Das Bezirksgericht Klagenfurt besitzt ein Servicecenter und ein Familiengericht wo man Justizop

ZUM INDEX - ZU DOKUMENT VII

Die erste Anhörung bei der Richterin 6, Frau Mag. Theresia Fill datiert vom 20.9.2019 und bestand aus einem Monolog mit Präjudiz aller zu erwartenden Entscheidungen. Um ein inhaltskonformes Protokoll ringen wir bis heute. Die Beantwortung von 5 Wahrheitsfragen würde helfen, die Befangenehit der Richterin klarzustellen. Protokolle in Pflegschaftssachen vor dem Familiengericht des Bezirksgerichts Klagenfurt sollten von der Richterin Mag. Theresia Fill inhaltskonform Protokolliert und der Servicestelle oder dem Servicecenter zur Zustellung an das Justizopfer Felix übergeeben werden.

Hier unser Gegenprotokoll der gegenständlichen Sitzung, das wir sofort nach Zustellung eingereicht haben: Der Gegenstand ist der Servicestelle des Bezriksgerichts Klagenfort, sowie dem Servicecenter des Bezirksgerichts Klagenfurt und der Richterin Mag. Theresia Fill geläufig.

I

Die Frau Richterin entschlägt sich der Beantwortung durch den Hinweis auf ein zum Gegenstand leeres Protokoll. Eine Fortsetzung dieser Diskussion findet sich im ersten Ablehnungsantrag (Dokument VIII) und setzt sich bis heute fort. Mit Datum 21.8.2023 stelle stelle ich einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Sache. Die Richterin Mag. Theresia Fill am Bezirksgericht Klagenfurt war in einem Pflegschaftsverfahren gegen das Justizopfer Felix auf die Wahrheitspflicht hinzuweisen.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
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Klagenfurt, den 21.August 2023
Durch Boten

Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl – 58 P 45/19s – ON unendlich
Antrag auf Protokollberichtigung

Sehr geehrte Frau Richterin Mag.a Fill,

Sie verantworten immer noch das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie, gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt.

Ich habe Herrn Mag. Levovnik ihre gesammelten Entscheidungen vom 5.1.2023 samt Begleitschreiben persönlich in die Kanzlei gebracht und um Beeinspruchung gebeten.
Darunter befand sich das negative Ergebnis des wiederholten Protokollbereinigungsantrags aus vier Anliegen vom 16.12.2022. Zuständigkeit des Vermögenssektors war gegeben, es wurde nicht reagiert. Ich erlaube mir deshalb diesen Antrag, zumindest bezüglich des Protokolls der Sitzung vom 20.9.2019, erneut zu unterbreiten.

Mein Vorbringen dazu protokollierten Sie am 21.1.2022 folgendermaßen: „Das Protokoll vom 20.09.2019 war falsch datiert und extrem inhaltsfern. Meine Frau war alleinige Erwachsenenvertreterin und hat nach Zustellung des Protokolls sofort telefonisch und sodann binnen 11 Monaten 6 Mal beantragt, dieses Protokoll zu ergänzen, um die wesentlichen Erklärungen zum Verfahren.“ „Man kann das so zusammenfassen, dass die Richterin, die zuständige Richterin, die Entscheidung (über das Wohl des Felix Seidl) schon am 20.09.2019 präjudizierte.“

Dass dies ohne Substanz geschah dokumentiert der vierjährige Fortgang des Verfahrens, insbesondere die jüngst dilettantische Korrespondenz mit ungarischen Behörden und beabsichtigte Einziehung von ungarischen Besitzurkunden im Original. Wir erklären aus dieser Irrung das Unbehagen der Frau Richterin das seit Beginn durch alle Kontakte zieht. Hier entspringt das Beharren von uns Eltern und unser Wusch einer Klärung zumal einer 2/2 Stunde Veranstaltung ein Minutenprotokoll gegenübersteht und eine versehentlich entstandene Aufzeichnung existiert.

