Das Bezirksgericht Klagenfurt besitzt ein Servicecenter und ein Familiengericht wo man Justiz
Die erste Anhörung bei der Richterin 6, Frau Mag. Theresia Fill datiert vom 20.9.2019 und bestand aus einem Monolog mit Präjudiz aller späteren Taten und Unterlassungen. Um ein inhaltskonformes Protokoll ringen wir seit dem Tag seiner Zustellung bis heute. Die faire Beantwortung von fünf, zur Vorbereitung der bevorstehenden Sitzung, am 25.9.2020 vorgetragenen Wahrheitsfragen hätte dazu beigetragen, das Vertrauen in dieses Gericht wieder herzustellen.
Hier unser Gegenprotokoll der gegenständlichen Sitzung vom 20.9.2019, das wir sofort nach Zustellung des amtlichen Protokolls dort eingereicht haben. Wir besitzen durch Zufall eine Aufzeichnung welche die Atmosphäre und die Divergenz von Aussagen und Protokoll dieser ersten "Anhörung" wiedergibt, die sich als Monolog entpuppte. Um deren Zulassung im Ablehnungsverfahren bemühen wir uns seit Jahren. Bezeichnend schon die Drohung auf dem Flur: "Ich bin ihre neue Richterin, ich bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe."
I
Die Frau Richterin entschlägt sich der Beantwortung von Wahrheitsfragen durch den Hinweis auf das leere Protokoll einer einstündigen Sitzung. Eine Fortsetzung dieser Diskussion findet sich in 14-monatigen Anmahnungen bis die Richterin entschied wenigstens das Datum zu berichtigen und im ersten gegen sie gerichteten Ablehnungsantrag. Zuletzt mit Datum 21.8.2023 stellte ich einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser unser Vertrauensverhältnis belastenden Sache.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349-heroldskunst@aon.at
Klagenfurt,
den 21.August 2023
Durch Boten
Pflegschaftssache Felix
Massimo Seidl – 58 P 45/19s – ON unendlich
Antrag auf Protokollberichtigung
Sehr geehrte Frau Richterin Mag.a Fill,
Sie verantworten immer noch
das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie,
gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien
ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter
fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt.
Ich habe Herrn Mag. Levovnik ihre gesammelten Entscheidungen vom 5.1.2023 samt
Begleitschreiben persönlich in die Kanzlei gebracht und um Beeinspruchung
gebeten.
Darunter befand sich das negative Ergebnis des wiederholten Protokollbereinigungsantrags
aus vier Anliegen vom 16.12.2022. Zuständigkeit des Vermögenssektors
war gegeben, es wurde nicht reagiert. Ich erlaube mir deshalb diesen Antrag,
zumindest bezüglich des Protokolls der Sitzung vom 20.9.2019, erneut zu
unterbreiten.
Mein Vorbringen dazu protokollierten Sie am 21.1.2022 folgendermaßen: „Das Protokoll vom 20.09.2019 war falsch datiert und extrem inhaltsfern. Meine Frau war alleinige Erwachsenenvertreterin und hat nach Zustellung des Protokolls sofort telefonisch und sodann binnen 11 Monaten 6 Mal beantragt, dieses Protokoll zu ergänzen, um die wesentlichen Erklärungen zum Verfahren.“ „Man kann das so zusammenfassen, dass die Richterin, die zuständige Richterin, die Entscheidung (über das Wohl des Felix Seidl) schon am 20.09.2019 präjudizierte.“
Dass dies ohne Substanz geschah dokumentiert der vierjährige Fortgang des Verfahrens, insbesondere die jüngst dilettantische Korrespondenz mit ungarischen Behörden und beabsichtigte Einziehung von ungarischen Besitzurkunden im Original. Wir erklären aus dieser Irrung das Unbehagen der Frau Richterin das seit Beginn durch alle Kontakte zieht. Hier entspringt das Beharren von uns Eltern und unser Wusch einer Klärung zumal einer 2/2 Stunde Veranstaltung ein Minutenprotokoll gegenübersteht und eine versehentlich entstandene Aufzeichnung existiert.
