Schriftverkehr zum Thema Diskriminierung beeinträchtigter Menschen und Zwei-Klassen-Justiz an den Kärntner Gerichten. Es gibt zwei Beschwerden an den Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts im Abstand von drei Jahren. In dieser langen Zeit ist nichts entstanden außer exzessiven Gerichtskosten und der Entmündigung von Vater und Mutter. Zu den vernachlässigten Kausen kam mit dem Verbot von Pressebildern eine weitere hinzu.
Und dieses war die gegenständliche Beschwerde
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An die Damen und Herren
des
Personalsenates am
Landesgericht Klagenfurt
Klagenfurt, den 17. November
2021
Aktenzeichen 1 R 172/20v
Beschwerde des Erwachsenenvertreters Johann Seidl gegen die Zuweisung von Erwachsenenschutzsachen
aus dem Familiengericht Abteilung 13 der Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger
an die Beitreibungsabteilung 6 der Frau Richterin Maga. Theresia Fill im September
2019.
Folge dieses Verwaltungsakts ist die massive Störung der Gesundheit und Zukunftsvorsorge meines Sohnes Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A
Felix wurde vom Immobilienmillionär
2018 (betreut von der Abteilung 13), zum Inhaber eines „mündelsicheren“
Sparbuchs von 71.000 € (in der Betreuung der Abteilung 6).
Das Vorgehen des Gerichts wurde in der ersten „Anhörung“ am
20. September 2019 bereits vollständig präjudiziert. Die Realisierung
beansprucht inzwischen 25 Monate, der Betroffene hat 6 RichterInnen kennen gelernt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Sache versuchen wir
seit dem 27.08.2020 in Form eines Ablehnungsantrags vorzutragen, der Rekurs
kam bislang nicht durch. Die erste Instanz vergaß eine Rechtsmittelbelehrung
und stellt ihre Entscheidung des ersten Antrags am 05.10.2020 mit vollständiger
Rechtsmittelbelehrung nochmal zu. Wir nahmen die darin fixierte neue Einspruchsfrist
unzulässig in Anspruch.
Die erste Instanz gewährt am 07.06.2021 Verfahrenshilfe mit Hemmung aller
Fristen und nach meiner Zurücknahme des Antrags am 26.07.2021 eine großzügige
Nachfrist für die Beeinspruchung des zweiten Antrags. Wir dürfen uns
auf beide Zusagen nicht berufen.
Am 5.11.2021 habe ich den dritten Antrag erstinstanzlich eingereicht. Das Bezirksgericht
wird, laut Ankündigung, mit einem Zweizeiler über dieses mit hundert
Seiten begründete Vorbringen entscheiden mit der Folge eines neuerlichen
Rekursbedarfs.
Ich gestatte mir den Hinweis, Laie und sorgender Familienvater zu sein und wünsche
Vorsprung gegenüber dem gewerblichen Erwachsenenvertreter mit juristischer
Bildung.
In diesem Punkt danke ich dem Richtergremium des Landesgerichts für den
Hinweis im Beschluss vom 29.09.202, es sei auch eine Beschwerde an den Personalsenat
möglich.
Ich wurde hier allerdings schon zweimal vorstellig mit einer Email-Nachricht
vom 29.03.2021 und einem Schreiben an den Herrn Präsidenten vom 17. Mai
2021 mit der Bitte um ein Schlichtungsgespräch. (Anlage 1)
Der weise Präsident
von „Pro Mente“ Prof. Schöny schrieb dem Erwachsenenschutz-gesetz
ins Stammbuch: "Damit das Erwachsenenschutz-Gesetz zur Anwendung kommen
kann, sind umfassende Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Bewusstseinsbildung
für alle damit befassten Berufsgruppen unerlässlich". Das Bemühen
der Richtervereinigung, wenigstens auf das Kindeswohl bezogen, ist unverkennbar:
„Die Richtervereinigung fördert die Vertiefung der Kenntnisse ihrer
Mitglieder durch Fortbildung. Einerseits juristischer Art im weiteren Sinne,
darüber hinaus aber vor allem durch Herstellung und Pflege von Kontakt
mit Psychologen und Psychiatern, Sozialarbeitern, Sicherheitsbeamten, Wirtschaftswissenschaftern
& Soziologen, Politologen und Philosophen. Der/die Familienrichter/in soll
damit alles kennenlernen, was ihm/ihr zur Konkretisierung des Kindeswohls (?)
nützlich sein kann.“
Als langjähriger Leidensträger sehe ich Einiges im Argen. Das Vertretungsnetz
ist überlastet, das Familiengericht schöpft letzte Reserven aus und
viele Rechtsanwälte heißen „Vertretungskaiser“, weil
sie übernehmen was geht und ihre Funktion delegieren. Familiäre Treuhänder
befinden sich, verärgert wie ich, auf dem Rückzug. Logische Erwachsenenvertreter,
die bedarfsnahen Hilfsorganisationen bleiben ohne Auftrag. Die Lehre erkennt
die disziplinübergreifenden Bildungsanforderungen nicht. Die letzte Instanz
über Wohl und Wehe von schutzbedürftigen minderjährigen und beeinträchtigten
Menschen, der Familienrichter und die Familienrichterin muss endlich als Sozialberuf
verstanden werden und dessen Standards erfüllen.
In Klagenfurt werden beeinträchtigte Menschen abrupt der Sensibilität einer Beitreibungsrichterin anvertraut und wegen der rigiden Entscheidung von Ablehnungsbegehren auch noch endgültig. In den Außerstreitverfahren steht der Weg zur Kontrollbehörde und deren Einfluss auf dem Papier und Schadenersatz entfällt, wenn dem Betroffenen Zivilklagen versagt werden. Ich liefere dem Personalsenat dazu eine Fallstudie in (Anlage 2)
Ergänzend unterbreite ich die mediale Außensicht der Situation von Felix Seidl in (Anlage 3)
Die monatelangen Schmerzen
von Felix nach dem abrupten gerichtlichen Entzug seines über 9 Jahre gewohnten
Therapieplatzes am Plattensee haben auch dem Landesgericht Abteilung 4 vorgetragene
Spuren hinterlassen, die ich, mit Gottes Hilfe, noch auf anderem Rechtsgebieten
thematisieren möchte. Was ihm an Immobilien weggenommen wird, kann ich,
als 80-jähriger, in meinem Testament wieder gutschreiben. Es wäre
mir also wichtig, dass meine Beschwerde vom Personalsenat nicht individuell
verstanden wird. Sie wendet sich gegen Zwei-klassenjustiz, Diskriminierung und
ein möglicherweise kollektives Versagen der Gerichte in der Pflegschaft
beeinträchtigter Menschen. Meine Rechtfertigung liefert der noch zu belebende
„Exklusivkreis transitive Erwachsenenvertretung“ unter www.exklusivkreis.org
Ich bitte den Personalsenat um wohlwollende Kenntnisnahme wenigstens eines abgedruckten
Auszugs daraus (Anlage 4)
Ich bitte um freundliche Aufnahme meines Anliegens und wiederhole meinen vielfach vergebens geäußerten Wunsch nach einer Anhörung des betroffenen Felix, möglichst in Begleitung der informierten Behindertenanwältin des Landes Kärnten, Frau Magistra Isabella Scheiflinger.
Ein Schicksal kann jede Familie treffen. Also einmal angenommen, Sie hätten einen schwer behinderten Sohn dem Sie einen Schrebergarten zwischen Plattensee und Bad Heviz geschenkt haben. Er genießt 9 Jahre den warmen seichten See und die preiswerten Therapien im Thermalbad. Sie werden 77 und können den Garten nicht mehr bestellen, also soll nahtlos getauscht werden in ein Ferienappartement am gleichen Platz und das soll ihm natürlich wieder gehören, allerdings weiterhin zur familiären Nutzung. Niesbrauchsvereinbarungen sind bei Generationenschenkungen die Regel und der Junge braucht kein Geld und keine Buchhaltung, solange er in Ihrem Haushalt lebt. Das Gericht genehmigt den Verkauf aber nicht die Neuerwerbung und entzieht einem Epileptiker abrupt seine gewohnte Umgebung und Therapien. Ein Graus im Auge jedes Neurologen, ein ärztlicher Gutachter wird nicht zugestanden und die Folgen haben sich leider eingestellt. Nun kämpfen Sie zwei Jahre lang mit fünf Richterinnen, das Justizministerium greift ein und Sie kommen zu einer tragbaren Lösung allerdings mit einer Richterin, die gleich darauf ein Baby bekommt. Es kommt eine sechste Richterin im September 2019 und äußert zu den Anweisungen Ihrer Vorgängerin "So geht das nicht" und zur Sache, sie werde diesen Kauf niemals genehmigen und verweist den 26-jährigen Betroffenen auf eine Zukunftssicherung mittels Sparbuchs dessen Wiederanlage in einer beantragten Ferienwohnung am alten Platz selbst nach einer positiven Rekursentscheidung vom Dezember 2019 versagt wird.