Ich war von meiner Frau als Sachverständiger und unser Sohn zum Kennenlernen mitgebracht worden. Für uns Männer war keine Zeit. Mangels Gehör übergab ich meine Stellungnahme, vier Stunden nach der Sitzung, in Schriftform dem Gerichtsbriefkasten. Darin versuchte ich darzustellen, dass die gegenständliche Schenkung einem notariellen Konzept der ausschließlich positiven Schenkung folgte. Durch die Vereinbarung von Nießbrauch verbunden mit der Übernahme aller Risiken, sowie der richtigen Zeitwahl der Vermietung bedurfte sie, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung. Dieser verbundene Beitrag sollte Bestandteil des Protokolls und der Bearbeitung sein. Das Beheben des Selbstkontrahierens in einem Punkt 4 des Schenkungsvertrags war problemlos weil in Jedermanns Interesse.

Der Hergang ist Ihnen durch unsere Penetrierung sicher auch heute noch präsent:

19.08.2019 Ladung der Erwachsenenvertreterin zur Abgabe des Lebenssituationsberichts, sowie Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Felix Seidl für den Termin 20.09.2019. Wir sind überrascht, es ist wieder eine neue Richterin zugeteilt (Nr. 6). Auch die Richterin 5 ging in Karenz.

20.09.2019 Wir hatten 2 Jahre mit 5 wechselnden Richtern am Bezirksgericht hinter uns. Die neue Richterin ist Frau Maga. Theresia Fill. Auf ihrem Türschild steht, sie wäre zuständig für Beitreibungen. Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Erklärt uns schon auf dem Flur: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Auf dem Tisch liegt unser mit etwa 40 ON damals noch schlanker Akt aus zweijähriger Geschichte. Die Richterin erklärt, sie habe den ganzen Akt gelesen. Zur Arbeit ihrer Vorgängerinnen erklärt sie: „So geht das nicht“. Frau Sylvia bringt einen schriftlichen Lebenssituationsbericht samt Vermögensverzeichnis, ein kritisches Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht und ein erstes verbindliches Angebot eines Kaufinteressenten der Immobilien, die einer Bestandserneuerung bedürfen. Wichtiger als dieser Kram ist Felix der Ersatz seiner entgangenen Ferienwohnung am gewohnten Platz. Die Richterin fragt ihn, ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn in sein Häusl möchte. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Meine persönlichen Sachbeiträge werden abgewunken.

04.10.2019 Einlangen des amtlichen Protokolls der Sitzung vom 20.09.2019.

07.10.2019 Telefonischer Einwand der Erwachsenenvertreterin gegen dieses Protokoll, das Datum wäre unrichtig, man fühle sich stellenweise unrichtig zitiert und das Protokoll übergehe den Kern der Veranstaltung. Die Frau Richterin erteilte ihr den Auftrag die Beschwerde schriftlich einzureichen, zusammen mit einer Kopie des einbezahlten Sparbuchs.

07.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin übersendet die bis zu diesem Datum aktuelle Chronologie inklusive eines selbst verfassten Gegenprotokolls sowie Kopie des Sparbuchs und der Devisenabrechnung. Sie gibt bekannt, dass dieses Sparbuch als Mündelgeld angelegt und von der Raiffeisenbank mit einem Sperrvermerk versehen wurde. Das Gegenprotokoll befindet sich seit diesem Datum bei der Akte des Gerichts und hat folgenden Inhalt:

Es sollte eine Anhörung sein aber die Frau Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Sie fragt, ob wir die Immobilien auf einer Versteigerung gekauft haben, was wir verneinen unter dem Hinweis, dass Internetkäufe nach allen Kriterien einer Versteigerung gleichzusetzen sind. Schenkung und Schenkungsvertrag seien folglich durch die richterliche „Genehmigung im Vorhinein“ also Zustimmung vom 22.04.2010 nicht gedeckt und daher nichtig.
Mit zwei geschlossenen Augen, dann allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die bescheidenen Einnahmen seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Der Nutzen von Immobilien liege ohnehin in der Wertentwicklung und nur sekundär im Mietertrag und diese sei exorbitant
Das bevorstehende Ansuchen für den Ersatz der Ferienimmobilie wird nicht genehmigt werden. Sie verweist uns auf einen Rekurs der keine Chancen habe: „Dann wäre ein für alle Mal Ruhe“. Der Vater bemerkt ein Kauf sei nach dieser Ansage unmöglich. Es sei unrealistisch ein konkretes Immobilienangebot für die Dauer der Rekursentscheidung anzuhalten. Man sei aber noch innerhalb der unbefristeten Genehmigung aus 2010 und die Wertgrenze von 600.000 € ist noch nicht erreicht.
Im Übrigen ist die Richterin der Meinung, wir sollen in Ungarn etwas mieten und das Sparbuch brach liegen lassen, dessen Einrichtung im Inland sie von uns fordert. Eine teure Schikane des Transfers, nachdem das Geld in Ungarn eingeht und dort für das Ersatzobjekt in Kürze gebraucht würde. Der Vater erklärt warum er kein Barguthaben haben möchte. Felix braucht kein Geld solange er im Haushalt der Eltern lebt. Für ihn ist nachhaltig anzulegen und ohne Geld kann ihm niemand etwas wegnehmen, was auch das Gericht von Prüfungspflicht entlasten dürfte. Der 80-jährige Vater gibt bekannt, dass die Schenkung im Vorgriff auf das Erbe des Sohnes erfolgt das aus weiteren Ungarn-Immobilien bestehen soll und der Sohn um dieses Erbe umfallen müsste wenn das Gericht ihn weiter mit Barrieren beschwert, die man im zurückliegenden zweijährigen Kampf um die Ferienwohnung schon kennen lernte.
Die Mutter wird gefragt ob sie in diesem Jahr in Ungarn war und Urlaub hatte. Ihr bleibt wenig Freizeit. Sie betreut neben ihrer Arbeit als Lebensberaterin im SOS-Kinderdorf auch noch eine studierende Tochter und ihre betagten Eltern in Wien. Die ausgiebigen Ungarnurlaube mit Felix genoss meist der pensionierte Vater. Ohne feste Bleibe in Bad Héviz wird er sich hüten, mit Kurzbesuchen das Leid des Schützlings neu anzufachen. Er reist daher nun alleine und betreut die Immobilien nun mangels Zweitwohnung vom Hotel aus.
Die Mutter beklagt, dass die Anfallshäufigkeit des Sohnes nach dem Entzug der Freizeitbleibe auffällig zunimmt. Es sollte die behandelnde Ärztin (Neurologin der KABEG) zu seinem gesundheitlichen Bedarf nach einer Ferienwohnung gehört werden, der doch wichtiger sei als alle Formalien.
Der Vater bittet während der einstündigen Sitzung mehrmals „darf ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Er verfasst daher eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung über das Schenkungsprocedere des Inhalts: Die Schenkung sei nach einem notariellen Konzept der ausschließlich vorteilhaften Schenkung gestaltet und bedürfe wie ein Geldgeschenk keiner Genehmigung. Er wirft diese Erklärung zwei Stunden nach der Sitzung in den Gerichtsbriefkasten.
Die Frau Richterin verabschiedet die Besucher mit der eigenartigen Bemerkung „in drei Jahren sehen wir uns wieder“.
Wir Eltern sehen uns vor der Tür betroffen an und bemerken „Jetzt haben wir die Richterin gnadenlos.“ Wir sind verwundert über das harsche Auftreten einer Richterin der Erwachsenenschutzsachen Neuland sind. Ohne Kennenlernen hat sie Präjudizien aus der Akte generiert die bei der Vorgängerin gerade, nicht ohne Diskussion und Verspätung, zu unserer Zufriedenheit geschlossen war. Wir durften zumindest annehmen, dass diese schockierenden Botschaften einer Richterin Substanz haben, also ungarische Konsequenzen und das Wohl des Betroffenen bedacht wurden. Diese Annahme hat sich nicht erfüllt.
Widersinnig ist auch der Befehl die Zwischenliquidität des geplanten ungarischen Immobilientauschs in Österreich anzulegen. Der in Forint eingehende Verkaufserlös wäre zweimal teuer zu konvertieren. Der Vater löst eine Veranlagung auf und zahlt anderntags 71.000 € als Garantieleistung auf das Sparbuch ein, der in Ungarn eingehende Betrag wird verwahrt. Wir haben also 140.000 € des Friedens willen auf Eis gelegt