Ich war von meiner Frau als Sachverständiger und unser Sohn zum Kennenlernen mitgebracht worden. Für uns Männer war keine Zeit. Mangels Gehör übergab ich meine Stellungnahme, vier Stunden nach der Sitzung, in Schriftform dem Gerichtsbriefkasten. Darin versuchte ich darzustellen, dass die gegenständliche Schenkung einem notariellen Konzept der ausschließlich positiven Schenkung folgte. Durch die Vereinbarung von Nießbrauch verbunden mit der Übernahme aller Risiken, sowie der richtigen Zeitwahl der Vermietung bedurfte sie, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung. Dieser verbundene Beitrag sollte Bestandteil des Protokolls und der Bearbeitung sein. Das Beheben des Selbstkontrahierens in einem Punkt 4 des Schenkungsvertrags war problemlos weil in Jedermanns Interesse.
Der Hergang ist Ihnen durch unsere Penetrierung sicher auch heute noch präsent:
19.08.2019 Ladung der Erwachsenenvertreterin zur Abgabe des Lebenssituationsberichts, sowie Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Felix Seidl für den Termin 20.09.2019. Wir sind überrascht, es ist wieder eine neue Richterin zugeteilt (Nr. 6). Auch die Richterin 5 ging in Karenz.
20.09.2019 Wir hatten 2 Jahre mit 5 wechselnden Richtern am Bezirksgericht hinter uns. Die neue Richterin ist Frau Maga. Theresia Fill. Auf ihrem Türschild steht, sie wäre zuständig für Beitreibungen. Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Erklärt uns schon auf dem Flur: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Auf dem Tisch liegt unser mit etwa 40 ON damals noch schlanker Akt aus zweijähriger Geschichte. Die Richterin erklärt, sie habe den ganzen Akt gelesen. Zur Arbeit ihrer Vorgängerinnen erklärt sie: „So geht das nicht“. Frau Sylvia bringt einen schriftlichen Lebenssituationsbericht samt Vermögensverzeichnis, ein kritisches Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht und ein erstes verbindliches Angebot eines Kaufinteressenten der Immobilien, die einer Bestandserneuerung bedürfen. Wichtiger als dieser Kram ist Felix der Ersatz seiner entgangenen Ferienwohnung am gewohnten Platz. Die Richterin fragt ihn, ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn in sein Häusl möchte. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Meine persönlichen Sachbeiträge werden abgewunken.
04.10.2019 Einlangen des amtlichen Protokolls der Sitzung vom 20.09.2019.
07.10.2019 Telefonischer Einwand der Erwachsenenvertreterin gegen dieses Protokoll, das Datum wäre unrichtig, man fühle sich stellenweise unrichtig zitiert und das Protokoll übergehe den Kern der Veranstaltung. Die Frau Richterin erteilte ihr den Auftrag die Beschwerde schriftlich einzureichen, zusammen mit einer Kopie des einbezahlten Sparbuchs.
07.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin übersendet die bis zu diesem Datum aktuelle Chronologie inklusive eines selbst verfassten Gegenprotokolls sowie Kopie des Sparbuchs und der Devisenabrechnung. Sie gibt bekannt, dass dieses Sparbuch als Mündelgeld angelegt und von der Raiffeisenbank mit einem Sperrvermerk versehen wurde. Das Gegenprotokoll befindet sich seit diesem Datum bei der Akte des Gerichts und hat folgenden Inhalt:
Es sollte eine Anhörung
sein aber die Frau Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden
gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Sie fragt, ob wir
die Immobilien auf einer Versteigerung gekauft haben, was wir verneinen unter
dem Hinweis, dass Internetkäufe nach allen Kriterien einer Versteigerung
gleichzusetzen sind. Schenkung und Schenkungsvertrag seien folglich durch die
richterliche „Genehmigung im Vorhinein“ also Zustimmung vom 22.04.2010
nicht gedeckt und daher nichtig.
