkung im Grundbuch, die Verbücherung seines Anteils erfolgt nach Einzahlung des in Rechnung gestellten Kaufpreises, entsprechend dem Guthaben seines Sparbuchs. Dieses ist allerdings gefährdet, weil die Richterin daraus Übersetzungen, Kuratorhonorare und Gerichtskosten beansprucht, die sie durch ihre Verfahrensführung und jüngst durch die Beauftragung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ihrerseits verursacht..

09.04.2020 Gleichzeitig mit dem Genehmigungsersuchen reiche ich auch dessen begründeten Rekurs beim Bezirksgericht ein. Wegen des Verfallstermins des Vorvertrags eilt diese Genehmigung. Die Richterin hatte am 20.9.2019 als Grundsatz ausgesprochen, keinen Immobilienkauf in Ungarn zu genehmigen. Der Antrag spiegelte das Vorprojekt Bad Héviz wider, das erst am Obergericht genehmigt worden war. Seine Ablehnung kam blitzartig am nächsten Tag.

10.04.2020 Ablehnender Bescheid des Bezirksgerichts, der Verkehrswert der Immobilie in Ujhegyi sei nicht ausreichend nachgewiesen. Der Bau befand sich ein Jahr vor Schlüsselübergabe im Rohzustand, die Bewertung des Eigentumsanteils war unmöglich. Gewichtiger ist noch der Umstand, dass ich auf die Unzulässigkeit des zeitgleichen Rekurses nicht hingewiesen wurde. Die Richterin behielt diesen für 5 Wochen bei sich, verfasste den Vorlagebericht am 18.5. und legte den Vorgang am 19.5. dem Landesgericht vor. Die Einspruchsfrist der Blitzentscheidung während der ein ordentlicher Rekurs nachzureichen war wurde taktisch ausgehebelt.

17.04.2020 Nachdem die Anwältin keine überzeugende Lösung anbieten konnte, teilt Herr Seidl dem Bezirksgericht mit, in der Sache betreffend Ertragsimmobilien in Budapest auf einen Rekurs zu verzichten und sich dem von der Richterin gezeichneten Verfahren einer Kollisionskuratur zu unterwerfen, in der Hoffnung auf eine rasche Entscheidung.

17.04.2020 Antrag auf Aufnahme von Johann Seidl in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis mit Vollmachten nach Ziffern 1,2,3,8. durch Rechtsanwalt Mag. Fuchs. Er macht uns mit der Erfahrung bekannt, dass ein Pflegschaftsrichter nichts muss und alles kann. Er würde empfehlen, unseren Wohnsitz wieder im Rosental zu nehmen. Am BG Ferlach gäbe es einen humanen Richter mit praxisnaher Amtsführung.

20.04.2020 Tennung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung zwischen Sylvia und Johann Seidl (Eltern des Betroffenen) "Ich" in der nachfolgenden Chronologie bezeichnet Herrn Johann Seidl.

24.04.2020 Der Optionstermin für den Erwerb der Ferienimmobilie ist verstrichen, eine Genehmigung nicht in Sicht. Wegen der Coronakrise kann Seidl in Ungarn keinen weiteren Schätzgutachter bestellen. Der angefragte Gutachter Makár äußert ohnehin es sei unsinnig, den Verkehrswert einer im Rohbau befindlichen Immobilie festzustellen. Dieser bestimmt sich nach Preisliste. Deren Konkurrenzfähigkeit bestätigt er mit Kurzgutachten vom 8.April 2020, welches der Richterin Maga. Theresia Fill vorliegt.ezeigt.

24.04.2020 Bestätigung der Eintragung von Herrn Seidl im Vertretungsregister. Dem Gericht ist innert 4 Wochen ein Antrittsbericht zu erstatten.

06.05.2020 Im Beschluss vom 3.3.2020 gibt die Richterin Mag. Theresia Fill bekannt, einen sog. Kollisionskurator zu bestellen. Es besteht der Verdacht, dass es sich wieder um einen Rechtsanwalt handeln könnte. Herr Seidl beantragt die Einsetzung eines testierfähigen Wirtschaftstreuhänders, sowie dessen Auftrag um zusätzlich anstehende Fragen der Schadensbezifferung zu erweitern.

06.05.2020 Die Option für das Objekt im Ujhegy-Park wäre am 24.4. abgelaufen. Die Verkäufer sind mit einer Fristverlängerung einverstanden. Seidl aktualisiert in diesem Punkt das laufende Rekursverfahren beim Landesgericht.

26.05.2020 Antrittsbericht des neuen Erwachsenenvertreters für die Vermögensverwaltung, des Vaters Johann Seidl. Das Vermögen des Betroffenen befindet sich in einem desaströsen Zustand, niemand kann heute sagen, was ihm gehört oder zukommen wird. Seit dem 20. September 2019, 15 Uhr sind jedwede Verwaltung sowie die damals konkretisierte Verwertung blockiert. Durch die Verschränkung des Eigentums in einem gemeinsamen Projekt schädigt das auch den Vater.

29.05.2020 Fünf Anmahnungen haben nicht geholfen. Formeller Antrag auf Richtigstellung des Protokolls der Sitzung vom 20.9.2019 mit ausführlicher Begründung. Hinweis auf Mängel des weiteren Protokolls vom 3.3.2020 bezüglich der Aussage der Erwachsenenvertreterin über die gesundheitlichen Auswirkungen der Wegnahme der Ferienimmobilie vom Betroffenen in 2017.

02.06.2020 Durch den Corona Shutdown in Ungarn stand uns der Immobiliensachverständige für ein formelles Gutachten nicht zur Verfügung und hatte nur eine positive Einschätzung geliefert. Das Gericht hatte angekündigt, einen Kurator zu bestellen. Wir haben gehofft, dieser könnte mit einer Einschätzung helfen. Mitteilung an das Rekursgericht, dass ein Kurator bislang nicht bestellt wurde und für eine im Rohbau befindliche Eigentumswohnung momentan kein sinnvolles Wertgutachten erstellt werden kann. Bitte, das Rekursverfahren fortzusetzen. Beigefügt eine satirische Darstellung der Erfahrung mit drei Rechtsanwälten: „Drei Anwälte, fünf Meinungen“ und „Der Richter darf Alles und muss nichts.“

08.06.2020 Das Verfahren dreht sich um die Auslegung der "pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein" vom 22.4.2010. Der damals amtierende Richter Herr Mag. Wuzella ist noch beim Bezirksgericht tätig. Ich beantrage, seine Interpretation der Entscheidung einzuholen. Ich urgiere nochmals die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders in die Funktion des Kollisionskurators und beantrage erneut die Bestellung eines Sachverständigen Neurologen zur Begutachtung des Gesundheitsschadens, der Felix durch die Wegnahme seines Feriendomizils entstand und dem weiter bestehenden gesundheitlichen Nutzen eines Feriendomizils.

08.06.2020 Morgen ist Amtstermin beim Familiengericht. Vergeblicher Versuch einen neutralen Termin bei dem renommierten Richter Dr. Johannes Stainer (Abteilung 1) zu erhalten.

10.06.2020 Anfrage bei der Service-Stelle des Landesgerichts warum die Rekursentscheidung für Ujhegyi-Park so lange dauert. Es mussten bereits Zahlungen geleistet werden, Kaufverträge liegen vor. Ich erfahre, der Antrag sei beim Bezirksgericht 5 Wochen liegen geblieben. Der Vorlagebericht wurde erst am 18.Mai erstellt, den Antrag hat das Landesgericht am 19. Mai erhalten.

10.06.2020 Auskunftsersuchen an das Service Center des Bezirksgerichts wie eine derartige Lagerhaltung zustandekommt.

12.06.2020 Auskunft der Richterin Mag. Theresia Fill, Sie beruft sich auf das Covid-19-Gesetz, durch die Unterbrechung aller Fristen sei die fünf-wöchige Verzögerung rechtlich gedeckt. Deren Wirkung zu Lasten des Betroffenen Felix Seidl nimmt sie nicht zur Kenntnis.

22.06.2020 Ich leite diese Begründung an das Landesgericht weiter, mit dem Bemerken es sei nun der zweite Fall einer taktischen Verzögerung eiliger Entscheidungen. Ich übergebe auch die aktuelle Chronik des gesamten Verfahrens, um unsere Kritik an der Anwältin Mag. Aspernig bekannt zu machen.

18.06.2020 Es ergeht die Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts zum zweiten Rekurs. Wir hatten hier einen wortgleichen Genehmigungsantrag gestellt, wie im Rekurs vom 13.12.2019. Damals lag nur ein vorläufiges Wertgutachten vor, diesmal eine vorläufige Einschätzung des Sachverständigen, sein Hinweis auf den virusbedingten Lockdown und den Unsinn, eine Eigentumswohnung im Rohausbau zu bewerten. Zusätzlich haben wir nachgewiesen, die Neubauwohnung mit 14% unter Preisliste gekauft zu haben. Eine Klärung erwarteten wir uns außerdem durch den Verfahrenskurator und hatten diese am 5.5.2020 bei Frau Mag. Fill beantragt. Wir rechneten deshalb wieder mit einem positiven Ausgang und nach 10-wöchiger Verfahrensdauer mit dem endlichen Kauf dieser Eigentumswohnung und dem Ende der Schikane die wir dem Verkäufer bereiten. Der Rekursantrag wird aus formellen Gründen zurückgewiesen: Der Vater war zum Zeitpunkt seines Antrags (9.4.2020) nicht vertretungsberechtigt. Der Antrag auf Rekurs wurde zu früh eingereicht, es mangelte noch am materiellen Beschwer. Bemerkenswert ist, dass sich auch das Rekursgericht an rein materiellen Kriterien orientiert. Wir tragen seit dem 5.8.2017 vor, es handelt sich um den Ersatz einer Ferienwohnung zur familiären Nutzung, die den gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen dienen soll. Aber es war auch die materielle Beschwer gegeben denn die Richterin hatte am 20.9.2019 ihre Grundsatzentscheidung bekannt gegeben, einen Immobilienerwerb in Ungarn in keinem Falle zu genehmigen, ihre Entscheidung also präjudiziert. In der Sache führt das Landesgericht an, die Rechtshandlung müsse hinreichend bestimmt sein, dazu fehle das Wertgutachten.

22.06.2020 Schriftlicher Antrag an das Service Center des Bezirksgericht mit der begründeten Bitte um Zulassung zum Amtstag. Ich möchte den nach Geschäftsordnung zuständigen Richter Mag. Wuzella persönlich fragen, wie sein Beschluss vom 11. Juli 2010 auszulegen ist.

25.06.2020 Anruf beim Servicecenter mit Bitte um einen Termin beim Amtstag. Lange Diskussion, ich verweise auf eine Veröffentlichung des Bezirksgerichts und erhalte schließlich eine Zuweisung zu Richterin Frau Mag. Schwingl, die renommiert ist, mir aber in der speziellen Frage sicherlich nicht helfen kann.

30.06.2020 Schriftlicher Antrag auf Zulassung zum Amtstermin an den laut Geschäftsordnung zuständigen Richter Mag. Wuzella. Das trifft sich gut, denn sein Beschluss vom Juni 2010 hat, nach Meinung unserer Richterin, verfahrensentscheidende Bedeutung. Wer außer ihm kann diesen Beschluss erschöpfend auslegen. Ich möchte ihn diesbezüglich befragen. Unsere Richterin bitte ich, diesen begründeten Antrag zu unserer Akte zu nehmen. ----------------------------------Schreiben an Richter Mag. Wuzella

03.07.2020 Der Richter Mag. Wuzella antwortet, er könne uns nicht helfen und er habe unsere Zuschrift vom 30.6.2020 an Frau Mag. Fill weitergeleitet.

08.07.2020 Die Maskenpflicht ist gefallen und ich habe noch offene Fragen an den Rechtsanwalt Dr. Felsberger als Prestigeträger seiner Kanzlei. Ich hätte gerne, dass seine Tochter Mag. Aspernig mir einen Termin besorgt. Schon unter der Woche unternehme ich telefonische Anläufe, die am Empfang enden. Am 08. Juli schließlich quillt mein Telefonprotokoll über. Um 12.04 hebt Dr. Felsberger direkt ab, gleich mit der schroffen Frage „Was wollen Sie“. „Ja ich habe Ihnen das mehrfach geschrieben“. Ich bitte um ein Gespräch, am Telefon geht sowas nicht. Da gibt es wohl eine Fehlberatung. Er habe den Akt gelesen, da gibt es keine Fehlberatung. Aber doch eine Informationspflicht meine ich. Dr. Felsberger braust auf „Ich praktiziere seit 40 Jahren sowas ist mir noch nicht passiert.“ Gut dann verlange ich meine Handakte auszuhändigen. (in Bayern Pflicht). „Sie bekommen Garnichts, nur das was Sie uns hereingeliefert haben“. Hitzige Erläuterungen dazu. Dann: „Ich werde das Telefon jetzt lautschalten“. Mein Resümee: Er musste mich wütend abfertigen, weil Töchterchen daneben stand. Das Gespräch war 5 Min.18 Sek. Anschließend rufe ich die Sekretärin an und bitte mich zu verständigen, wenn meine Unterlagen zur Abholung bereit liegen.

16.07.2020 Zur Vorbereitung des Amtstages informiere ich Frau Mag. Schwingl über die Divergenz von Werbung für und Zulassung zum Amtstermin, unsere Situation und unsere Planung, durch Einschaltung des Vertretungsnetzwerks, dem Druck der richterlichen Bürokratie zu entkommen.

20.7.2020 Erinnerung an vier offene Anträge bei Mag. Fill. Diese stehen großteils seit dem 20.9.2019 an. Entscheidungen traf bisher nur das Landesgericht. Wir verlangen, durch Abarbeitung dieser Anträge unsere wirtschaftliche Blockade zu beenden.

21.07.2020 Amtstermin bei Frau Mag. Schwingl, Die Richterin ist aus persönlichen Gründen abwesend. Neuer Termin am 18.08.2020 11.00. Ihr Rechtspraktikant gibt mir folgende Auskünfte: Es sei praktisch unmöglich eine Vertretung von Felix durch das Vertretungsnetzwerk zu erreichen, das Netzwerk sei restlos ausgelastet. Die ersatzweise Bestellung eines Rechtsanwalts ist ebenfalls eingeschränkt und Honorare der Verwalter seien auch aus dem Vermögen zu entrichten. (Vermögensbekenntnis) Ein Antrag auf Ablösung der Richterin könne von mir gestellt werden. Die Ablehnung müsse mit „Befangenheit“ begründet werden. Von der Servicestelle höre ich später, dieser Antrag sei an den Herrn Vorsteher Dr. Wilhelm Waldner zu richten. Die Einsichtnahme in unsere Gerichtsakte steht mir auf Antrag zu, ich kann auch Dokumente kopieren lassen. Ich werde für einen Ersatztermin bei Frau Mag. Schwindl am 18.8.2020 vorgemerkt. Anschließend versuche ich, Herrn Mag. Wuzella aufzusuchen, er ist abwesend.

27.07.2020 Auskunftsersuchen an den Vorsitzenden Richter Dr. Reiter. Nachdem unser zweiter Rekursantrag verworfen wurde, möchten wir auf die im ersten Rekurs genehmigte Immobilie in Bad Héviz zurückgreifen. Ich frage ob diese Genehmigung noch gilt und die im 6-monatigen Genehmigungsverfahren eingetretene Preiserhöhung um 17.100 € akzeptiert werden darf.

29.07.2020 Der Vorsitzende Richter, Herr Dr. Reiter lehnt Auskünfte ab, er sei lediglich Kontrollinstanz, könne operativ nicht tätig werden und verweist auf die Auskunftspflicht des Bezirksgerichts. Ich werde unsere Fragen nun dort bei Frau Mag. Theresia Fill vortragen.

14.08.2020 Ich trage diese und weitere Fragen der Richterin Mag. Fill vor und erhoffe eine Klarstellung. Zu Ihrem unbändigen Bestreben, unserem Sohn die Veranlagung in Geldvermögen aufzuzwingen, übersende ich Beiträge von Dr. Peschorn und Bridgewater: “Sparbuch: Nach 40 Jahren ist die Hälfte des angesparten Vermögens vernichtet“ und „Wer jetzt Staatsanleihen kauft, ist verrückt.“

14.08.2020 Wir entschuldigen uns bei Richter Dr. Reiter für die unangemessene Inanspruchnahme.

31.07.2020 Ja und auf der Agenda ist da noch der freundliche Rechtsanwalt Dr. Felsberger, der die Herausgabe von Aktenteilen seiner Kanzlei zugesagt hatte. Es sind 3 Wochen vergangen, ich erinnere an die Zusage und erneuere meinen Anspruch seine behauptete Rechtsmeinung endlich preiszugeben. Ich beschreibe nochmal unsere beiden Angelegenheiten und die damit in Zusammenhang stehenden Mängel der Beratung.

18.08.2020 Amtstermin bei Frau Mag. Schwingl. Ich habe einen umfangreichen Katalog von Grundsatzfragen außerhalb der Routine unserer laufenden Anträge vorbereitet. Frau Mag. Schwingl ist das andere Gesicht des Familiengerichts Klagenfurt, hat Ratschläge bereit und geht wertschätzend mit mir um. Ich verzichte auf das vorbereitete Schema und verlasse gerührt diesen Besprechungsraum. Die für das Gespräch vorbereiteten allgemeinen Rechtsfragen füge ich dieser Chronologie bei:

Amtstermin am 18.8.2020 bei Frau Mag. Schwingl
Meine Anliegen als Erwachsenenvertreter von Felix Seidl

Intention Erwachsenenschutzgesetz
Schutz des Betroffenen vor Übervorteilung durch formale Regeln und die Rechnungslegungspflicht. Stärkung des Selbstbestimmungsrechts. Mündelsichere Anlagen vorschreiben. Das Instrumentarium des Richters ist am Worst Case orientiert und bedarf der Anpassung wo familiäre Obsorge gesichert ist?
Jeder Fall ist ein Einzelfall?
Soziale und qualitative Elemente abwägen im Hinblick das Wohlbefinden und die Gesundheit des Betroffenen?
Soll der Richter um Vertrauensbildung bemüht sein (Thema Eintritt in familiäre Normen)
Solvenz und Qualifikation der Erwachsenenvertreter berücksichtigen?
Praxis und Ergebnis der bisherigen Verwaltungstätigkeit der Erwachsenenvertreter gewichten? (wenn langjährig bekannt)
Herkunft des Mündelvermögens und Notwendigkeiten seiner zeitgemäßen Verwaltung berücksichtigen?
Restwillen und offenkundigen Bedarf des Betroffenen erheben. (Thema Persönlichkeitsrecht)
Das Versorgungskonzept auf das Alter des Betroffenen beziehen? (Thema Erwerbsalter und Gleichstellung)
Risikofaktor einer Handlung im Verhältnis zur Potenz des Betroffenen sehen (Schrebergarten in einem Millionenportefeille)
Beratungspflichten, Hilfestellung und Nachsicht bei den Erwachsenenvertretern als juristischen Laien.

Protokollierungsvorschriften
Kann gegen das Tonbandprotokoll einer „Anhörung“ eingesprochen werden (Datum und Inhalt) Muss über einen diesbezüglichen Antrag formell entschieden werden. Gibt es notfalls eine Erhebung mit Anhörung von Zeugen.

Akteneinsicht
Habe ich ein Recht auf Einsicht in unsere Gerichtsakte (Thema Unterdrückung eines Antrags aus 2017) Wo ist der Antrag zu stellen und darf ich Kopien ferigen.

Ablehnungsantrag gegen unsere Richterin Frau Mag. Theresia Fill
Wo ist dieser Antrag einzureichen Ist eine Begründung zu fertigen mit welchen Beweismitteln (Problem mit Protokoll)

Kündigung meiner Erwachsenenvertretung
Ich möchte die Vertretung von Felix bezüglich seiner Vermögensverwaltung auf das Vertretungsnetzwerk übertragen um die Durchsetzungskraft seiner Anliegen zu erhöhen. Wo kann der Antrag gestellt werden.Wie ist sicherzustellen, dass Felix auch beim Vertretungsnetzwerk landet und nicht bei einem beliebigen Rechtsanwalt.

Sachverständiger Neurologe
Um den gesundheitlichen Bedarf von Felix nach einer Ferienwohnung zu erheben müsste seit Jahren ein neurologischer Gutachter bestellt werden. Wie kann ich das urgieren.

11.08.2020 Amtsvorladung für den 25.08.2020. Zur Abklärung der Frage ob ich mit meinen bisherigen Ausführungen die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin Mag. Theresia Fill ablehne.

19.08.2020 Ich bitte, diesen Termin auszusetzen, da ich ohne ausreichende Begründung keine Erklärung abgeben möchte. Ich bitte um wahrheitsgemäße Neufassung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.09.2019 um daraus die Befangenheit der Richterin abzuleiten. Ich bitte ferner um die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen, nach dessen Urteil wir erwarten, die Missachtung der sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzgesetzes durch die Richterin Mag. Theresia Fill belegen zu können. Außerdem müsste auch meine Frau eingebunden werden, mit Bezug auf deren Teilmandat.

23.08.2020 Anfrage beim Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung um vorab eine Betreuungszusage für Felix zu erhalten. Nach dem Rat von Frau Mag.Schwindl könnten wir diese mit der Kündigung unserer Erwachsenenvertretung vorlegen um die Gerichtsentscheidung zu kanalisieren und die Bestellung eines beliebigen Rechtsanwalts zu verhindern.

25.08.2020 Die beantragte Verschiebung der Einvernahme kam bei mir nicht an, ich folgte daher der Vorladung. Ich erklärte keine mündlichen Aussagen zu tätigen solange unser Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 20.9.2019 nicht entschieden ist. Mir fehlt solange das Vertrauen in die Verhandlungsführung der Richterin. Ich beantrage unsere Anliegen künftig in Schriftform abzuhandeln. Die Richterin fertigt ein kurzes Protokoll, das ich nicht unterschreibe. Die Richterin gewährt mir kurzfristig die Akteneinsicht. Wer dabei gerichtseitig zugegen sein wird, kann ich mir nicht aussuchen. Justi

27.08.2020 Stellungnahme von VertretungsNetz. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind ausgelastet, es ist nicht möglich, den Bedarf an Erwachsenenvertretern im gewünschten Ausmaß abzudecken. Das Vertretungsnetz habe auch nicht die Möglichkeit, auf eine richterliche Entscheidung mehr Einfluss zu nehmen, als jeder andere bestellte Erwachsenenvertreter auch. Es wird die Bestellung eines akkreditierten Rechtsanwalts empfohlen. Diesen Weg haben wir schon mit einem desaströsen Ergebnis hinter uns. Ich bleibe Einzelkämpfer für die Sache von Felix und muss jetzt sehen, wenigstens die Ablösung der aktuellen "Richterin gnadenlos" zu erreichen.

27.08.2020 Antrag der beiden Erwachsenenvertreter Sylvia und Johann Seidl zur Geschäftsordnung des Familiengerichts wegen Befangenheit der Frau Richterin Mag.Theresia Fill. Die Richterin begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen.

31.08.2020 Das Protokoll der Amtsvorladung vom 25.8.2020 wird zugestellt.

31.08.2020 Angesichts des Befangenheitantrags hat die Richterin Mag. Theresia Fill den Turbo eingeschaltet und alle Rückstände aufgearbeitet. Es wird gegen meinen begründeten Antrag ein Rechtsanwalt statt eines Wirtschaftstreuhänders zum Kollisionskurator bestellt. Alle Anträge werden im Telegrammstil abgeschmettert. Ich meine, das Gericht habe die Pflicht, den Bedarf des Betroffenen und den damit verbundenen Vorteil einer pflegeschaftlichen Maßnahme zu ermitteln. Unser Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen der Neurologie war darauf gerichtet, den medizinischen Wert seines Freizeitdomizils festzustellen, um künftig den Bedarf des Betroffenen dem in zwei Genehmigungsverfahren bewiesenen Formalismus der Richterin entgegen zu halten. Die Begründung ist kryptisch: Für alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens eines ‚Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie.“ Wir bereiten soeben den dritten Antrag auf Genehmigung einer Ferienimmobilie für Felix vor und werden zur Stützung dieses Antrags erneut die Prüfung des medizinischen Bedarfs fordern. Zu unserem inhaltsbezogenen Protokollbereinigungsantrag der Sitzung vom 20.9.2019 beschließt die Richterin: "Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.9.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019."

Speziell zu Ziffer 1) Die Richterin hatte am 5.3.2020, also vor 9 Monaten anlässlich einer Vorladung der Erwachsenenvertreterin im Beisein der Anwältin Aspernig mitgeteilt, einen Kollisionskurator bestellen zu wollen und dies protokolliert. Die Verzögerung in einer dringlichen Angelgenheit ist erklärungsbedürftig zumal der Kurator anschließend noch 7 Monate verstreichen ließ, bevor er sich bei dem Betroffenen meldete. Mit Beschluss vom 4.6.2022 stellt das Landesgericht nach weiteren 11 Monaten dann fest, der Kollisionskurator sei immer noch nicht tätig geworden und beanstandet das Verfahren.

09.09.2020 Vier Fragen zur Abwicklung des in der Prüfinstanz bereits genehmigten Immobilienkaufs in Héviz. Vorlage eines Wertgutachtens für das Objekt Ujhegyi, um zu erfahren, ob dieses als gültiges Gutachten im nächsten Genehmigungsantrag akzeptiert werden wird.

11.09.2020 Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Richterin Maga. Theresia Fill durch den Vorsteher. Es reicht immer noch nicht. "Die Richterin wird sich bei den jetzt anstehenden Prozesshandlungen nicht von anderen als sachlichen Motiven leiten lassen". Sie besitze eine gefestigte Persönlichkeit. Dem gegenüber wird uns aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis zugetragen, die Richterin sei eine fixierte Persönlichkeit mit Abstand bis Unverständnis gegenüber der mittelständischen Lebensführung. Bei Juristen ist sie bekannt dafür, alles ganz genau zu nehmen.

14.09.2020 Beantwortung von im Beschluss vom 31.8.2020 gestellten Fragen. Nicht zu beantworten ist die Frage nach dem Einkommen des Betroffenen. Die Richterin hat sich zwischen zwei geäußerten Varianten der Korrektur immer noch nicht entschieden. Ich antworte daher: „Um mir die geforderte Erklärung zu ermöglichen, bitte ich das Gericht seine seit der Vorladung vom 20. September 2019 gespaltene Einschätzung der Rechtslage endlich zu konkretisieren.“

15.09.2020 Ich habe eine Ablehnungsbeschwerde gegen die Frau Richterin eingebracht, die negativ entschieden wurde. Unter sonach bleibenden Umständen kann ich das Treuhandvermögen für Felix nicht verwalten. Wir Eltern gemeinsam ziehen für Felix den Antrag Ziffer 1. auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest vom 23.10.2019 zurück. Wir beantragen eine zeitnahe Entscheidung nach Aktenlage, welche die gleichgelagerten Schenkungen aus 2008 und 2011 umfasst.

15.09.2020 Antrag auf Erstreckung der Einspruchsfrist gegen die am 4.09.2020 zugestellten Bescheide vom 31.8. 2020. Darin wurde mir zur Vorbereitung des Rekurses gegen die Beschlüsse vom 31.8.2020 die Akteneinsicht zugestanden, der Akt stand aber der Kanzlei nicht zur Verfügung. Die Akteneinsicht wurde erst am 21.09.2020 möglich. Ich konnte aber meinen Antrag trotz dieser Behinderung noch fristgemäß stellen.

16.09.2020 Nachmeldung der Einkünfte des Betroffenen aus Pflegegeld und Familienbeihilfe zum Antrittsbericht vom 26.5.2020 auf Verlangen der Richterin.

17.09.2020 Das Gesuch um Verlängerung der Einspruchsfrist vom 15.9.2020 wird abgelehnt. Die Entscheidung wird uns aber erst am 15.10.2020 zugestellt.

17.09.2020 Rekursbegehren an das Landesgericht. Um den nunmehr dritten Antrag auf Genehmigung des Kaufs einer Ferienwohnung bei dieser Richterin künftig mit dem dringenden gesundheitlichen Bedarf des Betroffenen zu begründen, beantrage ich erneut die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie.

21.09.2020 Akteneinsicht in der Kanzlei bei der sehr kompetenten Vorsteherin Frau Freithofer:

Anliegen 1: Die Suche nach meinem Antrag vom 5.8.2017 und Spuren seiner Bearbeitung. Dieser befindet sich beim Akt mit einem Eingangsstempel vom 7. August 2017 und einer Aktenzahl 5P55/17v-10. Er besteht aus einem umfänglichen Lebenssituationsbericht, dem begründeten Antrag auf Genehmigung einer Ersatzimmobile für die kurz zuvor genehmigte Veräußerung, der Konkretisierung dieser Immobilie durch bebildertes Angebot und ein schriftliches Preiszugeständnis des Verkäufers, sowie einer aus Zeitungsausschnitten bestehenden Marktanalyse. Dieses Schreiben war als Antrag einzustufen. Ich war als Elternteil seit dem 11.3. 2016 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen und von daher wohl antragsberechtigt. Meine Frau war, lediglich beschränkt auf den Verkaufsvorgang, zur vorläufigen Sachwalterin bestellt. Über etwaige Mängel meines Antrags war ich aufzuklären, denn wir hatten auch Beratung und telefonische Auskunft beantragt. Durch die Akteneinsicht bestätigt sich unsere Befürchtung: Dieser Antrag wurde unter den Tisch gekehrt.

Anliegen 2: Verschleppung der Zustellung des Rekursbeschlusses vom 13.12.2019. Mein Rekursantrag vom 25.11.2019 wurde am 3.12.2019 dem Landesgericht übergeben. Dessen Beschluss vom 13.12.2019 langte am 16.12. bei der Richterin Mag. Theresia Fill ein und wurde uns am 23.1.2020 mit beinah 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Er erlangte Rechtskraft am 6.2.2020, davon erfuhren wir wieder mit 2-wöchiger Verspätung am 24.2.2020.

Anliegen 3: Am 27.8.2020 hatten wir Erwachsenenvertreter einen Befangenheitsantrag gegen die nach Geschäftsordnung zugeteilte Richterin gestellt. Er wurde ohne Anhörung und Fachmeinung vom Vorsteher aufgrund der Einlassungen der Richterin abschlägig entschieden. Ich möchte diese Sachverhaltsdarstellung kennen lernen. Sie befindet sich in der Kanzlei des Vorstehers und ich werde an deren Leiter, Herrn Simko zur Einsichtnahme weitergeleitet. Herr Simko teilte mir mit, er brauche dazu das Einverständnis des Vorstehers und werde mich telefonisch weiter informieren. Frau Freithofer gibt am Rande bekannt, dass ich schon wieder eine Vorladung bekommen werde.

22.09.2020 Rechtsmittelrichter und Gerichtsvorsteher verwiesen mich auf die Zuständigkeit der Abteilung 6. Ich beantrage deshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit des abrupten Entzugs der Ferienbleibe in 2017, die mündliche Entscheidung unseres Antrags auf Tausch der Ferienimmobilie, die Unterdrückung des konkretisierenden Antrags vom 7.8.2020, (geführt unter dem Aktenzeichen 5P55/17v-10) und die folgende Mißachtung der landesgerichtlichen Genehmigung vom 13.12.2019, Verhinderung des Rechtsgeschäfts durch Entzug der Zahlungsmittel und Verbot des zivilen Rechtswegs zur Durchsetzung einer Amtshaftung. "Vor diesem Hintergrund stelle ich die Frage: Durfte das Gericht meinen Antrag in der beschriebenen Weise unterdrücken?" Die Frage ist mehrfach urgiert und bis zum 15.7.2023 nicht beantwortet. Im Protololl der Sitzung vom 2.10.2020 befasst sich die Richterin mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Eine Bagatelle als Auslöser

23.09.2020 Ladung zu einem Termin am 2. Oktober 2020 mit dem Gegenstand „Erörterung aller Ihrer bisher nicht erledigten Eingaben und Anträge.“ Wegen der Erfahrung mit zwei zurückliegenden Anhörungs-Protokollen habe ich am 25.8.2020 die Schriftform für alle Äußerungen unserer Richterin ersucht, diese Vorladung kommt für mich überraschend.

23.09.2020 Weitere Zustellung „im körperlichen Bereich“, die von der Post retourniert wurde und verschollen ist. Ich hatte der Richterin mit ON 115 ein zwischenzeitlich fertiggestelltes Wertgutachten samt auszugsweiser Übersetzung für das Projekt am „tiefen See“ Ujhegyi zur Stellungnahme überlassen. Dieses kam heute postalisch zurück. Anstelle einer Bewertung war es begleitet von der Fehlleitung eines gruseligen Beschlusses 58P45/20t in welchem unsere Richterin einem armen Teufel die gerichtliche Erwachsenenvertetung versagt.

26.09.2020 Vorbereitung des Vorladungstermins 2.10.2020 durch zwei neue Anträge:
1. Im Beschluss des Herrn Vorstehers vom 11.9.2020 werden künftig unbefangene, sachliche Prozesshandlungen unserer Richterin angeboten. Dies lässt mich auf eine umfängliche Protokollierung wenigstens der kommenden Sitzung hoffen und ich will brennende Fragen nochmals vortragen. Insbesondere nehme ich wiederholt Bezug auf die in der Vergangenheit beanstandeten Protokollierungen und stelle 5 konkrete Fragen zum Prtololl der initialen Sitzung vom 20.9.2019 mit dem Tenor: „Ist die folgende Aussage richtig oder falsch.“--Klare Fragen an die Frau Richterin

2. Ich stelle den Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweges einer Amtshaftungsklage wegen Schädigung meines Sohnes Felix Massimo Seidl im Pflegschaftsverfahren um den Erwerb der Ferienwohnung in Bad Heviz durch unbelegte Präjudizen, Vernachlässigung eines Optionstermins, sechswöchige Lagerung einer korrigierenden Revisionsentscheidung, bedrängende Einforderung von "entscheidungsrelevanten Unterlagen", Fehleinschätzung des geundheitlichen Bedarfs, sowie Verweigerung der zur Vertragserfüllung der genehmigten Handlung notwendigen Mittel aus dem Sparbuch des Betroffenen.

28.09.2020 Unser Ablehnungsbegehren wurde auf Grundlage einer Stellungnahme unserer Richterin vom Herrn Vorsteher abgelehnt. Ich hätte diesen Bericht gerne gelesen. Der Sekretär, Herr Simko teilt telefonisch mit, dass mir der Herr Vorsteher die Akteneinsicht nicht genehmigt, aber auch, dass ich gegen seine unerwartete Entscheidung einsprechen darf. In dem mir zugestellten Beschluss fehlt jedoch die Rechtsmittelbelehrung. Ich beantrage daher die Rechtsmittelfrist um 2 Wochen zu verlängern. Ich sehe darin die Chance, die erwartet nachteiligen Ergebnisse der für den 2. Oktober anberaumten Sitzung gleich in dem anstehenden Rekursantrag zu verarbeiten. Meine Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung

02.10.2020 Einstündige Sitzung bei der Richterin aufgrund der Vorladung vom 23.9.2020. Ich schicke voraus, dass mich die Einladung verwundert, nachdem ich, mit unserem Mißtrauen begründet, um Schriftform in der Bearbeitung meiner Anträge gebeten hatte. Richterin Mag. Theresia Fill erklärt, dass der Schriftform ja durch das Protokoll entsprochen würde. Ich habe dazugelernt und werde der Protokollierung künftig kritischer folgen, sowie meine Einwände gleich ausdrücken. Ich verwies nochmal auf die nach meiner Meinung unkorrekte Protokollierung von zwei zurückliegenden Sitzungen und beschwerte mich über den schädigenden Aufschub aller an das Gericht herangetragenen Anliegen. Bei mir wird der Eindruck deutlich, wir sollen in eine bürokratische Sackgasse laviert werden. Ich sehe deshalb die Notwendigkeit, unseren Rekursantrag vom 17.9.2020, in dem wir nur die Bestellung eines neurologischen Sachverständigen begehren, auf alle im Beschluss der Richterin vom 31.8.2020 entschiedenen Angelegenheiten zu erweitern.

06.10.2020 Ich hatte die Beschlüsse vom Einreichung von Teil II des Revisionsbegehrens an das Landesgericht, welches sich ergänzend auf alle weiteren Punkte der Entscheidung desBezirksgerichts vom 31.8.2020 bezieht.ll

14.10.2020 Wir hatten uns bei einem Fachanwalt über das unsinnige Sparbuch beklagt, das aus dem Immobilienverkauf in 2019 stammt und zweckgebunden auf treuhänderische Wiederveranlagung wartet. Sein witziger Kommentar: „Kaufen Sie ihrer Frau ein schönes Auto, dann ist das Geld weg.“ Jetzt ist Gelegenheit, meine Frau bekommt ein neues Auto.

16.10.2020 Einlangen des Protokolls der Sitzung vom 2.10.2020. Ich beantragte sofort eine darauf bezogene kurze Zusatzerklärung zum Akt zu nehmen. Die Sitzung endete abrupt mit dem Hinweis der Richterin auf einen nachfolgenden Termin. Ich konnte nur noch den Satz einwerfen: "Ich möchte mich förmlich über die Verfahrensdauer aller unseren Anliegen vor dem Bezirksgericht beschweren". Darüber hinausreichende Anfügungen im Protokoll fanden in meiner Abwesenheit statt. Aus dem Protokoll beschwert uns vor Allem die Tatsache, dass der Rekursbeschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 nicht als Genehmigung einer konkreten Immobilie angesehen wird. Die Richterin entschlägt sich damit allen von uns in den Schreiben vom 9.9.2020 und 26.9.2020 gestellten Fragen zur Abwicklung dieses Geschäfts und der Haftungsfrage wegen der eingetretenen Preiserhöhung. Dem Notar in Ungarn genügt der Beschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 und ich bräuchte nur zu unterschreiben. Die Richterin ist jedoch nicht bereit, das auf einem Sparbuch gesperrte Guthaben von Felix für das genehmigte Geschäft freizugeben.

16.10.2020 Natürlich kann man sich den Richter nicht aussuchen, aber nach diesem Protokoll bin ich ermutigt, die Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill eine Instanz nach oben zu tragen. Ich habe verspätet die Möglichkeit dazu, weil der Herr Vorsteher seine Entscheidung erster Instanz mangels Rechtsmittelbelehrung nochmals zustellen musste.

17.10.2020 Wir erhalten die negative Entscheidung unseres Antrags auf Fristerstreckung vom 17.9.2020 nach 4 Wochen zugestellt. Die Richterin verwechselt zwei Beschlüsse und bezieht unseren Antrag auf die Entscheidung des Herrn Vorstehers vom 11.9.2020. Dieses Fristbedürfnis ist aber überholt durch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung in diesem Beschluss und die deshalb notwendige erneute Zustellung. Die Richterin hätte mich darauf hinweisen können. Zu ihrer Entlastung gibt sie an, „eine mit Rechtskraft versehene Ausfertigung des genannten Beschlusses liegt der Richterin nicht vor.“ War sie seit dem 11.9.2020 in Unkenntnis über eine sie betreffende Entscheidung im gleichen Haus?

21.10.2020 Für das neue Auto hat die Richterin einmal Gas gegeben und genehmigt meiner Frau die Wegnahme von 16.000 € aus der Barschaft des Sohnes, wissend, dass er exakt 71.000 € für den vom Landesgericht genehmigten Immobilienkauf in Bad Heviz benötigt. Ich werde dieses kleine Auto natürlich wieder sponsern.

02.11.2020 Ich erfahre von der Service-Stelle des Landesgerichts, dass meine beiden Rekursanträge in verschiedenen Stellen gelandet sind, nämlich in der Abteilung 4 und in der Präsidialabteilung. Zur Sicherheit informiere ich über die Zweigleisigkeit und dass je nach Entscheidung unsere erste Einreichung obsolet wäre. Ich übergebe auch die aktuellen Seiten dieser Chronologie.

04.11.2020 Mit dem Projekt in Bad Héviz läuft uns die Zeit davon. Ich sende eine Erinnerung an unseren Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg vom 26.9.2020.

