ericht Klagenfurt schweigen zu sozialen Themen des Erwachsenenschutzrechts.

ZUM INDEX - ZU DOKUMENT V

Auslöser des fünfjährigen Verfahrens ist unser erster Genehmigungsantrag auf Tausch unseres Feriengrundstücks in eine Freienwohnung am gleichen Ort vom August 2017. Dieser wurde unterdrückt, weshalb wir auch kein Rechtsmittel erhielten. Bei einer Akteneinsicht im September 2020 finden wir keinerlei Spuren einer Bearbeitung und bitten das Gericht nochmals um Aufklärung und Auskunft ob die damalige und weitergehende Versagung des Fereinplatzes rechtens gewesen sind.Die Verfahrensdauer von Pflegschaftsverfahren im Ausserstreitverfahren am Familiengericht des Bezirksgerichts Klagenfurt, insbesondere in der Abteilung von Mag. Theresia Fill ist zu hinterfragen. Das Justizopfer Felix ist auch mit dem Servicecenter und der Servicestelle des Bezirksgerichts Klagenfurt nicht sehr zufrieden.

Die Anfrage, die schlicht mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten wäre liegt nun ein dreieinhalb Jahre bei der Richterin Maga. Theresia Fill. Mit Schreiben vom 19.1.2021 erinnern wir an die Erledigung und beantragen zum dritten Male die Anhörung eines Sachverständigen Neurologen zur gesundheitlichen Entwicklung des Betroffenen seit dem abrupten Entzug seines Sehnsuchtsortes im September 2017. Seine Anfallhäufigkeit und Medikation ist danach auf das 10-fache angestiegen. Das Bezirksgericht Klagenfurt Familiengericht ignoriert durch die Richterin Mag. Theresia Fill den gesundheitlichen Bedarf des Justizopfers von Klagenfurt Felix. Dem Erwachsenenvertreter ist das Ausserstreitverfahren und seine Inszenierung durch das Bezirksgericht Klagenfurt Servicestelle oder Servicecenter und Frau Richterin Maga. Theresia Fill sehr lästig.

Jüngst mit Datum 13.2.2024 erinnere ich wiederholt an die überfällige Entscheidung, die ja grundlegend ist für die Schmerzensgeld-Ansprüche aus Amtshaftung, die Felix Massimo Seidl endlich auf dem zivilen Rechtsweg geltend machen möchte. Inzwischen ist in diese Sache auch ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter involviert, ein Rechtsanwalt, der diese Sache für Felix wahrzunehmen hätte. Der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und der Servicestelle oder dem Servicecenter des Bezriksgerichts Klagenfurt ist die Sache gleichgültig.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at


An die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt ..................................................................................................................Klagenfurt, den 13.2.2024
Aktenzeichen 58 P 45/19s

Antrag auf beschlussmäßige Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 sowie im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen Gutachtens zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen, dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit verursachte Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts nach dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz widerspricht und nicht rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.
Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion. Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht gerne in abstoßenden Affairen blättern.

Sehr geehrtes Gericht,

Die Lagerung der oben bezeichneten Eingaben seit drei Jahren entspricht dem Zeithorizont der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in allen Anliegen des Felix Massimo Seidl und berührt wie der am 23.10.2019 eingegebene Hauptgegenstand bereits die Verjährung in Österreich und Ungarn. Seit über vier Jahren unter Frau Richterin Mag. Fill ist meine Parentifizierung ordentlich gewachsen. Die seit Herbst 2019 zugeteilte Richterin hält nicht nur meine und die Kompetenz meiner Frau draußen, sondern auch den Sachverstand eines beantragten Wirtschaftstreuhänders und der namentlich vorgeschlagenen Neuropsychologen. Sie neigt teuren Rechtsanwälten zu und entmündigt uns Eltern, verbietet diesen aber (dreimal protokolliert) jede den Auftrag übergreifende Unterstützung von Felix und verabsäumt die Kontrolle ihrer jahrelangen Apathie. Den ihrem Schutz anvertrauten Felix bedrohen im Augenblick die exzessiven Kosten mutwilliger Rechtsverfolgung, die auch das familiäre Subventionsvermögen übersteigen. Eine zu deren Begrenzung vom Gerichtsvorsteher zugestandene Verfahrenshilfe hat die Richterin mit persönlicher Parteistellung bekämpft. Jüngst erhielten wir allerdings wieder Antragsformulare zugestellt. Mangels eines präzisen amtlichen Vermögens- und Einkommensstatus konnten wir diese nicht ausfüllen und haben sie an den gerichtlichen Vertreter weitergereicht. Seither wartet Felix auf ein Ergebnis.

Umso wichtiger wird es für ihn, geldwerte Entschädigungsansprüche durchzusetzen, wie Schmerzensgeld nach Gesundheitsschaden und Verschlechterung des Immobilienvermögens durch Behinderung der väterlichen Bewirtschaftung. Wegen weiterhin schwebender Meinungsbildung der Frau Richterin und Bedarf an entscheidungsnotwendigen Dokumenten steht allerdings noch nicht fest, ob der Vermögensschaden Vater Johann oder Sohn Felix Seidl betreffen wird.

Der Gesundheitsschaden von Felix ist zwischen 2017 und 2019 eingetreten und durch eine Verzehnfachung seiner Anfallshäufigkeit, der Medikation und der Behandlungskosten belegt. Aus Dokumenten der Krankenkasse entnehme ich
folgende Entwicklung:
Felix genoss die dörfliche Freiheit, den angenehmen Plattensee und die preiswerten Kuren in Bad Héviz und erlebte in Ungarn nicht einen Zuckanfall. Seine Medikation und Behandlung ist von der Krankenkasse dokumentiert und war bis 2017 konstant.
Jahr 2017 Lamotrigin 6,6,6,6,6,6,6,6 = 48 Packungen zu 50 g = 2.400 g
Jahr 2019 Lamotrigin 6,8,5,4,1,5,13,2,3,11,3,11,3,8,3 = 86 Packungen zu 50 g =
+ ab 7.5. Lamictal 4.300 g
+ ab 10.5. Vimpat
+ ab 15.5. Rivotril
+ ab 9.8. Fycompa
+ ab 14.8. Legalon + zur Notfallversorgung Stesolid
Die Anfallshäufigkeit, festgehalten auf Kreuzchenliste meiner Frau, hat sich im Berichtszeitraum verzehnfacht. Die Unterlagen befinden sich beim Akt.