Sie haben aber nicht nur das gesundheitliche Wohl im Auge sondern wollen und können den Sohn auch materiell unterstützen. In 2012 war es ein Muss Immobilien in Budapest zu kaufen, denn sie kosteten einen Schlapf und eine Wertentwicklung nach dem Wiener Muster war abzusehen. Sie teilen Ihren Einkauf mit dem Sohn durch zwei und schenken ihm 3 Penthäuser im zentralen Volksgarten, nicht ohne gerichtliche Genehmigung im Vorhinein und nach einem notariellen Konzept der "ausschließlich positiven Schenkung", das einem Geldgeschenk entspricht. Die Richterin 3 meint dazu: "Das ist halt einmal passiert." Fünf Richtern war das Recht, die neue Richterin findet ohne Anlaß gleich zur Begrüßung im September 2019 ein Haar in der Suppe. Ihrem Sohn sind die Liegenschaften seit über zwei Jahren und weiterhin entzogen und Kuriosität: Der angehende Immobilienmillionär vom August 2019 erhält im September 2021 das Armenrecht in Form einer Verfahrenshilfe zugesprochen.
Zwei Richterinnen haben Ihrem Sohn das Haus angezündet und Sie fordern Amtshaftung ein, der zivile Rechtsweg wird Ihnen untersagt. Sie suchen Entlastung beim Vertretungsnetz und werden aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen. Sie wollen wenigstens eine Ablösung der verärgerten Richterin und erfahren "Den Richter kann man sich nicht aussuchen." Sie wollen den Wohnsitz wechseln, auch hierzu brauchen Sie einen richterlichen Beschluß.
Nun wurden Sie von der neuen Richterin im September 2019 in einem Arbeitszimmer mit der Aufschrift "Beitreibungen" begrüßt und finden heraus dass sie bis vor 14 Tagen nie und nimmer mit behinderten Menschen und den sogenannten Erwachsenenschutzsachen oder Erwachsenenvertretungssachen zu tun hatte sondern bisher und weiterhin Beitreibungssachen leitet und privat als "Alternative" jedenfalls ohne Erfahrung in Vermögensverwaltung angesehen wird. Sie fordern deshalb die sachverständige Unterstützung eines Wirtschaftstreuhänders, die Ihnen versagt wird. Die Richterin ist sakrosankt am ersten Tag. In diesen Händen liegt die Gesundheit und Zukunftssicherung Ihres Sohnes und inzwischen zahlreicher weiterer Kärntner Kandidaten.
In einem launigen Gespräch haben wir die Stellung eines Gerichtsvorstehers mit der EU-Präsidentschaft verglichen, er hat lebenslang bestalltes und autonomes Personal und soll regieren. Kommt noch hinzu Personal und Resourcen sind knapp.
Wenig beschriebene Wirkung
der Korona-Erlässe in den letzten beiden Jahren war: Die Scheidungen nahmen
zu, die Insolvenzen und Beitreibungen ab. Die Selbstverwaltung der Gerichte
gebietet einem Personalsenat unter präsidialer Leitung eine Rochade bei
15 RichterInnen um die Auslastung zu verteilen. Eine Mammutaufgabe gewiss, uns
fiel bei 1500 Mitarbeitern eine Umsetzung schon schwer. In Klagenfurt werden
vergleichsweise häufig wechselnde Geschäftsverteilungspläne beschlossen.
Zum Kriterium der Auslastung kommt nämlich hinzu: Das Familiengericht ist
weiblich und bewegt sich auch mit der Karenz. Die zugrunde liegenden Verwaltungsakte
haben nur in der Außensicht mit der eigentlichen Rechtsprechung nichts
zu tun.
Leider vollzieht man die Rochade nämlich an der Gruppe der Demütigen
und deren Vertretungskaiser schweigen aus Opportunität. Dabei ist gerade
dieser Gruppe der beeinträchtigten Menschen eine dauerhafte Betreuung durch
empathische Richter zugedacht. Mir platzt nach 4 Jahren Kampf um den Austausch
einer Ferienwohnung am Plattensee der Kragen, wir haben als Erwachsenenvertreter
von Felix sieben Richterinnen kennen gelernt und seine Angelegenheiten wanderten
vom sachverständigen Familiengericht ausgerechnet in eine Beitreibungsabteilung
mit entsprechendem Ergebnis.
Wenn das Alles so stimmt, was beim Personalsenat des Kärntner Landesgericht hoffentlich abgefragt werden darf, dann ist Entrüstung wohl angebracht und die Hoffnung berechtigt: Österreich werde nicht zulassen, was hier passiert.
Der Auslöser für das Geschehen liegt also primär nicht in der Rechtsprechung sondern im schlichten Verwaltungsverfahren der Richterbestellung durch den Personalsenat des Landesgerichts und die Geschäftsverteilung nach Auslastungskriterien und dem Motto „Der Jurist kann Alles“. Uns Antragsteller treffen dann, je nach Gunst oder Ungunst der Zuteilung, die Folgen der einer Selbstverwaltung der Gerichte entspringenden Aktivität in Form beschwerlicher, langwieriger Verfahren. Meine Anrufe bei Fachanwälten der Liste "Erwachsenenvertreter" führten stereotyp zur ersten Frage "wo sind Sie denn" und nach meiner Auskunft zu einem Seufzer. Ist unser Malheur ein Einzelfall, ein Ausreißer oder Praxis in den österreichischen Familiengerichten? Dieser Frage wurde durch zwei Prüfungsanträge an die Justizombudsstelle nachgegangen, diese entscheidet in unserem Fall nicht einzuschreiten: quod erat demonstrandum.
Unqualifizierter Umgang mit behinderten Menschen - Wie wird man Familienrichter: Der Blogger Pascal H. schreibt dazu: "Wenn Sie glauben, ein Familienrichter oder der von Ihnen anvisierte gerichtliche Erwachsenenvertreter würden Ihrem Sohn helfen, dann sitzen Sie einer landläufigen Meinung auf. Diese Leute sind Juristen und auf Gebieten wie Gesundheits- und Daseinsvorsorge für beeinträchtige Menschen institutionell weder geschult noch geprüft und zugelassen. Familienrichter ist nicht gerade eine Karriereposition in der Justiz. Dem mangelnden Interesse versucht man Herr zu werden, indem man Richter aus dem Zivilsektor mit heranzieht, wie in Ihrem Fall, wo die zuständige Richterin bisher und weiterhin Beitreibungsverfahren leitet. Ihre Richterin wurde offenbar zur Familienrichterin durch die eilige Übertragung von Pflegschaftsverfahren und sie übernahm Ihre Agenda wie in einer Lotterie nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. „Learning by doing“ ist dort angesagt und sie sind ein zufälliges Opfer." Die Familienrichterin MMaga. Anna Leitsberger (Nr. 5) hatte uns den Kauf und Verkauf einer Ferienimmobilie in Ungarn genehmigt, Richtlinien für einen neuerlichen Antrag vorgegeben und ging in Karenz. Unsere Agenden wurden in der beschriebenen Weise der Beitreibungsabteilung und ihrer Leiterin Frau Maga. Theresia Fill (zuständige Richterin Nr. 6) zugeschlagen. Zitat aus den Google-Bewertungen zu „Bezirksgericht Klagenfurt: „Eklatanter Personalmangel am Familiengericht. Exzellent besetzte Fachabteilungen aber Vorsicht, „Erwachsenenschutzsachen“ werden an diverse Zivilabteilungen ausgelagert. Wenn ihr Nachname mit "S" beginnt können Sie mit der Zivilprozessordnung ins Bett gehen“.
Wir waren im September 2019 einer der ersten Kunden der neu zugeteilten Richterin Mag.a Theresia Fill, sie empfing uns noch in einem Dienstzimmer mit der Aufschrift "Beitreibungen" und ist bisher und weiterhin zuständig für Exekutionssachen, Insolvenzsachen und Exekutionsprozesse. Aus den folgenden Dokumenten ergibt sich die Funktion der für Felix aktuell zuständigen Richterin Mag.a Fill vor und nach der Personalrochade:
Beeinträchtigte Menschen fordern qualifizierte FamilienrichterInnen.
„Der Jurist kann Alles“ klingt so gefährlich wie „Der Mediziner kann Alles“. Am Familiengericht sollten Fachjuristen entscheiden. Das Berufsbild der Familienrichterin ist wohl das eines übergeordneten Sozialberufs, sie braucht neben dem RIS-Bildschirm Empathie, Lebenserfahrung und/oder die interdisziplinäre Aus- und Fortbildung die schon jedem Sozialarbeiter abverlangt wird. Den FamilienrichterInnen obliegt es unmündigen oder beeinträchtigten Menschen in ihren sozialen Bedürfnissen beizustehen. Der Bedarf von Unmündigen, zumeist Scheidungskindern lässt sich vergleichsweise leicht standardisieren. Ihnen stehen in Klagenfurt vier ordentliche Familienrichterstellen und ein hauseigener psychologischer Dienst „Familiengerichtshilfe“ zur Verfügung. Für Scheidungskinder zeigt zusätzlich jemand auf: Mutter, Vater oder im Idealfall beide. Beeinträchtigte Kundschaft ist vergleichsweise demütig im Umgang. Verglichen mit den Scheidungskindern geht es bei beeinträchtigten Menschen um einen durch die Erkrankung, das Alter und die residuale Äußerungsfähigkeit individualisierten Bedarf, um typische Einzelfälle Das Obsorgebedürfnis ist zeitlich unbegrenzt, tiefergehend, im Fall von Hilflosigkeit total und eine Fehleinschätzung existenziell gefährlich. Bei Fehlen eines familiären Erwachsenenvertreters ist die Vorsorge auch noch mit kommerziellen Vertretern institutionalisiert mit dort bekannten Risiken.