11.11.2020 Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts zum Ablehnungsantrag gegen die Richterin Frau Maga. Theresia Fill. Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss erster Instanz ging mir ohne Rechtsmittelbelehrung zu. Noch innerhalb der ordentlichen Einspruchsfrist am 28.9.2020 reklamierte ich dies und bat um Wiedereinsetzung mit folgender Willensäußerung: „Bitte geben Sie mir die Chance in ein Rekursverfahren gegen Ihre überraschende Entscheidung einzutreten.“ In der Folge stellte der Vorsteher des Bezirksgerichts seinen Beschluss nochmals zu, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung. Ich nahm die darin nun angebotene Rechtsmittelfrist in Anspruch und brachte meinen formalen Antrag am 16.10.2020 beim Bezirksgericht ein. Das Rekursgericht belehrt mich: „Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist auch bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist“. Ich habe mit dem zitierten Schreiben vom 28.9.2020 rechtzeitig meine Absicht erklärt, Rekurs zu beantragen. Im Außerstreitverfahren korrespondiere ich als Laie mit dem Gericht und darf vom professionellen Gegenüber eine logische Interpretation meiner Willenserklärungen fordern.

15.11.2020 Ich spreche mit Herrn Christian H., dem Autor der Web-Plattform https://justizmafiaklagenfurt.blogspot.com Herr H. ist örtlich vernetzt und öffnet mir die Augen auf das auch in unserem Verfahren vorgefundene System. Insbesondere auf die ängstliche Zurückhaltung der Kanzlei Felsberger & Aspernig als es darum ging von der Richterin Mag. Theresia Fill verursachten Schaden über 17.200 € zivilrechtlich geltend zu machen. Seine Schuldzuweisungen sind wahrscheinlich zutreffend, sonst würde unsere Richterin diese allen österreichischen Juristen bekannte Plattform wohl bekämpfen.

17.11.2020 Mitteilung, unser Akt befinde sich seit dem 11.10.2020 beim Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung unserer Rechtsmittel. Es soll wahrscheinlich mitgeteilt werden, dass unser Eilantrag vom 4.11.2020 nicht bearbeitet wird. Das Schreiben trägt das AZ 58 P 45/19s – 141 es sind in diesem Verfahren also nun 141 Schriftsätze gewechselt. Allein in den letzten 12 Monaten kam es zu 4 monologen Vorladungen mit einer jeweiligen Dauer bis zu 11/2 Stunden.

18.11.2020 Der Antrag vom 26.9. 2020 ist dringlich gekennzeichnet und sollte in den 2 Wochen vor Versand der Akte erledigt sein. Für das Objekt gibt es neue Interessenten, das Angebot droht uns zu entgleiten. Ich sende eine Kopie unseres Antrags, verweise auf diese Chronologie als aide mémoire und bemerke, die Umstände dieses vom Landesgericht im Dezember 2019 genehmigten Kaufs seien der Richterin hinreichend geläufig

18.11.2020 Der Verkäufer wird uns das Objekt nicht länger vorbehalten, Felix könnte auch diese Immobilie verlieren. Ich überbringe der Richterin unseren Antrag vom 26.9.2020 in Kopie und verweise auf diese Website als Spiegelbild der Akte sowie darauf, dass die realen Umstände bestens bekannt sind.

04.11.2020 zugestellt am 23.11.2020 Wir beantragen seit Beginn, den medizinischen Bedarf unseres Sohnes nach einem Feriendomizil durch einen Sachverständigen Neurologen festzustellen. Wir hofften so, der überbordenden Bürokratie im Antragsverfahren zu entgehen und seine Schädigung durch den Entzug im Jahre 2017 festzustellen. Die betreuende Frau Oberärztin in der KABEG-Ambulanz empfahl die renommierten Fachärzte Dr. Noisternig oder Dr. Schnautzer. Bei einem Besuch in der Ordination ließ mir Herr Dr. Noisternig ausrichten, keine Privatgutachten zu übernehmen. Ich beantragte deshalb die Beauftragung durch das Gericht. Mein Antrag wurde am 31.8.2020 mit unverständlicher Begründung abgewiesen. Am 16.9.2020 stellte ich einen Rekursantrag.in gleicher Sache an das Landesgericht. Dieser wird mit dem heutigen Beschluss des Rekursgerichts zurückgewiesen, der Beschluss der Richterin sei ein verfahrensleitender Beschluss und aus verfahrensökonomischen Gründen nicht gesondert anfechtbar. Die Richterin hatte aber ihren Beschluss mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen.

19.11.2020 Zu unserem Antrag vom 26.9.2020 auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg, mit „eilt- eilt-Terminsache“ bezeichnet, teilt die Richterin mit, wegen unserer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ablehnung wegen Befangenheit nur Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Unser Gesuch eilt sehr, weil wir bei weiterem Verzug Gefahr laufen, die gegenständliche Immobilie in Bad Héviz zu verlieren. Die Dringlichkeit einer Sache muss wohl aus der Sicht des Betroffenen beurteilt werden.

01.12.2020 Die Bestellung eines Psychologen/Neurologen zur Feststellung des gesundheitlichen Bedarfs und Schadens unseres Sohnes wurde ihm auch vom Landesgericht versagt. Nun wird uns bekannt, dass beim Bezirksgericht zur Unterstützung der Familienrichter ein amtlicher psychologischer Dienst der Familien- und Jugendgerichtshilfe eingerichtet ist. Wir meinen, die Richterin hätte dort, mangels eigener Affinität eine qualifizierte Beurteilung des Bedarfs von Felix einholen sollen und könnte das heute noch tun. Ich wende mich mit einem Mail an die Leiterin dieser Stelle in Graz Frau Monika Stvarnik und frage an ob das Institut, in dieser für uns aussichtslosen Sache, gutachtlich oder vermittelnd tätig werden könnte.

06.12.2020 Ich erinnere die Richterin nochmal an die Dringlichkeit unserer Zulassung zum zivilen Rechtsweg. Ich übergebe mein Schreiben an dieJugendgerichtshilfe mit der Bitte, mangels eigener Affinität, Felix den dortigen Fachleuten vorzustellen. Ich äußere auch mein Unverständnis, dass eine nicht bekämpfbare Entscheidung ihrerseits mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen wurde.

06.12.2020 Ich rüge beim Landesgericht, dass der als „verfahrensleitend“ erkannte Beschluss der Richterin mit Versagung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologe/Neurologe mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Zurückweisung des Rekurses aus verfahrensökonomischen Gründen ist von daher unverständlich. Die Richterin habe wieder einmal bürokratischen Leerlauf verursacht.

08.12.2020 Ich bringe der Jugendgerichtshilfe mein Schreiben vom 6.12. an die Frau Richterin zur Kenntnis und drücke die Hoffnung aus, die Richterin werde unserem Wunsch auf psychologische Beurteilung von Felix ihrerseits nachkommen.

12.12.2020 Es geht immer noch um die für die beiden Projekte Bad Héviz und Ujhegyj eingeforderten Wertgutachten. Wir verweisen hier auf die bisherige Praxis in 3 Vorverfahren desselben Gerichts. Die Richterin besteht bisher auf ihrer Forderung von Gerichtsgutachtern und der vollständigen Übersetzung von 20 bis 30 Seiten (überwiegend Tabellen) durch Gerichtsdolmetscher. Wir verweisen auf die unerschwinglichen Kosten dieses Umwegs und dieTatsache, dass die ungarische Justiz nur Forensiker bestellt. Unser Gutachten kennt die Richterin seit dem 9.9.2020 (Siehe Notiz vom 23.9.2020) Ich lege ergänzend die Zulassungsurkunde unserer Sachverständigen vor und bitte nochmals um wohlwollende Beurteilung. Ein in der Not aufgefundener deutschsprachiger Gerichtsforensiker richtet seinerseits Fragen an die Richterin und fordert einen direkten Auftrag. Seine Kontaktdaten hatte ich bekanntgegeben er erfuhr jedoch keine Beachtung.

30.12.2020 Am 11.1.2021 geht ein sechsseitiger Sammelbeschluss ein. Ausschließlich negative und belastende Entscheidungen. Dieser Beschluss ist völlig konfus, insbesondere hinsichtlich der eingeforderten Nachbesserungen, welche die beiden zur Genehmigung anstehende Ferienwohnungen bzw. die nachhaltige Anlage des Sparbuchs betreffen.

Bestätigt wurde in Punkt 6 wenigstens die gegenüber dem Lebenssituationsbericht der Erwachenenvertreterin vom 19.9.2019 veränderte Vermögenslage von Felix als Ergebnis der am 20.8.2019 ausgesprochenen und nicht protokollierten Präjudizien. Der Status der Richterin weist nun ein Sparbuch über 71.060,73 als einzigen Vermögensgegenstand aus und bestätigt meinen Antrittsbericht in welchem dieses Ergebnis als desaströs und Felix als gesundheitlich und materiell ruiniert bezeichnet wird. Der Status, der Felix enteignet und in ein toxisches Sparbuch zwingt, hat unwiderrufen noch am 20.6.2023 Gültigkeit.

Zu Ziffer 1) Der Verbesserungsauftrag vom 31.8.2020 und die heutige Zurückweisung unserer Eingaben ist unverständlich. Der Kauf des gegenständlichen Objekts in Bad Héviz war bereits am 13.12.2019 durch das Landesgericht im Rekurs genehmigt worden, das Erstgericht hatte alle Details, insbesondere ausgefertigte Vorverträge mit dem Antrag vom 23.10.2019 erhalten und über 10 Monate nicht beanstandet. Wir haben in der Sache stets mit dem gesundheitlichen Bedürfnis von Felix nach der gewohnten ungarischen Ferienbleibe argumentiert, erfolglos ein diesbezügliches neurologisches Gutachten gefordert und gemeint, seine Gesundheit sei prioritär gegenüber bürokratischen Feinheiten. Die Richterin müsse bedingungslos zu seinem Wohl entscheiden, sie tat das genaue Gegenteil. Der Rekursbeschuss wurde bei ihr vor Zustelleung 6 Wochen über den Ultimo 2019 gelagert, wodurch der Verkäufer eine Preiserhöhung vornahm. Zudem wurde das Sparguthaben lockiert und die Erfülloung des Kaufvertrags unterbunden. Der notwendigen Amtshaftungsklage wurde mit einem Verbot des zivilen Rechtswegs begegnet.

Zu Ziffer 4) Die Ausführungen in Ziffer 4. beziehen sich auf den Antrag vom 2.3.2020 auf Genehmigung einer Alternative, einer Eigentumswohnung im Mélito-Park von Budapest. Dieser Antrag war belastet durch den Corona-Lockdown in Österreich und Ungarn. Wichtig zur Vermeidung des Bauträgerrisikos: Das Projekt war zu 90 % realisiert, also vorverkauft und die Kaufwohnung ein Restbestand. Bis zur Übergabe verging ein Jahr, im Rohbau zur Zeit der Antragstellung war ein Wertgutachten unmöglich. Ein Immobilienschätzer verglich die Preisliste und bescheinigte einen günstigen Preis, der mit einerm Corona-Rabatt von 15 % auch noch unterschritten wurde. Mit dem Antrag war alles Verfügbare vorgelegt worden und dieser mit eilig bezeichnet und auf die bisherigen Fehlleistungen verwiesen. Die Richterin lehnte innerhalb 24 Stunden unseren Antrag mit der Begründung eines fehlenden Wertgutachtens ab. Am 2.6.2020 wurden auch die wesentlichen Inhalte der inzwischen ausgefertigten notariellen Verträge nachgereicht und mit dem Baufortschritt dann zusätzlich zwei ergebnisgleiche Wertgutachten mit in Deutsch ausgefertigter Bewertungsseite. Nachdem die Richterin einen deutschsprachigen Forensiker unterdrückte und angesichts der bisherigen Schikanen haben wir die Gesamtübersetzung abgelehnt, der Erkenntniswert bei der Richterin stünde in keinem Verhältnis zu den Kosten, die sich Felix auch nicht leisten könne. Primäres Erfordernis ist eine Nutzungsvereinbarung welche die langjährige Übung einer kostenlosen familiären Nutzung fortsetzt und die Zusage der Werterhaltung und Übernahme aller Risiken enthält. Durch noch so kleine Mieteinnahmen würde Felix in Ungarn steuerpflichtig. Der Vertrag ist Sache des ohnehin tätigen Kollisionskurators RA Mag. Trötzmüller. Ich hatte beantragt Trötzmüller über eine Erweiterung seines Auftrags mit der Wahrnehmung dieser und weiterer Formalien zu befassen, ich erkärte alles zu unterschreiben, was da erarbeitet wird. Zusätzlich wandte ich mich an den Anwalt direkt mit diesem Ersuchen. Was die Richterin in Punkt 4) von mir einfordert macht nur Sinn, wenn die Grundvereinbarung steht, diese unterbindet Sie aber mit dem gleichzeitigen Verbot der anwaltlichen Unterstützung in Punkt 2) des Beschlusses und später mit dem nicht protokollierten Zuruf "Das mit dem Nießbrauch können Sioe sich gleich abschminken." Am 24.6.2021 mahne ich Richterin und Anwalt sie mögen ihrer Obsorgepflicht für das Wohl von Felix nachkommen.

Zu Ziffer 3) Der hier verkündete Aufschub bezieht sich auf unseren Antrag vom 26.9.2020 auf Inanspruchnahme des zivilen Rechtsweges wegen Schädigung meines Sohnes Felix Massimo Seidl im Pflegschaftsverfahren um den Erwerb der Ferienwohnung in Bad Heviz durch Präjudiz, Vernachlässigung eines Optionstermins, schuldhafte Verfahrensverzögerung bei der Zustellung einer Revisionsentscheidung, juristische Fehleinschätzungen, die sich aus dieser ergeben, sowie Entzug der zur Vertragserfüllung notwendigen Mittel durch Entzug eines Sparbuchs über 71.000 €. Der Antrag war bei der Richterin bereits 3 Monate gelagert, wir sahen sie in dieser Frage als befangen. Weitere 4 Monate vergingen um ihre Befangenheit auszusprechen, ersatzweise hatte der Herr Vorsteher zu entscheiden und dieser versagte uns am 11.5.2021 den zivilen Rechtsweg einer Amtshaftungsklage. Hintergrund ist das langwierige Verfahren zur Genehmigung des Vorhabens in Bad Heviz seit Oktober 2019 und die dadurch verursachte Kaufpreiserhöhung zum Ultimo. Die Richterin hatte die Genehmigung des Kontrollgerichts vom 13.12.2019 mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt und den Ultimo 2019 überschritten. Die langatmige Bearbeitung der Befangenheitsbeschwerde überschritt nun den Ultimo 2020 und wieder nahm der Verkäufer der Immobilie eine Preiserhöhung vor. Ein Schaden von ca. 37.000 € konnte wegen Klageverbots nicht geltend gemacht werden wir mussten die Immobilie aufgeben. Darüber hinaus verweigert die Richterin bis heute, die Freigabe der Sparbucheinlage für eine nachhaltige Veranlagung und sperrt das Sparbuchg demonstrativ noch einmal.

Zu Ziffer 5) Auf dem Sparbuch liegt der Verkaufserlös des Feriengrundstücks von Felix als Zwischenliquidität mit dem Ziel der Wiederanlage in einer Ersatzimmobilie. Ein Bestandguthaben dieser Art ist unantastbar. Ein Anwalt meint im Scherz: "Wenn Sie keine Immobilie bekommen können, kaufen Sie halt ein feines Auto für das Geld". Unglaublich aber wahr, die Richterin genehmigt meiner Frau einen Autokauf und noch Pauschalabhebungen bis 10.000 € im Jahr. Wir haben seit 2017 das Geld von Felix nicht angerührt und auch diesmal keine Abhebungen vorgenommen.

Tragisch an diesem unhaltbaren Beschluss in Ziffer 4) ist seine späte Wirkung verbunden mit der unlesbaren Akte von 3000 Seiten und die Verschlingung der jahrelang offenen Verfahren darin. Das verunglückte Vorhaben Mélito Park reichen wir zum Rekurs ein. Der Rechtsmittelrichter stützt sich in seinem ablehenden Beschluss vom 4. Mai 2022 allein auf die vom Erstgericht beklagte mangelhafte Übersetzung. Wie soll er auch bis in den März 2020 zurückblättern um zu beurteilen was mit dem historischen Antrag eingereicht wurde. (Einzelheiten in der Notiz 04.05.2022) Der Beschluss im Original

12.01.2021 Die mit Rekurs bekämpfte Entscheidung war ein Sammelbeschluss in 5 Punkten.
Ich habe mich zunächst am 17.9.2020 nur gegen die Ablehnung eines neurologischen Gutachters gewendet. Ich hoffte die übrigen Punkte bei der nächsten Sitzung abzuklären. Die Vorladung vom 2.10.2020 verlief aber desaströs. Dadurch verursacht, verfasste ich am 6.10.2020 einen Nachtrag. Am 4.11.2020 wurde der erste Antrag isoliert entschieden. Ich frage nun nach dem Verbleib und Schicksal der zweiten Eingabe.

14.01.2021 Die Richterin hat Nachforschungen bei unserer Bank angestellt, das finden wir mindestens peinlich. Sie fragt im Sammelbeschluss an, ob meine Frau das Geld für ihr Auto behoben hat. Ich teile mit keine Abhebungen zu Konsumzwecke zu gestatten. Das Barguthaben ist bekanntermaßen durchlaufend zum Kauf einer Ersatzimmobilie bestimmt. Wenn die Richterin das Bankguthaben erodiert greift sie in ein Rechtsgeschäft ein, indem sie es unmöglich macht. Es hat schon bisher 8 solcher Eingriffe gegeben, die ich im Schreiben aufzeige.

12.01.2021 Ich richte vorsorglich ein Amtshaftungsbegehren an die Finanzprokuratur.

14.01.2021 Das Landesgericht teilt brieflich mit, dass im Rekursverfahren Ergänzungsanträge unzulässig sind. Diese Mitteilung kommt spät, nachdem das Verfahren am 11.10.2020 begonnen hat, und am 4.11.2020 entschieden war. Nach der bisherigen Zustellungspraxis des BG ist es sehr wahrscheinlich, daß das Landesgericht die Eingabe nie oder zu spät erhalten hat. Es ist aber der konstruktive Hinweis enthalten, die Anliegen missglückter Rekursanträge könnten der 1. Instanz nochmal bekannt gegeben werden.

18.01.2021 Ich forsche beim Bezirksgericht nach diesem Papier und gleich noch zwei weiteren verschollenen Zustellungen.

19.01.2021 Das Bezirksgericht teilt mit, die Kontrollbehörde erhielt meine gegen den Sammelbeschluss vom 31.8.2020 gerichteten beiden Rekursanträge (Antrag und Erweiterung) mit einer Post samt Vorlagebericht am 11.10.2020 zugestellt. Es hätte wenig Phantasie bedurft, die beiden Papiere als Einheit zu betrachten.

20.01.2021 Wir erhalten Nachricht wegen der verschollenen Papiere. Die Rückgabe des zur Begutachtung übergebenen Wertgutachtens erfolgte ohne jeden Kommentar, begleitet von einer Fehlleitung. Richtig wäre die Entscheidung eines Fristerstreckungsantrags vom 31.8.2020 gewesen. Diese erhielten wir als dann überholt am 15.10.2020. Wir werden zur Zurückgabe der Fehlzustellung gebeten, diese ist aber bereits beim Vorladungstermin am 2.10.2020 erfolgt

20.01.2021 Laut Sammelbeschluss will die Richterin unseren Antrag vom 26.9.2020 auf Zulassung einer Amtshaftungsklage ruhend stellen und schlägt uns vor, zuerst die Republik Österreich anzufragen ob es eine freiwillige Lösung gibt. Der Zeithorizont dafür ist 3 Monate. Die Abgabe dieser lapidaren Erklärung hat uns schon 17 Wochen gekostet und die Immobilie steht nicht ewig zu unserer Verfügung. Um eine weitere Bearbeitung zu erzwingen reiche ich einen Klageentwurf mit allen Beweisdokumenten ein und erkläre mich dem Mündel gegenüber haftbar für alle Kosten und Prozessfolgen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Richterin, diesen Antrag in eigener Sache entscheiden darf, also wäre die 17-wöchige Lagerung und schließlich Zurücklegung des Antrags ungerechtfertigt. Die Haftungserklärung wurde mir aufgezwungen, ich werde sie später widerrufen.

23.01.2021 Ich ergänze meinen Antrag an die Finanzprokuratur und spreche den Präsidenten Dr. Preschorn auf Missstände bei der Verwaltung von Mündelvermögen an.

25.01.2021 Ich werde nach dem obigen Sammelbeschluss wieder in einen Rekurs gezwungen. Die Richterin verfolgt ihr am 20.9.2019 vorgegebenes Ziel mit der Konsequenz eines Militärstrategen. Nachdem wir die Zulassung zum zivilen Rechtsweg, also eine Amtshaftungsklage verfolgen, erschlägt sie einfach das zugrundeliegende Genehmigungsverfahren mit dem Argument wir hätten einer in der Sitzung vom 2.10.2020 geforderten Nachbesserung nicht entsprochen. Ich war und bin immer noch der Meinung, dieser Immobilienkauf in Bad Héviz sei durch das Rekursgericht am 13.12.2019 abschließend genehmigt worden. Ich gab dies zu Protokoll sowie den Einwand die Nachforderung sei kostenmäßig nicht zu erschwingen, insbesondere die vollständige Übersetzung eines umfänglichen Wertgutachtens durch einen Gerichtsdolmetscher. Außerdem hatte ich das Landesgericht mit den Schreiben vom 27.7.2020 und 6.10.2020 um Klarstellung gebeten. Beide Schreiben sind unbeantwortet. Es wäre auch zu prüfen, ob derartige Nachforderungen nicht eines Beschlusses bedürfen.

25.01.2021 Zu dem am 20.1.2021 eingereichten Klageentwurf übersende ich noch weitere 6 Beweisurkunden.

27.01.2021 Die Nachforderungen beinhalten eine Nutzungsvereinbarung mit immerwährender Freistellung von jedweden Lasten. Das ist eine unzulässige Vereinbarung des Erwachsenenvertreters mit sich selbst und braucht einen Kollisionskurator. Die Erweiterung seiner Zuständigkeit wird im gleichen Beschluss abgelehnt. Ich bitte um Korrektur dieser Entscheidung, weil es sonst weiterhin unmöglich ist, die am 2.10.2020 verlangten Nachforderungen zu erstellen.

01.02.2021 Beschluss des Gerichtsvorstehers die Richterin sei bezüglich der Bewilligung unserer Amtshaftungsklage befangen. Allerdings verwendet der Herr Vorsteher zwei Seiten darauf, die Befangenheit der Richterin in anderen Gegenständen abzuwehren. Auf unser Schreiben zur Wahrheitsfindung vom 26.09.2020 nimmt er weiterhin keinen Bezug. Jedenfalls steht jetzt fest, die Richterin hat die Zulassung zum zivilen Rechtsweg unzulässig an sich gezogen, dreieinhalb Monate verzögert und abgelegt bzw. abgewiesen. Der Herr Vorsteher sieht auch darüber hinweg. Der Beschluss ist mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen, vielleicht eine Chance nun die in 2. Instanz wegen Fristüberschreitung zurückgewiesene Ablehnung nochmal vorzulegen.

02.02.2021 Im Schreiben vom 14.1.2021 teilt das Landesgericht mit, die Anliegen in der zurückgewiesenen Erweiterung des Rekursantrags könnten der 1. Instanz unterbreitet werden. Ich übersende diese auf 18 Seiten beschriebenen Anliegen in Form einer „Äußerung“ an das Bezirksgericht.

09.02.2021 Um wegen des Befangenheitsrekurses sicher zu gehen, schreibe ich an den Herrn Vorsteher ob mich die seiner jüngsten Entscheidung anhängende Rechtsmittelbelehrung in den Stand versetzt, meinen missglückten Rekursantrag auf Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill beim Landesgericht nochmals einzubringen. Der Herr VdBG ist telfonisch nicht erreichbar, seine Frau Kanzleileiterin teilt mir mit, das sei nicht zulässig und ich möge einen neuen formellen Befangenheitsantrag stellen. Ich habe schon in anderen Abteilungen festgestellt, in der Kanzlei sitzen die Durchblicker mit Herz. Diesmal erhalte ich eine Empfehlung zur Gerichtsombudsstelle.

10.02.2021 Email-Anfrage an den Sachverständigen Neurologen Dr. Noisternig. Er übernimmt nur Gutachten im Gerichtsauftrag, dieser wurde uns vom Gericht in 2 Instanzen versagt. Irgend jemand muss aber dem Gericht den gesundheitlichen Bedarf von Felix vortragen und seine Schädigung durch die Verfahrensdauer und den Entzug seines Feriendomizils benennen. Wir tragen dem Sachverständigen das nochmal vor und bitten, ausnahmsweise ein Privatgutachten zu erstellen.

11.02.2021 Freunde von uns sind mit unserer Richterin bekannt, von dort beziehen wir Hintergrund. Ich bin veranlasst wiederholt auf den Konsens der bürgerlichen Gesellschaft über den Umgang mit beeinträchtigten Menschen und den beim Immobilienkauf stets gegenwärtigen Zeithorizont hinzuweisen. Während die Richterin einen Genehmigungsantrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg, in welchem Sie befangen ist, für 17 Wochen lagert, hat der ungarische Verkäufer, wie schon Anfang 2020 geschehen seinen Angebotspreis erhöht. Der in der Amtshaftung einzuholende Schaden steigt von 17.200 auf 31.200 €.

11.02.2021 Schreiben an den Herrn Vorsteher mit einem Hinweis auf den von ihm abgewiesenen Ablehnungsantrag. Grundlage seiner Entscheidung vom 11.9.2020 war die Erklärung unserer Richterin, sie fühle sich nicht befangen. Die Entscheidung vom 1.2.2021 ergibt nun, dass sie ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Ich bitte außerdem das gesamte 15-monatige Genehmigungsverfahren für die Ferienwohnung in Bad Héviz, ausgehend von seiner Präjudizierung am 20.9.2019 in die Prüfung des Antrags auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg einzubeziehen. Frau Mag. Fill hat mich zur Abgabe einer Haftungserklärung für Prozesskosten und Ergebnisse genötigt. Diese werde ich nun zurückziehen, damit der Antrag nicht oberflächlich entschieden wird.

12.02.2021 Wir waren kurzzeitig einer Dipl.-Rechtspflegerin zugeteilt mit spürbarer sozialer Kompetenz. Wegen Überschreitung der Vermögensgrenze von 150.000 € wurden wir auf die Richterebene verschoben. Durch die Aberkennung seiner Budapester Ertragsimmobilien hat Felix laut Feststellungsbeschluss vom 30.12.2020 nun lediglich ein Sparbuch über 71.000 €. Wir bitten Frau MMaga. Eigner-Pleschberger unsere Akte wieder zu übernehmen, dann herrscht endlich Friede.

14.02.2021 Ich ziehe meine Haftungserklärung vom 20.1.2021 bezüglich der Prozessrisiken der Amtshaftungsklage zurück und kündige an, erneut einen formellen Ablehnungsantrag einzubringen.

15.02.2021 Telefonische Auskunft von MMaga. Eigner-Pleschberger, es gebe da keine starre Wertgrenze, die Richter ziehen an sich, was sie für wichtig halten.

16.02.2021 Ich habe eine Pressenotiz verfasst. Ein Standard-Redakteur gibt bekannt, dass die Richtervereinigung den Aufdeckungsjournalismus mit Strafanzeigen überzieht. Ich habe auch selbst Interesse, die Grenzen der Meinungsäußerung nicht zu überschreiten. Ich reiche deshalb die geplante Erklärung bei der Richtervereinigung, Frau MMag. Dr. Ilse Koza zur Durchsicht ein.

22.02.2021 Zweiter Versuch. Ablehnungsantrag gegen die Richterin Maga. Theresia Fill diesmal auf 27 Doppelseiten. Nachdem der Herr Vorsteher Dr. Waldner an die objekive Unbefangenheit der Richterin glaubt, bitten wir ihn nun auch in unsere Sicht des begründeten Anscheins dieser Befangenheit einzutreten und die Verlegung unserer Anliegen in eine Fachabteilung des Bezirksgerichts anzuordnen. Wegen der Außenwirkung wäre das auch zum Besten der Behörde.-

26.2.2021 Auf Grundlage des Befangenheitsbeschlusses vom 1.2.2021 hätte die Vertretung unserer Richterin Frau Maga. Ulrike Wallner (Richterin 8) über unseren Antrag auf Amtshaftung entschieden. Diese Richterin hat sich wiederum für Befangen erklärt und es wird nun deren Vertreterin (Richterin 9) tätig. Es fällt auf dass ausschließlich Zivilrichterinnen eingesetzt sind.

15.03.2021 Ich hatte mehrfach auch beim Herrn Vorsteher und der Justizombudsstelle beantragt, das mündliche Verbot und die Unterdrückung des Antrags auf nahtlosen Ersatz des verkauften Schrebergartens durch ein Ferienapartement im Spätsommer 2017 zu untersuchen. Nach einem Hinweis auf deren Zuständigkeit habe ich mit Schriftsatz vom 22.9.2020 bei Richterin Maga. Fill die schlichte Frage gestellt: Durfte das Gericht diesen Antrag unterdrücken? Sie versprach im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 hierüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Enscheidung angemahnt. Es passiert nichts. Ich wende mich an den Herrn Vizepräsidenten der Oberlandesgerichts Graz als Leiter der Ombudsstelle, trage meine Kritik wegen Nichtbeachtung meiner Vorlage in dieser Sache vom 22.8.2018 vor und wiederhole unser Anliegen ergänzt durch die Kritik an dem Verfahrensstau bei Richterin Maga. Fill.

17.03.2021 Uns wird an der Ombudsstelle eine Richterin zugeteilt, die wir schon kennen. Ich wiederhole den Vortrag und äußere weitere Kritikpunkte an der Verfahrensführung unserer Richterin mit Belegen aus unserer Website. Die Ombudsstelle akzeptiert elektronische Eingaben, ich habe vom 15. bis 19.3. täglich emails mit angehängten Illustrationen, Blogs und Websites übermittelt.

17.03.2021 Die Finanzprokuratur beantwortet unser Anforderungsschreiben vom 12.1.2021 und versagt unseren Anspruch unter einer falschen Annahme zum Optionstermin. Der Schaden müsse außerdem eingetreten sein, bevor man eine Zusage beantragen kann.

23.03.2021 Ich antworte mit einer Richtigstellung aus der umfänglichen Korrespondenz. Den Schaden kann ich, durch Abschluss des Rechtsgeschäfts, aber nicht herbeiführen ohne die vorausgehende Genehmigung des zivilen Rechtswegs. Ich fordere den Anwalt der Finanzprokuratur auf, anhand der aktualisierten Vorlagen, die Anspruchschancen einzuschätzen und mit dem Herrn Vorsteher auszutauschen der den Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg zu entscheiden hat. Ich bitte gleichzeitig den Herrn Vorsteher diese Information einzuholen und in der Bearbeitung unseres Antrags zu berücksichtigen.

22.03.2021 Auf informelle Einladung Besprechung bei Herrn Vorsteher Dr. Waldner. Unser Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg ist nach Befangenheit von zwei Richterinnen bei ihm gelandet. Er kündigt an, vom Erwachsenenvertreter eine Nachbesserung einzufordern wonach dieser für Prozesskosten geradesteht. Das habe ich schon hinter mir und eine frühere Garantieerklärung zurückgezogen, damit der Anspruch untersucht wird anstatt mit leichter Hand durchzulaufen. Bei ihm liegt auch noch unser zweiter Antrag auf Ablehnung unserer Richterin. Diesen wird er mit einem Zweizeiler negativ entscheiden. Er wirbt um Verständnis für die Grenzen seiner Kompetenz und Möglichkeiten, wir vergleichen sein Amt mit dem Präsidentensessel in der EU. Er hat nicht einmal Einfluss auf die Besetzung der Richterstellen. Die Geschäftsverteilung geht von einer Personalleitstelle im Landesgericht aus. Herr Dr. Wallner besitzt Erfahrung als hochrangiger Zivilrichter beim Landesgericht. Ich trage vor, dass er zur fachlichen Beurteilung unserer Anträge mit Richterin Maga. Goebel eine Expertin für Famiienrecht verfügbar hätte und nenne auch die engagierte Behindertenanwältin Maga. Scheiflinger, welche die Tücken unseres Falles von Beginn an begleitet. Hier wird über eine kreative Lösung nachgedacht. Um die komplizierte bis unzumutbare Amtshaftungsbeschwerde auszuräumen, verspreche ich, einen "Vorschlag zur Güte" wieder aufzunehmen und den Antrag auf die Immobilie im Mélitó-Park nachzubessern, wofür auch ein drittes Wergutachten gerade zur Verfügung steht.

22.03.2021 Die Richterin Maga. Fill wird von der Ombudsstelle zur Berichterstattung aufgefordert und exkulpiert sich, nach 6-monatiger Lagerung, mit der Absenz unserer Akte. Jeder in der Abteilung weiss seit meiner Akteneinsicht: Diese Akte ist zum Gegenstand leer. Ich trage noch einmal alle Details des historischen Vorfalls mit, die Richterin möge ihre Arbeitskraft für die Entscheidung einsetzen um sich die aufwändigere Berichterstattung zu ersparen. Ich verweise nochmals auf unseren Wunsch, einen Sachverständigen Psychiater/Neurologen zur Bestimmung des spezifischen Bedarfs von Felix zu bestellen und lege die Korrespondenz mit dem Neurologen vor, der Privatgutachten verweigert und nur auf Anordnung des Gerichts tätig wird.

29.03.2021 Meiner Zusage vom 22.3.2020 folgend spreche ich den Genehmigungsantrag für die alternative Immobilie im Mélitó-Park unter Vorlage von nun 3 gleichlautenden Wergutachten nochmals an und fordere die Richterin auf, diesen Antrag nun zu entscheiden um eine Amtshaftungsklage zu vermeiden, deren Entscheidung den Herrn Vorsteher einigermaßen belastet. Mit Beschluss vom 20.9.2019 hatte die Richterin für die Budapester Ertragsimmobilien Buchhaltung, Belege und Mietvertäge aus 8 Jahren eingefordert und keiner sichtbaren Verwendung zugeführt. Ich bitte um deren Rückgabe zu unserer Registratur.

29.03.2021 Ich teile dem Herrn Vorsteher informell mit: 1. Dass die Behindertenanwältin des Landes Kärnten nach Anfrage zu seiner Verfügung steht. 2. Über den Rechtskreis Familiengericht und Kärntner Gerichtstandorte hinausgehende Interessen von Felix über Sponsoring gesichert werden können 3. Die Nachbesserung des "Vorschlags zur Güte" also des dem Antrag für Héviz parallel laufenden Genehmigungsverfahrens für den Mélitó-Park stattgefunden hat.

13.04.2021 Nachdem die Richterin die Enteignung von Felix offiziell bestätigt und unsere Ablehnung nicht greift, reiche ich meinen endgültigen Antrittsbericht ein. 13 Monate für einen dreizeiligen Beschluss, derartige Verfahrensverschleppungen tauchen hier auf und ich akzeptiere den status quo als endgültig: "Meine im vorläufigen Antrittsbericht vom 26.5.2020 noch geäußerte Absicht, die Herstellung des Vermögensstatus des Betroffenen vom 23.6.2017 durchzufechten muss ich aufgeben, nachdem uns die abgelehnte Richterin erhalten bleibt". Es ist einem Treuhänder, unter dieser Richterin, unmöglich das dem Felix Massimo Seidl zugedachte Mündelvermögen werterhaltend zu verwalten. Ich unterlasse nun alle Sanierungsbemühungen und fordere der Sache eventuell beitretende Funktionäre ebenfalls dazu auf. Ich begründe diese Entscheidung mit den desaströsen Erfahrungen mit zwei Ferienwohnungen und stelle diese nochmals dar. Die Entschädigung des Betroffenen plane ich durch mein Testament.---------Fortschreibung des Antrittsberichts

Ich erhalte laufend Mitteilungen, dass meine Schriftsätze nicht bearbeitet werden, nachdem sich unsere Akte seit dem 17.3.2021 beim Landesgericht befindet.

18.04.2021 Abschließendes Email an die Justizombudsstelle. Präzisierung folgender Beschwerden: Zwei-Klassenjustiz und generelle Diskriminierung von beeinträchtigten Menschen in der Geschäftsordnung der Gerichte. Monatelange Lagerung von Anträgen ohne Rücksichtnahme auf das Terminbedürfnis bei Immobiliengeschäften. Verweigerung der Teilnahme eines Neurogen und bürokratische Leerläufe in Genehmigungsverfahren mit dem klaren Ziel einer Gesundheitsfürsorge. Unterdrückung des ersten Genehmigungssantrags im August 2017 mit Verlustfolge.
„Das Haus von Felix wurde vom Gericht angezündet, irgendjemand muss dafür geradestehen“.

19.04.2021 Nach der Enteignung ist Felix nun arm wie eine Kirchenmaus und ich stelle einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.zur Durchsetzung des Ablehnungsantrags gegen die Richterin Maga. Theresia Fill. Wahrscheinlich bedürfe es nur einer Intervention.

22.04.2021 Ich teile dem Herrn Vorsteher mit, wir sind vom 25.4. bis 16.5. mit dem Sohn im Sanatorium und bitten in der Zeit keine Zustellungen vorzunehmen.

22.04.2021 Erinnerung der Richterin die am 29.3.2021 gestellte Frage nach der Anerkennung von drei vorgelegten Wertgutachten endlich zu beantworten. Auch der Herr Vorsteher warte auf diesen Bescheid. „Gnädige Frau, welches Spiel spielen Sie eigentlich? Am Spieltisch gegenüber sitzt Ihnen ein schwer kranker vom Bezirksgericht geschädigter beeinträchtigter junger Mensch“.

30.04.2021 Natürlich erhalten wir Zustellungen und zwar am 27.4. und 30.4.die wir nicht abholen können.

11.05.2021 Eine definitive Stellungnahme der Richterin zur Frage der Wertgutachten blieb auch nach meiner Erinnerung vom 22.4.2021 aus und dem Herrn Vorsteher als Vertreter der befangenen Richterin blieb ein 6 Seiten umfassender Beschluss nicht erspart. Unseren Antrag vom 3.11.2020 (!) auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg um einen Rechtsanwalt mit einer Amtshaftungsklage zu beauftragen wird nach 6 Monaten zurück- bzw. abgewiesen. Der Schaden sei nicht entstanden weil wir die Wohnung tatsächlich nicht gekauft haben. Wir konnten aber die Wohnung mangels der mit Kontosperre einbehaltenen Mittel nicht kaufen auch noch unter dem Risiko, dass uns später ein Anwalt versagt wird. Unser Antrag war deshalb auf die Zusage eines geplanten Rechtswegs ausgerichtet. Als Nebenprodukt wird bestätigt, der Richterin sei ein Vorvertrag über den Kauf der Eigentumswohnung in Bad Heviz vorgelegen, datiert vom 11.10.2019, versehen mit einem Abstandstermin 11.11.2019. Der die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung abweisende Beschluss sei am 19.11.2019 ergangen. Unser Verfahren leidet laufend unter Vergessen und Lagerung. Immobiliengeschäfte sind gewöhnlich termingebunden. Es wäre wohl der Sorgfaltspflicht geschuldet, diesen Optionstermin in der Entscheidung zu berücksichtigen. Mit Erschwernissen ist die Verzögerung nicht zu rechtfertigen denn das Ergebnis war bereits am 20.9.2019 präjudiziert und ausgesprochen worden.

18.05.2021 Die Justizombudsstelle gibt, erkennbar an Details, den Bericht der Richterin wieder, unsere Akte hat dort nicht vorgelegen. Die Justizombudsstelle wird nicht einschreiten, hat uns aber mit dem Segen über ein vierjähriges Verfahren mit bekannten Folgen für einen beeinträchtigten Menschen sehr geholfen. Das Argument wir seien ein „Ausreisser“, ein „Einzelfall“ zieht nicht mehr. Das Geschehen gilt nun als bescheinigte und regelmäßige Gerichtspraxis. Ich werde den Bescheid allerdings in einem entscheidenden Gegenstand rügen. Die „Eingabe vom 5. August 2017“ wird als verunglückter Antrag betrachtet. Sie ist aber lediglich Konkretisierung des beim Amtstag am 27.6.2017 von uns Eltern auf Amtsformular eingereichten Antrags auf Genehmigung eines Immobilienverkaufs und Zustimmung zur Ersatzbeschaffung. Es handelt sich um die erste Eingabe eines juristischen Laien in einem Außerstreitverfahren, und bedarf sicherlich einer richterlichen Manuduktion, die im Text, als Beratung bezeichnet, auch gefordert wird. Auf den Versuch einer neuerlichen Zulassung zum Amtstag um unseren Antrag zu urgieren wird nicht eingegangen.
Vier Jahre ohne humanitäre Entscheidung, das müsste einer Ombudsstelle eigentlich auffallen.

