Das Bezirksgericht Klagenfurt besitzt ein Servicecenter und ein Familiengericht wo man Justizopfer quält und nach dem Erwachsenenschutzgesetz, geführt von der Richterin Maga. Theresia Fill das auch noch legalisiert.

ZUM INDEX - ZU DOKUMENT VIII

Dieser Ablehnungsantrag musste fünf mal eingebracht werden, der ablehnende Beschluss des Herrn Vorstehers enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Es ist nicht zu erwarten, dass dieser in seine eigenartige Geschäftsordnung eingreift. Eine konstruktive Entscheidung erwarten wir erst in der zweiten Instanz. Unserer Bitte, ihre Befangenheit zu erklären und die Akten freiwillig an das Familiengericht zurückzugeben, hat die Richterin Mag. Theresia Fill nicht entsprochen. Die Richterin Mag. Theresia Fill ist beim Bezirksgericht Klagenfurt etabliert aber keine Familienrichterin mit Empathie für das Justizopfer Felix. Auch von der Servicestelle oder dem Servicecenter ist keine Unterstützung im Pflegschaftsverfahren des Justizopfers Felix zu erwarten.

 

"Der Richter darf Alles und muss Nichts"

Es fällt uns in der Geschäftsverteilung auf, dass die Agenda "Erwachsenenvertretungssachen" an drei Zivilgerichtsabteilungen als Appendix angehängt wurde und diese erkennbar überfordern. Es wäre nur logisch und läge im Sinne der Antragsteller, die Agenden in einer weiteren Fachabteilung unter einem kundigen Familienrichter zusammenzufassen. Unseren sechsten Ablehnungsantrag erster Instanz stellen wir am 28. März 2024.Es bleibt abzuwarten, ob die Richterin Mag. Theresia Fill und das Bezirksgericht Klagenfurt sich auf die Anforderung eines Familiengerichts einstellen werden, jedenfalls ist von der Servicestelle keine Hilfe im Pflegschaftsverfahren des Justizopfers Felix zu erwarten.

 

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
Herrn VdBG Richter Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 23.3.2024


Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt 12 NC 19/22p – Hier drei Anträge zur Feststellung der Befangenheit von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill.


Betroffene Personen:
• Erwachsenenvertreter: DKfm. Johann Seidl, 82 Jahre alt beschäftigt sich mit Heraldik und politischen Themen, Familiengerichtsbarkeit und Menschenrechtsverletzungen.
• Erwachsenenvertreter: Sylvia Seidl, 57 Jahre alt, arbeitet als Sozialpädagogin
• Betroffener: Felix Seidl, 29 Jahre alt, mit einer 80-prozentigen Behinderung ist ein junger Mann, der in einem Justizfall verwickelt ist, der mit einem Ferienhaus am Plattensee und Renditeimmobilien in Budapest zusammenhängt.
Hintergrund:
• Im Jahr 2009 wurde für ihn ein Schrebergarten zwischen Bad Heviz und Plattensee erworben, um Felix’ Gesundheit zu fördern.
• 2012 wurden für ihn drei Eigentumswohnungen in Budapest erworben, um Felix’ Zukunftsvorsorge zu dienen.
Motivation für Schenkungen:
• Der Vater (Wirtschaftsakademiker) schenkte Felix diese Immobilien als Grundstein eines zu mehrenden Realvermögens.
• Felix sollte damit und in Verbindung mit seinem Erbe finanziell abgesichert sein und nach den Eltern keine Last für andere darstellen.
Rechtliche Herausforderungen:
• Die Schenkungen waren im Innenverhältnis als ausschließlich positive Schenkungen gestaltet und somit genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk
• Anfechtung der Rechtsgeschäfte aufgrund mangelhafter Entsprechung einer vorhandenen Genehmigung und Kollision in einem Punkt des elterlichen Schenkungsvertrags.
• Mehrfache Ablehnung der Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung wegen unzureichender Konkretisierung.
• Entzug der elterlichen Vertretungsrechte.
Aktueller Status:
• Nach sechs Jahren vor dem Bezirksgericht und vier Jahren mit ausschließlicher Aktenerzeugung gibt es immer noch keinen Fortschritt.
• Felix ist dauerhaft Inhaber eines gesperrten Sparbuchs und bezieht Pflegegeld, sein Unterhalt bleibt den Eltern überlassen. Der aktuelle Wirtschaftsbericht per 1.11.2023 belegt Felix sei gesundheitlich und materiell ruiniert.
Richter und Richterinnen:
• Insgesamt haben sechs Richter und Richterinnen erster Instanz an diesem Fall gearbeitet. Einige von ihnen haben versagt, indem sie bürokratische Formalien über den Wohlstand und den gesundheitlichen Bedarf des Felix Seidl gestellt haben. Wegen Karenz der bis 2018 tätigen Richterin kam die Akte in das Familiengericht, wo Mitte 2019 das Anlagekonzept vollständig wieder hergestellt war. Auch die dort hilfreiche Frau Richterin ging in Karenz.
• Die Akte Felix wurde sodann ohne deren erkennbare Adaptierung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts überwiesen. Durch das langfristige Corona-Moratorium dürfte hier Auslastungsbedarf bestanden haben. Die neue und sechste Richterin führt Erwachsenenschutzsachen der Initiale „S“, als Appendix ihrer Zivilabteilung. Die Eltern empfanden das, verbunden mit ersten Amtshandlungen, als Diskriminierung ihres sozialen Anliegens, welches weiterhin dem in Versorgungsfragen kundigen Familiengericht zuzuordnen wäre. Am 27.12.2021 und aktuell 1.3.2024 beschwerten sie sich vergeblich beim Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat bereits bei der Vorstellung alle bevorstehenden Entscheidungen präjudiziert. Sie ist bekannt dafür “alles ganz genau zu nehmen” und führt das Verfahren mit ungebührender Strenge.
• Pflegschaftsmaßnahmen die das Wohl des Betroffenen im Auge haben können nur im Einvernehmen mit den vertretenden und Obsorge tragenden Angehörigen getroffen werden. Man ist aufeinander angewiesen. Die Richterin verhandelt autoritär und im Stil einer Beitreibungsveranstaltung. Sie stempelt die Wohltäter von Felix zu Tätern.
Vertrauensbruch:
• Nach einem Vertrauensbruch durch das inhaltsferne Protokoll der ersten Sitzung im Oktober 2019 hat Familie Seidl für Felix auf schriftlichen Austausch mit der Richterin umgestellt. Die Hauptakte umfasst etwa 460 Ordnungsnummern.
Streitgegenstand:
• Langjährig und weiterhin der Genehmigung entzogen ist das schlichte und in Notariaten alltägliche Versorgungskonzept des Schenkers das eine ausschließliche Veranlagung des Sohnes in Immobilien unter befristetem Einbehalt der Früchte vorsieht. Die bescheidenen Erträge fließen in den gemeinsamen Haushalt.
• Beschnitten wird auch deren Verwaltung durch den väterlichen Treuhänder. Speziell Auslandsimmobilien in der Hand junger Menschen sind nicht statisch zu sehen. Wertsteigerungen sind zu realisieren und einem Erneuerungsbedarf rechtzeitig nachzugehen. Klagenfurter Rechtsanwälte können das á priori nicht und juristischer Sachverstand sollte sich bei Richterin finden.