Im Bezug auf die gerichtliche Vertretung folgten wir anfangs der Meinung unseres hochherzigen Beraters Dr. Toriser, mit der Bestellung seines Kollegen Mag. Levovnik seien vielleicht positive Wirkungen verbunden und wir regten diese in unserem Übergabebericht vom 4.4.2023 an und schrieben:

In der Frage der Ferienwohnung hatte die Richterin am 20.9.2019 ausgesprochen, sie werde eine Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls genehmigen, hatte aber die Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 auf dem Tisch wonach der Kauf keine juristischen sondern allenfalls wirtschaftliche Probleme aufwerfe (Anlage 4) Unser Antrag vom 13.11.2019 wurde abgelehnt aber mit Rekursentscheidung vom 13.12.2019 im Durchgriff genehmigt, die Richterin auf veraltete Rechtsansichten hingewiesen und beordert eine geordnete Familie nicht mit übertriebenen Forderungen zu belasten. (Anlage 5) Diese unliebsame Entscheidung ist am 16.12.2019 bei der Richterin eingelaufen und wurde uns mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Damit war der Ultimo 2019 überschritten zu dem der Verkäufer eine Preiserhöhung angekündigt hatte. Wir wollten kaufen und den Schaden im Weg der Amtshaftung geltend machen. Das Beschreiten des zivilen Rechtswegs ist genehmigungspflichtig und wurde Felix im April 2021 untersagt. Die Immobilie war verloren.

Wir hätten für Felix längst Ersatz im eigenen Namen erworben, aber es ging ja auch um die Anlage seines toxischen Sparbuchs. Inzwischen hat Felix seine Ungarnsehnsucht überwunden und bezog mit uns eine Bleibe in Gemona del Friuli. Übrig bleibt sein anlagebedürftiges Sparbuch.

Vordringlich ergeben sich folgende Pflichten der Erwachsenenvertretung, die ich nicht mehr wahrnehmen konnte:

1. Die Prüfung und nachfolgend Stundung aller Rechtskosten bis zum Ergebnis der Revision. (Normenklage zum Verfassungsgericht) Insbesondere ist die Honorarforderung des zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller nach Leistungsrecht zu prüfen und zu bekämpfen.
2. Der Wirtschaftsbericht weist zugunsten von Felix eine Schmerzensgeldforderung wegen der abrupten Wegnahme seines langjährig gewohnten Freizeitdomizils und der bis heute verhinderten Ersatzbeschaffung aus. Seine Medikation und Anfallshäufigkeit hat sich im Anschluss verzehnfacht. Beim Akt befinden sich diesbezügliche Aufzeichnungen der Krankenkasse. In der Sache gibt es noch keinen Fortschritt, weil die Richterin seit 22.9.2020 und nach Erinnerung vom 22.3.2021 ein Schuldbekenntnis zurückhält und ein nötiges neurologisches Gutachten aus verfahrensökonomischen Gründen unterbindet. Eine beschlussmäßige Entscheidung der Anfrage ist zugesagt und protokolliert worden. Rechtsmittelrichter und Gerichtsvorsteher hatten schriftlich auf die Zuständigkeit der Richterin in dieser Frage verwiesen.
3. In dem wörtlich zitierten Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 sowie beim folgenden Antrittstermin gab meine Frau unsere schon konkretisierte Planung bekannt, den Wertzuwachs (150 %) der Immobilien durch Verkauf zu realisieren, weil eine kritische Schwelle der Abnutzung erreicht ist und Erneuerungskäufe am rechten Platz (aufstrebende Komitats-Städte) Erfolg versprechen. Das sei eilig, denn der Immobilienmarkt befinde sich an einem Kulminationspunkt. Wie wahr, unsere Immobilien im April 2023 sind nicht mehr die Immobilien von September 2019, das ist aus dem zunehmenden Reparaturbedarf, Erdbebenschäden, Konvertierungsverlusten des Forint und einem rezessiven Markt durch Coronafolgen, Zinsentwicklung und Inflation leicht festzumachen. Ein Vermögensschaden muss evaluiert werden egal wem dieses Eigentum nun durch Ihre Mitwirkung zugewiesen wird. Mit einem Fachgutachten kann ich Sie dabei unterstützen.
Das waren die damaligen Aufträge an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter wobei sich die Marktsituation bei Luxusimmobilien bis heute und weiterhin in ganz Europa zuspitzt. Primäre Aufgabe war die Frau Richterin an die Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 heran zu führen und eine medizinische Begutachtung der Schädigung von Felix zu beauftragen.

Wie so oft auf dem Behördenweg meiner Familie ist Selbsthilfe angesagt und ich wende mich, nach 4-jährigem Bemühen um eine Begutachtung mit neuer Hoffnung an zwei Kärtner Psychiater-Neurologen. Am 1.2.2024 an Frau Dr. Andrea Clementschitsch die mich nicht empfängt aber eine Empfehlung zu einer Organisation Öziv, zur Patientenanwaltschaft und einem gleichnamigen Rechtsanwalt ausrichten lässt. Am 6.2.2024 an Herrn Dr. Raoul Sacher, der sich im Ruhestand befindet und bekundet er habe sein Soll erfüllt und einleitend zu seinem gerichtsseitig beauftragten Gutachten vom 28.2.2022 auf den Bedarf einer weiteren Begutachtung hingewiesen. „Herr Dipl.Kaufmann Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten eingetreten.“
Wir befinden uns wieder einmal in einem Circulus vitiosus. Die Psychiater übernehmen keine Privatgutachten und die Gerichte versagen eine Auftragsvergabe über Jahre hinweg.

Chronologie:
05.08.2017 Konkretisierung des Antrags vom 27.6.2017 auf Genehmigung des Verkaufs eines Feriengrundstücks und Zustimmung zum Erwerb einer Ersatzimmobilie durch Vorlage des Projekts im Römerpark von Bad Héviz inklusive konkreter Preiszusage der ungarischen Verkäufer. Eindringliche Schilderung der familiären Situation, der Dringlichkeit und des speziellen gesundheitlichen Bedarfs des zu 80% behinderten Sohnes an Hevizer Kuren und dem warmen, seichten Plattensee sowie Kontinuität in seiner Lebensführung als Epileptiker, Bitte um Beratung und Bestellung eines medizinischen Sachverständigen. Frau Seidl schreibt an die Richterin: "Felix geht ungern über das Gewohnte hinaus. Fernreisen oder längere Hotelaufenthalte sind nicht opportun. Das Anfallsrisiko ist stets gegenwärtig. Seine Anfälle sind Kategorie „Grand Mal“. Sein WC-Bedarf ist spontan. Wenigstens der Begleiter muss alle Örtlichkeiten kennen. Wenn dem Bedarf von Felix Rechnung getragen wird, kann es sich nur um einen örtlichen Erwerb handeln. Vielleicht hätten Sie da eine Möglichkeit oder es gibt einen Sachverständigen".