Die Interessen dieser Gruppe beeinträchtigter Menschen werden seit dem neuen Recht unter „Erwachsenenschutzsachen“ oder "Erwachsenenvertretungssachen" geführt, in Klagenfurt nur zu einem Viertel in einer Fachabteilung Krassnig betreut und sonst auf drei Zivilabteilungen aufgeteilt. Sie werden als Appendix zum jeweiligen Fachgebiet geführt und sind nur über die Kanzleileitung verbunden. Am Bezirksgericht herrscht Personalmangel. Die Zuteilung erfolgt schematisch über wechselnde Geschäftsverteilungspläne, verfasst von der Personalleitstelle bzw. dem Personalsenat am Landesgericht und offensichtlich bestimmt vom Kriterium der Auslastung. Unsere Richterin hat durch den nun 2-jährigen Beitreibungsaufschub sichtbar freie Kapazität. Warum in aller Welt führt man die 4 ungleich verteilten Segmente nicht in einer fünften Fachabteilung unter kompetenter Leitung zusammen und vermeidet damit, dass jede Richterin anders entscheidet.
Es braucht immer einen Anlassfall. Gewalt gegen Frauen, da entsteht aktuell eine Baustelle der Richterausbildung, warum nicht zugunsten behinderter Menschen. Die Zuweisung einer Richterin ist ein überprüfbarer Verwaltungsakt. Einmal bestellt und zugewiesen, wird die Richterin sakrosankt am ersten Tag. Wir waren Opfer der ersten Stunde. Das Recht setzt mit sichtbarer Veranlassung strenge Normen gegen den Missbrauch einer Erwachsenenvertretung. Der familiäre Erwachsenenvertreter verdient, vor Allem in der Güterverwaltung zumindest einen Vertrauensbonus und seine Familie Schutz vor unnötig belastenden Eingriffen in intimste Gegenstände ihrer Lebensführung. Das Gericht muss erkennen, dass die klassischen mündelsicheren Anlagen ausgedient haben und die Internationalisierung neues Denken fordert. Ich habe allen Grund, der aktuellen Richterin zu schreiben: "Gnädige Frau welches Spiel spielen Sie, am Spieltisch gegenüber sitzt ein kranker Junge, oder glauben Sie, Sie müssten ihn vor Vater und Mutter schützen?"
Wir orten aus unserer bald 4-jährigen Erfahrung schwere Diskriminierung von beeinträchtigten Menschen in einer Zweiklassen-Justiz zugunsten der Scheidungskinder, die nicht nach unten sondern nach oben zu egalisieren wäre. Unter Zuständigkeit der Richterin Frau Mag. Eicher (Nr. 3) wurde in 2017 unser erster Genehmigungsantrag unterdrückt und Felix seine 9 Jahre gewohnte Freizeitumgebung abrupt entzogen. Deren Abteilung war ausschließlich als Zivilabteilung ausgewiesen. Die Zivilrichterinnen 3 und 6 haben den Brei verdorben, eine Familienrichterin MMag. Leitsberger (Nr. 5) hat ganz anders gekocht, es wurden ja zwischendurch auch Kauf und Verkauf einer Ferienwohnung genehmigt.
Aufgrund einer Neuauflage der Geschäftsverteilungsübersicht per 1.3.2021 bedarf diese Dokumentation leider einer Aktualisierung. Die letzte für beeinträchtigte Menschen tätige Fachabteilung "Familienrechtssachen" der Richterin Maga. Elisabeth Krassnig (Abteilung 4) hat nun auch die Agenda der Erwachsenen-schutzsachen an Maga. Fill abgegeben. Diese liegen somit ausschließlich bei Zivilrichtern. Durch Koronaerlässe blieben in den letzten beiden Jahren Beitreibungen und Insolvenzen aus, die Richterin wird ausgelastet.
Ich habe mich mit diesem Vortrag am 17.2.2021 an den Herrn Präsidenten der Anwaltskammer gewendet und um Unterstützung gebeten: "Ich beginne soeben eine Kampagne gegen „Inkompetenz und psychischen Terror am Familiengericht“. Vielleicht hat diese Kampagne Platz in Ihrer Verbandspolitik und auch aus Sicht Ihrer Mitglieder die notwendige „Reife“. Mit Rücksicht auf mein Lebensalter würde es mich freuen, die Last der Öffentlichkeitsarbeit nicht allein zu tragen." Anlässlich einer telefonischen Erinnerung sagt mir ein Emissär: "Sie sind ganz schön naiv, die Rechtsanwälte verdienen doch ihr Geld mit den Unzulänglichkeiten des Gerichts".
Die Behindertensprecherin
der Grünen im Bundestag Frau Heike Grebien schreibt zu diesem Gegenstand
am 6.5.2021: "Wir verstehen Ihren Ärger und Frust, den Sie und Ihre
Familie durch das System Familiengericht haben, sehr gut. Auch wir sind der
Meinung, dass hier besonders in der Erwachsenenvertretung erheblicher Verbesserungsbedarf
besteht. Schulungen für Familienrichter*innen zur besseren Qualifizierung
sind im Nationalen Aktionsplan Behinderung anvisiert. Wir sind da dran. Uns
ist bewusst, dass Ihnen das in Ihrer aktuellen Situation, in der Sie möglichst
schnell eine zufrieden stellende Lösung für Ihren Sohn erzielen möchten,
wenig hilfreich ist".
In der Bundesrepublik ist das Thema Richterqualifizierung längst hochgekocht.
Es gab auf Initiative des Bayrischen Rundfunks und der Süddeutschen Zeitung
im September 2019 eine Vorlage der Grünen an den Justizausschuss und im
Mai 2020 deren Behandlung im Bundestag mit dem Ergebnis einer Ausbildungsverordnung
für Familienrichter. Das Thema war in der Presse allgegenwärtig, es
titeln Die Welt: "Wenn Familienrichter keine Ahnung haben." Der Tagesspiegel:
"Familienrichter sollten verpflichtet werden, sich fortzubilden."
Die Süddeutsche Zeitung: "Learning by doing auf heiklem Gebiet."
Rbb 24: Richter als „Laien“. Die "Welt" schreibt dazu:
„Der Rechtsausschuss des Bundestages debattiert über eine Qualitätsoffensive
für Familienrichter. Eine Expertenanhörung offenbart gravierende Missstände
in den Gerichten. Das ist besonders problematisch mit Blick auf die Tragweite
ihrer Entscheidungen. Dass eine Expertenrunde im Bundestag große Einmütigkeit
zeigt, ist einigermaßen selten. Umso bemerkenswerter war deshalb der Verlauf
der Expertenanhörung über den Antrag der Grünen zur „Qualitätssicherung
in familiengerichtlichen Verfahren“ am Mittwoch im Rechtsausschuss. Familienrichter
agieren in einem Rechtsgebiet, das anfällig ist für ideologische Betrachtungsweisen,
Selbstüberschätzung und gefährliches Zögern aus Unsicherheit.
Statt den Sachverhalt zu ermitteln, würden die Richter sich deshalb oft
auf die Einschätzungen von außen verlassen.
Die Grünen fordern ein ganzes Paket an Maßnahmen: „Genau definierte
Eingangsvoraussetzungen für künftige Familienrichter, das Recht und
die Pflicht zur Fortbildung, die stärkere Beteiligung der Betroffenen und
Konzepte zur Vermittlung psychologischer Kompetenz.“
Die Zuweisung der RichterInnen geht über den Kopf des Herrn Vorstehers hinweg, der seine Mitarbeiter kennen würde. Er schreibt in einem Beschluss am 25.3.2021: "Wenn der Antragsteller begehrt, dass die Rechtssache von Felix in eine "Fachabteilung" des Bezirksgerichts verlegt werden möge, so ist dem zu entgegnen, dass die Geschäftsverteilung vom Personalsenat des Landesgerichtes Klagenfurt beschlossen wird. Der Gerichtsvorsteher hat nicht die Möglichkeit dahingehend Einfluss zu nehmen. Dies würde den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen und wäre eine unzulässige Einflussnahme in die richterliche Unabhängigkeit gegeben."
In anderen Bezirksgerichten sind Familienrecht und Erwachsenenschutz weiterhin in einer Hand. Hier die Geschäftsverteilungsübersicht aus Innsbruck:
Die beiden Erwachsenvertreter von Felix, Mutter und Vater lehnen die so bestellte
Richterin mit Gruseln ab, weil sie den Sohn schädigt, nicht zuhören
kann und nicht weiterhilft. Es liegt allerdings nahe, dass sie sich in die neuen
Aufgaben nicht aussuchen konnte. In dieser Sicht sind beide Teile Opfer einer
nur reagierenden Geschäftsverteilung, an höherer Stelle definierter
Formalien, einer seelenlos programmierten Bürokratie und einer vernachlässigten
Organisation, Kontrolle und Wissensvermittlung.
FamilienrichterIn sollte, nach neuem Recht, als Sozialberuf der Oberstufe verstanden werden. „Die Reform sei ein Paradigmenwechsel weg von der Bevormundung und hin zur Unterstützung. Justizminister Brandstätter nannte die Reform ein Herzensanliegen und betonte, man habe eine Lösung im Sinne der Menschlichkeit gefunden“. Wenn sich Richter auf diesem Feld betätigen sind sie zur fachübergreifenden Qualifizierung angehalten. Die Pflicht dazu lasse sich eindeutig den richterlichen Eidesnormen entnehmen. „Klarer als in der Formel, wonach ein Richter sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wird, könne eine Fortbildungspflicht kaum normiert werden“. Die Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl ist Lebensberaterin bei den SOS-Kinderdörfern. Die Bildungsanforderungen und Zulassungsvoraussetzungen sind schon auf dieser Stufe umfassend und beinhalten auch Erwachsenenschutzrecht das in Kärnten die Expertin Frau Richterin Mag.a Martina Löbel lehrt.
