Von der Verschleppung betroffen ist auch die am 23.10.2019 beantragte nachträgliche Genehmigung der 2011 getätigten Schenkung von drei Penthäusern in Budapest. Dieses in Ungarn verbriefte Eigentum von Felix hängt seither in der Luft und ebenso dessen Verwaltung seit meiner Ablöse am 16.12.2022. Grund ist die nicht vollständige Entsprechung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung im Vorhinein, die vom 22.4.2010 datiert.

Wir kontaktieren den seinerzeitigen Verfasser dieser Genehmigung und bitten um eine klärende Stellungnahme oder Auskunft über sein damaliges Motiv und Wollen.

Der Herr Richter Mag. Wuzella wirkt noch am Bezirksgericht, steht uns aber nicht zur Verfügung. Wegen der enormen Wertentwicklung von Budapest-Immobilien und unseres Schenkungsvertrags mit Rückbehalt der Früchte aus 2011, der Felix alle Risiken abnimmt handelt es sich zweifellos um ausschliesslich positive Schenkungen, die wie ein Geldgeschenk keiner Genehmigung bedurft hätten. Dies ist aber bis heute nicht klargestellt.

Zur Behebung dessen und eines Mangels des Selbstkontrahierens im Schenkungsvertrag wurde 2020 ein Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller als Kollisionskurator bestellt. Nach dessen zweieinhalbjähriger Untätigkeit wurden er und wir familiären Erwachsenenvertreter Ende 2022 durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik abgelöst und dessen Wirkungsbereich auf den Erwerb der Ferienwohnung, die Vermögensverwlautng und das Verbot von ungeliebten Pressebildern von Felix ausgeweitet. Beide gerichtlichen Funktionäre verlagern nur die Korrespondenz und bleiben bis heute, Anfang 2025 gänzlich untätig. Ich verlange mit Antrag vom 23.11.2023 wenigstens die Rückgabe meiner Vollmacht der Vermögensverwaltung, wegen dringend zu behebender Wasserschäden an den Budapester Eigentumswohnungen von Felix und weiterer Notwendigkeiten, welche die Hausverwaltung anzeigt.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at


An die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt ....................................................................................................Klagenfurt, den 23.11.2023
Aktenzeichen 58 P 45/19s

Pflegschaftssache Felix Seidl
1. Antrag auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des Mag. Levovnik auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators zur Unterstützung der vier bekannten Erwerbsvorgänge von Immobiliengeschenken. Ich beziehe mich auf Ihre Einlassung des Gerichts vom 28.6.2023 sowie meine vorausgehenden offenen Eingaben vom 27.12.2022, 3.1.2023 (Punkt 3), 27.4.2023 und 5.5.2023.
2. Antrag auf Stundung aller offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechte von Felix Massimo Seidl.
3. Antrag auf Zustellung aller nach Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 ergangenen Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Levovnik mit zukommender Einspruchsfrist.

Begründung zu § 269 (1) Z7: Mag. Levovnik hat es vermieden einem Bilderverbot nachzukommen, sein Auftrag ist somit hinfällig.
Begründung zu § 269 (1) Z3: Diese Vollmacht beinhaltet die Treuhandverwaltung von Aktiva und Passiva sowie der im Antrittsbericht zitierten Immobilien und die damit verbundene Vertretung vor Gericht für drei Jahre, welcher Mag. Levovnik nicht nachkommt. Er beschränkt sich ohne Hast und Gefühl für Prioritäten auf die schon seinem Vorgänger Mag. Trötzmüller vergeblich aufgetragene Funktion eines Kollisionskurators.

Mit einer positiven Entscheidung zu Punkt 1. unseres Antrags würde lediglich der eingetretenen Realität entsprochen.

Da es sich um eine Wiederholung meines Anliegens handelt, erlaube ich mir neue Tatsachen zu unterbreiten.
Felix erlebt sein viertes Weihnachten unter der Fürsorge von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. Seine Lage beschreibt unser Wirtschaftsbericht zum 1.11.2023, der soeben von der Abteilung 6 bestätigt wurde, als im Berichtszeitraum grob verschlechtert. Kein Gericht der Welt würde dem beeinträchtigten Felix seinen Anspruch und Vorteil aus einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, einem Schenkungsvertrag der Eltern, verbüchertem Grundbesitz und den Schutz seiner Familie wegen heilbarer Bagatellen versagen. Sein gesundheitlicher und materieller Schaden aus einem vierjährigen Verstoß seiner Anliegen ist evident. Dieses Weihnachten wird ihn allerdings besonders belasten, denn Felix verlor auch noch sein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater das ihm unter Kosten und Risiken einer Fremdverwaltung mit bewiesenem Wirkungsrad nicht weiter zugestanden werden konnte.

