Das von Maga. Theresia Fill geführte Pflegschaftsverfahren belastet das Justizopfer und die Erwachsenenvertreter.
Der Antrag vom 27.6.2017 und seine Konkretisierung in Dokument II wurden nicht bearbeitet. Die zuständige Richterin 3 am Bezirksgericht lehnte Ungarnimmobilien wegen der Aufhebungm von 200 Pachtvertägen (Taschenvertägen) burgenländischer Bauern rundweg ab und gab das mündlich bekannt. Der Antrag wurde unterdrückt, dadurch erhielten wir auch kein Rechtsmittel und die Wunschimmobilie ging verloren. Nach einem Jahr nahm das Justizministerium Stellung zu der Rechtslage. Der Entzug seines Sehnsuchtsorts durch das Familiengericht am Bezirksgericht Klagenfurt und die Richterin Mag. Theresia Fill war für das Justizopfer Felix desaströs. Es gab kein Bedauern seitens der Servicestelle am Bezriksgericht Klagenfurt und der Richterin Mag. Theresia Fill.
Das Servicecenter am Bezirkgericht Klagenfurt ist zuständig für den Posteingang der Richterin am Familiengericht, Frau Richterin Mag. Theresia
Anlässlich meiner ersten Akteneinsicht konnte ich mich überzeugen, es gibt keinerlei Spuren einer Bearbeitung und ich frage an ob die Unterdrückung des Antrags zulässig war.ngaben in der Pflegschaftsssache des Justizopfers Felix gingen hier ein. Die Servicestelle des Berzir4 73923349 heroldskunst@aon.at
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl 58 P
45/19s
An das Bezirksgericht Klagenfurt
- Abteilung 6 –
z. Hd. Frau Richterin Mag. Fill
Klagenfurt, den 22.09.2020
Bitte um Rechtsauskunft bezüglich unseres zurückliegenden Antrags vom 5.8.2017, bei Gericht eingegangen am 7.8.2017, geführt unter dem Aktenzeichen 5P55/17v-10
Sehr geehrtes Gericht,
Meine Frau und ich haben diese Angelegenheit bereits am 10. Februar 2020 dem Herrn Vorsteher vorgetragen und im Rahmen einer vom Präsidenten des Landesgerichts veranlassten Revision um Überprüfung gebeten. Mit Schreiben vom 21.2.2020 hat uns der Herr Vorsteher ermutigt, „diese Fragen direkt bei der Richterin zu stellen“. Bei der gestrigen Akteneinsicht in Ihrer Kanzlei konnte ich mich davon überzeugen: Es gibt keinerlei Spuren einer Bearbeitung der obigen Eingabe und auch kein Telefonprotokoll unserer weitergehenden Bemühung.
Die Eingabe besteht aus
einem umfänglichen Lebenssituationsbericht, dem begründeten Antrag
auf Genehmigung einer Ersatzimmobile für die kurz zuvor genehmigte Veräußerung,
der Konkretisierung dieser Immobilie durch bebildertes Angebot und ein schriftliches
Preiszugeständnis des Verkäufers, sowie einer aus Zeitungsausschnitten
bestehenden Marktanalyse.
Wir befanden uns völlig unerfahren am Beginn unserer Gerichtskontakte.
Das gegenständliche Schreiben war als Antrag einzustufen. Ich war, als
Elternteil, seit dem 11.3. 2016 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
eingetragen und von daher wohl auch antragsberechtigt. Meine Frau war, nur beschränkt
auf den vorangehenden Verkaufsvorgang, zur vorläufigen Sachwalterin bestellt.
Über etwaige Mängel meines Antrags war ich aufzuklären, denn
wir hatten auch Beratung beantragt und telefonisch eingefordert.
Die damalige Richterin gab zwar am 2.8.2017 mündlich bekannt, dass sie die gewünschte Ersatzbeschaffung in Ungarn nicht genehmigen wird. Die Folgen für den Betroffenen aber sind fatal, denn ohne formellen Beschluss erlangten wir kein Rechtsmittel. Nach den Einlassungen des Justizministeriums im Schreiben vom 18.5.2018 und der Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2019 gab es ohnehin keinen objektiven Grund für diese Ablehnung. Das Fachgutachten des Psychiaters kam erst einen Monat später aber das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung des Betroffenen durch den abrupten Entzug seines Feriendomizils und seiner Therapien war für die Richterin abzusehen.