Familienrichter ist in Österreich offensichtlich kein geschützter Beruf mit formeller Ausbildung, Zulassung und strengem Anforderungsprofil. Entsprechend ist das interne Image. Wo ist die Standesvertretung die das anspruchsvolle, interdisziplinäre Berufsbild einer Riege vertritt, die ansonsten mit juristischer Präzision in vorwiegend intime soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse der Familien eingreift. „Die Richtervereinigung fördert die Vertiefung der Kenntnisse ihrer Mitglieder durch Fortbildung. Einerseits juristischer Art im weiteren Sinne, darüber hinaus aber vor allem durch Herstellung und Pflege von Kontakt mit Psychologen und Psychiatern, Sozialarbeitern, Sicherheitsbeamten, Wirtschaftswissenschaftern & Soziologen, Politologen und Philosophen. Der/die Familienrichter/in soll damit alles kennenlernen, was ihm/ihr zur Konkretisierung des Kindeswohls nützlich sein kann.“ Das trifft den Nagel auf den Kopf aber wieder einmal gilt das Bemühen dem Wohl der Scheidungskinder, Erwachsenenvertretungssachen und beeinträchtigte Menschen werden in Zivilabteilungen abgehängt.
Es geht in dieser Sache nicht um ein offenes Verfahren. Der Schaden ist eingetreten und Felix hat nach den Schmerzen der Vergangenheit, nach nunmehr vier Jahren Verfahrensdauer, keine Erinnerung mehr an seinen Sehnsuchtsort. Geblieben ist eine in 2017 einsetzende und kontinuierliche Verschlechtung seines Geundheitszustands, ausgedrückt durch eine Verzehnfachung seiner epileptischen Anfälle und die Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit. Wir hätten längst eine Ferienwohnung gekauft aber es geht auch um die Wiederanlage eines Sparbuchs, toxisch für die Vorsorge eines jungen Menschen. Auch über den Entzug seines Immobilienvermögens ist die Zeit hinweg gegangen, ich habe die 80 überschritten und werde ihm Alles was das Gericht entzieht und Einiges mehr im Testament wieder zuschreiben.
„Felix“ und „Mag.a.Theresia Fill“ sind auch nur Metaphern, es geht um ein System der Obsorge, das sich selbst entwertet. An den Familiengerichten herrscht eine Zwei-Klassen-Justiz mit schwerer Diskriminierung der unter „Erwachsenenschutzsachen“ erfassten beeinträchtigten Antragsteller. Als Folge ist es in Kärnten und wohl darüber hinaus unmöglich Mündelvermögen zum Vorteil des Betroffenen zu verwalten. Die Grundrechte auf Erwerb und Gleichstellung fallen unter den Teppich.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Seidl
Wir schreiben den 1. März 2024 und Alles ist beim Alten, wir hätten unsere Beschwerde nur zu kopieren brauchen. Aber weil es einem Vater so schön weh tut, kommt die Erzählung in neuer Form.
Seidl - Linsengasse 96a - 9020 Klagenfurt
Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349-heroldskunst@aon.at
Jv 230/21d – 1R141/21m – 1R197/22y
Klagenfurt, den 1. März 2024
Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren
beeinträchtigter Menschen. Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich durfte Sie in unserer schlichten Sache bereits zweimal um Beistand bitten. (Anlage) Inzwischen ist das Pflegschaftsverfahren um meine väterlichen Immobiliengeschenke aus den Jahren 2008 und 2011 in Händen von Frau Richterin Mag.Theresia Fill um drei Jahre fortgeschritten. Laut meinem bestätigten Wirtschaftsbericht zum 1.11.2023 ist Felix gesundheitlich und materiell ruiniert. Inzwischen sind Rechtsanwälte als Kollisionskurator und gerichtlicher Erwachsenenvertreter tätig und das Verfahren geht ins Geld zumal auch wir Eltern Rechtsbeistand brauchen um Felix und unser geordnetes Familienleben zu verteidigen. Eine vom Herrn Gerichtsvorsteher schon 2022 zugestandene Verfahrenshilfe für Felix hat die Frau Richterin Mag. Theresia Fill mit Parteistellung vor dem Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.
Ablehnungsbeschwerden gegen Frau Richterin Mag. Theresia Fill trage ich seit dem 27.8.2020 vor. Wegen vergessener Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, genehmigen und absprechen einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß mit Wiederholung gab es fünf Einreichungen erster und vier Einreichungen zweiter Instanz. Gegen die letzte Zurückweisung vom 28.9.2022 habe ich nicht mehr eingesprochen, sondern den Herrn Gerichtsvorsteher vergeblich um Mediation gebeten. Ein Fehler, denn als Retourkutsche der Ablehnung kam unsere Ablösung als gesetzliche ErwachsenenvertreterIn von Felix in Personenrecht und Vermögensverwaltung.
Wir haben aus den erhaltenen Entscheidungen gelernt, Gerichte kontrollieren die Gerichte, wenn man sich den Luxus leisten kann und ein Richter kann sich nur selbst für Befangen erklären. Allerdings erwies sich in drei Felix betreffenden Fällen, dass unsere Frau Richterin ihre Befangenheit nicht erkennt.
Die Leitung des Bezirksgerichts Klagenfurt
hat vertretende Unterstützung durch eine ausgewiesene Expertin in Familienrecht
und Erwachsenenvertretung: Frau Richterin Mag. Löbel. Dort sind die Geschehnisse
in der unteren Etage lückenlos bekannt.
1. Dass dem beeinträchtigten Felix Immobiliengeschenke seines Vaters seit
bald fünf Jahren und bis zur aktuellen Entwertung entzogen wurden und späte
Alibihandlungen stattfinden deren Kosten das Leistungsvermögen der Familie
Seidl übersteigen.
2. Dass seit 2018 dem kranken Felix
der Ersatz seiner über neun Jahre gewohnten Ferienbleibe zwischen Plattensee
und Bad Heviz versagt wird und ebenso ein neurologisches Gutachten das den eingetretenen
Gesundheitsschaden dokumentieren soll.
Allen Interessenten und auch dem hohen Landesgericht wurden als Hinderungsgrund
Versäumnisse aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) vorgetragen denen wir in
Anträgen vom 27.4.2023, 5.5.2023, 21.6.2023 und 10.7.2023 mit Verweis auf
den Akteninhalt eindringlich widersprechen. Eine Bearbeitung dieser Eingaben
habe ich zuletzt mit Anträgen vom 13.2.2024 und 21.2.2024 erbeten und die
folgende Bitte angeschlossen:
„Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte
der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des
Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion.
Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das
unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix
Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress
und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden
für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte
wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner
Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen
Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht
gerne in abstoßenden Affairen blättern.“
3. Unsere Familie wirtschaftet aus einer Kasse. Geld braucht Felix erst, wenn wir nicht mehr sind. Der Erlös aus dem Verkauf seines Feriengrundstücks liegt seit 2018 auf einem gesperrten Sparbuch das jeden Tag an Kaufkraft verliert und dringend der nachhaltigen Anlage bedarf.
4. Die Gerichtsleitung habe ich mit Beistandsersuchen vom 19.10.2022 auf die Verletzung von Grund- und Personenrechten hingewiesen, unterstützt durch ein Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht und den kürzlichen Anruf des Wiener Verfassungsjuristen Dr. Arnulf Proksch bei Herrn VdBG Dr. Waldner. Einen inhaltgleichen Bericht brachte ich am 12.12.2022 auch bei der Abteilung 1 A des Kärntner Landesgerichts ein.
5. Neben einer ungebührlichen Verfahrensdauer ist aus unserer Sicht auch eine Verletzung der Verfahrensökonomie zu beanstanden, die das zweckbestimmte Sparguthaben von Felix der Plünderung aussetzt. Die Inanspruchnahme von Kollisionskurator, gerichtlichem Erwachsenenvertreter, Gerichtsdolmetscherin, Psychiater, Vertretungsnetz und Kontrollgericht erzeugen exzessive Kosten welche die Frau Richterin (in personam auch Leiterin der Beitreibungsabteilung) rasch zu Rechtskraft und durch ihren Auftragnehmer, den gerichtlichen Vermögensverwalter Mag. Levovnik zur willfährigen Auszahlung bringen kann.
Ein strenges Erwachsenenschutzrecht nehmen wir als Familie gerne hin, auch wir sind froh wenn Felix, nach uns, nicht weggenommen werden kann das wir ihm als Unterstützung hinterlassen. Die vom Gesetz vorgesehene präventive Missbrauchsbkämpfung bedarf aber der Dosierung und gewisser Nachsicht gegenüber familiären Erwachsenvertretern mit Laienstatus vor Gericht.
Der „Sakrosanktus“ der
RichterInnen sollte in diesem Segment nicht zu hoch gehängt werden, weil
sie in Versorgungsfragen eigentliche Behördenfunktionen wahrnehmen und
das in einem subtilen Sozialbereich der Lebensführung beeinträchtigter
Menschen in welchem nicht nur Paragraphen abzuhandeln sind. RichterIn und Eltern
sind hier aufeinander angewiesen, sollten sich als gemeinsame Schuldner des
Felix Massimo Seidl sehen und wissen, dass sie ihm nur solidarisch dienen können.