• Unter der Orientierungslosigkeit und den übertriebenen Auflagen des Gerichts deren Eingang nicht einmal wahrgenommen oder inhaltlich bewertet wird, ist jede externe und auch familieninterne Vermögensverwaltung objektiv unmöglich und Felix verliert auch noch das Erbe nach dem greisen Vater, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen würde.
Leidtragender:
• Felix ist das wahre Opfer in diesem Fall, der unter dem Aufschub von Entscheidungen und dem am 20.9.2019 bekannt gegebenen Vorsatz der Frau Richterin Mag. Theresia Fill gelitten hat, einen vermeintlich zu komplizierten Betreuungsfall durch dessen formale Nichtigkeit loszuwerden. Wegen der bequemeren Handhabe neigt die Richterin gesperrten Sparbüchern zu.
• Dem Besitz von Felix widerfährt ein Worst-Case-Szenario. Ein Juristenmonopol aus wechselnden Anwälten und der Richterin Mag.a Theresia Fill führt seine Wirtschaft anstelle des kundigen Vaters und Schenkers seiner ungarischen Immobilien. Felix kann sich die dadurch anfallenden Honorare nicht leisten.
• Im August 2017 wurde ihm sein geliebter Ferienplatz abrupt entzogen und seither kein Ersatz zugestanden. Sein Gesundheitsschaden wird von der Richterin Mag. Theresia Fill unterdrückt und seine Entschädigung vom gerichtlichen Vermögensverwalter nicht betrieben.
• Sein der Ersatzbeschaffung gewidmetes Sparbuch verliert seit 4 Jahren an Wert und ist der Plünderung durch exzessive Verfahrenskosten ausgesetzt.
• Durch ein Bilderverbot in der kritischen Presse nimmt man ihm auch noch das Gesicht.
• Felix’ Fall ist ein Krimi aus dem realen Leben, der von Behördenwillkür und sozialer Inkompetenz handelt. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat Felix’ Leben beeinträchtigt und seine Urlaubsträume in Ungarn zunichte gemacht. Seine Erfahrungen rechtfertigen das Misstrauen der Familie Seidl in die Unvoreingenommenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und den Verdacht von „Kollegialität im Versagen“ weiterer Instanzen.
Anträge und Begründung:
(1) Ich beantrage für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s auszusprechen und gebe eine ausführlichen Sachverhaltsdarstellung in der folgenden Begründung.
(2) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des Kollisionskurators Mag. Michael Trötzmüller, Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt zu den Ergebnissen seiner zweieinhalbjährigen Amtsführung, Einsichtnahme in seinen Verfahrensakt, Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit seines Auftrags vom 31.8.2020 nach Inhalt und Befristung sowie im Besonderen seiner Behauptung mangelnder Kooperationsbereitschaft und Nichtvorlage angeforderter Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter.
(3) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des mit Rechtskraft vom 16.12.2022 bestellten und mit Beschluss vom 5.1.2023 beauftragten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19, 9020 Klagenfurt zur Wahrnehmung seines gerichtlichen Auftrags vom 5.1.2023, meines Übergabeberichts vom 4.4.2023 und insbesondere zum Wahrheitsgehalt der Behauptung, trotz mehrfacher Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen.
Alternativloses Versorgungskonzept:
• Neben aktuell toxischem Geldvermögen sind Immobilien die einzige genehmigungsfähige Anlageform für Mündelgeld.
• Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf das Erbe von Felix, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Eine ausschließliche Immobilienveranlagung von Felix, der Bares erst in Jahrzehnten benötigt, ist alternativlos, niemand kann ihm etwas wegnehmen.
• Ohne den schützenden Schenkungsvertrag träfe Felix das Risiko eines Wirtschaftsbetriebs. Das von seiner Richterin am 20.9.2019 anvisierte Konstrukt, Schenkung gültig – Schenkungsvertrag nichtig, wäre nicht einmal genehmigungsfähig.
• Mit ihren vierjährigen Eingriffen in die alternativlose Ordnung legte Frau Richterin Mag. Theresia Fill Stolpersteine für den Betroffenen, aber auch für sich selbst.
• Sie war war durch den Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019, die „Anhörung“ vom 20.9.2019 und den ausführlichen Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 mit den Absichten der Erwachsenenvertreterin bestens vertraut. Mit 40 ON war auch die Akte noch übersichtlich. Jeder unvoreingenommene Laie würde erkennen, dass die Zeit ein Feind dieser Planung ist und das Konstrukt zusammenbricht, wenn ihm ein Element entzogen wird. Noch am Rand der Sitzung vom 9.7.2021 rief mir die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ärgerlich zu: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Erklärungsbedürftige Rechtsirrtümer:
• Mit ihrer Verhinderungs- und Verzögerungstaktik verstößt die Frau Richterin Mag. Theresia Fill gegen alle Behindertenrechtskonventionen dieser Welt und war durch ein Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht schon bei Aktenübernahme auf die Verletzung von Personenrechten hingewiesen. Der Wiener Verfassungsjurist Dr. Wolfram Proksch durfte kürzlich den Herrn Gerichtsvorsteher sowie den amtierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit seiner Einschätzung der Rechtsverletzungen bekannt machen.
• Alle folgenden Verirrungen hat die Frau Richterin Mag. Theresia Fill schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 mit der Ansage präjudiziert sie könne Immobilien in Ungarn laut ABGB nicht genehmigen, uns stünde ja der Rekurs offen und dann wäre endgültig Ruhe. Die Schockwirkung war gewollt denn diese Richterin irrt sich nicht mehr in Basics des bürgerlichen Rechts. Sie ist voreingenommen denn ihre Aussagen sind willkürlich, nicht fundiert und ohne Kalkül der Folgen. Was zur Vorbereitung nötig war besorgt sie sich erst am 12.10.2022 und 24.10.2022 übrigens erfolglos in Ungarn. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis die Richterin immer noch wackelig protokollierte: "Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg ihre Verhinderungspraxis künftig auf Wertgutachten zu verlagern hat sie damit gleich geöffnet. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht weiterverfolgt. Die Frau Richterin hatte sich jedenfalls über den Inhalt der damals mit 40 ON noch schlanken Akte hinweggesetzt. Das Justizministerium hatte mit Einlassung vom 18.6.2018 ausgesprochen, bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung in Ungarn handle es nicht um eine rechtliche, sondern allenfalls wirtschaftliche Tatsachenfrage. Dass die Frau Richterin den ganzen Akt gelesen hat protokolliert sie am 2.10.2020.