Mit Schreiben vom 27.4.2023, 17.5.2023 und 21.6.2023 habe ich der Frau Richterin ein Notleiden der Verwaltung der Immobilien von Felix sowie der damit verbundenen Mietverhältnisse bekannt gegeben. Das Gericht hätte nach mir die Pflichten eines ordentlichen Treuhänders übernommen. Anbei meine weitere Korrespondenz mit der Mieterin Zahonyi. (Anlage 1) Wie sich herausstellt wendet sich deren Rechtswalt nicht an unser Gericht, sondern verklagt Felix in Ungarn. Ich stehe dem mit einem inhaltsleeren Vertretungsverzeichnis gegenüber. Drängend ist weiterhin der schleppende Eingang von Mieten und Betriebskosten, die Mietanpassung an die Inflation und diverse Reparaturen.

Sie haben notariell übersetzte Grundbuchauszüge zuletzt im März 2020 erhalten. Durch die Verfahrensdauer sind diese nicht mehr aktuell. Hilfe hatte ich mit Schreiben vom 10.7.2022 und 24.10.2022 angeboten als ich in Ungarn noch Empfangsberechtigt war. Sie haben mir einen direkten Kontakt mit Ungarn vorgezogen und obwohl in Besitz exakter Daten eine Bestellung für die Hausnummer 45 aufgegeben, die entsprechend kommentiert wurde. (Anlage 2) Die Übersetzung dieses Bescheids soll Felix bezahlen. Hätten Sie die rechte Adresse 45 A genannt wären immer noch 687 Wohneinheiten angesprochen. Die dreiwöchige Verbesserungsfrist haben Sie versäumt und nun Herrn Mag. Levovnik in Anspruch genommen, der mit Schreiben vom 13.10.2023 (Anlage 3) seinen Misserfolg meldet und mich um Mithilfe ersucht. Ich habe Auszüge bestellt (Anlage 4) und wurde am Schalter wegen mangelnder Berechtigung abgewiesen. Sie müssen zur Kenntnis nehmen, dass ein ordnungsgemäßes Vertretungsverzeichnis mein einziger Ausweis für jedwede Tätigkeit in Ungarn darstellt.
Ich bitte die Auswirkungen im Zusammenhang mit der nun 11-monatigen Untätigkeit des Vollmachtinhabers zu sehen und eine sofortige Korrektur des gefährlichen rechtlichen Vakuums vorzunehmen.

Ich empfehle meinen bestätigten Rumpf-Wirtschaftsbericht per 1.11.2023 inklusive angeschlossenem Übergabebericht und den ignorierenden Antrittsbericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters RA Mag. Levovnik Ihrer persönlichen Aufmerksamkeit. Dieser ist auf der Website falke.wappenschmuck.eu samt verknüpften Dokumenten bequem einzusehen. Meine 94-seitige Dokumentation unserer vierjährigen Zwangsverbindung ist tagaktuell unter www.exklusivkreis.at verfügbar.

Mein besonderes Anliegen ist die Eingabe vom 5.5.2023 "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen." Herr Mag. Levovnik hat sich bislang zu einer Entschuldigung nicht bereitgefunden.

Ich bitte heute auch Sie in der Bearbeitungsfolge Acht auf Prioritäten zu haben. Absoluten Vorrang hat die bestens vorbereitete Anlage des Sparbuchs von Felix das jeden Tag an Kaufkraft einbüßt. Seit der ersten Antragstellung für das Vorhaben Melitó-Park vom 9.4.2020 versehen wir das Projekt mit der Überschrift „Terminsache – eilt sehr“. Der Verwalter hat das Anliegen in seinem Antrittsbericht sogar übergangen.