Das Wohl von Felix dominiert alle Handlungen, da sollte sich niemand durch eine
Richterprüfung, Meriten als Wirtschaftsakademiker oder approbierte Familienberaterin
abheben dürfen.
Nach fünf Jahren Leerlauf mit dem Ergebnis exzessiver Kosten, würde
man in jeder Organisation die streitbare Führung wechseln. Ins Kalkül
müsste auch ein Berufseid gezogen werden, der die Verletzung von Menschenrechten
aus dem Richteramt verbietet.
Es ist heute greifbar, dass die rechtzeitige Ablehnung der Frau Richterin und Rückführung seiner Anliegen in das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht dem Betroffenen Felix besser getan hätte als die widersprüchliche Einschränkung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung unter einer verärgerten Richterin und einem fortgesetzt untätigen gerichtlichen Funktionär.
Zur allgemeinen Verwirrung trägt noch bei, dass die Frau Richterin einen Antrag vom 23.10.2019 verfolgt, den wir Eltern, gemeinsam für Felix am 15.9.2020 zurückgezogen haben. Das geschah in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung und spontan nach Zurückweisung unserer ersten Ablehnungsbeschwerde. Wir forderten, es möge zeitnah nach Präjudiz, also Aktenlage entschieden werden.
Ich weiß, sehr geehrter Herr Präsident, dass Sie mir und Felix zu diesen Details nur Trost spenden können, ersuche aber auch auf kleine Auffälligkeiten beim Kärntner Landesgericht hinweisen zu dürfen.
Sämtliche Anliegen von Felix haben Bezug zur Vermögenssphäre und bis zu meiner Ablöse habe ich jede Entscheidung der Frau Richterin Mag. Fill konsequent einem Rekurs zugeführt. Dass die Richterin, bezogen auf den Einzelfall, „im Recht“ bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Missbrauchsverhütung ausgerichteten Materie Erwachsenenschutz und ihrem Privileg des öffentlichen Glaubens. Mit einem strategisch angelegten Protokoll sind wir juristischen Laien durch eine erfahrene Richterin leicht zu überfahren, siehe Inhalt meines Protokollberichtigungsantrags vom 16.12.2022 in welchem vier Beispiele zum Vortrag kommen. Trotz Gegenwind wollten wir dem Kontrollgericht beharrlich das Geflecht aus unangreifbaren Beschlüssen zutragen das in Summe Stillstand hervorruft und unseren Sohn gesundheitlich und materiell schädigt. Dem Obergericht sollte die Aktenlage umfassend bekannt sein. Als Kontraproduktiv erweist sich dabei, dass wie früher am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten auch am Landesgericht wechseln.
Das Eis war mit einer richtungweisenden Entscheidung des Herrn Richters Dr. Martin Reiter gebrochen, der mit Beschluss vom 13.12.2019 eine Ferienwohnung für Felix im Durchgriff genehmigte und Anleitungen für eine lebensnahe Handhabung unserer künftigen Vorhaben lieferte. Er verlor nach eigenen Angaben danach seine Zuständigkeit.
Es fand sich ein neuer Hoffnungsträger. Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher fiel die ungebührliche Dauer der Genehmigungen auf sowie das Vorhaben, die rebellierenden Eltern in der Erwachsenenvertretung auszuschalten. Mit Beschluss vom 5.4.2022 übte er Kritik an den Verzögerungen und mahnte Fortschritte ein. Vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters warnte er die Frau Richterin mit Angabe von Fundstellen der Rechtsliteratur. Er verlor nach eigenen Angaben daraufhin seine Zuständigkeit.
Erlösung brachte seine Anmerkung,
sämtlichen Gerichtsinstanzen sei in Pflegschaftssachen eine besondere Sorgetragungsverpflichtung
anheimgestellt.
Die Gerichte müssen erkennen, dass die familiären Vertreter beeinträchtigter
Menschen im Alltag besondere Lasten tragen und von den Pflegschaftsgerichten
Unterstützung oder zumindest wertschätzenden Umgang erwarten solange
Ihnen keine Versäumnisse vorzuwerfen sind. Bildchen in der Kleinen Zeitung
und väterliche Schenkungen sind wohl kein Anlass zur Bestrafung. Die Gerichte
riskieren mit dem rigiden Vorgehen, dass ihnen die Erwachsenenvertreter abhandenkommen.
Was passiert eigentlich, wenn wir der Frau Richterin unsere Erwachsenenvertretung
vor die Füße legen. Meine Frau kennt das aus Ihrer Praxis: Es folgt
die Einweisung von Felix in ein Altersheim und wir Eltern haben fortan Urlaub
zu zweit.
Unsere Frau Richterin nahm die Beschlüsse des Obergerichts als „Anregungen zur Kenntnis“. Darunter auch die im Beschluss vom 1.9.2022 geäußerte, konträre Rechtsmeinung der Frau Hofrätin Dr. Maria Steflisch bezüglich des Rechts zur Herstellung und Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen. Trotz dieser positiven Klarstellung der Rechtslage wurden mir die Vollmachten nach § 269 (1) Z 7 mit Wirkung vom 20.4.2023 im Vertretungsverzeichnis gestrichen. Das ist in meinen Augen Zensur unwillkommener Presse aus der Richterstube und wohl auch mit Befangenheit der Frau Richterin zu verbinden.
Schockiert von der ersten, inhaltsfern protokollierten, „Anhörung“ bei unserer so benannten „Richterin gnadenlos“. beschlossen wir alle Vorgänge präzise zu dokumentieren und am Ende für unseren Sohn abzurechnen. Ein Ende ist aber nicht in Sicht. Felix betreffen, unter Mitwirkung auch seines ritterlichen Beschützers, vier Gerichtsakte. Der mir zugängliche hat 460 ON und bald 4000 Seiten. Wegen über Jahre unerledigten Anträgen verschlingen sich die Kausen ineinander. Ein Assessor des bemühten Herrn Vorstehers konstatierte schon vor drei Jahren eine Unlesbarkeit die natürlich auch die Entscheidungen des Kontrollgerichts inhaltlich belastet.
Wenn wir einen Mangel am Landesgericht benennen dürften, dann die Verweigerung von Gehör. Außer bei dem erklärt machtlosen Herrn Vorsteher haben wir beim Erstgericht keine Gesprächsbasis. Altgediente Sachwalter schwärmen von der Zeit als man die Rekurse mündlich vortragen konnte und eine zweite Meinung gleich über den Tisch erfuhr. Das Richtergremium der Abteilung 4 musste am 4.5.2022 zum wiederholten Mal den Kauf einer Ferienwohnung ablehnen. Vorgeworfen wurde mir die nur teilweise deutschsprachige Ausfertigung eines forensischen Wertgutachtens. Was wäre Felix an Schmerzen und seinem Richter an Arbeit erspart geblieben, hätte man mich mit unseren tatsächlichen Einreichungen ins Gericht zitiert.
Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill bestimmt unser Familienleben nach Inhalten des RIS-Monitors, übergeht das eigene Feingefühl, Empathie, Manuduktion und unterdrückt alle Vorbringen die sich dem Papier verweigern.
Meine Frau war von zwei Jahren Alleinvertretung bereits zermürbt und auch die beigestellte Kanzlei Dr. Felsberger konnte ihr nicht helfen. Als damalige Inhaberin der Personenrechte von Felix wurde sie zusätzlich zur Bezugsperson von zweijährigen Erhebungen zum Bildverbot mit Vorladungen, Korrespondenz, Hausbesuchen von Psychiater und Vertretungsnetz, Clearingverfahren, Androhung einer Strafverfolgung und schließlich der Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter den sich Felix schon finanziell nicht leisten kann. Das Kärntner Landesgericht bestätigte leider diese Aktion worauf meine Frau außer sich geriet und Gerichtszustellungen in der Luft zerriss. Meine am 30.9.2022 unterbreitete Bitte um schonende Aufklärung meiner Frau über die bevorstehenden Konsequenzen beantwortete das Landesgericht erst mit Beschluss vom 15.9.2023: „Sollte in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende Ladung erhalten.“
Sehr geehrter Herr Präsident, unser Akt 58 P 45/19s ist Ihrem hohen Hause am 20.12.2023 zugegangen. Niemand sollte dazu verdammt werden ihn zu lesen. Man stelle sein physisches Gewicht dem schlichten Anlass der in Notariaten alltäglichen Schenkung aus warmer Hand unter Rückbehalt der Früchte gegenüber. Man wäge auch die schlichte Heilbarkeit naiver Formfehler vor dem Hintergrund der enormen Wertentwicklung der Geschenke bis zum Kulminationspunkt 2020 zu welchem Verkaufsabsicht bestand. Man erwäge, dass ein über fünf Jahre entwertetes Sparbuch der nachhaltigen Anlage mit dem Doppelnutzen einer Ferienwohnung bedarf. Man erwäge die Niederschlagung der Kosten seines verirrten Verfahrens zugunsten von Felix und beende die weitere Berichterstattung unserer Familie an die Frau Richterin Mag. Theresia Fill durch Verlegung der Agenda zu den Damen des Klagenfurter Familiengerichts, da Felix der angeratene Wohnsitzwechsel nicht wirklich zuzumuten ist.
Es würde den Anliegen von Felix sehr dienen, wenn in die Entscheidungsfindung wirtschaftlicher Sachverstand durch meine Vorladung oder die Meinung eines forensischen Wirtschaftstreuhänders eingebunden würde. Einen entsprechenden Antrag habe ich bereits am 6.5.2020 an das Erstgericht gestellt, als die Bestellung des nachfolgend zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurators Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller erwogen wurde.