• Der Frau Richterin war die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen aus der Kleinen Zeitung bekannt, wo regelmäßig Babyfotos erscheinen. Mit Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, sowohl die Anfertigung von Lichtbildern als auch deren Veröffentlichung seien gesetzeswidrig und beruft sich auf Urteile aus der Sachwalter-Ära. Mit Beschluss vom 14.7.2022 gibt sie bekannt solche Bilder seien absolut verboten und vertretungsfeindlich. Zur aktuellen Rechtslage nimmt das Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 Stellung: Das Recht am eigenen Bild sei nicht absolut verboten und vertretungsfeindlich. Entscheidungen stehen dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu. Bleibt die Frage, ob Felix durch unsere Veröffentlichungen in seinen Interessen verletzt wurde. „Ob eine solche Verletzung vorliegt (vgl. § 18 Urhebergesetz) ist vom gesetzlichen Vertreter zu prüfen.“
Trotz des dadurch verbesserten Kenntnisstandes wiederholte die Frau Richterin Mag. Theresia Fill die Verbotsprozedur, ließ mich mit Wirkung vom 18.4.2023 im Vertretungsverzeichnis streichen und übertrug die Rechte nach 269 (1) Z7 einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Auftrag zur Exekution bei mir. Diese wurde bislang nicht vollzogen, weil der Anwalt im Gegensatz zur Richterin meine Rechte kennt. Nach neuer Sozialdoktrin sollen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft sichtbar sein. Ich war sehr wohl in der Lage und Willens die Verantwortung für Bildveröffentlichungen zu tragen denn Felix braucht angesichts seiner Historie den Schutz der vierten Kraft unseres Gemeinwesens. Die ganze zunächst gegen meine Frau gerichtete Aktion des Bilderverbots und seine vorrangige eineinhalb-jährige Verfolgung trotz Bearbeitungsrückständen in den Hauptsachen steht im Licht der Befangenheit, ja Böswilligkeit der handelnden Richterin Mag. Theresia Fill. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Die Richterin bekämpft ihr unangenehme Presse aus der Richterstube was ihr in Persona nicht zustehen dürfte und sie befangen macht. Ich habe diesen Umstand dem Herrn Vorsteher zur Kenntnis gebracht.
• Mit der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in der Bilderfrage wurden gleichzeitig auch meine Befugnisse der Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z 3 gelöscht. Viel zu früh, wie ich beanstanden durfte, denn die Frau Richterin Mag. Theresia Fill erklärte selbst: Wo nichts genehmigt sei, sei auch nichts zu verwalten. Mit dem Entzug der Vollmacht hängen nun nicht nur die Eigentumsrechte, sondern seit 15 Monaten auch die Administration der ungarischen Liegenschaften in der Luft. Nach eigenem Befinden ist es der Klagenfurter Einzelkanzlei Mag. Levovnik unmöglich einer Verwaltung in Ungarn nachzukommen, zumal gerade Großreparaturen und die Indexanpassung der Mietverträge anstehen.
• Die Frau Richterin missachtete durch unsere Ablösung eine gegensätzliche Auffassung des Obergerichts vom 4.5.2022. Dieses sah Bildchen in der Kleinen Zeitung und den Formalstreit über Schenkungen des besorgten Vaters nicht ausreichend für eine derart drastische und kostenintensive Maßnahme und widersprach der Planung von Frau Richterin Mag. Theresia Fill mit Angabe von Fundstellen der Rechtspraxis. Die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person müsse „relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entsprechen, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (ja nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ Soviel Sorgfalt ist nicht Sache der Frau Richterin und wir stehen nach 15-monatiger Abstinenz des gerichtlichen Vertreters Mag. Levovnik in Nachfolge einer zweieinhalb-jährigen Abstinenz seines Vorgängers Mag. Trötzmüller vor einem Scherbenhaufen. Die Frau Richterin duldet die Untätigkeit ihrer Auftragnehmer Trötzmüller und Levovnik und gestattet ihnen die unhaltbare Schutzbehauptung fehlender Dokumente. Findet sich so viel Nachlässigkeit im Vorgehen einer nach Außen peniblen Richterin darf Vorsatz nicht ausgeschlossen werden.
Inflationäre Einforderungen:
• Unter den Vorgängerinnen waren drei Immobilientransaktionen mit erträglichen Einforderungen genehmigt worden. Die Erwachsenenvertreterin und gute Mutter verdiente Vertrauen, zumal es ausschließlich um wohlmeinende Schenkungen ging und sich die gute Tat in zehn Jahren bewährt hatte. Ich war Zuschauer ihrer ersten Disziplinierung mit schriller Stimme und nach Einsicht des Protokolls dieser Sitzung sehr froh, dass unser Sohn eine Handyaufzeichnung ausgelöst hatte. Wir begreifen schnell, diese Richterin kann alles von uns verlangen, was sie für entscheidungsnotwendig hält, wir befinden uns in Gottes Hand. Das geschieht dann ausgiebig:
1. Gegenstand einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung kann nur ein bestimmter, von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin unterzeichneter Vertrag sein. (ON 68)
2. ein Gutachten einer/eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Wert der Immobilie in deutscher Sprache, wobei das gesamte Gutachten von einer/m gerichtlich beeideten Dolmetscherin/Dolmetscher oder OFFI Ltd. (ungarischer Staatsnotar) in die deutsche Sprache zu übersetzen ist. (Beschluss vom 28.2.2022)
3. Der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht überschreiten. (ON 92)
4. Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens der Immobilie. (ON 89)
5. Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator für den Betroffenen zu bestellen. (Beschluss vom 9.3.2020)
6. Angabe von Personen, die bereit sind Kosten des Erwerbs und des laufenden Betriebs zu übernehmen.
Das Auffinden und Ausverhandeln einer für Felix passenden Immobilie ist mühevoll und teuer. Es wäre unsinnig, im Genehmigungsverfahren diese Mühe zu vergessen. Die obigen Einforderungen, die ja schrittweise geschärft wurden, sind schon aus Zeitgründen nicht zu erfüllen und eine Zumutung für den Verkäufer der sein Offert unter Genehmigungsrisiko für Wochen binden soll und noch dazu ein Schnäppchen unter Verkehrswert soll es sein. Das dominierende Risiko beim Kauf, die Bauträgerbonität wird nicht abgefragt. Der Nutzen (hier dringender gesundheitlicher Bedarf von Felix) wird zwar abgefragt, aber im Genehmigungsprozess missachtet.
Die Richterin müsste auch berücksichtigen, dass beim Kauf einer Ferienwohnung für Felix nur 7 % seiner Vermögenswerte bewegt werden.
• Unterdrückt wird auch die mit Beschluss vom 13.12.2019 des Obergerichts geäußerte Meinung, das Gericht solle die Eltern nicht mit überzogenen Kontrollmechanismen belasten. „Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz 2003 überholt.“ „Es kann daher aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen (die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohls ihres Sohnes liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch Überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten.“
• Ein angeblich fehlender, tatsächlich vorliegender aber nicht notwendiger Kaufvertrag verursachte den für Felix schmerzhaften Verlust der Ferienwohnung in Bad Heviz. Die Frau Richterin unterdrückte das Schreiben Ihrer Vorgängerin vom 17.04.2019 mit Anweisungen für den nächsten Genehmigungsantrag: Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag sei dafür nicht erforderlich. Das Rekursgericht bestätigte diese Meinung und genehmigte den Kauf am 13.12.2019. Im Beschluss vom 10.3.2020 stellt die Frau Richterin diese Genehmigung infrage. Sie sei ohne Nennung eines bestimmten Objektes oder eines bestimmten Kaufpreises erfolgt. Hier übergeht die Frau Richterin den Akteninhalt, der tatsächlich aus einem ausgefertigten Kaufvertrag vom 11.10.2019 und einem Wertgutachten vom 8.11.2019 besteht. Die Frau Richterin war außerdem in der Sache befangen, denn sie hatte ein persönliches Interesse an der Abwendung dieser Rekursentscheidung. Sie hatte durch eine sechswöchige Lagerung vor Zustellung des Rekursbeschlusses eine Preiserhöhung des Verkäufers verursacht, diese ist dokumentiert in einem weiteren Kaufvertrag vom 5.1.2020 der sich ebenfalls bei der Akte befindet. Wir haben auf den Ankauf nie verzichtet, die Ferienwohnung in Bad Heviz ging Felix durch die Preiserhöhung um 37.000 € und das Verbot seiner Amtshaftungsklage verloren. Der Herr Vorsteher hat später die Befangenheit der Richterin mit Beschluss vom 1.2.2021 im Zusammenhang mit nun einer 3-monatigen Lagerung dieses Amtshaftungsbegehrens bestätigt.