Mit zwei geschlossenen Augen, dann allenfalls die Schenkung aber keinesfalls
der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch
zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die bescheidenen Einnahmen seien
in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Der
Nutzen von Immobilien liege ohnehin in der Wertentwicklung und nur sekundär
im Mietertrag und diese sei exorbitant
Das bevorstehende Ansuchen für den Ersatz der Ferienimmobilie wird nicht
genehmigt werden. Sie verweist uns auf einen Rekurs der keine Chancen habe:
„Dann wäre ein für alle Mal Ruhe“. Der Vater bemerkt ein
Kauf sei nach dieser Ansage unmöglich. Es sei unrealistisch ein konkretes
Immobilienangebot für die Dauer der Rekursentscheidung anzuhalten. Man
sei aber noch innerhalb der unbefristeten Genehmigung aus 2010 und die Wertgrenze
von 600.000 € ist noch nicht erreicht.
Im Übrigen ist die Richterin der Meinung, wir sollen in Ungarn etwas mieten
und das Sparbuch brach liegen lassen, dessen Einrichtung im Inland sie von uns
fordert. Eine teure Schikane des Transfers, nachdem das Geld in Ungarn eingeht
und dort für das Ersatzobjekt in Kürze gebraucht würde. Der Vater
erklärt warum er kein Barguthaben haben möchte. Felix braucht kein
Geld solange er im Haushalt der Eltern lebt. Für ihn ist nachhaltig anzulegen
und ohne Geld kann ihm niemand etwas wegnehmen, was auch das Gericht von Prüfungspflicht
entlasten dürfte. Der 80-jährige Vater gibt bekannt, dass die Schenkung
im Vorgriff auf das Erbe des Sohnes erfolgt das aus weiteren Ungarn-Immobilien
bestehen soll und der Sohn um dieses Erbe umfallen müsste wenn das Gericht
ihn weiter mit Barrieren beschwert, die man im zurückliegenden zweijährigen
Kampf um die Ferienwohnung schon kennen lernte.
Die Mutter wird gefragt ob sie in diesem Jahr in Ungarn war und Urlaub hatte.
Ihr bleibt wenig Freizeit. Sie betreut neben ihrer Arbeit als Lebensberaterin
im SOS-Kinderdorf auch noch eine studierende Tochter und ihre betagten Eltern
in Wien. Die ausgiebigen Ungarnurlaube mit Felix genoss meist der pensionierte
Vater. Ohne feste Bleibe in Bad Héviz wird er sich hüten, mit Kurzbesuchen
das Leid des Schützlings neu anzufachen. Er reist daher nun alleine und
betreut die Immobilien nun mangels Zweitwohnung vom Hotel aus.
Die Mutter beklagt, dass die Anfallshäufigkeit des Sohnes nach dem Entzug
der Freizeitbleibe auffällig zunimmt. Es sollte die behandelnde Ärztin
(Neurologin der KABEG) zu seinem gesundheitlichen Bedarf nach einer Ferienwohnung
gehört werden, der doch wichtiger sei als alle Formalien.
Der Vater bittet während der einstündigen Sitzung mehrmals „darf
ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Er verfasst
daher eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung über das Schenkungsprocedere
des Inhalts: Die Schenkung sei nach einem notariellen Konzept der ausschließlich
vorteilhaften Schenkung gestaltet und bedürfe wie ein Geldgeschenk keiner
Genehmigung. Er wirft diese Erklärung zwei Stunden nach der Sitzung in
den Gerichtsbriefkasten.
Die Frau Richterin verabschiedet die Besucher mit der eigenartigen Bemerkung
„in drei Jahren sehen wir uns wieder“.
Wir Eltern sehen uns vor der Tür betroffen an und bemerken „Jetzt
haben wir die Richterin gnadenlos.“ Wir sind verwundert über das
harsche Auftreten einer Richterin der Erwachsenenschutzsachen Neuland sind.