Grüße von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung
Johann Seidl -----------------------------3 Anlagen
In Evidenz des Landesgerichts befinden sich derzeit die folgenden Anträge:
09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben".
15.12.2023 Rekursbegehren an das
Landesgericht zur Klärung der seit einem Jahr ungeklärten Vertretungsfrage
in Ungarn. „Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom
29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl – Der beeinträchtigte
Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren
Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht
und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass.“ „Ich beantrage die
volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in
Sachen der Immobilienverwaltung
(Ziffer 3) und Personalia (Ziffer 7) an mich sowie Beurteilung meines bislang
geordneten Wirtschaftens und Zurückweisung des geäußerten Verdachts
offener Verbindlichkeiten in Ungarn.“
Grüße von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung
In Evidenz des Bezirksgerichts finden sich derzeit folgende Anträge:
23.10.2019 1) Antrag auf nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern. 2) Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.3) Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von historischen Mietverträgen in deutscher Übersetzung. Ersatzweise erklärt die Erwachsenenvertreterin auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage, folgend dem Präjudiz vom 20.9.2019 also Nichtigkeit der Schenkung und Rückführung des Eigentums. Wichtig war ihr ein rasches Ergebnis. Der Antrag nahm Bezug auf den umfassenden Lebenssitutationsbericht vom 19.9.2019 und die darin angebotenen und zur Übergabe mitgebrachten Dokumente im Original. Lediglich dem Punkt 3 wurde entsprochen und somit auf unsinnige Einreichungen und deren Übersetzung verzichtet. Niemand weiß seit dem 20.9.2019 wem was gehört und wem die Erträge der Immobilien zustehen. Die Richterin äußert mit Bescheid vom 7.12.2022: „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“ Sodann am 28.6.2023 hingewendet an den gerichtlichen Vermögensverwalter weder der Erwerb noch die Vermietung der Immobilien seien genehmigt, darum gebe es auch nichts zu verwalten. Diesen Antrag haben wir am 15.9.2020 zurückgezogen. Das Gericht nahm davon keine Notiz.
15.09.2020 Wir Eltern gemeinsam ziehen für Felix den Antrag vom 23.10.2019 zurück. Das geschah in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung und spontan nach Zurückweisung unserer Ablehnungsbeschwerde. Wir forderten, es möge zeitnah nach Präjudiz vom 20.9.2019, also Aktenlage entschieden werden.
22.9.2020 Prüfungsantrag. Wir beantragten am 27.6.2017 den Verkauf des Gartengrundstücks des Sohnes und dessen Ersatz durch ein Ferienappartement am selben Ort. Am 5.8.2017 benannten wir das Ersatzobjekt, baten um Beratung und die Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage des gesundheitlichen Bedarfs. Meine Frau Sylvia Seidl wurde zur vorläufigen Sachwalterin bestellt. Dieser Antrag geriet durch Karenz der damaligen Richterin in Verstoß. Die Immobilie ging verloren. Felix war sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer entzogen mit gravierenden Wirkungen auf seine physiologische Entwicklung und seine Epilepsie. Wir beantragten bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill am 22.9.2020 die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war. Die Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und erneut das Gutachten eines Neurologen zu aufgetretenen Beschwerden eingefordert. In der Not des weiteren Stillstands wurde die Justizombudsstelle angerufen. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Im Übergabebericht vom 4.4.2023 verweise ich den nunmehrigen Vermögenstreuhänder von Felix , Herrn Mag. Levovnik auf dessen Entschädigungsansprüche aus erlittenen Schmerzen, deren Berechtigung mit dem Ergebnis dieses Antrags korreliert.
09.12.2021 Auskunftsersuchen. Antrag auf Präzisierung des bei der Vorladung vom 9.7.2021an Herrn Seidl gerichteten Zurufs „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“. „Der schwer beeinträchtigte Felix Massimo Seidl bettelt nun seit vier Jahren vor dem Bezirksgericht um den Ersatz seines Feriendomizils, der ihm wechselnd genehmigt wird und wieder nicht. Zuerst mit großen Schmerzen und bösen Folgen und nun um wenigstens sein Geld anzulegen, das auf dem Sparbuch an Wert verliert.“ Der Erwerb durch Felix oder die Rückabwicklung der Ertragsimmobilien in Budapest hängt von der Interpretation des Schenkungsvertrags und dem darin vereinbarten Nießbrauch ab. Die Richterin hat ihre Stellvertreterin Frau Richterin Mag.a Wallner aus dem 3-wöchigen Urlaub massiv beeinflusst und diese gibt im Protokoll vom 21.7.2021 wieder: „Auch eine besondere Dringlichkeit wurde (von Mag.a Fill) nicht bestätigt“. „Ich bitte das Gericht deshalb um Präzisierung dieses spontanen Einwurfs, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Besprechung steht.“
27.12.2022 1) Antrag auf nachträgliche
pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im
Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und
Johann Seidl anteilig, erstmals beantragt am 9.4.2020. Das Objekt wurde mit
notariellem Kaufvertrag vom 18.6.2020 gekauft und Felix Seidl am 28.10.2021
mit einem Anteil von 1/3 im Grundbuch vorgemerkt. Das Objekt wurde nach einjähriger
Bauzeit am 8.7.2021 übergeben. Das zur Genehmigung anstehende Vorhaben
ist somit ausreichend konkretisiert und der Antrag durch drei vorliegende wertgleiche
Wertgutachten unterstützt.
2) Antrag auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Begutachtung des
zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags.
3) Antrag auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens,
dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt
wurde.
Ich stelle diesen Antrag seit dem 9.4.2020 fortgesetzt, durch den Kauf der Immobilie
vor 2 Jahren lautet er nun auf nachträgliche Genehmigung. Eine Zurückweisung
datiert vom 28.2.1922 und übergeht ein Auskunftsersuchen an die Stellvertreterin
Mag. Wallner vom 2.8.2021. Der aktuelle Antrag vom 27.12.2022 wurde mit Beschluss
vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
überwiesen und liegt seitdem bei diesem in Evidenz. Ich habe Herrn Mag.
Levovnik im Übergabebericht vom 4.4.2023 auf die Dringlichkeit einer nachhaltigen
Veranlagung des Sparguthabens seines Mandanten und auf die drohende Gefahr einer
Plünderung hingewiesen. Am 30.5.2023 mahnte ich Herrn Mag. Levovnik in
der Sache nach 5 Monaten endlich tätig zu werden und die angeforderten
Mittel zur Erfüllung des Kaufvertrags bereit zu stellen. Angesichts seiner
Untätigkeit fordere ich Mag. Levovnik, unter Hinweis auf die Benachteiligung
seines Mündels, nochmals auf diese unselige Erwachsenenvertretung mit Gegenständen
Vermögensverwaltung und Bilderverbot baldigst niederzulegen.
03.01.2023 1) Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen den Kollisionskurator Mag. Trötzmüller nach den Vorgaben der Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer mit Antrag vom 16.12.2022 geforderten Protokollbereinigung der Sitzung vom 9.7.2021. Die schleichende Ablöse des Mag. Trötzmüller durch Funktionsübergang an einen Nachfolger Mag. Levovnik erscheint unzulässig. 2) Antrag zur Verfahrensökonomie: „Ich übergebe nachfolgend eine Liste der zum Ultimo unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen Erwachsenenvertreter dieses Chaos, die anstehenden Entschädigungsforderungen und für die kommenden 3 Jahre eine Vermögensverwaltung im Ausland aufzuladen, das noch nicht einmal konkretisiert ist, ohne an die kostenmäßigen Konsequenzen für Felix zu denken. Ich bitte sie auch seine Belastung mit Übersetzungshonoraren uneinbringlicher Anfragen einzustellen und autonome Beschlüsse nicht mit irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übergebene Liste umfasst 9 offene Anträge“. Die Abwehr unberechtigter Forderungen ist Sache des Vermögensverwalters und wurden ihm die ablehnenden Bescheide auch zur Bekämpfung zugestellt. Er hat sogar dem Vollstreckungsbeschluss zugeschaut.
27.04.2023 Prüfungsantrag. Wir wenden uns in allen Punkten gegen den späten Antrittsbericht des nunmehrigen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik. "Antrag: Ich bitte um Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung." Mein ausführlicher Übergabebericht vom 4.4. 2023 führte zu keiner Reaktion. Das leidige Thema des Bilderverbots wird wieder aufgenommen, eine Anzeige gegen mich oder meine Frau steht nach wie vor im Raum, unterblieb allerdings bis heute. Die Richterin relativiert diesen Bericht später durch einen Beisatz vom 28.6.2023 und will neuerdings die unserer Familie entzogene Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z3 ABGB auf die "Verwaltung der Erwerbsvorgänge" beschränken. Dieser Terminus kommt jedenfalls in der Wirtschaftssprache nicht vor. Die Einlassungen vom 11.4.2023 und 28.6.2023 zum Stand des Verfahrens sind beachtenswert.