• Im Zusammenhang mit dem Verlust der Ferienwohnung stehende und der Richterin daher unangenehme Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 lagern seit 41 Monaten. Beantragt wurde darin, die Richterin möge feststellen, dass der abrupte Entzug des Feriengrundstücks und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts unrechtmäßig gewesen sei. Die Verschleppung der protokolliert am 2.10.2020 zugesagten beschlussmäßigen Entscheidung haben wir zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024 beanstandet.
• Die Frau Richterin ist mit dem Vortrag von Versäumnissen aus (ON 87,89,92,111,152,270) bei allen Beschwerdestellen erfolgreich die sich in der gewaltigen Akte nicht mehr zurechtfinden und gestattet auch ihren Auftragnehmern dieses Alibi zur Bemäntelung ihrer Untätigkeit. Das Protokoll vom 2.10.2020 besteht aus einem verwirrenden Forderungskatalog in einer Sache die allein im dominierenden Gesundheitsinteresse bedingungslos und ohne Verzug zu genehmigen war. Es wird gefordert und gleichzeitig verhindert, denn zweimal beantragte rechtskundige Unterstützung wurde mir versagt. Unsere detaillierten Feststellungsanträge vom 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023 mit Nachweis der tatsächlichen Einbringungen wurden nicht bearbeitet.
• Die empfundenen Schikanen gipfeln im Genehmigungsprozess der Ferienwohnung im Mélitó Park der mit Antrag vom 9.4.2020 begann und Beschluss vom Folgetag, dem 10.4.2020 abgeschlossen war. Im Corona-Lockdown wurde eine deutschsprachige Beurteilung der Preisliste durch den größten ungarischen Immobilienmakler vorgelegt. Ein Vollgutachten war im Rohbauzustand des Projekts nicht möglich. Die erste Zurückweisung wurde mit fehlendem Wertgutachten begründet. Mit Baufortschritt wurden Gutachten möglich und es gab drei gleichlautende Bewertungen. Das Objekt wurde gekauft und der letzte einer Reihe von Anträgen vom 27.12.2022 lautet auf nachträgliche Genehmigung. Die Richterin verwies ihn am 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters. Vom 22.2.2024 datiert unsere letzte Beschwerde der Erledigung bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
• Bei Geschäften mit Ausländern sind ungarische Notare verpflichtet das Verständnis des Vertragsinhalts zu garantieren. Daher bekommt man vorlaufend eine Übersetzung die von Notar und Vertragsparteien ausgefertigt wird. Ihr Inhalt ist höchst glaubwürdig. In Ziffer 13. befindet sich eine kleine Unschärfe, es wird auf Österreich verwiesen aber die Staatsangehörigkeit von Vater und Sohn ist nicht ausformuliert. Bei gutem Willen könnte man in den ungarischen Originalen nachsehen. Die Verträge befinden sich seit dem 4.11.2019 in gescannter Form bei der Akte, inzwischen gibt es davon Tripletten. Ihr Wert steht aber in Frage, denn das Eigentum erschließt sich nicht aus historischen Verträgen, sondern den tagaktuellen Auszügen des Katasters. Doubletten wurden in Wellen verlangt, immer wenn die Verfahrensdauer zu rechtfertigen war. Die Richterin wird von dem für Eingaben zuständigen Vermögensverwalter Mag. Levovnik offensichtlich im Stich gelassen und agiert in Panik. Die nochmalige Vollübersetzung der Kaufverträge wurde noch am 25.2.2024 einer Gerichtsdolmetscherin übertragen, weil zu prüfen sei, "ob der Erwerb der drei Eigentumswohnungen in Ungarn für den Betroffenen nachträglich pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.“ Felix wurde mit der Honorarrechnung von 670 € belastet. Kurios: Es gibt nichts mehr zu genehmigen. Die am 19.9.2019 vorgetragene Wirtschaftsplanung wurde verpasst. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die vom September 2019 und als Mündelvermögen unvertretbar. Am Kulminationspunkt, dem 15.9.2020
und vor dem Auftritt des Kurators haben wir für unseren Sohn den Antrag auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019 zurückgezogen und sofortiges Hü oder Hott verlangt. Die Frau Richterin betreibt das Verfahren seither in Eigenregie und als autoritäre Partei.
Ablehnung von Sachverständigen:
• Dass sich Pflegschaftsverfahren interdisziplinär orientieren sollten und nicht ausschließlich am RIS-Bildschirm ist eine Binsenwahrheit, welche auch die Richtervereinigung vertritt. Frau Richterin Mag. Theresia Fill neigt hingegen Rechtsanwälten zu. Das in seinem Fall einberufene Juristenmonopol erwies sich für Felix als die teuerste und ineffektivste Lösung und dürfte wohl jeder Logik der Prozessökonomie widersprechen.
• Den Beistand eines Neuropsychiaters beantragen wir seit dem 5.8.2017 und zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024. Weil kein Psychiater Privatgutachten übernimmt, befinden wir uns in Abhängigkeit von einem gerichtlichen Auftrag. Das Obergericht bestätigt die Unterlassung mit dem Argument der Prozessökonomie die allerdings in den übrigen Belangen gröblich vernachlässigt wurde. Zu Erhebungen im Rahmen des Bilderverbots war der Neurologe Dr. Raoul Sacher beauftragt und kam ins Haus. Mit Antrag vom 1.2.2022 bat ich um Erweiterung seiner Tätigkeit auf die Beurteilung der Gesundheitsschäden von Felix. Diese wurde uns am 28.2.2022 mit dem unzutreffenden Argument versagt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. In seinem Gutachten vom 28.2.2022 wies der Sachverständige Dr. Sacher die Richterin auf den Bedarf eines weiteren Gutachtens hin: „Herr Dipl.Kaufmann Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten eingetreten.“
• Mit Bezug auf die Immobilienbewertung gibt es Abweichungen in Ungarn, wo kommerzielle Gutachten routinemäßig von Schätzern kommen die in einem Verband organisiert sind und von diesem zugelassen werden. Die Gerichte vereidigen nur Forensiker die ihre Aufträge von dort und den Notariaten beziehen. In dem seit 9.4.2020 betriebenen Genehmigungsverfahren der inzwischen vierten Ferienwohnung wurden zwei private Gutachten zurückgewiesen. Dem darob verwunderten Notar gelang es, einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker Dipl-Ing. József Tóth anzusprechen. Dieser erklärte ohne gerichtliches Einverständnis könne er auch nur ein Privatgutachten erstellen und dieses hätten wir ja bereits. In meinem Antrag vom 14.12.2020 bat ich die Frau Richterin diese Genehmigung auszusprechen, die Präzisierung ihrer Übersetzungswünsche an den Sachverständigen und legte alle Personalia des Forensikers bei um der Frau Richterin auch einen direkten oder persönlichen Kontakt zu ermöglichen. Der Gutachter zog sich später zurück. Der Zurückweisung dieser universellen ungarischen Informationsquelle in deutscher Sprache folgte zwei Jahre später eine dilettantische Korrespondenz mit ungarischen Behörden, die kabarettreif beantwortet wurde und auf Kosten von Felix zu übersetzen war.