Ohne Kennenlernen hat sie Präjudizien aus der Akte generiert die bei der
Vorgängerin gerade, nicht ohne Diskussion und Verspätung, zu unserer
Zufriedenheit geschlossen war. Wir durften zumindest annehmen, dass diese schockierenden
Botschaften einer Richterin Substanz haben, also ungarische Konsequenzen und
das Wohl des Betroffenen bedacht wurden. Diese Annahme hat sich nicht erfüllt.
Widersinnig ist auch der Befehl die Zwischenliquidität des geplanten ungarischen
Immobilientauschs in Österreich anzulegen. Der in Forint eingehende Verkaufserlös
wäre zweimal teuer zu konvertieren. Der Vater löst eine Veranlagung
auf und zahlt anderntags 71.000 € als Garantieleistung auf das Sparbuch
ein, der in Ungarn eingehende Betrag wird verwahrt. Wir haben also 140.000 €
des Friedens willen auf Eis gelegt
23.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin
nimmt in einem Antrag direkten Bezug auf die vor einem Monat bekanntgegebenen
Festlegungen des Gerichts vom 20.9.2019, mangels gültiger Genehmigung sei
die Schenkung von 3 Eigentumswohnung in Budapest nichtig. Sie erklärt sich
mit der Rückabwicklung einverstanden und bietet gleich eine Entschädigung
von Felix an: „Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig
auszugleichen hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit
der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst.“ Dem zweiten Präjudiz,
mit zwei geschlossenen Augen sei die Schenkung rechtens, nicht jedoch der Schenkungsvertrag
widerspricht sie ausführlich unter Beschreibung der Folgen.
In Zeiten bevorstehender Erbschaftssteuern wäre eine Rückabwicklung
kontraproduktiv darum stellt sie alternative Anträge zur Bereinigung der
aufgezeigten Aktenlage:
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung
von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2011
sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der
Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.
2. Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie
in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten sinnlosen Übersetzung
von 80 Seiten historischer Mietverträge.
In Punkt 2 handelt es sich
um eine dem Gesundheitsbedürfnis von Felix geschuldete Ersatzbeschaffung
einer Ferienbleibe am Plattensee die mit Beschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019
im Rekurs genehmigt wurde. Den Kauf verhinderte die Richterin durch sechswöchige
Lagerung der Entscheidung und Einbehalt des Kaufpreises: „Der Antrag der
gesetzlichen Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl, sie zu ermächtigen, den
auf dem Sparbuch der RLB Kärnten eingezahlten Betrag von EUR 71.058,98
entgegen zu nehmen und diesen Betrag für den Ankauf einer Eigentumswohnung
bzw. einer Ferienimmobilie in Bad Héviz (Ungarn) zu verwenden wird abgewiesen.“
Mit einem Immobiliengeschäft nicht angemessener Verspätung folgte
dann mit Emission vom 16.10.2020 eine Kritik der Entscheidung des Landesgerichts,
in einem Traktat, das Unbestimmtheit sieht, bei nur einem Gegenstand und 140
Seiten Wertgutachten im Raum. Das ist ein Alibiakt, so bildet man kein Vertrauen,
meint auch der vom weiteren Verlust seiner Ferienwohnung schwerst betroffene
Felix.
Nach unserem Amoklauf von 14 Monaten wurde unsere zeitnah eingebrachte Protokollbeschwerde am 31.8.2020 prägnant mit einem Satz entschieden: "Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.9.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019." Im gleichen Blatt wird Felix zu seinem persönlichen Bedarf ausgerichtet: „Für alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie.“ Auch dieses Traktat haben Felix und Vater nicht verstanden. Wir wollten der Richterin nur Einsicht verschaffen in die realen Bedürfnisse eines beeinträchtigten Menschen.
Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das für ein Verständnis unserer Sache grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu.
Ein Rechtsmittel dagegen ging uns verloren, wir beantragen daher eine gesonderte Entscheidung zur Ergänzung des Protokolls vom 20.9.2019 und stellen hiermit einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Causa. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
DKfm. Johann Seidl e.h. Das Erbebnis dürfte Frau Richterin Mag. Fill und der Servicestelle oder dem Servicecenter des Bezirksgerichts Klagenfurt bekannt sein.