26.02.2018 Der Antrag vom 27.6.2017 wurde nicht bearbeitet, der Akt ist leer. Dem Betroffenen gingen zwei Feriensommer verloren mit entsprechenden Spuren in seiner Anamnese. Die Immobilienpreise in Heviz sind gestiegen, das Guthaben von Felix kauft hier keine Immobilie mehr. Erneuter Antrag der nunmehrigen Sachwalterin beantragt einen Erwerb im ländlichen Nagykanizsa. Wir berufen uns auf das neue Erwachsenenschutzrecht, im Besonderen das Anhörungsrecht des Betroffenen. Zitat „Gerne würden wir uns auf die Neuerungen im Erwachsenenschutzgesetz berufen. Trotz seiner Beeinträchtigung ist eine klare Willensäußerung meines Sohnes Felix zu erwarten, wenn es um seine Ferien in der seit 9 Jahren gewohnten Umgebung geht“.

13.06.2018 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Liegenschaftserwerbs in Nagykanisza. In der Begründung wird ausgeführt: "Der von der Sachwalterin beabsichtigte Erwerb einer Eigentumswohnung in Ungarn als Ferienwohnung für den Betroffenen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dient dieser dem klaren Vorteil des Betroffenen. Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen".

31.03.2019 Die Immobilie hat der Familie nicht entsprochen. Antrag an das Familiengericht auf Genehmigung des Wiederverkaufs und „pflegschaftlichsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ (Zustimmung) zur Beschaffung einer weiteren Ersatzimmobilie.

31.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin stellt Antrag auf pflegschaftlichsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie, diesmal im Römer-Park von Bad Héviz. durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen. Es ist wieder eine neue Richterin tätig, die Nummer 6. Sie betreut bisher und weiterhin Beitreibungsverfahren und verhandelt in der Härte ihrer Routine.
Zitat: „Aus der Atmosphäre der Vorsprache vom 20.09.2019 und den daraufhin geforderten Dokumenten im Koffervolumen entnehmen wir, welcher Weg unserer Familie wiederum bevorstehen könnte".
In der Hoffnung diesen abzukürzen, erstattet die Erwachsenenvertreterin in diesem Schreiben einen umfänglichen Lagebericht und gibt Auskunft über die wirtschaftlichen Aspekte unserer Planung.
Zitat: "Paradox, nach dem augenblicklichen Status des Mündelvermögens und den Verfahrensankündigungen des Gerichts kann ich als Erwachsenenvertreterin aus dem Sparbuch von Felix zwar den Kauf eines Automobils finanzieren, nicht aber die Anschaffung einer Eigentumswohnung in Bad Heviz. Der geplante Kauf wird schon antizipativ von der Richterin abgelehnt und auf den Rekurs verwiesen. Wie geht denn das nach dem vorangegangenen Marathon und der Entscheidung vom 17.4.2019, die endlich eine praktikable Form der Anträge auf pflegeschaftliche Genehmigung brachte". Das Gesuch wird am 21.9.2019 abgelehnt.

13.12.2019 Im Rekursverfahren genehmigt das Landesgericht den Kauf dieser Wohnung in Bad Héviz und bestätigt der Richterin veraltete Rechtsansichten. Dem ungarischen Notar genügt diese Genehmigung und er bittet uns zur Unterschrift. Die Richterin verweigert jedoch die Freigabe des Sparbuchs, also die Zahlung des Kaufpreises. Den Rekursbeschluss, der dem Bezirksgericht am 16.12.2019 zugegangen war, hat die Richterin 6 Wochen gelagert und erst am 24.1.2020 zustellen lassen. Der Verkäufer der Immobilie verhielt sich bislang tolerant, verlangte aber, nach Überschreiten des Ultimo eine Preiserhöhung. Das Genehmigungsverfahren ist über zwei Jahre alt und wir kämpfen immer noch vergeblich um die Amtshaftung für diesen Schaden.

10.02.2020 Beschwerde an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts: „Durften der Antrag vom 27.6.2017 und seine Konkretisierung vom 5.8.2017 einfach unterdrückt werden? Felix war am 02.08.2017 nur einmal vorgeladen um im Vertretungsverfahren den Grad seiner Demenz zu beurteilen. Niemand hat ihn zu seinen Anliegen befragt. War es nicht geboten, wie gewünscht, einen Neurologen beizuziehen?“

26.02.2020 Der Herr Vorsteher antwortet mit Hinweis auf seine beschränkten Befugnisse: „Diesbezüglich bleibt mir daher nur die Möglichkeit, Sie darauf hinzuweisen, eine Überprüfung der von Ihnen beanstandeten Entscheidungen im Rechtsmittelweg, gegebenenfalls durch Ausschöpfung des Instanzenzuges, herbeizuführen bzw. diese Fragen direkt bei der Richterin zu stellen.“

02.03.2020 Nach einem Jahr Verfahrensdauer schwindet die Hoffnung auf das Penthouse in Bad Heviz und wir stellen einen alternativen Antrag für ein in Bau befindliches Penthouse im Melito-Park von Budapest. Wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs der Immobilienpreise kauft das Guthaben von Felix nur noch einen Drittelanteil am Wohnungseigentum.
Der Anleitung des Herrn Vorstehers folgend, beantragen wir gleichzeitig die Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für Neurologie zur Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten Entzug seines Freizeitdomizils.
Zitat "Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen für Neurologie zur Begutachtung der Primärauslöser für den Krankheitsverlauf von Felix Massimo Seidl seit September 2017“.
„Wir beantragen hiermit die Bestellung eines gerichtlich zugelassenen Neurologen, der im Zusammenwirken mit den behandelnden Ärzten eine schlüssige Analyse liefern kann. Frau OÄ. Dr. Oberhauser KABEG-Neurologie sieht die fachliche Kapazität vorzugsweise bei Herrn Dr. Gerhard Noisternig. Wir durften dieses Anliegen bereits dem Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts vortragen. Mit Schreiben vom 21.02.2020 ermutigt er uns, zur Wahrnehmung unserer Anliegen auf dem Instanzenweg".