• Spätestens durch das Erkenntnis des Justizministeriums aus 2018 stand fest, beim Erwerb von ungarischen Realitäten seien überwiegend wirtschaftliche Tatsachenfragen zu klären. Als am 3.3.2020 feststand, dass die Frau Richterin einen Kollisionskurator über den Schenkungsvertrag bestellen wird, haben wir mit Antrag vom 06.05.2020 die Einsetzung eines Wirtschaftstreuhänders gefordert. Dieser solle gleich meine Wirtschaftsführung prüfen, meine Abschlüsse testieren und in der Schadensermittlung tätig werden. Der Antrag wurde unterdrückt. Ohne Einschaltung von Wirtschaftsverstand wird das Gericht auch heute nicht über den durch Zeitversäumnis kritischen Erwerb der Ertragsimmobilien entscheiden dürfen. Als logische Kuratorin, weil von der Schenkung mitbetroffen und unsere Nachfolgerin in der Obsorge, stand aus der Familie die gute Schwester von Felix kostenlos zur Verfügung.
• Zur Klärung der damals bereits verirrten Verfahren wurde von uns die Klagenfurter Kanzlei Dr. Felsberger eingeschaltet und deren Anwältin Mag. Aspernig vertrat meine Frau bei der Anhörung vom 3.3.2020. Von ihr kam der Rat, das Angebot der Frau Richterin vom 20.9.2019 anzunehmen und die Nichtigkeit der Schenkungen zu verfolgen. Auch bei ihr setzte sich die Erkenntnis durch, dass unter der Richterin Mag. Fill nicht zu wirtschaften sei und die Geschenke Felix eher belasten. Mit einer Äußerung vom 6.3.2020 bestätigte Frau Mag. Aspernig deshalb die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags wegen Kontrahierens mit sich selbst. Ihr Einverständnis auch mit der Variante „Nichtigkeit“ hatte meine Frau mit Antrag vom 23.10.2019 bereits bekannt gegeben. Alles um den Preis einer zeitnahen Entscheidung. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat beide Äußerungen unterdrückt, die seitens der Anwältin war mit eineem Honorar von 2.500 € verbunden.
• Der Kollisionskurator wurde am 3.3.2020 angekündigt, am 31.8.2020 bestellt und meldete sich am 10.06.2021 bei mir. Zeit spielt im Büro von Frau Richterin Mag. Theresia Fill keine Rolle. Unseren Antrag vom 23.10.2019 aufgrund dessen der Kurator Mag. Trötzmüller tätig wurde hatten wir Eltern für Felix bereits am 15.9.2020 zurückgezogen. Ich sah sein Einschreiten aber auch als Chance und beantragte frühzeitig am 6.5.2020 eine Erweiterung seiner Aufgabe zur Unterstützung in den unerledigten Kausen, deren Einforderungen mir über den Kopf gewachsen waren. Mein Anliegen wurde mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt. Einen gleichen Vorstoß unternahm ich am 10.6.2021 und wurde im Beschluss vom 28.6.2021 abgewiesen. Ausgerechnet dieser Beschluss der die Hilfe verweigert enthielt gleichzeitig eine Kaskade von Vorwürfen und Nachbestellungen, übrigens auch noch zu dem am 13.12.2069 vom Obergericht schon genehmigten Geschäft. Ein unvoreingenommener Dritter bewerte nach diesen Vorgängen die weitergehenden Vorwürfe fehlender Mitwirkung und versäumter Einreichungen. Der Kollisionskurator war zweieinhalb Jahre untätig, was er vor der Richterin eingestehen musste. Unser daher gegen ihn gerichteter Ablösungsantrag vom 20.8.2021 mit Erinnerung vom 24.1.2022 wurde zurückgewiesen. Der Kurator wurde nicht kontrolliert, noch hatte er einen klaren und befristeten Auftrag. Er verabschiedete sich mit einem Honoraranspruch von von 2.200 € und wurde subkutan mit dem Antritt des gerichtlichen Erwachsenenvertreters abgelöst. Meine Strafanzeige gegen ihn wurde wegen fehlenden Anfangsverdachts zurückgewiesen. Hätte er meinen Sohn geohrfeigt, wäre die Rechtslage klar gewesen.
• Ein Hoffnungsträger war zunächst auch der neue Rechtsbeistand und gerichtliche Erwachsenenvertreter von Felix, dessen Bestellung am 16.12.2022 Rechtskraft erlangte. Die Einladung in unsere Familie und weitere Kontaktversuche waren vergeblich. Die Vorladung meiner Frau war uneinbringlich, weil sie die Personenrechte von Felix bereits an mich übertragen hatte. Ich erstatte daraufhin am 4.4.2023 einen schriftlichen Übergabebericht mit Bekanntgabe aller offenen Agenden von Felix. Erst am 11.04.2023 liefert der Vertreter seinen vierzeiligen Antrittsstatus, überging darin meinen Übergabebericht und den richterlichen Status vom 30.12.2020, als gültig bestätigt noch am 28.6.2023 (!). In einem Einspruch vom 27.4.2023 verwies ich darauf sowie auf die Unwahrheit der Behauptung, Kaufverträge seien nicht zu erlangen gewesen. Der Antrag wurde noch nicht bearbeitet. Insbesondere Kostenentscheidungen des Gerichts wurden fortan dem Vertreter zugestellt und widerspruchslos hingenommen. Felix persönlich hat der Vertreter nicht freiwillig kennen gelernt, er wird anonym vertreten. Es gibt Dissens mit der Richterin Mag. Theresia Fill über den Umfang der Vertretung. Sie muss den Umfang haben, der mir im Vertretungsverzeichnis entzogen wurde. Die Zeit läuft gegen meinen Sohn, nicht nur sein Eigentum, sondern nun auch dessen Verwaltung hängen in der Luft. Ich beantrage daher die Rückgabe der Vertretungsrechte welche mir mit Beschluss vom 29.11.2023 versagt wird. Der Rekurs in dieser Sache ist mit Beschluss des Landesgerichts vom 7.3.2024 verunglückt. Dieses gibt nicht die Vertretungsrechte zurück sondern wertet unseren Einspruch als Ablehnung der Frau Richterin und öffnet damit ein neues Zeitfenster des wirtschaftlich untragbaren Schwebezustands.