Das Registergericht in Budapest wird Ihnen eine Amtshilfe nicht versagen, wenn Sie diese mit ordentlichen Fundstellen beantragen und innerhalb der Verjährung bleiben.
Für den Fall, dass Sie mir mein Amt nicht zurückgeben und weiterhin das Vertrauen in meine Erklärungen fehlt, bitte ich Sie künftig die folgenden Katasterbezeichnungen zu verwenden:
Budapest X. Kérület – Népliget
Kat.-Nr. 38440/57/J/22 Adresse 1101 Budapest, Köbányai út 45 A. J I 4 1
Kat.-Nr. 38440/57/J/43 Adresse 1101 Budapest, Köbányai út 45 A. J II 4 1
Kat.-Nr. 38440/57/F/22 Adresse 1101 Budapest, Köbányai út 45 A. F I 4 1
Budapest X. Kérület – Ujhegyi
Flur-Nr. 42365/10 Vormerkung (Széljegy) 116747/2020.06.22
Adresse 1108 Budapest, Újhegyi út 12 T 1

Mit dem beiliegenden Ausdruck (Anlage 5) möchte ich das Gericht noch an meine derzeit unbearbeiteten Anträge erinnern. Ich wünsche und der arme Felix betet, dass der Advent auch in den Klagenfurter Gerichtsstuben zur christlichen Einkehr führen möge.

Mit vorzüglicher Hochachtung

DKfm. Johann Seidl e.h.

Gebet und Fürbitte an den heiligen Antonius von Padua wurden diesmal nicht erhört, was aus der nachfolgenden Weihnachtsaussendung von Felix hervorgeht.

Was ist das für ein Staat in dem die Bürokratie ohne Zeithorizont agiert, beeinträchtigten Menschen den Ferienplatz und gewohnte Therapien abrupt entzieht, ihre Zukunftsvorsorge vernichtet, ihre Erbfolge unterbindet, exzessive Verfahrenskosten auferlegt, ihnen das Gesicht nimmt, Sachverständige versagt, die dagegen rebellierenden Angehörigen entmündigt, sie unverrückbaren Instanzen ausliefert, Beschwerden als Verunglimpfung abweist, einer Ungarnphobie Raum gibt, Gespräche ablehnt und ihre Opfer aus dem Außerstreitverfahren in die Umarmung von Advokaten treibt. So geschehen in den siebenjährigen Pflegschaftsverfahren von Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt. Felix ist durch Richterspruch seither Immobilienmillionär in Szentgotthard (Ungarn) und arm wie eine Kirchenmaus in Heiligenkreuz. Das führt zu der Frage, wovon er überhaupt lebt.

PS.: Felix führte über Jahre ein Ablehnungsverfahren gegen seine mürrisch untätige Richterin. Dieses wurde letztinstanzlich mit einem Rückgriff auf das römische Recht (res judicata) elegant und endgültig beendet. Wir Eltern wurden in der einschlägigen Vertretung durch einen seit zwei Jahren untätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter abgelöst und unsere Vollmachten im Vertretungsverzeichnis zur Gänze gestrichen, so dass uns jede Gestaltungsmöglichkeit genommen wurde. Die Sache ist für uns Eltern abgeschlossen, man hat uns im öffentlichen Register von Wohltätern zu Tätern mit Notwendigkeit einer Zwangsmaßnahme degradiert. Ich suche mit dem Vortrag der Geschehnisse also nicht Eingriffe in die führungslos verirrten Verfahren, in welchen schon der Aktenumfang (530 ON) einer Rechtsfindung für Felix im Wege steht, sondern öffentliche Aufmerksamkeit für einen Präzedenzfall, der die Grundrechte des Betroffenen berrührt und keine Wiederholung finden dürfte.

Rechtsanwalt Dr. Wolfram Proksch (Ethos, Wien) hat die Causa geprüft und befürwortet eine Individualklage an das Verfassungsgericht, denn jeder von uns kann seine Geisteskraft verlieren und landet mit seinen Gütern in diesem System.