03.03.2020 Aufgrund der amtlichen Vorladung mit Themenangabe: „Ihre offenen Anträge“ findet eine Anhörung statt. Zur Unterstützung meiner Frau beauftrage ich eine Anwältin Mag. Aspernig eine Frage zum medizinischen Gutachten habe ich der Richterin vorab zugestellt.
Auf Befragen der Richterin beschrieb Frau Seidl detailliert die seit August 2017 zunehmenden Symptome der Epilepsie. Das gerichtliche Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist, dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Heviz nicht bekommt.“

05.03.2020 Besprechung bei Frau Mag. Aspernig in der Kanzlei Dr. Felsberger Klagenfurt. Sie dramatisiert meiner Frau gegenüber die medizinischen Strapazen denen wir Felix aussetzen falls ein sachverständiger Neurologe beigezogen wird, um die gesundheitlichen Folgen der Wegnahme seines Feriendomizils zu dokumentieren. Tags darauf zieht sie unseren Antrag zurück und das nicht vorläufig, wie wir angenommen hatten. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Es kann behauptet werden, wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand der Richterin angezeigt.
Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. „Die behandelnde KABEG-Oberärztin Oberndorfer sieht die fachliche Kompetenz bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung gefordert werden muss“. Die Ärzte haben wir mitgeteilt, keine Privatgutachten zu übernehmen und nur im gerichtlichen Auftrag tätig zu werden.

10.03.2020 Ein Beschluss bringt eine Zurückweisung aller drei noch aufrechten Anträge, darunter das Penthouse in Bad Heviz und weitere Komplikationen. Die Richterin erklärt, nichts von Wirtschaft zu verstehen und zu allen Punkten Sachverständige, Kuratoren und weitere Dokumente zu benötigen. Ein beantragter Wirtschaftstreuhänder, Psychiater oder Neurologe ist nicht dabei. Später wird ein Rechtsanwalt als Kollisionskurator bestellt und bleibt für zweieinhalb Jahre untätig.

09.04.2020 Es wird sichtbar, dass sich die Frau Richterin mit der Risikoeinschätzung einer Gebrauchtimmobilie schwer tut. Herr Seidl hat ein günstiges Neu-Objekt im Mélito-Park direkt am tiefen See von Budapest gefunden, das sich in Bau befindet. Wir stellen auch hierfür einen Genehmigungsantrag und wollen die Wohnung
kaufen, die zuerst genehmigt wird. Es vergingen Jahre. Felix hat die großen Schmerzen der Trennung überstanden, sein Lieblingstherapeut in Heviz ist verstorben, wir hatten für ihn ein Plätzchen in Gemona del Friuli gefunden, es ging aber noch um die nachhaltige Anlage seines Sparbuchs.

20.04.2020 Die Erwachsenenvertreterin ist nervlich am Ende, die Anwältin war ihr keine Hilfe ich Johann Seidl (80) teilte mit ihr die Vertretung und übernahm ab diesem Termin die auf Vermögensverwaltung und Vertretung vor den Gerichten beschränkte gesetzliche Erwachsenenvertretung von Felix.

08.06.2020 Ein zweites Verfahren dreht sich um die Zuwendung von drei weiteren Eigentumswohnung in Budapest als Zukunftssicherung und die Auslegung der "pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein" vom 22.4.2010. Der damals amtierende Richter Herr Mag. Wuzella ist noch beim Bezirksgericht tätig. Ich beantrage, seine Interpretation der damaligen Entscheidung einzuholen. Ich urgiere nochmals die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders in die Funktion des Kollisionskurators und beantrage erneut die Bestellung eines Sachverständigen Neurologen zur Begutachtung des Gesundheitsschadens, der Felix durch die Wegnahme seines Feriendomizils entstand und dem weiter bestehenden gesundheitlichen Nutzen eines beantragten Feriendomizils.

18.06.2020 Die Frau Richterin hatte am 20.9.2019 erklärt eine Ferienwohnung in keinem Falle zu genehmigen und das Penthouse in Bad Heviz trotz der Entscheidung des Obergerichts verboten Es war beim Betroffenen Beschwer gegeben. Ich sah mich daher berechtigt mit dem Genehmigungsantrag gleichzeitig den Rekurs einzulegen. Wir erhalten eine Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts. Bemerkenswert ist, dass sich auch das Rekursgericht nun an rein formellen Kriterien orientiert. Wir tragen seit dem 5.8.2017 vor, es handelt sich um den Ersatz einer Ferienwohnung zur familiären Nutzung, die den gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen dienen soll, verweisen auf sein anlagebedürftiges Sparbuch und zur Konkretisierungsfrage darauf, dass für einen Rohbau kein Wertgutachten erstellt werden kann.

27.08.2020 Antrag der beiden Erwachsenenvertreter Sylvia und Johann Seidl zur Geschäftsordnung des Familiengerichts wegen Befangenheit der Frau Richterin Mag.Theresia Fill. Die Richterin begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen.

31.08.2020 zugestellt am 4.9.2020. Angesichts der mit unserem Ablehnungsantrag eintretenden Entscheidungsruhe hat die Richterin Mag.a Theresia Fill den Turbo eingeschaltet und alle Rückstände aufgearbeitet. Alle Anträge werden im Telegrammstil abgeschmettert. Es wird gegen meinen begründeten Antrag ein Rechtsanwalt an Stelle eines Wirtschaftstreuhänders bestellt und der medizinische Sachverständige versagt. Ich meine, das Gericht habe die Pflicht, den Bedarf des Betroffenen und den damit verbundenen Vorteil einer pflegschaftlichen Maßnahme zu ermitteln. Unser Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen der Neurologie war darauf gerichtet, den therapeutischen Wert seines Freizeitdomizils festzustellen um den medizinischen Bedarf des Betroffenen dem Formalismus der Richterin entgegen zu halten.
Die Begründung der Richterin zur Ablehnung des Neurologen ist kryptisch, aber mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen. Zitat "Für alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie".

17.09.2020 Wir bekämpfen diese Entscheidung umgehend mit einem Rekurs an das Landesgericht. Zitat „Der gegenständliche Beschluss möge aufgehoben und zur Unterstützung weiterer Genehmigungsanträge zugunsten von Felix Seidl ein Sachverständiger aus dem Fach der Neurologie bestellt werden, mit folgendem Auftrag: 1.Festzustellen, ob Besitz und familiäre Nutzung einer Ferienwohnung an den Kurstandorten Bad Heviz oder Ujhegyi-Tiefer See die Gesundheit und Lebensfreude von Felix fördert und empfohlen wird. 2. Festzustellen, ob der abrupte Entzug seiner über 9 Jahre gewohnten Ferienidylle im Juli 2017 durch Genehmigung ihres Verkaufs und Versagen der nahtlos zur Verfügung stehenden Ersatzlösung an der Entwicklung seiner Epilepsie Anteil hatte“.