18.05.2021 Persönlicher Brief an den Präsidenten des Landesgerichts. Unsere Sache sei inzwischen amts- und anwaltsbekannt und ich erhalte das Bedauern von Amtsträgern. Er möge sich intern umhören, meine Familie zu einem offenen Gespräch empfangen und mir ein neuerliches Schmutzkübelrühren ersparen.

25.05.2021 Der Herr Präsident besteht auf einem formellen Antrag. So sei es. Kein Baustein dieser Chronologie ist schmerzfrei. Die Einspruchsfrist läuft ab der Zustellung vom 20.5.2021. Um diesmal einen fachlich entsprechenden Rekurs zu liefern habe ich am 19.4.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der Herr Vorsteher hat bis heute nicht entschieden und zwingt mich wieder zu einer riskanten Selbstaktion im letzten Augenblick.

01.06.2021 Zustellung der Rekursentscheidung mit Datum 7.4.2021 zu unserem Antrag vom 25.1.2021. Ich habe keine Rechtsstellung, weil die Genehmigung der seinerzeitigen Erwachsenenvertreterin (meiner Frau) erteilt wurde und ich wäre Nachbesserungsaufträgen der Richterin nicht nachgekommen. Nach der klaren, unbedingten Genehmigung hielt ich Nachforderungen für unzulässig. Es kommt auch der Vorwurf die Objekte seien unzureichend bestimmt. Ich hatte aber Vorverträge und Wertgutachten eingereicht. Felix wurden ja schon Kauf und Verkauf einer Ferienwohnung mit gleichen Dokumenten genehmigt. Neu kommt hinzu man bräuchte die gerichtliche Genehmigung bereits vor Annahme eines Kaufangebots. Im Beisatz schlägt der Richter dem Epileptiker eine Wohnung in Grado vor. Resumée auch das Zweitgericht erschwert den Zugang zu Alternativen und drängt Felix in ein Sparbuch.

02.06.2021 Rekursantrag auf Ablehnung der Richterin Mag.a Fill. Mein Antrag auf Verfahrenshilfe zu diesem Gegenstand ist noch nicht entschieden, ich befinde mich aber am letzten Tag der Einspruchsfrist. Ich improvisiere den Antrag und bringe noch eine Korrektur am nächsten Tag. Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen, inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion, schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter, Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche Ausladung vom Verfahren.

07.06.2021 Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts bewilligt Verfahrenshilfe für den Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill. Wegen der Verspätung werden wir mit dem Hinweis beruhigt, "alle Fristen seien gehemmt". Unsere Familie könnte Anwälte auch bezahlen, aber es war mir angelegen, die Absurdität amtlich bestätigt zu erhalten: "Der Millionär vom 19.10.2019 erhält nach 2-jähriger Tätigkeit einer Richterin Armenrecht".

10.06.2021 Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 mit einem Dreizeiler.als Kollisionskurator zur Begutachtung unseres Schenkungsvertrags für die Ertragsimmobiien in Budapest beauftragt. Er hat den Auftrag 9 Monate gelagert und meldet sich nun telefonisch. Er könne die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Der Auftrag des Herrn Rechtsanwalts wurde von der Richterin folgendermaßen umschrieben: Der Herr Rechtsanwalt werde zuerst prüfen, ob das Rechtsgeschäft durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vom 22.4.2010 gedeckt war, „dann sei ja alles in Ordnung“. Bei Verneinung wäre zu prüfen ob Schenkung und Schenkungsvertrag dem Wohl des Betroffenen dienen.

10.06.2021 Ich bitte die Richterin, die fehlenden Unterlagen aus der Gerichtsakte zu liefern.

16.06.2021 Die Richterin hat Beschwerde gegen die Verfahrenshilfe erhoben, der Revisor am Oberlandesgericht wendet sich mit einem Rekurs an das Landesgericht, dieses möge die Verahrenshilfezusage aufheben.

16.06.2021 Sitzung beim Kollisionskurator. Diese habe ich mit einer 26-seitigen Dokumentation vorbereitet. Ich verweise darauf, sein gerichtlicher Auftrag sei obsolet weil ich für mich und meinen Sohn am 15.9.2020 den zugrundeliegenden Antrag vom 23.10.2019 formell zurückgezogen habe. Die Rücknahme war notwendig, nachdem ein Ablehnungsantrag gegen die Richterin in 1. Instanz gescheitert war und wir die Verwaltung von Immobilien unter dieser Richterin als unmöglich ansehen. Aus den leidvollen, materiell und gesundheitlich schädigenden Erfahrungen mit Genehmigungsanträgen bezüglich zweier Ferienwohnungen und die Torpedierung der konkretisierten Veräußerung der Budapester Wohnungen darf ich dem Herrn Kollisionskurator Folgendes mitteilen: Unsere Familie hat keine nennenswerten sonstigen Einkünfte, wir müssen von unseren Immobilien leben. Wertsteigerungen von Immobilien müssen auch realisiert werden. Abgewohnte Immobilien sind durch kluge Umschichtung zu erneuern. Immobiliengeschäfte stehen unter Zeitdruck. Die Hotspots in Ungarn sind der beste Immobilienmarkt in Europa. Sparbuch und Staatsanleihen sind angesichts der auftauchenden Inflation und Nullzinsphase toxisch für Menschen im Erwerbsalter und Immobilien die einzig genehmigungsfähige Alternative. Unter der Frau Richterin Maga. Fill sind Immobilien nicht zu verwalten und wären daher für den Betroffenen untragbaren Risiken ausgesetzt. Gegen die Richterin läuft seit dem 27.8.2020 durchgehend eine Befangenheitsbeschwerde. Sie darf keine aufschiebbaren Sachen entscheiden. Daher könnte der Herr Kurator auch seine Entscheidung bis zum Ergebnis der Beschwerde zurücklegen.
Wir haben demgegenüber ein akutes Problem, das von der Richterin wegen Dringlichkeit sofort zu entscheiden wäre und bitten, die eingeplante Zeit hierfür nutzbringender einzusetzen. Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung
unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert.

16.06.2021 Die Sitzung hat der Kurator mit der auffälligen Erklärung begonnen, gegenüber der Richterin unbefangen zu sein und dass er eine Haftung aus diesem Auftrag befürchtet. Ich darf annehmen dass er vordringlich nach der eigenen Sicherheit entscheiden wird. In der Beurteilung unserer Sache nach Wohl des Betroffenen ist er "geschwommen" ich habe deshalb eine 12-seitige Sachverhaltsdarstellung nachgereicht. Durch die Bestellung dieses Anwalts, den wir voraussichtlich bezahlen sollen, haben wir nichts gewonnen, es verlagert sich nur der Schriftverkehr.

24.06.2021 Es passiert nichts und ich erinnere den Rechtsanwalt durch Email: "Am 16.6.2021 teilte ich Ihnen mit, wir befänden uns am Anfang eines Ablehnungsantrags 2. Instanz gegen die Richterin und es entspräche nun sogar den Interessen des Betroffenen die Angelegenheit weiterhin ruhen zu lassen. Ich bitte Sie um Auskunft, ob Sie unserem dringenden Wunsch nach weiterem Aufschub entsprechen können. Der ungarische Notar berichtet am 15.6.2021 über die bevorstehende Schlüsselübergabe. Es liegt nun Gefahr im Verzug, ohne richterliche Genehmigung geht da nichts weiter und wir verlieren Teile unserer Anzahlung. Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen".

24.06.2021 Ich erinnere auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. Wir haben uns immer beschwehrt, dass Felix die Leiterin einer Beitreibungsabteilung und nicht eine Familienrichterin zugeteilt wurde. Nun erfahren wir, der Kurator sei kollegial tätig, ich formuliere deshalb: "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen. Ich kann sie bezogen auf das nun 11 Monate schwebende Genehmigungsverfahren nur bitten zum Abschluss zu kommen. Jede Immobilie wird einmal fertiggestellt und ich melde „Gefahr in Verzug“. Ich darf Sie auch nochmals auf die Lawine hinweisen, die nun im Ablehnungsverfahren 2. Instanz losgetreten wird und nochmals herzlich bitten unsere Agenden freiwillig abzugeben. Felix braucht seinen Vater notwendiger als das Bezirksgericht und Sie sollten schon seit zwei Jahren nach seinem Wohl entscheiden".

28.06.2021 Die Richterin teilt mit, der Anwalt werde nur im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungverfahrens entschieden werden.

28.06.2021 Ich wende mich an die Präsidentschaftskanzlei zur Klärung der nun gültigen Rechtsmittelfrist für das Ablehnungsbegehren, das sich seit dem 27.8.2020 auf einem holprigen Weg befindet. Der am 2.6.2021 eingebrachte eilige Rekursantrag ist hoffentlich unwirksam und kann nachgebessert werden.

29.06.2021 Ladung zu einem Termin am 9.7.2021, Thema: "Ihre Eingabe, datiert mit 24.6.2021."

01.07.2021 Der Revisionsrekurs vom 16.6.2021 ist von einer Rechtsmittelbelehrung begleitet, die mich zu einem mündlichen Einspruch berechtigt. Ich beantrage eine mündliche Einvernahme und frage gleichzeitig an, ob ich gegen die Bestellung des Kollisionskurators einsprechen kann.

09.07.2021 Zur Vorbereitung der heutigen Anhörung bereite ich Fragen vor und beschreibe nochmal das schlüssige Vorsorgemodell unserer Familie für Felix: "Das individuelle Vorsorgemodell der Familie wird erodiert, sobald ihm ein Element entzogen wird. Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf ein väterliches Erbe das in weiteren Ungarn-Immobilien besteht. Durch die Vereinbarung von Niesbrauch und Risikofreistellung im Schenkungskonzept handelt es sich um eine ausschließlich positive Schenkung. Felix trägt mit Nettoerträgen von bisher 10.000 €/Jahr und nachdem eine geplante Erneuerung des Bestandes unterbunden wurde, künftig nahe Null zum Familieneinkommen bei. Er braucht kein Geld, solange er im familiären Umfeld leben kann, der Niesbrauch endet mit diesem Privileg. In der Ausgangslage besitzt Felix ausschließlich Immobilienvermögen. Auf dieses kann ohne gerichtliches Einverständnis nicht zugegriffen werden. Niemand kann Felix also schädigen, es gibt kein Finanzamt und außer der Substanzwertkontrolle keine weitere Beanspruchung des Gerichts. Das Bezirksgericht hat dem gegenüber Konsumausgaben von jährlich 10.000 € und die Anschaffung eines Automobils aus dem Sparbuch genehmigt und missachtet die Widmung zur Ersatzbeschaffung von Substanz. Zusätzlich werden sinnlose Ausgaben oktroyiert für wiederholte gleichlautende Wertgutachten und Übersetzungsdienste in einer überschaubaren Bagatelle. Durch mangelnde Manuduktion der Richterin werde ich aus der Selbstvertretung im Außerstreitverfahren gedrängt und komme ohne kostenpflichtigen Rechtsbeistand nicht mehr aus, den ich anlässlich seines Kuratorenmandats bei Herrn RA Mag. Trötzmüller am 16.6.2021 gesucht habe. Immobiliendispositionen haben stets ein enges Zeitfenster zumal unter der Dynamik des Internets.
Ist dem Gericht die Gesamtsicht und die Interdependenz der Vermögensdispositionen klar, in die seit nun bald 2 Jahren durch Stillstand und zum offenbaren Nachteil des Betroffenen eingegriffen wird?
Ist der Frau Richterin bewusst, dass was auf dem RIS-Bildschirm steht in qualifizierter Weise dem Einzelfall anzupassen ist, sonst braucht es keinen Richter?"

09.07.2021 Protokoll der Anhörung. Die Richterin hat einen vollständigen Antrag vorliegen einschliesslich erster Seite des notariellen Vertragsentwurfs und fragt immer noch um welche Immobilie es sich handelt. Es geht aus dem Protokoll nicht hervor aber sie beruft sich auf Dokumente ON 92 vom 10.4.2020 sowie ON 152 vom 30.12.2020 und erklärt, das Genehmigungsverfahren sei für sie beendet. Frau Richterin verabschiedet sich in einen 3-wöchigen Urlaub. Ich verweise nochmal auf die Notlage und Gefahr auch diese Immobilie wieder zu verlieren und Felix weiterhin und endgültig auf dem Sparbuch festzuhalten.

09.07.2021 Ladung zu einem weiteren Termin am 6.8.2021 Thema Erörterung im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag hinsichtlich der Eigentumswohnungen in Budapest.

13.07.2021 Ich übersende der Stellvertreterin Frau Mag.a Wallner ein Schreiben des ungarischen Notars, worin dieser den Abschluss der technischen Prüfung und die Schlüsselübergabe anzeigt und bitte um Auskunft. "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung". Ich gebe die Vorwürfe gegen die Verfahrensführung der Frau Mag.a Fill wieder, insbesondere dass Sie geforderte Nachbesserungen selbst verhindert.

15.07.2021 Ich übersende weitere Dokumente und bitte die Frau Richterin Wallner um Vorladung meiner Familie.

16.07.2021 Vorladung zum Herrn Vorsteher zum Termin 23.7.2021. Thema Rekursbeantwortung in Sachen Verfahrenshilfe

19.07.2021 Einstündiges Telefongespräch, die Frau Richterin Wallner wird die Sache anschauen will aber noch mit Frau Mag.a Fill darüber sprechen.

21.07.2021 Rückruf, kurz angebunden. Frau Mag.a Wallner hat erfahren, dass wir das Gericht als Folterkammer bezeichnen. Sie wirft uns vor, Nachbesserungsaufträgen der substituierten Richterin nicht entsprochen zu haben und wird uns nicht helfen. Es gibt darüber keinen Beschluss sondern eine Aktennotiz.

22.07.2021 Ich nehme gegenüber Frau Mag.a Wallner Stellung zu dieser Aktennotiz, protokolliere den Inhalt der zurückliegenden beiden Telefongespräche und belege zwei Fälle von Verfahrensverschleppung.

23.07.2021 Besprechung beim Herrn Vorsteher. In meinem Antrag auf Gehör vom 1.7.2021 berufe ich mich auf die zugestellte Rechtsmittelbelehrung. Diese sei leider veraltet und mir irrtümlich zugegangen. Nach neuer Version kann ich den Einspruch nicht selbst vertreten und bräuchte einen Rechtsanwalt. Es würde sich nun eine neuer Schauplatz auftun. Um das zu vermeiden ziehe ich meinen Antrag zurück. Wir verlieren also die Verfahrenshilfe unwidersprochen. Im Gegenzug erhalte ich eine Verlängerung der Eingabefrist für den Rekurs des Ablehnungsantrags. Diese beginnt nach Ende der Gerichtsferien ab 18.8.2021 neu zu laufen. Der Herr Vorsteher rät mir dringend, für diesen Antrag einen Rechtsbeistand beizuziehen, dieser möge ihn dann kontaktieren. Es wird festgestellt, mein formloses Schreiben vom 18.5.2021 an den Herrn Landesgerichtspräsidenten mit der Bitte um Schlichtung sei wegen irreführender Angaben im Betreff versehentlich als Ablehnungsantrag angesehen worden.

26.07.2021 Die Werkstatt der Lebenshilfe hat Betriebsferien, ich gehe mit Felix in Sommerfrische und bitte um Verlegung des für 6.8.2021 vorgesehenen Vorladungstermins, sowie endlich einmal die Vorladung meiner ganzen Familie.

26.07.2021 Kontaktaufnahme mit der Kanzlei des renommierten Fachanwalts Mag. Fuchs. Um den gewünschten Ablehungsantrag gegen die Richterin zu begründen müsse er die gesamte Akte sichten. Dafür allein wären 3000 Euro fällig. Ausgaben, die ich Felix bzw. der Familie nach dem 2.500 Euro Debakel mit der Kanzlei Dr. Felsberger nicht mehr zumuten kann. Es braucht viel Zeit und Mut aber ich gehe wieder selber ans Werk und verlasse mich auf die vom Herrn Vorsteher gewährte verlängerte Abgabefrist nach den Gerichtsferien: "Aufgrund der Tatsache, dass der Rekurs gegen die Entscheidung ON 6 unvollständig ist, wird dem Dkfm. Seidl als Erwachsenenvertreter eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, diesen ordnungsgemäß zu verbessern. Vom Richter wird dem Doplomkaufmann erklärt, dass der Beginn dieser Frist gemäß § 222 ZPO mit 18. August (Ende der Fristenhemmung) zu laufen beginnt." Fristenhemmung war aber ohnehin schon seit der Genehmigung der Verfahrenshilfe gegeben.

02.08.2021 Es ist immer noch die Vertretung Mag.a Wallner für uns tätig. Ich zeige an, dass Herr RA Mag. Fuchs mit einer sofortigen Intervention beauftragt wurde und beschwere mich, wir würden wieder einmal aus der Eigenvertretung im Außerstreitverfahren hinausgedrängt.

02.08.2021 Die Richterin Fill hatte den Revisor des Oberlandesgerichts angerufen, um Felix die vom Herrn Vorsteher zugesagte Verfahrenshilfe wieder zu entziehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Rekurs des Revisors vom 16.6.2021 zurückgezogen wird.

20.08.2021 Die Eigentumswohnung im Melito-Park ist nun fertig und Schlüsselübergabe angesagt, wir haben diese bezahlt aber nach 15 Monaten Bauzeit immer noch keine Genehmigung. Es brennt der Hut und ich beantrage die eilige Fortsetzung des Genehmgungsverfahrens, dringliche Angelegenheiten seien trotz laufendem Ablehnungsprozedere zu bearbeiten. Die seit zwei Jahren gelagerte Angelegenheit der Ertragsobjekte in Budapest habe hingegen Zeit, denn der Schaden sei hier schon eingetreten. In der letzteren Sache ist gegen unseren Willen und Antrag ein Rechtsanwalt als "Kollisionskurator" bestellt. Wir beschweren uns laufend, dass die Angelegenheiten unseres Sohnes in einer Beitreibungsabteilung gelandet sind und hören, dieser Anwalt sei zwar als Insolvenzverwalter gelistet aber auf der Liste Erwachsenenvertreter, Kuratorinnen und Kuratoren der Anwaltskammern nicht vertreten. Es entbehrt nicht einer gewissen Komik, dass die Auswahl des Kollisionskurators dadurch selbst in Kollision gerät. Ich beantrage die Aufhebung der Bestellung wegen ungewöhnlicher Auswahl und Auftragsabwicklung mit einer unter http://ziege.wappenschmuck.eu/page8.htm wiedergegebenen Begründung.

20.08.2021 Ich bitte die gegenständliche Vorladung auf unbestimmte Zeit auszusetzen, da die Angelegenheit nicht drängt und erinnere demgegenüber an „Gefahr im Verzug“ bei der in Kapitel 4 beschriebenen Sache Mélitó-Park. Noch im Beschluss vom 28.6.2021 hatte die Richterin außerdem bekannt gegeben: „Über die noch offenen Anträge wird nach rechtskräftiger Erledigung der Anträge auf Ablehnung der nach der Geschäftsordnung zuständigen Richterin verhandelt und entschieden werden“.
Ich wende mich gleichzeitig gegen die Bestellung des Mag. Trötzmüller zum Kollisionskurator mit einer Befangenheitsbeschwerde und überreiche eine umfängliche Dokumentation seiner Tätigkeit.
Ich verweise nochmal auf die Dringlichkeit der Sache Mélió-Park und bitte um Bearbeitung der bei der Urlaubsvertretung gestellten Anträge und Fragen.
Außerdem bitte ich die Richterin künftig folgende gegenüber der Justizombudsstelle, dem Herrn Vorsteher und der Urlaubsvertretung getätigten Aussagen künftig zu unterlassen:

1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt, natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus.
Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung gefordert werden muss“.

2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920 zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite ist von einem Institut Lingua
übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen Deutsch sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke, es könne in Deutsch korrespondiertwerden. Es kommt kein Kommentar. Dem ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater und so viel Sprachkenntnis dass ich interessierende Inhalte erläutern könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.

3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 in dieser Chronologie gelisteten Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 3,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesen Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie überführen. Da die Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk, keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“.
Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)

4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.

29.09.2021 Zustellung am 18.10.2021 Rechtsmittelentscheidung, der Rekurs wird wiederum als verspätet zurückgewiesen. Die am 26.7.2021 ausgesprochene Fristverlängerung durch den Herrn Vorsteher war nicht zulässig. Im Wesentlichen fußt die Begründung auf den Einreichungen vom 2. und 3.6.2021. Diese seien zwar richtig adressiert und fristgerecht beim Landesgericht eingegangen hätten aber rechtmäßig in den 400 Meter entfernten Briefkasten des Bezirksgericht gehört. Der Herr Präsident des Landesgerichts teilt am 8.6.2021 (1 Jv 230/21d-31) mit, Antrag und dessen Verbesserung seien an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet worden. Sie treffen dort also (déjà vu) mit 3-tägiger Verspätung ein. Die direkte Einreichung darf ich folgendermaßen begründen. Ich hatte mich mit einem ausführlichen Schreiben vom 18.5.2021 an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig gewendet und um ein Schlichtungsgespräch angesucht. Seine Beantwortung vom 25.5.2021 enthielt bereits ein Aktenzeichen 1 Jv 230/21d-31 also einen Vorgang auf welchen ich mich mit meiner Einreichung bezogen habe und den mich irreführenden Satz: "Im Falle, dass die von Ihnen angeführten Gründe die Ablehnung der zuständigen Richterin nach der Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichts nicht rechtfertigen, steht ihrem Sohn als vom Verfahren Betroffenen und Ihnen als Erwachsenenvertreter das Rechtsmittel des Rekurses an das Landesgericht Klagenfurt zu. Über den Rekurs hat ein Senat von drei Richtern zu entscheiden." Im Übrigen bin ich natürlich davon ausgegangen, dass die Fristzusage des Herrn Vorstehers halten wird. Es kann doch nicht Sinngebung eines Außerstreitverfahrens sein, den juristischen Laien in ein Dickicht zu führen das selbst führende Juristen nicht überblicken. Ich befinde mich nun wieder am Ausgangspunkt mit desaströsen Folgen für den bereits verbrieften Wohnungskauf im Mélito-Park von Budapest dessen Dringlichkeit die Frau Richterin übersieht und dessen Entscheidung sie nach dem dritten Ablehnungsantrag weiter verschieben wird.

21.10.2021 Bitte an den Herrn Vorsteher meinem bevorstehenden 3. Befangenheitsantrag Verständnis entgegen zu bringen. Er trage an der Zurückweisung der beiden Vorgänger durch das Landesgericht selber Schuld. Dies begründe ich mit einer Chronologie der von ihm zu vertretenden Fehlleistungen. Ein weiterer Befangenheitsantrag steht bevor

05.11.2021 Ich erstatte meinen Jahreswirtschaftsbericht. Der Vermögensstatus ist gegenüber dem Beschluss des Gerichts vom 30.12.2020 unverändert, es gab keinerlei Fortschritte. Ich zeige die Schädigung des Betroffenen Felix durch den nun zweijährigen Stillstand nochmals an und verweise in vier Punkten auf Fehlverhalten des Gerichts.

05.11.2021 Vorlage des innert eines Jahres dritten Ablehnungsantrags gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill beim Herrn Vorsteher des Beirksgerichts: "Es ist wohl Handwerk einer Richters Verfahren zu führen, also nach klaren Linien auszurichten und objektive Interessen des Betroffenen einzubinden, die auch in der zeitgerechten Abwicklung wirtschaftlicher Belange bestehen können. Mag.a Theresia Fill richtet ihr Vorgehen an unprotokollierten Zurufen aus. Die Fälle vom 20.9.2019 und 3.3.2020 sind aktenkundig, ich empfehle Ihrer Aufmerksamkeit ein aktuelles Ereignis am 9.7.2021 und den Zuruf „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“ bezogen auf eine Generationenschenkung bei der Rückbehalt der Früchte alltäglich ist. Spürbare Defizite wollten wir durch Sachverständige ausgleichen, die Beitreibungsrichterin Fill ersetzt sie durch einen willfährigen Insolvenzverwalter. Es kann nicht oft genug gesagt werden, hier geht es um den Jahre zurückliegenden, schlichten Tausch einer Ferienwohnung und die schlichte weitere Schenkung von Immobilien, beides unter Vorbehalt der Früchte im europäischen Inland.

17.11.2021 Es ergeht ein einzeiliger Beschluss über eine einhundertseitige Vorlage: "Wie bereits in den Vorbeschlüssen erwähnt, liegt keine Befangenheit der Zuständigen Richterin Mag.a Theresia Fill vor". Die ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich angesehen werden". Über diese Verdrehung von Ursache und Wirkung werde ich mich im Rekurs beschweren.

26.11.2021 Nach einem Hinweis durch das Rekursgremium richte ich eine förmliche Beschwerde an den Personalsenat des Landesgerichts: "Beschwerde des Erwachsenenvertreters Johann Seidl gegen die Zuweisung von Erwachsenenschutzsachen aus dem Familiengericht Abteilung 13 der Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger an die Beitreibungsabteilung 6 der Frau Richterin Maga. Theresia Fill im September 2019. Folge dieses Verwaltungsakts ist die massive Störung der Gesundheit und Zukunftsvorsorge meines Sohnes Felix Massimo Seidl. Felix wurde vom Immobilienmillionär 2018 (betreut von der Abteilung 13), zum Inhaber eines „mündelsicheren“ Sparbuchs von 71.000 € (in der Betreuung der Abteilung 6)".

02.12.2021 Am 17.11.2021 erscheint ein illustrierter Artikel im News-Magazin unter dem Titel "Vom Verbot, Millionär zu werden". Die Redaktion hat die Medienstelle des Bezirksgerichts um eine Stellungnahme gebeten. Hier kommt sichtbar die Richterin Fill zu Wort und wiederholt ihre bisherigen Berichte. Ich widerlege diese in einem 8-seitigen Schreiben und bitte das Richtergremium der Medienstelle der Öffentlichkeit künftig mit neutralen Auskünften zur Verfügung zu stehen. Der News-Artikel

02.12.2021 Hier kommt der dritte Rekurs zum Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag.a Fill. Ich betreibe die Ablehnung der Richterin seit dem 27.8.2020 und muss mich nun wegen Missbrauchs verantworten und rechtfertige mich mit zurückliegenden Fehlleistungen des Herrn Vorstehers. Ich trage vor "Im Übrigen entscheidet der Herr Vorsteher mit einem Zweizeiler über einen 100-seitigen Sachvortrag in dem wir Erwachsenenvertreter unser Misstrauen begründen und unser zwangsläufiges Empfinden von Befangenheit und Verärgerung dieser Richterin, verstärkt durch den Vergleich mit ihrer feinsinnigen Vorgängerin und eine jüngste Begebenheit, die Öffnung eines neuen Stolpergrabens mit einem Streitpotential das Alles bisherige in den Schatten stellt".

09.12.2021 Die Frau Richterin hatte mir bei der Sitzung am 9.7.2021 unprotokolliert zugerufen: "Das mir dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken." Sämtliche Schenkungen sind typische Generationenschenkungen und mit einer Niesbrauchsvereinbarung "Zur familiären Nutzung" versehen. Diese kann die Richterin aus formellen Gründen kippen, weil in 2012 auf die Unterschrift eines Kollisionskurators vergessen wurde und richtet damit ein heilloses Durcheinander an. Sie kann diese aber, im Hinblick auf die langjährige Übung, auch durch eine nachträgliche Genehmigung heilen.
Ich beantrage eine Präzisierung dieses Zurufs und Bekanntgabe der Folgen.

16.12.2021 Der Personalsenat hat über meine Beschwerde gegen die hemdsärmelige Richterbestellung entschieden und der Herr Präsident des Landesgerichts teilt folgende Entscheidung mit: "Die von Ihnen vorgetragenen Gründe geben aus Sicht des Personalsenates zu einer Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Klagenfurt keinen Anlass."

17.12.2021 Ladung von Johann Seidl für den 21.1.2022 mit dem Auftrag: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde. Wir beziehen die Anfrage auf die bis zur Grundbuchvormerkung von Felix fortgeschrittene Ferienwohnung in Budapest Mélitó-Park und halten die entsprechenden Kaufverträge in deutsch und ungarisch verfügbar. Die Begründung dieser Anforderung haben wir nicht verstanden. Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Wegen der angekündigten Verhandlungsdauer von 11/2 erwarteten wir die endliche Verhandlung des Zurufs der Frau Richterin vom 9.7.2021 "Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken."

27.12.2021 Offener Brief an dem Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts. Das Bezirksgericht entmündigt zuerst die beeinträchtigten Menschen und hinterher Ihre Erwachsenenvertreter. Den Richter kann man sich nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein. Stellungnahme gegen die hemdsärmelige Bestellung von Familienrichtern nach Auslastungskriterien und dem Motto: Der Jurist kann Alles. Die Gerichtsautonmie in Personalfragen führt bei konstanter Ausstattung zwangsläufig zu Notbesetzungen, zumal die vorwiegend weiblich besetzten Richterstellen eine hohe Fluktuation aufweisen. Diesbezügliche Korrepondenz

28.12.2021 Ladung von Sylvia Seidl für den 12.1.2022 mit dem Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News. Wir beanstanden in einer Erwiderung am 3.12.2022 den ZigZag-Kurs dieser wechselseitigen Vorladungen und verlangen zum X-ten Mal die Vorladung der gesamten Familie die ja auch gesamt von den gerichtlichen Massnahmen betroffen wird. Medien und und die öffentliche Betroffenheit sind die letzten Stützen in einer Auseindersetzung mit ungleichen Waffen. Bilder sind das Ausdrucksmittel unserer Zeit, unter das Bilderverbot würde auch ein Dokumentationsfilm fallen, der Eindruck eines Eingriffs in die Pressefreiheit mit der Bemühung eines Persönlichkeitsrechts, das an anderer Stelle nicht zugestanden wird ist evident.

04.01.2022 Vorbereitend für die für 21.1.2022 anberaumte Sitzung beantrage ich die Anwesenheit meiner Frau Sylvia Seidl und verweise darauf, dass ein Nießbrauch nicht Inhalt eines Immobilienkaufvertrags sein kann, im Übrigen auch bezogen auf die Ertragsimmobiien deren Kaufverträge bereits am 14.10.2019 angefordert und am 4.11.2019 geliefert und bislang nicht beanstandet wurden. Durch das Zeugnis meiner Frau ergäbe sich auch die Möglichkeit der Diskussion des inhaltsfernen Protokolls vom 20.9.2019.

05.01.2022 Die regionale Kleine Zeitung recherchiert bei der Pressestelle des Bezirksgericht, ich bemühe mich um eine ausgeglichene Berichterstattung mit einem Vorschlag: "Nun hat die Medienstelle endlich einen Namen und Sie, sehr geehrte gnädige Frau haben sicher, wie ich, kein Interesse an einer schiefen Presse. Vielleicht ergäbe sich die Möglichkeit mich und Herrn Redakteur Jochen Habich in der Medienstelle kurz zu empfangen oder
wenigstens eine Korrektur des leider zweideutigen Inhalts Ihrer Stellungnahme vorzunehmen".

09.01.2022 "Ein direkter Kontakt bzw eine Besprechung mit den in das Verfahren involvierten Parteien bzw. ihren Vertretern ist nicht Aufgabe der Medienstelle".

10.01.2022 "Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und den raschen Bescheid. Mit Herrn Redakteur Habich wird hoffentlich bezüglich der Inhalte zu reden sein.
Einen schalen Geschmack bekommt die Sache weil das Gericht nun Bilder von Felix verbieten möchte, um die nötige Öffentlichkeitsarbeit zu behindern. Wie weit darf man uns Sachwalter noch entmündigen?"

12.01.2022 Sylvia Seidl und Sohn erscheinen zur Besprechung. Die Richterin trägt ihr auf, ihrem Mann auszurichten, sie werde Fotos von Felix in Medien und Internet künftig verbieten. Darüber hinaus erhält Frau Seidl keine Informationen zu den verschleppten Verfahren und beantragt daher auch noch mündlich ihre Zulassung zur bevorstehenden Sitzung mit dem Vater. Felix ist erschöpft und muss nach Hause gebracht werden. Hier beginnt ein neues Kapitel der Schikane trotz unerledigter Anträge seit dem 23.10.2019 und Befangenheit der Richterin, weil durch unangenehme Veröffentlichungen direkt betroffen, verkündet sie den Eltern ein Bilderverbot für Felix. Die vierte Kraft der Demokratie hatte der Vater angerufen und verantwortet Webinhalte gegen deren sachliche Inhalte selbst die Richtervereinigung keine Einwendungen erhob. Die Richterin protokolliert die Aussagen von Frau Sylvia: "Wenn ich gefragt werde, wer dioe Zustimmung dafür erteilt hat, so gebe ich an: Mein Mann hat mich darüber informiert und ich habe ja dazu gesagt. Wenn ich gefragt werde, warum ich diese Zustimmung erteilt habe, obwohl eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung dazu nicht vorliegt, so gebe ich an: Sie wissen, dass ich in diesen rechtlichen Dingen nicht bewandert bin, das mit meinem Mann besprochen, habe ihm vertraut und habe zugestimmt." Eine Äußerung des Obergerichts vom 17.11.2022 bestätigt, eine Genehmigung brauche es nicht, die Bildveröffentlichung liege im Machtbereich der Erwachsenenvertretung. Die Richterin hat auffallendes Interesse an diesem Verbot, eine Fortsetzung gibt es schon eine Woche später am 21.1. 2022 wo meine Frau derselben Frage begegnet.

17.01.2022 Johann Seidl ist für den 21.1.2022 zu einer Anhörung geladen für die 1 1/2 Stunden Dauer vorgesehen sind. So ein Marathon übersteigt seine Kräfte und er hofft, dass Frau Seidl zu seiner Unterstützung zugelassen wird. Es wird auch mit deren Informationsbedürfnis argunentiert, sie sei die eigentlich Betroffene gerichtlicher Maßnahmen, deren Inhalt endlich erläutert werden soll. Eine mehrfach beantragte familiäre Vorladung wurde bisher nicht gestattet und wir erhalten nun Gelegenheit, die gemeinsame Einvernahme zu inhaltsfernen Protokollierungen und unterdrückten Anträgen zu fordern und dokumentieren zu lassen. Die von uns gewünschten Gegenstände beantragen wir in einem 5-seitigen Schreiben. Wegen brisanter Themen bitte ich den Herrn Präsidenten des Landesgerichts und den Herrn Vorsteher, die Sitzung auch amtsseitig mit einem Zeugen (Praktikanten etc.) zu begleiten.

17.01.2022 Ich nehme nochmals Bezug auf die bevorstehnde Sitzung vom 21.1.2022 die im Schatten einer noch am 12.1.2022 stattgefunden Einvernahme meiner Gattin und meines Sohnes steht, um seine Bilder zu verbieten. Ich stelle fest, die Nachforderung der Kaufverträge sei obsolet, nachdem sich der Genehmigunsprozess der Wohnung am Mélitó-Park über 14 Monate hinzieht und um das preiswerte Objekt nicht zu verlieren die Verbücherung in mein gänzliches Eigentum stattfinden muss. Aufgrund des Lapsus in der Vorladung, Thema sei "die Eigentumswohnung" in Budapest gingen wir natürlich von einer nochmaligen Verhandlung des mit "Gefahr im Verzug" angezeigten Kaufvorhabens im Mélito-Park von Budapest aus und stellten diesbeszüglich weitere Anträge zur Klärung in dieser Sitzung.

21.01.2022 Wir haben die angeforderten Verträge dabei. Das stellt sich als Irrweg heraus, das Gericht wollte die Kaufverträge für die ebenfalls in Budapest belegenen drei Ertragswohnungen und fordert diese nun mit einer neuen Frist von 10 Tagen ein. Wegen Erfahrungen aus der vorangegangenen Sitzung, wo die Frau Richterin die Ansprache als "liebe Frau" als Beleidigung protokolliert, ihren Zuruf "Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken" aber nicht, haben wir die Anwesenheit eines amtlichen Zeugen sowohl beim Herrn Präsidenten des Landesgerichts als auch beim Herrn Vorsteher gefordert. Anwesend ist ein Rechtsanwalt Trötzmüller, auch das ist uns recht. Es wird diesmal wortwörtlich protokolliert aber die Protkollierung vor dem entscheidenden Punkt beendet. Unser Themenvorschlag vom 17.1.2022 wird vollständig unterdrückt. Die Richterin ermittelt mit bohrenden Fragen den Schuldigen für Bild- und Textveröffentlichungen in den Blättern News und Kleine Zeitung und auf den Websites www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org. Sie überlegt hier eine Strafanzeige. Ich durfte erwidern, dass auch ich im Gegenzug eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erwäge, wenn nach vier Jahren Entzug seines Refugiums kein medizinischer Gutachter für Felix bestellt wird.

Die Richterin bestätigt die widersprüchliche Themenangabe der Einladung im Protokoll und schwenkt trotzdem auf einen Gegenstand, der in der Dringlichkeit ganz hinten rangiert, nicht zu erwarten und daher auch nicht vorbereitet war. Der anwesende Rechtsanwalt weist sich nach 15 Monaten Abstinenz als besorgter Kollisionskurator im Schenkungskonflikt um die Budapester Ertragsimmobilien aus. Den seiner Bestellung zugrunde liegenden Antrag haben wir längst zurückgezogen und seine Ablösung wegen Befangenheit, Untätigkeit und erwiesene Inkompetenz verlangt. Der Anwalt blamiert sich vor den Anwesenden durch Unkenntnis des 3-seitigen Vertrags, den er kuratieren soll und erntet Beifall. Das Protokoll war schon geschlossen. Die Richterin ist sichtbar wieder im Besitz unserer Akte, man darf vermuten, dass unser Ablehnungsantrag auch im Rekurs ins Leere ging. Auch die Lichtbilder werden wieder thematisiert und die Richterin protokolliert: "Ich betreibe die Website quelle.wappenschmuck.eu (richtig www.exklusivkreis.at). Ich habe veranlasst, dass auf dieser Website Lichtbilder und Filme von Felix veröffentlicht werden. Ich fühle mich verpflichtet, das Elend von Felix öffentlich darzustellen." Es beginnt danach ein 8-monatiges Erhebungsverfahren gegen meine Frau das sie völlig entnervt. Das Geschehen wird nach alledem am 17.8.2022 mit einem Verhör meiner Frau fortgesetzt das mich veranlasst den Raum zu verlassen um die Contenance zu wahren.

24.01.2022 Wir beantragen bezüglich der zurückliegenden Schenkungen von ungarischen Immobilien des DKfm. Johann Seidl an seinen minderjährigen und folgend beeinträchtigten Sohn Felix Massimo Seidl wegen fehlender, beziehungsweise unzutreffender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, nach Aktenlage zu entscheidung und somit die Nichtigkeit auszusprechen. 2 Jahre mit Frau Richterin Mag. Fill haben bewiesen unter dieser Richterin ist das Vermögen von Felix nicht zu verwalten und wir folgen mit unserem Antrag exakt dem Präjudiz der Richterin vom 19.9.1919, wenigstens diese Entscheidung dürfte also schnell gehen. Die Familie kann ihr Immobilienvermögen nun freihändig sanieren und dem Betroffenen testamentarisch wieder zuschreiben. Was die Formalien angeht, hat man gelernt.
Wir erinnern das Gericht an die Entscheidung des Ablehnungsantrags gegen Herrn RA Mag. Trötzmüller vom 20. August 2021 und ergänzen das Vorbringen mit den jüngsten Lapsi vor Richterin und applaudierendem Publikum.

25.01.2022 Ich fordere den Herrn Rechtsanwalt Trötzmüller auf, seiner Kanzlei und dem Gericht bevorstehende Weiterungen zu ersparen, indem er den Auftrag vom 31.08.2020 spontan und mit Bedauern zurücklegt.

26.01.2022 RA Trötzmüller benimmt sich schlecht am Telefon, mit seinem Beauern ist nicht zu rechnen.

28.01.2022 Die Richterin bestellt den Neurologen Dr. Raoul Sacher um ihre Behauptung untermauern zu lassen, unsere Veröffentlichungen verletzten die Persönlichkeitsrechte von Felix.