Behinderten -Anwälte -Vertreter -Räte -Sprecher -Ausschüsse -Schutzvereine sind in Österreich selbst zu Bürokratien mutiert. Die Vermessung der letzten Gehsteigkante, Toilettenschlüssel, verlängerte Ausbildung, erzwungene Inklusion, das sind Fußnoten gegen die existenziellen Nöte beeinträchtigter Menschen dort wo hinter dem Schutzwall der Gewaltentrennung die Justiz die genannten Helfer, Obsorge tragenden Hilfsorganisationen und Angehörigen vom Beistand ausschließt. Gerichte werden von Gerichten kontrolliert, dass beeinträchtigte Menschen dabei ins Hintertreffen geraten, liegt auf der Hand.
Freiheitsentzug nach Gesetzesübertretung und Freiheitsentzug infolge Krankheit wären einen vergleichbaren Aufwand wert. Im Erwachsenenschutz ist nicht einmal die Anbindung an die in Versorgungsfragen kundigen Familiengerichte gesichert, wodurch auch die Bildungsoffensive des NAP Behinderung ins Leere zielt. Es gibt keine Formung und Zulassung von Richtern auf einem Rechtsgebiet das die fachjuristische Befähigung bei Weitem überschreitet. Eine einmal zugewiesene Instanz ist unverrückbar und weisungsfrei, in praxi sakrosankt. Diese Ausstattung wäre nicht zwingend, denn die Justiz handelt hier auf einem übertragenen sozialen Wirkungsbereich als oberste Behörde und erlässt Bescheide (Beschlüsse) nicht Urteile.. Den Richter kann man sich nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein und zwar jenseits der Maxime "Der Jurist kann Alles". Vor Allem mit der Entscheidung über die in Österreich uneinheitliche Form und den Träger der Erwachsenenvertretung beschließt der Richter, allein ausgewiesen durch die Geschäftsordnung, über Lebensschicksale der Betroffenen, auch die Veranlassung und Bewertung von Clearing und Gutachten ist ihm ja anheim gegeben.

Unglückliche Kuranden finden sich viel zu oft in einem Netz aus Richtern und Anwälten, die keine Zeit haben, ihren Bedürfnissen abgehoben sind und ihr liebes Geld kosten. Für allfällige Beschwerden empfiehlt sich über Eigenwerbung eine zahnlose Justizombudsstelle, die noch keinem Kuranden geholfen hat. Das multiprofessionell besetzte Vertretungsnetz und seine Idealisten befinden durch mangelhafte Ausstattung am Ende ihrer Kapazität. Die einseitige Verteilung der am 4.7.2024 im Nationalrat beschlossenen Wahlzuckerl für die Behindertenarbeit bildet das Dilemma ab.
Beeinträchtigung und persönliche Armut sind Synonyme in diesem System. Wehe dem, der mit Besitztümern da hinein gerät. Gelernte Österreicher reagieren und halten ihre Hilfsbedürftigen arm wie Kirchenmäuse und am Tropf des Sozialstaats. Es gibt effektive und humanere Formen der Betreuung in unseren Nachbarländern!

Wenn Sie, sehr geehrter Leser, dieses Statement anspricht, bitte ich Sie um eine kurze Unterstützungserklärung via Email. Sie dienen damit einer Individualklage nach der UN-Behindertenrechtskonvention, die künftig allen Betroffenen helfen könnte, denn auch Beeinträchtigte werden künftig erben und hoffentlich bald Arbeitseinkommen beziehen. Der vorgesehenen Klage wegen Ungleichbehandlung, Diskriminierung in den Grundrechten und Zwei-Klassen-Justiz liegt der in www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org dokumentierte Präzedenzfall des Klagenfurters Felix Seidl zugrunde. Das Verfahren wird von der Direktorin des Instituts für internationales Betreuungsrecht betrieben, die Kosten sind durch ein Sponsoring gedeckt. Angestrebt werden eine multiprofessionelle Bildung und geordnete Zulassung von Richtern nach dem Standard der Sozialberufe und der Ausbau der Justizombudsstelle zu einer Beschwerdestelle in Erwachsenenschutzsachen. Ihre Aufgaben wären die Koordination divergierender Entscheidungen, Sichtung unterdrückter Gutachten, Überwachung der Personenrechte und die Anhörung von direkt an der Obsorge beteiligten Angehörigen und Hilfsdiensten. Einer Reform bedarf auch die zersplitterte Erwachsenenvertretung, die prinzipiell den Angehörigen gehören muss und institutionell beim kundigen Vertretungsnetz zu konzentrieren wäre. Die Gerichtskostenordnung, die Bedingungen der Verfahrenshilfe und die jedenfalls in Kärnten vorgefundene Gerichtsorganisation diskriminieren beeinträchtigte Menschen. Anonymität ist zu beenden, alle in der Betreuung Tätigen müssen die Betroffenen regelmäßig zu Gesicht bekommen, auch die Demütigen unserer Gesellschaft sind fühlende Wesen.