27.04.2023 Auskunftsersuchen und Prüfungsbegehren. Durch das Vertretungsverzeichnis legitimiert das meine Vertretungsmacht bis 18.4.2023 ausweist und mangels Aktivität des dafür seit 16.12.2022 zuständigen Vertreters haben wir noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen in Ungarn vorgenommen und zeigen diese dem Gericht an. "Ich bitte Sie um Auskunft, welche Erklärungen und Anträge aus den beschriebenen Handlungen wir dem gerichtlichen Vermögensverwalter aktuell schulden und ob uns fortan jedwedes selbstbestimmte Wirtschaften verboten ist. In diesem Fall bitten wir Sie, sehr geehrte Frau Richterin, Herrn Mag. Levovnik mit der Entgegennahme aller Dokumente und Agenden von Felix baldigst zu beauftragen". Felix hat Mietverhältnisse zu verwalten. Nach der Streichung meines Eintrags im Vertretungsverzeichnis fehlt mir in Ungarn jede Handlungsberechtigung. Mit der am 28.6.2023 vorgetragenen Logik wo nichts genehmigt sei gebe es auch nichts zu verwalten ist auch der Vermögensverwalter verhindert. Das Gericht verweigert sich meinen direkten Anfragen in dringenden Anliegen wie Einnahmenüberwachung, Terrassenreparatur und Küchenerneuerung bei den Mietern. Hier noch mit dem Wohl und Interesse von Felix zu argumentieren ist weit hergeholt. Mein ausführlicher Übergabebericht der Vermögensverwaltung wurde bis heute vom Erstgericht nicht zur Kenntnis genommen.
05.05.2023 Prüfungsantrag. Wir bekämpfen die permanente Schutzbehauptung, dem Gericht oder seinen Funktionären hätten notwendige Unterlagen nicht vorgelegen. Hiergegen haben wir uns bereits in Sachen der Ferienwohnungen am 20.8.2021 gewendet und stellen nun auch in Sachen der Ertagsimmobilien "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien nicht zu erlangen“ gewesen."
17.05.2023 Anmahnung von Verwaltungshandeln. Wir konfrontieren das Gericht mit der anstehenden Routine: "Ich darf Ihnen gleich zwei dringend anstehende Notwendigkeiten bekannt geben. Alle Mieter von Felix sind seit 2 Monaten mit Betriebskosten im Verzug und müssen gemahnt werden. Im Appartement F 1 4 1 ist der Küchenboden auszutauschen und der Mieter Krisztian Pesti wartet auf einen positiven Bescheid." Ich füge die Mieterliste mit allen nötigen Informationen bei und habe die Anteile von Felix angekreuzt, die (ohne Garagen) zu verwalten sind.
30.05.2023 Anmahnung von Rückständen. Das Gericht besitzt nur Kopien und möchte nun die Besitzurkunden aus 2011 in seinen Besitz bringen und zwar im Original. Wir schreiben: "Es kann nur verwundern, dass Sie nach dreieinhalb Jahren immer noch Informationen suchen, die Sie vor dem Ausspruch Ihrer Präjudizien vom 20.9.2019 gebraucht hätten, spätestens aber mit dem auf diese Bezug nehmenden Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019 erhielten". "Die Urkunden haben konstitutiven Wert und zeigen nach 12 Jahren bereits Spuren der Zeit. Felix kann Ihnen diese Dokumente nur direkt, gegen persönliche Quittung und beglaubigter Ausfertigung von Duplikaten aushändigen. Dazu bitten wir um die Bekanntgabe eines Besuchstermins jeweils nach 14 Uhr. Es sei darauf verwiesen, dass diese Originale dem Gericht keine neuen Erkenntnisse vermitteln, da zweisprachige Kopien (auszugsweise) bereits am 4.11.2019 und vollständig am 1.2.2022 eingereicht wurden". "Bei dieser Gelegenheit würde es dem gegenseitigen Vertrauen, unserem Feststellungsantrag vom 4.5.2023 und dem am 4.5.2022 geäußerten Wissensstand des Rekursgerichts sehr dienen, wenn der auch im Parallelverfahren jahrelang kultivierte Vorwurf, meine Vorgängerin oder ich hätten entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert anhand der im Akt vorliegenden Einreichungen erhärtet werden könnte". Wir erinnern außerdem an einen ungehörig zurückliegenden Antrag: "Felix wird Sie in dieser Angelegenheit durch persönliches Erscheinen an die Erledigung unseres Feststellungsantrags vom 22.9.2020 und seine Erneuerung vom 22.3.2021 erinnern. Er enthält die Frage, ob es rechtens war seine Ferienbleibe zwischen Bad Heviz und Plattensee abrupt und fortgesetzt zu entziehen, ihm die seit 2017 geforderte Begutachtung durch einen Neurologen zu versagen und die bekannte Verzehnfachung seiner epileptischen Anfälle hinzunehmen".
21.06.2023 Prüfungsantrag. Antrag auf Feststellung schuldhaft unterlassener Handlungen im Genehmigungsverfahren bezüglich des ersatzweisen Kaufs einer Ferienwohnung durch den beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. In allen Berichten erscheint der pauschal wirksame Vorwurf einer Verletzung der Bringschuld aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) dem ich mehrfach entgegengetreten bin. Ich möchte endlich konkretisiert haben, was endlich fehlt, den Erwerb einer Ferienwohnung belastet und liefere eine sechsseitige Darstellung meiner tatsächlichen Lieferungen mit dem Hinweis auf das zweimalige Verbot der Mithilfe des in der Parallelsache berufenen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller sowie die Verweigerung eines neurologischen Gutachtens zum vordringlichen gesundheitlichen Bedarf. Unterbleibt die Feststellung sehe ich mich zu folgender Behauptung berechtigt: "Das Pflegschaftsgericht habe in erster und zweiter Instanz mit Letztentscheidung vom 4.5.2022 die nachhaltige Veranlagung des Sparbuchs von Felix Massimo Seidl aus dem alleinigen Grund nicht ausreichender Übersetzung der Wertgutachten versagt."
21.06.2023 Anmahnung von Verwaltungshandeln. Nach der Löschung im Vertretungsverzeichnis fehlt mir in Ungarn jegliche Legitimation. Im 6-monatigen Vakuum der Vermögensverwaltung sehen sich die Mieter zu Notvornahmen genötigt. Ich schildere den Fall einer unangekündigten Küchenerneuerung durch eine Mieterin von Felix und bitte um rasche Entscheidung der Handhabe durch den Verwalter. Kurioserweise teilt mir dieser vor dem Sitzungssaal mit, er sehe sich außerstande eine Verwaltung in Ungarn wahrzunehmen. Der sympathische Anwalt mit Bilderbuchkanzlei wird es schwer haben unter der Anleitung einer Richterin die nur bedacht sein kann, vierjährige Versäumnisse auf ihm abzuladen. Bei Gelegenheit besuchte ich die Leiterin der Geschäftsstelle Frau Freithofer die mir mitteilte, sie habe unsere Akte 2 Monate nicht mehr gesehen.
10.07.2023 Wir fragen uns täglich
woran die Verhandlungsdauer unserer schlichten Anliegen krankt und stellen eine
vielleicht hilfreiche Frage.
Die Richterin hat während der Sitzung vom 21.6.2023 viel Zeit genommen,
drei gleichlautende Kaufverträge durchzublättern und äußerte
dann zugewendet an Herrn Mag. Levovnik: „Das was wir suchen ist da nicht
dabei.“ Ich bitte Sie um dringende Auskunft, was Sie gemeinsam suchen
und zu welchem Zweck. An meiner Unterstützung Ihres Informationsbedarfs
wird es nicht mangeln.
21.08.2023 Protokollbereinigungsantrag. Wir stellen erneut einen Protokollbereinigungsantrag bezogen auf die Sitzung vom 20.9.2019. Sie verantworten immer noch das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie, gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt. Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das für ein Verständnis unserer Sache grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu. Da uns durch Untätigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters ein Rechtsmittel verloren ging, beantragen wir eine gesonderte Entscheidung zur Ergänzung des Protokolls vom 20.9.2019 und stellen hiermit einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Causa. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten.
09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben".
12.10.2023 Auftrag an RA Mag. Levovnik
auf Vertretung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Honorarforderungen
des untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller.
„Ich hatte Ihnen die gesammelten an Felix gerichteten Beschlüsse
erster Instanz seit Ihrer Verantwortungsübernahme nach § 269 (1) Z3
und Z7 jeweils im ungeöffneten Couvert in die Kanzlei geliefert und um
gefällige Beeinspruchung gebeten. Sie haben sich dazu nicht geäußert.
Man könnte auch sagen Sie haben zugeschaut wie die Ansprüche zu vollstreckbaren
Titeln wurden. Ich darf annehmen, dass wenn Sie als Verwalter die Auszahlung
von Vermögensteilen durchführen, Ihnen auch die Abwehr ungebührlicher
Eingriffe obliegt.
Ersatzweise habe ich selbst die anliegende Entscheidung erwirkt, die meinem
Sohn soeben (11.10. 11.00) zugestellt wurde. Dadurch öffnet sich auch ohne
die gestern beim Landesgericht beantragte erweiterte Zustellung an den gesetzlichen
Erwachsenenvertreter eine neue Rechtsmittelfrist. Felix beauftragt Sie, in Abstimmung
mit seinem Anwalt Dr. Proksch, mit allen verfügbaren Revisionsmitteln gegen
diesen Beschluss vorzugehen. An der Durchsetzung besteht besonderes Interesse
wegen der in meinem Übergabebericht dargestellten Ansprüche aus Anwaltshaftung.
Dieser Revisionsrekurs kann nur von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden“.
20.10.2023 Antrag auf amtliche Bestätigung
eines die Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl wesentlich verlängernden
Sachverhalts.