Am 16.08.2017 beantragte ich bei der Servicestelle einen neuerlichen Amtstermin um das vorbeschriebene Anliegen zu urgieren. Schroffe Ablehnung mit der Begründung es sei ein Verfahren zur Sachwalter-Bestellung eingeleitet und bis zu dessen Abschluss keinerlei Bearbeitung veranlasst.
Durch Zeitablauf ging die Immobilie verloren. Unser kranker Sohn hat nun ein „mündelsicheres“ Sparbuch als Ersatz für seine Ferienidylle. Die Angelegenheit ist Ausganspunkt für den nun 3 Jahre währenden, mit 5 wechselnden Richterinnen geführten und endlosen Rechtsstreit um die materielle und gesundheitliche Versorgung unseres Sohnes.
Vor diesem Hintergrund stelle ich die Frage: Durfte das Gericht meinen Antrag in der beschriebenen Weise unterdrücken?
Mit freundlichen Grüßen
DKfm. Johann Seidl e.h.
Eine Entscheidung wird angekündigt aber nicht ausgesprochen. Ich erinnere deshalb am 22.3.2021 wiederholt und bitte auch die Justizombudsstelle um Entscheidung oder Beschleunigung des bei der Richterin über 6 Monate gelagerten Antrags.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl 58 P
45/19s
An das Bezirksgericht Klagenfurt
- Abteilung 6 –
z. Hd. Frau Richterin Mag. Fill
Klagenfurt, den 22.3.2021
Erinnerung
Sehr geehrte Frau Richterin,
Ich möchte Sie an die
Behandlung meines Antrags vom 22.9.2020, wie bereits am 19.1.2021, noch einmal
erinnern und trage den schlichten Sachverhalt wieder vor:
27.6.2017 Antrag auf Genehmigung der Veräußerung
eines Schrebergartens und Zustimmung zum Erwerb einer Ferienwohnung am gleichen
Ort in Ungarn auf Gerichtsformular beim Amtstag.
8.7.2017 Abschluss eines im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren
bedingten Vorvertrags über den Verkauf der Immobilie, bei positiver Entscheidung
ist er bindend.
26.7.2017 Anhörung: Verkauf wird unterstützt, Ersatzbeschaffung
mündlich abgelehnt wegen Misslingens eines Ungarnabenteuers von 200 burgenländischen
Bauern.
2.8.2017 Formelle Genehmigung des Verkaufs nach Bestellung
der Mutter zur vorläufigen Sachwalterin. Die Bestellung war unnötig,
es
gab seit 11.3.2016 einen Eintrag im Zentralen Vertretungsverzeichnis.
Die Mutter wagt sich nicht
weiter. Der parallel vertretungsberechtigte Vater konkretisiert am 5.8.2017
den Antrag vom 27.6.2017 durch die Vorlage der idealen Ersatzimmobilie im Romaipark
von Bad Héviz.(Lebenssituationsbericht, Internet-Prospekt, Preiszusage
der Verkäufer,
Marktbericht) und bittet um Beratung. Mehrfache Intervention vergeblich. Keinerlei
Bearbeitungshinweise zu ON 10 im Akt.
Durch die mündliche Bekanntgabe der Ablehnung erhält die Familie kein
Rechtsmittel.
Nach den nachträglichen Erkenntnissen des Justizministeriums vom 28.5.2018
und des Landesgerichts vom 13.12.2019 war dieser Kauf,
unter Mithilfe bei den Formalien, unbedingt zu genehmigen. Die Unterdrückung
dieses Antrags stellt nach Meinung der Familie
einen Rechtsbruch dar.