02.10.2020 Einstündige Sitzung bei der Richterin aufgrund der Vorladung vom 23.9.2020. Ich schicke voraus, dass mich die Einladung verwundert, nachdem ich, mit unserem Mißtrauen begründet, um Schriftform in der Bearbeitung meiner Anträge gebeten hatte. Richterin Mag. Theresia Fill erklärt, dass der Schriftform ja durch das Protokoll entsprochen würde. Ich habe dazugelernt und werde der Protokollierung künftig kritischer folgen, sowie meine Einwände gleich ausdrücken. Ich verwies nochmal auf die nach meiner Meinung unkorrekte Protokollierung von zwei zurückliegenden Sitzungen und beschwerte mich über den schädigenden Aufschub aller an das Gericht herangetragenen Anliegen. Bei mir wird der Eindruck deutlich, wir sollen in eine bürokratische Sackgasse laviert werden. Ich sehe deshalb die Notwendigkeit, unseren Rekursantrag vom 17.9.2020, in dem wir nur die Bestellung eines neurologischen Sachverständigen begehren, auf alle im Beschluss der Richterin vom 31.8.2020 entschiedenen Angelegenheiten zu erweitern.

02.10.2020 Im Protololl der Sitzung befasst sich die Richterin mit unserem Prüfungsantrag vom 8.6.2020. „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Die schlichte Frage, ob der abrupte Entzug und die weitere Verweigerung einer Ferienwohnung rechtens war ist bis heute nicht beantwortet.

01.12.2020 Die Bestellung eines Psychologen/Neurologen zur Feststellung des gesundheitlichen Bedarfs und Schadens unseres Sohnes wurde ihm auch vom Landesgericht versagt. Wir hatten dort die ab Entzug des Therapieplatzes explosiv steigenden Kostenabrechnungen der Krankenkasse (2016 -2020) vorgelegt.
Nun wird uns bekannt, dass beim Bezirksgericht zur Unterstützung der Familienrichter ein amtlicher psychologischer Dienst der Familien- und Jugendgerichtshilfe eingerichtet ist. Wir meinen, die Richterin hätte dort, mangels eigener Kenntnis eine qualifizierte Beurteilung des Bedarfs von Felix einholen sollen und könnte das heute noch tun. Ich wende mich mit einem Mail an die Leiterin dieser Stelle in Graz Frau Monika Stvarnik und frage an ob das Institut, in dieser für uns aussichtslosen Sache gutachtlich oder vermittelnd tätig werden könnte.

06.12.2020 Das Landesgericht verwarf meinen Einspruch als unzulässig. Ich verweise darauf, dass der "verfahrensleitende" Beschluss der Richterin in welchem sie ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychologe/Neurologe versagt, mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Zurückweisung des Rekurses aus verfahrensökonomischen Gründen ist von daher unverständlich. Die Richterin habe wieder einmal bürokratischen Leerlauf verursacht.

22.03.2021 Ich verweise nochmals auf unseren Wunsch, einen Sachverständigen Psychiater/Neurologen zur Bestimmung des spezifischen Bedarfs von Felix zu bestellen und lege meine Korrespondenz mit dem Neurologen Dr. G. Noisternig vor, der Privatgutachten verweigert und nur auf Anordnung des Gerichts tätig werden kann.
Zitat "Wir haben uns auch privat um ein Gutachten bemüht, unser Wunsch wird vom Sachverständigen zurückgewiesen, er werde nur im Auftrag des Gerichts tätig und erwarte eine entsprechende „Anforderung“. Die Zurückweisung dieses Sachverständigen in unserer sensiblen Sache wirft kein gutes Licht auf Ihre Abteilung und berechtigt uns psychischen Terror zu attestieren. Nachdem Herr Dr. Noisternig durch meine Hartnäckigkeit verärgert sein dürfte, bitte ich um unverzügliche Bestellung des von Frau Oberärztin Dr. Oberdorfer zweitgenannten Experten in Villach".

18.04.2021 Der Antrag vom 8.6. 2020 in welchem die Richterin unter Einschaltung eines Sachverständigen der Neurologie prüfen soll ob die Unterdrückung des Genehmigungsantrags und seiner Konkretisierung in 2017 zulässig gewesen ist, wurde immer noch nicht entschieden. Die Richterin versprach im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 hierüber beschlussmäßig zu entscheiden. Ich wende mich mit einer neuerlichen Beschwerde an die Justizombudsstelle Graz.
Zitat „Ich durfte Ihnen schon im Antrag an die Ombudsstelle vom 15.3.2021 mitteilen, wo und wie oft wir die Unterdrückung unseres ersten Antrags auf Genehmigung des Kaufs einer Ferienimmobilie vorgetragen haben, verbunden mit der Bitte einen Sachverständigen Neurologen zu seinem Bedarf zu hören und Felix vor der leerlaufenden Bürokratie zu schützen. Mit einer Entscheidung unserer Frau Richterin ist weiterhin nicht zu rechnen.“

18.05.2021 Die Justizombudsstelle gibt, erkennbar am Detail, den von ihr am 22.3.2021 eingeforderten Bericht der Richterin wieder, unsere Akte hat dort nicht vorgelegen.
„Ihre an Mag.a Eicher gerichtete Eingabe vom 5. August 2017 langte am 7. August bei Gericht ein und wurde unter der Ordnungsnummer (ON) 10 in den Akt einjournalisiert. In dieser schildern Sie – kurz zusammengefasst- Ihre Sicht der Dinge betreffend den in Ungarn geplanten Liegenschaftskauf. Sie schließen Ihre Ausführungen mit der Frage, ob die Richterin „da eine Möglichkeit“ hätte oder es einen Sachverständigen gäbe, bevor Sie einen Anruf Ihrer Gattin Sylvia Seidl ankündigen.
In Ihren weiteren Eingaben vom 22. September 2020 und vom 19. Jänner 2021 nehmen Sie auf die obige Eingabe Bezug und beklagen, dass über diese noch nicht entschieden worden sei. In ihrer Eingabe vom 19. Jänner 2021 ersuchen Sie zusätzlich um die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie/Neurologie.
Kurz nach Erstattung ihrer Eingabe vom 22. September 2020 fand am 2. Oktober 2020 ein Termin bei Gericht statt, wo die obige Problematik erördert wurde (ON 132).
Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden.“

Zwei Aussagen sind bemerkenswert: 1. Wir haben Frau Mag.a Fill niemals vorgeworfen, den Antrag aus 2017 unterdrückt zu haben. Unser Vorwurf richtet sich vielmehr gegen die damals tätige Mag.a Eicher. 2. Bei der Eingabe vom 5. August handelt es sich nicht um einen Anfrage sondern die Konkretisierung unseres Antrags vom 27.6.2017 auf Tausch eines Gartengrundstücks in ein Ferienapartement, der damals auch bereits von Mag.a Eicher verhandelt war.