01.02.2022 Unter Bezugnahme auf die Anordnung des Gerichts vom 21.1.2022: "DKfm. Seidl wird aufgetragen, binnen 10 Tagen die drei Kaufverträge hinsichtlich der drei Eigentumswohnungen aus dem Jahre 2011 in deutscher und ungarischer Spreche zu übermitteln, und zwar an das Bezirksgericht Klagenfurt zu übermitteln zu 58 P 45/19s" übersende ich heute eine Garnitur der Kaufverträge für J141 mit dem Bermerken, die übrigen Verträge seien ident. Durch die bereits am 4.11.2019 übergebenen operativen Fragmente aller Kaufverträge ist dies zweifelsfrei belegt. Die Eingabe wurde auch nicht beanstandet.

01.02.2022 Wir bitten um eine Erweiterung des Auftrags an den Neurologen zur Klärung der Gesundheitsschädigung von Felix durch den abrupten gerichtlichen Entzug seines Freizeitdomizils in 2017 und durch die bislang fortgesetzte Ablehnung einer Ersatzlösung. Unser seit Jahren an diverse Stellen gerichteter Antrag auf Klärung dieser zurückliegenden und für Felix sehr schmerzhaften Angelegenheit befindet sich seit dem 22.9.2020 bei der Richterin. Mit Protokoll vom 2.10.2020 hat Sie zugesagt, darüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Entscheidung angemahnt und festgehalten, dass es ohne den seit 2017 beantragten medizinischen Gutachter nicht gehen wird

07.02.2022 Wir verteidigen die veröffentlichten Bilder von Felix gegen den Vorwurf sie verletzen sein Persönlichkeitsrecht mit dem Hinweis sie dienten der Dokumentation der ihm zugefügten Schäden und seiner Selbstverteidigung dagegen. Wir sehen neuerlichen Ablenkungsversuch von den seit September 2019 angestauten Rückständen und einen weiteren Einschüchterungsversuch. Wir beklagen umgekehrt die Verletzung von Personenrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Grundrechte der geordneten Familie Seidl.

09.02.2022 Es wäre nicht das erste Mal, dass die Richterin ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Wir können uns nicht vorstellen, dass die Richterin Veröffentlichungen verbieten kann, die sie betreffen. Wir beantragen beim Herrn Vorsteher Ihre Befangenheit auszusprechen und die Angelegenheit von der Vertreterin entscheiden zu lassen. Gleichzeitig unterrichten wir den Chefredakteur der KLZ von einer Pressezensur durch die Hintertür, nämlich die Einschüchtung der Informanten.

15.02.2022 Der Kollisionskurator hat sich vor der Richterin disqualifiziert indem er nach 15-monatiger Zuständigkeit nicht einmal den 4-Seitigen Vertrag kannte, über den er zu entscheiden hätte. Wir haben mit einer sofortigen Reaktion der Richterin gerechnet, nachdem wir schon seit Langem seine Entlassung wegen Auffälligkeiten seiner Bestellung und fahrlässiger Amtsführung fordern. Auch hier orten wir Befangenheit und bemühen eine Entscheidung des Herrn Vorstehers.

16.02.2022 Ich wurde mit meinen 80 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Es werden Sachen außer Thema aufgeworfen, auf die ich nicht vorbereitet bin. Ich muß im Stehgreif argumentieren. Gegen Ende bekomme ich keine Luft mehr, versuche die Maske zu lockern die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bin dreimal geimpft. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen, totzdem soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Was soll die Hast in Angelegenheiten, die seit 2 Jahren lagern. Ich verweise immer wieder auf die äußerste Dringlichkeit einer Genehmigung für das Vorhaben Mélitó-Park, weil ich mangels Pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung die für Felix reservierte Immobilie allein kaufen muss und die letzte Möglichkeit, sein Sparbuch anzulegen verloren geht. Zur Erhärtung lege ich die Grundbücherliche Vormerkung von Felix und meinen bereits vorbereiteten Einzelantrag vor. Die Immobilie ist durch Vorschüsse aus meinem Konto vollständig bezahlt worden. Am 21.1.2022 hat mir die Richterin eine Strafanzeige wegen der ihr unangenehmen Presseartkel in NEWS und KLZ angedroht. Es kam nochmals der diesbezügliche Auftrag an Herrn Dr. Sacher zur Sprache und ich habe angekündigt, vice versa die Frau Richterin wegen Körperverletzung zu klagen, wenn der Sachverständige nicht auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung von Felix durch die abrupte Wegnahme seines 9 Jahre gewohnten Freizeitdomizils, unserem diesbezüglichen Festellungsantrag vom 22.9.2020 mit Ergänzung vom 7.2.2022 und der weitergehenden Verweigerung sprechen darf. Das 10-seitige Protokoll ist ein Schlüssel zum Verständnis der 2 1/2 jährigen Auseinandersetzung um das gesundheitliche und materielle Wohl von Felix Seidl. Das war nicht Alles, die Richterin erklärt, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts.

17.02.2022 Man fühlt so etwas, wir befinden uns in einer Endphase wo man die Feuerkraft erhöht. In den drei zurückliegenden Sitzungen hat die Richterin ihr Programm mit vorbereiteten strategischen Fragen abgespult und unsere jeweiligen Dringlichkeitsanträge unter den Tisch gekehrt. Durch meinen Zusammenbruch von Gestern besteht die Richterin auf einer weiteren Veranstaltung zu der auf meinen Antrag auch meine Frau geladen ist und wir Aussagekraft besitzen. Ich verfasse daher auf 10 Seiten Vorschläge zum Inhalt der nächsten Sitzung die der Klärung gewisser Wahrheitsfragen dienen soll. Es formulieren sowohl meine Frau als auch ich jeweils eine Erklärung zum nächsten Protokoll. Ich frage schliesslich ob die Richterin bereit ist die Investition in ein Penthouse im Mélitó-Park, als letzte Chance für die Anlage des Sparbuchs von Felix, sofort zu genehmigen und den zur Medienbekämpfung eingesetzten Neurologen ergänzend zur Gesundheitsschädigung von Felix zu hören, die ihm durch den 4-jährigen Entzug seines Sehnsuchtsorts zugefügt wurde. Die Richterin reagiert mit Ablehnung beider Begehren am 28.2.2022.

19.02.2022 Zustellung eines Aktenvermerks des Herrn Vorstehers vom 15.2.2022. Ich hatte am 9.2. und 15.2. Befangenheitsanträge gegen die Richterin eingebracht. Sie sollte nicht selbst ein Veröffentlichungsverbot gegen eine Sie betreffende Presse aussprechen und die Ablehnung eines unglücklichen Kurators entscheiden, der gegen unseren Einspruch bestellt wurde. Der Herr Vorsteher betrachtet dieses Vorbringen als rechtsmissbräuchlich und nimmt die Anträge zu den Akten, ohne sie weiter zu behandeln. Mir ist noch keine Entscheidung unseres 100-seitigen Ablehnungsantrags gegen Richterin Fill im Rekurs vom 5.11.2021 zugegangen. Der Herr Vorsteher teilt mit, dem Rekurs sei nicht Folge gegeben. Aktenvermerk vom 15.2.2022

23.02.2022 Wir haben noch keinen Beschluss zu dem am 30.11.2021 im Rekurs eingereichten Ablehnungsantrag, ich bitte die Präsidialabteilung des Landesgerichts um diesbezügliche Auskunft und lege die vom Vorsteher nicht bearbeiteten und als rechtsmissbräuchlich abgelegten Gesuche auf Festellung der Befangenheit der Richterin in zwei Angelegenheiten und auch dort nochmals vor. Ohne Bilder keine Berichtersattung, die Richterin sollte nicht selbst ein Veröffentlichungsverbot gegen eine Sie betreffende Presse aussprechen und die Enthebung eines unglücklichen Kurators entscheiden, der gegen unseren Einspruch bestellt wurde.

28.02.2022 Die Anhörung des Neurologen ist erneut abgelehnt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. Auch der Antrag für den Kauf der Eigentumswohnung im Mélitó-Park wird erneut abgelehnt, die Richterin argumentiert wieder mit dem Fehlen einer vollständigen Übersetzung des ungarischen Wertgutachtens, die wir aus Kostengründen verweigern und dass Ihr nur die erste Seite des Kaufvertrags zur Verfügung steht. Die Sitzung vom 21.1.2022 fand laut Ladung vom 17.12.2021 an Sylvia und Johann Seidl mit folgendem Auftrag statt: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde." Wir hatten diese Kaufverträge mitgebracht und hofften, dass die als brandeilig apostrophierte Antrag vom 9.4.2020 für Meltito-Park endlich besprochen wird. Wir hatten uns gründlich vorbereitet. Die Richterin erklärte die Vorladung für irrtümlich formuliert und verhandelte zusammen mit dem Kurator Trötzmüller unsere nicht mehr eiligen Ertragsimmobilien. Diese Verträge hatten wir natürlich nicht mitgebracht und wurden zur Nachlieferung binnen 20 Tagen verpflichtet.

15.03.2022 Was bleibt mir übrig, als wieder einmal im Rekurs vorzutragen, es möge ein Sachverstängiger aus dem Fach der Neurologie bestellt werden um 1. Festzustellen, ob Besitz und familiäre Nutzung einer Ferienwohnung in ungarischen Kurstandorten die Gesundheit und Lebensfreude von Felix fördert und empfohlen wird.
2. Festzustellen, ob der abrupte Entzug seiner über 9 Jahre gewohnten Ferienidylle im Juli 2017 durch Genehmigung ihres Verkaufs und Versagen der nahtlos zur Verfügung stehenden Ersatzlösung an der Entwicklung seiner Epilepsie Anteil hatte. Der Antrag hat übrigens 11 Seiten, weil es inzwischen viel zu erzählen gibt.

18.03.2022 Ein weiterer Rekurs bezieht sich auf den brandeiligen Genehmigungsantrag für das Penthouse im Mélió-Park. Die Richterin beruft sich weiterhin auf fehlende Nachbesserungen, übersieht aber einen Antrag vom 17.3.2022 den ich bei Ihrer Urlaubsvertretung gestellt habe. 1. Der gegenständliche Beschluss, der einen Torso „Wertgutachten“ zum alleinigen Ablehnungskriterium stilisiert möge aufgehoben und das Gericht verpflichtet werden, zur Behandlung der im Antrag vom 13.7.2021 gestellten Fragen Stellung zu nehmen, das Verfahren eiligst wieder aufzunehmen und in eine Entscheidung alle damit verbundenen Aspekte aufznehmen. (Antrag in der Anlage)
Das Objekt ersetzt ein Feriengrundstück mit 9-jähriger familiärer Nutzung. Das Gericht möge angehalten werden die neuerliche Nutzungsvereinbarung der Familie mit Felix, verbunden mit Kostentragung, Risikoübernahme und Werterhaltung durch das Placet eines Kollisionskurators zu legalisieren. Der Antrag hat 24 Seiten und diverse Anlagen.

28.03.2022 Wir haben am 20.8.2021 die Stornierung des gerichtlichen Auftrags an den Kollisionskurator Trötzmüller unter Anderem wegen Untätigkeit beantragt und am 24.1.2022 mit Nachreichung neuer Begebenheiten daran erinnert. Der Anwalt hat eine Stellungnahme abgegeben, seine 20-monatige Untätigkeit bemäntelt er damit, er müsse noch Einblick in die Grundbuchauszüge und sonstige ungarische Dokumente nehmen. Dieser Wunsch hatte bereits vom 10. bis zum 24.6.2021 zu einer Korrespondenz zwischen ihm, mir und der Richterin geführt. Alle bis dahin geforderten Unterlagen befanden sich nämlich beim Akt. Die Richterin hat, gegen unseren vorangegangenen Antrag, die Bestellung eines Fachkollegen in Exekutionssachen vorgenommen, diesen unzureichend beauftragt und nicht mit den notwendigen Informationen versorgt. Ihr hätte auch die exzessive Bearbeitungsdauer auffallen müssen, zumal wir diese unter Schadenshinweis fortlaufend angemahnt haben. Ich habe die Richterin daher in dieser Annulierung als befangen angesehen und diesen Umstand dem Herrn Vorsteher am 9.2.2022 in einem ausführlichen Bericht bekannt gegeben. Dieser wies den Hinweis als rechtsmissbräuchlich zurück. Die Richterin behält diesen Vorgang und bescheidet "Der Antrag des DKfm. Seidl auf "Zurücknahme der Bestellung des Mag. Trötzmüller zum Kollisionskurator" wird abgewiesen.

28.03.2022 Beschlossen wird, eine Dolmetscherin der ungarischen Sprache mit der Übersetzung einer Anforderung an das ungarische Grundbuchamt zu beauftragen. In welcher Sache geht nicht hervor, es handelt sich jedenfalls um eine Verspätete Aktion, denn keiner unserer Anträge liegt weniger als 2 Jahre zurück. Deren neue in Ungarn unübersehbare Verzögerung dient sicher nicht dem Wohl von Felix Seidl und verstärkt den Eindruck dass hier eine Aversion gegen seine Eltern über lange Zeit zu seinen Lasten ausgetragen wird.

28.03.2022 Es geht gleichzeitig eine Rechnung über Rechtsmittelgebühren in Höhe von 1244 € zu Lasten von Felix Seidl ein, verfasst von der Kanzleileiterin der Richterin als Kostenbeamtin. Felix besitzt keine verfügbaren Mittel. Ich bat daher um Überprüfung. Im Falle einer nötigen Beitreibung liegen Vorschreibung und Einbringung dieser Kosten in einer Hand, der Leiterin der Abteilung 6 des Bezirksgerichts.

28.03.2022 Beiliegend auch die Rechnung eines Neurologen Dr. Sacher über 268 € deren Begleichung Felix übernehmen soll. Diese dient mit völlig abwegiger und bestrittener Begründung der Vorbereitung einer angekündigten Strafanzeige gegen uns Erwachsenenvertreter wegen Veröffentlichung von Fotos des Betroffenen im Magazin "News" und der "Kleinen Zeitung". Wr haben auch diesbezüglich Befangenheitsbeschwerde bei Herrn Vorsteher eingericht. Ohne Bilder heutzutage kein Bericht, die Richterin bekämpft eine sie betreffende Presse höchstpersönlich. Auch dieser Einwurf wurde als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Gegen die Belastung mit diesem Honorar haben wir eingesprochen.

28.03.2022 Die bereits erwartete Retourkutsche für unseren Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill Beschluss zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl und gegen meine Frau gerichtet Abklärung im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf das eigene Bild also Bekämpfung der unangenehmen Presseberichtserstattung und Dokumentation der Verfahrensfolgen, also Selbstverteidigung des 5-jährig gequälten Felix Massimo Seidl. Die Entscheidung wurde erst am 10.6.2022 zugestellt und deshalb unter diesem Datum abgehandelt.

06.04.2022 Antrag auf Rekurs der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 28.3.2022 und Ausspruch der Enthebung des Mag. Trötzmüller als Kollisionskurator wegen Bestellung ohne formellen Auftrag und Fristsetzung, Untätigkeit und Befangenheit aus der Sicht der Betroffenen. Wir geben auch unserer Verwunderung Ausdruck, dass gegen unseren aufrechten Ablehnungsantrag gegen die Richterin, diese nach dem 18-monatigen Aufschub nicht mehr eilige Sache aufnehmen und entscheiden darf.

06.04.2022 Antrag auf Korrektur einer angekündigten Kostenentscheidung des Bezirksgerichts Klagenfurt betreffend die Honorarforderung von 268 €, erstellt am 28.2.2020 für ein neurologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Sacher über die Entscheidungskraft und Verhandlungsfähigkeit des Felix Massimo Seidl. Dieses Gutachten dient den strategischen Absichten der Frau Richterin Mag. Theresia Fill, durch Bilderverbot künftige Presseberichte zu unterbinden, zur Vorbereitung der angekündigten Strafanzeige gegen die Eltern Johann und Sylvia Seidl und widerspricht dem Interesse des Betroffenen, seine ins fünfte Jahr gehenden Gerichtsverfahren nun einer öffentlichen Sichtweise zuzuführen. Wenn notwendig bitten wir das hohe Gericht die Genehmigung im Besonderen des Films und der auf der Website dargestellten Bilder im Rekurs zu genehmigen. www.exklusivkreis.at.
Wir bitten außerdem höflich um Prüfung der möglicherweise nach obiger Intention gleichzeitig zugestellten Kostenentscheidung der Kanzlei von Frau Richterin Mag. Theresia Fill vom 28.3.2022. Durch die Verschleppung selbst gesundheitlich dringender Entscheidungen, die über 16 Monate von der Richterin geduldete Inaktivität des Kurators Trötzmüller und die daraus folgende totale Enteignung von Felix Seidl sollten ihm nach einem bald 5 Jahre langen und aussichtslosen Streit um seine Therapien und Zukunftssicherung keine Kosten mehr aufgebürdet werden.

12.04.2022 Die Frau Richterin präsentiert eine Gebührennote der Dolmetscherin, die wieder Felix übernehmen soll.

29.04.2022 Antrag auf Zurücknahme einer angekündigten Kostenentscheidung des Bezirksgerichts Klagenfurt betreffend die Honorarforderung für die Übersetzung einer Anforderung an das ungarische Grundbuchamt. Der Betroffene Felix Seidl ist mittellos, ihm sind weitere Belastungen nicht zumutbar. Aus der Belastungsanzeige des Gerichts vom 28.3.2022 geht nicht hervor in welcher Sache die Dolmetscherin tätig wird. Handelt es sich um einen verspäteten Bedarf des seit dem 31.8.2020 untätigen "Kollisionskurators" so verweise ich auf unsere Zurücknahme des für seine Bestellung ursächlichen Antrags vom 15.9.2020, unseren in Bearbeitung befindlichen Rekurs gegen seine Bestätigung im Beschluss vom 28.3.2022, sowie die seit den Einreichungen vom 14.10.2018 und der Nachforderung vom 21.1.2022 unbeanstandet der Akte einverleibte vollständige Dokumentation.

04.05.2022 Beschluss des Landesgerichts über das erneute Verlangen auf Abberufung des Kollisionskurators Trötzmüller wegen Bestellung ohne formalen Auftrag und Fristsetzung, 2-jähriger Untätigkeit, Unfähigkeit und Befangenheit. Der Rekurs ist nicht zulässig, der Erwachsenenvertreter hat lediglich eine Anregungskompetenz beim Erstgericht und kein Einspruchsrecht. Der Beschluss des Erstgerichts war jedoch mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen. (Ein Wiederholungsfall) Das Obergericht trägt jedenfalls dem ausshließlich zuständigen Pflegschaftsgericht auf: "Es werde nicht umhin kommen sich mit den in den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen näher auseinenanderzusetzen".

Der Beschluss des Landesgerichts

04.05.2022 Beschluss zu unserem Antrag auf Rekurs der Entscheidung des Erstgerichts vom 28.2.2022 vorgelegt am 18.3.2022. Der Antrag vom 23.10.2019 auf Genehmigung einer Ferienwohnung im Bad Héviz ist immer noch nicht entschieden, die gewünschte Immobilie steht noch zur Verfügung. Das Objekt wurde uns durch die Versagung einer Amtshaftungsklage aus der Hand geschlagen, wir haben aber nie unser Desinteresse erklärt. Wir baten das Landesgericht, die beschlussmäßige Entscheidung des Antrags vom 23.10.2019 anzuordnen. Der Antrag betrifft eine Ferienwohnung die den 9 Jahre gewohnten Therapien des Felix dient und muß daher durch ein medizinisches Gutachten unterstützt werden. Rekursentscheidung zu dem ablehnenden Beschluss des Erstgerichts vom 28.2.2022 bezüglich Genehmigung einer Neubauwohnung im Mélito Park von Budapest. Wir haben gebeten, einen auf Youtube angebotenen Film zur Dokumentation des speziellen Bedarfs von Felix zuzulassen. Wir haben vorgetragen, das Erstgericht habe mit seiner Entscheidung vom 28.2.2022 unseren Antrag vom 13.7.2021 übergangen, sein Beschluss möge daher aufgehoben werden. Das gesamte Vorbringen findet keine Erwähnung. Die ablehnende Entscheidung wird damit begründet, das Vorhaben sei nicht ausreichend konkretisiert. Hier ist schlicht auf die Dokumente der Einreichung vom 9.4.2020 zu verweisen und die Nachlieferung der notariellen Verträge in deutsch und ungarisch am 2.6.2020 und drei dem Baufortschrtitt folgenden Wertgutachten und dem Angebot einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker zu beauftragen. Die Kosten dieses Vorhabens waren exzessiv.

04.05.2022 Um das nach Meinung der Erwachsenenvertreter notwendige und durch die Gesundheitsentwicklung von Felix seit 2018 angezeigte medizinische Gutachten bzw. die Erweiterung der Tätigkeit des ohnenhin zur Vorbereitung eines Strafantrags gegen die Erwachsenenvertreter wegen Verletzung der Rechte von Felix am eigenen Bild berufenen Neurologen Dr. Salcher dreht sich das weitere Rekursverfahren. Ein Einschreiten des Obergerichts wird abgelehnt. Den zahl- und umfangreichen Eingaben des DKfm. Seidl sei kein Sachverhalt zu entnehmen, aufgrund dessen eine umfangreichere sachverständige Abklärung aufzutragen wäre. Wir beantragen diese Tätigkeit mit Bezug auf den abrupten Entzug seines 9-jährig genutzten Ferienplatzes und der damit verbundenen Therapien seit 2017. Ich verweise diesbezüglich auf die chronologische Darstellung in ziege.wappenschmuck.eu/page7.htm

30.05.2022 Ausführlich begründetes Ersuchen an die Justizombudsstelle ihre Entscheidung vom 18. Mai 2021, der abrupte Entzug des Sehnsuchtsorts und Therapieplatzes von Felix im Spätsommer 2017 sei rechtens gewesen, zu überprüfen. Es gäbe bis heute keine ärztliche Beurteilung der Wirkungen, der diesbezügliche Antrag an das Erstgericht liege inzwischen 20 Monate ohne Bearbeitung und die damalige Entscheidung der Ombudsstelle sei wegen eines wortgleichen Lapsus vom Bericht der Richterin abgeschrieben worden. Dem Betroffenen sei bis heute keine Ersatzanschaffung zugestanden worden.

31.05.2022 Die Ombudsstelle urteilt meinem Schreiben seien keine neuen Anhaltspunkte zu entnehmen, welche ein (neuerliches) Einschreiten erfordern würden. Ich werde darauf hingewiesen, dass weitere inhaltsgleiche Eingaben in dieser Angelegenheit von der Justizombudsstelle nicht mehr beantwortet werden. Der Wortlaut dieser Anfrage

07.06.2022 Präsidialkanzlei des Landesgerichts: unserem Einspruch gegen die Gebührenrechnung des Bezirksgerichts vom 12.4.2022 wird teilweise statt gegeben und die Gebührennote neu aufgesetzt. Kuriosum: Die Richterin leitet in Hauptfunktion die Beitreibungsabteilung, wird also in Personalunion diese Gebühren bei dem mittellosen Felix eintreiben.

10.06.2022 Uns wird nach 14 Wochen ein Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt, gerichtet an das VertetungsNetz-Erwachsenenvertretung zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits abgelaufen. Die Akten wurden der Richterin bereits zurückgereicht. Der Adressat ist unklar, die Vertretung erfolgte bis 9.1.2018 gemeinsam, sodann durch meine Frau als Sachwalterin bis 20.4.2020. Nach ihrer Erschöpfung wurde die Vertretung geteilt. Bei meiner Frau liegt weiterhin die Gesundheitsvorsorge für Felix, deren wesentlicher Baustein war sein 9 Jahre gewohntes Feriengrundstück zwischen Plattensee und Bad Héviz dessen Ersatz meine Frau bis zum 9. April 2020 anstrebte. Mir obliegt ab Stichtag die Verwaltung seiner materiellen Güter. Diese bestehen laut Status der Richterin Fill aus einem gesperrten Sparbuch, Zwischenliquidität aus einem geplanten Immobilientausch.also Bestandsvermögen eines bislang gerichtlich verhinderten Immobilientauschs. Felix ist mittellos. Den gegenständlichen Antrag verstehen wir als eine Retourkutsche zu unserem gegen die Richterin gerichteten Ablehnungsantrag. Er ist nach unserem Dafürhalten zu hastig gestellt.

1. Unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin ist noch nicht entschieden. Sie sollte in der Schwebezeit keine neuen Agenden aufwerfen, sondern brandeilige Anträge der Vergangenheit bearbeiten. Das betrifft auch die beschlussmäßige Entscheidung der seit 20 Monaten gelagerten Anfrage, ob es rechtens war, durch Unterdrückung seines Antrags dem kranken Felix im Herbst 2017 seinen Sehnsuchsort und seine 9 Jahre gewohnten Therapien in Bad Heviz abrupt zu entziehen. Asprüche daraus stehen vor der Verjährung.

2. Insbesondere in der mit dem Auftrag verbundenen Frage von Bildveröffentlichungen ist der Frau Richterin Befangenheit vorzuwerfen. Ohne Bilder keine Berichterstattung und diese ist ihr besonders unangenehm. Hier fehlt auch der Hinweis auf ein mögliches Antragsrecht unserer Familie, schließlich hat sich Felix persönlich gegen die jahrelange bürokratische Unterdrückung seiner objektiven Interessen zu verteidigen.

3. Wenn ein Dritter meinen Sohn besser und ebenfalls gratis vertreten kann und meine justizgeplagte Frau gleichwertig unterstützt stehe ich nicht an, mit öffentlichem Protokoll zurückzutreten und habe die Absicht dazu bereits geäußert. Jedoch ist seit dem 20.9.2019 der Verwaltungsgegenstand schwebend. Unklar ist wem was gehört, wem Erträge zustehen und wer das unternehmerische Risiko trägt. Es wäre also vorab zu definieren was es zu verwalten gibt und zu übergeben wäre. Auch die Frage der administrativen Qualität ist wohl vorerst nicht zu beantworten und der Auftrag an das Vertretungsnetz eigentlich verfrüht.

Der subkutane Ablauf dieses Clearing-Verfahrens seit Beschluss vom 28.3.2022, der dem Vertretungsnetz sogleich und uns erst am 10.6.2022 zugestellt wurde ist bemerkenswert. Die im Beschluss enthaltene mit "binnen fünf Wochen" bestimmte Bearbeitungsfrist war bereits abgelaufen. Dem Vertretungsnetz (Herrn Mag. Rossmann) waren 4 Aktenteile nur kurzfristig zur Verfügung, konnten innert 2 Stunden eingesehen werden und wurden von der Richterein eilig zurückgefordert. Am 27.6.2022, dem Termin des ersten Gesprächs, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht und die Bearbeitung fertig. Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme. Für eine "Vertreterumbestellung" genügt es demnach, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw., hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertetenen auswirken könnte. Der Vertretene braucht kein Geld, solange er bei den Angehörigen lebt. Die bescheidenen Mieteinnahmen tragen solange zum gemeinsamen Familienhaushalt bei, Werterhalt und Verwaltung seines Immobilienvermögens umsorgt bis zum Bedarfsfall die Familie für Gottes Lohn. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter muß de fakto einen Wirtschaftsbetrieb im Ausland führen und beansprucht Honorare und Spesen, das Vermögen wäre bis zum hoffentlich späten Bedarf vermutlich erodiert.

Es ist eine Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen. Ich bitte das Vertretungsnetz daher, ergänzend auch unsere Dokumentation aus Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Seidl zur Kenntnis zu nehmen. Sie besteht aus einem Filmdokument, einer tagaktuellen Chronologie und einer Sachverhaltsdarstellung mit enthaltener Außensicht der Presse. Es gäbe auch einen Rechtsbeistand, hätte die Richterin die dem Sohn zugestandene Verfahrenshilfe nicht beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. Ich verweise auf meine Absicht eine zeitliche Verschiebung der Begutachtung durch des Vertretungsnetz zu beantragen. Dem Vertretungsnetz lagen übrigens 4 Akten vor, von denen ich nur eine kenne.

21.06.2022 Ich lege dem Kollisionskurator Mag. Trötzmüller die Einlassung des Landesgerichts zu seiner Mandatsführung vor und bitte ihn, wegen 2-jähriger Untätigkeit sein Mandat in der Vertretung unseres Sohnes niederzulegen.

30.06.2022 Ich beschwere mich wegen der von der Richterin veranlassten Hausbesuche eines Sachverständigen Neurologen und eines Juristen des Vertretungsnetz bei Felix. Die harte Einvernahme vom 16.2.2022 endete für mich mit einem Herzanfall und musste unterbrochen werden. Die Richterin verlangte eine alsbaldige Fortsetzung und hat das als dringlich auch protokolliert. Ein Termin blieb aus, nachdem wir Erwachsenenvertreter unsere Wünsche für ein Programm, insbesondere die gemeinsame Klärung der Wahrheitsfragen, vorgetragen haben. Anstelle dessen ergingen 4 Blitzbeschlüsse, die allesamt mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung ausgestattet waren es sich aber in zwei Fällen herausstellte dass ein Rekurs unzulässig war. Ich erinnere in meinem Schreiben an die fällige Sitzung und verweise nochmal auf unser gewünschtes Programm. Meine Frau und ich geben Erklärungen bekannt, die meine Frau und ich jeweils zu Prototokoll der nächsten Sitzung geben wollen. Ich bezweifle begründet die Sachkenntnis der Richterin im Genehmigungsverfahren für den Liegenschaftserwerb im Mélito-Park. Ich beantrage:

1. Diese Sitzung nach Programm umgehend einzuberufen.

2. Die Verschiebung der Klärung des Ablöseverfahrens vor dem Vertretungsnetz Klagenfurt bis wenigstens in Umrissen feststeht, was für Felix überhaupt zu verwalten ist. Unterstützung kommt aus der Einlassung des Obergerichts vom 4.5.2022 AZ: 4 R 137/22x.

3. Wir beantragen der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl die Veröffentlichung von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil und Ausmaß zu genehmigen. Es werden dadurch keine Interessen des Abgebildeten verletzt. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Nach 4 Jahren der stillen Duldung dient diese seiner Selbstverteidigung in behördlichen Angriffen, die das Institut für internationales Betreuungsrecht in die Nähe der Verletzung von Menschenrechten und Personenrecht rückt. Hinzu tritt die Notwendigkeit, seinen gesundheitlichen Leidensweg zu dokumentieren, seine Bilder und sein Film wurden deshalb mehrmals seiner Akte einverleibt.

04.07.2022 Zu meinem Antrag vom 30.11.2021 auf Ablehnung der Richterin Mag. Fill im Rekurs habe ich bis heute keinen Beschluss des Landesgerichts erhalten, meine diesbezügliche Anfrage vom 23.2.2022 blieb ohne Resonanz. Nach 8 Monaten bedarf dieser Antrag einer Aktualisierung, die ich Form dieser Chronologie nachreiche.

04.07.2022 Angekündigt ist der Besuch eines Juristen von Vertretungsnetz um ein Clearing über die Ablösung unserer Erwachsenenvertretung durchzuführen. Insbesondere meiner Frau wird vorgeworfen die Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes zu gestatten. Ich habe eine Stellungnahme vorbereitet. Es ergab sich ein 3-stündiges Gespräch mit dem Juristen Mag. Peter Rossmann wir erhielten seine Zusage unsere mit Urkunden belegte Stellungnahme und Beschreibung der verunglückten Verfahren seinem Gutachten anzuhängen.

04.07.2022 Mehrere Telefongespräche mit Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher vom Landesgericht wegen der zurückliegenden Entscheidungen vom 4.5.2022. Ich teile dem Herrn Richter mit, dass laufend Beschlüsse mit positiver Rechtsmittelbelehrung kommen, die er im Rekurs als unzulässig zurückweisen muss, das sei doch Leerlauf. Er entrüstet sich nicht, die Sachen seien beim Kontrollgericht beliebt, weil sie schnell erledigt sind. Seine Abteilung hat unser Genehmigungsgesuch für den Erwerb der Eigentumswohnung im Mélito-Park im Rekurs zurückgewiesen mit der Begründung dieser Kauf sei nicht ausreichend konkretisiert, der Kauf ist jedoch zwischenzeitlich mit Hilfe des empörten ungarischen Notars abgewickelt und in den Anlagen zum ursächlichen Antrag und drei Nachreichungen ausreichend dokumentiert. Was ist eigentlich wenn ich mit diesen 16 Dokumenten nun zu Ihnen komme, Herr Richter. Herr Dr. Kerschbacher weist mich auf eine mögliche Rekursprüfung hin, dazu bräuchte ich aber einen Rechtsanwalt. Ich bedanke mich für seine Unterstützung in der Sache einer ungebührlichen Verzögerung mit der Folge eines 2,5 jährigen Entzugs der Ertragsimmobilien in Budapest. Er teilt mir dazu mit, es liege in der Verantwortung des Gerichtsvorstehers dafür zu sorgen, dass in der Sache endlich etwas weitergeht. Ich werde mich mit einer Beschwerde an diesen wenden.

08.07.2022 Clearingbericht von Vertretungsnetz: "Es wird empfohlen, das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertrtung fortzusetzen". Mit Mail vom 21.7.2022 relativiert der Gutachter seine Aussagen: "wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen."

14.07.2022 Beschluss zu unserem Antrag auf Bildveröffentlichung vom 30.6.2022. Unser Antrag wird zurück- bzw. abgewiesen. Einen Rekurs nehme ich nicht in Anspruch, da die Richterin eine Strafanzeige gegen meine Frau "in Erwägung zieht". Es kann Felix nur recht sein, wenn sein Fall sonach die Richterstube verlassen darf. Es ergab sich schon im Spätsommer 2017, als das Gericht unserem kranken Sohn sein 9 Jahre gewohntes Feriendomizil kurzerhand entzog, die Notwendigkeit einer öffentlichen Dokumentation vor Augen des Gerichts, die ich im Interesse meines Sohnes tagaktuell fortgeführt habe. Allein aus der Tatsache dass Inhalt und Aussage nicht widersprochen wird resultiert, nach 4-jähriger stiller Duldung, das objektive Interesse von Felix seine Sache mit Einsatz seiner überzeugenden Persönlichkeit öffentlich zu vertreten. Österreich wird nicht dulden, was ihm geschehen ist.

14.07.2022 Ladung an Vater, Mutter, Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern 2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht, also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren und Kuratorinnen" der Anwaltskammer.

14.07.2022 Der Vorsteher des Bezirksgerichts, vertreten durch die Familienrichterin Frau Mag. Löbel beantwortet die beim Landesgericht aufgelieferte Aktualisierung unseres Ablehnungsantrags mit einem Aktenvermerk: "Alle Ablehnungsanträge wurden rechtskräftig erledigt, Rekursen dagegen wurde nicht Folge gegeben." Wir sind nach wie vor nicht im Besitz einer Entscheidung unseres Rekursantrags vom 30.11.2021.

21.07.2022 Ich bitte um Verschiebung der Vorladung wegen ausländischem Urlaubsaufenthalt von Felix. Ich moniere die Honorarforderungen für die Tätigkeit des neurologischen Gutachters und der Gerichtsdolmetscherin, deren Tätigkeit beruhe auf einem Lapsus der Richterin. Ich habe der Frau Richterin bereits die bisherige Korrespondenz mit dem Vertretungsnetz überlassen und übersende auch die Kopie meines letzten Mailings mit dem Hinweis, dass wir die hier enthaltenen Argumente auch bei der Verhandlung vortragen werden. Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Magister,
Ich sende Ihnen den Bericht des Vertretungsnetz in welchem Sie sehr wohl empfehlen "das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen". Ohne Erwähnung, dass der bestehende Vertreter nicht müde wird zu erklären. dass laut dem immer noch zutreffenden Status des Gerichts Felix kein Vermögen besitzt das zu verwalten wäre, dass bei der Richterin Mag. Fill teils seit Jahren offene Anträge zur
Klärung der Vermögenslage gelagert sind und eine Ablösung erst stattfinden kann, wenn feststeht was zu verwalten ist und sonach welche Fähigkeiten der neue Verwalter braucht.
Ich sende Ihnen beiliegend die Stellungnahme des Obergerichts zu der Ablösungsfrage. Ich habe versucht, Ihnen nahe zu bringen, dass Felix durch die Ablösung einen materiellen Schaden erleidet. Es handelt sich um ein Vorsorgevermögen für den fernliegenden Fall, dass Felix nicht mehr in unserem Haushalt leben kann. Die Verwaltung von drei Mietwohnungen in Budapest wäre komplex und kostenintensiv und geschieht bislang im Rahmen unseres Gesamtbesitzes für Gottes Lohn. Die bescheidenen Einnahmen würden seinen Unterhalt nicht decken, es käme über Honorare und Spesen zum Verzehr eines Vermögens, das in etwa 30 Jahren unverkürzt zur Verfügung stehen soll.

Zu den psychologischen Belastungen von Sohn und Mutter möchte ich nur darauf verweisen, dass sie einen unbeschwerten Papa bräuchten und es einen Bruch des Familienlebens bedeutet, wenn nach 10-jähriger glücklicher Übung ein Fremder das Geld hat, innerfamiliäre Buchhaltung stattfinden soll und jeder größere Wunsch des Betroffenen in einer Formalie endet. Von meiner psychischen Belastung will ich nicht erst reden, die nach dem letzten Verhör durch die Richterin zu einem Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts führte.

Bleibt noch die vom Obergericht als entscheidungsrelevant aufgeworfene Frage des Besserkönnens eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gegenüber meiner aus 10 Jahren überprüfbaren Leistung, zuletzt auch noch im Gegenstrom einer verärgerten Richterin.
Der enthobene Mag. Trotzmüller konnte es nicht, was nach 2 Jahren schädigender Untätigkeit auch dem Gericht auffällt. Der neu benannte Mag. Levovnik ist, wie beim Vorgänger beanstandet, hauptsächlich mit Exekutionsrecht und Inkassowesen, also im Dunstkreis der Beitreibungsrichterin Mag. Fill beschäftigt. Die Frage des besser könnens wird nicht daran gemessen werden, wer der Richterin willfährig hilft die total verfahrenen Rechtsprobleme von Felix zu lösen, sondern wer nachhaltig in der Lage ist, besser als der Schenker, sein ungarisches Vermögen, so es ihm überhaupt zugesprochen wird, nachhaltig und wertsichernd zu bewirtschaften.

Wir haben übrigens eine harte Antwort der Richterin auf unser Ablehnungsbegehren erwartet, es besteht in diesem Ablöseverfahren und dem Bilderverbot für Felix um weitere Presseberichte zu stoppen."

21.07.2022 Der Jurist Mag. Rossmann des Vertretungswerks relativiert seine Stellungnahme: "Sehr geehrter Herr Dkfm. Seidl,wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin.Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen.Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Mag. Peter Rossmann".

21.07.2022 Äußerung an den Gerichtsvorsteher. Ich erinnere mich an den Hinweis des Richters Dr. Kerschbacher vom 4.5.2022, beklage die ungehörige Verfahrensdauer und den bald 3-jährigen Entzug der Ertragsimmobilien in Budapest mit ausführlicher Begründung. Ich profitiere von der vertretungsweisen Zuständigkeit der Familienrechtsexpertin Mag. Löbel. Ich verweise auf die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf die geplante Ablösung meiner Person durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

02.08.2022 Mehrere Konsultationen ergeben, dass ich mangels jeweiliger Genehmigungen nach wie vor Eigentümer aller dem Sohn zugedachten Immobilien bin und ich stelle den Antrag, dies auch auszusprechen. Ich ersuche um umgehende Bestätigung meines Eigentums. Wir haben mit diesem Antrag unsere Genehmigungsansprüche an das Pflegschaftsgericht auf "Null" gestellt und hoffen auf eine baldige Entscheidung. Ob die Frau Richterin dann bleibt oder nicht ist gleichgültig wir haben mit ihr nichts Wesenliches mehr zu tun.

02.08.2022 Mein Ablehnungsbegehren gegen die Richterin Mag. Fill vom 2.12.2021 wurde weder verhandelt noch ist mir eine Entscheidung zugegangen. Anfragen beim Landesgericht blieben unbeantwortet. Ich nehme daher Akteneinsicht bei den Vorsteherakten 12 Nc und der Erwachsenvertretungsakte 58 P es finden sich vorerst keine Spuren dieser Eingabe und ihrer Erledigung.