Selbst ohne Einbeziehung der späteren Einsicht war der Kauf zu genehmigen, im Antrag und in seiner Konkretisierung war die gesundheitliche Bindung des an Epilepsie und Bewegungseinschränkungen leidenden Betroffenen an seinen Sehnsuchtsort eindrücklich wiedergegeben. Illustration im Film https://youtu.be/mpkyLgTB6cU
Die Unterdrückung des seinerzeitigen Antrags ist Ausgangspunkt für des bald vierjährige Verfahren vor 6 Richtern des Bezirksgerichts, den schmerzhaften Entzug des Sehnsuchtsortes des beeinträchtigten Felix und die jahrelange Fixierung seiner Mittel auf einem ungeliebten Sparbuch. Wir stellen daher in unserem Antrag die berechtigte und von Ihnen nun zu entscheidende Frage: Durfte das Gericht diesen Antrag unterdrücken?
Der soziale Bedarf des Betroffenen
nach 9-jähriger Gewöhnung an sein Freizeitdomizil war zumindest zu
hinterfragen und hätte der Bestätigung durch einen Psychiater/Neurologen
bedurft. Die Familie kämpft seither mit 6 wechselnden Richtern um einen
Gutachter, den auch die behandelnde Oberärztin der KABEG aufgrund der Störungsentwicklung
wünscht und sogar benennt und der uns auch helfen würde bürokratische
Schikanen zu überwinden.
Einen Ihrer Fallstricke hatten Sie, sehr geehrte Frau Richterin, auch hier wieder
für den Betroffenen bereit: Den Sachversständigen der Sie, auf Kosten
des Betroffenen, bei Ihrer Rechtsfindung unterstützen sollte, lehnen Sie
im Beschluss vom 31.8.2020 mit folgender Begründung ab: „Für
alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen
kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für
eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen
schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht
daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens
eines Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie.“
Diesen Beschluss versehen Sie mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung. Nach
2 Monaten erfahren wir im Rekurs, dieser sei aus verfahrensökonomischen
Gründen unzulässig.
Wir haben uns auch privat um ein Gutachten bemüht, unser Wunsch wird vom Sachverständigen zurückgewiesen, er werde nur im Auftrag des Gerichts tätig und erwarte eine entsprechende „Anforderung“. Die Zurückweisung dieses Sachverständigen in unserer sensiblen Sache wirft kein gutes Licht auf Ihre Abteilung und berechtigt uns psychischen Terror zu attestieren. Nachdem Herr Dr. Noisternig durch meine Hartnäckigkeit verärgert sein dürfte, bitte ich um unverzügliche Bestellung des von Frau Oberärztin Dr. Oberdorfer zweitgenannten Experten in Villach.
Weil bei Ihnen nichts entschieden
wird, habe ich mich in der Sache mit gleichem Vortrag erneut an die Justizombudsstelle
gewendet. Wenn die
weiterhin zuständige Frau Richterin Dr. Lichtenegger auf den Vortrag des
komplexen Ganzen dieser aus einer Petitesse „Ferienhäusl“ in
4 Jahren gewachsenen Akte nicht eingehen kann, wird Sie vermutlich die Beschleunigung
der obigen beiden Anträge anregen. Ich habe verstanden, dass Sie die von
Ihnen verursachte Abwesenheit unserer Akte für einen Aufschub Ihrer Stellungnahme
in Anspruch nehmen und damit das Verfahren nochmal auf unbestimmte Zeit verlängern.
Es kann Ihnen doch nicht angelegen sein, bürokratischen Leerlauf vom Landesgericht
nun auch noch an das Oberlandesgericht zu tragen.
Auch für eine Stellungnahme gegenüber der Ombudsstelle müssten Sie Zeit verwenden. Ich bitte Sie in dieser seit Oktober 2019 ausreichend bekannten Sache unverzüglich tätig zu werden und will dann auch meinerseits die Justizombudsstelle in dieser Angelegenheit nicht weiter belasten.
Mit freundlichen Grüßen
DKfm. Johann Seidl e.h.
Anlagen
Auszug aus der Chronologie
Korrespondenz mit Nervenarzt Dr. Noisternig
Diese
Anfrage ist wichtig weil sie eine Amtshaftung begründen soll. Sie ruht
bis heute bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Es ist
nicht zu erwarten über die Servicestelle oder das Servicecenter des Bezirksgerichts
Klagenfurt eine Beschleunigung zu erreichen.
tworten. Betroffener ist das Justizopfer Felix aus Klagenfurt.