• Exzessive Verfahrenskosten empfinden wir als Mittel unserer Disziplinierung. Sie gefährden aber auch den Bestand des gesperrten Sparbuchs von Felix auf welches die Richterin nur zugreifen kann, wenn Sie dessen schon am 13.12.2019 genehmigte Widmung zur Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung übergeht. Das Guthaben ist als Zwischenliquidität eines Immobilientausch so geschützt wie eine gegenständliche Realität, bereits mit einer Kaufpreisrechnung belegt und keineswegs verfügbares Geldvermögen zur Disposition seines oktroyierten Vermögensverwalters. Die Beantragung einer Verfahrenshilfe für uns Kleinverdiener verweigert dieser. Felix hätte allerdings auch geldwerte Ansprüche aus Gesundheitsschaden zu deren Verfolgung der gerichtliche Vermögensverwalter seit der Übergabe angehalten ist. Mit Antrag vom 13.2.2024 erinnere ich das Gericht daran und die endliche Entscheidung der Anspruchsvoraussetzungen die mit einem Feststellungsantrags vom 22.9.2020 seit bald vier Jahren vorgetragen sind. Dieser Antrag ob der Entzug der Ferienwohnung rechtens war, oder nicht, ist mit einem schlichten „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten und seine Zurückhaltung, trotz Mahnungen, nur mit einer Schädigungsabsicht der Richterin zu erklären.
• Mit Antrag vom 22.2.2024 „Eilt sehr – Verlustgefahr“ verweise ich auf Gefahren, die aus der Lethargie des gesetzlichen Vermögensverwalters Mag: Levovnik erwachsen. Unter anderem hat Felix im Sommer 2020 eine Ferienwohnung gekauft, besitzt eine Vormerkung im Grundbuch, muss aber den Kaufpreis erlegen und braucht für den Grundbucheintrag sodann eine nachträgliche Genehmigung aus Österreich. Eine Vorabgenehmigung für den Kauf wurde viele Male beantragt und wegen angeblich mangelnder Konkretisierung versagt. Die seit dem Antrag vom 27.12.2022 nun verlangte nachträgliche Genehmigung wurde mit Entscheidung vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit von Mag. Levovnik verwiesen welcher diese nicht wahrnimmt. Wir erinnern im aktuellen Antrag an Fortschritte und die vernachlässigte Aufsichtspflicht von Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
Strategische Protokollierung:
• Unsere Protokollbereinigungsanträge stammen vom 7.10.2019 (unbearbeitet), vom 29.5.2020 (entschieden am 31.8.2020), vom 16.12.2022 (zurückgewiesen am 5.1.2023) und vom 21.8.2023 (unbearbeitet).
• Nicht protokolliert wurde anlässlich der ersten „Anhörung“ vom 20.9.2019 ein programmatischer Vortrag der das Präjudiz aller bevorstehenden Entscheidungen enthielt. Die Schenkung und der sie begründende Schenkungsvertrag der Ertragsimmobilien wären wegen unvollständiger Entsprechung der gerichtlichen „Genehmigung im Vorhinein“ vom 22.04.2010 nichtig. Mit zwei geschlossenen Augen allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Eine Ferienwohnung würde nicht genehmigt, es bliebe ja der Rekurs und dann wäre wohl Ruhe. Eine mögliche Nachbesserung wurde nicht zur Sprache gebracht.
Mit Antrag vom 3.1.2023 fordern wir einen versehentlich durch unseren Sohn veranlassten Mitschnitt als Erinnerungsgegenstand zuzulassen.
• Wir forderten eine Ergänzung zum Protokoll vom 3.3.2020. Frau Sylvia Seidl ist vorgeladen zum Thema „Ihre offenen Anträge“. Felix wurde vorab von der Frau Richterin ausgeladen, weshalb der Vater bei ihm daheimbleiben musste. Ersatzweise wurde Frau Seidl von der Rechtsanwältin Mag. Stella Aspernig begleitet. Sie kam in der eineinhalbstündigen Sitzung kaum zu Wort. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl ausführlich die Schmerzen von Felix durch den abrupten Entzug seiner Freizeitbleibe, seinen Gesundheitsstatus vor und nach 2017 und vor allem die Häufung seiner Anfälle und Verzehnfachung der Medikation die ein Gutachter bestätigen möge. Das gerichtliche Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist, dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Héviz nicht bekommt.“
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 9.7.2021 um den an Johann Seidl gerichteten Zuruf: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Besprechung steht und dessen Präzisierung, die wir bereits mit Äußerung vom 9.12.2021 eingefordert haben. Demgegenüber enthält das Protokoll Nebensächlichkeiten wie die Ansprache der Frau Richterin mit „liebe Frau“. „Unsere liebe Frau“ ist in meiner bayrischen Heimat die Ansprache der Gottesmutter. Der befristete Nießbrauch an den Geschenken ist Finanzierungsgrundlage unseres bescheidenen Familienhaushalts. Ein Entzug des Nießbrauchs ist völlig unsinnig weil gerade der Schenkungsvertrag dem Risikoschutz von Felix dient. Wenn Felix eigenes Einkommen hätte, wäre er ohnehin zu Unterhaltsbeiträgen in die Familienkasse verpflichtet.
• Wir ersuchten um die Ergänzung des Protokolls vom 21.1.2022. Geladen waren Herr und Frau Seidl zum Thema „Die Eigentumswohnung in Ungarn“. Überraschend anwesend war der Kollisionskurator Mag. Trötzmüller. Der Beschluss zu seiner Bestellung stammt vom 3.3.2020 und er hat den dreiseitigen Schenkungsvertrag, den er in Punkt 4. kuratieren soll, seit dem 31.8.2020 in Händen. Die Richterin protokolliert mein Lachen als der Kurator vortrug die Verwaltung von Mietwohnungen in Ungarn wäre mit der Bestellung eines Steuerberaters getan. Nachfolgend bin ich mit einer weiteren Aktion aufgefallen, die nicht protokolliert wurde. Ich spendete lauten Beifall um die Anwesenden auf das Folgende aufmerksam zu machen. Der Anwalt gab bekannt, man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren, es solle halt eine Bestimmung angefügt werden, die den elterlichen Nießbrauch befristet. Die Frau Richterin wies ihn darauf hin, diese Begrenzung durch den Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt sei in Punkt 4. Des Vertrags bereits vereinbart. Er kramte den Vertrag aus seiner Aktentasche und blätterte ihn gemächlich auf. Das bedeutet, der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag noch nicht gekannt, den er bestätigen, verhandeln oder ablehnen soll. Ich wiederhole am 24.1.2022 unter Vorbringen dieses Geschehens den Ablösungsantrag gegen Mag. Trötzmüller vom 20.8.2021. Nachdem die Frau Richterin Geschehen unterdrückt reklamiere ich am 15.2.2022 ihre Befangenheit beim Herrn Gerichtsvorsteher.