05.08.2022 Felix erhält eine Aufstellung über Gerichtsgebühren. Er ist ohne verfügbare Mittel. Es sind überwiegend Abweisungen, verursacht durch irrtümliche Rechtsmittelbelehrungen, eine über 450 Euro findet für ein Verfahren statt, das 2 1/2 Jahre zurückliegt. Die letzten Beschlüsse sind während eines offenen Ablehnungsverfahrens entstanden. Es sind nur Ordnungsnummern angegeben, die ich nicht zuordnen kann. Auf meinen Antrag auf Akteneinsicht reagiert die Richterin mit Schreiben vom 8.8.2022, sie nehme keine emails entgegen. Ich lasse eine Pfändung auf uns zukommen, es bleibt alles in einer Hand, die Agenden von Felix befinden sich ja ohnehin in der Beitreibungsabteilung des Gerichts. Auf diesem Umweg wird das Eigentum an diesem Sparbuch endlich geklärt. Übrigens finde ich in der Gerichtsgebührenordnung eine wietere Ungleichbehandlung von Minderjährigen und beeinträchtigten Menschen. Erstere genießen ein generelle Gebührenbefreiung.

09.08.2022 Mein Ablehnungsbegehren vom 2.12.2021 blieb bislang ohne Becheid. Die Suche desVorgangs in den Akten des Bezirksgerichts blieb vergeblich ich wende mich dshalb an die Registratur des Landesgerichts mit der Bitte um Aufklärung.

10.08.2022 Ich finde mich nach dieser schriftlichen Vorbereitung in der Präsidentschaftskanzlei des Landesgerichts ein um nach den Akten meines Ablehnungsverahrens zu forschen. Hier liegt nichts vor, meine Eingabe aus 2021 ist offenbar in Verstoß geraten und wurde nicht erledigt. Ich kann sie nochmals einbringen. Die Grande Dame des Landesgerichts, Frau Hofrätin Dr. Steflitsch bestätigt das am 10.8.20ß22 schriftlich: "In keiner Rechtsmittelabteilung war oder ist ein Ablehnungsverfahren ab Dezember 2021 gegen Mag. Fill (ablehnungswerber Dkfm. Seidl) anhängig."

16.08.2022 Ich reiche den Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Fill nochmals ein. Der erste Antrag des Ablehnungsverfahrens wurde genau vor 2 Jahren gestellt, ich beschreibe im Detail seinen ungewöhnlichen Weg durch die Mühlen der Justiz. Ich eränze um aktuelle Vorkommnisse und bitte endlich einmal eine Vorsprache der Familie zuzulassen. Erneuerter Ablehnungsantrag

17.08.2022 Protokoll der Sitzung mit uns Eltern vom 17.8.2022. Wir hatten Befangenheit reklamiert, die Richterin war außerdem durch das noch unentschiedene Ablehnungsbegehren vom 2. Dezember 2021 gehemmt.

Bekanntgabe der "Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt aW zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich". Ein Clearingverfahren hatte die Richterin am 28.3.2022 beauftragt. Es wurde erst nach 4 Monaten und Ablauf der Erledigungsfrist aufgenommen und am 8.7.2022 vom Vertretungsnetz mit dem Bescheid abgeschlossen, das Ablöseverfahren möge weitergeführt werden. Unsere Einvernahmen durch die Cleaingstelle dauerten telefonisch 2 Stunden und persönlich im Familienkreis 3 1/2 Stunden. "Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen." Diese Klarstellung von Vertretungsnetz wurde dem heutigen Protokoll angeschlossen. Als Nächstes kam ein Neurologe ins Haus um festzustellen Felix sei unfähig über Bildveröffentlichungen selbst zu entscheiden. Wir erhielten Kostenvorschreibungen, haben uns die Finger wund geschrieben unsere Nerven lagen blank. Es war undenkbar dass neben einer verärgerten Richterin ein weiterer Opponent in unsere geordnete Familie kommt, Höchstpersönliches entscheidet und im worst case auch noch unser Wirtschaften lenkt und das Geld von Felix hat. Die Frau Richterin erklärt überraschend, die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Verfolgung von Bildveröffentlichungen unseres Sohnes zu beschränken aber gleichzeitig, sie werde sich das Weitere noch überlegen. Unbedachtes Ergebnis: Angegriffen wird somit meine arme Frau in ihrem Bereich der gemeinsamen Vertretung und nicht der ungeliebte väterliche Störenfried. Es warten drei bis 2019 zurückreichende Anträge auf die Entscheidung, doch die Richterin bleibt beim Thema mit einem neuerlichen Verhör meiner verängstigten Frau zu ihrem Einverständnis mit der Bildveröffentlichung das schon am 12.1.2022 und wiederholt am 21.1.2022 positiv protokolliert war. Der Tonfall der Richterin veranlasste mich sicherheitshalber den Saal zu verlassen. Meiner armen Frau hatte ich vorab empfohlen sich wegen der Bilder auf mir abzuladen. Sie tat dies nach eigenem Bekunden mit der Bemerkung es wäre ihr eigentlich lieber die Bilder würden herausgenommen, damit endlich Ruhe eintritt. Dieses Eingeständnis verschärfte die Richterin im Protokoll zu "Sylvia Seidl gibt zu den noch immer veröffentlichten Lichtbildern bzw. dem Film an: "Ich habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen, weil ich keine Zugangsmöglichkeit zur Website habe. Trotz dieses Ersuchens hat mein Mann, DKfm. Seidl, die Lichtbilder bzw. Filme nicht beseitigt." Meine Frau hat mir sogar mit Antrag bei der Richterin vom 16.12.2022 und Eintrag im Vertretungsverzeichnis vom 13.1.2023 nicht nur die Bildrechte sondern die vollen Befugnisse aus 269 (1) Z 7 übertragen und auf diese Weise Ruhe für sich hergestellt. Ihre protokollierte Aussage ist ohne Wert veranlasste aber am 17.11.2022 das Obergericht zur Bestätigung der gerichtlichen Vertretung nachdem die Eheleute in der Bilderfrage zerworfen sind. Fortsetzung der Story im Antrittsbericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 11.4.2023 in welchem er eine Strafanzeige bzw. Unterlassungsklage androht.

Mit der Bestellung von Levovnik soll der über zwei Jahre sträflich untätige Kollisionskurator Trötzmüller wird stillschweigend abgelöst werden. Am 3.1.2023 ist dieser immer noch in Funktion und wir beantragen einen formellen Beschluss dieser Ablöse mit entsprechender Begründung. Ich fordere die Frau Richterin auf, den Inhalt der ersten Anhörung vom 20.9.2019 noch einmal im Kreis der damals und jetzt Anwesenden zu erörtern, wozu sich die Frau Richterin nicht bereit findet.Die Richterin teilt am Ende der Sitzung mit, der Herr Rechtsanwalt Mag. Levovnik habe sich mit dieser gegen Felix und meine Frau gleichermaßen gerichtete Vertretung einverstanden erklärt. Der Anwalt ist unbekannt, ich finde im Internet er beschäftigt sich im Feld der Richterin mit Mahnung und Beitreibung.

18.08.2022 Mail an Herrn RA Levovnik: "Ich bitte Sie dieses Mandat, das uns bis zum Höchstgericht führen könnte abzulehnen oder mit dem Rechtsbeistandvon Felix, Herrn RA Dr. Toriser wenigstens darüber zu sprechen."

19.08.2022 Ich nehme Bezug auf die vorangegangene Sitzung: "Im Protokoll der gestrigen Sitzung werfen wir Ihnen vor, mit Ihrer Entscheidung vom
28.2.2022 ON 270, in welcher Sie zum dritten Mal unserem Felix den Kauf einer Eigentumswohnung im Mélitó-Park versagen, unseren Antrag vom 13.7.2021 an Ihre Urlaubsvertretung übergangen zu haben.
Unseren weiteren Vorwurf, sie hätten aus dem Urlaub Einfluss auf die Vertretung genommen erwidern Sie, Sie machen Urlaub und Gerichtssachen kämen da nicht vor. Meine Wahrnehmung entnehmen Sie bitte den anliegenden Protokollen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Sie allem Anschein nach durch ein offenes Befangenheitsverfahren gehemmt waren und durch den unfreiwilligen Abbruch und mangelnde Fortsetzung der Sitzung vom 16.2.2022 ihre Entscheidung im Zustand der unvollkommenen Information getroffen haben.
Ihre Archivierung Blatt auf Blatt bei jahrelangem Verschub Ihrer Entscheidungen in 13 ineinander verschränkten Vorfällen führt zur Unlesbarkeit der Akte und beeinträchtigt erkennbar die Entscheidungsfähigkeit der Richter im Rekurs."

19.08.2022 Ich teile der stv. Frau Vorsteherin des Bezirksgerichts Mag. Löbel mit, wir hätten den in Verstoß geratenen Ablehnungsantrag am 16.8.2022 erneut eingebracht.

19.08.2022 Ich trage der Richterin vor, sie habe mit ihrer Entscheidung vom 28.2.2022 ON 270 in welcher sie den Kauf der Wohnung im Mélitó-Park nochmals untersagt unseren ausführlichen Antrag vom 13.7.2021 übergangen und ausserdem unter der Hemmung eines offenen Ablehnungsverfahrens gehandelt. Ihre chronologische Archivierung Blatt auf Blatt in 13 ineinander verschränkten und großteils verschleppten Angelegenheiten führe zu Unlesbarkeit der 3000 Seiten und 350 ON umfassenden Akte und verursache Unsicherheit bei der Kontrollbehörde.

24.08.2022 Bei dem abgesetzten Kollisionskurator Trötzmüller, den ich wegen seiner Abstinenz mit Erinnerungen, Detailinformationen zum Gegenstand und Eingaben bestürmt habe, ist eine umfangreiche Akte entstanden die für die Beurteilung des Schenkungsvertrags aus 2012 unerlässlich und schwer reproduzierbar ist. Ich bitte, diese Dokumentation bei der Kanzlei einzuholen und unserer Akte anzufügen. Wir zeigen an, dass unsere Anfrage vom 22.9.2020, ob es rechtens war, dem Epileptiker Felix seinen Sehnsuchsort abrupt zu entziehen und über 3 Jahre vorzuenthalten, ebenfalls in Verstoß geraten ist und eilig zu entscheiden sei. Wir verweisen auf eine umfängliche Korrespondenz mit der Justizombudsstelle und deren abwegigen Kommentar in der Sache, der einen Bericht der Frau Richterin wortwörtlich wiedergibt.

Es ist nun ein Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill im Rekurs eingereicht mit einem Umfang von annähernd 100 Seiten. Es stehen Gerichtsgebühren von 1000 € vor der Vollstreckung gegen Felix. Bei dieser Gelgenheit werden im Amtsweg die Eigentumsverhältnisse zu klären sein. Der Herr Vorsteher sieht wegen ständiger Wiederholungen einen Rechtsmissbrauch in unseren Eingaben und ist trotz ungebührlicher Dauer aller Genehmigungsverfahren zu einer Bearbeitung nicht länger bereit. Ebenso argumentiert die Justizombudsstelle. Wir mußten uns wiederholen, weil seit 5 Jahren nichts weiter geht und die anzusprechenden Richter wechseln.

24.08.2022 Die Grande Dame der Justiz Frau Dr. Irmgard Griss kommentiert die Vorgänge: "Es tut mir sehr leid, dass ihr Sohn durch die Nichtgenehmigung des Kaufes der Ferienwohnung so grvierende Nachteile erlitten hat. Sehr leid tut mir auch, dass es offenbar nicht gelungen ist, innerhalb vertretbarer Zeit ein Ersatzobjeklt zu beschaffen. Die Justiz kann und muss sich bemühen, durch Auswahl und Ausbildung sicherzustellen oder jedenfalls sicherzustellen versuchen, dass Richterinnen und Richter ihrer verantwortungsvollen Aufabe gerecht werden."

29.08.2022 Um den Rekurs des Ablehnungsbegehrens zu bearbeiten braucht das Landesgericht meinen Antrag vom 5.11.2021 sicherlich im Original, der weil beinah 100-seitig markant in einen Plastikhefter gebunden war. In der Kanzlei des Herrn Vorstehers ist auch dieses Schwergewicht nicht aufzufinden und ich wende mich zur Sicherheit an Frau Mag. Gasser des Landesgerichts mit der Bitte um Recherche. Diese gab mein Ansuchen an den Rechtsmittelrichter der Abteilung 3 weiter und erfuhr zugleich der Akt sei bereits wieder an das Bezirksgericht zurückgegangen. Eine nähere Auskunft dürfe sie nicht erteilen.

31.08.2022 Die Richterin sperrt das Sparbuch unseres Sohnes. Laut schriftlicher Auskunft der Raiffeisenlandesbank ist dieses schon seit der Errichtung gesperrt.

01.09.2022 Das Landesgericht entscheidet über den am 16.8.2022 erneut eingebrachten Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag.a Fill. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben mit der Begründung ein Ablösebegehren müsse unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe erfolgen und sei deshalb verspätet. Es trägt aber dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf. "Über die neuerliche und an die "Präsisialabteilung 1A" gerichtete Ablehnungseingabe des DKfm. Johann Seidl vom 13.8.2022, welche dem Landesgericht Klagenfurt im Nachhinein zum vorbehandelten Rekurs übermittelt wurde, wird das Erstgericht noch gesondert zu entscheiden haben." Die Entscheidung enthält einen wertvollen Hinweis der uns helfen kann die Verfahrensleitung durch Zurufe ausser Protokoll zu berichtigen. " Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokllierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokolllberichtigungsantrages zu begegnen." Wir werden diesen Antrag, bezogen auf vier Vorfälle, demnächst einbringen.

01.09.2022 Folgende Beschlüsse, basierend auf der Sitzung vom 17.8.2022: 1. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung der Mutter wird teilweise beschränkt und zwar hinsichtlich der Verfügung über das Sparbuch, die sie nie besaß, und die Rechte des Sohnes auf das eigene Bild. 2. Der Vater wird durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ersetzt und vollständig seiner Vertetung entbunden. Davon war in der Anhörung vom 17.8.2022 keine Rede. Auf die Sache nach der Sitzung angesprochen erklärt die Richterin, sie werde sich das noch überlegen. 3. Der wegen zweijähriger Untätigkeit und Befangenheit mit Unterstützung des Kontrollgerichts bekämpfte Kollisionskurator Trötzmüller wird nicht deshalb sondern mit Rechtskraft der Bestellung meines Nachfolgers Mag. Levovnik enthoben. Wenn diese nicht eintritt bliebe er in Funktion. Der Beschluss wurde zugestellt mit Wirkung vom 8.9.2022.

19.09.2022 Ich beantrage mit einer 20-seitigen Begründung beim Landesgericht den Rekurs dieses Beschlusses. Die Klärung des Rechts am Bild habe nach einem zu der Frage uneinbringlichen Clearing des Vertretungsnetz nun der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen übernommen. Zu bewerten ist die spezielle Sitution des von gerichtlichen Angriffen auf seine Grundrechte bedrohten Felix Seidl. Meine Ablösung nach 10-jähriger Bewährung ist unter den vom Kontrollgericht am 4.5.2022 benannten Anforderungen eines Vertretertauschs und bei Gewichtung des Wohls des Betroffenen und der geordneten Familie völlig suspekt. Der Inhalt des Rekursantrags

28.09.2022 Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts entspricht dem Auftrag des Rekursgerichts und weist unseren mittlerweile fünften Ablehnungsantrag in aller Kürze ab. Mit der anhängenden Rechtsmittelbelehrung lädt er uns zu einem nun vierten Rekurs an das Landesgericht ein. Ich hatte Gelegenheit mit dem dort zuständigen Herrn Abteilungsvorstand zu sprechen und seine Ermüdung festgestellt, die sich mit meiner deckt. Wir werden in dieser Sache nicht mehr einsprechen und verlassen uns künftig auf die Aufsichtspflicht des Herrn Vorstehers über den Fortgang unserer Verfahren.

30.09.2022 Ich habe die Grande Dame und Leiterin der Abteilung 1 des Landesgerichts, Frau Hofrätin Dr. Maria Steflitsch kurz kennen gelernt. Ich vertraue ihr in einem persönlichen Schreiben an, dass meine Frau ausser sich gerät und Gerichtsbeschlüsse ungelesen vor versammelter Verwandtschaft zerreißt. Ich bitte die Richterin mit einem "Vergelts Gott" von Frau zu Frau, außer Protokoll, zu genehmer Zeit und in aller Kürze meine Frau einmal über ihre Situation zu informieren.

12.10.2022 Bewegung in der Sache. Die Richterin erteilt den teilweisen Übersetzungsauftrag für ein unbekanntes ungarisches Schriftstück an die Gerichtsdolmetscherin. Ein gewaltiges Zugeständnis, bisher waren Vollübersetzungen von Mietverträgen und Wertgutachten ein vom Betroffenen nicht leistbares Dogma der Richterin.

19.10.2022 Ich teile dem Rekursgericht mit dass wir in der Ablehnungssache Fill gegen die Entscheidung des Herrn Vorstehers nicht mehr einsprechen. Durch die Tätigkeit seiner Vertretung, der Familienrechtsexpertin Richterin Mag.a Löbel bestehe Hoffnung, dass im Aufsichtswege nun etwas weitergeht. Diese Hoffnung hat sich in einem ungnädigen Telefonat bald zerschlagen.

19.10.2022 Wir wenden uns mit einem detaillierten Beistandsgesuch an den Herrn Vorsteher bzw. seine Vertretung das ihm/ihr auch übersichtlicher in digitaler Form angeboten wird. Das Beistandsgesuch im Detail

24.10.2022 Die Richterin hat wieder einmal eine Anfrage an das ungarische Grundbuchamt gerichtet und übersetzen lassen. Das Grundbuchamt schreibt zurück, die angefragten Akten wären wegen einer Überschwemmung nicht mehr greifbar. Es sind Vorgänge aus 2011 die verjährt sein dürften. Warum wendet sich das Gericht nicht an die vertragsfertigende Notarin. Wir könnten da helfen.

07.11.2022 Letzte Woche erhielt meine Frau eine Mahnung über Gerichtsgebühren aus 2020 und 2021, die Felix zu entrichten hat. Nach deren Intervention ergeht diese heute an mich. Beitreibung und Erwachsenenschutz befinden sich in der Abteilung 6 in einer Hand, das Gericht wird also nicht leer ausgehen. Ich sehe jedenfalls keine Möglichkeit der Zahlung. Laut meinem Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2022 ist Felix ohne verfügbare Barmittel, sein Sparbuch ist gerichtlich gesperrt und Bestandsvermögen als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs.

11.11.2022 Mein dritter Jahreswirtschaftsbericht als Erwachsenenvertreter in materiellen Angelegenheiten von Felix. Zugleich voraussichtlich mein Letzter. Mein Status über Einkommen und Vermögen des Betroffenen ist kurz und bündig, weil sich auch in der dritten Berichtsperiode nichts geändert hat und der amtliche Status laut Protokoll vom 30.12.2020 weiterhin Gültigkeit besitzt. Mein Resümee im Schlusssatz des Berichts: "Verfahren sollten geführt werden, RichterInnen erwas richten und das Bild des Betroffenen stets vor Augen haben."

17.11.2022 Unserem Rekurs gegen die teilweise Ablösung der Mutter im Bezug auf die Veröffentlichung von Bildern und die vollständige Ablösung des Vaters in der gesamten Vermögensverwaltung wird nicht entsprochen. Nicht einmal der Mindestforderung statt einer Allgemeinkanzlei, weche die Richterin wieder aus dem Hut zaubert wie vorher die untätige Kanzlei Trötzmüller, eine Fachkanzlei für Familienrecht, Mag. Fuchs zu beauftragen wurde entsprochen. Begründung: Weil die Familie diesen Anwalt schätzt entstehen Interessenskonflikte. Unser langjähriger Rechtsmittelrichter Dr. Kerschbacher, der unsere Sache kennt und mit Beschluss vom 4.5.2022 Anleitungen zu diesem Ablöseverfahren gab ist nicht mehr zuständig. Diese Entscheidung fällt die Grande Dame des Landesgerichts Hofrätin Dr. Steflitsch mit ihrem Senat, so hoch sind wir schon. Unmöglich, dass diese Dame über einen Bericht der zuständigen Richterin Mag.a Fill hinaus informiert ist. Wenn eine Fremdverwaltung kommt entgeht Felix sein Resterbe um wenigstens diese Neuigkeit durfte ich noch nachreichen, nachdem in diesem Beschluss 5-mal das Wohl von Felix zitiert wird. Das Pflegschaftsgericht ist weiblich, an Gesprächsverweigerung ablesbar hat dich ein Trio gebildet Richterin Mag.a Theresia Fill (1. Instanz Beitreibungsabteilung) Richterin Mag.a Martina Löbel (stellv. Gerichtsvorsteher) und Hofrätin Dr. Maria Steflitsch (Präsidialabteilung 1 Landesgericht). Ich bin Frauenkenner, denn ich war als Kleiderfabrikant langjährig mit 1200 Frauen im Team. Die Frau Hofrätin passt da nicht hinein, ich orte bei ihr ein information-gap und sende ein informelles Schreiben, das 35 Seiten umfasst, um dieses zu beheben. Der Brief an die Frau Hofrätin.

29.11.2022 Wir haben die Überprüfung fälliger Gerichtsgebühren beantragt, weil wir laufend Entscheidungen in Begleitung einer positiven Rechtsmittelerklärung erhalten, die dann am Kontrollgericht als unzulässig abgwiesen werden und dafür nicht bezahlen wollen. Die Richterin schickt uns hingegen einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Eine Provokation vor einem Jahr wurde uns ein Antrag genehmigt und die Richterin hat ihn beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.

02.12.2022 Unser Jahreswirtschaftsbericht zum 1.11.2022 wird bestätigt. Dieser weist Felix als praktisch mittellos aus und ist als Anlage zum Brief an die Frau Hofrätin zu lesen.

05.12.2022 Wir beantragen die Befangenheit des gekürten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Levovnik zu erkennen. Nach den strengen Kriterien die gegen den von uns vorgeschlagenen Anwalt Fuchs angeführt werden ist es unmöglich, dass die Richterin einen willfährigen Anwalt einfach aus dem Hut zaubert, nachdem die letzte solcherart autonome Bestellung Trötzmüller gründlich daneben ging.

05.12.2022 Das Finanzamt verlangt eine Erklärung über unsere ausländischen Einkünfte. Seit dem 20.9.20129 hängen diese in der Luft und niemand weiss, wem sie zustehen. Ich bitte die Frau Richterin um Klärung dieser Frage.

05.12.2022 Die Frau Richterin vertritt die Meinung Bildveröffentlichung von nicht entscheidungsfähigen Menschen seien absolut und nicht vertretungsfähig verboten und quält uns nun seit einem Jahr mit Korrespondenz, Gutachter und Clearing-Verfahren, Androhung einer Strafverfolgung und schließlich der Ablösung der Verantwortung meiner Frau durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Im Beschluss vom 17.11.2022 äußert das Obergericht eine gegenmteilige Meinung und wir sind veranlasst zu einem Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen unseres Sohnes Felix. Wir befreien damit meine Frau von dem Vorwurf der unrechtmäßigen Verwendung der Bilder von Felix in Veröffentlichungen und ihre Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter wird obsolet. Der Antrag wird mit Beschluss vom 5.1.2023 abgelehnt.

07.12.2022 Die Frau Richterin nimmt Stellung zur Anfrage des Finanzamts. Die Prüfung ob dieser Erwerb zu bewilligen ist oder nicht sei noch nicht abgeschlossen. "Wann eine rechtskräftige Entscheidung indiesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden."

07.12.2022 Aufgrund meines ja vom Kontrollgericht gestützten Antrags vom 5.12.2022 dachten wir meine Frau sei die Bildersache los. Nicht bei diesem Gericht. Die seit dem 3.3.2020 Überforderte wird zu einer Stellungnahme zu meinem Antrag aufgefordert und zwar noch vor Weihnachten. Meiner Frau fehlt die Kraft dazu. Ihr reicht es, sie wird die beanstandeten Teile ihrer Vertretung an mich abtreten.

12.12.2022 Heute geht unser vorenwähnter "Brief an die Frau Hofrätin" beim Landesgericht ein. Es gibt keine Reaktion. Ich sende daher diesen Brief am 27.12.2022 auch an die Justizombudsstelle beim Oberlandesgericht Graz und bitte um einen Termin oder ein Einschreiten.

16.12.2022 Ich hatte die unökonomische Verfahrensführung und die ungehörige Belastung von Felix mit Verfahrenskosten, Sachverständigenhonoraren und Übersetzungsdiensten beanstandet. Die Richterin stellte uns daraufhin ein Antragsformular auf Verfahrenshilfe mit einer 14-tägigen Einreichfrist zu. Eine vorher schon einmal genehmigte Verfahrenshilfe hatte sie beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. Die Frage wem was gehört und wem welcher Ertrag zusteht ist ungeklärt, ich stelle der Richterin die drei nach ihren Ansagen denkbaren Varianten dar und bitte um Aufschub der Einreichfrist bis ich die Fragen nach Vermögen und Einkommen im Formular beantworten kann.

16.12.2022 Endlich haben wir die Möglichkeit einen Protokollbereinigungsantrag zu stellen. Wir mussten bislang von einem Beschluss des Gerichts vom 31.8.2020 ausgehen, des Inhalts: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Demgegenüber verlautet das Kontrollgericht in seinem Beschluss vom 1.9.2022: „Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff ist primär mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“. Die Frau Richterin neigt zu beängstigenden Präjudizien und Zurufen die verfahrensleitend sind und sich im Protokoll nicht finden. Wir bitten daher eine Protokollbereinigung an vier Stellen vorzunehmen. Diese Forderung gewinnt an Gewicht, weil ein Übergang der Erwachsenenvertretung stattfindet und der Nachfolger gesicherte Dokumente vorfinden soll.

27.12.2022 Meine Gattin beantragt den Umfang Ihrer Vertretung weiter einzuschränken und mir auch die Verantwortung für Bildveröffentlichung schnellstens zu übertragen. "Ich bin mit der Pflege ausgelastet und will den Aktivitäten meines Mannes nicht im Wege stehen." Sie verweist auf die routinemäßig bevorstehende Neuordnung der Erwachsenenvertretung und hat für den 5.1.2023 bereits einen Anwaltstermin zu diesem Anlass bestellt. Der Anwalt erklärte beim Termin Akteneinsicht zu nehmen und soweit zulässig, die Erneuerung unserer Einträge im Vertretungsregister vorzunehmen und zwar unter Berücksichtigung des Wechsels der Zuständigkeit in Angelegenheiten des § 269 (1) Z7. Wir erhalten beide, wie gefordert unsere unverkürzten Vertetungsrechte im Vertetungsverzeichnis mit dem Ablauf 13.01.2026. Die Registrierung datiert mit dem 13.01.2023 und wird dem Notar noch am 10.3.2023 als gültig bestätigt.

27.12.2022 Ich wiederhole den am 9.4.2020 erstmals gestellten Antrag auf Genehmigung des Wohnungskaufs iin Budapest. Mangelnde Konkretisierung könne nicht mehr beanstandet werden, die Wohnung wurde gekauft und ein Anteil für Felix verbrieft: Antrag auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl anteilig.
Antrag auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags.
Antrag auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde.
Von einer vollständigen Übersetzung kann abgesehen werden, nachdem es sich um einen mit 15% zur Preisliste rabattierten Neukauf handelt und dem Gericht bereits drei gleichlautende Gutachten vorliegen, welche die Preisiste als günstig bewerten. Wir beantragen vorab zu prüfen, ob diese Aktion durch die Wegnahme aller Risiken und Verpflichtungen in der Niesbrauchvereinbarung als ausschließlich positive Schenkung zu werten ist und gleich einem Geldgeschenk keiner Genehmigung bedarf. Die Diskussion um Angemessenheit und Kostenbewußtsein bei der autonomen Bestellung eines Rechtsanwalts als Kollisionskurator oder nun sogar gerichtlichen Erwachsenenvertreters wegen eines 6-zeiligen Beschlusses und eines 3-seitigen Schenkungs- und Nutzungsvertrags begleitet das ganze Verfahren. Wir schreiben erneut: "Zur Person des Kurators bitten wir, einen Vorschlag einbringen zu dürfen." Die einzig logische und für Felix kostenlose Kuratorin ist seine 26-jährige in Sozialwissenschaft gebildete Schwester Regina Regula Seidl, die an den Transaktionen unbeteiligt aber doch von ihnen betroffen ist und ihre familiäre Sinngebung kennt. Ihre Beteiligung hätte auch den Charme künftigen Verwerfungen vorzubeugen.

27.12.2022 Ich informiere die Justizombudsstelle über den weiteren Verlauf unseres Verfahrens und beklage: "Verletzung der Amts- und Berufspflicht mit Folge der Gesundheitsschädigung durch den abrupten Entzug einer Ferienimmobilie des Betroffenen bis zum heutigen Tag, Verletzung des Rechts auf Inklusion (Erwerb) durch die Enteignung von Immobilienbesitz seit dem 20.9.2019 bis zum heutigen Tag, Psychoterror gegen die Familie durch Presseverbot, Verbot des Zugangs zum zivilen Rechtsweg und Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit unhaltbaren Risiken für den Betroffenen endend mit dem Verlust seines Erbes das ihm unter Fremdverwaltung nicht zugesprochen werden kann". Ich bitte um: "Durchsicht und erneute Prüfung der Beistandsmöglichkeiten der Justizombudsstelle Graz".

02.01.2023 Als Ergänzung zum Schreiben vom 27.12.2022 sende ich durch email einen digitalen Wegleiter durch 15 Kapitel unseres Verfahrens und Links zur letzten Korrespondenz mit Vorsteher und Obergericht um eine bequeme Übersicht zu geben. (Inhalt ident zur nach der Bildleiste wiedergegebenen Wegleitung) Es kommt ein Remail: "Für diese Anträge kommt der Justiz-Ombudsstelle keine Zuständigkeit zu." Die Mail wurde von dort ohne Einsichtnahme dem Bezirksgericht zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.

03.01.2023 Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen den noch in Funktion befindlichen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller nach den Vorgaben der Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer mit Antrag vom 16.12.2022 geforderten Protokollierung. Antrag zur Verfahrensökonomie: Ich übergebe nachfolgend eine Liste der unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen Erwachsenenvertreter dieses Chaos, die anstehenden Amtshaftungsklagen und weiterhin eine Immobilienverwaltung im Ausland aufzuladen, ohne an die kostenmäßigen Konsequenzen für Felix zu denken. Ich bitte sie auch seine Belastung mit Übersetzungshonoraren uneinbringlicher Anfragen einzustellen und autonome Beschlüsse nicht mit irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übergebene Liste umfasst 9 offene Anträge.

05.01.2023 Wir müssen jetzt einmal wissen was in der Vertretungsfrage konkret verfügt worden ist. Da unsere gemeinsame gesetzliche Erwachsenenvertretung nach drei Jahren, also im März zur Verlängerung anstünde suchen wir den Fachanwalt Mag. Fuchs auf, um diese gleich zu beantragen. Vom Ergebnis hängen unsere weiteren Schritte ab.

05.01.2023 Unser Antrag vom 5.12.2023 auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen wird in 1. Instanz zurück- bzw. abgewiesen. Für diese Frage sei Mag. Levovnik zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht.

05.01.2023 Unsere Anträge vom 5.12.2022 einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter nach Vorschlag durch die Rechtsanwaltskammer zu bestellen und die Befangenheit von RA Levovnik werden erstinstanzlich zurück- bzw. abgewiesen. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht.

05.01.2023 Der Antrag vom 27.12.2022 auf nachträgliche Genehmigung des bereits abgeschlossenen Erwerbs einer Penthouse-Wohnung in Budapest wird in 1. Instanz zurück- bzw. abgewiesen. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht.

05.01.2023 Der wiederholte Protokollbereinigungsantrag zu vier unzutreffenden Sitzungsprotokollen vom 16.12.2022 wird in 1. Instanz zurück- bzw. abgewiesen. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik zur Beeinspruchung überbracht.

05.01.2023 Der Antrag vom 3.1.2023 auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen Trötzmüller und Entscheidung des offenen Antrags vom 23.10.2019 auf Genehmigung einer Ferienimmobilie in Bad Heviz wird erstinstanhzlich zurück- bzw. abgewiesen. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht.

05.01.2023 Am 29.11.2022 stellte uns die Richterin einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu den wir wegen unentschiedener Vermögenslage nicht ausfüllen können. Wir beantragten deshalb mit Eingabe vom 16.12.2022 um Erstreckung der Einreichefrist. Dies wird mit diesem Beschluss zurückgewiesen. Die Richterin gibt nochmals bekannt wegen Gerichtsgebühren auf das Sparbuch des Betroffenen zuzugreifen. Seit Anfang erklären wir, und zuletzt im Wirtschaftsbericht zum 1.11.2022 das dort verbuchte Guthaben sei Zwischenliquidität eines Immobilientauschs, also geschütztes Bestandsvermögen auf das nicht zugegriffen werden darf. Einen Vorgang dieser Art würden wir als Unterschlagung bewerten.

09.01.2023 Die Entscheidung unseres Rekursbegehrens vom 19.9.2022 erging am 17.11.2022 ist zum Glück unvollständig und wir können dem Landesgericht einen "Nachschlag" liefern. (ON 379) Darin weise ich das Obergericht auf neue Tatsachen und wieder auf die Interessenlage (sein vielzitiertes Wohl) unseres Sohnes hin: Ich werde nicht müde, der aktuell zuständigen Frau Richterin Mag.a Fill zu erklären, dass egal was sie verfügt, sich das Eigentum von Felix in trockenen Tüchern befindet und dem unter ihrer Vorgängerin Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger ab dem 7.8.2018 legal hergestellten Bestand entspricht. Nach 3-jährigem Stillstand der Bearbeitung und den zwischenzeitlich eingetretenen Krisen ist dieser Bestand notleidend. Zum Fortgang gibt die Frau Richterin am 7.12.2022 dem Finanzamt folgende Auskunft: „Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“
Anstelle der teuren und verspäteten Umtriebe sollte sich das Gericht mit seiner eigenwilligen und in Ungarn anders lautenden Interpretation der Genehmigung vom 22.4.2010 auseinandersetzen, die uns von ihr am 20.9.2019 mit der Aussicht auf Nichtigkeit unserer Schenkung vorgetragen wurde. Wir hatten angesichts der Folgen ein Überdenken am 8.6.2020 beantragt und bis zum 3.7.2020 in einer umfänglichen Korrespondenz auch mit dem seinerzeitigen Verfasser dieser Genehmigung angemahnt. Nichts anderes war auch Gegenstand unseres wiederholten Antrags vom 24.1.2022 nämlich die schlichte Entscheidung nach österreichischer Aktenlage nachdem unsere zahlreichen Anträge auf nachträgliche Heilung unserer Verträge gescheitert sind. Ich wäre danach von Zwängen befreit für meinen Sohn als Treuhänder nach Zivilrecht tätig
Angesichts der unerwarteten Folgen ziehen wir den Antrag vom 24.1.2022 zurück und verlangen im Gegenzug die Abbestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Dies auch im Hinblick auf die neue Sicht auf das „Recht am Bild“ und unseren Verzicht auf einen Rekurs der fünften Entscheidung unseres Ablehnungsantrags erster Instanz. (Anlage 3)
Das Rechtsmittelgericht sieht diesen nun zurückgezogenen Antrag in seiner Rekursentscheidung zu ON 336 ursächlich für eine Interessenkollision zwischen Eltern und Kind und begründet damit meine Ablösung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter. Ich habe um diesem Vorwurf zu entgehen diesen Antrag am 3.1.2022 in aller Form zurückgezogen.
Argumentiert wird aber vorrangig mit einer Verletzung des Rechts an Bildern. Dass die Justiz in dieser Frage auf höchster Ebene „schwimmt“ unterstreicht ein Artikel in der KLZ vom 7.1.2022. Auch das Rechtsmittelgericht und der Monitoring Ausschuss folgen der extremen Auslegung des Erstgerichts nicht, mit der es seit einem Jahr unter Hintanstellung überfälliger Anliegen des Sohnes meine Frau durch bohrende Vernehmungen, Hausbesuche von Clearingstelle und Neurologe, Androhung von Strafverfolgung und aus Vorjahren angesammelten Gerichtsgebühren nervt. Das Rechtsmittelgericht nimmt in der Entscheidung zu ON 236 zwei Aussagen zum Anlass für ihre teilweise und meine vollständige Ablöse
1. Meine Frau habe mir die Bildveröffentlichungen verboten. Es wurde wie bereits in Entscheidungen der Abteilung 4 nicht zurück geblättert in unserem unzumutbaren Akt. Ich übergebe zum Gegenstand Protokollauszüge der Anhörungen vom 21.1.2022 und 17.8.2022. Ich musste bei Letzterer angesichts der schulmeisterlichen Ansprache meiner verängstigten Frau den Saal verlassen um nicht die Fassung zu verlieren. Ihre Aussage, die sie übrigens im protokollierten Inhalt auch bestreitet, ist ohne Wert. Ich hatte meiner Frau gestattet, sich auf mir abzuladen. (Anlage 4)
2. Weiters wird aus dem Inhalt des ersten Protokolls abgeleitet, ich hätte die Zustimmung meines Sohnes zur Bildveröffentlichung behauptet. Meine Aussage war lediglich, ich hätte meinen Sohn schonend auf den Besuch der Fotografen vorbereitet und er habe Freude an dem Termin und den späteren Fotos gehabt. Und keinen behaupteten Schaden.
Die Ablösung eines familiären Erwachsenenvertreters sollte ein letztes Mittel sein zumal das Gericht im Kern nur den Empfang von Geschenken und keine Untaten bekämpft. Mikroskopische Interessenkonflikte zwischen Eltern und Kind sollten im Einzelfall einer geordneten Kollisionskuratur obliegen.

Diese Ablöse begleitet der goût einer Retourkutsche für die an den Hürden der Prozessordnung gescheiterte Ablösungsbeschwerde gegen die tätige Frau Richterin. Es sollte unserer Verteidigung zugutekommen, dass wir dem fünften ablehnenden Beschluss des Herrn Vorstehers nicht weiter mit einem Rekurs begegnen.
Die meiner Frau von allen Beteiligten versagten Gespräche haben zu einer Selbstschutzreaktion geführt, sie beantragt nun selbst die weitere Einschränkung ihres Vertretungsumfangs und überträgt mir die Personalrechte aus Z7.
Bleibt noch der kurze Hinweis auf unser ansonsten geordnetes Familienleben und seine langjährige Störung durch eine verärgerte Richterin und nun einen weiteren gerichtlichen Funktionär ihrer Wahl, dessen Kosten unser Sohn ohne Zugriff auf seine geschützte Vermögenssubstanz nicht leisten kann.
Die Gerichte werden nicht umhin kommen amtswegig die Frage zu klären wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte (vgl. EF 138.689 mwN; RIS-Justiz RS0117813; 3 Ob 174/13w; LG Klagenfurt u.a. zu 4 R 110/22a).
Die Entscheidung zu ON 336 nimmt 5-mal auf das Wohl des Betroffenen Bezug, eine Vokabel die wir bislang in keinem Beschluss des Bezirksgerichts finden. Hierzu bleibt anzumerken, dass der Betroffene, sollte ihm mein Geschenk einmal zugesprochen werden, nur den Torso eines gesamt aus sechs Einheiten und Garagen bestehenden Objekts besitzt, das ihm der 82-jährige Vater testamentarisch zugesprochen hat. Diese Verfügung kann unter den Risiken seiner Fremdverwaltung durch einen Klagenfurter Juristen nicht eingehalten werden.
Wir fordern von den Gerichten nur die Einhaltung der Grundrechte unseres Sohnes, residuale Gesundheit, wirtschaftliche Inklusion und den Schutz unserer Familie. Unser Anliegen ist mit der Abteilung 1A des Landesgerichts an der Spitze der Kärntner Justiz angekommen. Es muss doch aus dieser Position möglich sein, spätestens nach dem Wegfall ihrer hauptsächlichen Begründung, diese unselige Ablösung von uns familiären Erwachsenenvertretern bester Qualifikation und Absicht durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei zu unterbinden und konstruierte Ineressenkonflikte mit der Beauftragung von Kollisionskuratoren im Einzelfall auszuräumen.

10.01.2023 Das gesperrte Sparbuch unseres Sohnes mit einem Guthaben von 71.000 € wird ständig angegriffen. Die Richterin gestattete uns Eltern jährliche Abhebungen von 10.000 € und den Kauf eines Automobils. Ich habe die Barschaft dagegen verteidigt. Sie ist Zwischenliquidität eines Immobilientauschs und im vollen Betrag für die Ersatzbeschaffung verplant. Sie ist typisches Bestandsvermögen und für den Beeinträchtigten substanzgeschützt wie die Immobilie selbst. Ich wollte mir eine Unterschlagung ersparen und bat um Stundung von Gerichtsgebühren bis der neue Erwachsenenvertreter tätig ist. Der Stundungsantrag wird von der Einbringungsstelle zurückgewiesen.