Mit demselben Gegenstand befasst sich das Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020
„Die Richterin weist ausdrücklich darauf hin und nachdrücklich darauf hin, dass sie keine Eingaben unterdrückt.“

Zweimal derselbe Lapsus, ich möchte davon ausgehen, dass die Ombudsstelle den Bericht der Richterin ungeprüft abgeschrieben hat.

12.01.2022 Vier Jahre ohne humanitäre Entscheidung zugunsten eines schwer kranken Jungen das ruft auch die Presse auf den Plan. Auf erste Artikel in News und Kleine Zeitung reagiert die Richterin mit ungewohnter Eile und einer Vorladung meiner Frau und meines Sohnes zum Gegenstand „Ladung von Sylvia Seidl mit dem Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News.“ Am Rande der Sitzung vom 21.1.2022 teilt mir die Richterin mit, sie ziehe einen Strafantrag gegen uns Eltern in Betracht.

28.01.2022 Die Richterin bestellt den Neurologen Dr. Raoul Sacher zu zwei Gegenständen, erkennbar um Ihre Strafanzeige zu untermauern.

07.02.2022 Wir verteidigen die medialen Veröffentlichungen gegen den Vorwurf sie verletzen das Persönlichkeitsrecht unseres Kindes. Im neuerlichen Abweg von den angestauten Rückständen sehen wir den Versuch, die gewohnte Schikane der Erwachsenenvertreter fortzusetzen. Wir beklagen umgekehrt die Verletzung von Personenrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Selbstbestimmungsrechte der geordneten Familie Seidl. Im Übrigen sind wir der Meinung, die Richterin sei zu diesem Gegenstand befangen.

01.02.2022 Wir bitten um eine Erweiterung des Auftrags an den Neurologen um seit 4 Jahren vorgetragene Gegenstände und teilen der Richterin mit: „Unser seit Jahren an diverse Stellen gerichteter Antrag auf Klärung dieser zurückliegenden und für Felix sehr schmerzhaften Angelegenheit befindet sich seit dem 22.9.2020 bei Ihnen. Mit Protokoll vom 2.10.2020 haben Sie zugesagt, darüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Entscheidung angemahnt und festgehalten, dass es ohne den seit 2017 beantragten medizinischen Gutachter nicht gehen wird.“

16.02.2022 Ich wurde mit meinen 81 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Am 21.1.2022 hat mir die Richterin eine Strafanzeige wegen der ihr unangenehmen Presseartkel in NEWS und KLZ angedroht. Es kam nochmals der diesbezügliche Auftrag an Herrn Dr. Sacher zur Sprache und ich habe angekündigt, vice versa die Frau Richterin wegen Körperverletzung zu klagen, wenn der Sachverständige nicht auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung von Felix durch die abrupte Wegnahme seines 9 Jahre gewohnten Freizeitdomizils, unserem diesbezüglichen Festellungsantrag vom 22.9.2020 mit Ergänzung vom 7.2.2022 und der weitergehenden Verweigerung sprechen darf. Das 10-seitige Protokoll ist ein Schlüssel zum Verständnis der 2 1/2 jährigen Auseinandersetzung um das gesundheitliche und materielle Wohl von Felix Seidl. Das war nicht Alles, die Richterin erklärt, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts.

28.02.2022 Die Anhörung des Neurologen ist erneut abgelehnt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. Auch der Antrag für den Kauf der Eigentumswohnung im Mélitó-Park wird erneut abgelehnt, die Richterin argumentiert wieder mit dem Fehlen einer vollständigen Übersetzung des ungarischen Wertgutachtens, die wir nach drei gelieferten Gutachten aus Kostengründen verweigern und dass Ihr nur die erste Seite des Kaufvertrags zur Verfügung steht. Schon im Rekursbechluss vom 13.12.2019 ist festgehalten, auch ein geplantes Vorhaben sei zu genehmigen und es brauche keinen Kaufvertrag. Die Richterin behauptet, dass der Kauf der Wohnung in Bad Heviz nicht mehr beabsichtigt sei. Sie hatte durch verschleppte Rekurszustellung und daraus resultierende Preiswerhöhung eine Unmöglichkeit herbeigeführt. Mit Datum 27.12.2022 wiederholen wir den am 9.4.2020 erstmals gestellten Antrag, nachdem das Obejkt weiter zum Verkauf steht.

15.03.2022 Was bleibt mir übrig, als wieder einmal im Rekurs vorzutragen, es möge ein Sachverstängiger aus dem Fach der Neurologie bestellt werden um 1. Festzustellen, ob Besitz und familiäre Nutzung einer Ferienwohnung in ungarischen Kurstandorten die Gesundheit und Lebensfreude von Felix fördert und empfohlen wird.
2. Festzustellen, ob der abrupte Entzug seiner über 9 Jahre gewohnten Ferienidylle im Juli 2017 durch Genehmigung ihres Verkaufs und Versagen der nahtlos zur Verfügung stehenden Ersatzlösung an der Entwicklung seiner Epilepsie Anteil hatte. Der Antrag hat übrigens 11 Seiten, weil es inzwischen viel zu erzählen gibt.

04.05.2022 Um das nach Meinung der Erwachsenenvertreter notwendige und durch die Gesundheitsentwicklung von Felix seit 2018 angezeigte medizinische Gutachten bzw. die Erweiterung der Tätigkeit des ohnenhin zur Vorbereitung eines Strafantrags gegen die Erwachsenenvertreter wegen Verletzung der Rechte von Felix am eigenen Bild berufenen Neurologen Dr. Salcher dreht sich das weitere Rekursverfahren. Ein Einschreiten des Obergerichts wird abgelehnt. Den zahl- und umfangreichen Eingaben des DKfm. Seidl sei kein Sachverhalt zu entnehmen, aufgrund dessen eine umfangreichere sachverständige Abklärung aufzutragen wäre. Wir beantragen diese Tätigkeit mit Bezug auf den abrupten Entzug seines 9-jährig genutzten Ferienplatzes und der damit verbundenen Therapien seit 2017. Ich verweise diesbezüglich auf die chronologische Darstellung in ziege.wappenschmuck.eu/page7.htm

30.05.2022 Ausführlich begründetes Ersuchen an die Justizombudsstelle ihre Entscheidung vom 18. Mai 2021, der abrupte Entzug des Sehnsuchtsorts und Therapieplatzes von Felix im Spätsommer 2017 sei rechtens gewesen, zu überprüfen. Es gäbe bis heute keine ärztliche Beurteilung der Wirkungen, der diesbezügliche Antrag an das Erstgericht liege inzwischen 20 Monate ohne Bearbeitung und die damalige Entscheidung der Ombudsstelle sei erkennbar an einem wortgleichen Lapsus vom Bericht der Richterin abgeschrieben worden. Dem Betroffenen sei bis heute keine Ersatzanschaffung zugestanden worden.