Die Bestellung eines Kollisionskurators über den zurückliegenden Immobilienerwerb
des Betroffenen Felix wurde in der Sitzung vom 3.3.2020 bekannt gegeben und
Herr RA Mag. Michael Trotzmüller sodann mit Beschluss vom 31.8.2020 in
diese Funktion bestellt. Im oblag die Beurteilung der in 2011 stattgefundenen
Rechtshandlungen hinsichtlich der Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts
vom 22.4.2010.und die Bestätigung, Nachverhandlung oder Ablehnung eines
durch Selbstkontrahierens der Eltern in einem Punkt beschädigten Schenkungsvertrags
aus 2011 unter kundiger Abwägung der Interessen des Betroffenen Felix.
Der Kurator gab zum Abschluss der Anhörung 21.1.2022 seine Meinung bekannt,
man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren. Es sollte
aber eine Bestimmung angefügt werden, wonach der elterliche Nießbrauch
begrenzt wird und zwar auf die Zeit des gemeinsamen Haushalts. Die Frau Richterin
verwies ihn darauf, diese Beschränkung sei bereits Inhalt des Vertrages,
und befinde sich in dessen Paragrafen 4.
Mag. Trötzmüller holte daraufhin den 3-seitigen Vertrag aus der Aktentasche
undblätterte ihn gemächlich durch. Der Rest war Schweigen und mein
Beifall um den Vorfall zu markieren. Der Kurator hat nach 17 Monaten seiner
Tätigkeit den Vertrag nicht einmal gekannt, den er kuratieren sollte-
23.11.2023 1. Antrag auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des Mag. Levovnik auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators zur Unterstützung der vier bekannten Erwerbsvorgänge von Immobiliengeschenken. 2. Antrag auf Stundung aller offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechte von Felix Massimo Seidl. 3. Antrag auf Zustellung aller nach Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 ergangenen Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Levovnik mit zukommender Einspruchsfrist. Mag. Levovnik hat es vermieden einem Bilderverbot nachzukommen, sein Auftrag ist somit hinfällig. Seine Vollmacht nach § 269 (1) Z 3 beinhaltet die Treuhandverwaltung von Aktiva und Passiva sowie der im Antrittsbericht zitierten Immobilien und die damit verbundene Vertretung vor Gericht für drei Jahre, welcher Mag. Levovnik nicht nachkommt. Er beschränkt sich ohne Hast und Gefühl für Prioritäten auf die schon seinem Vorgänger Mag. Trötzmüller vergeblich aufgetragene Funktion eines Kollisionskurators. Mit einer positiven Entscheidung zu Punkt 1. unseres Antrags würde lediglich der eingetretenen Realität entsprochen. Vorgetragen werden drängende Verwaltungsaufgaben in Budapest. Zur Frage aktualisierter Grundbuchauszüge wird die Verwendung ordentlicher Katasterbezeichnungen vorgeschlagen.
27.11.2023 In Ungarn brennt der Hut. Die Hausverwaltung meldet soeben undichte Terrassen (je 169 qm) an zwei Penthäusern von Felix und Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Kurz von Wintereintritt ist die Dachsanierung eine Herkulesaufgabe. Es bedarf sofortiger Klärung wer für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist gerichtlicher, gesetzlicher Erwachsenenvertreter oder das Gericht. Ich verweise auf frühere Abmahnung des rechtlichen Vakuums und die Schadenswirkung der Verahrensdauer von nunmehr exakt vier Jahren.
15.12.2023 Rekursbegehren an das Landesgericht zur Klärung der seit einem Jahr offenen Vertretungsfrage in Ungarn. Die Bearbeitungsdauer ist ungewöhnlich. Wir bitten im Schreiben vom 28.12.2023 an Frau Mag. Theresia Fill um Überprüfung des Verbleibs unserer Eingaben an das Landesgericht vom 15.12.2023 und 19.10.2023.
28.12.2023 Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill will Kaufverträge und Registerauszüge die schon seit vier Jahren in glaubwürdig bestätigten Übersetzungen vorlagen vom Gerichtsdolmetscher neu übersetzt haben. Wir beantragen aus Kostengründen lediglich die Übereinstimmung der vorliegenden Übersetzungen mit dem Original bescheinigen zu lassen.
01.02.2024 Mit Felix geht es gesundheitlich bergab und wir haben bei der PV Antrag auf Neubemessung seiner Pflegestufe gestellt. Die Anstalt hat die Qualität der Unterbringung zu prüfen und als erstes stößt die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die ja nach Verkehrsanschauung auf Spielsucht, Überschuldung, Vernachlässigung, Demenz, also Dinge die einer ordentlichen Unterbringung von Felix im Wege sind. Wir verlangen von der Frau Richterin Mag. Theresia Fill eine Ehrenerklärung.
07.02.2024 Gegen die neuerliche Rechnung über 759,10 wollen wir einsprechen. Unsere Argumentation haben wir bereits vorgetragen und bitten um Entscheidung der diesbezüglichen in Evidenz befindlichen Anträge und Verlängerung unserer Einspruchsfrist bis dahin. Es handelt sich um Feststellungsanträge vom 19.4.2023, 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023. "Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, bitten jedoch um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat".
12.02.2024 Der bislang gültige gerichtliche Einkommens- und Vermögensstatus zum Ultimo 2020 ist unpräzise, weil er ein gesperrtes Sparbuch von Felix als freie Liquidität ausweist, das Guthaben jedoch als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs zweckbestimmt ist. Jedwede Zugriffe auf diesses Sparbuch hat das Gericht zu unterbinden. " Antrag auf Feststellung der Eigenschaft und Verfügbarkeit des seit dem 26. September 2019 aufgrund des Beschlusses 5 P 55/17v-53 des Bezirksgerichts Klagenfurt Abteilung 13 (datiert mit 14.06.2019) mit einer Sperre versehenen Sparbuchs des Felix Massimo Seidl bei der Raiffeisenlandesbank Klagenfurt mit der Bezeichnung 40.268.591 und einem seit Einzahlung unveränderten Guthaben von € 71.058,98."
13.02.2024 Die Richterin schüchtert uns mit exzessiven Verfahrenskosten ein die der Vertreter vom Sparbuch abheben will und damit den Kauf der Ferienwohnung endgültig unterbindet. Wir verweisen auf die Schmerzensgeldansprüche von Felix, die sein Vermögensverwalter endlich durchzusetzen hat und beantragen die Bekämpfung bzw. Stundung der Kosten bis zum Einlangen der resultierenden Liquidität. In dem Zusammenhang wird ein ärztliches Gutachten notwendig sein das wir ebenfalls, unter bekanntgabe der bisherigen Hindernisse, nochmals anregen. "Antrag auf beschlussmäßige Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 sowie im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen Gutachtens zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen, dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit verursachte Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts nach dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz widerspricht und nicht rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.
20.02.2024 Wir haben Kreditschädiung angezeigt und beschweren uns über den Bescheid vom 5.2.2024 als Themaverfehlung. "Das Gericht antwortet mit einer Beschreibung der Befugnisse aus § 269 (1) Z4-6 die ohnedies Inhalt des Vertretungsverzeichnisses sind. Uns beschweren aber die dort aufscheinenden Lücken in unserer Vertretung und deren permanenter Erklärungsbedarf, der unsere Familie demütigt. Unsere Eingaben werden von Ihnen nicht gelesen und oftmals nur gelagert, was zu Wiederholungen und schließlich dem gegenseitigen Vorwurf von Rechtsmissbrauch führen wird. Wir fordern eine Ehrenerklärung für unsere Familie, der niemand außer Frau Richterin Mag. Theresia Fill aus nachhaltigen Geschenken an ihr Kind, dem Begehren diese mit erträglichen Schranken zu bewirtschaften und dem Wunsch nach Öffentlichkeit des Frevels einen Vorwurf macht. Die mit Permanenz verfügten Lücken in unserer Rechtsvertretung werfen in der Kärntner Öffentlichkeit kein gutes Licht auf die Familie Johann, Sylvia, Regina und Felix Seidl."
21.02.2024 Die am 7.2.2024 angesprochene Äußerungsfrist ist abgelaufen. "Ich stelle daher den Antrag, den Inhalt meiner beiden bezugnehmenden Schreiben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Äußerung zur Gebührennote der Dolmetscherin Mag. Ronacher zu werten." Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, ich bitte auch "um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat." Ersatzweise beantrage ich den Verweis der stattlichen Rechnung an die Staatskasse.
22.02.2024 Eilt sehr – Verlustgefahr.
Antrag auf nunmehrige Entscheidung meines Antrags vom 27.12.2022
- auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer
Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch
Felix Massimo und Johann Seidl anteilig.- auf zweckgebundene Freigabe des bekannten
Sparguthabens des Betroffenen.
- auf Wiedereinsetzung des bereits entlohnten Kollisionskurators Mag. Trötzmüller
zur Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags - auf
Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens,
dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt
wurde weil dem Gericht drei gleichlautende Bewertungen vorliegen.
Antrag auf Feststellung einer schädlichen Unterlassung des gerichtlichen
Vermögensverwalters Mag. Levovnik welchem die Zuständigkeit durch
einen Beschluss vom 5.1.2023 zugewiesen war und dem spätestens mit Übergabebericht
vom 4.4.2023 die Brisanz dieser Angelegenheit nahegebracht wurde.
Antrag auf Ausgleich meiner am 27.3.2023 überreichten Rechnung über
€ 71.058,96 zur Darlehenstilgung aus dem Kaufvertrag vom 7.2.2022.