18.01.2023 Kurios: Ich erhalte überraschend einen Auszug aus dem Vertretungsverzeichnis mit Datum 13.1.2023 in welchem meine bisherige Zuständigkeit nach Z3 bis 13.1.2026 verlängert wurde. Auf Antrag meiner Frau wurde mir auch die Bildverwaltung nach Z7 übertragen. Erst am 18.4.2023 hat die Richterin diese Vollmachten gelöscht.

20.01.2023 Ich stelle Strafantrag gegen den Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wegen grober Verletzung der Anwaltspflichten und Leistungsverweigerung gegenüber dem schwer beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. Die zweijährige Untätigkeit des zum gerichtlichen Kollisionskurator über Interessenskonflikte in seinem Schenkungsvertrag bestellten und vergeblich um Rechtsbeistand in Gegenständen ON 87, 89, 92, 111, 152, 270 des Verfahrens angerufenen Rechtsanwalts trug maßgeblich zur Verwirrung des Verfahrens und die damit verbundene nachhaltige Schädigung des Wohls von Felix bei. Der Antrag liegt der hohen Staatsanwaltschaft unter Aktenzeichen 16 St 14/23h vor. Die Staatsanwältin Mag.a Lisa Kuschinsky entscheidet am 24.1.2023 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, weil kein Anfangsverdacht besteht.

24.01.2023 Plötzlich gibt es Anfragen bei ungarischen Behörden diese können sich nur auf die Zurücknahme des Antrags vom 23.10.2019 und die Präjudizien vom 20.9.2029, also die Aktenlage, beziehen. Wir durften bisher annehmen, dass die damaligen Festlegungen einer Richterin Substanz hatten, ungarische Konsequenzen und das Wohl des Betroffenen bedacht sind. Bis heute hat weder eine Entscheidung nach erklärter Aktenlage 2019 noch eine Genehmigung der Immobilienschenkung in Budapest laut Antrag 23.10.2019 stattgefunden. Die fieberhafte, späte und aus meiner Sicht dilettantische Bemühung 2023 bei ungarischen Behörden und ihre Kostenzuschreibung ist erklärungsbedürftig und ich bitte im Interesse des Kostenträgers Felix um Bekanntgabe von Sinn und Bezug. Das Gericht stellt dilettantische Anfragen und erhält unsinnige Bescheide. Die Übersetzungen werden Felix verrechnet. Das Gericht antwortet am 31.1.2023 mit: Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dieses nach 3 1/2 Jahren der Bearbeitung!

24.01.2023 Ich übergebe die Beschlüsse vom 5.1.2023 an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter und gebe gleich Einblick in unser Familienleben an dem er nun teilnehmen möchte: "Felix erlitt in der vergangenen Woche einen Krampfanfall (grand mal) im Dom zu Gemona und wurde nach Zusammenbrüchen in der Tagesstätte an zwei Tagen in die Notfallambulanz des Landesklinikums eingeliefert."

24.01.2023 Antrag auf einen Vorsprachetermin "tota familia" bei der Justizombudsstelle in Graz: "Unser Verfahren um banale Wirtschaftsvorgänge die der Gesetzgeber nur erschwert weil sie zwischen Eltern und einem nicht entscheidungsfähigen Kind stattfinden geht in das fünfte Jahr und hat den Umfang von 380 ON und etwa 3.000 Seiten überschritten. Allein diese Tatsache sollte Aufmerksamkeit erregen. Während das Innenministerium ein Heer von bemühten und verzweigten Behindertenanwaltschaften stellt, ist bei der Justiz Fehlanzeige".

24.01.2023 Eine 4-stellige Lastschriftanzeige über Gerichtskosten vom 5.8.2022 für die Felix zahlungspflichtig ist wurde willkürlich auf meine Frau umgeschrieben, die sich unreflektiert äußert. Ich erkläre meine Frau sei seit dem 3.3.2020 genervt, sie fürchte das Gericht und Ihre Aussagen sind ohne Wert für das Verfahren. Grund für diesen Zustand ist die Gesprächsverweigerung aller Instanzen auf die ich noch einmal ausführlich hinweise.

26.01.2023 Zurückweisung unserer Eingabe vom 9.1.2023 durch das Rekursgericht (Nun Abbteilung 1A). Unabhängig von der erkannten Unsinnigkeit der Korrespondenz ist Felix zur Zahlung der Übersetzungskosten verpflichtet. Die Nachreichung zu dem Vorgang der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nimmt man nicht zur Kenntnis: "Auch im Außerstreitverfahren steht einer Partei nur eine einzige Rechtsmittelfrist zu." Man bezieht sich auf die vorangehende Rekursentscheidung vom 17.11.2022 in der Sache. Selbst wenn man unsere Eingabe als Revisionsrekurs wertet sei sie verspätet.

14.02.2023 Nachdem die Staatsanwaltschaft der Anzeige gegen Trötzmüller nicht nachgeht bitte ich um Auskunft ob dieser der hohen Staatsanwaltschaft zugetragene Sachverhalt von Amts wegen erhoben werden kann oder einer erneuten Anzeige bedarf. Eine Schuld würde ich aus Laiensicht dem Personalsenat des Landesgerichts zuweisen, welcher die Agenden von Felix nach Herstellung allseitiger Zufriedenheit aus der Zuständigkeit des in Versorgungsfragen versierten Familiengerichts ohne deren Adaptierung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verwies. Felix wurde deren erstes Erfahrungssubjekt. Die Staatsanwältin antwortet am 15.2.2023 lapidar mit dem nochmaligen Hinweis, es bestehe kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO).

20.02.2023 Erneute Bitte an den Herrn Gerichtsvorsteher seine Kontollfunktion wahrzunehmen, diemal mit dem Vorschlag, den Revisor des Oberlandesgerichts wenigstens zur Prüfung der im neuen Jahr ergangenen Beschlüsse einzuschalten. "Ich darf Sie bitten in Kenntnis aller Verwerfungen zu Lasten meines beeinträchtigten Sohnes Felix bis hin zur Oktroyierung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und vor der akuten Plünderung auch noch seiner Barschaft die ihm gebührende Revision des Verfahrens und der allein seit Jahresbeginn zugegangenen 20 Gerichtsentscheidungen zu beantragen".

20.02.2023 Wir erhalten die Kostennote über 2.208,06 € des Kollisionskurators zugestellt. Aus der Kostennote geht hervor, dass alle honorarpflichtigen Handlungen nach dem 15.9.2020 stattfanden, also nach dem Termin der vorbeschriebenen Zurücknahme unseres Antrags auf nachträgliche Genehmigung. Über die Berechtigung dieser Zurücknahme wurde beschlussmäßig nie entschieden. Der angeschlossene Schlussbericht hat folgenden Inhalt: "Insbesondere aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des DKfm. Johann Seidl, als bisherigen Erwachsenenvertreter gekennzeichnet durch die Nichtvorlage oder zumindest erheblich verspäteter Vorlage angeforderter Urkunden, wie zB beglaubigter Übersetzungen von Verträgen und Grundbuchsauszügen, sowie oftmaliger Verzögerungen durch von ihm eingebrachte Ablehnungsanträge und Rechtsmittel war eine abschließende Beurteilung und Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 02.08.2011." Bei intaktem Erinnerungsvermögen der Beteiligten bedürfte dieser Vortrag keines Kommentars.

Dazu doch Folgendes: Das Obergericht hat mit Beschluss vom 4.5.2022 auf die Affaire Trötzmüller Bezug genommen. - Die gesamte Kommunikation mit Herrn Mag. Trötzmüller war einseitig. Meine beiden umfäglichen Stellungnahmen (21 und 6 Seiten) blieben ohne Resonanz, ich empfing keinerlei briefliche Nachrichten oder gar Nachforderungen, meine 8 Telefonate blieben bei der guten Frau Pallfy im Vorzimmer hängen, ihrer dreimaligen Rückrufzusage wurde nicht entsprochen. Bei einem Sekundentelefonat am 26.1.2022 hat sich der Kurator schlecht benommen. Es gab außergerichtlich nur einen reichlich verspäteten persönlichen Kontakt am 16.6.2021 bei dem der Rechtsanwalt zwischen Alternativen schwamm und der abwegigen Meinung zuneigte, unser Schenkungsakt sei vorab ein Geldgeschenk und brauche keinen Kollisionskurator. Alle im Vorigen zitierten emails blieben ohne Resonanz. Um dem Gericht dieses zugänglich zu machen beantragte ich die Einziehung unserer Akte aus der Kanzlei Trötzmüller und bitte wieder darum. - Nicht der Kurator aber das Gericht bestellte zweimal Nachfoderungen: Einzeilige Eintragungen im ungarischen Grundbuchauszug konnten nicht gelesen werden und mussten notariall übersetzt werden wir lieferten diese. Das Gericht hatte zweisprachige Kaufverträge in aussagekräftigen Auszügen erhalten und verlangt in der Vorladung vom 17. 12.2021: "zum Termin die Kaufverträge mitzubringen mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde". Diese Einforderung war unsinnig weil ein Fruchtgenussrecht für die Eltern niemals Bestandteil eines Kaufvertrags zwischen Käufer und Bauträger sein kann. Wir brachten fälschlich die Kaufverträge (ungarisch und deutsch) für die Wohnung Mélitó-Park mit, denn wir hatten aus dem Text verstanden es interessiere die Eigentumswohnung und nicht die (3) Eigentumswohnungen in Budapest. Wir durften diese dann vollständig nachliefern. Es gab darüber hinaus keine Anforderungen. Auf Permanentvorwürfe der Frau Richterin aus (ON 87, 89, 92, 152, 111) kann sich der Kurator nicht berufen, weil sich diese auf Ferienwohnungen beziehen und außerdem bekämpft wurden. - Dem Vorwurf von Verzögerungen ist entgegnen, dass sich der Herr Kurator erst mit 9-monatiger Verspätung in Szene setzte. - Beglaubigte Übersetzungen von Verträgen erübrigen sich, weil diese schon 2-sprachig ausgefertigt wurden - Wenn es noch eines Beweises der Lethargie dieses Kurators bedurfte so wurde dieser im Angesicht der Richterin am 21.1.2022 angetreten. Der Kurator erklärte dem Schenkungsvertrag zustimmen zu können, wenn eine Klausel eingefügt wird welche den Fruchtgenuss mit der Dauer der familiären Unterbringung begrenzt. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Klausel sei in Ziffer 4. des Vertrags bereits enthalten. Der Kurator blätterte in dem 3-seitigen Vertrag und lieferte keinen weiteren Beitrag zur Unterhaltung. Er erhielt meinen kräftigen Beifall um die Anwesenden einzubinden. Er hatte nach 2 Jahren seines Auftrags noch nicht einmal der Schenkungsvertrag gelesen, den er kuratieren soll. Zuvor schon hatte er schon gescherzt, die Verwaltung der Immobilien in Ungarn, also eines Wirtschaftsbetriebs von Felix, wäre mit der Beauftragung eines zweiten Steuerberaters getan.

20.02.2023 Beschluss über weitere Übersetzungskosten der Gerichtsdolmetscherin in Graz. "Die Beiziehung der Dolmetscherin war erforderlich, weil amtswegig zu prüfen ist, ob die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit drei Eigentumswohnungen in Budapest pflegschaftsbehördlich zu genehmigen sind oder nicht." Unser Antrag auf nachträgliche Genehmigung stammt vom 23.10.2019 (!) und wurde von uns am 15.9.2020 wegen mangelnder Bearbeitung zurückgezogen. Mangels rechtzeitiger Bearbeitung sind 10 Jahre überschritten und Rechtshandlungen in Ungarn verjährt. Die Antwort des ungarischen Grundbuchamts, angefragte Unterlagen seien durch Überschwemmung untergegangen spricht Bände. Mit unsinnigen Übersetzungen also wird die gesperrte Zwischenliquidität aus dem Tausch der Ferienwohnung belastet, mit schon sichtbaren Folgen für deren nötige Reinvestition.

27.02.2023 Der nächste Angriff auf das Vorsorgevermögen von Felix. Er habe die Kosten des neurologischen Gutachtens Dr. Sacher zu tragen. Dieser sollte klären, ob Felix in der Lage war einer Bildveröffentlichung zuzustimmen. Das einjährige Feststellungsverfahren gegen meine Gattin beruhte auf der Rechtsmeinung der Richterin, die Bildveröffentlichung entscheidungsunfähiger Menschen sei objektiv verboten und nicht genehmigungsfähig. Diese wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 widerlegt. Felix zahlt somit für fehlgeleitete Ermittlungen, die in auch noch mit stundenlangen Hausbesuchen in Anspruch nahmen.

01.03.2023 Prüfungsantrag an das Erstgericht wegen der Honoraransprüche des untätigen Kollisionskurators Trötzmüller: "Honoraransprüche des Kollisionskurators Mag. Trötzmüller welcher aufgrund unseres Auftrags vom 23.10.2019 in dringlicher Angelegenheit am 3.3.2020 beschlossen, am 31.8.2020 beauftragt wurde und ab 4.11.2020 über unbeanstandete Dokumente verfügte, – Bitte um Prüfung des Anspruchs nach zivilem Leistungsrecht unter Einbeziehung der als Anlage 2 gegebenen Protokollierung, der internen Akte der Kanzlei und nach persönlicher Kenntnis der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. - Der Kurator nahm seine Tätigkeit erst am 10.6.2021 auf und zwar nach der Zurücknahme unseres, seine Tätigkeit begründenden, Antrags vom 23.10.2019. – Bitte um nachträgliche Prüfung seiner Zuständigkeit, die wir mit einigen Anträgen bestritten haben. Das Bestandvermögen von Felix wird angegriffen – Bitte um Schonung des Sparbuchs von Felix und Belastung meiner Person, soweit Verfehlungen sichtbar." Hervorgehobener Hinweis auf die Verfahrensfolgen für Felix: "Durch die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters fällt Felix um sein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater um, das aus weiteren Ungarn-Immobilien besteht und in Fremdverwaltung hinein nicht zugeschrieben werden kann."

07.03.2023 Der Herr Vorsteher beantwortet unseren Antrag auf Einschaltung des Revisors des Oberlandesgerichts. Er habe die zuständige Richterin zu einer Stellungnahme aufgefordert, aus welcher sich die Rechtskraft aller Beschlüsse ergibt. "Ich ersuche Sie daher um Verständnis, dass ich diese gerichtlichen Entscheidungen und Vorgehensweisen in der angeführten Pflegschaftssache weder kommentieren noch in irgend einer Weise einer Überprüfung in tatsächlicher, beweiswürdigender oder rechtlicher Hinsicht zuführen kann."

10.03.2023 Meine Frau wendete sich mit einem Einspruch gegen die am 5.1.2023 ausgesprochene Kostenbelastung aus der Übersetzung dilettantischer Anfragen an ungarische Behörden, die abweiseend beantwortet wurden. Der Einspruch wird zurückgewiesen, ihr komme keine Rechtsstellung zu. Die Honorarrechnung war aber an sie adressiert.

14.03.2023 Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik war am 16.12.2022 rechtskräftig. Er meldet sich erstmalig mit einem Antrag auf Fristerstreckung.

16.03.2023 Seit 16.12.2022 ist Mag. Levovnik mit Rechtskraft bestellt, heute erfolgt unsere Löschung im Vertretungsverzeichnis. Der Beschluss ist fehlerhaft weil Sylvia Seidl die Vertretung nach § 269 (1) Z 7 ABGB zwischenzeitlich mit Eintrag vom 13.1.2023 an mich übergeben hatte.

23.03.2023 Frau Sylvia Seidl wendet sich an die Justizombudsstelle Graz mit fogender Beschwerde: "Ich bitte die Justizombudsstelle um Überprüfung meiner Ablöse als gesetzliche Erwachsenenvertreterin in den Punkten § 269 (1) Z 7 des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses wegen Verletzung des Rechtes am Bild mienes entscheidungsunfähigen Sohnes Felix Seidl durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und essen Auftrag, die Schädigung des Betroffenen durch einen 4-seitigen Bericht im Magazin News, einen zweiseitigen Bericht in der Kleinen Zeitung, einen Amateurfilm und sein Konterfei auf den Webseiten des in Gründung befindlichen Vereins "Exklusivkreis transitäte Erwachsenenvertretung" www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org zu ermitteln."

27.03.2023 Ich sende eine Rechnung über 71.058,96 € (den Bestand des Sparbuchs) an den Vertreter Levovnik. Der Betrag dient der Ablösung eines väterlichen Darlehens mit dem der anteilsmäßige Kauf der Immobilie in Mélitó-Park vorfinanziert wurde. Entgegen mehrfacher Ab- und Zurückweisungen der Genehmigunsanträge haben wir diese Immobilie zu außergewöhnlichen Konditionen vom 4.6.2020 durch Notvornahme erworben. Felix besitzt eine Grundbuchvormerkung. Die Verbücherung ist bis zum vollständigen Eingang der Darlehensforderung zurückgehalten. Einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung haben wir am 27.12.2022 gestellt: "Antrag auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags.
Antrag auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde".

28.03.2023 Die Justizombudsstelle äußert sich zu der Beschwerde von Frau Sylvia Seidl. Der Justizombudsstelle komme nach dem Gesetz (§ 47a GOG) keine Zuständigkeit zu, Entscheidungen der Gerichte inhaltlich zu prüfen oder zu kommentieren. Man leitet ihre Eingabe vom 23.3.2023 an die zuständige Abteilung des Bezirksgerichts Klagenfurt weiter.

04.04.2023 Meine Frau wurde für den 27.3.2023 vom Vertreter Mag. Levovnik vorgeladen, mit mir gab es keinen Kontakt. Ich übersende ihm deshalb einen umfänglichen Übergabebericht per email mit Kopie an Behindertenanwälte und -sprecher dieser wurde mit umfänglichen Dokumenten verlinkt. Naturgemäß ist er zu einer Gesamtabrechnung gereift, der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird aufgefordert zurückzutreten, nach Anwaltspflicht die Ablehnung seiner Auftraggeberin wegen Befangenheit zu veranlassen und aus seiner Position das zumindest in Kärnten entstandene System unterstützend aufzuzeigen, das die Volksanwältin als Vernaderung bezeichnet und ich im Vorwort so klassifiziere: "Was ist das für ein Land in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten Menschen den gewohnten Ferienplatz entzieht, ihre Zukunftsvorsorge zerstört und ihre dagegen rebellierenden Eltern entmündigt. Die Hilflosen werden aus dem zu ihrem Wohl geschaffenen System der Außerstreitverfahren und Angehörigenvertretung durch ungnädige Richter hinausgedrängt und landen bei Advokaten". Hier der Inhalt dieses Anschreibens, eines Wegweisers durch die Dokumentation und eine Liste der zum Ultimo, dem 31.12.2022 offenen Anträge. Diese Email hier.

07.04.2023 Das Gericht entscheidet unseren Prüfungsantrag der Honorarrechnung des Mag. Tötzmüller: "Felix Massimo Seidl ist schuldig, binnen 14 Tagen Mag. Michael Trötzmüller EUR 2.208.06 zu bezahlen." Der am 31.08.2020 zur Beurteilung unseres Schenkungsvertrags aus 2011 bestellte Kollisionskurator Mag. Trötzmüller wird mit Rechtskraft der Bestellung seines Nachfolgers enthoben. Er hat zweieinhalb Jahre keinen Finger gerührt und stellt dem Betroffenen eine Rechnung über 2.208,06 € die das Gericht bestätigt und die Verzögerung bemäntelt: "Nicht einmal dem Gericht legte DKfm Seidl alle Urkunden vor, die für die Beurteilung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Verträge, hinsichtlich derer Mag. Trötzmüller zum Kurator bestellt wurde, erforderlich sind." Gegen diese mehrfach benutzte pauschale Unterstellung verwahren wir uns mit einem detaillierten Feststellungsantrag am 5.5.2023. Die dafür geforderte Akteneinsicht wurde zu spät, nämlich am 9.5.2023 genehmigt.

11.04.2023 Wir erhalten erneute Lastschriftanzeige für die Übersetzung eines Amtshilfebegehrens an das ungarische Grundbuchamt und wundern uns über die späte Aktion, die vor dem Präjudiz vom 20.9.2019 zu dessen Rechtfertigung hätte stattfinden müssen, spätestens aber nach dem Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019, nach welchem sich das Gericht in einer sehr komfortablen Lage befand. Dem Präjudiz der Nichtigkeit der Schenkung wegen unzureichender Genehmigung hatte sie zugestimmt und eine genehmigungsfreie Ersatzlösung vorgeschlagen. Der damals erörterten Variante zwei hat sie mit ausführlicher Begründung widersprochen, denn nach dieser (Nichtigkeit auch des Schenkungsvertrags) hätte Felix einen riskanten Wirtschaftsbetrieb erworben. DesWeiteren beantragte Sie den einzig gangbaren Weg einer nachträglichen Genehmigung der Schenkung und unseres Schenkungsvertrags, der ja nur in einem Punkt 4 wegen Selbstkontrahierung beanstandet war. Dafür sprachen das klare Interessse von Felix die seit 2011 enorme Wertsteigerung der Budapester Objekte zu realisieren und seine dort eindeutigen Eigentumsverhältnisse.
Die Frau Richterin verfolgt, nach deren zweijähriger Lagerung, immer noch die beiden historischen Anträge, indem Sie mit Beschluss vom 31.8.2020 einerseits eine Kollisionskuratur des Schenkungsvertrags beauftragte und mit Status vom 20.9.2019 die Enteignung unseres Sohnes bestätigt: „Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124).“ Nur als Alibihandlung erklärbar sind die nach selst verschuldetem Eintritt der 10-jährigen Verjährungs- und Aufbewahrungsfrist verspäteten Amtshilfeersuchen an das ungarische Grundbuchamt vom 24.1. und 20.3.2023. Die Lektüre der Antwortschreiben wird zur Erheiterung empfohlen.

13.04.2023 Auf Anfrage teilt die Frau Richterin mit, die Bestellung des Vertreters sei mit dem 16.12.2022 rechtskräftig erfolgt. Das gerät in Konflikt mit dem Vertretungsverzeichnis, das noch am 10.3.2023 vom Notariat Schöffmann als richtig bestätigt wurde.

11.04.2023 Der Vertreter liefert seinen Antrittsbericht, der Antrittsstatus hat 4 Zeilen und widerspricht dem gültigen richterlichen Status vom 30.12.2020 und 28.6.2023 (!) worauf wir das Gericht in einem Berichtigungsersuchen vom 27.4.2023 hinweisen. In der Bilderfrage äußert Levovnik, er werde "die Entfernung dieser Abbildungen betreiben und hierzu den Kindesvater zur sofortigen Enfernung - allenfalls in weiterer Folge auch unter einer notwendigen Klagsandrohung - auffordern. Ich hatte vorab aus Kostengründen gebeten, nicht eine Unterlassungsklage sondern eine Strafanzeige einzubringen. Es geschieht wie in allen übrigen Angelegenheiten des Vertreters nichts. Wir konstatieren das Ende eines unzulässigen Kesseltreibens gegen die belastete Mutter eines Schwerbehinderten. Das ist Psychoterror am Pflegschaftsgericht mit dem schmerzlichen Ergebnis, dass ich ab 12.1.2022 meine erfolgreich begonnene Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz von Felix und Kollegen einstellen musste.

13.04.2023 Für die Antrittsrechnungslegung erteilt die Frau Richterin eine Frist bis 1.3.2024. Der Vertreter verlängert also nochmal alle Prozeduren um 16 Monate.

18.04.2023 Das Vertretungsverzeichnis wurde berichtigt, unsere elterlichen Zuständigkeiten gestrichen. Da mir meine Frau die Bildrechte mit Wirkung vom 13.1.2023 übertragen hatte, erfolgten die Streichungen nun ausschließlich bei mir. Herr RA Mag. Levovnik ist zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter im vollen Umfang des § 269 (1) Z3 und des § 269 (1) Z7 ABGB bestellt. Ich bezog aus dem Vermögensverzeichnis meine Legitimation zur Verwaltung der Mietverhältnisse von Felix in Ungarn. Das Gericht hätte nachfolgend diese Pflicht wahrzunehmen bzw. deren Wahrnehmung zu überwachen. Auf Reparaturanfragen der Mieter teilt die Richterin mit, es sei in Ungarn nichts genehmigt und daher auch nichts zu verwalten. Wir dürfen fragen, wovon Felix die vergangenen vier Jahre eigentlich lebt.

19.04.2023 Rekursbegehren gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 7.4.2023 mit dem begründeten Antrag, die Honorarforderung des untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller abzuweisen. Diese Eingabe geriet in Verstoß, einen Suchauftrag habe ich am 20.7.2023 eingereicht.

27.04.2023 Wir wenden uns in allen Punkten gegen den Antrittsbericht des nunmehrigen Erwachsenenvertreters. "Antrag: Ich bitte um Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung." Mein ausführlicher Übergabebericht vom 4.4. 2023 war für die Katz. Das leidige Thema des Bilderverbots wird wieder aufgenommen, eine Anzeige gegen mich oder meine Frau steht nach wie vor im Raum. Die Richterin relativiert diesen Bericht später durch einen Beisatz vom 28.6.2023 und will neuerdings die mit entzogene Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z3 ABGB auf die "Verwaltung der Erwerbsvorgänge" beschränken. Diese Floskel kommt in der Wirtschaftssprache nicht vor. Die widersprechenden Einlassungen vom 11.4. und 28.6.2023 sind lesenswert.

27.04.2023 Vermeintlich durch das Vertretungsregister legitimiert und in Absenz des dafür zuständigen Vertreters haben wir noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen in Ungarn vorgenommen und zeigen diese dem Gericht an. "Ich bitte Sie um Auskunft, welche Erklärungen und Anträge aus den beschriebenen Handlungen wir dem gerichtlichen Vermögensverwalter aktuell schulden und ob uns fortan jedwedes selbstbestimmte Wirtschaften verboten ist. In diesem Fall bitten wir Sie, sehr geehrte Frau Richterin, Herrn Mag. Levovnik mit der Entgegennahme aller Dokumente und Agenden von Felix baldigst zu beauftragen".

05.05.2023 Wir bekämpfen die permanente Schutzbehauptung, dem Gericht oder seinen Funktionären hätten notwendige Unterlagen nicht vorgelegen. Hiergegen haben wir uns bereits in Sachen der Ferienwohnungen am 20.8.2021 gewendet. (Ausführlich zitiert in dieser Chronologie) und stellen nun auch in Sachen der Ertagsimmobilien "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen." Kurios am Rande: Die Erwachsenenvertreterin hatte schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 alle ihr verfügbaren Originale in der Aktentasche und eine Einsichtnahme im gleichzeitig vorgelegten Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten und zwar (Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)

09.05.2023 Die Immobilien hängen in der Luft. Unsere Anfrage vom 27.04.2023 über den weiteren Ablauf der Verwaltungsroutine beantwortet die Richterin kryptisch mit dem Hinweis auf nunmehrige Zuständigkeit eines unsichtbaren gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Wir verbleiben ratlos.

17.05.2023 Wir konfrontieren das Gericht mit der anstehenden Routine: "Ich darf Ihnen gleich zwei dringend anstehende Notwendigkeiten bekannt geben. Alle Mieter von Felix sind seit 2 Monaten mit Betriebskosten im Verzug und müssen gemahnt werden. Im Appartement F 1 4 1 ist der Küchenboden auszutauschen und der Mieter Krisztian Pesti wartet auf einen positiven Bescheid." Ich füge die Mieterliste mit allen nötigen Informationen bei und habe die Anteile von Felix angekreuzt, die (ohne Garagen) zu verwalten sind.

30.05.2023 Das Gericht besitzt nur Kopien und möchte nun die Besitzurkunden aus 2011 in seinen Besitz bringen und zwar im Original. Wir schreiben: "Es kann nur verwundern, dass Sie nach dreieinhalb Jahren immer noch Informationen suchen, die Sie vor dem Ausspruch Ihrer Präjudizien vom 20.9.2019 gebraucht hätten, spätestens aber mit dem auf diese Bezug nehmenden Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019 erhielten". "Die Urkunden haben konstitutiven Wert und zeigen nach 12 Jahren bereits Spuren der Zeit. Felix kann Ihnen diese Dokumente nur direkt, gegen persönliche Quittung und beglaubigter Ausfertigung von Duplikaten aushändigen. Dazu bitten wir um die Bekanntgabe eines Besuchstermins jeweils nach 14 Uhr. Es sei darauf verwiesen, dass diese Originale dem Gericht keine neuen Erkenntnisse vermitteln, da zweisprachige Kopien (auszugsweise) bereits am 4.11.2019 und vollständig am 1.2.2022 eingereicht wurden". "Bei dieser Gelegenheit würde es dem gegenseitigen Vertrauen, unserem Feststellungsantrag vom 4.5.2023 und dem am 4.5.2022 geäußerten Wissensstand des Rekursgerichts sehr dienen, wenn der auch im Parallelverfahren jahrelang kultivierte Vorwurf, meine Vorgängerin oder ich hätten entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert anhand der im Akt vorliegenden Einreichungen erhärtet werden könnte". Wir erinnern ausserdem an einen ungehörig zurückliegenden Antrag: "Felix wird Sie in dieser Angelegenheit durch persönliches Erscheinen an die Erledigung unseres Feststellungsantrags vom 22.9.2020 und seine Erneuerung vom 22.3.2021 erinnern. Er enthält die Frage, ob es rechtens war seine Ferienbleibe zwischen Bad Heviz und Plattensee abrupt und fortgesetzt zu entziehen, ihm die seit 2017 geforderte Begutachtung durch einen Neurologen zu versagen und die bekannte Verzehnfachung seiner epileptischen Anfälle hinzunehmen".

30.05.2023 Unser erneuerter Antrag vom 27.12.2022 auf die nun nachträgliche Genehmigung des am 18.6.2020 erfolgten Kaufs der Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park von Budapest wurde mit Beschluss vom 5.1.2023 mit der Begründung zurückgewiesen für derartige Anträge sei seit einigen Tagen der gerichtliche Erwachsenenvertreter zuständig und mir fehle die Vertretungsmacht. Dies ist zweifelhaft, denn meine Befugnisse laut Vertretungsverzeichnis wurden erst am 18.4.2023 durch Gerichtsbeschluss gelöscht. Ich mahne Herrn Mag. Levovnik in der Sache nach 5 Monaten endlich tätig zu werden und die angeforderten Mittel zur Erfüllung des Kaufvertrags bereit zu halten. Ich fordere ihn unter Hinweis auf die Nachteile für Felix nochmals auf, diese unselige Erwachsenenvertretung niederzulegen.

30.05.2023 Ich übersende Kopie des Mahnschreibens an Levovnik auch dem Gericht mit dem Bemerken: "Mit der Übernahme der Vermögensverwaltung meines Sohnes haben Sie die zivilrechtlichen Pflichten eines Treuhänders übernommen, die auch in der Information, Anleitung und Überwachung Ihres Funktionärs Mag. Levovnik bestehen". "Die Dringlichkeit unseres neuerlichen Genehmigungsantrags vom 27.12.2022 und die inzwischen ausreichende Konkretisierung des Kaufs der Immobilie im Méltó Park stehen wohl außer Frage. Es war Ihrer Sorgfalt angelegen diesen Antrag Herrn Mag. Levovnik zur Bearbeitung zu übergeben, nachdem er mit Ihrem Beschluss vom 5.1.2023 wegen dessen kurz davor eingetretenen Zuständigkeit zurückgewiesen wurde."

06.06.2023 Bescheid der Volksanwaltschaft ich hätte selbst als nächster Angehöriger unseres Sohnes in dessen Pflegschaftssachen keine Parteistellung und daher auch kein Antragsrecht. Das deckt sich nicht mit dem Inhalt des dort vorliegenden Vertretungsregisters und nährt den Verdacht einer oberflächlichen Behandlung meiner umfänglichen Beschwerde. Bei meinem Anruf am 20.6.2023 zeigt sich die Volksanwältin Dr. Martinowsky-Papházy
mütterlich besorgt und empfiehlt die Einschaltung einer guten Wirtschaftkanzlei ohne direkte Empfehlung. Kein guter Rat, diese würde wahrscheinlich die Entschädigung von Felix durchsetzen aber die Ursachen im System von Außerstreitverfahren und Erwachsenenvertretung blieben unberührt. Ich bin daher einer Redakteurin der ORF-Plattformen "Bürgeranwalt" und "konkret" sehr dankbar die auf die listige Frage wohin sie ginge hätte sie unser Problem, subkutan zur Wiener Kanzlei "Ethos legal" des Dr. Wolfram Proksch führt, die eine höchstgerichtliche Prüfung der causa Felix zusagte.

06.06.2023 Verursacht durch mein Verlangen einer persönlichen Übergabe von Original-Besitzurkunden ausschließlich gegen richterliche Quittung wurde für 21.6.2023 - 14 Uhr eine Ladung ausgesprochen. Zum Gegenstand dieser Sitzung hatte ich einen Antrag gestellt und die Teilnahme des betroffenen Felix angekündigt. Déjá vue im Fall des Vorgängers Trötzmüller, in der Ladung unerwähnt ist der neue Erwachsenenvertreter zugegen der uns gleich auf dem Gang die Hoffnung nimmt, er werde die fällige Ablehnung der Frau Richterin betreiben. Ich kann weder meine Familie mit dieser Richterin zurücklassen noch irgend eine Handlung vornehmen zu der mich das Gesetz nicht zwingt. Trotz überfälliger Gerichtskosten wurde das Sparguthaben von Felix bislang nicht belastet, wieder einmal außer Protokoll denkt die Frau Richterin über eine Freigabe nach, wenn ich bereit wäre, Verfahrenskosten zu übernehmen. Eine heikle Frage, denn sie ist durch die Bestellung von Levovnik gerade dabei, solche in unkalkulierbarer Höhe zu erzeugen. Die Strafverfolgung von uns Eltern wegen unzulässiger Bildveröffentlichung von Felix findet keine Erwähnung mehr. Die Verhandlung zieht sich unerwartet in die Länge und ich muss sie mit Felix um 14.45 wegen eines Arzttermins verlassen. Ich lasse als meinen weiteren Beitrag die folgenden vorbereiteten Papiere zurück:

21.06.2023 Antrag auf Feststellung schuldhaft unterlassener Handlungen im Genehmigungsverfahren bezüglich des ersatzweisen Kaufs einer Ferienwohnung durch den beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. Es reicht mir. Ich möchte endlich konkretisiert haben, welche Vorwürfe den Erwerb einer Ferienwohnung belasten und liefere eine sechsseitige Sachverhaltsdarstellung. Unterbleibt die Festellung sehe ich mich zu folgender Behauptung berechtigt: "Das Pflegschaftsgericht habe in erster und zweiter Instanz mit Letztentscheidung vom 4.5.2022 die nachhaltige Veranlagung des Sparbuchs von Felix Massimo Seidl aus dem alleinigen Grund mangelhafter Übersetzung eines Wertgutachtens versagt."

21.06.2023 Im 6-monatigen Vakuum der Vermögensverwaltung sehen sich die Mieter zu Notvornahmen genötigt. Ich schildere den Fall einer unangekündigten Küchenerneuerung durch eine Mieterin von Felix und bitte um rasche Entscheidung der Handhabe durch den Verwalter. Kurioserweise teilt mir dieser vor dem Sitzungssaal mit, er sehe sich außerstande in Ungarn irgendwelche Aktivitäten zu unternehmen. Der sympathische Anwalt mit Bilderbuchkanzlei wird es schwer haben unter der Anleitung einer Richterin die nur bedacht sein kann, vierjährige Versäumnisse auf ihm abzuladen.Bei Gelegenheit besuchte ich die Leiterin der Geschäftsstelle Frau Freithofer die mir mitteilte, sie habe unsere Akte 2 Monate nicht mehr gesehen und könnte meiner Anfrage nach dem Verbleib unseres beim Bezirksgericht am 19.04.2023 eingereichten Rekursbegehrens an das Landesgericht gegen die Honorarforderung des untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller nicht entsprechen. Tags zuvor teilte mir die Abteilung 1 des Landesgerichts mit, meine Eingabe liege den Rechtsmittelrichtern nicht vor.

21.06.2023 Protokoll der Sitzung vom 6.6.2023. Zum Gegenstand ist das Protokoll leer, beschreibt im Wesentlichen die bei der verordneten Einziehung der Besitzurkunden aufgetretene Unsicherheit des Gerichts. Vater und Sohn haben die Sitzung nach 40 Minuten verlassen, die dann für weitere 50 Minuten mit Mag. Levovnik in Klausur fortgesetzt wurde. Das digitale Protokoll wurde meinerseits nicht unterschrieben. Die Besitzurkunden von Felix (historische zweisprachige Kaufverträge und Grundbuchauszüge für Liget Park und Mélitó-Park) wurden am Folgetag der Kanzlei Levovnik überbracht.

28.06.2023 War noch mit Schreiben vom 13.4.2023 und 9.5.2023 dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter die Vermögensverwaltung ausschließlich zugeschrieben so rudert die Frau Richterin nun zurück und beschränkt den Umfang der gerichtlichen Verwaltung des Vermögens auf Akte "im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen durch Felix Seidl" in den Jahren 2009 und 2012. Sie bestätigt neuerlich, ohne die Ursachen zu erwähnen, dass nach vierjähriger Verfahrensdauer weder der Erwerb noch die Vermietung aller Immobilien des Felix Seidl genehmigt wurden. Seit dem Präjudiz vom 20.9.2019 und dem darauf bezogenen Antrag seiner Mutter vom 23.10.2019 beantragen wir die Interpretation einer 6-zeiligen pflegschaftsgerichtlichen Vorabgenehmigung gleichlautend zu den ungarischen Behörden, die Heilung, Neuverhandlung oder Verwerfung eines 3-seitigen Schenkungsvertrags hinsichtlich der mit Selbstkontrahieren belasteten Ziffer 4 und den Ersatz der durch Gerichtsverfügung verlorenen zweiten Heimat verbunden mit der nachhaltigen Veranlagung seines Sparbuchs. Unsere Familie suchte Klarheit in ihrem Haushalt und Entlastung von Eingriffen der Obrigkeit. Dazu berufen am 3.3.2020 und seit dem 31.8.2020 untätig war ein Kollisionskurator Mag. Trötzmüller. Der nunmehrige gerichtliche Erwachsenenvertreter ist seit der Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 der Sache und ihrer Verwaltung fern. Auf die Gefahren eines nur nach Gesetz mündelsicheren Sparbuchs als Zukunftssicherung für einen 29- Jährigen habe ich die Richterin bereits am 14.8.2020 durch Fachbeiträge hingewiesen. Hier ihr aktueller Status nach 4-jähriger Amtsführung:

Weil in Österreich nichts genehmigt ist, gibt es auch nichts zu verwalten. Dieser destruktiven Logik, zu Lasten und Risiko des Betroffenen, wird kein Wirtschafter folgen, zumal sie dem Antrittsbericht des gerichtlichen Vertreters widerspricht, der in seinem Status ausführt: "Die derzeitige Lage des Betroffenen ist jedoch unverändert und verfügt dieser nach wie vor über folgende Vermögenswerte: a) Sparbuch der RLB Kärnten zu Nr. 40.268.591 mit einem Einlagestand in Höhe von EUR 71.058,98 b) 3 Eigentumswohnungen in Budapest X. ker. Népliget, Köbanyai ut 45a, Top F141, Top J II41 und Top J141." Die Vertretung nach § 269 Abs. 1 Z3 ABGB ist wohl nicht teilbar, mir wurde durch deren Aberkennung die "Vermögensverwaltung einschließlich der Verfügung des Guthabens" auf dem Sparbuch entzogen und der Betroffene ist dazu außerstande.

11.07.2023 Ich nehme Stellung zum Inhalt der Einvernahme und des Beisatz-Schreibens. Das Gericht habe meine Löschung im Vertretungsverzeichnis betrieben und damit die Pflichten aus § 269 (1) Z3 sowie § 269 (1) Z7 ABGB in vollem Umfang übernommen. Unsere Anfrage vom 27.04.2023 über den weiteren Ablauf der Verwaltungsroutine beantwortet die Richterin am 9.5.2023 kryptisch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit eines bis dahin leider unsichtbaren Vertreters. Zur Sitzung merke ich an, meine Anträge vom 27.4.2023 und 5.5.2023 zum Gegenstand der Sitzung seien unterdrückt worden und zwar mein Antrag auf „Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung“, sowie mein Antrag auf „Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangengewesen“.