31.05.2022 Die Ombudsstelle urteilt meinem Schreiben seien keine neuen Anhaltspunkte zu entnehmen, welche ein (neuerliches) Einschreiten erfordern würden. Ich werde darauf hingewiesen, dass weitere inhaltsgleiche Eingaben in dieser Angelegenheit von der Justizombudsstelle nicht mehr beantwortet werden.

28.01.2023 Die Richterin bestellt den Neurologen Dr. Raoul Sacher um ihre Behauptung untermauern zu lassen, unsere Veröffentlichungen verletzten die Persönlichkeitsrechte von Felix und er sei geistig nicht in der Lage gewesen seine Zustimmung zu erteilen.

01.02.2023 Wir bitten um eine Erweiterung des Auftrags an den Neurologen zur Klärung der Gesundheitsschädigung von Felix durch den abrupten gerichtlichen Entzug seines Freizeitdomizils in 2017 und durch die bislang fortgesetzte Ablehnung einer Ersatzlösung. Unser seit Jahren an diverse Stellen gerichteter Antrag auf Klärung dieser zurückliegenden und für Felix sehr schmerzhaften Angelegenheit befindet sich seit dem 22.9.2020 bei der Richterin. Mit Protokoll vom 2.10.2020 hat Sie zugesagt, darüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Entscheidung angemahnt und festgehalten, dass es ohne den seit 2017 beantragten medizinischen Gutachter nicht gehen wird

07.02.2023 Wir verteidigen die veröffentlichten Bilder von Felix gegen den Vorwurf sie verletzen sein Persönlichkeitsrecht mit dem Hinweis sie dienten der Dokumentation der ihm zugefügten Schäden und seiner Selbstverteidigung dagegen. Wir sehen neuerlichen Ablenkungsversuch von den seit September 2019 angestauten Rückständen und einen weiteren Einschüchterungsversuch. Wir beklagen umgekehrt die Verletzung von Personenrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Grundrechte der geordneten Familie Seidl.

01.02.2024 Wir wenden uns an das empfohlene neurologische Instiutut Dr. Andrea Clementschitsch in Villach mit einer Sachverhaltsdarstellung. "Ich wäre Ihnen auch im Namen meiner entnervten Frau sehr dankbar, wenn Sie uns die Gelegenheit zu einer Vorstellung von Felix in Ihrer Ordination geben würden und gegebenenfalls einer Begutachtung der Folgen seines abrupten und fortgesetzten Therapieentzugs nähertreten".

03.02.2024 Die Frau Doktor lässt mich nur zum Anmeldeschalter vor und als Empfehlung ausrichten, ich möge mich an eine Organisation Öziv, die Patientenanwaltschaft oder einen gleichnamigen Rechtsanwalt in Villach wenden.

07.02.2024 Ich wende mich an den schon im Gerichtsauftrag tätigen Neurologen Dr. med. Raoul Sacher in Dellach: Felix genoss die dörfliche Freiheit, den angenehmen Plattensee und die preiswerten Kuren in Bad Héviz und erlebte in Ungarn nicht einen Zuckanfall. Seine Medikation und Behandlung ist von der Krankenkasse dokumentiert und war bis 2017 konstant.
Die Anfallshäufigkeit, festgehalten von meiner Frau, hat sich sukzessive verzehnfacht. Es brauche nicht unbedingt ein forensisches Gutachten, wahrscheinlich genügt ein Stupser an das Gericht, dass es auch Gesundheitsfragen ins Kalkül ziehen soll.

08.02.2024 Herrn Dr. Raoul Sacher, der sich leider im Ruhestand befindet und bekundet es habe diesen Stubser bereits gegeben. Er habe schon in der Einleitung des vom Gericht beauftragten Gutachtens vom 28.2.2022 das Gericht auf den Bedarf einer weiteren Begutachtung hingewiesen. „Herr Dipl.Kaufmann Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten eingetreten.“

Begründung
Wir haben mit einer Rechnung vom 27.3.2023 aus einer von Felix eingegangen Kaufverpflichtung über das gesamte Sparbuchhaben von Felix verfügt, die bis heute von seinem Verwalter nicht beglichen wurde. Herr Mag. Levovnik kündigt in einem Schreiben vom 25.9.2023 an, nun seinerseits Abhebungen von dem Sparbuch unseres Sohnes vorzunehmen das wir als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs jahrelang gegen jeden Eingriff verteidigt haben.
Die Widmung war schon mit Beschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 genehmigt und wurde vom Erstgericht mit ungebührlichen Nachforderungen und Verweigerung der Zahlungsmittel verhindert. Wohl zur Exekution bestrittener Zahlungen brauchte es Mag. Levovnik als gerichtlichen Vermögensverwalter. Ich habe ihm alle an Felix adressierten vermögenswirksamen Beschlüsse des Erstgerichts im verschlossenen Couvert zur Prüfung und Beeinspruchung zugeleitet. Aus Kostenentscheidungen wurden unter seiner Aufsicht sehr rasch vollstreckbare Titel, denn Pflegschaft und Beitreibung liegen bei der Frau Richterin Mag.a Fill in einer Hand. Herr Mag. Levovnik bestätigt seine Enthaltung noch im Schreiben vom 25.9.2023 und hat bis heute keinerlei Rekursbeschwerden eingebracht. Hatte er vordem schon bedauert die Ablehnung der Richterin nicht näher treten zu können, so verweigert er in diesem Schreiben den Beitritt zu unserer Beschwerde an das Verfassungsgericht und vertritt Felix weder gegen ungebührliche Verfahrenskosten noch in seinen Ansprüchen aus Amtshaftung. Am 13.10.2023 teilt er mit, er sei ausschließlich befugt "hinsichtlich der Eigentumswohnungen in Budapest und des Sparbuches Tätigkeiten zu entfalten". Ein Beschluss des Gerichts vom 28.6.2023 unterstützt ihn dabei kann aber nach Streichung meiner Befugnisse im Zentralen Vertretungsverzeichnis die Nachfolge in den Gegenständen des § 269 (1) Z3 nicht wirklich infrage stellen.
Dem widerspricht das Vertretungsverzeichnis.