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 17.8.2022 auf Seite 6 um die tatsächlichen Abläufe. Für die seit 9.4.2020 beantragte, am 18.6.2020 aus Handlungsnot für Felix erworbene Ferienwohnung im Mélitó-Park war Schlüsselübergabe und die Genehmigung stand immer noch aus. Ich nutzte die Gunst der Stunde und wandte mich an die wohlmeinende Urlaubsvertretung Richterin Mag. Wallner mit einem Ergebnis das ich im Antrag vom 13.7.2021 festhielt: „Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung.“ Frau Richterin Mag. Wallner bat telefonisch um mein Verständnis sie müsse das Ganze mit unserer urlaubenden Richterin besprechen. Im Telefonat am nächsten Morgen war die Richterin informiert, wir hätten das Gericht als Folterkammer und unseren Sohn als Justizopfer bezeichnet, versagte ihre Hilfe und schrieb darüber eine Aktennotiz. Brisanz hat die Sache, weil die Frau Richterin am 28.2.2022 den Wohnungskauf untersagte und dabei den Antrag vom 13.7.2021 überging. Das Protokoll versucht eine Verschleierung durch die belanglose Behauptung Mag. Fuchs habe sich nicht gemeldet und dass Mag. Fill „keinen Kontakt mit Mag.a Wallner aus ihrem Urlaub aufgenommen hat“. Dieser Satz ist richtig aber ein Wortspiel, die Kontaktaufnahme wird natürlich umgekehrt gewesen sein.
• Wir baten um Berichtigung des Protokolls vom 17.8.2022, Seite 2.
Die am 17.8.2022 protokollierte Aussage meiner eingeschüchterten Frau „Ich habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen“ ist ohne Wert. Ihre tatsächliche Aussage war: Es wäre ihr lieber ihr Mann würde die Bilder zurückziehen damit sie Ruhe bekommt von diesem Gericht. Mit Verfügung vom 7.12.2022 wurde meiner Frau eine Stellungnahme eingeräumt, sie entschloss sich stattdessen mit Antrag bei der Frau Richterin vom 27.12.2022 die Personenrechte nach § 269 (1) Ziffer 7 gesamt an mich zu übertragen.
Psychoterror am Pflegschaftsgericht:
• Nach Erschöpfung meiner Frau in der Alleinvertretung wurde die Vertretung von Felix ab 20.4.2020 geteilt und sie glaubte sich nun in Sicherheit. Nicht bei Frau Richterin Mag. Fill, denn die Personenrechte Ziffer 7 waren bei Sylvia Seidl verblieben und sie wurde Zielscheibe eines Bilderverbots in Zeitungen und Internet, beginnend mit ihrer Vorladung vom 12.1.2022 und dem Vorwurf unrechtmäßiger Handlungen. Laut Protokoll sagt Sylvia Seidl aus, ihr Mann habe die Veröffentlichung vorgenommen, er habe sie darüber informiert und sie habe „ja“ dazu gesagt. Schon nach 10 Tagen am 21.1.2022 findet die Einvernahme beider Eheleute statt, das Protokoll bestätigt noch einmal das Einverständnis der Mutter mit den Bildveröffentlichungen. Das Erhebungsverfahren war sofort einzustellen. Wir richten am 9.2.2022 eine Befangenheitsbeschwerde an den Herrn Gerichtsvorsteher Dr. Waldner, welche dieser als rechtsmissbräuchlich ablegt.
• Am 24.2.2022 kommt der Gerichtspsychiater Dr. Sacher ins Haus und führt uns einmal mehr die Schwäche unseres Kindes vor. Sein Honorar geht an Felix. Im Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, nach Inhalt des Gutachtens sei „davon auszugehen, dass sowohl die Anfertigung der Lichtbilder als auch deren Veröffentlichung gesetzwidrig war“. Die Rechte von Felix seien durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin beeinträchtigt worden, es sei ein Clearingverfahren „im Sinne des § 4a Erwachsenenschutzverordnung einzuleiten mit dem Ziel der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters insbesondere im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“ Das Clearing dauerte 4 Monate mit mühevoller Korrespondenz und einen dreieinhalbstündigen Hausbesuch des Juristen von Vertretungsnetz, der am 21.7.2022 resümierte im Clearingbericht „wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht.“
• In der Sitzung vom 17.8.2022 wurde uns die Bestellung eines Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Ablöse meiner Frau bekannt gegeben. Die Argumente waren dünn und es wäre nicht Frau Richterin Mag. Theresia Fill, wenn sie dem nicht im Verhör abgeholfen hätte, das sie meiner völlig entnervten Frau bescherte. Der Tonfall veranlasste mich (protokolliert) den Saal zu verlassen um nicht die Contenance zu verlieren. Die abwegigen Formulierungen im Protokoll führten zu einem Protokollbereinigungsantrag, der im vorangehenden Kapitel wiedergegeben ist.
• Der neue Vertreter wurde am 5.1.2023 beauftragt. Mit Antrag vom 27.12.2022 konnte Frau Sylvia die Vertretungsrechte noch auf mich alten Herrn übertragen. Übrig bleibt, dass sie bei jedem Vertretungsvorgang die Lücken im Vertretungsverzeichnis zu erklären hat. Niemand außerhalb des Bezirksgerichts glaubt, dass wegen Bildchen in der Kleinen Zeitung eine Vertretung entzogen wird und vermutet größere Probleme. Das im Nachhinein ungerechtfertigte zweijährige Theater zur Demütigung einer vorbildlichen Mutter weist eine befangene Richterin aus, zumal sie die am 20.2.2024 von der Familie eingeforderte Ehrenerklärung bislang versagt.
Ablehnung des Gerichts
• Ablehnungsbeschwerden trage ich seit dem 27.8.2020 vor. Wegen vergessener Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, genehmigen und absprechen einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß mit Wiederholung gab es fünf Einreichungen. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022 habe ich nicht mehr eingesprochen, sondern den Herrn Gerichtsvorsteher um interne Revisionsanstrengungen gebeten. Möglicherweise ein Fehler, denn daraufhin kam die Retourkutsche mit unserer Ablösung als gesetzliche Erwachsenenvertreter. Wir haben aus den abweisenden Entscheidungen gelernt, Gerichte kontrollieren die Gerichte, wenn man sich den Luxus leisten kann und ein Richter kann sich nur selbst für Befangen erklären. Wir haben Anlass zu glauben, dass unsere Richterin ihre Befangenheit nicht erkennt. So bleibt uns nur die Anregung ihres Mitgefühls die wir der Frau Richterin mit Eingabe vom 13.2.2024 unterbreiten: „Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion. Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht gerne in abstoßenden Affairen blättern."
• In welchen wirtschaftlichen Wahnsinn und welche Kostenlawine will das uns Eltern zu seinem Wohl vorgesetzte Kollegium aus Kärntner Richtern und Rechtsanwälten unseren Sohn Felix Massimo Seidl noch treiben. Irgendwo gibt es da einen Dachschaden.
Dieser ist gegenständlich. Mit einer schlichten Anzeige an die gerichtliche Vermögensverwaltung gab ich bekannt, die Terrassen von zwei Felix gehörenden Penthäusern seien undicht und es gebe Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Man möge sich vor Wintereintritt darum kümmern. Ersatzweise ersuchte ich um Wiederherstellung meiner Handlungsvollmacht um selbst Abhilfe zu schaffen. Nachdem beides abgelehnt wurde wendete ich mich mit einem Rekursantrag an das Landesgericht. Auch dieses beschert mir keine Handlungsvollmacht, sondern deutet meinen Antrag als Ablehnung der Frau Richterin Mag.Theresia Fill und eröffnet ein Geschäftsordnungsverfahren am Erstgericht. Dieses war ohnehin beabsichtigt aber mit eigener Beantragung zur rechten Zeit und dem gezielten Vorbringen in den hier mühevoll gestalteten Seiten. Wir wurden wohl in bester Meinung des Rekursgerichts in unserer Einbringung überholt. Nun besteht die Gefahr, dass die hier gesammelten Argumente untergehen. Um das seit vier Monaten leckende Dach und meine nötige Vertretungsvollmacht kümmert sich derweil kein Mensch denn die Richterin wird sich durch den Angriff aller Handlungen entschlagen. In dieser Logik des Circulus vitiosus bewegt sich das schlichte Anliegen von Felix Massimo Seidl seit nunmehr fünf Jahren.