18.07.2023 Meine Rekursbeschwerde vom 7.4.2023 gegen das Honorar des Kollisionskurator Trötzmüller ist beim Landesgericht nicht angekommen und in der Geschäftsstelle der Richterin unbekannt, ich bitte um Nachricht über deren Verbleib. Zugleich mahne ich meinen Feststellungsantrag vom 5.5.2023 gegen die richterliche Schutzbehauptung: "Nicht einmal dem Gericht legte DKfm Seidl alle Urkunden vor, die für die Beurteilung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Verträge, hinsichtlich derer Mag. Trötzmüller zum Kurator bestellt wurde, erforderlich sind."

19.07.2023 Ich habe nochmal die Gelegenheit, die Justizombudsstelle anzusprechen. "Die Justiz macht große Reformanstrengungen in der politiknahen Zone. Doch wie sieht es ganz unten aus bei den Demütigen unserer Gesellschaft, bei denen sich jeder von uns, nach Schicksal oder Gottes Fügung, willenlos einreihen muss. An den Schnittstellen Vertretungsnetz/gewerbliche Erwachsenenvertretung und familiäre Erwachsenenvertretung liegt viel im Argen."

28.07.2023 Der Rekursantrag vom 7.4.2023 gegen die Honorarforderung des Mag. Trötzmüller ist in Verstoß geraten und ich bitte mit Schreiben an das Landesgericht um Gehör in dieser Sache, die durch unwahre Behauptungen belastet ist: "Es bedurfte wieder einmal der Hilfe der liebenswürdigen Damen Gasser und Freithofer um eine Eingabe aufzufinden. Nach meiner Intervention vom 19.6.2023 in beiden Geschäftsstellen wurde mein Rekurs vom 7.4.2023 ON 411 (!) am 29.6.2023 dem Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt. In Sachen der Honorarforderung Mag. Trötzmüller spielt Wahrheitsfindung eine besondere Rolle und wir bitten Sie, sehr geehrte Frau Rat, um Gehör in einer persönlichen Anhörung von Frau Sylvia und Herrn Johann Seidl sowie unseres Juniors Felix, der bei freundlicher Anleitung durchaus Antworten gibt. Über den Stand der Vorsorge von Felix gibt die anliegende Notiz Auskunft. Unklar ist der Umfang der Vermögensverwaltung. Die Bestellung von Mag. Levovnik erlangte Rechtskraft am 16.12.2022. Am 13.1.2023 wurden Z3 (Vermögen) und Z7 (Bilder) für mich im Vertretungsverzeichnis für 3 Jahre eingetragen und am 18.4.2023 durch Gerichtsbeschluss wieder gelöscht. Spätestens seither fehlt mir die Vertretungsbefugnis für Felix auch in Ungarn. Felix hat dort Mietverhältnisse zu verwalten. Argument des Gerichts: Wo nichts genehmigt ist, ist nichts zu verwalten.
Wegen der 2022 erfolgten Bildveröffentlichungen wurde ich bislang nicht angegriffen.

16.08.2023 Wir haben unsere liebe Not mit den zahlreichen Behindertenfunktionären die bei "Gericht" sofort in den Tröstermodus schalten. Aber auch die Justiz kann Menschenrechte verletzen. Der unabhängige Monitoringausschuss der UN-Menschenrechtskonvention stemmt in der kritischen Frage der Ausbildung von Pflegschaftsrichtern nicht einmal eine Anfrage bei der Richtervereinigung. Man beschäftigt sich dort aber mit Bildungsfragen, gefordert und bei der Staatenprüfung in Genf vertreten wird ein 13. Schuljahr für beeinträchtigte Menschen. Ich wende mich an die Außenbeauftragte des Behindertenrates Mag.a Wurzinger als Leiterin der österreichischen Delegation mit unserem bekannten Anliegen der Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung von beeinträchtigten Menschen in Pflegschaftsverfahren. Zusammen mit einer 80-seitigen zweisprachigen Eingabe biete ich 9 Testimonials der Juristenszene sowie die bevorstehende Expertise des Wiener Verfassungsjuristen Dr. Wolfram Proksch an und bitte um befürwortende Weiterleitung an die Gremien der UN. "Es ist gut zu hören, dass Sie, als jemand der über den österreichischen Tellerrand hinausblickt, unsere Delegierten nach Genf begleiten. Ich beeile mich, ihr Reisegepäck noch etwas zu beschweren und zwar um eine kleine Erweiterung des bereits dominierenden Bildungsthemas hin zum Bildungserfordernis der Pflegschaftsrichter, das zumindest dem Standard der in Versorgungsfragen versierten Familienrichter entsprechen sollte. Die Pflegschaftsgerichte sind die oberste Stufe der Sozialfürsorge und Vollzugsorgane des vergleichsweise jungen Erwachsenenschutzgesetzes im Außerstreitverfahren mit Direktvertretung durch juristische Laien. Hier werden nicht Bordsteine vermessen sondern die Lebensführung beeinträchtigter Menschen zumeist irreversibel gesteuert. Ich habe mich in die seinerzeitige Begutachtung des Gesetzeswerks eingelesen. Insbesondere die Präsidenten der sechs Hilfsorganisationen haben die Intention vertreten, auch noch das letzte Krümel der Selbstbestimmung von Betroffenen zu heben. Warum deren Erfahrungsschatz bei der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung außen vor bleibt, ist erklärungsbedürftig. Jedenfalls aber sollte die Umsetzung in die Gerichtspraxis einem öffentlichen Monitoring unterliegen. Ohne die Aufnahme von Präzedenzfällen wird dies nicht gelingen." "Die enttäuschten Mündel von Klagenfurt suchen Trost bei den Kirchenmännern, bevorzugt bei Dr. Premur und Pater Anton. Dort könnten Sie Geschichten hören!"

21.08.2023 Wir stellen erneut einen Protokollbereinigungsantrag bezogen auf die Sitzung vom 20.9.2019. Sie verantworten immer noch das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie, gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt. Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das für ein Verständnis unserer Sache grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu.Da uns durch Untätigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters ein Rechtsmittel verloren ging, beantragen wir eine gesonderte Entscheidung zur Ergänzung des Protokolls vom 20.9.2019 und stellen hiermit einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Causa. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten.

01.09.2023 Zur Vorbereitung meiner Vorsprache bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Proksch verfertige ich eine Aufstellung der hauptsächlich bei unserer Richterin liegenden offenen Anträge, bitte den Vermögensverwalter Mag. Levovnik diese durch eigene Eingaben an das Gericht zu ergänzen und sich, aus seiner Kenntnis der Amtsführung von Frau Richterin Mag.a Fill und im Interesse seines Mündels, einer Beauftragung der Verfassungsjuristen von Ethos Legal anzuschliessen.

04.09.2023 Herr Mag. Levovnik hatte bereits einen Ablehnungsantrag gegen die Richterin nicht goutiert und erklärt nun, ihm fehle die Legitimation sich einer Verfassungsklage wegen Grundrechtsverletzungen an seinem Mündel anzuschließen. In den in unserem Übergabebericht vom 4.4.2023 urgierten Causen wurde er nicht tätig, aktuell offene Anträge laut Liste hat er seit Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 nicht verfolgt. Er kann daher zu einer Verlängerung unserer Liste offener Anträge keinen eigenen Beitrag leisten. Wegen Bildrechtsverletzungen hat meine Frau ein eineinhalbjähriges Erhebungsverfahren hinter sich und mir schliesslich zur Entlastung per 13.1.2023 die Vertretungsrechte aus § 269 (1) Z7 übertragen. Hauptsächlich zur Durchsetzung dieses Verbots wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt und mein Eintrag im Vertretungsverzeichnis per 18.4.2023 gelöscht. Levovnik hat hat in seinem Antrittsbericht vom 11.4.2023 angekündigt ein Verbot auszusprechen und gerichtlich durchzusetzen. Auch hier verbirgt er sich immer noch. Die Verweigerung der ungekürzten Wiederanlage des Sparbuchs von Felix setzt sich fort.

13.09.2023 Termin bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Proksch in Wien. Ich habe die Sitzung durch elektronische Einsendung meines Übergabeberichts an den gerichtlichen Vermögensverwalter und die Webfundstellen vorbereitet. Es ist nicht leicht einen prominenten Anwalt in die Niederungen der Erwachsenenvertetung und eines verirrtes Verfahrens zu holen. Ich habe deshalb mit dem Hinweis geworben, der Herr Rechtsanwalt brauche keine Akten zu lesen, wenn er mit denen spricht, die das schon getan haben. Ich habe dafür sieben Testimonials mit ihren Kontaktdaten benannt.

18.09.2023 Ich berichte dem Herrn Vorsteher über den Verlauf des gegen meine Frau verhängten und mit einem eineinhalbjährigen schikanösen Ermittlungsverfahren verbundenen Verbots von Bildveröffentichungen in Presse und Internet. Trotz unserer Ablöse und der aggressiv angedachten gerichtlichen Vertretung der Belange aus § 269 (1) Ziffer 7 AGBG und nochmaliger Androhung im amtlichen Antrittsbericht vom 11.4.2023 verlief die Sache nach nunmehr 22 Monaten im Sand. Dieses Ende relativiert diesen nervigen Tanz um ein verkanntes Wohl des Felix Seidl der als Resultat auf den ihm verordneten Verfahrenskosten sitzen bleibt. Hinzu tritt, dass dem vordringlichen Interesse an der Vermeidung unangenehmer Presse die seit Oktober 2019 schwebenden Hauptsachen untergeordnet wurden. Ich durfte den Herrn Vorsther darauf hinweisen dass wegen meines hohen Alters der Erbfall in ein völlig ungeordnetes Vermögen an jedem Tag stattfinden kann und Felix die ihm zugedachten Erbteile unter Kosten und Risiko einer gerichtlichen Fremdverwaltung nicht mehr zugestanden werden können. Ich zitiere den Ausspruch seiner Stellvertreterin im Amt, das Pflegschaftsgericht habe strenge Prüfungspflichten aber stets zum Vorteil des Betroffenen zu entscheiden.
Derweilen werden wir Eltern nach der zweieinhalbjährigen Apathie eines Kollisionskurators Mag. Trötzmüller und einer seit 16.Dezember 2022 neunmonatigen Abstinenz seines Nachfolgers, des gesetzlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik, aus dem Außerstreitverfahren hinausgedrängt und zur Inanspruchnahme von Advokaten gezwungen.
Die zahllosen angerufenen Behindertenanwälte Österreichs und die Justizombudsstelle drücken sich bedauernd aus, denn Gerichte kontrollieren ausschließlich wieder Gerichte. In unserem Falle das Verfassungsgericht, soweit erschwinglich!

22.09.2023 Das Landesgericht schreibt mit Datum vom 15.9.2023 unser Rekursantrag sei fälschlich beim Landesgericht eingereicht worden und erklärt damit den monatelangen Verstoß. Er trägt aber den Eingangsstempel des Bezirksgerichts vom 19.4.2023. Moniert wird auch die direkte Eingabe unseres Schreibens vom 29.9.2022 mit der Bitte um ein Gespräch mit meiner durch das schikanöse Ermittlungsverfahren um das Bilderverbot völlig entnervten Gattin. Das war ein persönliches Anliegen. Unser Antrag auf Gehör vom 15.9.2023 wird abgewiesen. Wenn wir gebraucht werden, werden wir geladen. "Sollte in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende Ladung erhalten." Bei der fünfjährigen Vorgeschichte unserer Verfahren hätten wir etwas mehr Flexibilität erwartet. Wenn mit dem 14.9.2023 zutreffend datiert, war die Sache am Vortag unseres Antrags auf Gehör bereits entschieden und beanspruchte 5 Wochen in der Kanzlei.

25.09.2023 Schreiben von RA Mag. Levovnik. Er bestätigt ein Telefonat mit unserem Anwalt Dr. Proksch, die Anwälte hätten gegenseitigen Informationsaustausch vereinbart. Er fordert das Sparbuch unseres Sohnes ein, welches er zu verwahren habe. Er behauptet ich hätte mich bereit erklärt sämtliche "im Zusammenhang mit der Erwachsenenvertretung anerlaufenen Gebühren zu übernehmen" und setzt mir eine 14-tägige Zahlungsfrist für zunächst 141 € heftigst bestrittener Übersetzungsgebühren. Mir wurden, in einer Beprechung vom 6.6.2023, Absichten des Gerichts angedeutet die Erwerbsvorgänge nun in einer Weise zu regeln, die wir Eltern dem Wohl von Felix zuordnen können. Im Fall einer Konkretisierung würde ich eine mögliche Verpflichtung unterschreiben, um diese nicht zu gefährden. Richterin und Vertreter haben sich ebenfalls am 6.6.2023 die historischen Original-Besitzurkunden überbringen lassen und bei der Durchsicht bemerkt: „Das was wir suchen ist da nicht dabei.“ Ich schrieb am 11.7.2023: "Ich bitte Sie um dringende Auskunft, was Sie gemeinsam suchen und zu welchem Zweck. An meiner Unterstützung Ihres Informationsbedarfs wird es nicht mangeln." Hierzu enthält das Schreiben keinen Kommentar. Ich werde bei dem verantwortlichen Mag. Levovnik anregen, eine Stundung aller Gebührenforderungen bis zum Ergebnis unserer Verfassungbeschwerde zu veranlassen.

26.09.2023 Wir haben noch keine Rekurs-Entscheidung vom Landesgericht. Unser Rekursantrag vom April ist offensichtlich in Verstoß geraten und jemand sieht fälschlich die Ursache in einer direkten Einreichung beim Landesgericht. Ich berichte dem Herrn Vorsteher über die ugebührliche Verzögerung und bitte um sein Einschreiten. "Über die ungewöhnliche Bearbeitungszeit des Rekursbegehrens haben wir uns in der Annahme gefreut, das Obergericht befasse sich nun gründlich mit dem Schicksal der Anträge vom Oktober 2019, den tatsächlichen Einreichungen, der Rechtweisung der eigenen Behörde vom 4.5.2022 und einer Berichterstattung der Frau Richterin zu Geschehnissen, die sie nicht protokollierte".

27.09.2023 Zustellung eines Beschlusses vom 14.09.2023. Auch das Rekursbegehren gegen den Honoraranspruch des Kollisionskurators Trötzmüller, der in zweieinhalb Jahren nicht über einen Absatz 4. unseres dreiseitigen Schenkungsvertrags entschied und in weiteren Belangen des Verfahrens keinen Finger rührte, wird zurückgewiesen und Felix eine Schuld von 2.200 € auferlegt. Sein gesperrtes Sparbuch, Zwischenliquidität eines genehmigten Immobilientauschs, wird zur Plünderung freigegeben.

09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben". Ich mahne eine Gesamtsicht des 5-jährigen Verfahrens an und gebe einen kurzen Rückblick. Zur Berechtigung der angelaufenen Gebühren nehme ich einzeln Stellung sowie zu der Behauptung einer Gesamthaftung von meiner Seite. Angeschlossen ist eine Kopie des Schreibens des Verwalters vom 25.9.2023.

11.10.2023 Der Beschluss des Landesgerichts vom 14.9.2023 wird heute mit ordentlicher Verspätung auch an Felix zugestellt. Das hat sein Gutes, wir können durch eine neu entstehende Einspruchsfrist einen außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen auch wenn unserem gestrigen Antrag auf erweiterte Zustellung nicht entsprochen wird.

12.10.2023 Felix beauftragt seinen Vertreter Mag. Levovnik mit der Vornahme des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Honorarforderung des untätigen Kollisionskurators Trötzmüller. "Ich hatte Ihnen die gesammelten an Felix gerichteten Beschlüsse erster Instanz seit Ihrer Verantwortungsübernahme nach § 269 (1) Z3 und Z7 jeweils im ungeöffneten Couvert in die Kanzlei geliefert und um gefällige Beeinspruchung gebeten. Sie haben sich dazu nicht geäußert. Man könnte auch sagen Sie haben zugeschaut wie die Ansprüche zu vollstreckbaren Titeln wurden. Ich darf annehmen, dass wenn Sie als Verwalter die Auszahlung von Vermögensteilen durchführen, Ihnen auch die Abwehr ungebührlicher Eingriffe obliegt."

12.10.2023 Ich übergebe das mit Schreiben vom 25.9.2023 eingeforderte Sparbuch mit einem Guthabenstand von 71.058,08 € gegen Quittung an Rechtsanwalt Mag. Levovnik.

13.10.2023 Der Vertreter lehnt im heutigen Schreiben den Auftrag vom Vortag ab und nährt wieder unseren Dissens er sei ausschließlich befugt "hinsichtlich der Eigentumswohnungen in Budapest und des Sparbuches Tätigkeiten zu entfalten". Wir meinen hingegen, das Gericht habe am 16.12.2022 die Treuhandschaft über das Vermögen von Felix übernommen und unter seinen Auftrag falle auch der Schutz seiner Güter vor unberechtigten Eingriffen, das Einbringen von Forderungen und die Vertretung von Ersatzansprüchen mit den einem Rechtsanwalt verfügbaren Mitteln. Zweifelsfrei umfasst die Vollmacht nach Art. 269 (1) Z 3 ABGB auch die Vertetung vor Gericht. Felix ist als ungarischer Eigentümer verpflichtet, einige Mietverhältnisse zu verwalten. Wir haben das Gericht mit Eingaben vom 27.4.2023, 17.5.2023 und 21.6.2923 auf drängende Angelegenheiten hingewiesen und die nötigen Daten übermittelt. Wir erhalten die wenig sinnreiche Antwort, wo nichts genehmigt sei, sei auch nichts zu verwalten. War die Bewirtschaftung ab dem 20.9.2019 noch durch meinen Eintrag im Vertretungsverzeichnis legitimiert, so hängt sie seit dem 16.12.2022 vollends in der Luft.

Mag. Levovnik gibt auch bekannt, von der Notarin und Verfasserin der drei Kaufverträge vom 29. August 2011 Duplikate angefordert und erhalten zu haben. Es werden auf Kosten von Felix Doubletten erzeugt. Die Erwachsenenvertreterin hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche mitgebracht und im dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten Familie vor, unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte sie die angeboten Dokumente jedoch ein, sowie ergänzend die Ertragsrechnungen seit Übernahme und alle historischen Mietverträge in Original und Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde.

Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt. Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 telefonisch, er könne die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von seiner Beschwerde.

In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022 übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines Kaufvertrags mit dem Bermerken, die übrigen Verträge seien ident, was aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde nicht beanstandet.

Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen von dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dreieinhalb Jahre nach unserem Antrag auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019, der auch noch zurückgezogen wurde, werden neue Grundbuchauszüge und historische Registerakten eingefordert. Die Bescheide aus Ungarn sind humorvoll abweisend enthalten jedoch eine Nachbesserungsfrist von drei Wochen, welche die Richterin nicht wahrgenommen hat. Es ging um Grundbuchnummern ersatzweise exakte Adressangaben die im Akt vorgelegen sind.

Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert das Gericht dann von uns die historischen Originalurkunden ein die wir für Felix in einem Bankschließfach verwahren. Das Protokoll vom Freitag 21.6.2023 gibt ein umständliches Procedere wieder, jedenfalls brachte ich am Montag das Gewünschte in die Kanzlei Levovnik, wo drei Urkundensätze betreffend Tara Park und ein Urkundensatz betreffend Mélitó-Park in ein Dokumentregister der Anwaltschaft eingelesen wurden.

Hinzu kommt also zufolge des heutigen Schreibens ein weiterer Satz der Kaufverträge aus dem Notariat Dr. Kitty Guetvai in Budapest. Die jahrelange Ansammlung von Doubletten diente ganz offensichtlich der Verschleierung einer ungebührlichen Verfahrensdauer und und die Behauptung mangelhafter Mitwirkung verfehlte auch nicht ihre Wirkung bei den Beschwerdestellen. Wir durften am 20.9.2019 annehmen, die schockierenden Festlegungen der Richterin hätten Substanz und ihre Auswirkungen in Ungarn wären bedacht. Dazu hätte es der Belege zur Vorbereitung bedurft. Wir haben vier Jahre Stillstand, den Verschleiß von drei Rechtsanwälten, exzessive Verfahrenskosten, unsere Entmündigung als Erwachsenenvertreter zu beklagen und die Immobilien von 2023 sind nicht mehr die Immobilien, die am 20.9.2019 zum Verkauf anstanden. Als Folge der Verschleppung müssen nun Grundbuchauszüge aktualisiert werden. Mag. Levovnik bestätigt in dem gegenständlichen Schreiben nun auch seinen Misserfolg und fordert mich zur Mithilfe auf. Ich habe diese bereits mit Schreiben vom 24.10.2022 und 10.7.2022 dem Gericht angeboten. Das ungarische Grundbuch ist digitalisiert, ich habe unverzüglich die nötigen Anträge eingegeben und bin darum bemüht.

Herr Mag. Levovnik kündigt an, Abhebungen von dem Sparbuch unseres Sohnes vorzunehmen das wir als Zwischenliquidiät eines ungebührlich zur Genehmigung anstehenden Immobilientauschs jahrelang gegen jeden Eingriff verteidigt haben. Wohl für diesen Frevel brauchte es einen gerichtlichen Erwachsenenverteter. Aus meinem Übergabebericht vom 4.4.2023 kennt Mag. Levovnik die Eigenschaften dieses gesperrten Deposits. Die laufenden Kostenverfügungen des Gerichts mussten auch ihm zugestellt werden. Auch ich habe ihm alle an Felix adressierten vermögenswirksamen Beschlüsse des Erstgerichts im verschlossenen Couvert zur Prüfung zugeleitet. Aus Kostenentscheidungen wurden unter seiner Aufsicht sehr rasch vollstreckbare Titel, denn Pflegschaft und Beitreibung liegen bei der Richterin Mag.a Fill in einer Hand.

Mit keinem Wort erwähnt der Vermögensverwalter das Genehmigungsverfahren der Eigentumswohnung im Mélitó-Park in welchem wir seit 2020 "Feuer am Dach" melden und welches ihm seit Beschluss vom 5.1.2023 übertragen ist. Er erhielt am 27.3.2023 eine Erinnerung und eine Rechnung über den von Felix zu erlegenden Kaufpreis von 71.058,96 €. Bei dessen ordentlicher Bearbeitung stünde die Barschaft von Felix heute nicht mehr zur Disposition.

Die Verfahrensdauer erfordert eine neue Garnitur von Registerauszügen. Der Richterin ist die Besorgung beim ungarischen Grundbuchamt laut Mitteilung am 24.1.2023 misslungen und Herr Mag. Levovnik meldet nun auch einen Misserfolg und bittet mich um Hilfe, der ich sofort durch Antragstellung nachkomme. Das Grundbuch ist digitalisiert. Allerdings fehlt mir die notwendige Vertretungsvollmacht bei der Abholung. Ich gebe meinen Misserfolg der Richterin mit Schreiben vom 23.11.2023 bekannt.

Die Frau Richterin Mag.a Löbel hat die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts in einem Satz zusammengefasst: "Das Pflegschaftsgericht hat strenge Prüfungspflichten muss aber stets zum Wohl des Betroffenen entscheiden." Glaubt jemand dass irgendein österreichisches Gericht nach fünf Jahren der Irrfahrt noch eine Entscheidung zum Wohl des Felix Massimo Seidl treffen könnte?

18.10.2023 Mail an Mag. Levovnik. "In dem Zusammenhang möchte ich Sie auf die höhere Priorität der seit dem 9.4.2020 mehrfach und zuletzt am 27.12.2022 beantragten nachträglichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl hinweisen. Das Objekt wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18.6.2020 gekauft und Felix Seidl am 28.10.2021 mit einem Anteil von 1/3 im Grundbuch vorgemerkt. Der betreffende Antrag ist verbunden mit der Forderung nach unverkürzter Freigabe des gesperrten Sparguthabens. Bereits am 27.3.2023 erhielten Sie meine Rechnung über 71.058,98 mit sofortiger Fälligkeit. Der Not eines Gerichts in welchem Pflegschaftssachen und Beitreibungen in einer Hand liegen mit der Einbringung seiner Gebühren soll ich als seit dem 16.12.2022 entmündigter Vater mit gutem Herzen durch eine Haftungsübernahme abhelfen, die man mir anlässlich der Sitzung vom 6.6.2023 mit einer antragsgemäßen Bereinigung der Erwerbsvorgange inklusive Genehmigung der Nießbrauchsvereinbarungen schmackhaft macht. Einen modus vivendi zu finden fiele mir leichter, wenn die inzwischen bekannten Gebührenforderungen dem schlichten, doch völlig verirrten Verhandlungsgegenstand irgendwie gedient hätten. Wenn ich mich auch erpresst fühlen darf, ich bin weiterhin bereit im Gegenzug gegen die Bestätigung unserer Nießbrauchsvereinbarung an allen Immobilien eine formelle Vereinbarung zur Übernehme von Gerichtskosten abzuschließen."

20.10.2023 Wahrheitsfrage. Antrag auf amtliche Bestätigung eines die Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl wesentlich verlängernden Sachverhalts. Die Bestellung eines Kollisionskurators über den zurückliegenden Immobilienerwerb des Betroffenen Felix wurde in der Sitzung vom 3.3.2020 bekannt gegeben und Herr RA Mag. Michael Trotzmüller sodann mit Beschluss vom 31.8.2020 in diese Funktion bestellt. Ihm oblag die Beurteilung der in 2011 stattgefundenen Rechtshandlungen hinsichtlich der Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010.und die Bestätigung, Nachverhandlung oder Ablehnung eines durch Selbstkontrahierens der Eltern in einem Punkt beschädigten Schenkungsvertrags aus 2011 unter kundiger Abwägung der Interessen des Betroffenen Felix.
Der Kurator gab zum Abschluss der Anhörung vom 21.1.2022 seine Meinung bekannt, man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren. Es sollte aber eine Bestimmung angefügt werden, wonach der elterliche Nießbrauch begrenzt wird und zwar auf die Zeit des gemeinsamen Haushalts. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Beschränkung sei bereits Inhalt des Vertrages, und befinde sich in dessen Paragrafen 4.
Mag. Trötzmüller holte daraufhin den 3-seitigen Vertrag aus der Aktentasche und blätterte ihn gemächlich durch. Der Rest war Schweigen und mein Beifall um den Vorfall zu markieren. Der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag nicht einmal gekannt, den er kuratieren sollte
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23.11.2023 1. Antrag auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des Mag. Levovnik auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators zur Unterstützung der vier bekannten Erwerbsvorgänge von Immobiliengeschenken. 2. Antrag auf Stundung aller offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechte von Felix Massimo Seidl. 3. Antrag auf Zustellung aller nach Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 ergangenen Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Levovnik mit zukommender Einspruchsfrist. Mag. Levovnik hat es vermieden einem Bilderverbot nachzukommen, sein Auftrag ist somit hinfällig. Seine Vollmacht nach § 269 (1) Z 3 beinhaltet die Treuhandverwaltung von Aktiva und Passiva sowie der im Antrittsbericht zitierten Immobilien und die damit verbundene Vertretung vor Gericht für drei Jahre, welcher Mag. Levovnik nicht nachkommt. Er beschränkt sich ohne Hast und Gefühl für Prioritäten auf die schon seinem Vorgänger Mag. Trötzmüller vergeblich aufgetragene Funktion eines Kollisionskurators. Mit einer positiven Entscheidung zu Punkt 1. unseres Antrags würde lediglich der eingetretenen Realität entsprochen. Vorgetragen werden drängende Verwaltungsaufgaben in Budapest. Zur Frage aktualisierter Grundbuchauszüge wird die Verwendung ordentlicher Katasterbezeichnungen vorgeschlagen.

27.11.2023 In Ungarn brennt der Hut. Die Hausverwaltung meldet soeben undichte Terrassen (je 169 qm) an zwei Penthäusern von Felix und Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Kurz von Wintereintritt ist die Dachsanierung eine Herkulesaufgabe. Es bedarf sofortiger Klärung wer für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist gerichtlicher, gesetzlicher Erwachsenenvertreter oder das Gericht. Ich verweise auf frühere Abmahnung des rechtlichen Vakuums und die Schadenswirkung der Verfahrensdauer von nunmehr exakt vier Jahren.

28.11.2023 Mag. Levovnik mahnt die Grundbuchauszüge bei mir an.

28.11.2023 Ich verweise Mag. Levovnik auf meine am 23.11.2023 vorangegangene Meldung und Bitte an das Gericht, mich zu ermächtigen oder die Auszüge mit korrekten Angaben wiederholt im Amtshilfeverfahren einzuholen. Zur Sinnhaftigkeit bemerke ich durch den Reparaturbedarf sei ein Kulminationspunkt erreicht und nicht mehr sicher dass Felix die durch die Verfahrensdauer entwerteten Immobilien noch zugesprochen haben möchte. Freihändig wären seine Probleme lösbar nicht jedoch unter Kuratel dieser Richterin.
Mit den jetzt zwangsläufigen Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung drängt mich das Gericht in die Illegalität. Ich bitte Mag. Levovnik deshalb meinen Antrag auf sofortige Wiedereinsetzung meiner Vertretungsrechte und deren Ausweis im Vertretungsverzeichnis zu unterstützen, sofern er die dringenden Aufgaben nicht selber wahrnehmen möchte.

29.11.2023 Die Richterin reagiert nicht, ich müsste sofort nach Budapest fahren. Ich urgiere nochmals bei Herrn Mag. Levovnik und fordere seinen mir unbekannten Auftrag vom 5.1.2023 und seine Bevollmächtigung im Vertretungsverzeichnis ein. Ich erinnere auch an die weitere Priorität der nachhaltigen Anlage des Sparbuchs von Felix. "Es steht seit zwei Jahren die Verbücherung des Eigentums von Felix an dem Projekt Melitó-Park offen, die heute vom Ingatlan-nyitvántartádi Osztály, 111 Budapest, Budafoki út 59 unter Aktenzeichen152411/4/2023 angemahnt wird und Ihnen in Originalurkunden vorliegt. Ich bitte Sie um Mitteilung, sobald die Sperre des Sparbuchs von Felix aufgehoben wird und Abbuchungen daraus stattfinden, die eine Erfüllung der bekannten und Ihnen fakturierten Kaufvertragsverpflichtung von Felix unmöglich machen".

29.11.2023 Entscheidung zu meinem Antrag vom 23.11.2023. Ich habe die Bildveröffentlichungen nicht beendet, die Vertretung nach Z 7 wird daher fortgesetzt. Auch die Vertretung nach Z 3 Vermögensverwaltung will sie fortgesetzt sehen weil ja der Erwerb in 2012 noch nicht genehmigt sei. Sie wirft neu auf wir Eltern wären mit Erhaltungs- und Instandhaltungskosten im Rückstand und das wäre ein neues Genehmigungshindernis. Es wäre außerdem Sache des gerichtlichen Vermögensverwalters sich seit Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2023 um die Wirtschaft in Ungarn zu kümmern. Unser diesbezüglicher Vertrag ist bis zum Testat ungültig und man hat unsere Vollmacht im Vertretungsregister entzogen. Ich bin in Ungarn Vertreter ohne Vertretungsmacht. Wir haben bis zum 16.12.2023 jeden Beschluss des Erstgerichts einer Prüfung durch das Obergericht unterzogen. Die Richterin bestätigt ihre Beschlüsse seien fortan an Mag. Levovnik zugestellt worden. Es wurden in dieser Zeit ca. 3.000 € ungebührliche Verfahrenskosten ohne Reaktion des Verwalters beschlossen.

06.12.2023 Ich erinnere die Richterin an die fehlende Vollmacht. Es sei ein Jahr vergangen und irgend jemand muss sich in Ungarn ausweisen und tätig werden. Ihre Meinung wo nichts genehmigt sei gäbe es nichts zu verwalten ist nicht sehr hilfreich. Felix sei Eigentümer in Ungarn und habe Mietverhältnisse zu verwalten. Ich bitte mir den am 5.1.2023 laut dessen Auskunft ergangenen Auftrag an Mag. Levovnik zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss vom 29.11.2023 ist mir ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen und ich bitte um Auskunft ob mir, nachdem Mag. Levovnik ausfällt, ein Rekurs zum Landesgericht zusteht.

11.12.2023 Levovnik hat keinerlei konkrete Vollmachten mit denen er sich bei Geschäftsbesorgungen in Ungarn ausweisen könnte. Er bestätigt ohnehin als Klagenfurter Einmann-Allgemeinkanzlei dazu nicht in der Lage zu sein. Mir wurde die Vollmacht gestrichen, demzurfolge habe ich der Richterin Mag. Theresia Fill direkt drei Anliegen der MIeter vorgetragen in denen sie auch nicht tätig wurde. Ich erhalte nichts Konkretes nur den Hinweis auf bekannte Beschlüsse erster und zweiter Instanz.

15.12.2023 Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl – "Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass." Dieser auf 20 Seiten begründete Rekurs ist als letzter Beitrag hinter Presseberichten und Dokumenten in Kapitel 12 einzusehen.

19.12.2023 Wir hatten zu der Einvernahme vom 20.10.2019 alle verfügbaren Besitzurkunden im Original mitgebracht und schriftlich angeboten, darunter die von der Notarin ausgefertigte Übersetzung der Kaufverträge in deutscher Sprache, diese war nicht forensisch zertifiziert aber doch äusserst glaubwürdig. Es kamen andere Dinge zur Sprache die unter diesem Datum wiedergegeben sind. Am 14.10.2019 wurden die Unterlagen dann eingefordert die wir am 1.11.2019 als Scan lieferten. Es waren drei deckungsgleiche Kaufverträge daher lieferten wir von zweien nur deren operative Seiten. Eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge forderte sie am 3.3.2020 und erhielt sie unverzüglich. Dann war Frau Richterin Mag Theresia Fill zwei Jahre lang zufrieden. Heute gibt Sie bekannt eine Gerichtsdolmetscherin mit einer Neuübersetzung von Verträgen und Grundbuchauszügen zu beauftragen.

28.12.2023 Ich wende mich gegen diesen Auftrag, erinnere an die Kosten für Felix und dass unter Amtsführung der Richterin Mag. Theresia Fill eine Bewirtschaftung der Immobilien unmöglich ist, die Immobilien durch den über 4 Jahre währenden Schwebezustand in der aktuellen Immobilienkrise entwertet wurden und wegen auftauchender Großreparaturen an eine ertragbringende Vermietung nicht mehr zu denken ist. Seitens von Felix besteht kein Interesse mehr an einer Genehmigung zumal die weitere Anwesenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill zu einer Unmöglichkeit jedweder Sanierungsbemühungen führt. Ich schreibe: "Gestatten Sie mir den Hinweis, dass Sie immer noch einen Antrag der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl vom 23.10.2019 bearbeiten, den wir Eltern gemeinsam für unseren Sohn Felix am 15.9.2020 in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung zurückgezogen haben und um zeitnahe Entscheidung nach Aktenlage ersuchten."

16.01.2024 Ich hatte mit der Dolmetscherin Ronacher korrespondiert und auf die Sinnlosigkeit der Kaufvertragsübersetzung hingewiesen, weil diese ja in glaubwürdiger Form schon vorliegt. Sie hat meine Schreiben an das Gericht gegeben und dieses leitet sie mir nun zu.

16.01.2024 Die Übersetzung und eine Kostennote werden mir zugestellt und ich erhalte eine Äußerungsfrist von 14 Tagen.

26.01.2024 Ich habe nach zweijähriger Zwangspause durch das Bilderverbot wieder eine Pressenotiz erstellt und sende diese aus Fairnessgründen vorab an die Medienstellen des Bezirks- und Landesgerichts. "In guter Übung stelle ich Ihnen eine geplante Presseerklärung im Vorhinein zu.
Es ist wohl die größte Demütigung für einen katholischen Rittersmann, wenn er seine Frau nicht schützen kann, einen erfahrenen Wirtschaftsakademiker wenn er seinen hilflosen Sohn nicht versorgen darf und einen greisen Mann dem versagt wird, seinen Nachlass zu ordnen. Ich habe die dafür vorgesehene Notiz auffällig personalisiert, denn ich habe auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und darf nicht generalisieren".

01.02.2024 Mag. Levovnik müsste um die Schmerzensgeldansprüche von Felix bemüht sein, da diese seine Vermögenssphäre betreffen. Er erinnert nicht einmal die Richterin Mag. Theresia Fill an den von ihr unterdrückten Feststellungsantrag vom 22.9.2020. Ich bemühe mich nun meinerseits um ein medizinisches Gutachten, das die gesundheitliche Schädigung von Felix durch den abrupten Entzug seiner Freizeitbleibe entstand. Ich beginne bei der aktuell durch Richterin Mag. Theresai Fill in anderen Sachen beanspruchten Sachverständigen Dr. Clementschitsch. "Felix wurde in Bad Héviz physiologisch betreut und erlebte in Ungarn nicht einen Zuckanfall. Seine Medikation entwickelte sich von
Jahr 2017 Lamotrigin 6,6,6,6,6,6,6,6 = 48 Packungen zu 50 g = 2.400 g zu
Jahr 2019 Lamotrigin 6,8,5,4,1,5,13,2,3,11,3,11,3,8,3 = 86 Packungen zu 50 g =
+ ab 7.5. Lamictal 4.300 g
+ ab 10.5. Vimpat
+ ab 15.5. Rivotril
+ ab 9.8. Fycompa
+ ab 14.8. Legalon + zur Notfallversorgung Stesolid
Details enthalten die zurückliegenden Aufzeichnungen der SVS (Anlage 2,3)"

01.02.2024 Mit Felix geht es gesundheitlich bergab und wir haben bei der PV Antrag auf Neubemessung seiner Pflegestufe gestellt. Die Anstalt hat die Qualität der Unterbringung zu prüfen und als erstes stößt die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die ja nach Verkehrsanschauung auf Spielsucht, Überschuldung, Vernachlässigung, Demenz, also Dinge die einer ordentlichen Unterbringung von Felix im Wege sind. Wir verlangen von der Frau Richterin Mag. Theresia Fill eine Ehrenerklärung.

01.02.2024 Zugestellt werden Übersetzungen, die zum Verhandlungsgegenstand nichts Neues bringen, begleitet von einer Honorarrechnung über 759,10 €

02.02.2024 Das zugesagte Rechtsgutachten des Monitoringausschusses der UN Behindertenrechtskonvention zur Bildveröffentlichung von entscheidungsunfähigen Menschen ist im Sand verlaufen. Ich wende mich daher an das Sozialministerium mit einer Beschreibung unseres Leidensweges in dieser Frage und bitte um eine Intervention. Sektionschef Dr. Wolfgang Iser gibt bekannt der Gewaltenteilung zu unterliegen wird aber das Gesuch persönlich an den Monitoring-Ausschuss weitergeben.

05.02.2024 Wir haben am 1.2.2024 eine Ehrenerklärung beantragt. Meine Frau erhält einen allgemeinen Hinweis auf die ihr verbleibenden Rechte, sie dürfe Ausgaben für Unterhalt und Pflege bestreiten. Allerdings sind ihr die nötigen Mittel bis heute nicht zugesprochen. Nicht einmal das Gericht weiß, wovon Felix eigentlich lebt.

07.02.2024 Gegen die neuerliche Rechnung über 759,10 wollen wir einsprechen. Unsere Argumentation haben wir bereits vorgetragen und bitten um Entscheidung der diesbezüglichen in Evidenz befindlichen Anträge und Verlängerung unserer Einspruchsfrist bis dahin. Es handelt sich um Feststelungsanträge vom 19.4.2023, 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023. "Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, bitten jedoch um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat".

08.02.2024 Der Antrag von gestern auf Verlängerung der Äußerungsfrist wird abgelehnt. Wann die reklamierten Anträge entschieden werden sei ungewiss und eine Verlängerung der Frist auf einen nicht konkret bestimmten Zeitpunkt unzulässig.

12.02.2024 Der bislang gültige gerichtliche Einkommens- und Vermögensstatus zum Ultimo 2020 ist unpräzise, weil er ein gesperrtes Sparbuch von Felix als freie Liquidität ausweist, das Guthaben jedoch als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs zweckbestimmt ist. Jedwede Zugriffe auf diesses Sparbuch hat das Gericht zu unterbinden. " Antrag auf Feststellung der Eigenschaft und Verfügbarkeit des seit dem 26. September 2019 aufgrund des Beschlusses 5 P 55/17v-53 des Bezirksgerichts Klagenfurt Abteilung 13 (datiert mit 14.06.2019) mit einer Sperre versehenen Sparbuchs des Felix Massimo Seidl bei der Raiffeisenlandesbank Klagenfurt mit der Bezeichnung 40.268.591 und einem seit Einzahlung unveränderten Guthaben von € 71.058,98."