Wenn man diese Verpflichtung des Mag. Levovnik annimmt, kann es nur verwundern, dass seinem Vorgänger, dem Kollisionskurator Mag. Trotzmüller durch bloße Anwesenheit, ohne aufrechten Antrag des Betroffenen, ohne umschriebenen und befristeten Auftrag des Gerichts, ohne jedwedes Ergebnis in der Sache aber zweijährige Behinderung eines zeitnah entscheidungsbedürftigen Verfahrens, ungebührlicher Behauptung eines Hinderungsgrundes, und dem bekannten Eklat in der Sitzung vom 21.1.2022 zu Lasten seines schwachen Klienten ein Honoraranspruch zuerkannt wird. Es war längst Sache des Mag. Levovnik in diese Sache zum Schutz seines Mandanten einzutreten und er war ausdrücklich dazu aufgefordert.

Wegen dieser Unterlassung forderten wir mit Antrag vom 9.10.2023 an das Landesgericht die erweiterte Zustellung des Rekursbeschlusses vom 14.9.2023 auch an Mag. Levovnik und zwar mit einer erneuten Rechtsmittelfrist die ihm die Chance einer Nachbesserung einräumt. Dieser Antrag ist bis heute in Evidenz beziehungsweise dem Landesgericht wieder nicht zugestellt worden.

Die Belastung des Felix Massimo Seidl mit exzessiven Kosten ging inzwischen weiter. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 25.1.2023 werden Übersetzungshonorare bestätigt, weil irgendwelche Übersetzungen stattgefunden haben. Ihren Gegenstand bilden aber dilettantische Auslandsanfragen und demzufolge lächerliche Bescheide, deren Übersetzung der Staatskasse aber keinesfalls dem Betroffenen zu belasten wäre. Eine Abhebung dieser inzwischen vollstreckbaren Schuld vom Sparbuch des Betroffenen würde die Erfüllung seiner seit dem 18.6.2020 bestehenden und bekannten Kaufvertragsverpflichtung und damit die nachhaltige Anlage seiner Barmittel in einer Immobilie verhindern. Dieser Not des Gerichts soll ich als entmündigter Vater mit gutem Herzen durch eine Haftungsübernahme abhelfen, die man mir anlässlich der Sitzung vom 6.6.2023 im Gegenzug zu einer antragsgemäßen Bereinigung der Erwerbsvorgange schmackhaft macht.
Es waren auch Honorarforderungen des Neurologen Dr. Sacher zu beklagen, der auf dem Nebenschauplatz „Bilderverbot“ im Rahmen eines eineinhalbjährigen ungerechtfertigten Erhebungsverfahrens gegen meine arme Frau bemüht wurde.

Eine unbekannte Größe bilden die bevorstehenden Honorarabrechnungen des für 3 Jahre bestellten gerichtlichen Vertreters, dessen Leistungen die Richterin beliebig in Anspruch nimmt und der mich nicht braucht, er tritt mir als Felix in Persona gegenüber. An diese Art Entfremdung muss sich ein Vater erst gewöhnen. Gemessen an dem zugestandenen Sitzungsgeld des untätigen Vorgängers Trötzmüller, übersteigen die Honorare das Leistungsvermögen unserer gesamten Familie zumal seine Ignoranz unsere Familie zur Inanspruchnahme außenstehender Rechtsbeistände zwingt. Dass er auch dort keine Berührung wünscht beweisen das das ergebnislose Gespräch mit dem Verfassungsjuristen Dr. Wolfram Proksch und meine frühe Anregung vom 18.8.2022. Es stand damals nur die Vertretung der Personenrechte in Diskussion. „Ich bin Wirtschaftsakademiker im 82. Lebensjahr, meine Frau graduierte Familienberaterin beim SOS Kinderdorf, die Qualifikation für
ein verantwortungsvolle Erwachsenenvertretung wird uns nicht abzusprechen sein. Es kann doch einen Anwalt nicht erfüllen, hier gegen Menschen mit ganz anderen Sorgen vorzugehen und in einer Sache, die den Betroffenen nicht einmal kratzt.
Ich bitte Sie dieses Mandat, das uns bis zum Höchstgericht führen könnte abzulehnen oder mit dem Rechtsbeistand von Felix, Herrn Rechtsanwalt. Dr. Hans Herwig Toriser wenigstens darüber zu sprechen.

Die aufgelaufenen Gebühren aus der Inanspruchnahme des Obergerichts standen bis zum 9.7.2021 außer Diskussion. Wir haben diese aus dem angegriffenen aber intern verbindlichen Nießbrauch beglichen. Am Ende der Sitzung vom 9.7.2021 rief mir die Richterin zu: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“ Die folgende auf die Konsequenzen bezogene Anfrage ließ sie unbeantwortet.

Das Sparbuch von Felix Massimo Seidl weist am 1.11.2023 noch ein unverändertes Guthaben von € 71.058,98 aus. Ich habe es am 12.10.2023 mit diesem Bestand in die Obhut von Mag. Levovnik übergeben.

Die Folgen der geplanten Plünderung dieses Sparbuchs und dadurch verursachte Unmöglichkeit der Kaufpreisentrichtung für die Ersatzimmobilie im Mélitó-Park durfte ich schon beleuchten.
Es wird höchste Zeit zur Herstellung einer ausreichenden Liquidität von Felix dessen geldwerte Ansprüche zu verfolgen und als ersten Schritt die grundlegende Entscheidung der in Verstoß geratenen Feststellungsanträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 zu begehren. Ich beantrage diese und die darauf folgenden Rechtshandlungen in der Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik zu übertragen und dort zu urgieren. Er möge hier bemüht sein bevor er in den Bestand des Realitätenbesitzes und somit in die Zukunftsvorsorge des beeinträchtigten Jugendlichen Felix Massimo Seidl eingreift.

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h. Abschließend ist festzuhalten, dass weder das Servicecenter des Bezirksgerichts Klagenfurt noch die Servicestelle des Bezriksgerichts Klagenfurt noch die zuständige Rechterin Frau Mag. Theresia Fill irgend etwas beigetragen haben.