Rechtsweg und Beschwerden:
• Die Eingaben in Außerstreitsachen leiden unter dem massenhaften Anfall von Ehestreitigkeiten und werden in deren Routine abgetan. Bis zu meiner Ablöse habe ich jede Entscheidung der Richterin in der Causa Felix einem Rekurs zugeführt. Dass die Richterin im Einzelfall, „im Recht“ bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Missbrauchsverhütung ausgerichteten Materie Erwachsenenschutz und ihrem Privileg des öffentlichen Glaubens.
Trotz Gegenwind wollten wir dem Kontrollgericht beharrlich das Geflecht aus unangreifbaren Beschlüssen zutragen das in Summe Stillstand hervorruft und unseren Sohn gesundheitlich und materiell schädigt. Dem Obergericht sollte die Aktenlage umfassend bekannt sein. Zum Schaden wirkt, dass wie bereits am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten auch am Landesgericht wechseln.
• Das Eis war mit einer richtungweisenden Entscheidung des Herrn Richters Dr. Martin Reiter gebrochen, der mit Beschluss vom 13.12.2019 eine Ferienwohnung für Felix im Durchgriff genehmigte und Anleitungen für eine lebensnahe Handhabung unserer künftigen Vorhaben lieferte. Er verlor nach eigenen Angaben danach seine Zuständigkeit.
• Es fand sich ein neuer Hoffnungsträger. Mit Beschluss vom 5.4.2022 übte Herr Richter Dr. Gerald Kerschbacher Kritik an den Verzögerungen und mahnte Fortschritte ein. Vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters warnte er die Frau Richterin mit Angabe von Fundstellen der Rechtsliteratur. Er verlor nach eigenen Angaben daraufhin seine Zuständigkeit. Vermeintliche Erlösung brachte seine Anmerkung, „sämtlichen Gerichtsinstanzen sei in Pflegschaftssachen eine besondere Sorgetragungsverpflichtung anheimgestellt“.
• Die in Nachfolge tätige Frau Richterin HR Dr. Maria Steflitsch äußerte im Beschluss vom 1.9.2022 ihre Rechtsmeinung bezüglich des Rechts zur Herstellung und Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen. Die Vertretungsrechte lägen beim gesetzlichen Erwachsenenvertreter ebenso wie die Abwägung von Interessen des Betroffenen.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill nahm die Beschlüsse des Obergerichts jeweil als „Anregungen zur Kenntnis“ und bewies auch darin ihre Befangenheit.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill bestimmt unser Familienleben nach Formalien des RIS-Systems, übergeht das eigene Feingefühl, Empathie oder Manuduktion und unterdrückt mündliche Vorbringen die sich dem Papier verweigern durch ihr autoritäres Auftreten. Ohne Vertrauen und Gesprächsbasis mit dem Richter ist Erwachsenenvertretung ein Höllenritt. Zur dortigen Gesprächskultur äußert das Obergericht am 15.9.2023: „Sollte in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende Ladung erhalten.“
• Man lernt aus Erfahrungen. Ich wurde zu einem leidlichen Kenner des Österreichischen Pflegschaftsrechts und seiner Anwendung. Nach fünf Jahren in den Mühlen der Justiz habe ich sie alle kennen gelernt: Sieben RichterInnen, die Medienstelle und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts, drei Abteilungen, den Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts, zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen Kollisionskurator, einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums, die Richtervereinigung, Präsident und Vizepräsident der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft, die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub, die Familiengerichtshilfe, den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft im Bundeskanzleramt, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Volksanwaltschaft und das amtliche Ungarn, welches am besten abschneidet.
Der Fall Felix Massimo Seidl ist, ohne Interesse zu finden, durch alle im Außerstreitverfahren erreichbaren Instanzen gegangen, was die Frage aufwirft wie es seinen demütigen Gefährten ergehen mag und wieviel von dem Ethos der Erneuerung aus 2019 übrigblieb. Unter sein Verfahren lässt sich jedenfalls ein Schlussstrich ziehen denn alle Folgen sind eingetreten und nicht mehr zu bessern.
Grundrechte:
• Felix reklamiert die folgenden Rechtsverletzungen nach Art. 12 Abs.4 der UN- Behindertenrechtskonvention:
• Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
• Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.
• Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
• Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer.
• Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt.
Anlagen:
Kapitel 1 – Anträge in Evidenz des Bezirks- und Landesgerichts
Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung)
Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz (40 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest 15% unter Preisliste des Bauträgers (28 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (44 Monate Bearbeitung und offen)
Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. (24 Monate Bearbeitung und offen)
Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (54 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Untätig für zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar)
Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die damals 2 Jahre ohne Ergebnis tätige Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel)
Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung in Grado Pineta. Trubel und Hitze sind einem Epileptiker abträglich, wir haben auf halbem Weg eine Ferienwohnung im kultivierten Gemona del Friuli gefunden. Es dreht sich für Felix immer noch um die nachhaltige Anlage seines Sparbuchs, die bereits stattbefunden hat und einer nachträglichen Genehmigung bedarf. (14 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 11 - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. (Laufzeit 14 Monate wir haben vergeblich im Rekurs berufen) Der Vertreter ist seit dem 16.12.2022 untätig wie sein Vorgänger.

Es ist heute greifbar, dass die rechtzeitige Ablehnung der Frau Richterin und Rückführung seiner Anliegen in das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht dem Betroffenen Felix besser getan hätte als die von Frau Richterin mit unklarem Vorsatz betriebene Einschränkung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung unter einer frustrierten Richterin und ihren fortgesetzt untätigen und unkontrollierten Auftragnehmern. Die damalige Entscheidung hatte das hohe Kontrollgericht mit Beschluss vom 17.11.2022 gegen die Rechtsauffassung der Abteilung 4 im eigenen Hause getroffen. Ich kann nach weiteren zwei Jahren unter Verfahrensführung durch Frau Richterin Mag. Theresia Fill, ohne jeden Fortschritt, nur anregen in eine wirtschaftliche und soziale Denkweise einzutreten und aus der Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Massimo Seidl zu urteilen. Willkürliche Handlungen einer Richterin, die genau weiß was sie tut, sollten nicht weiter als verzeihliche Irrtümer hingenommen, Alibimaßnahmen als solche erkannt und Verschleppungen gerügt werden. Vor Allem sollte Verständnis aufgebracht werden für den totalen Vertrauensverlust auf Seiten der gesetzlichen Erwachsenenvertreter deren Not eine im Sozialbereich tätige Richterin dazu bewegen sollte, ihre Befangenheit von sich aus zu erklären.

DKfm. Johann Seidl e.h. In der Sache vorbildlich tätig sind das Servicecenter des Bezriksgerichts Klagenfurt und die Frau Richter Mag. Theresia Fill.