23.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin nimmt in einem Antrag direkten Bezug auf die vor einem Monat bekanntgegebenen Festlegungen des Gerichts vom 20.9.2019, mangels gültiger Genehmigung sei die Schenkung von 3 Eigentumswohnung in Budapest nichtig. Sie erklärt sich mit der Rückabwicklung einverstanden und bietet gleich eine Entschädigung von Felix an: „Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst.“ Dem zweiten Präjudiz, mit zwei geschlossenen Augen sei die Schenkung rechtens, nicht jedoch der Schenkungsvertrag widerspricht sie ausführlich unter Beschreibung der Folgen.
In Zeiten bevorstehender Erbschaftssteuern wäre eine Rückabwicklung kontraproduktiv darum stellt sie alternative Anträge zur Bereinigung der aufgezeigten Aktenlage:
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2011 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.
2. Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten sinnlosen Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge.

In Punkt 2 handelt es sich um eine dem Gesundheitsbedürfnis von Felix geschuldete Ersatzbeschaffung einer Ferienbleibe am Plattensee die mit Beschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 im Rekurs genehmigt wurde. Den Kauf verhinderte die Richterin durch sechswöchige Lagerung der Entscheidung und Einbehalt des Kaufpreises: „Der Antrag der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl, sie zu ermächtigen, den auf dem Sparbuch der RLB Kärnten eingezahlten Betrag von EUR 71.058,98 entgegen zu nehmen und diesen Betrag für den Ankauf einer Eigentumswohnung bzw. einer Ferienimmobilie in Bad Héviz (Ungarn) zu verwenden wird abgewiesen.“
Mit einem Immobiliengeschäft nicht angemessener Verspätung folgte dann mit Emission vom 16.10.2020 eine Kritik der Entscheidung des Landesgerichts, in einem Traktat, das Unbestimmtheit sieht, bei nur einem Gegenstand und 140 Seiten Wertgutachten im Raum. Das ist ein Alibiakt, so bildet man kein Vertrauen, meint auch der vom weiteren Verlust seiner Ferienwohnung schwerst betroffene Felix.

Nach unserem Amoklauf von 14 Monaten wurde unsere zeitnah eingebrachte Protokollbeschwerde am 31.8.2020 prägnant mit einem Satz entschieden: "Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.9.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019." Im gleichen Blatt wird Felix zu seinem persönlichen Bedarf ausgerichtet: „Für alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie.“ Auch dieses Traktat haben Felix und Vater nicht verstanden. Wir wollten der Richterin nur Einsicht verschaffen in die realen Bedürfnisse eines beeinträchtigten Menschen.

Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das für ein Verständnis unserer Sache grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu.

Ein Rechtsmittel dagegen ging uns verloren, wir beantragen daher eine gesonderte Entscheidung zur Ergänzung des Protokolls vom 20.9.2019 und stellen hiermit einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Causa. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

DKfm. Johann Seidl e.h. Das Erbebnis dürfte Frau Richterin Mag. Fill und der Servicestelle oder dem Servicecenter des Bezirksgerichts Klagenfurt bekannt sein.