13.02.2024 Die Richterin schüchtert uns mit exzessiven Verfahrenskosten ein die der Vertreter vom Sparbuch abheben will und damit den Kauf der Ferienwohnung endgültig unterbindet. Wir verweisen auf die Schmerzensgeldansprüche von Felix, die sein Vermögensverwalter endlich durchzusetzen hat und beantragen die Bekämpfung bzw. Stundung der Kosten bis zum Einlangen der resultierenden Liquidität. In dem Zusammenhang wird ein ärztliches Gutachten notwendig sein das wir ebenfalls, unter bekanntgabe der bisherigen Hindernisse, nochmals anregen. Wir stehen kurz vor einem erneuten Ablehnungsantrag gegen die Richterin und fordern von ihr die freiwillige Herausgabe der Akte Felix an das Familiengericht. "Antrag auf beschlussmäßige Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 sowie im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen Gutachtens zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen, dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit verursachte Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts nach dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz widerspricht und nicht rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.
Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion. Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht gerne in abstoßenden Affairen blättern.
"

16.02.2024 Die Richterin Mag. Theresai Fill belastet Felix mit einer Kostennote der Dolmetscherin Mag. Gabriella Ronacher über 759 EUR. Es geht um die nochmalige Übersetzung eines Kaufvertrags der seit dem 4.11.2019, in von den Parteieen ausgefertigter Form, dem Gericht unbeanstandet vorgelegen hat. Wir haben dieser Festsetzung am 17.2.2024 als Alibiaktion zur Bemäntelung der Verfahrensdauer widersprochen.

20.02.2024 Wir haben Kreditschädiung angezeigt und beschweren uns über den Bescheid vom 5.2.2024 als Themaverfehlung. "Das Gericht antwortet mit einer Beschreibung der Befugnisse aus § 269 (1) Z4-6 die ohnedies Inhalt des Vertretungsverzeichnisses sind. Uns beschweren aber die dort aufscheinenden Lücken in unserer Vertretung und deren permanenter Erklärungsbedarf, der unsere Familie demütigt. Unsere Eingaben werden von Ihnen nicht gelesen und oftmals nur gelagert, was zu Wiederholungen und schließlich dem gegenseitigen Vorwurf von Rechtsmissbrauch führen wird. Wir fordern eine Ehrenerklärung für unsere Familie, der niemand außer Frau Richterin Mag. Theresia Fill aus nachhaltigen Geschenken an ihr Kind, dem Begehren diese mit erträglichen Schranken zu bewirtschaften und dem Wunsch nach Öffentlichkeit des Frevels einen Vorwurf macht. Die mit Permanenz verfügten Lücken in unserer Rechtsvertretung werfen in der Kärntner Öffentlichkeit kein gutes Licht auf die Familie Johann, Sylvia, Regina und Felix Seidl."

21.02.2024 Die am 7.2.2024 angesprochene Äußerungsfrist ist abgelaufen. "Ich stelle daher den Antrag, den Inhalt meiner beiden bezugnehmenden Schreiben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Äußerung zur Gebührennote der Dolmetscherin Mag. Ronacher zu werten." Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, ich bitte auch "um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat." Ersatzweise beantrage ich den Verweis der stattlichen Rechnung an die Staatskasse.

22.02.2024 Eilt sehr – Verlustgefahr. Antrag auf nunmehrige Entscheidung meines Antrags vom 27.12.2022
- auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl anteilig.- auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
- auf Wiedereinsetzung des bereits entlohnten Kollisionskurators Mag. Trötzmüller zur Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags - auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde weil dem Gericht drei gleichlautende Bewertungen vorliegen.
Antrag auf Feststellung einer schädlichen Unterlassung des gerichtlichen Vermögensverwalters Mag. Levovnik welchem die Zuständigkeit durch einen Beschluss vom 5.1.2023 zugewiesen war und dem spätestens mit Übergabebericht vom 4.4.2023 die Brisanz dieser Angelegenheit nahegebracht wurde.
Antrag auf Ausgleich meiner am 27.3.2023 überreichten Rechnung über € 71.058,96 zur Darlehenstilgung aus dem Kaufvertrag vom 7.2.2022.

23.02.2024 Zugestellt wird ein Kostenbescheid für Übersetzungsgebühren von € 759.00, ausgestellt am 16.2.2024, zwei Tage nach Alauf der Äußerungsfrist. Dieser hat sich mit meinem Antrag vom 21.2.2024 überschnitten. Das ändert aber nichts daran, dass meine Eingaben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Einspruch zu werten und zu entscheiden waren.

23.02.2024 Wir erhalten Nachricht unsere Akte sei am 20.12.2023 dem Landesgericht zur Rekursbearbeitung übergeben worden.

01.03.2024 Die beim Landesgericht seit 2 Monaten angehaltene Sache ist sehr eilig. Ich brauche eine Vollmacht um Wassereinbrüche durch unsere Dachterrassen beseitigen zu lassen. Ich wende mich daher nach drei Jahren wieder einmal an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig des Kärntner Landesgerichts mit einer Beschwerde. Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt. Schriftverkehr mit Herrn Präsident Dr. Lutschounig.

07.03.2024 Das Landesgericht beschließt über unseren Rekurs vom 29.11.2023 in welchem wir mit dem Bemerken "Feuer am Dach" die Rückübertragung unserer Verwaltungsvollmachten fordern. Der Senat deutet jedoch unsere Eingabe als Ablehnung der Erstrichterin und verweist die Akte nach zwei Monaten zurück zu deren geschäftsordnungsgemäßer Behandlung. Dieses mögliche Wohlwollen durchkreuzt unsere Planung und womöglich die Chancen einer Ablehnung. Die im Rekurs enthaltenen allgemeinen Beschwerden wurden nämlich seit dem 27.8.2020 fünfmal vorgetragen und halten nicht Stand. In unserer Schublade befindet sich eine gezielte Befangenheitsbeschwerde die wir wegen anderer Priorität noch zurückhalten.
In zwei Penthäusern von Felix ist die Dachhaut zerbröselt. Von den großen Terrassen dringt Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Dringender kann ein Defekt nicht sein und größer die Haftungsfolgen eines Zeitverzugs. Der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin wenden sich aus Unvermögen ab und mir sind seit Jahresfrist alle Vollmachten entzogen. Den Defekt haben wir am 27.11.2023 mit einem Anspruchsschreiben der Hausverwaltung eingemeldet und seitdem um meinen Wiedereintrag im Vertretungsverzeichnis gestritten, weil ich mich damit in Ungarn als Vertreter auszuweisen habe. Seit einem Jahr hängen nicht nur das Eigentum sondern die ganze Verwaltung in der Luft. Bislang sind mit Erstentscheidung und Lagerung am Landesgericht 4 Monate vergangen und die Rückverweisung ohne Beantwortung der dringenden Kernfrage sogar kontraprodukiv. Das Erstgericht kann sich jeder Entscheidung entschlagen wird und die lange Bank sich legalisiert. Liebe Freunde der Bürokratie es gibt hier noch einen zweiten Dachschaden zu reparieren.

21.03.2014 Ich beschwehre mich mit Schreiben an den Herrn Gerichtsvorsteher, die Richterin Frau Mag. Theresia Fill, und die Vorsitzende des Richtersenats am Landesgericht wegen der Unterdrückung des prioritären und brandeiligen Anliegens von Felix, das in der Ordnung seiner Vertretung besteht. Unser fertiggestellter Antrag auf Befangenheit der Richterin wurde vom Rekursgericht überholt. Seine nunmehrige Einbringung könnte als unzulässiger Nachtrag verworfen werden. Wir verweisen auf die damit verbundene Benachteiligung von Felix bitten wenigstens aktuell vorgetragene neue Argumente in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Neu aufgetaucht ist ein persönliches Recht der Rekursbeantwortung welches Felix zukommt. Mangels Zustellungen konnte er dieses während der gesamten Verfahrensdauer nicht beanspruchen. Ich frage bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill an, wer berechtigt ist Felix bei der Wahrnehmung dieses Rechts zu vertreten.


Zum Zeitpunkt des aktuellen Updates vom 21.3.2024 sind die folgenden Anträge in Evidenz bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill.

Von ihr wurden innert vier Jahren keinerlei Eingaben positiv entschieden und drei Beschlüsse des Obergerichts übergangen. Doch gravierender sind die in Verzug (Verstoß) befindlichen Anträge in denen mangels Entscheidung uns auch keine Rechtsmittel zukommen. Die Richterin hat bei allen Beschwerdestellen Erfolg mit dem Vorwurf mangelnder Kooperationsbereitschaft und Nichtvorlage angeforderter Urkunden. Schutzbehauptungen, die sie auch bei ihren Auftragnehmern Trötzmüller und Levovnik duldet. Mit Antrag vom 20.8.2021 hatte ich die Richterin mit ausführlicher Begründung aufgefordert, folgende Behauptungen in Zukunft zu unterlassen:
• Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen.
• Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden.
• Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts in (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) nicht entsprochen.
• Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin
Die Mehrzahl der unbearbeiteten Anträge beschäftigt sich denn auch mit Wahheitsfragen. Der Verfahrensrückstand reicht bis in den Herbst 2019 zurück. Umso befremdlicher ist die Öffnung neuer Stolpergräben, wie das das Bildverbot gegen meine entnervte Gattin, Als neue gerichtliche Instanz begegnet uns seit dem 16.12.2023 der bislang untätige gerichtliche Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik. Er erweitert bislang nur unsere Korrespondenz. Über den in meinem Übergabebericht definierten Umfang seiner Aufgaben in der Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z. 3 ABGAG besteht Dissens. Eine Gruppe der offenen Beschwerden beschäftigt sich denn auch mit seinem späten, vierzeiligen Antrittsbericht und unserer Forderung unter Anwaltspflicht sein nunmehriges Mündel zu schützen, welches das Gericht gesundheitlich und materiell ruiniert.

23.10.2019 1) Antrag auf nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern. 2) Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.3) Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von historischen Mietverträgen in deutscher Übersetzung. Ersatzweise erklärt die Erwachsenenvertreterin auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage, folgend dem Präjudiz vom 20.9.2019 also Nichtigkeit der Schenkung und Rückführung des Eigentums. Wichtig war ihr ein rasches Ergebnis. Der Antrag nahm Bezug auf den umfassenden Lebenssitutationsbericht vom 19.9.2019 und die darin angebotenen und zur Übergabe mitgebrachten Dokumente im Original. Lediglich dem Punkt 3 wurde entsprochen und somit auf unsinnige Einreichungen und deren Übersetzung verzichtet. Niemand weiß seit dem 20.9.2019 wem was gehört und wem die Erträge der Immobilien zustehen. Die Richterin äußert mit Bescheid vom 7.12.2022: „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“ Sodann am 28.6.2023 hingewendet an den gerichtlichen Vermögensverwalter weder der Erwerb noch die Vermietung der Immobilien seien genehmigt, darum gebe es auch nichts zu verwalten. Diesen Antrag haben wir am 15.9.2020 zurückgezogen. Das Gericht nahm davon keine Notiz.

15.09.2020 Wir Eltern gemeinsam ziehen für Felix den Antrag vom 23.10.2019 zurück. Das geschah in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung und spontan nach Zurückweisung unserer Ablehnungsbeschwerde. Wir forderten, es möge zeitnah nach Präjudiz vom 20.9.2019, also Aktenlage entschieden werden.

22.9.2020 Prüfungsantrag. Wir beantragten am 27.6.2017 den Verkauf des Gartengrundstücks des Sohnes und dessen Ersatz durch ein Ferienappartement am selben Ort. Am 5.8.2017 benannten wir das Ersatzobjekt, baten um Beratung und die Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage des gesundheitlichen Bedarfs. Meine Frau Sylvia Seidl wurde zur vorläufigen Sachwalterin bestellt. Dieser Antrag geriet durch Karenz der damaligen Richterin in Verstoß. Die Immobilie ging verloren. Felix war sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer entzogen mit gravierenden Wirkungen auf seine physiologische Entwicklung und seine Epilepsie. Wir beantragten bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill am 22.9.2020 die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war. Die Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und erneut das Gutachten eines Neurologen zu aufgetretenen Beschwerden eingefordert. In der Not des weiteren Stillstands wurde die Justizombudsstelle angerufen. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Im Übergabebericht vom 4.4.2023 verweise ich den nunmehrigen Vermögenstreuhänder von Felix , Herrn Mag. Levovnik auf dessen Entschädigungsansprüche aus erlittenen Schmerzen, deren Berechtigung mit dem Ergebnis dieses Antrags korreliert.

09.12.2021 Auskunftsersuchen. Antrag auf Präzisierung des bei der Vorladung vom 9.7.2021an Herrn Seidl gerichteten Zurufs „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“. „Der schwer beeinträchtigte Felix Massimo Seidl bettelt nun seit vier Jahren vor dem Bezirksgericht um den Ersatz seines Feriendomizils, der ihm wechselnd genehmigt wird und wieder nicht. Zuerst mit großen Schmerzen und bösen Folgen und nun um wenigstens sein Geld anzulegen, das auf dem Sparbuch an Wert verliert.“ Der Erwerb durch Felix oder die Rückabwicklung der Ertragsimmobilien in Budapest hängt von der Interpretation des Schenkungsvertrags und dem darin vereinbarten Nießbrauch ab. Die Richterin hat ihre Stellvertreterin Frau Richterin Mag.a Wallner aus dem 3-wöchigen Urlaub massiv beeinflusst und diese gibt im Protokoll vom 21.7.2021 wieder: „Auch eine besondere Dringlichkeit wurde (von Mag.a Fill) nicht bestätigt“. „Ich bitte das Gericht deshalb um Präzisierung dieses spontanen Einwurfs, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Besprechung steht.“

27.12.2022 1) Antrag auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl anteilig, erstmals beantragt am 9.4.2020. Das Objekt wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18.6.2020 gekauft und Felix Seidl am 28.10.2021 mit einem Anteil von 1/3 im Grundbuch vorgemerkt. Das Objekt wurde nach einjähriger Bauzeit am 8.7.2021 übergeben. Das zur Genehmigung anstehende Vorhaben ist somit ausreichend konkretisiert und der Antrag durch drei vorliegende wertgleiche Wertgutachten unterstützt.
2) Antrag auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags.
3) Antrag auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde.
Ich stelle diesen Antrag seit dem 9.4.2020 fortgesetzt, durch den Kauf der Immobilie vor 2 Jahren lautet er nun auf nachträgliche Genehmigung. Eine Zurückweisung datiert vom 28.2.1922 und übergeht ein Auskunftsersuchen an die Stellvertreterin Mag. Wallner vom 2.8.2021. Der aktuelle Antrag vom 27.12.2022 wurde mit Beschluss vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters überwiesen und liegt seitdem bei diesem in Evidenz. Ich habe Herrn Mag. Levovnik im Übergabebericht vom 4.4.2023 auf die Dringlichkeit einer nachhaltigen Veranlagung des Sparguthabens seines Mandanten und auf die drohende Gefahr einer Plünderung hingewiesen. Am 30.5.2023 mahnte ich Herrn Mag. Levovnik in der Sache nach 5 Monaten endlich tätig zu werden und die angeforderten Mittel zur Erfüllung des Kaufvertrags bereit zu stellen. Angesichts seiner Untätigkeit fordere ich Mag. Levovnik, unter Hinweis auf die Benachteiligung seines Mündels, nochmals auf diese unselige Erwachsenenvertretung mit Gegenständen Vermögensverwaltung und Bilderverbot baldigst niederzulegen.

03.01.2023 1) Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen den Kollisionskurator Mag. Trötzmüller nach den Vorgaben der Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer mit Antrag vom 16.12.2022 geforderten Protokollbereinigung der Sitzung vom 9.7.2021. Die schleichende Ablöse des Mag. Trötzmüller durch Funktionsübergang an einen Nachfolger Mag. Levovnik erscheint unzulässig. 2) Antrag zur Verfahrensökonomie: „Ich übergebe nachfolgend eine Liste der zum Ultimo unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen Erwachsenenvertreter dieses Chaos, die anstehenden Entschädigungsforderungen und für die kommenden 3 Jahre eine Vermögensverwaltung im Ausland aufzuladen, das noch nicht einmal konkretisiert ist, ohne an die kostenmäßigen Konsequenzen für Felix zu denken. Ich bitte sie auch seine Belastung mit Übersetzungshonoraren uneinbringlicher Anfragen einzustellen und autonome Beschlüsse nicht mit irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übergebene Liste umfasst 9 offene Anträge“. Die Abwehr unberechtigter Forderungen ist Sache des Vermögensverwalters und wurden ihm die ablehnenden Bescheide auch zur Bekämpfung zugestellt. Er hat sogar dem Vollstreckungsbeschluss zugeschaut.

27.04.2023 Prüfungsantrag. Wir wenden uns in allen Punkten gegen den späten Antrittsbericht des nunmehrigen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik. "Antrag: Ich bitte um Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung." Mein ausführlicher Übergabebericht vom 4.4. 2023 führte zu keiner Reaktion. Das leidige Thema des Bilderverbots wird wieder aufgenommen, eine Anzeige gegen mich oder meine Frau steht nach wie vor im Raum, unterblieb allerdings bis heute. Die Richterin relativiert diesen Bericht später durch einen Beisatz vom 28.6.2023 und will neuerdings die unserer Familie entzogene Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z3 ABGB auf die "Verwaltung der Erwerbsvorgänge" beschränken. Dieser Terminus kommt jedenfalls in der Wirtschaftssprache nicht vor. Die Einlassungen vom 11.4.2023 und 28.6.2023 zum Stand des Verfahrens sind beachtenswert.

27.04.2023 Auskunftsersuchen und Prüfungsbegehren. Durch das Vertretungsverzeichnis legitimiert das meine Vertretungsmacht bis 18.4.2023 ausweist und mangels Aktivität des dafür seit 16.12.2022 zuständigen Vertreters haben wir noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen in Ungarn vorgenommen und zeigen diese dem Gericht an. "Ich bitte Sie um Auskunft, welche Erklärungen und Anträge aus den beschriebenen Handlungen wir dem gerichtlichen Vermögensverwalter aktuell schulden und ob uns fortan jedwedes selbstbestimmte Wirtschaften verboten ist. In diesem Fall bitten wir Sie, sehr geehrte Frau Richterin, Herrn Mag. Levovnik mit der Entgegennahme aller Dokumente und Agenden von Felix baldigst zu beauftragen". Felix hat Mietverhältnisse zu verwalten. Nach der Streichung meines Eintrags im Vertretungsverzeichnis fehlt mir in Ungarn jede Handlungsberechtigung. Mit der am 28.6.2023 vorgetragenen Logik wo nichts genehmigt sei gebe es auch nichts zu verwalten ist auch der Vermögensverwalter verhindert. Das Gericht verweigert sich meinen direkten Anfragen in dringenden Anliegen wie Einnahmenüberwachung, Terrassenreparatur und Küchenerneuerung bei den Mietern. Hier noch mit dem Wohl und Interesse von Felix zu argumentieren ist weit hergeholt. Mein ausführlicher Übergabebericht der Vermögensverwaltung wurde bis heute vom Erstgericht nicht zur Kenntnis genommen.

05.05.2023 Prüfungsantrag. Wir bekämpfen die permanente Schutzbehauptung, dem Gericht oder seinen Funktionären hätten notwendige Unterlagen nicht vorgelegen. Hiergegen haben wir uns bereits in Sachen der Ferienwohnungen am 20.8.2021 gewendet und stellen nun auch in Sachen der Ertagsimmobilien "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien nicht zu erlangen“ gewesen."

17.05.2023 Anmahnung von Verwaltungshandeln. Wir konfrontieren das Gericht mit der anstehenden Routine: "Ich darf Ihnen gleich zwei dringend anstehende Notwendigkeiten bekannt geben. Alle Mieter von Felix sind seit 2 Monaten mit Betriebskosten im Verzug und müssen gemahnt werden. Im Appartement F 1 4 1 ist der Küchenboden auszutauschen und der Mieter Krisztian Pesti wartet auf einen positiven Bescheid." Ich füge die Mieterliste mit allen nötigen Informationen bei und habe die Anteile von Felix angekreuzt, die (ohne Garagen) zu verwalten sind.

30.05.2023 Anmahnung von Rückständen. Das Gericht besitzt nur Kopien und möchte nun die Besitzurkunden aus 2011 in seinen Besitz bringen und zwar im Original. Wir schreiben: "Es kann nur verwundern, dass Sie nach dreieinhalb Jahren immer noch Informationen suchen, die Sie vor dem Ausspruch Ihrer Präjudizien vom 20.9.2019 gebraucht hätten, spätestens aber mit dem auf diese Bezug nehmenden Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019 erhielten". "Die Urkunden haben konstitutiven Wert und zeigen nach 12 Jahren bereits Spuren der Zeit. Felix kann Ihnen diese Dokumente nur direkt, gegen persönliche Quittung und beglaubigter Ausfertigung von Duplikaten aushändigen. Dazu bitten wir um die Bekanntgabe eines Besuchstermins jeweils nach 14 Uhr. Es sei darauf verwiesen, dass diese Originale dem Gericht keine neuen Erkenntnisse vermitteln, da zweisprachige Kopien (auszugsweise) bereits am 4.11.2019 und vollständig am 1.2.2022 eingereicht wurden". "Bei dieser Gelegenheit würde es dem gegenseitigen Vertrauen, unserem Feststellungsantrag vom 4.5.2023 und dem am 4.5.2022 geäußerten Wissensstand des Rekursgerichts sehr dienen, wenn der auch im Parallelverfahren jahrelang kultivierte Vorwurf, meine Vorgängerin oder ich hätten entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert anhand der im Akt vorliegenden Einreichungen erhärtet werden könnte". Wir erinnern außerdem an einen ungehörig zurückliegenden Antrag: "Felix wird Sie in dieser Angelegenheit durch persönliches Erscheinen an die Erledigung unseres Feststellungsantrags vom 22.9.2020 und seine Erneuerung vom 22.3.2021 erinnern. Er enthält die Frage, ob es rechtens war seine Ferienbleibe zwischen Bad Heviz und Plattensee abrupt und fortgesetzt zu entziehen, ihm die seit 2017 geforderte Begutachtung durch einen Neurologen zu versagen und die bekannte Verzehnfachung seiner epileptischen Anfälle hinzunehmen".

21.06.2023 Prüfungsantrag. Antrag auf Feststellung schuldhaft unterlassener Handlungen im Genehmigungsverfahren bezüglich des ersatzweisen Kaufs einer Ferienwohnung durch den beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. In allen Berichten erscheint der pauschal wirksame Vorwurf einer Verletzung der Bringschuld aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) dem ich mehrfach entgegengetreten bin. Ich möchte endlich konkretisiert haben, was endlich fehlt, den Erwerb einer Ferienwohnung belastet und liefere eine sechsseitige Darstellung meiner tatsächlichen Lieferungen mit dem Hinweis auf das zweimalige Verbot der Mithilfe des in der Parallelsache berufenen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller sowie die Verweigerung eines neurologischen Gutachtens zum vordringlichen gesundheitlichen Bedarf. Unterbleibt die Feststellung sehe ich mich zu folgender Behauptung berechtigt: "Das Pflegschaftsgericht habe in erster und zweiter Instanz mit Letztentscheidung vom 4.5.2022 die nachhaltige Veranlagung des Sparbuchs von Felix Massimo Seidl aus dem alleinigen Grund nicht ausreichender Übersetzung der Wertgutachten versagt."

21.06.2023 Anmahnung von Verwaltungshandeln. Nach der Löschung im Vertretungsverzeichnis fehlt mir in Ungarn jegliche Legitimation. Im 6-monatigen Vakuum der Vermögensverwaltung sehen sich die Mieter zu Notvornahmen genötigt. Ich schildere den Fall einer unangekündigten Küchenerneuerung durch eine Mieterin von Felix und bitte um rasche Entscheidung der Handhabe durch den Verwalter. Kurioserweise teilt mir dieser vor dem Sitzungssaal mit, er sehe sich außerstande eine Verwaltung in Ungarn wahrzunehmen. Der sympathische Anwalt mit Bilderbuchkanzlei wird es schwer haben unter der Anleitung einer Richterin die nur bedacht sein kann, vierjährige Versäumnisse auf ihm abzuladen. Bei Gelegenheit besuchte ich die Leiterin der Geschäftsstelle Frau Freithofer die mir mitteilte, sie habe unsere Akte 2 Monate nicht mehr gesehen.

10.07.2023 Wir fragen uns täglich woran die Verhandlungsdauer unserer schlichten Anliegen krankt und stellen eine vielleicht hilfreiche Frage.
Die Richterin hat während der Sitzung vom 21.6.2023 viel Zeit genommen, drei gleichlautende Kaufverträge durchzublättern und äußerte dann zugewendet an Herrn Mag. Levovnik: „Das was wir suchen ist da nicht dabei.“ Ich bitte Sie um dringende Auskunft, was Sie gemeinsam suchen und zu welchem Zweck. An meiner Unterstützung Ihres Informationsbedarfs wird es nicht mangeln.

21.08.2023 Protokollbereinigungsantrag. Wir stellen erneut einen Protokollbereinigungsantrag bezogen auf die Sitzung vom 20.9.2019. Sie verantworten immer noch das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie, gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt. Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das für ein Verständnis unserer Sache grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu. Da uns durch Untätigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters ein Rechtsmittel verloren ging, beantragen wir eine gesonderte Entscheidung zur Ergänzung des Protokolls vom 20.9.2019 und stellen hiermit einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Causa. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten.

09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben".

12.10.2023 Auftrag an RA Mag. Levovnik auf Vertretung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Honorarforderungen des untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller.
„Ich hatte Ihnen die gesammelten an Felix gerichteten Beschlüsse erster Instanz seit Ihrer Verantwortungsübernahme nach § 269 (1) Z3 und Z7 jeweils im ungeöffneten Couvert in die Kanzlei geliefert und um gefällige Beeinspruchung gebeten. Sie haben sich dazu nicht geäußert. Man könnte auch sagen Sie haben zugeschaut wie die Ansprüche zu vollstreckbaren Titeln wurden. Ich darf annehmen, dass wenn Sie als Verwalter die Auszahlung von Vermögensteilen durchführen, Ihnen auch die Abwehr ungebührlicher Eingriffe obliegt.
Ersatzweise habe ich selbst die anliegende Entscheidung erwirkt, die meinem Sohn soeben (11.10. 11.00) zugestellt wurde. Dadurch öffnet sich auch ohne die gestern beim Landesgericht beantragte erweiterte Zustellung an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter eine neue Rechtsmittelfrist. Felix beauftragt Sie, in Abstimmung mit seinem Anwalt Dr. Proksch, mit allen verfügbaren Revisionsmitteln gegen diesen Beschluss vorzugehen. An der Durchsetzung besteht besonderes Interesse wegen der in meinem Übergabebericht dargestellten Ansprüche aus Anwaltshaftung. Dieser Revisionsrekurs kann nur von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden“.

20.10.2023 Antrag auf amtliche Bestätigung eines die Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl wesentlich verlängernden Sachverhalts.
Die Bestellung eines Kollisionskurators über den zurückliegenden Immobilienerwerb des Betroffenen Felix wurde in der Sitzung vom 3.3.2020 bekannt gegeben und Herr RA Mag. Michael Trotzmüller sodann mit Beschluss vom 31.8.2020 in diese Funktion bestellt. Im oblag die Beurteilung der in 2011 stattgefundenen Rechtshandlungen hinsichtlich der Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010.und die Bestätigung, Nachverhandlung oder Ablehnung eines durch Selbstkontrahierens der Eltern in einem Punkt beschädigten Schenkungsvertrags aus 2011 unter kundiger Abwägung der Interessen des Betroffenen Felix.
Der Kurator gab zum Abschluss der Anhörung 21.1.2022 seine Meinung bekannt, man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren. Es sollte aber eine Bestimmung angefügt werden, wonach der elterliche Nießbrauch begrenzt wird und zwar auf die Zeit des gemeinsamen Haushalts. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Beschränkung sei bereits Inhalt des Vertrages, und befinde sich in dessen Paragrafen 4.
Mag. Trötzmüller holte daraufhin den 3-seitigen Vertrag aus der Aktentasche undblätterte ihn gemächlich durch. Der Rest war Schweigen und mein Beifall um den Vorfall zu markieren. Der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag nicht einmal gekannt, den er kuratieren sollte
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23.11.2023 1. Antrag auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des Mag. Levovnik auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators zur Unterstützung der vier bekannten Erwerbsvorgänge von Immobiliengeschenken. 2. Antrag auf Stundung aller offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechte von Felix Massimo Seidl. 3. Antrag auf Zustellung aller nach Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 ergangenen Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Levovnik mit zukommender Einspruchsfrist. Mag. Levovnik hat es vermieden einem Bilderverbot nachzukommen, sein Auftrag ist somit hinfällig. Seine Vollmacht nach § 269 (1) Z 3 beinhaltet die Treuhandverwaltung von Aktiva und Passiva sowie der im Antrittsbericht zitierten Immobilien und die damit verbundene Vertretung vor Gericht für drei Jahre, welcher Mag. Levovnik nicht nachkommt. Er beschränkt sich ohne Hast und Gefühl für Prioritäten auf die schon seinem Vorgänger Mag. Trötzmüller vergeblich aufgetragene Funktion eines Kollisionskurators. Mit einer positiven Entscheidung zu Punkt 1. unseres Antrags würde lediglich der eingetretenen Realität entsprochen. Vorgetragen werden drängende Verwaltungsaufgaben in Budapest. Zur Frage aktualisierter Grundbuchauszüge wird die Verwendung ordentlicher Katasterbezeichnungen vorgeschlagen.

27.11.2023 In Ungarn brennt der Hut. Die Hausverwaltung meldet soeben undichte Terrassen (je 169 qm) an zwei Penthäusern von Felix und Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Kurz von Wintereintritt ist die Dachsanierung eine Herkulesaufgabe. Es bedarf sofortiger Klärung wer für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist gerichtlicher, gesetzlicher Erwachsenenvertreter oder das Gericht. Ich verweise auf frühere Abmahnung des rechtlichen Vakuums und die Schadenswirkung der Verahrensdauer von nunmehr exakt vier Jahren.

15.12.2023 Rekursbegehren an das Landesgericht zur Klärung der seit einem Jahr offenen Vertretungsfrage in Ungarn. Die Bearbeitungsdauer ist ungewöhnlich. Wir bitten im Schreiben vom 28.12.2023 an Frau Mag. Theresia Fill um Überprüfung des Verbleibs unserer Eingaben an das Landesgericht vom 15.12.2023 und 19.10.2023.

28.12.2023 Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill will Kaufverträge und Registerauszüge die schon seit vier Jahren in glaubwürdig bestätigten Übersetzungen vorlagen vom Gerichtsdolmetscher neu übersetzt haben. Wir beantragen aus Kostengründen lediglich die Übereinstimmung der vorliegenden Übersetzungen mit dem Original bescheinigen zu lassen.

01.02.2024 Mit Felix geht es gesundheitlich bergab und wir haben bei der PV Antrag auf Neubemessung seiner Pflegestufe gestellt. Die Anstalt hat die Qualität der Unterbringung zu prüfen und als erstes stößt die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die ja nach Verkehrsanschauung auf Spielsucht, Überschuldung, Vernachlässigung, Demenz, also Dinge die einer ordentlichen Unterbringung von Felix im Wege sind. Wir verlangen von der Frau Richterin Mag. Theresia Fill eine Ehrenerklärung.

07.02.2024 Gegen die neuerliche Rechnung über 759,10 wollen wir einsprechen. Unsere Argumentation haben wir bereits vorgetragen und bitten um Entscheidung der diesbezüglichen in Evidenz befindlichen Anträge und Verlängerung unserer Einspruchsfrist bis dahin. Es handelt sich um Feststellungsanträge vom 19.4.2023, 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023. "Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, bitten jedoch um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat".

12.02.2024 Der bislang gültige gerichtliche Einkommens- und Vermögensstatus zum Ultimo 2020 ist unpräzise, weil er ein gesperrtes Sparbuch von Felix als freie Liquidität ausweist, das Guthaben jedoch als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs zweckbestimmt ist. Jedwede Zugriffe auf diesses Sparbuch hat das Gericht zu unterbinden. " Antrag auf Feststellung der Eigenschaft und Verfügbarkeit des seit dem 26. September 2019 aufgrund des Beschlusses 5 P 55/17v-53 des Bezirksgerichts Klagenfurt Abteilung 13 (datiert mit 14.06.2019) mit einer Sperre versehenen Sparbuchs des Felix Massimo Seidl bei der Raiffeisenlandesbank Klagenfurt mit der Bezeichnung 40.268.591 und einem seit Einzahlung unveränderten Guthaben von € 71.058,98."

13.02.2024 Die Richterin schüchtert uns mit exzessiven Verfahrenskosten ein die der Vertreter vom Sparbuch abheben will und damit den Kauf der Ferienwohnung endgültig unterbindet. Wir verweisen auf die Schmerzensgeldansprüche von Felix, die sein Vermögensverwalter endlich durchzusetzen hat und beantragen die Bekämpfung bzw. Stundung der Kosten bis zum Einlangen der resultierenden Liquidität. In dem Zusammenhang wird ein ärztliches Gutachten notwendig sein das wir ebenfalls, unter bekanntgabe der bisherigen Hindernisse, nochmals anregen. "Antrag auf beschlussmäßige Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 sowie im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen Gutachtens zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen, dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit verursachte Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts nach dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz widerspricht und nicht rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.

20.02.2024 Wir haben Kreditschädiung angezeigt und beschweren uns über den Bescheid vom 5.2.2024 als Themaverfehlung. "Das Gericht antwortet mit einer Beschreibung der Befugnisse aus § 269 (1) Z4-6 die ohnedies Inhalt des Vertretungsverzeichnisses sind. Uns beschweren aber die dort aufscheinenden Lücken in unserer Vertretung und deren permanenter Erklärungsbedarf, der unsere Familie demütigt. Unsere Eingaben werden von Ihnen nicht gelesen und oftmals nur gelagert, was zu Wiederholungen und schließlich dem gegenseitigen Vorwurf von Rechtsmissbrauch führen wird. Wir fordern eine Ehrenerklärung für unsere Familie, der niemand außer Frau Richterin Mag. Theresia Fill aus nachhaltigen Geschenken an ihr Kind, dem Begehren diese mit erträglichen Schranken zu bewirtschaften und dem Wunsch nach Öffentlichkeit des Frevels einen Vorwurf macht. Die mit Permanenz verfügten Lücken in unserer Rechtsvertretung werfen in der Kärntner Öffentlichkeit kein gutes Licht auf die Familie Johann, Sylvia, Regina und Felix Seidl."

21.02.2024 Die am 7.2.2024 angesprochene Äußerungsfrist ist abgelaufen. "Ich stelle daher den Antrag, den Inhalt meiner beiden bezugnehmenden Schreiben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Äußerung zur Gebührennote der Dolmetscherin Mag. Ronacher zu werten." Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, ich bitte auch "um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat." Ersatzweise beantrage ich den Verweis der stattlichen Rechnung an die Staatskasse.

22.02.2024 Eilt sehr – Verlustgefahr. Antrag auf nunmehrige Entscheidung meines Antrags vom 27.12.2022
- auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl anteilig.- auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
- auf Wiedereinsetzung des bereits entlohnten Kollisionskurators Mag. Trötzmüller zur Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags - auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde weil dem Gericht drei gleichlautende Bewertungen vorliegen.
Antrag auf Feststellung einer schädlichen Unterlassung des gerichtlichen Vermögensverwalters Mag. Levovnik welchem die Zuständigkeit durch einen Beschluss vom 5.1.2023 zugewiesen war und dem spätestens mit Übergabebericht vom 4.4.2023 die Brisanz dieser Angelegenheit nahegebracht wurde.
Antrag auf Ausgleich meiner am 27.3.2023 überreichten Rechnung über € 71.058,96 zur Darlehenstilgung aus dem Kaufvertrag vom 7.2.2022.

In Evidenz des Landesgerichts befinden sich derzeit die folgenden Anträge:

09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben".

15.12.2023 Rekursbegehren an das Landesgericht zur Klärung der seit einem Jahr ungeklärten Vertretungsfrage in Ungarn. „Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl – Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass.“ „Ich beantrage die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung
(Ziffer 3) und Personalia (Ziffer 7) an mich sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens und Zurückweisung des geäußerten Verdachts offener Verbindlichkeiten in Ungarn.“
Grüße von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung

01.03.2024 Die beim Landesgericht seit 2 Monaten angehaltene Sache ist sehr eilig. Ich brauche eine Vollmacht um Wassereinbrüche durch unsere Dachterrassen beseitigen zu lassen. Ich wende mich daher nach drei Jahren wieder einmal an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig des Kärntner Landesgerichts mit einer Beschwerde.

Wegen eines Formfehlers der Schenkung in 2011 weiss niemand, wem die Penthäuser im Herz von Budapest gehören und wem der Ertrag zusteht:

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Damen und Herren, ich danke für Ihre Aufmerksamkeit, werde den Krimi fortsetzen und freue mich über Ihre Anregungen und jeden Kommentar.

 

Wegweiser durch das Pflegschaftsverfahren meines Sohnes Felix Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt seit dem 26.1.2010 insbesondere durch die von Frau Richterin Mag. Theresia Fill geschaffene Bürokratisierung.

Kapitel 1 – Das Vorsorgekonzept der Familie Seidl für den beeinträchtigten Sohn, dessen ökonomische Begründung und seine Begegnung mit der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts unter Vorsitz von Frau Richterin Mag. Theresia Fill.

Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung) verantwortlich Mag. Theresia Fill.

Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz (36 Monate in Bearbeitung und offen) Richterin Mag. Theresia Fill gefällt das.

Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest 15% unter Preisliste des Bauträgers (24 Monate in Bearbeitung und offen) Mag. Theresia Fill als Autorin.

Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (40 Monate Bearbeitung und offen)

Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. (20 Monate Bearbeitung und offen)

Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (50 Monate in Bearbeitung und offen)

Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Bearbeitung zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar)

Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die seit 2 Jahren nach der Geschäftsordnung zugewiesene Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel)

Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung an der oberen Adria, so etwa in Grado Pineta. Wegen Trubel und Hitze dort, die einem Epileptiker abträglich sind, haben wir Ersatz im kultivierten Gemona gefunden, jedoch auch dafür bislang keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung.

Kapitel 11 - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. (Laufzeit 8 Monate wir haben im Rekurs berufen)

Kapitel 12 - Der Hilferuf an die vierte Säule unserer Demokratie (die Presse) zeigt erste Erfolge. Die Öffentlichkeitsarbeit ist wegen des aktuellen Bilderverbots bis auf Weiteres eingestellt. Ein Aufruf an die Leiterin der Pressestelle als Familienrechtsexpertin.

Kapitel 13 - Ein Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag. Theresia Fill, er ist mit Anlagen 100 Seiten stark und wird abgewiesen

Kapitel 14 - Inhalt des Rekursantrags in Sachen Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill

Kapitel 15 - Rekurs eines Beschlusses zur teilweisen bzw. vollständigen Ablösung der familiären Erwachsenenvertreter durch einen außenstehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter auf Beschluss der Richterin Mag. Fill aus dem Jahre Schnee.

Das Beistandsersuchen an die Justizombudsstelle Graz und dessen Beantwortung

Beistandsersuchen an Frau Richterin Hofrätin Dr.in Maria Steflitsch mit anhängendem Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2022.

Verzicht auf ein neuerliches (viertes) Rechtsmittel in der Ablehnungssache Fill und Forderung an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts Richter Dr. Wilhelm Waldner künftig seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen mit ebenfalls anhängendem Wirtschaftsbericht per 1.11.2022

Wer nichts tut macht keine Fehler. Da nichts entschieden wurde, fehlte uns die treffsichere Begründung eines Antrags auf Befangenheit

Übergabebericht an den seit dem 16.12.2022 mit Rechtskraft tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, den Klagenfurter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik mit der Aufforderung im Interesse des Mandanten seinen Auftrag zurückzulegen oder die Ablehnung der zuständigen Richterin zu betreiben.

Der Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023

Presseberichte, Entscheidungen des Obergerichts und die aktuelle, noch in Evidenz befindliche Rekursbeschwerde an das Kontrollgericht.

Umfassende Sachverhaltsdarstellung und Presseerklärung angegriffen wird die Amtsführung von Richterin Mag. Theresia Fill.

-Felix hat auch Freunde--Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt-Klagenfurt, den 15. Februar 2024